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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik und der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 24. Mai 2024
(GVBl. Nr. 12 vom 07.06.2024 S. 239)
Gl.-Nr.: 2020-9-9
Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 11, 12 und 15 bis 17 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
Artikel 1
Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik
Die Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 62), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 311, 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Geldanlage, Anlagerichtlinie".
b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Zahl der Prüfungen | " § 30 Prüfung der Gemeindekasse". |
c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Dienstanweisungen | " § 34 (weggefallen)". |
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Verwaltung der Finanzmittel (einschließlich der Liquiditätsplanung), | "2. die Verwaltung der Finanzmittel (einschließlich der Liquiditätsplanung und der Ausführung von Geldanlagegeschäften)," |
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "den Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "demselben Beschäftigten" durch die Wörter "derselben beschäftigten Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die in der Gemeindekasse Beschäftigten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. | "(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, deren Stellvertretung und die in der Gemeindekasse Beschäftigten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen." |
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "einem Beschäftigten" durch die Wörter "einer beschäftigten Person" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten sowie dessen Anschrift und Bankverbindung, sofern der Betrag auf ein bestimmtes Konto zu überweisen ist, | "4. die zahlungspflichtige oder die empfangsberechtigte Person sowie deren Anschrift und Bankverbindung, sofern der Betrag auf ein bestimmtes Konto zu überweisen ist," |
bb) In Nummer 11 werden die Wörter "des Anordnungsberechtigten" durch die Wörter "der anordnungsberechtigten Person" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "des Anordnungsberechtigten" werden durch die Wörter "der anordnungsberechtigten Person" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder der Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen. | "(3) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, die zahlungspflichtige oder die empfangsberechtigte Person, der Betrag und die Fälligkeit feststehen." |
6. In § 8 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "der Zahlungspflichtige" durch die Wörter "die zahlungspflichtige Person" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter "der Empfangsberechtigte" durch die Wörter "die empfangsberechtigte Person" ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "des Empfangsberechtigten" durch die Wörter "der empfangsberechtigten Person" ersetzt.
8. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter "den Einzahler" durch die Wörter "die einzahlende Person" und die Wörter "den Empfangsberechtigten" durch die Wörter "die empfangsberechtigte Person" ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mit der Bescheinigung der sachlichen Feststellung übernimmt der Feststeller die Verantwortung für alle in den Belegen enthaltenen Angaben. | "Mit der Bescheinigung der sachlichen Feststellung übernimmt die feststellende Person die Verantwortung für alle in den Belegen enthaltenen Angaben." |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verantwortung erstreckt sich insbesondere darauf, dass für die zu erhebenden Einzahlungen oder die zu leistenden Auszahlungen ein sachlicher und rechtlicher Grund vorliegt und dass die entsprechenden Angaben in der förmlichen Kassenanordnung vollständig und richtig sind, soweit die Verantwortung nicht dem Feststeller der rechnerischen Richtigkeit oder dem Anordnungsberechtigten obliegt. | "Die Verantwortung erstreckt sich insbesondere darauf, dass für die zu erhebenden Einzahlungen oder die zu leistenden Auszahlungen ein sachlicher und rechtlicher Grund vorliegt und dass die entsprechenden Angaben in der förmlichen Kassenanordnung vollständig und richtig sind, soweit die Verantwortung nicht der die rechnerische Richtigkeit feststellenden Person oder der anordnungsberechtigten Person obliegt." |
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Unterschrift die Verantwortung dafür, dass alle auf eine Berechnung sich gründenden Angaben in der Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. | "Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit übernimmt die feststellende Person die Verantwortung dafür, dass alle sich auf eine Berechnung gründenden Angaben in der Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind." |
10. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Gemeindekasse darf einem Beschäftigten der Gemeinde keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an Andere aushändigen, es sei denn, dass die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Beschäftigten gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann. | "(2) Die Gemeindekasse darf einer bei der Gemeinde beschäftigten Person keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an Andere aushändigen, es sei denn, dass die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag der beschäftigten Person gehört oder diese Person die Zahlungsmittel als gesetzliche Vertretung oder als bevollmächtigte Person in Empfang nehmen kann." |
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gemeindekasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für geldwerte Drucksachen und für verkaufte Wertzeichen darstellt, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. | "Die Gemeindekasse hat der einzahlenden Person über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für geldwerte Drucksachen und für verkaufte Wertzeichen darstellt, eine Quittung zu erteilen." |
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Dokument muss mit dem Abdruck des Dienstsiegels und dem Sichtvermerk des Beschäftigten versehen sein, dem die Aufsicht über die Gemeindekasse obliegt. | "Das Dokument muss mit dem Abdruck des Dienstsiegels und dem Sichtvermerk der beschäftigten Person versehen sein, der die Aufsicht über die Gemeindekasse obliegt." |
12. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "des Empfangsberechtigten" werden durch die Wörter "der empfangsberechtigten Person" ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Vorübergehend nicht benötigte Finanzmittel sind so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Muss der Kassenbestand verstärkt oder können Finanzmittel angelegt oder Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zurückgezahlt werden, hat die Gemeindekasse den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten, soweit durch Dienstanweisung nichts anderes bestimmt wird. | "(3) Muss der Kassenbestand verstärkt oder können Gelder angelegt werden, hat die Gemeindekasse die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten, soweit durch Dienstanweisung gemäß § 28 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik oder durch die Anlagerichtlinie gemäß § 19a Absatz 4 nichts anderes bestimmt wird." |
14. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
" § 19a Geldanlage, Anlagerichtlinie
(1) Eine Geldanlage im Sinne von § 56 Absatz 2 der Kommunalverfassung ist die Anlage vorübergehend nicht zur Liquiditätssicherung gemäß § 19 Absatz 1 benötigter Finanzmittel. Diese sind so anzulegen, dass sie entsprechend der Liquiditätsplanung bei Bedarf verfügbar sind. Es ist unzulässig, zur Finanzierung einer Geldanlage nach Satz 1 Kredite aufzunehmen.
(2) Geldanlagen nach Absatz 1 sind möglichst sicher im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung, wenn
(3) Bestehen auf Grundlage von der Gemeindekasse eingeholter Angebote mehrere Möglichkeiten für eine sichere Geldanlage nach Maßgabe von Absatz 2, soll diese so erfolgen, dass der höchstmögliche Ertrag erzielt wird.
(4) Die Gemeinde regelt nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 die Grundsätze für ihre Geldanlagen gemäß § 56 Absatz 2 Satz 4 der Kommunalverfassung in einer Anlagerichtlinie, insbesondere
15. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)," gestrichen.
16. § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Tagesabschluss
(1) Die Gemeindekasse sowie die eingerichteten Zahlstellen sind verpflichtet, ihre Ein- und Auszahlungen täglich zu buchen. Über alle zahlungswirksamen Buchungen ist täglich ein Tagesabschluss zu erstellen. Die Ergebnisse der Tagesabschlüsse sind unverzüglich in das Tagesabschlussbuch, das von der Gemeindekasse zu führen ist, zu übernehmen. (2) Der Tagesabschluss umfasst
(3) Die Kassenbestände der Sonderkassen und aller Zahlstellen sind mindestens monatlich zu ermitteln, sofern die entsprechenden Ein- und Auszahlungen nicht im Tagesabschluss der Gemeinde enthalten sind. (4) Unstimmigkeiten, die. sich bei der Erstellung des Tagesabschlusses ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Ungeklärte Zahlungseingänge sind als solche in der Finanzbuchhaltung unter den "Sonstigen Verbindlichkeiten" zu erfassen und unverzüglich aufzuklären. Können sie nicht innerhalb von sechs Monaten geklärt werden, sind sie erfolgswirksam auszubuchen. Ungeklärte Zahlungsausgänge sind als solche in der Finanzbuchhaltung unter den "Sonstigen Vermögensgegenständen" zu erfassen und unverzüglich aufzuklären. Können sie nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen geklärt werden, ist der Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Ungeklärte Zahlungsausgänge sind, sofern Beschäftigte nicht dafür haften und die nicht innerhalb von sechs Monaten geklärt werden können, erfolgswirksam auszubuchen. (5) Das Tagesabschlussbuch kann über mehrere Jahre geführt werden. Bei Speicherbuchführung sind sie für jeden Buchungstag auszudrucken. Das Tagesabschlussbuch ist zehn Jahre lang in ausgedruckter Form aufzubewahren. | " § 24 Tagesabschluss
(1) Die Gemeindekasse hat zu ermitteln und jeweils sofort in den Tagesabschluss zu übernehmen
Der Tagesabschluss ist von den an den Ermittlungen beteiligten Beschäftigten und von der Kassenverwalterin oder vom Kassenverwalter zu unterschreiben. Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden. Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass zu dem jeweiligen Buchungstag die ausgewiesenen Bestände (Kassensollbestand) mit den Beständen auf den Kontoauszügen (Kassenistbestand) der bei den Kreditinstituten eingerichteten Konten sowie des Barbestandes, unter Berücksichtigung der Schwebeposten, übereinstimmen. (2) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestandes und des Kassensollbestandes ergeben, sind zu erfassen und wie folgt unverzüglich aufzuklären:
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17. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Bürgermeister hat die Aufsicht über die Gemeindekasse. Er kann die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeindekasse einem Beigeordneten oder einem anderen Beschäftigten der Gemeinde übertragen, der nicht Kassenbeschäftigter sein darf. Die Gemeindekasse sowie die Zahlstellen sind mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. Ist ein Rechnungsprüfungsamt vorhanden, ist dieses für die Kassenprüfung zuständig. Ansonsten erfolgt die Kassenprüfung durch den Bürgermeister oder einen von ihm Beauftragten. | "(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Aufsicht über die Gemeindekasse. Sie oder er kann die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeindekasse einer nicht in der Kasse beschäftigten Person der Gemeinde übertragen." |
18. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Zahl der Prüfungen | " § 30 Prüfung der Gemeindekasse". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei der Gemeindekasse sind in jedem Haushaltsjahr mindestens eine unvermutete Kassenprüfung und eine unvermutete Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen. Statt der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme kann eine zweite unvermutete Kassenprüfung vorgenommen werden. Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Gemeindekasse, kann von der unvermuteten Kassenprüfung abgesehen werden. | "(1) Bei der Gemeindekasse ist in jedem Haushaltsjahr mindestens eine unvermutete Kassenprüfung einschließlich einer Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen. Sofern das Rechnungsprüfungsamt die Gemeindekasse laufend überwacht, kann von der unvermuteten Kassenprüfung abgesehen werden." |
c) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "des Kassenverwalters" die Wörter "der Kassenverwalterin oder" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In die Prüfung sind die Zahlstellen, die Handvorschüsse und die Einzahlungskassen regelmäßig mit einzubeziehen. Die Gemeindekasse und ihre Zahlstellen sollten zum selben Zeitpunkt geprüft werden. | "(3) In die Prüfung sind in der Regel, spätestens jedoch nach vier Jahren, die Zahlstellen, die Handvorschüsse und die Einzahlungskassen einzubeziehen." |
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Ist ein Rechnungsprüfungsamt vorhanden, ist dieses für die Prüfungen zuständig. Anderenfalls erfolgen die Prüfungen durch die Kassenaufsicht nach § 29 Absatz 1."
19. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Kassenverwalter und die mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Beschäftigten haben dem Prüfer zu erklären, dass | "Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Beschäftigten haben der prüfenden Person zu erklären, dass". |
b) Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. vorhandene Geldbestände unter Berücksichtigung des Liquiditätsbedarfes ertragbringend angelegt wurden, | "6. vorhandene Gelder unter Berücksichtigung des Liquiditätsbedarfs entsprechend der Anlagerichtlinie angelegt und die Anlageentscheidungen entsprechend den in der Anlagerichtlinie festgelegten Pflichten ordnungsgemäß dokumentiert und überwacht wurden," |
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Bei Beanstandungen hat der Prüfer den Kassenverwalter und die anderen beteiligten Mitarbeiter der Gemeindekasse zu hören. Der Bürgermeister ist unverzüglich über die Beanstandungen zu unterrichten. | "(7) Bei Beanstandungen hat die prüfende Person die Kassenverwalterin oder den Kassenverwalter und die anderen beteiligten Mitarbeiter der Gemeindekasse zu hören. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist unverzüglich über wesentliche Beanstandungen zu unterrichten." |
20. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "vom Kassenverwalter" die Wörter "von der Kassenverwalterin oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.
21. § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Anwendungsbereich für Sonderkassen
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Sonderkassen entsprechend, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. | " § 33 Anwendungsbereich für Sonderkassen
Mit Ausnahme der Vorschriften zum Tagesabschluss gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Sonderkassen entsprechend, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist." |
§ 34 DienstanweisungenUm die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Kassenwesens unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Gegenständen sicherzustellen, ist von dem Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. Dabei sind die Grundsätze zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
wird aufgehoben.
23. In § 18 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Satz 4 werden jeweils die Wörter "Der Bürgermeister" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister" ersetzt.
24. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils vor den Wörtern "vom Bürgermeister" die Wörter "von der Bürgermeisterin oder" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934, 939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 41 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften". |
2. § 4a wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"Das Recht des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin zur Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung nach § 38 Absatz 7 der Kommunalverfassung bleibt unberührt."
3. § 24 Absatz 8 Satz 1 wird aufgehoben.
4. In § 26 Absatz 13 werden nach den Wörtern "einer Dienstanweisung" die Wörter "gemäß § 28 Absatz 1" eingefügt.
5. Dem § 27 Absatz 2 werden die Wörter "gemäß § 28 Absatz 1" angefügt.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Kassen- und Rechnungswesens unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln ein schließlich elektronischer Bezahlmöglichkeiten sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, erlässt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Dabei ist der vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebene Leitfaden zur Erstellung von Dienstanweisungen zur Organisation des Rechnungswesens zu beachten. |
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
"f) die Einrichtung und Nutzung elektronischer Bezahlmöglichkeiten,"
bb) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
"g) den Tagesabschluss,".
cc) Die bisherigen Buchstaben g bis m werden die Buchstaben h bis n.
7. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort "zehn" durch das Wort "acht" ersetzt.
8. § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 41 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften
Bei steuerlichen Sachverhalten ist die Anwendung abweichender steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zulässig." |
9. § 55 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Aufgabenträger, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Abweichend von § 301 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches kann das Eigenkapital der Aufgabenträger mit dem Betrag angesetzt werden, der dem Buchwert der in den Gesamtabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht. Abweichend von § 308 des Handelsgesetzbuches ist es unerheblich, wenn für die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Gemeinde und die Aufgabenträger bestehen. Satz 3 gilt sinngemäß für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechnung." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2024 in Kraft.
ID: 241281
ENDE |