Regelwerk |
Änderungstext
Berichtigung zum Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SOG M-V)
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27.02.1998
(GVBl. Nr. 7 vom 27.02.1998 S. 195)
GVBl. 1998 S. 114 - Berichtigung -
Der Strukturaufbau des § 10 und des § 23 Abs. 3 wurde nicht exakt wiedergegeben und wird wie folgt berichtigt:
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§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,
| § 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen. die
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält. |
alt | neu |
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt soweit
| (3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
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ENDE