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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. April 2021
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 21.04.2021 S. 370)



Artikel 1
Änderung des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes

Das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz vom 5. April 1995 (GVOBl. M-V S. 190) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften über den Bürgerbeauftragten".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "behinderter Bürger" durch die Wörter "von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Bürgerbeauftragte ist zugleich der Beauftragte für die Landespolizei unter Beachtung der Maßgaben in Unterabschnitt 2.".

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "im Rahmen der Beratung laufender Gesetzgebungsvorhaben" gestrichen und die Wörter "jeweiligen Gesetzesvorhaben" durch die Wörter "im jeweiligen Ausschuss behandelten Angelegenheiten" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Bericht" durch das Wort "Gesamtbericht" ersetzt und werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "nach diesem Unterabschnitt und nach Unterabschnitt 2" eingefügt.

4. Nach § 9 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für die Landespolizei

§ 10 Aufgabe des Beauftragten für die Landespolizei

(1) Der Bürgerbeauftragte hat als Beauftragter für die Landespolizei die Aufgabe, sich mit Vorgängen aus dem polizeilichen Bereich zu befassen, die im Rahmen einer Eingabe nach § 13 an ihn herangetragen werden.

(2) Der Bürgerbeauftragte wird aufgrund eigener Entscheidung tätig, wenn ihm Umstände bekannt werden, die seinen Aufgabenbereich berühren.

(3) Für Eingaben, die sich auf die Landespolizei beziehen und nicht von Polizeibeschäftigten an den Bürgerbeauftragten herangetragen werden, findet dieses Gesetz mit Ausnahme der Vorschriften dieses Unterabschnittes Anwendung.

§ 11 Geltung der Vorschriften des Unterabschnittes 1

(1) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts Besonderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Unterabschnittes 1 entsprechend anzuwenden. § 8 Absatz 1 bis 5 finden keine Anwendung.

(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Bürgerbeauftragte den für Polizeiangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages in Kenntnis setzen.

§ 12 Anwendungsbereich, Konkurrenzen

(1) Nachfolgende Bestimmungen finden Anwendung auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Landespolizei gemäß § 2 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes einschließlich der Einrichtungen mit Sonderstatus im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa (Polizeibeschäftigte). Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte anderer Länder oder des Bundes gelten die Bestimmungen nur in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.

(2) Ist gegen Polizeibeschäftigte wegen ihres dienstlichen Verhaltens

  1. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet,
  2. öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben,
  3. ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig,
  4. ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet,
  5. ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig,
  6. ein arbeitsrechtliches Abmahn- oder Kündigungsverfahren eingeleitet oder
  7. ein Verfahren nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 des Landesdatenschutzgesetzes eingeleitet,

setzt der Bürgerbeauftragte die Behandlung der wegen desselben Sachverhalts bei ihm laufenden Eingaben (§ 13) vorläufig aus. Über die Tatsache der vorläufigen Aussetzung werden die eingabeführenden Polizeibeschäftigten unterrichtet. Gleiches gilt im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Bürgerbeauftragten.

§ 13 Eingaben von Polizeibeschäftigten

(1) Polizeibeschäftigte können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs mit einer Eingabe, die ein persönliches oder dienstliches Fehlverhalten einzelner Polizeibeschäftigter oder Mängel oder Fehlentwicklungen in der Landespolizei behauptet, unmittelbar an den Bürgerbeauftragten wenden.

(2) Wegen der Tatsache der Anrufung dürfen Polizeibeschäftigte weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.

(3) Eingaben nach Absatz 1 müssen binnen zwölf Monaten, nachdem sich der zugrundeliegende Sachverhalt ereignet hat, eingereicht sein. § 10 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 14 Form der Eingabe

(1) Eingaben nach § 13 Absatz 1 sollen Namen und Anschrift der Polizeibeschäftigten sowie den der Eingabe zugrundeliegenden Sachverhalt enthalten. Vertrauliche Eingaben, bei denen die Polizeibeschäftigten ausdrücklich um Geheimhaltung ihrer Identität ersucht haben, sind zulässig. In diesem Fall darf die Identität der Polizeibeschäftigten nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung offenbart werden, sofern keine Rechtspflichten entgegenstehen.

(2) Bei anonymen Eingaben nach § 13 Absatz 1 kann der Bürgerbeauftragte selbst tätig werden oder er leitet die Eingabe ohne sachliche Prüfung an die zuständige Stelle weiter.

§ 15 Erledigung der Aufgaben

(1) Der Bürgerbeauftragte prüft, ob auf der Grundlage der Eingabe hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung besteht. Dies ist der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Vorbringens ein persönliches oder dienstliches Fehlverhalten oder Mängel oder Fehlentwicklungen in der Landespolizei möglich erscheinen. Besteht kein hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung, teilt der Bürgerbeauftragte dies den Polizeibeschäftigten unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit. Gegen die Entscheidung des Bürgerbeauftragten ist ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel nicht statthaft. (2) Zur sachlichen Prüfung kann der Bürgerbeauftragte vom Ministerium für Inneres und Europa sowie den ihm unterstellten Polizeibehörden oder Einrichtungen mit Sonderstatus mündlich oder schriftlich Auskunft verlangen (auskunftspflichtige Stellen). Abweichend von § 7 Absatz 4 ist die Auskunft unverzüglich zu erteilen. Die auskunftspflichtige Stelle hat den von einer Eingabe betroffenen Polizeibeschäftigten sowie der Leitung der betroffenen Organisationseinheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens, einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtfertigen, weist die auskunftspflichtige Stelle die betroffenen Polizeibeschäftigten darauf hin, dass es ihnen freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(4) Im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 2 darf eine Stellungnahme verweigert werden, wenn

  1. die betroffenen Polizeibeschäftigten sich mit dieser selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Angehörigen dem Verdacht eines Dienstvergehens, einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würden,
  2. für die um Stellungnahme oder Auskunft angehaltenen Polizeibeschäftigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung besteht.

Die Berufung auf ein Verweigerungsrecht nach Satz 1 erfolgt gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle. In diesen Fällen darf die auskunftspflichtige Stelle die Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 nicht erteilen, soweit das Verweigerungsrecht nach Satz 1 reicht. Die Auskunft darf außerdem verweigert werden, wenn zwingende Geheimhaltungsgründe ihrer Erteilung entgegenstehen. § 96 der Strafprozessordnung findet entsprechende Anwendung.

(5) Unbeschadet der Befugnisse nach § 3 Absatz 1 kann der Bürgerbeauftragte die eingabeführenden Polizeibeschäftigten, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige anhören.

§ 16 Abschluss des Verfahrens

(1) Ist der Bürgerbeauftragte nach Abschluss der Prüfung der Ansicht, dass ein Fehlverhalten von Polizeibeschäftigten oder Mängel oder Fehlentwicklungen in der Landespolizei vorliegen, teilt er dies dem Ministerium für Inneres und Europa mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) In begründet erscheinenden Fällen kann der Bürgerbeauftragte den Vorgang der für die Einleitung eines Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zuleiten. Legalitätsprinzip und Strafverfolgungszwang im Verfahren beteiligter Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten bleiben unberührt.

(3) Die Art des Abschlusses ist den eingabeführenden Polizeibeschäftigten und dem Ministerium für Inneres und Europa unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(4) Der Bürgerbeauftragte kann jederzeit dem Ministerium für Inneres und Europa Empfehlungen geben und Vorschläge zur Verbesserung der polizeilichen Arbeit vorlegen."

5. Die bisherigen §§ 10 bis 14 werden die §§ 17 bis 21.

6. Dem neuen § 21 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2024 nach § 8 Absatz 7 erstellten Berichte überprüft der Landtag die erzielten Wirkungen der Vorschriften des Abschnittes II Unterabschnitt 2."

Artikel 2
Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334) wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

2. In § 26b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "eine" durch das Wort "einen" ersetzt.

3. § 27 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. geschädigte, hilflose oder vermisste Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreter oder Vertrauenspersonen,"2. geschädigte, hilflose oder vermisste Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreter oder Personen des Vertrauens,"

4. In § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe "Absatz 2" das Komma gestrichen.

5. § 46d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "und der der Erhebung zugrundeliegende Sachverhalt" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zumindest" durch das Wort "zusätzlich" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die den Protokollierungen entsprechenden Dokumentationen" ersetzt.

6. § 46f Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "33g" wird das Komma gestrichen.

b) In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

c) In Buchstabe b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Das Polizeiorganisationsgesetz vom 30. November 2010 (GVOBl. M-V S. 674) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" ersetzt.

2. In § 3 Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist" gestrichen und durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Innenministeriums" durch die Wörter "Ministeriums für Inneres und Europa" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Spezialeinheiten" die Wörter ", soweit sie nicht § 8 unterfallen," eingefügt.

e) In Absatz 6 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" ersetzt.

4. In § 8 werden nach dem Wort "Polizei" die Wörter ", auch soweit sie durch dessen Spezialeinheiten geleistet wird," eingefügt und das Wort "Innenministeriums" durch die Wörter "Ministeriums für Inneres und Europa" ersetzt.

5. Der § 11 wird § 10.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres und Europa kann den jeweiligen Wortlaut des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes, des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Polizeiorganisationsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210836

ENDE