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NGastG - Niedersächsisches Gaststättengesetz
- Niedersachsen -

Vom 10. November 2011
(Nds. GVBl. Nr. 27 vom 17.11.2011 S. 415; 15.12.2015 S. 412 15; 26.01.2022 S. 36 22)
Gl.-Nr.: 71080



Siehe Fn. *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes in Niedersachsen. Es ersetzt das Gaststättengesetz in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246).

(2) Auf das Betreiben eines Gaststättengewerbes finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(4) Das Betreiben einer Kantine für Betriebsangehörige oder einer Betreuungseinrichtung der in Niedersachsen stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachter Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten ist kein Betreiben eines Gaststättengewerbes im Sinne dieses Gesetzes. Gleiches gilt für

  1. das Betreiben von Kantinen einer Bildungseinrichtung für die Personen, die an den Bildungsmaßnahmen teilnehmen,
  2. die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb,
  3. die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen als unentgeltliche Kostproben,
  4. das Betreiben von gastgewerblichen Nebenbetrieben an Bundesautobahnen und
  5. das Erbringen gastgewerblicher Leistungen anlässlich der Beförderung in einem Luftfahrzeug, in dem Eisenbahnwagen oder Wagen einer anderen Schienenbahn eines Verkehrsunternehmens, auf einem Schiff oder in einem Bus.

§ 2 Anzeigepflichten, Verfahren

(1) Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist nach Satz 1 für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

(2) Für die Anzeige nach Absatz 1 ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu verwenden. Der Vordruck ist vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Um den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu erleichtern, kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen. Die Anzeige nach Absatz 1 kann durch die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung erstattet werden, wenn in dieser angegeben ist, ob alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen angeboten werden, und wenn die Frist nach Absatz eingehalten wird.

(3) Die zuständige Behörde hat die Angaben aus der Anzeige unverzüglich den für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie dem Finanzamt zu übermitteln. § 14 Abs. 5 bis 7 und 9 bis 12 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen entsprechend.

(5) Wird bei einer juristischen Person, die ein Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Verfahren nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 10 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 3 Überprüfung

(1) Wird mit der Anzeige nach § 2 angegeben, dass alkoholische Getränke angeboten werden sollen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die Zuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat die oder der Gewerbetreibende zugleich mit der Anzeige

  1. einen Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
  2. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung

vorzulegen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Auf Verlangen bescheinigt die Behörde die Erkenntnisse aus der Überprüfung nach Satz 1.

(2) Die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 muss nicht durchgeführt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit vorgelegt wird.

§ 4 Unzuverlässigkeit -

Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung liegt insbesondere dann vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Gewerbetreibende dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet oder infolge eigenen Alkoholmissbrauchs bei der Betriebsführung erheblich beeinträchtigt ist.

§ 5 Anordnungen

(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe die Anordnungen treffen, die zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren glt. Leben oder Gesundheit erforderlich sind. Die behördlichen Befugnisse, aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt, Anordnungen zu treffen, bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Betreiben eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe, für das es einer Reisegewerbekarte nicht bedarf.

(3) Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann der Betreiberin oder dem Betreiber eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 6 Auskunft und Nachschau

Für die Ausübung des stehenden Gaststättengewerbes gilt § 29 der Gewerbeordnung entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 7 Angebot alkoholfreier Getränke

Wer im Gaststättengewerbe alkoholische Getränke anbietet, hat auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Mindestens ein alkoholfreies Getränk ist zu einem geringeren Preis anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.

§ 8 Nebenleistungen

Im Gaststättengewerbe darf die oder der Gewerbetreibende außerhalb einer Sperrzeit, auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten, Getränke und zubereitete Speisen, die im Betrieb angeboten werden, zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch außer Haus abgeben sowie während der Betriebszeiten Zubehörwaren verkaufen.

§ 9 Allgemeine Verbote Im Gaststättengewerbe ist es verboten,

  1. Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel in Automaten anzubieten,
  2. alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben,
  3. die Abgabe von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen,
  4. bei der Nichtbestellung von Getränken für Speisen höhere Preise zu verlangen,
  5. die Abgabe alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen,
  6. bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke für alkoholfreie Getränke oder Speisen höhere Preise zu verlangen oder
  7. von den Gästen für die Benutzung der Toiletten ein Entgalt. zu fordern.

§ 10 Sperrzeit 22

Für das Gaststättengewerbe kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sperrzeit allgemein festsetzen. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Verordnung auf andere Behörden übertragen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten 15 22

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anbietet, ohne dies nach § 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 und Abs. 2 rechtzeitig, richtig und vollständig angezeigt zu haben,
  2. in einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle oder einer verlegten Betriebsstätte alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anbietet, ohne dies nach § 2 Abs. 2 und 4 richtig, rechtzeitig und vollständig angezeigt zu haben,
  3. das Angebot auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen ausdehnt, ohne dies nach § 2 Abs. 2 und A richtig, rechtzeitig und vollständig angezeigt zu haben,
  4. eine Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 nicht unverzüglich erstattet,
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt,
  6. entgegen § 6 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 29 der Gewerbeordnung eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu einem Grundstück oder einem Geschäftsraum nicht gestattet oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt,
  7. entgegen § 7 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke anbietet,
  8. entgegen § 7 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk zu einem geringeren Preis als das preiswerteste alkoholische Getränk anbietet,
  9. über den nach § 8 zugelassenen Umfang hinaus Waren abgibt oder verkauft,
  10. einem Verbot nach § 9 zuwiderhandelt,
  11. als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes verantwortliche Person während einer durch Verordnung nach § 10 dieses Gesetzes oder nach § 18 des Gaststättengesetzes festgesetzten Sperrzeit
    1. den Gaststättenbetrieb für Gäste offenhält oder
    2. duldet, dass sich ein Gast auf den Flächen eines Gaststättenbetriebes aufhält,
  12. sich als Gast während einer durch Verordnung nach § 10 festgesetzten Sperrzeit auf den Flächen eines Gaststättenbetriebes aufhält, obwohl eine für den Betrieb verantwortliche Person, die Polizei oder die zuständige Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen,
  13. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 des Gaststättengesetzes zuwiderhandelt oder
  14. als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes verantwortliche Person bei der Kontrolle des Einlasses in eine Diskothek oder beim Aufenthalt in einer Diskothek eine Person wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion benachteiligt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nrn. 10 und 14 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, geahndet werden.

§ 12 Übergangsregelungen

(1) Ist ein Antrag auf Erlaubnis für das Betreiben eines Gaststättengewerbes vor dem 1. Januar 2012 gestellt und noch nicht beschieden worden, so ist die oder der Gewerbetreibende hinsichtlich der Räume, auf die sich der Antrag bezieht, von den Anforderungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 4. der Niedersächsischen Bauordnung, die nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erfüllt werden können, befreit.

(2) Die nach dem Gaststättengesetz erteilten und noch geltenden Erlaubnisse und Gestattungen verlieren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Die dazu erteilten Auflagen und Anordnungen (§ 5 des Gaststättengesetzes) gelten fort. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe gemäß den bisher geltenden Vorschriften betreibt, braucht dies nicht nach § 2 Abs. 1 und 2 anzuzeigen.

(3) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind bis zum 30. September 2012 die Gemeinden zuständig.

§ 13 Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

In § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), werden nach dem Wort "Verkaufsstätten" die Worte "und Gaststätten" eingefügt.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gaststätten vom 7. Oktober 2004 (Nds. GVBl. S. 371) außer Kraft.


*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

.

 Anzeige eines GaststättengewerbesAnlage
(zu § 2 Abs. 2)


Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gastsstättengesetzes

Hinweis: Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Anzuzeigen ist ferner, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.

Der Vordruck ist vollständig und auf lesbar auszufüllen.

[ ] Erstanzeige

[ ] Änderungsanzeige

Name der entaenennehmenden Behörde
(1) Angaben zur Person
NameVorname
Geburtsname
(nur bei Abweichung vom Namen)
Geschlecht
weiblich [ ] männlich [ ]
Staatsangehörigkeit
GeburtsdatumGeburtsortGeburtsland
Derzeitig telefonisch erreichbar (auch Mobil)E-Mail
Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
Bei Personengesellschaften
Angaben zu weiteren vertretungsberechtigten Gesellschaftern
(Name, Anschrift, ggf auf einem Beiblatt
(2) Angaben zur juristischen Person
Bei juristischen Personen z.B. GmbH oder AG, sind unter (1) die Angaben für gesetzliche Vertreter einzutragen.
Firma (Name der Gesellschaft)Ort Nummer des Registereintrags
Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
(3) Angaben z um Betrieb
Name der Betriebsstätte
Anschrift (Straße, Hausnumer, PLZ, Ort)
Tel.-Nr.:Fax-Nr.:E-Mail
[ ] Betrieb auf Dauerab
[ ] Betrieb nur für kurze Zeitvonbis
Es sollen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden:
zubereitete Speisen

alkoholfreie Getränke

alkoholische Getränke

 ja [ ]

ja [ ]

ja [ ]

nein [ ]

nein [ ]

nein [ ]

Die Anmeldung wird erstattet für

[ ] eine Hauptniederlasung


[ ] eine Zweigniederlassung

[ ] eine unselbstständige Zweigstelle
Finanzamt (in der Regel am Sitz der Hauptniederlassung)

Dieser Anzeige liegen an:

  1. ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes ja [ ] nein [ ]
  2. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung oder eine behördliche Bescheinigung ja [ ] nein [ ]
  3. eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. ja [ ] nein [ ]

Fehlen diese Unterlagen vollständig oder teilweise, werden sie von Amtswegen angefordert. Der dadurch entstehende höhere Verwaltungsaufwand kann in Rechnung gestellt werden.

Ort, Datum - Unterschrift

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen