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PetBüG M-V - Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz
Gesetz zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie über den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. April 1995
(GVOBl. M-V Nr. 6 vom 05.04.1995 S. 190; 17.04.2021 S. 370 21)
Gl.-Nr.: 100-7



Abschnitt I
Allgemeiner Teil

§ 1 Eingabenrecht

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Eingaben) schriftlich an den Landtag und an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Dies gilt uneingeschränkt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die Eingaben an den Bürgerbeauftragten können darüber hinaus auch mündlich vorgetragen werden.

(2) Das Petitionsrecht nach Artikel 10 der Landesverfassung steht jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts zu. Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Eingabenrechts nicht erforderlich; es genügt, daß die Person in der Lage ist, ihr Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten, wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit, unabhängig. Wird eine Petition für einen anderen eingereicht, kann eine Legitimation verlangt werden. Ist der andere mit der Petition nicht einverstanden, unterbleibt die weitere Behandlung.

(3) Das Recht, sich an andere staatliche Stellen zu wenden, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) An den Landtag, den Petitionsausschuß oder den Bürgerbeauftragten gerichtete Eingaben aus Justizvollzugsanstalten und sonstigen geschlossenen Einrichtungen sind unverzüglich, ohne Kontrolle, verschlossen an den Adressaten weiterzuleiten.

(5) Niemand darf wegen einer Eingabe an den Landtag, den Petitionsausschuß oder den Bürgerbeauftragten benachteiligt werden.

(6) Wenden sich Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Landtag, den Petitionsausschuß oder den Bürgerbeauftragten, so darf aus diesem Grunde ein Disziplinarverfahren gegen diese Petenten nicht eingeleitet werden.

(7) Sofern die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung beabsichtigen, eine Strafanzeige oder einen Strafantrag wegen des Inhalts einer Eingabe zu stellen, sind der Petitionsausschuß und der Bürgerbeauftragte vorher zu unterrichten.

§ 2 Grenzen der Behandlung von Eingaben

(1) Von der Behandlung einer Eingabe ist abzusehen, wenn

  1. eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit der Landesregierung oder von Trägern der öffentlichen Verwaltung des Landes nicht gegeben ist,
  2. ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; das Recht, sich mit dem Verhalten der betroffenen Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens zu befassen und Empfehlungen zu geben, bleibt unberührt,
  3. es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und das Vorbringen eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der getroffenen richterlichen Entscheidung bezweckt,
  4. es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist; die sachliche Prüfung ist jedoch zulässig, soweit mit der Eingabe eine schleppende Behandlung des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht wird,
  5. der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses nach Artikel 34 der Landesverfassung ist oder war.

(2) Von einer sachlichen Prüfung der Eingabe kann abgesehen werden, wenn

  1. sie im schriftlichen Eingabeverfahren nicht mit dem Namen oder der derzeitigen vollständigen Anschrift des Einreichers versehen oder unleserlich ist,
  2. sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält,
  3. sie nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt,
  4. nur eine frühere Bitte und Beschwerde ohne neues Vorbringen wiederholt wird, es sei denn, daß die Bestimmungen, die der früheren Entscheidung zugrunde lagen, aufgehoben oder geändert worden sind.

(3) Wird von einer sachlichen Prüfung abgesehen, so wird dies dem Bürger unter Angabe von Gründen mitgeteilt; im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) wird das Vorbringen an die zuständige Stelle weitergeleitet.

§ 3 Befugnisse

(1) Die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß oder den von ihm beauftragten Ausschußmitgliedern auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Petitionsausschusses oder dem Bürgerbeauftragten auf dessen Verlangen

  1. die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Akten der ihnen unterstehenden Behörden vorzulegen,
  2. Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten,
  3. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
  4. Amtshilfe bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen zu leisten.

(2) Diese Befugnisse finden ihre Grenze in den verfassungsmäßigen Rechten der Landesregierung nach Artikel 40 Abs. 3 der Landesverfassung.

§ 4 Sachverhaltsermittlung

(1) Der Petitionsausschuß und der Bürgerbeauftragte können Petenten zum Sachverhalt anhören, sofern diese damit einverstanden sind.

(2) Zur Klärung spezifischer Fragen ist der Bürgerbeauftragte berechtigt, Beratungen mit Sachverständigen durchzuführen.

(3) Der Petitionsausschuß und der Bürgerbeauftragte können jederzeit zur Klärung von Sachverhalten Ortsbesichtigungen vornehmen. Bei Ortsbesichtigungen ist die Landesregierung vorher zu benachrichtigen.

(4) Für die Entschädigung von Petenten sowie von Sachverständigen, die vom Petitionsausschuß oder vom Bürgerbeauftragten geladen worden sind, gelten die Entschädigungsrichtlinien des Landtages.

Abschnitt II
Der Bürgerbeauftragte

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften über den Bürgerbeauftragten

§ 5 Wahl und Rechtsstellung 21

(1) Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Der Bürgerbeauftragte darf weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder des Landes, noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören. Er darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

(2) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Bürgerbeauftragten mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Von der Wahl ist ausgeschlossen, wer nicht in den Landtag von Mecklenburg-Vorpommern wählbar ist. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Landtages. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt der Bürgerbeauftragte das Amt bis zur Neuwahl weiter.

(3) Vor Ablauf der Amtszeit kann der Bürgerbeauftragte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages vorzeitig abberufen werden. Auf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.

(4) Das Amt des Bürgerbeauftragten wird beim Präsidenten des Landtages eingerichtet.

(5) Der Präsident des Landtages ernennt den Bürgerbeauftragten zum Beamten auf Zeit.

(6) Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages. Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.

(7) Der Bürgerbeauftragte bestellt einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn der Bürgerbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist.

(8) Die Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Bürgerbeauftragten durch den Landtagspräsidenten eingestellt oder ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit ihm versetzt oder abgeordnet werden. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Bürgerbeauftragte, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.

(9) Der Bürgerbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozeßordnung und oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(10) Der Bürgerbeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(11) Der Bürgerbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Präsident des Landtages nach der Anhörung des betroffenen Bürgers und des für die Angelegenheit zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

(12) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und für die Wahrung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten.

§ 6 Aufgabenstellung 21

(1) Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger in sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen sowie insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen wahrzunehmen.

(2) Er wird auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig. Von Amts wegen wird er insbesondere tätig, wenn er durch Bitten, Kritik, Beschwerden oder sonstige Eingaben an den Landtag oder in sonstiger Weise hinreichende Anhaltspunkte dafür erhält, daß Stellen, die der parlamentarischen Kontrolle des Landtages unterliegen, Angelegenheiten von Bürgern rechtswidrig erledigt haben.

(3) Er führt Bürgersprechstunden im gesamten Land durch.

(4) Er unterrichtet den Bürger in angemessener Frist in einem begründeten Bescheid über die Behandlung seiner Eingabe.

(5) Der Bürgerbeauftragte ist zugleich der Beauftragte für die Landespolizei unter Beachtung der Maßgaben in Unterabschnitt 2.

§ 7 Erledigung der Aufgaben

(1) Der Bürgerbeauftragte hat der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit zu geben. Dabei hat er auf eine zügige und einvernehmliche Lösung hinzuwirken.

(2) Der Bürgerbeauftragte hat bei der Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten, soweit es sich dabei nicht um Petitionen handelt, die Rechte aus § 3 Absatz 1 Buchstaben b) bis d). In diesen Fällen kommen die Regelungen des § 8 Absätze 1 bis 6 nicht zur Anwendung.

(3) Wendet sich der Bürgerbeauftragte direkt an die sachlich unmittelbar zuständige Stelle, so unterrichtet er hiervon zuvor das zuständige Mitglied der Landesregierung.

(4) Die zuständige Stelle hat den Bürgerbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch nach einem Monat, über die veranlaßten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.

(5) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Bürger unverzüglich über die weitere Behandlung seiner Eingabe.

(6) Der Bürgerbeauftragte hat das Recht, der Landesregierung und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern öffentlicher Verwaltung Empfehlungen zu erteilen. Sofern er eine Empfehlung an Träger der öffentlichen Verwaltung im Lande richtet, ist diese Empfehlung ebenfalls dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zuzuleiten. Kommen die Adressaten dieser Empfehlung nicht nach, so müssen sie ihre Entscheidung dem Bürgerbeauftragten gegenüber begründen.

§ 8 Zusammenarbeit mit dem Landtag 21

(1) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuß,

  1. sobald er mit einer Eingabe befaßt ist, die ihm nicht vom Petitionsausschuß zugeleitet worden ist,
  2. wenn er von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absieht (§ 2),
  3. sofern eine Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs.1 einvernehmlich erledigt wurde; hierbei teilt er die Erledigungsart mit,
  4. sofern die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung ihrer Pflicht aus § 3 gegenüber dem Bürgerbeauftragten nicht nachkommen.

(2) Sofern eine einvernehmliche Regelung im Sinne des § 7 Abs.1 nicht zustande kommt, legt der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit dem Petitionsausschuß zur Erledigung vor und teilt ihm dazu seine Auffassung mit. Vor seiner abschließenden Entscheidung kann der Bürgerbeauftragte vom Petitionsausschuß beauftragt werden, seine Feststellungen zu ergänzen oder weitere Sachverhaltsaufklärungen in die Wege zu leiten.

(3) Kommen Adressaten einer Empfehlung im Sinne des § 7 Abs.6 nicht nach, so müssen sie auf Antrag des Bürgerbeauftragten die Gründe dafür im Petitionsausschuß darlegen.

(4) Der Bürgerbeauftragte hat auf Verlangen des Petitionsausschusses, einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtags dem Petitionsausschuß jederzeit über Eingaben zu berichten.

(5) Der Petitionsausschuß kann den Bürgerbeauftragten mit der Prüfung einer Beeinträchtigung von Rechten der Bürger unabhängig von vorliegenden Eingaben betrauen.

(6) Der Landtag und seine Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit des Bürgerbeauftragten verlangen. Der Bürgerbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Petitionsausschusses teilzunehmen und an den Sitzungen der übrigen ständigen Ausschüsse des Landtages dann teilzunehmen, wenn ihm Eingaben vorliegen, die die im jeweiligen Ausschuss behandelten Angelegenheiten betreffen. Auf Verlangen muß er im Rahmen der Ausschußberatungen gehört werden. Wenn der Bürgerbeauftragte im Rahmen der Beratung eines Gesetzesvorhabens im federführenden Ausschuß Stellung genommen hat, sollen seine Darlegungen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht des Ausschusses wiedergegeben werden.

(7) Der Bürgerbeauftragte erstattet dem Landtag bis zum 31. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Gesamtbericht über seine Tätigkeit nach diesem Unterabschnitt und nach Unterabschnitt 2, insbesondere über die Behandlung und die Erledigung der Eingaben im vorangegangenen Jahr. Er ist verpflichtet, bei der Aussprache über den Jahresbericht im Landtag und seinen Ausschüssen anwesend zu sein und sich auf Verlangen zu äußern.

§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Der Bürgerbeauftragte wirkt auf eine Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen gleicher Art unter Wahrung des dort geltenden Rechts hin, sofern dies dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen und seiner Kontrolle zu verstärken sowie den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern.

Unterabschnitt 2 21
Besondere Vorschriften für die Landespolizei

§ 10 Aufgabe des Beauftragten für die Landespolizei 21 21

(1) Der Bürgerbeauftragte hat als Beauftragter für die Landespolizei die Aufgabe, sich mit Vorgängen aus dem polizeilichen Bereich zu befassen, die im Rahmen einer Eingabe nach § 13 an ihn herangetragen werden.

(2) Der Bürgerbeauftragte wird aufgrund eigener Entscheidung tätig, wenn ihm Umstände bekannt werden, die seinen Aufgabenbereich berühren.

(3) Für Eingaben, die sich auf die Landespolizei beziehen und nicht von Polizeibeschäftigten an den Bürgerbeauftragten herangetragen werden, findet dieses Gesetz mit Ausnahme der Vorschriften dieses Unterabschnittes Anwendung.

§ 11 Geltung der Vorschriften des Unterabschnittes 1 21 21

(1) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts Besonderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Unterabschnittes 1 entsprechend anzuwenden. § 8 Absatz 1 bis 5 finden keine Anwendung.

(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Bürgerbeauftragte den für Polizeiangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages in Kenntnis setzen.

§ 12 Anwendungsbereich, Konkurrenzen 21 21

(1) Nachfolgende Bestimmungen finden Anwendung auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Landespolizei gemäß § 2 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes einschließlich der Einrichtungen mit Sonderstatus im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa (Polizeibeschäftigte). Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte anderer Länder oder des Bundes gelten die Bestimmungen nur in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.

(2) Ist gegen Polizeibeschäftigte wegen ihres dienstlichen Verhaltens

  1. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet,
  2. öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben,
  3. ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig,
  4. ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet,
  5. ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig,
  6. ein arbeitsrechtliches Abmahn- oder Kündigungsverfahren eingeleitet oder
  7. ein Verfahren nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 des Landesdatenschutzgesetzes eingeleitet,

setzt der Bürgerbeauftragte die Behandlung der wegen desselben Sachverhalts bei ihm laufenden Eingaben (§ 13) vorläufig aus. Über die Tatsache der vorläufigen Aussetzung werden die eingabeführenden Polizeibeschäftigten unterrichtet. Gleiches gilt im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Bürgerbeauftragten.

§ 13 Eingaben von Polizeibeschäftigten 21 21

(1) Polizeibeschäftigte können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs mit einer Eingabe, die ein persönliches oder dienstliches Fehlverhalten einzelner Polizeibeschäftigter oder Mängel oder Fehlentwicklungen in der Landespolizei behauptet, unmittelbar an den Bürgerbeauftragten wenden.

(2) Wegen der Tatsache der Anrufung dürfen Polizeibeschäftigte weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.

(3) Eingaben nach Absatz 1 müssen binnen zwölf Monaten, nachdem sich der zugrundeliegende Sachverhalt ereignet hat, eingereicht sein. § 10 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 14 Form der Eingabe 21 21

(1) Eingaben nach § 13 Absatz 1 sollen Namen und Anschrift der Polizeibeschäftigten sowie den der Eingabe zugrundeliegenden Sachverhalt enthalten. Vertrauliche Eingaben, bei denen die Polizeibeschäftigten ausdrücklich um Geheimhaltung ihrer Identität ersucht haben, sind zulässig. In diesem Fall darf die Identität der Polizeibeschäftigten nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung offenbart werden, sofern keine Rechtspflichten entgegenstehen.

(2) Bei anonymen Eingaben nach § 13 Absatz 1 kann der Bürgerbeauftragte selbst tätig werden oder er leitet die Eingabe ohne sachliche Prüfung an die zuständige Stelle weiter.

§ 15 Erledigung der Aufgaben 21

(1) Der Bürgerbeauftragte prüft, ob auf der Grundlage der Eingabe hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung besteht. Dies ist der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Vorbringens ein persönliches oder dienstliches Fehlverhalten oder Mängel oder Fehlentwicklungen in der Landespolizei möglich erscheinen. Besteht kein hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung, teilt der Bürgerbeauftragte dies den Polizeibeschäftigten unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit. Gegen die Entscheidung des Bürgerbeauftragten ist ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel nicht statthaft.

(2) Zur sachlichen Prüfung kann der Bürgerbeauftragte vom Ministerium für Inneres und Europa sowie den ihm unterstellten Polizeibehörden oder Einrichtungen mit Sonderstatus mündlich oder schriftlich Auskunft verlangen (auskunftspflichtige Stellen). Abweichend von § 7 Absatz 4 ist die Auskunft unverzüglich zu erteilen. Die auskunftspflichtige Stelle hat den von einer Eingabe betroffenen Polizeibeschäftigten sowie der Leitung der betroffenen Organisationseinheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens, einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtfertigen, weist die auskunftspflichtige Stelle die betroffenen Polizeibeschäftigten darauf hin, dass es ihnen freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(4) Im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 2 darf eine Stellungnahme verweigert werden, wenn

  1. die betroffenen Polizeibeschäftigten sich mit dieser selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Angehörigen dem Verdacht eines Dienstvergehens, einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würden,
  2. für die um Stellungnahme oder Auskunft angehaltenen Polizeibeschäftigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung besteht.

Die Berufung auf ein Verweigerungsrecht nach Satz 1 erfolgt gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle. In diesen Fällen darf die auskunftspflichtige Stelle die Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 nicht erteilen, soweit das Verweigerungsrecht nach Satz 1 reicht. Die Auskunft darf außerdem verweigert werden, wenn zwingende Geheimhaltungsgründe ihrer Erteilung entgegenstehen. § 96 der Strafprozessordnung findet entsprechende Anwendung.

(5) Unbeschadet der Befugnisse nach § 3 Absatz 1 kann der Bürgerbeauftragte die eingabeführenden Polizeibeschäftigten, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige anhören.

§ 16 Abschluss des Verfahrens 21

(1) Ist der Bürgerbeauftragte nach Abschluss der Prüfung der Ansicht, dass ein Fehlverhalten von Polizeibeschäftigten oder Mängel oder Fehlentwicklungen in der Landespolizei vorliegen, teilt er dies dem Ministerium für Inneres und Europa mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) In begründet erscheinenden Fällen kann der Bürgerbeauftragte den Vorgang der für die Einleitung eines Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zuleiten. Legalitätsprinzip und Strafverfolgungszwang im Verfahren beteiligter Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten bleiben unberührt.

(3) Die Art des Abschlusses ist den eingabeführenden Polizeibeschäftigten und dem Ministerium für Inneres und Europa unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(4) Der Bürgerbeauftragte kann jederzeit dem Ministerium für Inneres und Europa Empfehlungen geben und Vorschläge zur Verbesserung der polizeilichen Arbeit vorlegen.

Abschnitt III
Der Petitionsausschuß

§ 17 Aufgabenstellung 21

(1) Der Petitionsausschuß ist der vom Landtag bestellte Ausschuß zur Behandlung der an ihn gerichteten Eingaben der Bürger. Er befaßt sich auch mit allen Eingaben, die ihm der Bürgerbeauftragte gemäß § 8 Abs. 2 zur Erledigung vorlegt. Der Petitionsausschuß hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, sich jederzeit auch mit allen übrigen Eingaben zu befassen.

(2) Der Petitionsausschuß hat als vorbereitendes Beschlußorgan des Landtages die Pflicht, dem Landtag zu den von ihm behandelten Petitionen bestimmte Beschlüsse in Form von Sammelübersichten vorzulegen und dazu einen Bericht zu erstatten.

(3) Die Empfehlungen zur abschließenden Erledigung durch den Landtag können insbesondere lauten:

  1. die Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen,
  2. die Petition der Landesregierung zur Erwägung zu überweisen,
  3. die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen,
  4. die Petition der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen des Petenten und die Begründung des Beschlusses des Landtages hinzuweisen,
  5. die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnis zu geben,
  6. das Petitionsverfahren abzuschließen.

§ 18 Ausführungen der Beschlüsse 21

(1) Nachdem der Landtag über eine Beschlußempfehlung entschieden hat, teilt der Vorsitzende des Petitionsausschusses dem Petenten die Art der Erledigung seiner Petition mit.

(2) Bei Petitionen, die von Bürgerinitiativen oder anderen nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften unter einem Gesamtnamen oder einer Kollektivbezeichnung eingebracht werden, wird über die Art der Erledigung nur derjenige informiert, der als Kontaktperson anzusehen ist. Das gleiche gilt bei Sammelpetitionen. Haben die Petenten keine gemeinsame Kontaktadresse, kann die Einzelbenachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Hierüber sowie über die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung entscheidet der Petitionsausschuß.

(3) Bei Massenpetitionen genügt in der Regel die Benachrichtigung einer Person oder Stelle, wenn sie als gemeinsame Kontaktadresse anzusehen ist. Haben die Petenten keine gemeinsame Kontaktadresse, kann die Einzelbenachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Hierüber sowie über die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung entscheidet der Petitionsausschuß.

(4) Beschlüsse des Landtages, eine Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, teilt der Landtagspräsident dem Ministerpräsidenten mit. Beschlüsse des Landtages, eine Petition der Landesregierung zur Erwägung zu überweisen, teilt der Vorsitzende des Petitionsausschusses dem zuständigen Landesminister mit. Der Landesregierung wird zur Beantwortung eine Frist von in der Regel sechs Wochen gesetzt. Beschlüsse des Landtages, eine Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, teilt der Vorsitzende des Petitionsausschusses dem zuständigen Landesminister mit. Dieser hat dem Petitionsausschuß über die weitere Sachbehandlung spätestens nach einem Jahr zu berichten.

(5) Alle anderen Beschlüsse übermittelt der Vorsitzende des Petitionsausschusses.

§ 19 Sachverhaltsaufklärung gegenüber der Landesregierung 21

(1) Zur Klärung von Sachverhalten ist der Petitionsausschuß berechtigt, Mitglieder der Landesregierung und der Fachministerien als Zeugen und Sachverständige anzuhören.

(2) Der Petitionsausschuß hat das Recht und auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen.

(3) Stehen den Absätzen 1 und 2 gesetzliche Vorschriften entgegen, kann die Landesregierung eingeschränkte Aussagegenehmigungen erteilen oder diese versagen. Die Entscheidung ist zu begründen und vor dem Petitionsausschuß zu vertreten.

§ 20 Weitere Verfahrensweise 21

(1) Der Petitionsausschuß kann Rechte der §§ 3 und 4 im Einzelfall auf seine Mitglieder übertragen.

(2) Beziehen sich Eingaben auf in der Beratung befindliche Vorlagen anderer Ausschüsse, ist der federführende Ausschuß um eine Stellungnahme zu ersuchen.

(3) Die weitere Arbeitsweise des Petitionsausschusses im einzelnen wird durch die Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern geregelt.

§ 21 Berichte der Beauftragten des Landtages 21 21

Der Petitionsausschuß erörtert federführend die Berichte der Beauftragten des Landtages und legt ihm über das Ergebnis seiner Beratungen eine Beschlußempfehlung und einen Bericht vor. Auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2024 nach § 8 Absatz 7 erstellten Berichte überprüft der Landtag die erzielten Wirkungen der Vorschriften des Abschnittes II Unterabschnitt 2.

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