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GemKVO-Doppik - Gemeindekassenverordnung-Doppik
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 25. Februar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 14.03.2008 S. 62; 19.05.2016 S. 311 16; 24.05.2024 S. 239 24)
Gl.-Nr.: 2020-2-45
Aufgrund des § 174 Abs. 1 Nr. 15 und 16 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), verordnet das Innenministerium:
Abschnitt 1
Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
§ 1 Aufgaben der Gemeindekasse 24
(1) Zu den Kassengeschäften gehören
(2) Der Gemeindekasse obliegt außerdem die Mahnung, die Vollstreckung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren sowie die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (zwangsweise Einziehung) und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass der Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) und Nebenforderungen (Zinsen, Säumniszuschläge), soweit in weiteren Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt oder eine andere Stelle damit beauftragt ist.
(3) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Vollstreckungskosten und Nebenforderungen dürfen nur Beschäftigte der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.
(4) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.
(1) Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 für Dritte nur erledigen, wenn dies durch Rechtsvorschrift bestimmt oder durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die kassenmäßige Abwicklung von Auftragsangelegenheiten der Gemeinde und die Besorgung einzelner Kassengeschäfte für andere Stellen im Rahmen der Amtshilfe.
(3) Nimmt die Gemeindekasse Aufgaben im Rahmen der Sonderkasse wahr, sind diese ebenfalls fremde Kassengeschäfte.
(4) Die Vorgänge aus der Erledigung fremder Kassengeschäfte sind in den Büchern gesondert zu erfassen.
(5) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(1) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden, soweit dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Ihnen können auch Aufgaben näch § 1 Abs. 1 übertragen werden. § 1 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen der Zahlstelle sind einzeln oder zusammengefasst mindestens monatlich in die Bücher der Gemeindekasse zu übernehmen.
§ 4 Handvorschüsse, Einzahlungskassen und Zahlungen mit Hilfe von Automaten
(1) Zur Leistung betragsmäßig geringfügiger Zahlungen, die regelmäßig anfallen und/oder zweckmäßigerweise sofort bar geleistet werden, können einzelnen Organisationseinheiten oder Beschäftigten Handvorschüsse in bar, mittels Geld-, Debit- oder Kreditkarte gewährt werden. Die Handvorschüsse sind mindestens monatlich abzurechnen.
(2) Handvorschüsse werden aufgrund einer Auszahlungsanordnung gewährt und sind in der Finanzbuchhaltung unter den "Sonstigen Vermögensgegenständen" auszuweisen, bis sie zurückgegeben oder verrechnet werden.
(3) Für die Annahme von Zahlungen können außerhalb von Zahlstellen Einzahlungskassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. Für Einzahlungskassen gelten die Regelungen für Handvorschüsse sinngemäß.
(4) Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten angenommen oder geleistet werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 5 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse 24
(1) Die Gemeindekasse ist unter Beachtung des § 58 der Kommunalverfassung so einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigen kann, insbesondere, dass
(2) Zahlungsverkehr und Kassenbuchführung sollen nicht von derselben beschäftigten Person wahrgenommen werden. Ist die Gemeindekasse mit mehreren Beschäftigten besetzt, muss eine entsprechende Abgrenzung der Verantwortungsbereiche vorgenommen werden, es sei denn, dass besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen und die sichere Abwicklung der Aufgaben der Gemeindekasse nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, deren Stellvertretung und die in der Gemeindekasse Beschäftigten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
(4) Ist die Gemeindekasse ständig mit mehr als einer beschäftigten Person besetzt, sind Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten, Schecks sowie die Aktivierung von Kassenkarten zur Auszahlung mittels Kassenautomat von zwei Beschäftigten zu unterzeichnen. Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden.
Abschnitt 2
Kassenanordnungen
§ 6 Allgemeines
(1) Die Gemeindekasse darf, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen oder bei automatisiertem Verfahren auf elektronischem Wege übermittelten Anordnung (Kassenanordnung)
(2) Die Gemeindekasse darf Kassenanordnungen, die in der Form nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, erst ausführen, wenn die anordnende Stelle die Anordnung berichtigt hat.
(1) Die Zahlungsanordnung muss mindestens enthalten:
Die Bestätigung nach Satz 1 Nr. 9 entfällt, wenn die sachliche und rechnerische Feststellung mit der Zahlungsanordnung verbunden ist. Bei automatisierten Verfahren kann anstelle der Unterschrift der anordnungsberechtigten Person nach Satz 1 Nr. 11 die elektronische Signatur eingesetzt werden.
(2) Zur Zahlungsanordnung gehören auch die ihr beigefügten Anlagen.
(3) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, die zahlungspflichtige oder die empfangsberechtigte Person, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.
§ 8 Allgemeine Zahlungsanordnung 24 24
Eine allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, 6, 10 und 11 beschränken. Sie ist zulässig für
§ 9 Auszahlungsanordnung für das Lastschriftverfahren 24
Die Gemeindekasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Zahlungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen oder abbuchen zu lassen. Eine solche Anweisung darf der Gemeindekasse nur erteilt werden, wenn
Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn die empfangsberechtigte Person eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
§ 10 Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung 24
(1) Alle Zahlungen, die die Gemeinde erhalten oder die sie geleistet hat, sind unverzüglich in der Buchhaltung zu erfassen. Dies gilt auch für ungeklärte Zahlungsvorgänge.
(2) Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen werden:
(3) Ohne Auszahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden:
§ 11 Sachliche und rechnerische Feststellung 24
(1) Alle eine Buchung auslösenden Geschäftsvorfälle sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Richtigkeit ist schriftlich oder durch elektronische Signatur zu bescheinigen (sachliche und rechnerische Feststellung). Beschäftigte dürfen Richtigkeitsbescheinigungen in Angelegenheiten, die ihre eigene Person betreffen, nicht abgeben.
(2) Mit der Bescheinigung der sachlichen Feststellung übernimmt die feststellende Person die Verantwortung für alle in den Belegen enthaltenen Angaben. Die Verantwortung erstreckt sich insbesondere darauf, dass für die zu erhebenden Einzahlungen oder die zu leistenden Auszahlungen ein sachlicher und rechtlicher Grund vorliegt und dass die entsprechenden Angaben in der förmlichen Kassenanordnung vollständig und richtig sind, soweit die Verantwortung nicht der die rechnerische Richtigkeit feststellenden Person oder der anordnungsberechtigten Person obliegt. Sind an der Feststellung der sachlichen Richtigkeit einer Anlage oder begründenden Unterlage mehrere Beschäftigte der Gemeinde beteiligt, so muss aus der jeweiligen Teilbescheinigung der Umfang der Verantwortung der Beteiligten ersichtlich sein.
(3) Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit übernimmt die feststellende Person die Verantwortung dafür, dass alle sich auf eine Berechnung gründenden Angaben in der Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. Sind an der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit einer Anlage oder begründenden Unterlage mehrere Beschäftigte der Gemeinde beteiligt, so muss aus der jeweiligen Teilbescheinigung der Umfang der Verantwortung der Beteiligten ersichtlich sein.
(4) Beschäftigten der Gemeindekasse darf die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung nur erteilt werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit können zusammengefasst werden. Wer die sachliche und rechnerische Richtigkeit bescheinigt, darf nicht auch die Zahlungsanordnung erteilen.
(6) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 entfällt eine sachliche und rechnerische Feststellung.
§ 12 Automatisiertes Verfahren 24
(1) Werden für die Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, die Buchführung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Aufbewahrung von Büchern und Belegen automatisierte Verfahren eingesetzt, muss sichergestellt sein, dass
(2) Sind für die Ermittlung, Erfassung und Verarbeitung der Daten verschiedene Stellen verantwortlich, hat jede Stelle für ihren Tätigkeitsbereich eine entsprechende Teilbescheinigung auszustellen.
(3) Je nach Art des automatisierten Verfahrens ist anstelle der Feststellung nach § 11 Abs. 1 zu bescheinigen, dass die dem Verfahren zu Grunde gelegten Daten sachlich und rechnerisch richtig und vollständig ermittelt und erfasst und mit den eingesetzten Programmen ordnungsgemäß verarbeitet wurden und die Datenausgabe vollständig und richtig ist.
Abschnitt 3
Zahlungsverkehr
(1) Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Gemeindekasse und nur von den damit beauftragten Beschäftigten angenommen oder ausgezahlt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur mit Hilfe von Automaten oder von solchen Personen angenommen oder ausgezahlt werden, die hierzu von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister besonders ermächtigt sind.
(2) Die Gemeindekasse darf einer bei der Gemeinde beschäftigten Person keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an Andere aushändigen, es sei denn, dass die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag der beschäftigten Person gehört oder diese Person die Zahlungsmittel als gesetzliche Vertretung oder als bevollmächtigte Person in Empfang nehmen kann.
§ 14 Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten, Schecks und Wechsel
(1) Für die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen dürfen neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln auch Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Schecks verwendet werden.
(2) Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden.
(3) Wechsel dürfen nur als Sicherheit entgegengenommen werden. Auszahlungen dürfen nicht durch Wechsel geleistet werden.
§ 14a Elektronische Bezahlmöglichkeiten 16
Gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern können Einzahlungen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr übliches und hinreichend sicheres Zahlungsverfahren erfolgen.
§ 15 Einzahlungsquittung 16 24
(1) Die Gemeindekasse hat der einzahlenden Person über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für geldwerte Drucksachen und für verkaufte Wertzeichen darstellt, eine Quittung zu erteilen. Bei Kleinbeträgen gemäß § 23 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik, die durch Automaten vereinnahmt werden, kann von einer Quittungsleistung abgesehen werden. Im Übrigen hat die Gemeindekasse nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen, dabei ist der Zahlungsweg anzugeben.
(2) Wird die Einzahlung nicht durch die Übergabe von Bargeld bewirkt, ist das Zahlungsmittel in der Quittung anzugeben. In diesem Fall hat die Quittung den Vermerk "Eingang vorbehalten" zu enthalten.
(3) Die Namen und Unterschriftsproben der zur Vollziehung von Quittungen in den Kassenräumen ermächtigten Beschäftigten sind in den Kassenräumen vorzuhalten. Das Dokument muss mit dem Abdruck des Dienstsiegels und dem Sichtvermerk der beschäftigten Person versehen sein, der die Aufsicht über die Gemeindekasse obliegt.
§ 16 Verfahren bei Stundung und Einziehung
(1) Die zuständige Dienststelle soll, wenn die Einziehung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Gemeindekasse erteilen. Im Übrigen hat sie Stundungen der Gemeindekasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung über die Stundung ändert die Annahmeanordnung.
(2) Die Gemeindekasse hat Einzahlungen, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, unverzüglich einzuziehen oder die Einziehung zu veranlassen. Ob eine Einzahlung rechtzeitig eingegangen ist, bestimmt sich nach den für das Schuldverhältnis geltenden Vorschriften. Sie kann von der zwangsweisen Einziehung zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass
Sie hat in diesen Fällenunverzüglich die Entscheidung der zuständigen Stelle herbeizuführen.
(1) Die Gemeindekasse soll Forderungen der empfangsberechtigten Person gegen Forderungen der Gemeinde aufrechnen, soweit sie dazu berechtigt ist.
(2) Auszahlungen für Rechnung einer anderen Stelle sollen grundsätzlich nur insoweit geleistet werden, als Finanzmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.
§ 18 Auszahlungsnachweise
(1) Die Gemeindekasse darf nur gegen Quittung bar auszahlen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann einen anderen Nachweis zulassen, wenn dem Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann.
(2) Zur Verhinderung von Doppelzahlungen sind die Auszahlungsanordnungen und die Anlagen nach der Zahlung sofort als "bezahlt" zu kennzeichnen.
(3) Werden die Überweisungsaufträge im automatisierten Verfahren erstellt, müssen die einzelnen Zahlungen in einer Liste zusammengestellt werden. Die Richtigkeit des Gesamtbetrages ist nach § 12 Abs. 3 zu bescheinigen. Die Bescheinigung der Auszahlung durch die Gemeindekasse kann sich dann nur noch auf die ordnungsgemäße Auszahlung des Gesamtbetrages erstrecken.
Abschnitt 4
Verwaltung der Finanzmittel, Liquiditätsplanung,
Verwahrung von Zahlungsmitteln und Wertgegenständen
§ 19 Verwaltung der Finanzmittel, Liquiditätsplanung 24 24
(1) Der zur Aufrechterhaltung der Liquidität erforderliche Bestand an Bargeld und die Kontokorrentguthaben bei Kreditinstituten sind zu planen und vorzuhalten sowie im Interesse einer wirtschaftlichen Liquiditätsplanung auf den notwendigen Umfang zu beschränken. Dies gilt auch für die Errichtung besonderer Konten für die Zahlstellen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Errichtung von Konten bei Kreditinstituten und die Bewirtschaftung des Kassenbestandes. Das Rechnungswesen ist so zu gestalten, dass die Gemeindekasse frühzeitig erkennen kann, wenn mit größeren Ein- und Auszahlungen zu rechnen ist.
(3) Muss der Kassenbestand verstärkt oder können Gelder angelegt werden, hat die Gemeindekasse die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten, soweit durch Dienstanweisung gemäß § 28 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik oder durch die Anlagerichtlinie gemäß § 19a Absatz 4 nichts anderes bestimmt wird.
§ 19a Geldanlage, Anlagerichtlinie 24
(1) Eine Geldanlage im Sinne von § 56 Absatz 2 der Kommunalverfassung ist die Anlage vorübergehend nicht zur Liquiditätssicherung gemäß § 19 Absatz 1 benötigter Finanzmittel. Diese sind so anzulegen, dass sie entsprechend der Liquiditätsplanung bei Bedarf verfügbar sind. Es ist unzulässig, zur Finanzierung einer Geldanlage nach Satz 1 Kredite aufzunehmen.
(2) Geldanlagen nach Absatz 1 sind möglichst sicher im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung, wenn
(3) Bestehen auf Grundlage von der Gemeindekasse eingeholter Angebote mehrere Möglichkeiten für eine sichere Geldanlage nach Maßgabe von Absatz 2, soll diese so erfolgen, dass der höchstmögliche Ertrag erzielt wird.
(4) Die Gemeinde regelt nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 die Grundsätze für ihre Geldanlagen gemäß § 56 Absatz 2 Satz 4 der Kommunalverfassung in einer Anlagerichtlinie, insbesondere
§ 20 Aufbewahrung von Zahlungsmitteln
(1) Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar zur Auszahlung benötigt werden, sowie Vordrucke für Schecks sind sicher im Kassenbehälter aufzubewahren.
(2) Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören, und Gegenstände, die der Gemeindekasse nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, dürfen nicht im Kassenbehälter aufbewahrt werden.
§ 21 Verwahrung von Wertgegenständen 24 24
(1) Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut zur Verwahrung übergeben werden. Im Übrigen sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, von der Gemeindekasse zu verwahren. Das Gleiche gilt für geldwerte Drucksachen und Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ohne Quittung abgegeben werden können. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung beauftragen.
(2) Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. § 13 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Verwahrt die Gemeindekasse Wertpapiere, hat sie die Auslösung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz wahrzunehmen.
§ 22 Verwahrung von anderen Gegenständen
Andere Gegenstände, die der Gemeinde gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Gemeindekasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
Abschnitt 5
Buchführung
§ 23 Buchungstag für Ein- und Auszahlungen
(1) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen:
(2) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen:
(3) Bei Verrechnungen zwischen verschiedenen Teilhaushalten sind Einzahlungen und Auszahlungen am gleichen Tag zu buchen.
(1) Die Gemeindekasse hat zu ermitteln und jeweils sofort in den Tagesabschluss zu übernehmen
Der Tagesabschluss ist von den an den Ermittlungen beteiligten Beschäftigten und von der Kassenverwalterin oder vom Kassenverwalter zu unterschreiben. Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden. Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass zu dem jeweiligen Buchungstag die ausgewiesenen Bestände (Kassensollbestand) mit den Beständen auf den Kontoauszügen (Kassenistbestand) der bei den Kreditinstituten eingerichteten Konten sowie des Barbestandes, unter Berücksichtigung der Schwebeposten, übereinstimmen.
(2) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestandes und des Kassensollbestandes ergeben, sind zu erfassen und wie folgt unverzüglich aufzuklären:
§ 25 Jahresabschluss
(1) Die Finanzmittelkonten sind stichtagsgerecht zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Bilanzstichtag können nur noch Umbuchungen vorgenommen werden, die den Finanzmittelbestand nicht mehr verändern. Der Bestand der Finanzmittelkonten muss mit dem Bestand, der im Tagesabschluss ausgewiesen ist, übereinstimmen. Die Bankbestände müssen mit dem auf dem Bankauszug zum Ende des Haushaltsjahres ausgewiesenen Bestand übereinstimmen. Die Wertstellung der Zahlungen ist unerheblich.
(2) Forderungen und Verbindlichkeiten sind in das folgende Haushaltsjahr zu übernehmen.
§ 26 Belege
(1) Die zahlungswirksamen Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise, ferner durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. In den Fällen der §§ 8, 9, 10 Abs. 2 Nr. 3 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Richtigkeit bescheinigt worden ist.
(2) Die Kassenanordnungen und die Auszahlungsnachweise sind getrennt nach Haushaltsjahren geordnet abzulegen.
(3) Begründende Unterlagen, die nicht mit der Kassenanordnung zusammengefasst werden, sollen so geordnet werden, dass sie anhand der Kassenanordnungen ohne Schwierigkeiten zur Einsicht und zur Prüfung bereitgestellt werden können. In den Kassenanordnungen ist die Fundstelle der begründenden Unterlagen, in diesen ist auf die Fundstelle der Kassenanordnung hinzuweisen.
(4) Alle Belege können unmittelbar entweder auf unveränderbare elektromagnetische oder auf unveränderbare optische Speichermedien übernommen werden und in dieser Form anstelle der Originale aufbewahrt werden.
Abschnitt 6
Erledigung des Zahlungsverkehrs und
des Rechnungswesens durch Stellen
außerhalb der Verwaltung
§ 27 Zahlungsverkehr
(1) Lässt die Gemeinde nach § 59 der Kommunalverfassung den Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
(2) Die Gemeinde sollte von der Möglichkeit, die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen zu lassen, nur Gebrauch machen, wenn dies wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist. Mit der Erledigung von Kassengeschäften dürfen nur solche Stellen beauftragt werden, die eine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten.
(3) Die Gemeinde muss bei der Übertragung der Kassengeschäfte vertraglich sicherstellen, dass die für die übertragenen Geschäfte geltenden Vorschriften von der beauftragten Stelle ebenso beachtet werden, wie wenn die Gemeinde die Geschäfte selbst erledigt.
(4) Die erledigende Stelle muss ihre Nachweise über die Ein- und Auszahlungen nach den für die Gemeinde geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des für die Gemeinde jeweils geltenden Konten- und Produktrahmenplanes führen. Die Gemeindekasse hat die von der erledigenden Stelle angenommenen Einzahlungen oder geleisteten Auszahlungen zusammengefasst in ihre Bücher zu übernehmen und an dem Tage zu buchen, an dem die erledigende Stelle mit der Gemeindekasse abrechnet.
§ 28 Rechnungswesen
(1) Lässt die Gemeinde ihr Rechnungswesen ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
(2) Die Gemeinde sollte von der Möglichkeit, das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen zu lassen, nur Gebrauch machen, wenn dies wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist. Mit der Erledigung des Rechnungswesens dürfen nur solche Stellen beauftragt werden, die eine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten.
Abschnitt 7
Kassenaufsicht und örtliche Prüfung der Gemeindekasse
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Aufsicht über die Gemeindekasse. Sie oder er kann die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeindekasse einer nicht in der Kasse beschäftigten Person der Gemeinde übertragen.
(2) Die Kassenaufsicht beinhaltet folgende Aufgaben:
§ 30 Prüfung der Gemeindekasse 24
(1) Bei der Gemeindekasse ist in jedem Haushaltsjahr mindestens eine unvermutete Kassenprüfung einschließlich einer Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen. Sofern das Rechnungsprüfungsamt die Gemeindekasse laufend überwacht, kann von der unvermuteten Kassenprüfung abgesehen werden.
(2) Beim Ausscheiden der Kassenverwalterin oder des Kassenverwalters ist eine Kassenprüfung vorzunehmen.
(3) In die Prüfung sind in der Regel, spätestens jedoch nach vier Jahren, die Zahlstellen, die Handvorschüsse und die Einzahlungskassen einzubeziehen.
(4) Über die Mindestzahl der Prüfungen hinaus sollen erforderlichenfalls, insbesondere beim Verdacht von Unregelmäßigkeiten, weitere Prüfungen vorgenommen werden.
(5) Ist ein Rechnungsprüfungsamt vorhanden, ist dieses für die Prüfungen zuständig. Anderenfalls erfolgen die Prüfungen durch die Kassenaufsicht nach § 29 Absatz 1.
(1) Durch die Kassenbestandsaufnahme ist zu ermitteln, ob der Kassen-Istbestand mit dem Kassen-Sollbestand überstimmt.
(2) Bei Kassenbestandsaufnahmen ist Folgendes zu beachten:
(3) Durch die Kassenprüfung ist ferner festzustellen, ob
(4) Bei fremden Kassengeschäften kann von der Prüfung nach Absatz 2 Nr. 1 abgesehen werden, wenn die fremden Kassengeschäfte durch eine andere Stelle geprüft werden.
(5) Die Kassenprüfung umfasst den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung; die Bücher und Belege eines abgeschlossenen Haushaltsjahres können von der Prüfung ausgenommen werden.
(6) Bei Kassenprüfungen müssen in der Regel die Kassengeschäfte nicht vollständig geprüft werden. Die Prüfung soll einen zeitlich und sachlich größeren Zusammenhang umfassen und sich über den ganzen Prüfungsstoff verteilen. Ergeben sich wesentliche Beanstandungen oder der Verdacht von Unregelmäßigkeiten, ist die Prüfung entsprechend auszudehnen; erforderlichenfalls ist vollständig zu prüfen.
(7) Bei Beanstandungen hat die prüfende Person die Kassenverwalterin oder den Kassenverwalter und die anderen beteiligten Mitarbeiter der Gemeindekasse zu hören. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist unverzüglich über wesentliche Beanstandungen zu unterrichten.
(1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Der Prüfungsbericht muss die Art und den Umfang der Prüfung angeben und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung und etwaige Erklärungen von Kassenbeschäftigten hierzu enthalten.
(2) Dem Prüfungsbericht über die Kassenprüfung oder die Kassenbestandsaufnahme ist der Kassenbestandsnachweis beizufügen, der von der Kassenverwalterin oder vom Kassenverwalter und den mit der Zahlungsabwicklung beauftragten Beschäftigten zu unterschreiben ist.
(3) Beanstandungen sind nach Möglichkeit im Verlauf der Prüfung auszuräumen. Ergibt die Prüfung Beanstandungen, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Abschnitt 8
Sonderkassen
§ 33 Anwendungsbereich für Sonderkassen 24
Mit Ausnahme der Vorschriften zum Tagesabschluss gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Sonderkassen entsprechend, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist.
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 35 Landkreise, Ämter, Zweckverbände
Diese Verordnung gilt für die Landkreise, Ämter und Zweckverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
ENDE |