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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 18. Dezember 2023
(GVOBl. M-V Nr. 28 vom 29.12.2023 S. 924)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 10a Mittelentnahme für Zuweisungen für Infrastruktur zur Erfüllung von Schulträgeraufgaben".
b) Die Angaben zu § 35 und zum Abschnitt 9 werden gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe "30,978 Prozent" durch die Angabe "31,051 Prozent" und die Angabe "69,022 Prozent" durch die Angabe "68,949 Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Angabe "2022" durch die Angabe "2024" und die Angabe "269.800 000 Euro" durch die Angabe "273.750 000 Euro" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5
Im Jahr 2020 wird den kommunalen Trägern gemäß § 1 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes SGB II durch das für Soziales zuständige Ministerium ein Teilbetrag der Landesmittel nach Satz 1 in Höhe von 8.765 000 Euro gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 des Landesausführungsgesetzes SGB II belastungsorientiert zugewiesen. In den Jahren 2021 und 2022 gilt Satz 4 entsprechend; die Zuweisungen betragen im Jahr 2021 12.031 000 Euro und im Jahr 2022 11.486 000 Euro.
aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Jahr 2021 stellt das Land 35.500 000 Euro zur Aufstockung der Schlüsselmasse zur Verfügung. | "Das Land stellt den Kommunen zur Aufstockung der Sonderbedarfszuweisungen in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 25.000 000 Euro zur Verfügung." |
4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Mittelentnahme für Zuweisungen für Infrastruktur zur Erfüllung von Schulträgeraufgaben
(1) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes werden in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils 25.000 000 Euro für Infrastrukturinvestitionen für allgemeinbildende Schulen bereitgestellt. Das Land stellt im selben Zeitraum für denselben Zweck jährlich Mittel in gleicher Höhe bereit. Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen wie folgt jährlich zugewiesen:
Hanse- und Universitätsstadt Rostock | 5532000 Euro, |
Landeshauptstadt Schwerin | 2982000 Euro, |
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte | 8286000 Euro, |
Landkreis Rostock | 7011000 Euro, |
Landkreis Vorpommern-Rügen | 6827000 Euro, |
Landkreis Nordwestmecklenburg | 5324000 Euro, |
Landkreis Vorpommern-Greifswald | 7042000 Euro, |
Landkreis Ludwigslust-Parchim | 6996000 Euro. |
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen als Träger der Schulentwicklungsplanung als allgemeine Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bei der Wahrnehmung von Schulträgeraufgaben für allgemeinbildende Schulen zugewiesen. Von den Zuweisungen werden den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie durch die Landkreise den kreisangehörigen kommunalen Schulträgern im Jahr 2024 20 Prozent und in den Jahren 2025 bis 2027 jeweils 10 Prozent pauschal für kleinere Vorhaben zur Verfügung gestellt. Die Mittel nach Satz 2 können auch für Instandhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden; § 12 Nummer 6 und § 14 Absatz 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik finden entsprechende Anwendung.
(3) Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 sind, dass bei jeder finanzierten Maßnahme mindestens in gleicher Höhe Eigenmittel eingesetzt werden und die Umsetzung der finanzierten Maßnahmen planmäßig bis zum 30. Juni des auf die Gewährung der Zuweisungen folgenden Jahres begonnen wird.
(4) Kreisfreie Städte und Landkreise erstellen priorisierte Projektlisten zur Verteilung der Zuweisungsteilbeträge, die nicht Absatz 2 Satz 2 und 3 unterliegen. Die Landkreise bestimmen durch Satzung das Verfahren zur Erstellung der priorisierten Projektlisten und zur Verteilung der Zuweisungsteilbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und 3. Bei der Verteilung der Zuweisungsbeträge und bei der Erstellung der priorisierten Projektlisten sind die kreisangehörigen kommunalen Schulträger angemessen zu beteiligen.
(5) Es wird eine Lenkungsgruppe beim für Bildung zuständigen Ministerium eingerichtet, die sich aus je einem Vertreter des für Bildung zuständigen Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums, des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums, des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V. und des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern e. V. zusammensetzt. Sie entscheidet zeitnah durch einstimmigen Beschluss über die priorisierten Projektlisten. Die Zustimmung zu einer priorisierten Projektliste kann versagt werden, wenn die Finanzierung der Maßnahme anderweitig wirtschaftlich gesichert oder eine angemessene Beteiligung kreisangehöriger kommunaler Schulträger an den Zuweisungsbeträgen nicht vorgesehen ist. Bei jeder versagten Zustimmung verlängert sich die Frist nach Absatz 3 um jeweils drei Monate.
(6) Die Zuweisungsteilbeträge nach Absatz 2 Satz 2 werden durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium spätestens bis zum 30. Juni des Haushaltsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung der restlichen Mittel erfolgt nach Zustimmung der Lenkungsgruppe nach Absatz 5 zu der jeweiligen priorisierten Projektliste. Die Landkreise leiten die Mittel entsprechend der festgelegten Verteilung an die zuständigen Schulträger anteilig weiter. Sollte die nach Satz 2 für die Auszahlung erforderliche Zustimmung der Lenkungsgruppe nach Absatz 5 für Zuweisungsbeträge nach Absatz 1 bis zum 30. November 2028 nicht erteilt werden, werden die verbleibenden Zuweisungsmittel zu 50 Prozent der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2029 zugeführt und im Übrigen an den Landeshaushalt abgeführt."
5. § 11 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 4
1Abweichend von Absatz 2 hat die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen und Einzahlungen im Jahr 2020 für einen Teilbetrag der Finanzausgleichsleistungen in Höhe von 67.000 000 Euro keine Auswirkungen.3Abweichend von Absatz 3 wird der positive Abrechnungsbetrag für das Jahr 2023 in Teilbeträgen von 45.000 000 Euro im Jahr 2023 sowie jeweils 10.000 000 Euro in den Jahren 2024 und 2025 zur Erhöhung der Finanzausgleichsmasse verwendet.
werden aufgehoben.
b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von Absatz 3 wird der positive Abrechnungsbetrag für das Jahr 2021 zur Erhöhung der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2022 verwendet. | "Abweichend von Absatz 3 wird der positive Abrechnungsbetrag für das Jahr 2022 in Teilbeträgen von 45.000 000 Euro im Jahr 2023 sowie 26.800 000 Euro im Jahr 2024 und 10.000 000 Euro im Jahr 2025 zur Erhöhung der Finanzausgleichsmasse verwendet." |
6. In § 13 werden nach den Wörtern " § 10 Absatz 4 und 5" die Wörter "und der nach § 10a" eingefügt.
7. § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "269.800 000 Euro" durch die Angabe "273.750 000 Euro" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Finanzausgleichsmasse" die Wörter "aufgerundet auf volle Millionen Euro" eingefügt.
c) In Buchstabe d werden die Wörter "25.000 000 Euro in den Jahren 2023 bis 2025" durch die Wörter "25.000 000 Euro im Jahr 2023, jeweils 50.000 000 Euro in den Jahren 2024 und 2025" ersetzt.
d) In Buchstabe g wird die Angabe "2.700 000 Euro" durch die Angabe "7.575 000 Euro" ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe "2020 bis 2023" durch die Angabe "2024 bis 2027", die Angabe "323 Prozent" durch die Angabe "338 Prozent", die Angabe "427 Prozent" durch die Angabe "438 Prozent" und die Angabe "381 Prozent" durch die Angabe "390 Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 2 werden die Nivellierungshebesätze für Grundsteuer A und Grundsteuer B im Jahr 2027 ermittelt, indem jeweils die Summe aus zwei Dritteln des Gesamtistaufkommens des Jahres 2024 und einem Drittel des Gesamtistaufkommens des Jahres 2025 durch die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Gemeinden nach Absatz 2 Satz 2 geteilt wird."
c) Im neuen Satz 4 werden die Angabe "2024" durch die Angabe "2028" und die Angabe "2022" durch die Angabe "2026" ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Istaufkommens" durch die Wörter "der Istaufkommen" ersetzt.
e) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 werden die Messbeträge von Grundsteuer A und Grundsteuer B im Jahr 2027 zu zwei Dritteln durch Teilung der Istaufkommen des Jahres 2024 durch die örtlichen Hebesätze des Jahres 2024 und zu einem Drittel durch Teilung der Istaufkommen des Jahres 2025 durch die örtlichen Hebesätze des Jahres 2025 ermittelt."
9. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe "2023" durch die Angabe "2025" und die Angabe "2024" durch die Angabe "2026" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe "2023" durch die Angabe "2027" und die Angabe "2024" durch die Angabe "2028" ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "51.250 000 Euro" durch die Angabe "60.700 000 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "17.450 000 Euro" durch die Angabe "17.300 000 Euro" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "43.600 000 Euro" durch die Angabe "44.100 000 Euro" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe "128.600 000 Euro" durch die Angabe "120.200 000 Euro" ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe "28.900 000 Euro" durch die Angabe "31.450 000 Euro" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 3 erfolgt zu 80 Prozent im Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu 20 Prozent im Verhältnis der in Einwohnerzahlen umgerechneten Gebietsflächenanteile als Produkt der Gebietsfläche und der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer der kreisfreien Städte."
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) In besonderen Ausnahmefällen kann einzelnen kommunalen Aufgabenträgern, bei denen es zu einer außerordentlichen und erheblichen Unterdeckung durch Sonderlasten bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kommt, auf Antrag eine Sonderbelastungszuweisung für abgelaufene Haushaltsjahre im Rahmen der Kostenüberprüfung nach Absatz 4 gewährt werden. Bei der Feststellung des Fehlbetrags bleiben nicht notwendige Ausgaben außer Ansatz, zumutbare jedoch nicht ausgeschöpfte Einnahmen werden angerechnet. Sonderbelastungszuweisungen werden nur gewährt, sofern die Fachaufsichtsbehörden zuvor die Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt haben. Sie prüfen zu diesem Zweck den Erlass geeigneter Regelungen. | "(7) In besonderen Ausnahmefällen kann einzelnen kommunalen Aufgabenträgern, bei denen es zu einer außerordentlichen und erheblichen Unterdeckung durch Sonderlasten bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kommt, auf Antrag eine Sonderbelastungszuweisung für abgelaufene Haushaltsjahre gewährt werden. Der Antragsteller hat der jeweils zuständigen obersten Fachaufsichtsbehörde und dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium die Sonderlast und die beabsichtigte Antragstellung unverzüglich beim Entstehen der Sonderlast anzuzeigen. Der Antrag auf eine Sonderbelastungszuweisung ist beim für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen. Sonderbelastungszuweisungen werden nur gewährt, sofern die jeweils zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde zuvor die finanziellen Mehrbelastungen der Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt hat. Dabei bleiben nicht notwendige Ausgaben außer Ansatz, zumutbare, jedoch nicht ausgeschöpfte Einnahmen werden angerechnet. Die jeweils zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde erlässt für die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 geeignete Regelungen als Grundlage für die Prüfung nach Satz 4, es sei denn, der Erlass wäre nicht zweckmäßig oder für die Prüfung nach Satz 4 nicht erforderlich. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium stellt nach erfolgter Bestätigung der jeweils zuständigen obersten Fachaufsichtsbehörde den Umfang der Unterdeckung fest. Als Maßstab für die Unterdeckung werden die Daten der jeweils letzten Kostenermittlung nach den Absätzen 5 und 6 herangezogen." |
d) Absatz 8 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Für Sonderlasten in den Jahren 2022 und 2023 im Zusammenhang mit der Bewältigung einer möglichen Energie- und Gasmangellage kann den kommunalen Aufgabenträgern auf Antrag im Jahr 2023 eine Sonderbelastungszuweisung zum Ausgleich notwendiger Ausgaben gewährt werden, sofern die Fachaufsichtsbehörden zuvor die Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt haben. | "Für Sonderlasten im Zusammenhang mit der Bewältigung einer möglichen Energie- und Gasmangellage in den Jahren 2022 und 2023, die bis zum 30. Juni 2024 abgerechnet sind, können kommunale Aufgabenträger bis zum 30. September 2024 eine Sonderbelastungszuweisung zum Ausgleich notwendiger Ausgaben beantragen. Eine Sonderbelastungszuweisung wird gewährt, sofern die Fachaufsichtsbehörden zuvor die finanziellen Mehrbelastungen der Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt haben." |
11. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
12. § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Finanzierung kommunaler Anteile
| "(1) Zur Finanzierung
|
13. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "25.000 000 Euro in den Jahren 2023 bis 2025" durch die Wörter "25.000 000 Euro im Jahr 2023, jeweils 50.000 000 in den Jahren 2024 und 2025" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter " § 27 Absatz 2 und 4" durch die Wörter " § 27 Absatz 2, 4 und 6" ersetzt.
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
| "(6) Zuweisungsempfänger nach Absatz 1 oder Absatz 2, die im Haushaltsjahr auf eine investive Verwendung von Schlüsselzuweisungen nach § 15 Absatz 4 verzichten, erhalten in den Antragsjahren 2024 bis 2027 ergänzend zur Zuweisung nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Sonderzuweisung für investive Zwecke in Höhe von 4 Prozent der ihnen im Haushaltsvorjahr gewährten Schlüsselzuweisungen. Die Gewährung erfolgt als Kapitalzuschuss." |
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Für die Antragstellung im Jahr 2026 sind abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 die Hebesätze für die Grundsteuern A und B im Haushaltsvorjahr so festzusetzen, dass Einzahlungen mindestens in der Höhe erzielt werden, die im Haushaltsjahr 2023 erzielt worden wären, wenn die entsprechenden Hebesätze im Haushaltsjahr 20 Hebesatzpunkte über dem jeweiligen Durchschnittshebesatz für das Jahr 2023 nach Absatz 4 Satz 4 festgesetzt worden wären. Für die Antragstellung im Jahr 2027 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Einzahlungen mindestens in der Höhe erzielt werden, die im Haushaltsjahr 2024 erzielt worden wären, wenn die entsprechenden Hebesätze im Haushaltsjahr 20 Hebesatzpunkte über dem jeweiligen Durchschnittshebesatz für das Jahr 2024 nach Absatz 4 Satz 4 festgesetzt worden wären. Die Möglichkeit, Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart auszugleichen, bleibt bei der Antragstellung in den Jahren 2026 und 2027 unberührt."
15. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Die Umlagegrundlagen werden wie folgt abgesenkt:
- im Jahr 2020 individuell
- im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte um 10,8145 Prozent,
- im Landkreis Rostock um 7,4665 Prozent,
- im Landkreis Vorpommern-Rügen um 10,8145 Prozent,
- im Landkreis Nordwestmecklenburg um 6,9661 Prozent,
- im Landkreis Vorpommern-Greifswald um 10,8145 Prozent,
- im Landkreis Ludwigslust-Parchim um 8,6592 Prozent,
- im Jahr 2021 einheitlich um 6,966 Prozent,
- im Jahr 2022 einheitlich um 3,483 Prozent.
Ab dem Jahr 2023 findet keine Absenkung der Umlagegrundlagen mehr statt. Die Absenkung gilt nicht für Amtsumlagen gemäß § 147 der Kommunalverfassung.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird das Wort "Kommunales" durch das Wort "Kommunalangelegenheiten" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch bei Abschlagszahlungen nach § 32 Absatz 1 Satz 2."
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "den Absätzen 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
cc) Im neuen Satz 5 wird das Wort "Kommunales" durch das Wort "Kommunalangelegenheiten" ersetzt.
§ 35 Übergangsregelungen(1) Der Anteil der Finanzausgleichsumlage des Jahres 2019 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 408, 409) geändert worden ist, wird der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben nach § 15 Absatz 2 zugeführt.
(2) Für das Verfahren und die Fälligkeit der Abrechnung des Finanzausgleichs für vor dem 1. Januar 2020 liegende Ausgleichsjahre findet das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) in der am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) Fusionszuweisungen nach § 5 des Gemeinde-Leitbildgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 5 der Fusionsverordnung werden aus dem Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 28 ausgezahlt.
wird aufgehoben.
Abschnitt 9
Ausgleich COVID-19-bedingter finanzieller Belastungen§ 36 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020
(1) Die Gemeinden erhalten für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 120.000 000 Euro.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden zu 90 Prozent nach den durchschnittlichen Netto-Gewerbesteueraufkommen der Jahre 2016 bis 2019 und zu 10 Prozent nach der negativen Differenz zwischen dem Netto-Gewerbesteueraufkommen im 1. Halbjahr 2019 und 1. Halbjahr 2020 auf die Gemeinden verteilt. Die Berechnung der einzelgemeindlichen Zuweisungen erfolgt nach den Absätzen 3 und 4. Die Zuweisungen werden mathematisch auf die nächste Ganzzahl gerundet und durch die Anlage, die Bestandteil dieses Gesetzes ist, festgesetzt. Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt zusammen mit der Auszahlung der Finanzausgleichsleistungen für den Monat Dezember 2020 über die Landkreise.
(3) Aus dem Mittelwert des Gewerbesteueraufkommens der Jahre 2016 bis 2019 abzüglich einer rechnerischen Gewerbesteuerumlage wird für jede Gemeinde im Verhältnis zur Summe aller Mittelwerte eine Schlüsselzahl gebildet, die dem Anteil der jeweiligen Gemeinde an den nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mitteln entspricht. Bei der Mittelwertbildung werden negative Aufkommen in den Jahren 2016 und 2017 auf Null gesetzt. Die Schlüsselzahlen werden auf neun Nachkommastellen gerundet.
(4) Bei Gemeinden, deren Gewerbesteueraufkommen abzüglich einer rechnerischen Gewerbesteuerumlage im 1. Halbjahr 2020 geringer als im 1. Halbjahr 2019 ist, wird im Verhältnis der Differenz zur Summe aller negativen Differenzen eine Schlüsselzahl gebildet, die dem Anteil der Gemeinde an den nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mitteln entspricht. Die Schlüsselzahlen werden auf neun Nachkommastellen gerundet.
(5) Bei der Abrechnung des Finanzausgleichs für das Jahr 2020 ist der pauschale Ausgleich nach Absatz 1 als Steuersurrogat bei der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise nach § 6 Absatz 1 zu berücksichtigen. Der Betrag von 48.000 000 Euro, den das Land nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder für Wirkungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich erhält, ist in den allgemeinen Steuerverbund nach § 5 als Einnahme des Landes einzubeziehen.
(6) Im Jahr 2022 wird die Zuweisung jeder Gemeinde bei der Ermittlung ihrer Steuerkraftmesszahl nach § 18 mitberücksichtigt. Dazu wird der Zuweisungsbetrag nach Absatz 2 einer Gemeinde durch einen für jede Gemeinde zu bestimmenden durchschnittlichen gewogenen Hebesatz der Jahre 2016 bis 2020 geteilt und mit dem Nivellierungshebesatz für die Gewerbesteuer nach § 18 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt (Steuerkraftzahl). Zur Bestimmung des durchschnittlichen gewogenen Hebesatzes einer Gemeinde wird die Summe der Gewerbesteueraufkommen der Jahre 2016 bis 2019 sowie das doppelte Gewerbesteueraufkommen des 1. Halbjahres 2020 durch die Summe der Grundbeträge der Jahre 2016 bis 2019 sowie des doppelten Grundbetrags des 1. Halbjahres 2020 geteilt.
§ 37 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2021; Verordnungsermächtigung
(1) Die Gemeinden erhalten für im Jahr 2021 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 67.000 000 Euro.
(2) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 wird im Beirat nach § 34 abgestimmt.
(3) Bei der Abrechnung des Finanzausgleichs für das Jahr 2021 ist der pauschale Ausgleich nach Absatz 1 als Steuersurrogat bei der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise nach § 6 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(4) Im Jahr 2023 wird die Zuweisung jeder Gemeinde bei der Ermittlung ihrer Steuerkraftmesszahl nach § 18 mitberücksichtigt.
(5) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Schlüsselzahlen nach Absatz 2 festzusetzen und Einzelheiten zur Berücksichtigung der Zuweisungen bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 4 zu regeln.
§ 38 Stärkung der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021
Der Abrechnungsbetrag zugunsten der Kommunen für das Jahr 2019 verstärkt im Jahr 2021 die Finanzausgleichsmasse nach § 13. Der Anteil für den Familienleistungsausgleich nach § 9 wird mit der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben verrechnet.
wird aufgehoben.
Zuweisungsbeträge und Steuerkraftzahlen zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 nach § 36 Absatz 2 und 6 FAG M-V Anlage
wird aufgehoben.
19. In § 6 Absatz 2 Satz 2, § 8 Satz 4, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 26 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2, § 27 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1, 3 und 5, § 31 Absatz 7, § 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4, § 33 Absatz 3 und 4, § 34 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Kommunales" durch das Wort "Kommunalangelegenheiten" ersetzt.
Artikel 2
VQFG M-V - Verbundquotenfestlegungsgesetz 2024/2025
Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs und der Höhe der Zuführungen sowie der Kreditaufnahmen nach dem Kommunalen Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2024 und 2025
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 6030 - 20
§ 1
Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen gemäß § 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für ihre Aufgabenwahrnehmung von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftsteuern, seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund folgende Anteile zur Verfügung:
Bei den Berechnungen der Anteile nach Satz 1 bleiben die in § 8 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf die Jahre 2024 und 2025 entfallenden Beträge unberücksichtigt.
§ 2
In den Jahren 2024 und 2025 erfolgen keine Kreditaufnahmen und Zuführungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c und d des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
Artikel 3
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II
§ 10 des Landesausführungsgesetzes SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 611, 616) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beträge nach Satz 2 reduzieren sich ab dem Jahr 2026 um jährlich 5.964 300 Euro; ab dem Jahr 2030 gelten Beträge von 12.750 000 Euro."
2. In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 2 Satz 2" durch die Wörter "Nummer 2 Satz 2 oder Satz 3" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Grundsteuerzuständigkeitsgesetzes
Das Grundsteuerzuständigkeitsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 658) wird wie folgt geändert:
1. Die Gesetzesüberschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V)". |
2. Die Kurzbezeichnung "Grundsteuerzuständigkeitsgesetz" entfällt.
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Finanzamt übermittelt der hebeberechtigten Gemeinde die Daten des Grundsteuermess- und Zerlegungsbescheides und den Zerlegungsbescheid." |
4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
" § 3
(1) Zur Hauptveranlagung 2025 ist durch die Gemeinde ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleichbliebe.
(2) Die Gemeinde muss den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen.
(3) § 25 des Grundsteuergesetzes bleibt unberührt."
5. Der bisherige § 3 wird § 4.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen des Artikels 1 und Artikel 2 treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verbundquotenfestlegungsgesetz 2022/2023 vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 635, 636) geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 232638
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