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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 30. Juli 2024
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 08.08.2024 S. 494)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 924) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter "des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche in den Jahren 2021 und 2022" in Höhe von 16.228 000 Euro im Jahr 2022." durch die Wörter "eines Startchancen-Programms im Bildungsbereich," ersetzt.
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze."
2. § 22 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Sonderlasten im Zusammenhang mit der Bewältigung einer möglichen Energie- und Gasmangellage in den Jahren 2022 und 2023, die bis zum 30. Juni 2024 abgerechnet sind, können kommunale Aufgabenträger bis zum 30. September 2024 eine Sonderbelastungszuweisung zum Ausgleich notwendiger Ausgaben beantragen. | "Für Sonderlasten im Zusammenhang mit der Bewältigung einer möglichen Energie- und Gasmangellage, deren zugrundeliegende Beschaffungen bis zum 30. September 2024 beauftragt und bis zum 31. Dezember 2025 abgerechnet sind, können kommunale Aufgabenträger bis zum 31. März 2026 eine Sonderbelastungszuweisung zum Ausgleich notwendiger Ausgaben beantragen." |
Artikel 2
Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612, 2016 S. 20), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a folgende Angabe eingefügt:
" § 4b Zuweisungen für die Ämter".
2. Nach § 4a wird nachfolgender § 4b eingefügt:
" § 4b Zuweisungen für die Ämter
Das Land beteiligt sich an den Aufwandsentschädigungen für die in § 12 Absatz 6 genannten Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Amtswehrführungen, die gemäß einer Verordnung aufgrund von § 32 Absatz 1 Nummer 4 zu zahlen sind, mit jährlichen Zuweisungen. Der Zuweisungsbetrag je Amt beträgt 3.960 Euro und wird an die Ämter jeweils einmal jährlich bis zum 30. Juni, im Jahr 2024 spätestens bis zum 31. Dezember 2024, pauschal ausgezahlt."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (09.08.2024) in Kraft.
ID 241908
ENDE |