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Änderungstext

Berichtigung zum Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SOG M-V)
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27.02.1998
(GVBl. Nr. 7 vom 27.02.1998 S. 195)


GVBl. 1998 S. 114 - Berichtigung - 

Der Strukturaufbau des § 10 und des § 23 Abs. 3 wurde nicht exakt wiedergegeben und wird wie folgt berichtigt:

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§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,

  1. Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen,
  2. Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten oder
  3. bei der Verfassungsschtuzbehörde des Landes, bei Stellen der Landespolizei, die mit Staatsschutzangelegenheiten befaßt sind, oder bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes, die nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, tätig werden sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.
§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen. die

  1. Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen.
  2. Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten oder
  3. bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes, bei Stellen der Landespolizei, die mit Staatsschutzangelegenheiten befaßt sind, oder bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes, die nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, tätig werden sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.


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(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt soweit
  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift der dumm Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer driften Person, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde.
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.

ENDE