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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2022/2023
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 30. Juni 2022
(GVOBl. Nr. 30 vom 30.06.2022 S. 400)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sondervermögensgesetzes "MV-Schutzfonds"
Das Sondervermögensgesetz "MV-Schutzfonds" vom 1. April 2020 (GVOBl. M-V S. 140), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Wirtschaftsplan
(1) Das Finanzministerium erstellt im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan. (2) Der Wirtschaftsplan weist neben den jahresbezogenen Ausgabeansätzen den verbleibenden Gesamtfinanzierungsbedarf zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen aus. Soweit der Gesamtfinanzierungsbedarf den Restbestand nicht erreicht, ist der verbleibende Anteil zur Tilgung (§ 4 Absatz 1 Nummer 9) zu verwenden. (3) Der Wirtschaftsplan mit seinen Bewirtschaftungsgrundsätzen bedarf der Einwilligung des Landtages. (4) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt." |
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Ansätze zur Bewirtschaftung werden durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung und dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit entsprechend dem notwendigen Bedarf im Rahmen der Zweckbindung gemäß § 2 freigegeben." |
Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
Die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 242, 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Landeshaushaltsordnung Mecklenburg- Vorpommern (LHO)". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 17 wird das Wort "Planstellen" durch das Wort "Stellenplan" ersetzt.
b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 49 Grundsätze der Bewirtschaftung des Stellenplans". |
c) Die Angabe zu § 71a wird gestrichen.
3. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. Stellenplan bestehend aus einer Auflistung der
|
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. zusammenfassende Stellenübersichten."
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Planstellen" durch das Wort "Stellenplan" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Haushaltsplan" die Angabe "(Stellenplan)" eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Stellen für Arbeitnehmer sind nach Entgeltgruppen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Sie dürfen grundsätzlich nur für Daueraufgaben eingerichtet werden." |
d) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt:
"(7) Stellen für Beamte auf Widerruf sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen, Stellen für Auszubildende sind nach Entgeltgruppen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen.
(8) Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 gelten für Leerstellen entsprechend."
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
5. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind innerhalb desselben Kapitels gegenseitig deckungsfähig." |
6. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer anderen Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umzuwandeln sind." |
7. § 26 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 17 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend." |
8. § 47 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Über Ausgaben und Planstellen, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. (2) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig wegfallend bezeichnet, so ist dieser Vermerk mit Freiwerden einer Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung zu vollziehen. (3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, so ist dieser Vermerk mit Freiwerden einer Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung zu vollziehen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen sowie für Leerstellen entsprechend." |
9. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 49 Grundsätze der Bewirtschaftung des Stellenplans". |
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Planstellen und andere Stellen als Planstellen dürfen grundsätzlich nur mit einer Person besetzt werden.
Dies gilt entsprechend für Leerstellen.
Ausnahmen bestimmt das Haushaltsgesetz.
(4) Der Stellenplan ist bindend." |
10. § 50 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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"(3) Bei einzelplanübergreifenden Abordnungen und Abordnungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung können mit Einwilligung des Finanzministeriums die Personalausgaben für abgeordnete Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden." |
11. § 71a wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltungsorganisationsgesetz vom 24. September 2019 (GVOBl. M-V S. 618) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 werden nach den Wörtern "Ausgenommen ist das" die Wörter "für den Geschäftszweck der Funkmasten-Infrastrukturgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH," eingefügt.
2. In § 4 Absatz 1 wird nach der Angabe " § 2" die Angabe "und § 5" eingefügt.
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Für die Planung und Durchführung von Landesbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der Hochschule Wismar nach § 3 Absatz 1 Buchstabe c ist das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Schwerin an allen von der Hochschule betriebenen Standorten zuständig." |
4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
"h) die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion für die durch richterliche Einziehungsentscheidung im Strafverfahren rechtskräftig eingezogenen Grundstücke."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern"
Nach § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern" vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612) wird folgender § 5 angefügt:
" § 5 Auflösung des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen "Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern" wird zum 31. Dezember 2022 aufgelöst.
(2) Die im Sondervermögen vorhandenen Mittel werden dem Landeshaushalt zugeführt."
Artikel 5
Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
In § 4a Absatz 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612; 2016 S. 20), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334, 394) geändert worden ist, wird die Angabe "5.800 000 Euro" durch die Angabe "8.000 000 Euro" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Beteiligungsquote und Festbetragsfinanzierung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden".
b) Nach der Angabe zu § 24 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 24a Finanzierung des kooperativen E-Government § 24b Zuweisungen für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene".
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Beteiligungsquote
(1) An der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern (Grundsteuern und Gewerbesteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes sind die Gemeinden und Landkreise bis auf Weiteres in Höhe von 34,163 Prozent und das Land in Höhe von 65,837 Prozent zu beteiligen. (2) Im Abstand von zwei Jahren, erstmalig für das Jahr 2022, ist unter Berücksichtigung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes (§ 7) zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der Ausgaben und Auszahlungen im Verhältnis zwischen dem Land sowie den Gemeinden und Landkreisen die Finanzverteilung nach Absatz 1 anzupassen ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 34 auf Grundlage eines gemeinsam vom Innen- und vom Finanzministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Dabei werden die jährlichen Netto-Ausgaben und Netto-Auszahlungen sowie weitere vom Beirat festzulegende Finanzkennziffern der vergangenen Periode untersucht. Eine Prognose ist nicht anzustellen. | " § 6 Beteiligungsquote und Festbetragsfinanzierung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden
(1) An der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern (Grundsteuern und Gewerbesteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes sind die Gemeinden und Landkreise bis auf Weiteres in Höhe von 30,978 Prozent und das Land in Höhe von 69,022 Prozent zu beteiligen. (2) Im Abstand von zwei Jahren, erstmalig für das Jahr 2022, ist unter Berücksichtigung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes (§ 7) zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der Ausgaben und Auszahlungen im Verhältnis zwischen dem Land sowie den Gemeinden und Landkreisen die Finanzverteilung nach Absatz 1 anzupassen ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 34 auf Grundlage eines gemeinsam von dem Finanzministerium und dem für Kommunales zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Dabei werden die jährlichen Netto-Ausgaben und Netto-Auszahlungen sowie weitere vom Beirat festzulegende Finanzkennziffern der vergangenen Periode untersucht. Eine Prognose ist nicht anzustellen. (3) Das Land stellt den Kommunen zum Ausgleich der Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden (§ 22) aus den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes ab dem Jahr 2022 bis zur nächsten Überprüfung einen Festbetrag in Höhe von jährlich 269.800 000 Euro zur Verfügung." |
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für flüchtlings- bedingte Kosten (Pauschalen für Asylbewerber und abgelehnte Asylbewerber, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie für flüchtlingsbezogene Zwecke) in Höhe von 29.300 000 Euro im Jahr 2020 und 25.500 000 Euro im Jahr 2021, | "4.
|
bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Umsetzung des Aktionsprogramms 'Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche in den Jahren 2021 und 2022' in Höhe von 16.228 000 Euro im Jahr 2022."
b) In Satz 2 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "Nummer 3 oder" eingefügt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bewirtschaftung der kommunalen Anteile an der Pauschale für flüchtlingsbezogene Zwecke in Höhe von 3.440 000 Euro für das Jahr 2020 und in Höhe von 2.457 000 Euro für das Jahr 2021 erfolgt durch das für Kommunales zuständige Ministerium; dieses kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln. | "Die Bewirtschaftung der kommunalen Anteile an der Pauschale für flüchtlingsbezogene Zwecke nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a in Höhe von 3.440 000 Euro für das Jahr 2020, in Höhe von 2.457 000 Euro für das Jahr 2021 und der kommunalen Anteile in Höhe von 26 Prozent von entsprechenden zusätzlichen Beträgen ab dem Jahr 2022 im Sinne des Satzes 2 erfolgt durch das für Kommunales zuständige Ministerium; dieses kann das Nähere zur belastungsorientierten Verteilung der Beträge durch Rechtsverordnung regeln." |
(1) Das Land stellt den Kommunen zum Ausgleich der seit dem 1. Januar 2014 zu berücksichtigenden Kostensteigerungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden zusätzliche Zuweisungen in Höhe von 27.200 000 Euro im Jahr 2020 sowie jährlich 18.450 000 Euro ab dem Jahr 2021 bis zur nächsten Überprüfung der Kosten zur Verfügung.
wird aufgehoben.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in den Jahren 2020 und 2021" durch die Wörter "im Jahr 2020" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2020 in Teilbeträgen von 70.000 000 Euro im Jahr 2022, 30.000 000 Euro im Jahr 2023 und 71.981 008 Euro im Jahr 2024 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zu Gunsten des Landes entnommen. Abweichend von Absatz 3 wird der positive Abrechnungsbetrag für das Jahr 2021 zur Erhöhung der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2022 verwendet. Die im Abrechnungsbetrag für das Jahr 2022 enthaltenen zusätzlichen Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene, für die kein Abzug nach § 8 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 8 Satz 2 vorzunehmen ist und die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h nicht berücksichtigt sind, werden abweichend von Absatz 3 oder Absatz 4 bis zum 1. August 2023 entsprechend § 24b verteilt."
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Abweichend von Absatz 1 wird der kommunale Anteil an zusätzlichen Einnahmen im Jahr 2023 aus der Umsatzsteuer vom Bund für Mehraufwendungen für die ukrainischen Kriegsvertriebenen, für den der Vorwegabzug nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h Anwendung findet, zusätzlich zu den Ansätzen im Haushaltsplan als Teil der vorläufigen Finanzausgleichsleistungen bereitgestellt. Die erhöhten vorläufigen Finanzausgleichsleistungen nach Satz 1 sind bei der endgültigen Abrechnung für das Jahr 2023 zu berücksichtigen."
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "in Höhe von 234.200 000 Euro im Jahr 2020 und 225.450 000 Euro ab dem Jahr 2021" durch die Wörter "in Höhe von 269.800 000 Euro" ersetzt.
bb) In Buchstabe e wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Buchstabe f wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) die Finanzierung des kooperativen E-Governments nach § 24a in Höhe von 2.700 000 Euro sowie".
ee) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h angefügt:
"h) einmalige Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise nach § 24b für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene für übrige Kosten, etwa in den Bereichen Kinderbetreuung, Beschulung sowie Gesundheits- und Pflegekosten, in Höhe von 5.800 000 Euro im Jahr 2022 und in Höhe des entsprechenden kommunalen Anteils der zusätzlichen Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund im Jahr 2023 für denselben Zweck und".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Buchstabe b bis g" ersetzt.
7. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2023" und die Angabe "2022" durch die Angabe "2024" ersetzt.
8. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde
(1) In Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mittel erhalten Gemeinden, Ämter und Landkreise Zuweisungen für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde, die vor Inkrafttreten von Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 4. April 2000 (GVOBl. M-V S. 158) übertragen wurden. (2) Von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln erhalten
Die Verteilung der Zuweisungen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen. Von den Zuweisungen nach Satz 1 Nummer 4 erhält jeder Landkreis 1.500 000 Euro als Grundbetrag, die verbleibenden Mittel werden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen unter Berücksichtigung eines Dünnbesiedelungsfaktors in Höhe von 0,66 Prozent je unterdurchschnittlichem Einwohner je Quadratkilometer verteilt. Die Zuweisungen nach Satz 1 Nummer 5 werden zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Gesamtfläche und der Anzahl der Flurstücke des Katasterbezirkes jährlich festgesetzt. (3) Im Abstand von mindestens vier Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand eine Anpassung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben und seiner Verteilung notwendig ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 34 auf Basis eines vom für Kommunales zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts statt. (4) Die Zuweisungen für die Jahre 2018 bis 2021 werden nochmals unabhängig überprüft. Soweit das Ergebnis der Überprüfung die Höhe der Zuweisungen nicht rechtfertigt, werden Überzahlungen zu Lasten positiver Abrechnungsbeträge nach § 11 Absatz 3 und des Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern sowie Nachzahlungen zu Lasten des Landeshaushalts ausgeglichen. Das Überprüfungsergebnis findet ebenso Berücksichtigung bei der nächsten Überprüfung nach Absatz 3. | " § 22 Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden
(1) In Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mittel erhalten Gemeinden, Ämter und Landkreise Zuweisungen für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden, die vor Inkrafttreten von Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 4. April 2000 (GVOBl. M-V S. 158) übertragen wurden. Mit der Zuweisung werden alle bei wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung zu erwartenden Personal- und Sachaufwendungen sowie Zweckaufwendungen der Gemeinden, Ämter und Landkreise ausgeglichen. (2) Von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln erhalten
(3) Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen. Die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgen zu 70 Prozent im Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu 30 Prozent im Verhältnis der in Einwohnerzahlen umgerechneten Gebietsflächenanteile als Produkt der Gebietsfläche und der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer der Landkreise. Die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 5 werden zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Gesamtfläche und der Anzahl der Flurstücke des Zuständigkeitsbereiches einer unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde jährlich festgesetzt. (4) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder in der Aufgabenwahrnehmung eine Anpassung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben und seiner Verteilung notwendig ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 34 auf Basis eines vom für Kommunales zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts statt. (5) Für die Kostenermittlung nach Absatz 4 haben die Gemeinden, Ämter und Landkreise auf Anforderung die benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Für die Gruppe nach Absatz 2 Nummer 1 kann statt einer Vollerhebung eine Bezugnahme auf Stichproben erfolgen, wenn dabei keine stichprobenbasierten Verzerrungen zu erwarten sind. Es werden die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalkosten ermittelt und die mit der jeweiligen Aufgabe verbundenen Einnahmen für das Erhebungsjahr vollständig erfasst. Hinsichtlich der Verwaltungsgemeinkosten und der Kosten eines Büroarbeitsplatzes werden geeignete Pauschalen verwendet. Ausgaben für Investitionen werden für das Erhebungsjahr sowie das Vorjahr erhoben. (6) Zur Kostenermittlung nach Absatz 4 werden die nach Absatz 5 erhobenen Daten mittels quantitativer Analyseverfahren bereinigt und gewichtet, um die sich bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltungstätigkeit ergebenden durchschnittlichen Kosten und Einsparungen zu ermitteln; Mittelungen und Pauschalisierungen sind zulässig. (7) In besonderen Ausnahmefällen kann einzelnen kommunalen Aufgabenträgern, bei denen es zu einer außerordentlichen und erheblichen Unterdeckung durch Sonderlasten bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kommt, auf Antrag eine Sonderbelastungszuweisung für abgelaufene Haushaltsjahre im Rahmen der Kostenüberprüfung nach Absatz 4 gewährt werden. Bei der Feststellung des Fehlbetrags bleiben nicht notwendige Ausgaben außer Ansatz, zumutbare jedoch nicht ausgeschöpfte Einnahmen werden angerechnet." |
9. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Finanzierung des kooperativen E-Government
(1) Zur Finanzierung kommunaler Anteile
10. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
" § 24b Zuweisungen für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene
(1) Gemeinden und Landkreise erhalten Zuweisungen zur Finanzierung ihrer Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene in Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h zur Verfügung stehenden Mittel.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen im Verhältnis der aufhältigen ukrainischen Kriegsvertriebenen, die seit dem 24. Februar 2022 eingereist sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, zugewiesen. Grundlage für die Verteilung ist im Jahr 2022 eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den in Satz 1 genannten Kriterien zum Stichtag 31. August 2022 und im Jahr 2023 eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den in Satz 1 genannten Kriterien zum Stichtag 31. Dezember 2022. Die Landkreise leiten 60 Prozent des Zuweisungsbetrages an die kreisangehörigen Gemeinden im Verhältnis der dort zum Stichtag aufhältigen ukrainischen Kriegsvertriebenen weiter.
(3) Die Mittel werden bis zum 1. Oktober des Ausgleichsjahres an die kreisfreien Städte und Landkreise ausgezahlt. Die Landkreise sind verpflichtet, die Gemeindeanteile nach Absatz 2 Satz 3 unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten."
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Weist eine Gemeinde oder ein Landkreis im Haushaltsvorjahr einen positiven jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung aus und bestand zum 31. Dezember 2021 und zum Ende des Haushaltsvorjahres insgesamt ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, kann beim für Kommunales zuständigen Ministerium eine Konsolidierungszuweisung beantragt werden.
Die Konsolidierungszuweisung wird grundsätzlich in Höhe des selbst erwirtschafteten jahresbezogenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gewährt (Grundzuweisung). Die Konsolidierungszuweisung beträgt 20 Prozent des zum 31. Dezember 2021 bestehenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen (Mindestzuweisung), wenn
Eine Konsolidierungszuweisung nach Satz 1 bis 3 kann höchstens in Höhe des Betrags gewährt werden, der zum Ausgleich des negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung zum 31. Dezember 2021 unter Einbeziehung bereits erhaltener oder gewährter Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs und selbst erwirtschafteter jahresbezogener positiver Salden erforderlich ist; die Zuweisung ist auf einen Betrag von 9.000 000 Euro beschränkt. (2) Weist eine kreisangehörige Gemeinde mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte
kann beim für Kommunales zuständigen Ministerium eine Sonderzuweisung beantragt werden. Diese wird in Höhe des negativen jahresbezogenen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen im Haushaltsvorjahr gewährt. Die Gewährung der Sonderzuweisung erfolgt, wenn die Gemeinde
(3) Wurde einer Gemeinde oder einem Landkreis im Jahr 2020 oder im Jahr 2021 eine Konsolidierungszuweisung gewährt und wird diese in Folgejahren erneut beantragt, richtet sich die Berechnung der Mindestzuweisung abweichend von Absatz 1 Satz 3 nach dem Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, der der Berechnung der erstmaligen Zuweisung zu Grunde gelegen hat, sofern die Antragstellung für aufeinander folgende Haushaltsjahre erfolgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller eine Ergänzungszuweisung erhalten hat und in Folgejahren eine Konsolidierungszuweisung oder erneut eine Ergänzungszuweisung beantragt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend." |
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Übersteigt eine Zuweisung nach Absatz 1 oder die Summe der Zuweisungen nach Absatz 2 nach Feststellung des Jahresabschlusses den zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Antrag auf Konsolidierungs- oder Sonderzuweisung gestellt worden ist, verbleibenden negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, hat die Gemeinde oder der Landkreis dies dem für Kommunales zuständigen Ministerium einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses mitzuteilen und den übersteigenden Betrag innerhalb eines Monats nach erfolgter Mitteilung zurückzuzahlen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Feststellung des Jahresabschlusses kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen besteht.
Hat eine Gemeinde oder ein Landkreis im Haushaltsvorjahr bereits Zuweisungen nach Absatz 1 oder 2 oder anderweitige Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs erhalten, so sind die der Antragstellung zu Grunde liegenden
Satz 3 gilt entsprechend für bereits gewährte oder vertraglich für das Haushaltsjahr vereinbarte andere Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs. (6) Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
| "(5) Übersteigt eine Zuweisung nach Absatz 1 oder die Summe der Zuweisungen nach Absatz 2 nach Feststellung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres, für das die Zuweisung gewährt wurde, den nach Absatz 1 Satz 4 maßgeblichen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung, hat die Gemeinde oder der Landkreis dies dem für Kommunales zuständigen Ministerium spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses mitzuteilen und den übersteigenden Betrag innerhalb eines Monats nach erfolgter Mitteilung zurückzuzahlen.
Bestand nach Maßgabe von Satz 1 kein ausgleichsfähiger negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, erfolgt die Rückzahlung in Höhe des Zuweisungsbetrags.
Hat eine Gemeinde oder ein Landkreis in Haushaltsvorjahren bereits Zuweisungen nach Absatz 1 oder 2 oder anderweitige Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs erhalten, so sind die der Antragstellung zu Grunde liegenden
(6) Es gelten folgende Übergangsbestimmungen für eine Antragstellung im Jahr 2022:
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Artikel 7
Änderung des Landespersonenstandsausführungsgesetzes
§ 3 Absatz 4 Satz 3 des Landespersonenstandsausführungsgesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die hiermit verbundenen Aufwendungen werden gemäß § 15 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern jährlich im Voraus der Gesamtschlüsselmasse entnommen. | "Die hiermit verbundenen Aufwendungen werden gemäß § 24a Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bereitgestellt." |
Artikel 8
Änderung der Sicherungsregisterverordnung
In § 2 der Sicherungsregisterverordnung vom 25. Oktober 2011 (GVOBl. M-V S. 1018), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) geändert worden ist, wird die Angabe " § 15 Absatz 3" durch die Angabe " § 24a Absatz 1" ersetzt.
Artikel 9
VQFG M-V - Verbundquotenfestlegungsgesetz 2022/2023
Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs und der Höhe der Zuführungen sowie der Kreditaufnahmen nach dem Kommunalen Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2022 und 2023
Gl. Nr. 6030 - 18
§ 1
Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen gemäß § 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für ihre Aufgabenwahrnehmung von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftssteuern, seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund folgende Anteile zur Verfügung:
Bei den Berechnungen der Anteile nach Satz 1 bleiben die in § 8 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf die Jahre 2022 und 2023 entfallenden Beträge unberücksichtigt.
§ 2
Die Höhe der Kreditaufnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAFG M-V) vom 5. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 46) wird auf eine Höhe von bis zu 25.500 000 Euro zur Anschlussfinanzierung fällig gewordener Kredite festgelegt. Im Übrigen erfolgen keine Kreditaufnahmen. Es erfolgen keine Zuführungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d KAFG M-V.
Artikel 10
Änderung des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes
§ 2 des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes vom 8. März 1993 (GVOBl. M-V S. 170), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 791, 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 7 werden die Wörter "Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt" durch die Wörter "für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums" ersetzt.
2. In Absatz 8 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
3. In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt" durch die Wörter "für Landwirtschaft und Umwelt zuständigen Ministeriums" ersetzt.
4. Absatz 10 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Landesforstanstaltsgesetzes
§ 14 Absatz 1 des Landesforstanstaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2021 (GVOBl. M-V S. 1266) wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Land übernimmt die Versorgungslasten für die Beamtinnen und Beamten, die durch die Landesforstanstalt erstmalig in das Beamtenverhältnis berufen worden sind und zukünftig berufen werden." |
2. Folgende Sätze werden angefügt:
"Zur Finanzierung der Versorgungslasten sind von der Landesforstanstalt Versorgungszuschläge an das Land zu leisten. Die Höhe der Versorgungszuschläge beträgt 30 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Darüber hinaus sind 2,5 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zur Finanzierung der Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften an das Land zu leisten. Die Sätze 3 bis 5 gelten auch rückwirkend für die Beamtinnen und Beamten im Sinne von Satz 2, die bis zum Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2022/2023 bei der Landesforstanstalt in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Zur Abgeltung der sich aus Satz 6 ergebenen Versorgungszuschläge sind auf Grundlage der in einem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt gezahlten Bezüge unter Anwendung der in Satz 4 und 5 genannten Prozentsätze pauschale Zahlungen unter Auflösung der bisher gebildeten Pensionsrückstellungen an das Land zu leisten. Eine danach verbleibende Pensionsrückstellung wird zugunsten der Landesforstanstalt aufgelöst."
Artikel 12
Änderung des Sportfördergesetzes
In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Sportfördergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 574), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 355, 358) geändert worden ist, wird die Angabe "8.950 000" durch die Angabe "11.920 000" ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen in Artikel 6 treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.
(3) Das Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs und der Höhe der Zuführungen sowie der Kreditaufnahmen nach dem Kommunalen Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2020 und 2021 vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 178), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1367), tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
ID: 221428
ENDE |