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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes und des Landesrichtergesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. Mai 2021
(GVOBl. M-V Nr. 32 vom 27.05.2021 S. 598)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes

Das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1527, BGBl. 1990 II S. 885, 1153), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2015 (GVOBl. M-V S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

altneu
" § 10 Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle und Pflichten der Schiedsperson"

2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt auch für amtsfreie Gemeinden und Gemeinden, die unterschiedlichen Ämtern angehören, soweit deren Schiedsstellen ihren Sitz innerhalb eines gemeinsamen Amtsgerichtsbezirks haben."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "ihres Stellvertreters" durch die Wörter "ihrer Stellvertretung" ersetzt und nach den Wörtern "Bestätigung durch" die Wörter "die Direktorin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Direktor" durch die Wörter "Die Direktorin oder der Direktor" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Schiedsperson ist" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

4. In § 6 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "von der Direktorin oder" eingefügt.

5. In § 7 Absatz 3 werden nach dem Wort "entscheidet" die Wörter "die Direktorin oder" eingefügt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson gegen die ihr obliegenden Pflichten gemäß § 10 Absatz 1 verstoßen hat oder ihr Amt in anderer Weise nicht ordnungsgemäß ausübt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Liegen der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts Amtsenthebungsgründe aufgrund eigener Erkenntnisse oder durch Hinweise am Verfahren Beteiligter oder Dritter vor, ist ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten. Vor der Entscheidung über die Amtsenthebung hat die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts die Schiedsperson sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister anzuhören."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt."

b) Im Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 10 Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle und Pflichten der Schiedsperson

(1) Der Schiedsperson obliegen Dokumentationspflichten. Hierzu führt sie ein Protokollbuch, ein Kassenbuch und eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher samt Anlagen und sonstiges Schriftgut hat sie unverzüglich bei der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts einzureichen. Der Jahresbericht für das abgelaufene Berichtsjahr ist spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts unaufgefordert vorzulegen.

(2) Die Schiedsperson ist verpflichtet, sich mit den Aufgaben ihres Amtes vertraut zu machen und sich darin fortzubilden."

9. In § 11 Satz 2 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "der Direktorin oder" eingefügt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Rechtsangelegenheiten" durch das Wort "Rechtsstreitigkeiten" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt
  1. in Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht,
  2. in Streitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte fallen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  3. in Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre in Medien und
  4. in Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind."

11. In § 16 Satz 2 werden nach dem Wort "Hinzuziehung" die Wörter "einer Dolmetscherin oder" eingefügt.

12. In § 24 Absatz 2 wird die Angabe "26 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.

13. § 28 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nur aufgrund einer Vorsorgevollmacht zulässig, soweit diese die bevollmächtigte Person zur Vertretung vor Gerichten berechtigt."

14. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "11 Euro" durch die Angabe "15 Euro" und die Angabe "21 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "36 Euro" durch die Angabe "40 Euro" ersetzt.

15. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder sonst aus Billigkeitsgründen" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz vom 7. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 159), das zuletzt durch Gesetz vom 19. August 2016 (GVOBl. M-V S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 36a Absatz 4 werden die Wörter "des Landgerichts Schwerin" durch die Wörter "des Verwaltungsgerichts Greifswald" ersetzt.

2. In § 54 Absatz 4 werden die Wörter " § 1 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter " § 11 Absatz 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211125

ENDE