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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 28. März 2024
(GVOBl. M-V Nr. 13 vom 11.06.2024 S. 330)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3171) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt und das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird die Angabe "31. Dezember 2016" durch die Angabe "12. Juni 2024" und die Angabe "30. Dezember 2016" durch die Angabe "11. Juni 2024" ersetzt.
2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I "Gebühren" wird wie folgt gefasst:
Alt:
Gebühren
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1
1.1 1.2 | Auskünfte | nach dem Zeitaufwand ** nach dem Zeitaufwand ** |
Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 VIG * mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro
Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 1.000 Euro | ||
2 | Abschriften | nach dem Zeitaufwand ** |
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall die Zusammenstellung von Unterlagen einen Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro bedeutet | ||
3 | Akteneinsicht | nach dem Zeitaufwand ** |
Einsichtnahme in Akten bei der Behörde, wenn hiermit ein Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro verbunden ist | ||
4
4.1 4.2 | Antragsablehnung | gebührenfrei 10 bis 100 |
Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 3 oder 5 VIG
Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 4 VIG | ||
5 | Widerspruchsbescheid | bis zur Höhe der für die angefochtene Entscheidung festgesetzten Gebühr, mindestens 10 |
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde |
*) VIG Verbraucherinformationsgesetz
**) Bei der Berechnung der Gebühr ist der Zeitaufwand anzusetzen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Berechnung der Gebühr sind die Personalkostensätze und die Suchkostenpauschale des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums zu Grunde zu legen.
Zurzeit beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 42,25 Euro |
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 32,25 Euro |
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 26,25 Euro |
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 23,25 Euro |
Neu:
"Gebühren
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand (siehe Tarifstellen 2.1, 2.2, 3 und 4) ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde | |
bei Einsatz von Landesbediensteten | ||
1.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 50,35 |
1.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 39,35 |
1.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 31,85 |
1.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder vergleich- bare Beschäftigte | 28,85 |
bei Einsatz von Kommunalbediensteten | ||
1.5 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 48 |
1.6 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 34,90 |
1.7 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 25,40 |
Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) | ||
2 | Auskünfte | |
2.1 | Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 VIG mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro | nach Zeitaufwand |
2.2 | Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG mit einem Verwaltungsauf- wand von mehr als 1.000 Euro | nach Zeitaufwand |
3 | Abschriften | nach Zeitaufwand |
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall die Zusammenstellung von Unterlagen einen Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro bedeutet | ||
4 | Akteneinsicht | nach Zeitaufwand |
Gewährung von Akteneinsicht bei der Behörde, wenn hiermit ein Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro verbunden ist | ||
5 | Antragsablehnung | |
5.1 | Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 3 oder 5 VIG | gebührenfrei |
5.2 | Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 4 VIG | 10 bis 100 |
6 | Widerspruchsbescheid | bis zur Höhe der für die angefochtene Entscheidung festgesetzten Gebühr, mindestens 10" |
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde |
b) Abschnitt II "Auslagen" wird wie folgt gefasst:
Alt:
Auslagen
Tarifstelle | Gegenstand | Auslagen in Euro |
1 | Herstellung von Abschriften und Ausdrucken | |
1.1 | je DIN A 4-Kopie und kleiner | 0,10 |
1.2 | je DIN A 3-Kopie | 0,20 |
1.3 | je DIN A 4-Farbkopie und kleiner | 0,32 |
1.4 | je DIN A 3-Farbkopie | 0,50 |
1.5 | je Computerausdruck bis 50 Seiten, jede weitere Seite wie Tarifstelle 1.1 | 2,50 |
1.6 | Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite | 0,25 |
2 | Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in voller Höhe der entstandenen Kosten |
3 | Aufwand für besondere Verpackung | in voller Höhe der entstandenen Kosten |
Neu:
"Auslagen
Tarifstelle | Gegenstand | Auslagen in Euro |
7 | Herstellung von Abschriften und Ausdrucken in Papierform | |
7.1 | schwarzweiß
im Format bis zur Größe von DIN A 3 für die ersten 50 Seiten für jede weitere Seite | 0,50 je Seite 0,15 |
7.2 | in Farbe
im Format bis zur Größe von DIN A 3 für die ersten 50 Seiten für jede weitere Seite | 1,00 je Seite 0,30 |
7.3 | schwarzweiß
im Format größer als DIN A 3 pauschal | 3,00 je Seite |
7.4 | in Farbe
im Format größer als DIN A 3 pauschal | 6,00 je Seite |
8 | Bereitstellung von elektronisch gespeicherten Daten | |
8.1 | soweit für die Bereitstellung zum Abruf in elektronischer Form Dokumente zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen werden müssen | wie in Tarifstelle 7.1 oder 7.3 |
8.2 | Versand der Datei auf einem Datenträger, Speichermedium | 5,00 je Datenträger, Speichermedium |
8.3 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierform, sofern die Datei bereits in elektronischer Form vorhanden | 1,50 je Datei |
9 | Aufwand für besondere Verpackung | in voller Höhe der entstandenen Kosten" |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241365
ENDE |