Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines |
EGovG M-V - E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern -
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 25. April 2016
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 13.05.2016 S. 198; 17.05.2018 S. 192 18; 21.11.2020 S. 1138 20; 13.12.2022 S. 637 22; 09.04.2024 S. 110 24)
Gl.-Nr.: 2010-7
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (nachfolgend Behörden genannt), soweit landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Für die Tätigkeit
(4) Die Regelungen zum Elektronischen Rechnungsempfang gemäß § 4a bleiben unberührt.
§ 2 Elektronische Kommunikation 18 20 24
(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen.
(2) Jede Behörde des Landes ist zusätzlich verpflichtet, einen sicher verschlüsselten elektronischen Zugang zu eröffnen. Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Nutzerkonto ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie für dieses Verfahren einen Zugang nach § 3a Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Die Nutzenden sind darüber bei der Einrichtung des Nutzerkontos oder eines sonstigen sicher verschlüsselten elektronischen Zugangs im Sinne des Satzes 1 ausdrücklich zu informieren.
(3) Jede Behörde des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise ist verpflichtet, in elektronischen Verwaltungsverfahren, die über öffentlich zugängliche Netze erreichbar sind und in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis
anzubieten, der die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglicht. Die zuständige Behörde kann die Aufgabe des elektronischen Identitätsnachweises an eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Das nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Organisationskonto eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform.
(4) Die Behörden haben nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261) geändert worden ist, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde stellt ein Verwaltungsportal im Sinne von Satz 1 als E-Government-Basisdienst im Sinne von § 15 Absatz 1 bereit. Das Verwaltungsportal besteht mindestens aus den Komponenten Identitätsnachweis, Bereitstellung von Informationen und Formularen für das Anbieten von elektronischen Verwaltungsleistungen sowie elektronische Bezahlmöglichkeiten. Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dem Verwaltungsportal des Landes beitreten. Die Kosten für dieses Verwaltungsportal trägt das Land; § 15 Absatz 1 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
5) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.
(6) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
§ 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen 20 24
(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2) Die Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise stellen die in Absatz 1 aufgeführten Informationen für das Verwaltungsportal des Landes elektronisch zur Verfügung.
(2a) Die obersten Landesbehörden stellen mit Unterstützung einer zentralen Landesredaktion zu neuen oder zu ändernden leistungsbegründenden Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen nach einem festgelegten Standard zur Verfügung. Unter Leistungsinformationen fallen Leistungszuschnitte und -beschreibungen sowie Prozess- und Datenfeldinformationen. Der Standard wird vom IT-Planungsrat festgelegt. Die zentrale Landesredaktion wird bei der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde geführt.
(3) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.
(4) Die Behörden des Landes stellen die in Absatz 3 aufgeführten Informationen und Formulare im Verwaltungsportal des Landes elektronisch zur Verfügung.
§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten
Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.
§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang, Verordnungsermächtigung 20
(1) Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung sind elektronische Rechnungen nach Maßgabe einer gemäß Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zu empfangen und zu verarbeiten, wenn sie gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.
(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
(3) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.
(4) Die für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
§ 5 Elektronische Nachweise, Einwilligung 18
(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch geführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.
(2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt werden. Dabei ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vorliegen. Die Einwilligung ist zu protokollieren.
§ 6 Georeferenzierung
(1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, soll die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufnehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.
(2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden:, dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.
§ 7 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
(1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt kann unbeschadet des Artikels 58 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.
(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Veröffentlichung haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Veröffentlichung zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Veröffentlichung zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Veröffentlichungen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die veröffentlichten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist.
§ 8 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung
(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes, zu erwarten ist, so sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die Ausgestaltung und Nutzung der Daten und Metadaten nach Absatz 1 festzulegen. Sie kann die Ermächtigung für einzelne Verwaltungsbereiche auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Bestimmungen für die Nutzung der Daten sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Nutzungsgebühren oder -entgelte sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln. Die Bestimmungen für die Ausgestaltung der Metadaten sollen den Umfang, die Beschreibung und das Format der Metadaten festlegen, um so einen bundesweiten Austausch der Metadaten zu ermöglichen.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten.
(4) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem 13. Mai 2016 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen oder grundlegend überarbeitet werden.
§ 9 Barrierefreiheit
Die Behörden sollen die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente nach § 6 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes in angemessener Form gewährleisten.
§ 10 Elektronische Aktenführung, Verordnungsermächtigung
(1) Die Behörden sollen ihre Akten elektronisch führen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technischorganisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sowie die Aktennutzung durch andere Behörden und Gerichte eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu Datenaustauschstandards und allgemeinen technischorganisatorischen Regelungen zur Kompatibilität verschiedener Verfahren für die elektronische Aktenführung zu treffen.
§ 11 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals
(1) Die Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, anstelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von. der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.
(2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. Die Anbietungspflicht gegenüber dem zuständigen öffentlichen Archiv wird durch die spätere Anbietung der elektronischen Dokumente erfüllt.
§ 12 Akteneinsicht
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
§ 13 Datenübermittlung
Die Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sollen für die elektronische Datenübermittlung in automatisierten Verfahren innerhalb des Landes und mit den Bundesbehörden das Corporate Network Landeskommunikationsvermittlungs- und Informationsnetz (CN LAVINE) nutzen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Vorgesehene Abweichungen von der Regelung nach Satz 1 sind zu begründen und der für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
§ 14 Optimierung von Verwaltungsabläufen 20
(1) Die internen Verwaltungsabläufe in den Landesbehörden sollen in elektronischer Form abgewickelt und in entsprechender Form gestaltet werden, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Verwaltungsabläufe, die künftig zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, sind vor Einführung der informationstechnischen Systeme zu optimieren. Dabei sollen standardisierte Methoden genutzt werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen von bereits elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen oder eingesetzten informationstechnischen Systemen.
§ 15 E-Government-Basisdienste, Einhaltung von IT-Landesstandards, Verordnungsermächtigung 20 22
(1) Die Landesregierung stellt für die Behörden des Landesfachunabhängige informationstechnische Verfahren zur Unterstützung von Verwaltungsaufgaben (E-Government-Basisdienste) bereit und legt IT-Landesstandards fest, um eine einheitliche, gesicherte und datenschutzgerechte elektronische Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten. In geeigneten Fällen können die E-Government-Basisdienste nach Satz 1 auch den übrigen in § 1 Absatz 1 genannten Behörden zur Verfügung gestellt werden, dabei entstehende Mehrkosten sind durch die jeweilige Behörde zu übernehmen. Die Regelungen des Errichtungsgesetzes ZDMV bleiben unberührt.
(2) Die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde erlässt im Benehmen mit den obersten Landesbehörden eine IT-Richtlinie für die Behörden des Landes, die insbesondere Festlegungen zu E-Government-Basisdiensten und den IT-Landesstandards enthält. Dabei sind die vom Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (nachfolgend IT-Planungsrat genannt) beschlossenen fachunabhängigen und fachübergreifenden IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.
(3) Die Behörden des Landes sind verpflichtet, die in der IT-Richtlinie als verbindlich festgelegten IT-Landesstandards einzuhalten. Soweit aus technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen von den IT-Landesstandards abgewichen werden soll, ist dies zu begründen und der für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Werden Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards verbindlich durch Beschlüsse des IT-Planungsrates gemäß Artikel 91c Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vorgeschrieben, sind diese Standards von allen Behörden im Sinne von § 1 Absatz 1 einzuhalten.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bereitstellung, Ausgestaltung und Nutzung von E-Government-Basisdiensten zu regeln. Die Regelungen können sich insbesondere beziehen auf
§ 16 Aufgaben der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie und Digitalisierung (CIO) 22 22
(1) Die Beauftragte oder der Beauftragte der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern für Informationstechnologie und Digitalisierung (nachfolgend CIO genannt) ist verantwortlich für die Organisation und Steuerung der Informationstechnologie und Digitalisierung in der Landesverwaltung.
(2) Die Wahrnehmung dieser Funktion obliegt der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.
(3) Zu den Aufgaben der oder des CIO gehören insbesondere
(4) Die obersten Landesbehörden stimmen die informationstechnischen Vorhaben ihrer Geschäftsbereiche mit der für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde ab.
§ 17 Lenkungsausschuss E-Government
(1) Der Lenkungsausschuss E-Government bildet das zentrale Steuerungsgremium der gemeinsamen E-Government-Initiative von Land, Städte- und Gemeindetag und Landkreistag. Ziel dieser Kooperation sind insbesondere die Einführung und Fortentwicklung elektronischer, interoperabler und sicherer Verwaltungsprozesse zwischen Land und Kommunen (ebenenübergreifende Kooperation). Dem Lenkungsausschuss E-Government gehören zu gleichen Teilen Vertreterinnen oder Vertreter des Landes, des Städte- und Gemeindetages und des Landkreistages an. Für diese sind jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen. Der Lenkungsausschuss E-Government kann bei Bedarf Dritte beratend hinzuziehen.
(2) Der Lenkungsausschuss E-Government ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik von Bedeutung sind.
(3) In Fällen der ebenenübergreifenden Kooperation gibt der Lenkungsausschuss E-Government Empfehlungen insbesondere zu
(4) Der Lenkungsausschuss E-Government gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen können Behörden des Landes sowie Behörden der Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände von landesrechtlichen Standards für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren abweichen, wenn die ausreichende Erfüllung der Aufgabe auch auf andere Weise als durch die Erfüllung dieser Standards sichergestellt ist. Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder Rechte Dritter dürfen nicht entgegenstehen.
(2) Standards im Sinne dieser Vorschrift sind Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes), die für die Aufgabenerfüllung der Behörden des Landes oder der Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände erlassen wurden.
(3) Von welchen landesrechtlichen Standards abgewichen werden kann, entscheidet die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde nach Zustimmung der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnik. Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände können bei der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Anträge zu einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 stellen. Der Landkreistag M-V und der Städte- und Gemeindetag M-V können stellvertretend für mehrere ihrer Mitglieder einen gemeinsamen Antrag stellen. Vor der Antragstellung ist der Lenkungsausschuss E-Government zu beteiligen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Beabsichtigt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde die teilweise oder gänzliche Ablehnung des Antrags, so hat sie zunächst gemeinsam mit dem Lenkungsausschuss E-Government auf eine Verständigung hinzuwirken. Sofern ein Einvernehmen hierzu nicht zu erzielen ist, wird der Antrag abgelehnt. Die Bezeichnung der Normen, die Gegenstände der Abweichung sowie der Zeitraum der Erprobung sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag fünf Jahre nach Inkrafttreten der elektronischen Aktenführung über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für seine Weiterentwicklung. Abweichend von Satz 1 sind § 2 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2026 zu evaluieren.
ENDE |