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Regelwerk, Gefahrenabwehr
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BrSchG - Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V
Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern

Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl Nr. 23 vom 30.12.2015 S. 612, ber. 2016 S. 20; 09.04.2020 S. 166 20; 27.04.2020 S. 334 20a; 30.06.2022 S. 400 22; 30.07.2024 S. 494 24)
Gl.-Nr.: 2131-1



Letzte Änderung vor Neufassung GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 590, ber. 2016 S. 20

Archiv

Abschnitt 1
Aufgaben und Träger

§ 1 Brandschutz und Technische Hilfeleistung

(1) Der vorbeugende Brandschutz erstreckt sich auf Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruches und einer Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege. Er schafft außerdem Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz.

(2) Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die bei Bränden und Explosionen entstehen.

(3) Die Technische Hilfeleistung umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die bei sonstigen Not- und Unglücksfällen entstehen.

(4) Der Brandschutz und die Technische Hilfeleistung sind Aufgaben der Gemeinden, Landkreise sowie des Landes.

(5) Die Brandschutzbedarfsplanung ist die anhand einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den entsprechenden Schutzzielen orientierte Planung, die als objektive Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere

  1. eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen,
  2. eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen,
  3. die Maßnahmen zur Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten,
  4. die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen,
  5. die für die Ausbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und -ausrüstungen, deren Wartung und Pflege erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen und
  6. für die Brandschutzerziehung und -aufklärung in der Gemeinde Sorge zu tragen.

(2) Gemeinden können für alle Aufgabenbereiche gemeinsame Einrichtungen schaffen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Gemeinde und im Einverständnis mit einem Betrieb oder einer Einrichtung, die eine Werkfeuerwehr unterhält, die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung in der Gemeinde oder einem Gemeindeteil der Werkfeuerwehr übertragen.

(3) Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde im Rahmen des in der Brandschutzbedarfsplanung festgelegten Umfanges, auf deren Ersuchen oder auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht erheblich gefährdet werden. Die andere Gemeinde hat der helfenden Gemeinde die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe außerhalb des in der Brandschutzbedarfsplanung festgelegten Umfanges und in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie von der Gemeindegrenze) geleistet wird.

(4) Die Gemeinden können einen Ausschuss für den Brandschutz, der beratend tätig wird, bilden. Diesem Ausschuss soll die Wehrführung der Gemeinde angehören. Bei der Besetzung des Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bleibt der durch sie eingenommene Sitz außer Betracht.

§ 3 Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Technische Hilfeleistung sicherzustellen.

(2) Sie haben dazu insbesondere

  1. eine für den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung zuständige Organisationseinheit (Brandschutzdienststelle) einzurichten. Die Leitung der Brandschutzdienststelle soll mindestens die Befähigung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen,
  2. die Gemeinden in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung zu beraten sowie die Ausrüstung der Feuerwehren zu fördern,
  3. die Anerkennung der Feuerwehren, deren Einordnung und Überprüfung auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft vorzunehmen,
  4. eine ständig besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle, die als integrierte Leitstelle gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern betrieben wird, einzurichten und zu unterhalten,
  5. den Betrieb einer Feuerwehrtechnischen Zentrale zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten, auch des Digitalfunks, und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sicherzustellen,
  6. die Zuweisung besonderer Einsatzschwerpunkte und die Vorbereitung von Sofortmaßnahmen für Ereignisse mit gefährlichen Stoffen durchzuführen,
  7. an der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanungen der Gemeinden mitzuwirken,
  8. die Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte nach belastenden Einsätzen sowie für überlebende, Angehörige, Hinterbliebene, Zeugen und Vermissende sicherzustellen und
  9. in der Funktion als Aufgabenträger des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Technischen Hilfeleistung die Gemeinden bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und das Benehmen der am Brandschutz Beteiligten herzustellen.

(3) Geht von einer baulichen Anlage oder von der sonstigen Nutzung eines Grundstückes eine erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung aus oder würde davon im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen, so kann der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet werden,

  1. die für die Brandbekämpfung und die Technische Hilfeleistung über die örtlichen Verhältnisse, nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 hinaus erforderlichen Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte bereitzuhalten oder der Gemeinde zur Verfügung zu stellen und
  2. für eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden, in denen die Funkversorgung nicht ausreichend sichergestellt ist, zu sorgen,

soweit dies verhältnismäßig ist. Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Anforderungen und § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bleiben unberührt. Satz 1 ist auf Waldgrundstücke im Sinne des Landeswaldgesetzes nicht anzuwenden.

(4) Absatz 2 Nummer 3, 4 und 8 sowie Absatz 3 gelten für kreisfreie Städte entsprechend. Für große kreisangehörige Städte mit Berufsfeuerwehr gilt Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.

(5) Zur Lösung dieser Aufgaben können gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden.

§ 4 Aufgaben des Landes

Aufgabe des Landes ist es insbesondere,

  1. die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz als Kompetenzzentrum fortzuentwickeln und zu unterhalten,
  2. den Gemeinden und den Landkreisen zur Verbesserung des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung Zuweisungen und Zuwendungen zu gewähren,
  3. die Brandschutzforschung und -normung zu unterstützen und sich an technischen Einrichtungen zu beteiligen,
  4. auf Landesebene bei der Förderung des Ehrenamtes der Feuerwehren mitzuwirken sowie den Feuerwehrwettkampfsport zu unterstützen.

§ 4a Verwendung der Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer 20 22

(1) Das Land gewährt den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes, mindestens jedoch in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer, soweit dieses nicht für die Unterhaltung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sowie weitere gesetzliche Aufgaben des Landes erforderlich ist. Die Zuweisungen erfolgen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes insbesondere für Investitionen nach Richtlinie des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.

(2) Die nach Absatz 1 verbleibenden Zuweisungen werden an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte auf der Grundlage der Einwohnerzahl verteilt. Es gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Landkreise haben ihre Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte hieran angemessen zu beteiligen.

(3) Übersteigt das Aufkommen der Feuerschutzsteuer 8.000 000 Euro, wird der übersteigende Betrag im Folgejahr an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Zuweisungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verteilt.

§ 4b Zuweisungen für die Ämter 24

Das Land beteiligt sich an den Aufwandsentschädigungen für die in § 12 Absatz 6 genannten Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Amtswehrführungen, die gemäß einer Verordnung aufgrund von § 32 Absatz 1 Nummer 4 zu zahlen sind, mit jährlichen Zuweisungen. Der Zuweisungsbetrag je Amt beträgt 3.960 Euro und wird an die Ämter jeweils einmal jährlich bis zum 30. Juni, im Jahr 2024 spätestens bis zum 31. Dezember 2024, pauschal ausgezahlt.

Abschnitt 2
Feuerwehren Allgemeine Vorschriften

§ 5 Arten der Feuerwehr

Feuerwehren im Sinne des Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und die betrieblichen Feuerwehren (Betriebs- und Werkfeuerwehren).

§ 6 (aufgehoben)

§ 7 Aufgaben und Befugnisse

(1) Feuerwehren führen in ihrem Zuständigkeitsbereich den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung durch. Sie nehmen Aufgaben bei der Bekämpfung von Katastrophen und anderen Gemeingefahren wahr und können im Rettungswesen mitwirken. Die Feuerwehren können unterstützende Aufgaben bei der Beseitigung von Umweltgefahren als Sofortmaßnahmen übernehmen.

(2) Feuerwehren unterstützen die vorbeugende Tätigkeit im Brandschutz.

(3) Öffentliche Feuerwehren sind befugt,

  1. Grundstücke, Anlagen, Gebäude, Räume, Schiffe und sonstige Objekte zum Zwecke der Einsatzvorbereitung, zur Brandbekämpfung, zur Technischen Hilfeleistung, zu Rettungszwecken, zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie bei behördlich verfügten Besichtigungen zu betreten und Unterlagen des Brandschutzes einzusehen oder anzufordern,
  2. zur Beseitigung akuter Gefahrenzustände, zur Brand- und Katastrophenbekämpfung, zu Hilfeleistungen und zu Rettungszwecken geeignete Personen zur Unterstützung heranzuziehen und Sachen unabhängig von Eigentums- oder Besitzverhältnissen einzusetzen, solange eigene Kräfte und Mittel nicht ausreichend zur Verfügung stehen und keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit der aufgeforderten Personen bestehen oder sie andere wichtige Pflichten nicht versäumen.

(4) Übungen der Feuerwehr in oder an Gebäuden, Grundstücken, Schiffen und sonstigen Anlagen bedürfen der Zustimmung der Eigentümer oder der von ihnen Ermächtigten.

(5) Soweit ihre Einsatzbereitschaft gewährleistet ist, können Feuerwehren Aufgaben zur Sicherung von Veranstaltungen oder für Dritte andere Leistungen im Brandschutz erbringen.

(6) Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jeder ist verpflichtet, diese Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.

§ 8 Berufsfeuerwehr

(1) Städte mit mehr als 80.000 Einwohnern müssen, andere Städte können eine Berufsfeuerwehr als gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufstellen.

(2) Die Aufgaben der Berufsfeuerwehr sind von Beamten wahrzunehmen.

(3) Die Leitungen der Berufsfeuerwehren sind Vorgesetzte der Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehren in den Städten. Sie sind auch für die Einsatzbereitschaft und Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren im Stadtgebiet verantwortlich und beraten die Städte in allen Angelegenheiten des Brandschutzes sowie der Technischen Hilfeleistung.

(4) Die Bildung und Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 9 Freiwillige Feuerwehr

(1) Freiwillige Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie gliedern sich in Gemeindefeuerwehren sowie in Ortsfeuerwehren, die in Gemeindeteilen aufgestellt werden können und dann zusammen die Gemeindefeuerwehr bilden. Darüber hinaus können im Rahmen der Brandschutzbedarfsplanung Feuerwehren mit besonderen Aufgaben bestimmt werden. Eine Feuerwehr mit besonderen Aufgaben ist eine Gemeindefeuerwehr, die aufgrund ihrer Ausstattung die besondere Gefahren- und Risikobekämpfung auch überörtlich gewährleisten kann. Die vorteilziehenden Gemeinden haben sich an der Finanzierung der Ausstattung zu beteiligen.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren geben sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren bestehen aus der Einsatzabteilung. Daneben können andere Abteilungen (zum Beispiel Reserve-, Ehren-, Jugend- oder Musikabteilung) gebildet werden.

(4) Gemeinden können in Freiwilligen Feuerwehren feuerwehrtechnisches Personal hauptamtlich beschäftigen.

(5) In Städten mit Berufsfeuerwehren sollen neben diesen Freiwillige Feuerwehren aufgestellt werden. Sie erhalten den Status von Ortsfeuerwehren.

§ 10 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig.

(2) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und

  1. regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht oder
  2. den Feuerwehrdienst regelmäßig durch besondere Fähigkeiten und Kenntnisse unterstützt.

Mit dem Eintritt entsteht für Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst. Aktive Mitglieder, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen dem Feuerwehrdienst für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung stehen, sind auf Antrag für den Zeitraum des Dienstausfalls zu beurlauben. Mit Einverständnis der Wehrführungen können sie Dienst bei einer anderen öffentlichen Feuerwehr ableisten. Eine Doppelmitgliedschaft in Feuerwehren ist möglich.

(3) In der Regel endet der aktive Dienst durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(4) Der Eintritt in die Jugend- sowie in die Musikabteilung ist in der Regel vom elften Lebensjahr an zulässig. Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres können zum Zwecke der Brandschutzerziehung in die Jugendabteilung aufgenommen werden. Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendabteilung sind in einer Jugendordnung festzulegen. Zur Verstärkung der Musikabteilung können bis zur Hälfte der Personalstärke auch nicht einer Feuerwehr angehörende Personen aufgenommen werden; sie werden dadurch nicht Mitglieder der Feuerwehr.

§ 11 Absicherung der ehrenamtlich Tätigen

(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung. Ihnen dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis erwachsen.

(2) Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen (einschließlich einer angemessenen Erholungsphase), Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, notwendigen Dienstberatungen und Aufgaben der Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen entfällt für sie die Pflicht zur Arbeits- und Dienstableistung sowie zur Ausbildung. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wären. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag durch die Gemeinde erstattet. Beruflich selbständigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren wird der Verdienstausfall durch die Gemeinde erstattet. Die Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1 ist dem Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich mitzuteilen.

(3) Auf Antrag ist dem privaten Arbeitgeber auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das er aufgrund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist, weiterleistet. Beruflich Selbständigen wird der Verdienstausfall oder wahlweise die Kosten für eine Vertretungskraft während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Monaten erstattet. Mit der Erstattung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.

(4) Gesundheitsschäden von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder sich verschlechtert haben und die nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalles entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches freiwillig von dem Träger der Feuerwehr entschädigt werden. Der Träger der Feuerwehr kann den zuständigen Träger der Unfallversicherung beauftragen, die Entschädigung durch Verwaltung eines gesondert einzurichtenden Fonds, der durch Umlagen der versicherten Gemeinden finanziert wird, durchzuführen.

(5) Sachschäden, die Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr bei Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen, sind von der Gemeinde zu ersetzen, sofern die Betroffenen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Schadensersatzansprüche der Mitglieder der Feuerwehr gegen Dritte gehen auf die Gemeinde über, soweit diese Ersatz nach Satz 1 zu leisten hat.

§ 12 Gemeinde-, Orts- und Amtswehrführung

(1) Die aktiven Mitglieder der Gemeindefeuerwehr wählen aus ihrer Mitte für sechs Jahre je ein Mitglied als Gemeindewehrführung und als Stellvertretung. Die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr wählen außerdem für die gleiche Wahlzeit je ein Mitglied als Ortswehrführung und als Stellvertretung. Nach Zustimmung der Gemeindevertretung werden die Gewählten zu Ehrenbeamten ernannt. Das Wahlverfahren ist in einer Satzung zu regeln.

(2) Wählbar ist, wer

  1. mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat,
  2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
  3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet,
  4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Die Wehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich.

(4) Doppelfunktionen in Freiwilligen Feuerwehren sind grundsätzlich möglich, soweit die Gefahr einer Interessenkollision ausgeschlossen ist.

(5) Ist eine in eine der in Absatz 1 genannten Funktionen gewählte Person den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht mehr gewachsen, so kann diese Person von der Gemeindevertretung nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Das gilt auch, wenn ihr durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Das Verfahren ist in einer Satzung zu regeln.

(6) In Ämtern werden je ein Mitglied als Amtswehrführung und als Stellvertretung durch die Gemeinde- und Ortswehrführungen gewählt. Mit Zustimmung des Amtsausschusses können auf Kosten der Gemeinden weitere Stellvertretungen gewählt werden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Amtswehrführung stellt das Bindeglied zwischen der Kreiswehrführung und den Gemeindewehrführungen dar und

  1. wirkt darauf hin, dass die besonderen Gefahren und Risiken im Amtsbereich bei der gemeindeübergreifenden Brandschutzbedarfsplanung berücksichtigt werden,
  2. berät die Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden in fachlichen und organisatorischen Fragen,
  3. koordiniert die Aus- und Fortbildung,
  4. wirkt bei der Aufstellung von Einsatz- und Alarmplänen mit,
  5. berät die Gemeinden bei der Finanzausstattung,
  6. unterstützt die Gemeinden bei der Bildung gemeindeübergreifender Führungsgruppen und
  7. trifft alle darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen, um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren im Amtsbereich zu sichern.

Die Amtswehrführung wirkt auf Grundlage der Brandschutzbedarfsplanung darauf hin, dass Feuerwehren mit besonderen Aufgaben gemäß § 9 Absatz 1 bestimmt werden.

§ 13 Pflichtfeuerwehr

(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn kein ausreichender abwehrender Brandschutz gewährleistet ist.

(2) Die Pflichtfeuerwehr ist eine gemeindliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Pflichtfeuerwehr. Gliederung und Ausbildung der Pflichtfeuerwehr richten sich nach den Bestimmungen der Freiwilligen Feuerwehren.

(3) Alle Einwohner im Alter von 18 bis 55 Jahren sind verpflichtet, Dienste in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben, wenn dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.

(4) Der Bürgermeister bestellt die erforderliche Zahl von Einwohnern durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid. Die Wehrführung und die Stellvertretung sind von der Gemeindevertretung zu berufen. Sie werden zu Ehrenbeamten ernannt. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(5) Die zum Dienst Verpflichteten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 14 Aus- und Fortbildung 20a

(1) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen obliegen den Gemeinden und Landkreisen und dem Land.

(2) Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz hat die Aufgabe, Führungskräfte und Spezialisten der öffentlichen Feuerwehren aus- und fortzubilden. Daneben obliegt ihr die Aus- und Fortbildung für besondere Aufgaben und Aufgabenträger im Brand- und Katastrophenschutz sowie die Unterstützung der Ausbildung auf Landkreisebene. Dazu erlässt das Ministerium für Inneres und Europa eine Schulordnung.

(3) Die Aus- und Fortbildung an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz ist für öffentliche Feuerwehren gebührenfrei. Betriebliche Feuerwehren und Feuerwehren anderer Bundesländer können an den Ausbildungsmaßnahmen gegen Kostenerstattung nach einer Rechtsverordnung für die Benutzung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz teilnehmen.

(4) Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden in der Regel mit einer Leistungsüberprüfung abgeschlossen.

§ 15 Feuerwehrverbände

(1) In einem Landkreis wird ein Kreisfeuerwehrverband und in einer kreisfreien Stadt ein Stadtfeuerwehrverband gebildet. Die Feuerwehrverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine von der Rechtsaufsicht zu genehmigende Satzung.

(2) Betriebliche Feuerwehren können auf Antrag Verbandsmitglied werden.

(3) Die Landkreise, Städte und Gemeinden haben zu den Kosten der Feuerwehrverbände beizutragen.

(4) Die Feuerwehrverbände haben

  1. die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die Bereitschaft der Bevölkerung, freiwillig im Brandschutz mitzuwirken, zu fördern,
  2. die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu unterstützen,
  3. die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in ihren wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Feuerwehrdienst im Zusammenhang stehen, zu betreuen.

(5) Die Feuerwehrverbände und die Berufsfeuerwehren können sich zu einem Landesfeuerwehrverband zusammenschließen.

§ 16 Kreis- und Stadtwehrführung

(1) Die oder der gemäß Satzung gewählte Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes und die Stellvertretung oder Stellvertretungen werden dem Kreistag zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Kreiswehrführerin oder Kreiswehrführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode von sechs Jahren vorgeschlagen.

(2) Die Kreiswehrführung

  1. vertritt den Kreisfeuerwehrverband gemäß seiner Satzung,
  2. unterstützt die Nachwuchsarbeit und Kameradschaftspflege,
  3. leitet die Amts- und Gemeindewehrführungen fachlich an und
  4. arbeitet mit der Leitung der Brandschutzdienststelle zusammen.

(3) In kreisfreien Städten gilt für die Stadtwehrführung Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Sie arbeitet mit der Leitung der Berufsfeuerwehr zusammen.

(4) Ist eine in eine der in Absatz 1 und 3 genannten Funktionen gewählte Person den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht mehr gewachsen, so kann diese Person nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn ihr durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde. Das Verfahren ist in einer Satzung zu regeln.

§ 17 Betriebliche Feuerwehren 20a

(1) Betriebe und Einrichtungen können eigene oder gemeinsame Betriebsfeuerwehren aufstellen. Über ihre Anerkennung als Werkfeuerwehr entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde unter Beteiligung der zuständigen Gemeinde. Dieses gilt auch für Feuerwehren anderer Träger.

(2) Das Ministerium für Inneres und Europa kann auf Antrag der Gemeinde Betriebe und Einrichtungen, die besonders brand- und explosionsgefährdet sind oder bei denen in einem Schadensfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet wird oder von denen andere Gefahren für die Umwelt oder Sachgüter ausgehen, die durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden können, verpflichten, eine den Bedürfnissen des Betriebes oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Der Betrieb oder die Einrichtung ist anzuhören.

(3) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Werkskundige vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze angehören.

(4) Die Betriebe und Einrichtungen bestellen die Werkfeuerwehrführung und die Stellvertretung. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(5) Die Werkfeuerwehr muss ständig einsatzbereit sein. Sie ist auf Anforderung der Gemeinde oder der Rechtsaufsichtsbehörde verpflichtet, auch außerhalb ihres Betriebes oder ihrer Einrichtung Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz gesichert ist.

§ 18 Leitung an der Einsatzstelle

(1) Die Einsatzleitung obliegt der Leitung der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde, auf deren Territorium der Einsatz erfolgt. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Einsatzleitung übernehmen.

(2) In Städten mit Berufsfeuerwehr obliegt dieser die Einsatzleitung.

(3) In Betrieben und Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat die Leitung der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung übernehmen.

Abschnitt 3
Vorbeugender Brandschutz

§ 19 Brandverhütungsschau

(1) Brand- und explosionsgefährdete Gebäude, Anlagen und Lagerstätten sind, soweit sie nicht unter ständiger Aufsicht der Bergbehörde stehen, einer regelmäßigen Brandverhütungsschau zu unterziehen. Das Gleiche gilt auch für bauliche Anlagen, in denen im Brandfall ein größerer Personenkreis in Gefahr kommen kann oder die eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut und eine erhebliche Störung der allgemeinen Sicherheit hervorrufen können.

(2) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Betrieben sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau zu dulden, den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu Räumen und die Prüfung der Einrichtungen und Anlagen zu gestatten. Sie haben auf Anforderung aktuelle Feuerwehrpläne zur Verfügung zu stellen.

(3) In Betrieben, Einrichtungen, Gebäuden, Anlagen und Lagerstätten des Bundes und des Landes kann die Brandverhütungsschau nur im Einvernehmen mit deren Behörde durchgeführt werden. Die Brandverhütungsschau wird in diesem Falle nach gesonderten gesetzlichen Regelungen durchgeführt.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Durchführung der Brandverhütungsschau und die Anordnung der Beseitigung der festgestellten Mängel verantwortlich, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In Städten mit Berufsfeuerwehren führt diese die Brandverhütungsschau durch.

(5) Die Feuerwehren sind an der Brandverhütungsschau zu beteiligen.

§ 20 Stellungnahmen

(1) Stellungnahmen zum vorbeugenden Brandschutz erfolgen insbesondere im bauaufsichtlichen Verfahren und bei der Erteilung von Gewerbegenehmigungen nach Maßgabe entsprechender Vorschriften sowie auf Anforderung von Unternehmern. Im Genehmigungsverfahren für den Neu-, Um- und Ausbau von Feuerwehrgebäuden soll der zuständige Träger der Unfallversicherung gehört werden.

(2) Stellungnahmen erfolgen durch Berufsfeuerwehren, die Brandschutzdienststellen der Landkreise und gleichwertige hauptamtliche Kräfte anderer öffentlicher Feuerwehren.

§ 21 Brandsicherheitswachen

(1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes Personen gefährdet würden, dürfen nur in Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Die Veranstaltungen sind rechtzeitig vorher der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die notwendigen Brandsicherheitswachen zu stellen, sofern der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht selbst genügt.

(2) Die Führung einer Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind.

Abschnitt 4
Pflichten im Brandschutz

§ 22 Brandschutzgerechtes Verhalten

(1) Jeder hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Brände verhindert werden und entstandene Brände schnell bekämpft werden können.

(2) Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere oder Sachwerte erheblich gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzleitstelle oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.

(3) Soweit es möglich und zumutbar ist, sind in Gefahr befindliche Menschen zu retten, Sachen zu schützen, zu bergen sowie der Brand zu bekämpfen.

(4) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz der Feuerwehr behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung der Einsatzleitung oder deren Beauftragten wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.

(5) Eigentümer und Besitzer bestimmter, von der Gemeinde bezeichneter Fahrzeuge und Geräte sind verpflichtet, diese bei Alarmen vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellen.

§ 23 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und Besitzer

(1) Die Eigentümer und Besitzer der von Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Gebäude, Grundstücke und Schiffe sind verpflichtet, den Feuerwehrangehörigen, deren Technik und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt zu ihren Grundstücken und deren Benutzung für Arbeiten zur Abwendung der Gefahren zu gestatten. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von der Einsatzleitung oder deren Beauftragten im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadenfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken und Gebäuden, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Diese Verpflichtungen haben auch die Eigentümer der umliegenden Grundstücke und Gebäude.

(2) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen und von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.

Abschnitt 5
Kosten, Entschädigungen und Schadenersatz

§ 24 Kostenpflicht

(1) Die Gemeinden, Landkreise und das Land haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen.

(2) Die Wehrführungen sowie deren Stellvertretungen erhalten eine Aufwandsentschädigung. Weitere mit besonderen Aufgaben betraute Personen können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(3) Das Land trägt die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz. Reisekosten und Tagegelder werden nach dem Landesreisekostengesetz vergütet.

§ 25 Kostenersatz

(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist im Rahmen der ihnen nach § 1 obliegenden Aufgaben unentgeltlich, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten ist gegenüber dem Träger der Feuerwehren verpflichtet:

  1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
  2. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
  3. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
  4. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
  5. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
  6. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz 2,
  7. der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 21 Absatz 1 Satz 3.

Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch:

  1. den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26,
  2. die Kosten der Entsorgung von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser,
  3. die Aufwendungen für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel auch bei anderen als nach Satz 1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen sowie
  4. die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und
  5. die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3.

(3) Der Kostenersatz ist durch Satzung zu regeln. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Zu den Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Die Vorhaltekosten können auf Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Städte mit Berufsfeuerwehren können von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 19) verlangen.

(5) Auf Kostenersatz kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

§ 26 Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sachliche Hilfeleistungen

(1) Wer bei Bränden oder öffentlichen Notständen zur persönlichen Hilfeleistung verpflichtet wird oder freiwillig Hilfe leistet, kann von der Gemeinde, in deren Gebiet er hilft, seinen entstandenen Schaden ersetzt verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Verdienstausfall wird nur ersetzt, wenn eine unentgeltliche Hilfeleistung unzumutbar wäre.

(2) Im Falle der Inanspruchnahme von Sachen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 und § 22 Absatz 5 kann der Eigentümer oder Besitzer von der Gemeinde eine Entschädigung in Geld verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutz seiner Person oder seines Eigentums getroffen wurden.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt für denjenigen, der bei der Beseitigung von ihm schuldhaft verursachter Brände oder anderer Ereignisse einen Schaden erleidet.

(4) Soweit eine Werkfeuerwehr in den Fällen des § 17 Absatz 5 Hilfe geleistet hat, kann der Betrieb oder die Einrichtung von der anfordernden Gemeinde oder Aufsichtsbehörde Entschädigung in Geld für die Kosten der Hilfeleistung verlangen.

Abschnitt 6
Aufsicht

§ 27 Aufsicht

Rechtsaufsichtsbehörde ist

  1. der Landrat für Werkfeuerwehren in den kreisangehörigen Gemeinden und den Kreisfeuerwehrverband,
  2. der Oberbürgermeister für die Werkfeuerwehren und den Stadtfeuerwehrverband in der kreisfreien Stadt,
  3. im Übrigen die gemäß § 79 der Kommunalverfassung zuständige Behörde.

Die Rechte der Rechtsaufsichtsbehörde richten sich nach §§ 80 ff. der Kommunalverfassung.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 28 Datenschutz 20a

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) und des Landesdatenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Die Feuerwehren, die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz, das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und die für die Durchführung dieses Gesetzes und des Brandschutz-Ehrenzeichen-Gesetzes zuständigen Stellen dürfen für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten von Feuerwehrangehörigen verarbeiten. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die Erstellung von Einsatz- und Alarmplänen, die Mitgliederverwaltung, die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungen, die Planung und Durchführung von Ehrungen sowie die Dokumentation und Abrechnung von Einsätzen. Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. Name,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift,
  5. Erreichbarkeiten,
  6. Erziehungsberechtigte (bei Minderjährigen),
  7. Beruf,
  8. Beschäftigungsstelle,
  9. Angaben über die körperliche Tauglichkeit,
  10. Datum des Eintritts in die Feuerwehr,
  11. Personalnummer, Dienstausweisnummer,
  12. persönliche Ausrüstung,
  13. Aus- und Fortbildungslehrgänge,
  14. Funktion in der Feuerwehr,
  15. Dienstgrad, Beförderungen,
  16. besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
  17. Auszeichnungen und Ehrungen,
  18. Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden sowie
  19. Bankverbindung.

(3) Für die Verwaltung und Abrechnung der Einsätze dürfen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen über Absatz 2 hinaus folgende Angaben zu Verursachern, Eigentümern und geschädigten, hilfesuchenden oder geretteten Personen verarbeiten:

  1. Name, Vorname,
  2. Anschrift und
  3. Erreichbarkeiten.

Die Gemeinden dürfen zum Zwecke der Abrechnung von Einsätzen die in Satz 1 genannten Angaben an das jeweils zuständige Amt übermitteln.

(4) Das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern kann zur Datenverarbeitung IT-Verfahren und automatisierte Verfahren im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes betreiben sowie für andere Stellen damit verbundene Dienstleistungen erbringen.

(5) In den Feuerwehreinsatzleitstellen dürfen zum Zwecke der Nachverfolgung des Notfallgeschehens Notrufe ohne Einwilligung des Anrufers aufgezeichnet und die entsprechenden personenbezogenen Daten an andere Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten oder die Aufzeichnungen für die Abrechnung oder als Beweismittel benötigt werden.

(6) Die für die Feuerwehreinsatzleitstelle zuständige Behörde kann von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über die nach den § § 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Satz 1 haben die Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. Die in Anspruch genommenen Diensteanbieter werden entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.

§ 29 Einschränkung von Grundrechten

Nach Maßgabe dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. eine Verpflichtung nach § 3 Absatz 3 nicht erfüllt,
  2. einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 22 Absatz 4 oder einer Verpflichtung nach § 22 Absatz 5 nicht nachkommt,
  3. die nach § 7 Absatz 6 getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht einhält,
  4. einer Pflichtfeuerwehr angehört und die Dienstpflicht nicht erfüllt,
  5. gegen eine bestandskräftige Anordnung zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach § 17 Absatz 2 verstößt,
  6. die nach § 19 Absatz 4 angeordneten Brandverhütungsmaßnahmen nicht durchführt,
  7. entgegen einer aufgrund § 21 Absatz 2 ergangenen Anordnung handelt,
  8. entgegen § 22 Absatz 2 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich übermittelt oder erstattet,
  9. entgegen § 23 den Zutritt zu Grundstücken oder deren Benutzung nicht duldet, Wasservorräte oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur Verfügung stellt oder nicht zur Benutzung überlässt oder die von der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister.

§ 31 Rechtsweg

Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht für alle Klagen, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Satzungen ergeben, der Verwaltungsrechtsweg, wegen der Höhe der Entschädigungen in den Fällen des § 26 Absatz 2 der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

§ 32 Durchführungsbestimmungen 20a

(1) Das Ministerium für Inneres und Europa regelt durch Verordnung

  1. die Durchführung der Brandverhütungsschau und die zur Beseitigung der festgestellten Mängel erforderlichen Maßnahmen nach den Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts,
  2. die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung der Feuerwehren, die Ausbildung und die Laufbahnen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren,
  3. die Meldung und Erfassung wichtiger Ereignisse und die erforderlichen Angaben für die Erstellung einer einheitlichen Brand- und Hilfeleistungsstatistik,
  4. die Aufwandsentschädigung für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und die Erstattung von Verdienstausfall für beruflich selbständige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren,
  5. die Entgelte für die Benutzung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern,
  6. die Anforderungen für die Erstellung der Gefahren- und Risikoanalyse sowie der entsprechenden Schutzziele für die Brandschutzbedarfsplanung.

(2) Das Ministerium für Inneres und Europa erlässt

  1. Mustersatzungen für Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und den Kreis- und Stadtfeuerwehrverband,
  2. eine Wahlordnung für die Amtswehrführung und deren Stellvertretung und
  3. eine Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift.

§ 33 (Inkrafttreten)

_________________________________________

Bekanntmachung der Neufassung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Aufgrund des Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590) wird nachstehend der Wortlaut des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der seit dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254),
  2. den am 31. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91),
  3. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640),
  4. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S.194) -- gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318),
  5. das am 26. März 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282),
  6. den teils am 31. Dezember 2015, teils am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590).


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