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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung spielhallenrechtlicher Bestimmungen
- Niedersachsen -

Vom 26. Januar 2022
(Nds.GVBl. Nr. 3 vom 31.01.2022 S. 36)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

(1) Dieses Gesetz regelt die Erlaubnis und die weiteren Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen in Niedersachsen. Es dient der Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134) und enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung der in § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 genannten Regelungen.

(2) Dieses Gesetz ersetzt § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504). 2Daneben werden § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, § 3a und § 4 Satz 2 der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), ersetzt, soweit Spielhallen betroffen sind.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung.

(4) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.

§ 2 Erteilung der Erlaubnis

(1) Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis gilt zugleich als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen und auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Ein Antrag auf erneute Erlaubnis für eine bestehende Spielhalle oder auf Erlaubnis für eine Spielhalle, die den Mindestabstand (§ 4) zu einer bestehenden Spielhalle nicht einhalten oder mit einer bestehenden Spielhalle in einem baulichen Verbund (§ 25 Abs. 2 GlüStV 2021) stehen würde, kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Befristung der Erlaubnis für die bestehende Spielhalle gestellt werden.

§ 3 Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für den Betrieb der Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wobei die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. die zum Betrieb der Spielhalle bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen oder behördlichen Anforderungen nicht genügen,
  3. die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt,
  4. die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle § 4 dieses Gesetzes oder § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 widerspricht,
  5. für die Spielhalle kein Zertifikat nach § 5 vorgelegt wird,
  6. weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung (§ 7 Abs. 9) vorgelegt wird,
  7. die Spielhalle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex betrieben werden soll, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle nach § 8 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes betrieben wird, oder
  8. die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft.

§ 4 Mindestabstand

Der Abstand zwischen Spielhallen muss mindestens 100 Meter betragen. Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Spielhallen. Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon abweichend durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von mindestens 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen.

§ 5 Zertifizierung durch Prüforganisationen

(1) Die Zertifizierung erfolgt ausschließlich durch nach Absatz 3 akkreditierte Prüforganisationen. Für eine Spielhalle darf ein Zertifikat nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person oder bei wiederholter Zertifizierung die spielhallenbetreibende Person gewährleistet, dass

  1. ein Sozialkonzept, welches die Mindestvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 GlüStV 2021 erfüllt, entwickelt und umgesetzt wird,
  2. sie oder eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Sachkundeprüfung nach § 6 bestanden hat,
  3. das Personal mit Kundenkontakt gemäß § 8 besonders geschult ist,
  4. mindestens eine Person vor Ort in der Spielhalle die Aufsicht führt,
  5. der Zutritt zu der Spielhalle erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird und
  6. die Spielenden durch entsprechendes Informationsmaterial auf die Möglichkeit zu einer mündlich oder schriftlich zu beantragenden Selbstsperre hingewiesen werden und das Informationsmaterial den Spielenden in der Spielhalle leicht zugänglich ist.

(2) Die Zertifizierung nach Absatz 1 ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, zu wiederholen. Die spielhallenbetreibende Person hat nach jeder Zertifizierung das erteilte Zertifikat unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen. Wird ein nach Absatz 1 erteiltes Zertifikat entzogen, so hat die Prüforganisation dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Prüforganisationen sind zur Erteilung von Zertifikaten nach Absatz 1 berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der dort genannten Kriterien erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von spielhallenbetreibenden und automatenaufstellenden Personen sowie deren Interessenverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert sind gemäß DIN EN ISO/IEC 17065:2013-01, Berichtigung 1:2020-10. 2Die ISO-Norm kann bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar. Die Prüforganisationen müssen gegenüber der Akkreditierungsstelle im Rahmen einer Programmprüfung nachweisen, dass das Zertifizierungsprogramm für die Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 geeignet ist.

(4) Die Zertifizierung lässt die Befugnisse der zuständigen Behörde unberührt.

§ 6 Sachkundeprüfung

(1) Zweck der Sachkundeprüfung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass eine spielhallenbetreibende oder mit der Leitung einer Spielhalle beauftragte Person die für die eigenverantwortliche Ausübung eines Spielhallengewerbes erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung besitzt.

(2) Die Sachkundeprüfung umfasst die fachspezifischen Kenntnisse folgender Sachgebiete:

  1. Gewerbeordnung, insbesondere Anzeigepflicht, Verhinderung und Recht der Automatenaufstellung,
  2. Spielverordnung,
  3. Glücksspielstaatsvertrag 2021, mit Vertiefung in den Bereichen Recht der Spielhallen, Erlaubnispflicht, Werbung, Sozialkonzept, Personalschulung, Datenschutz und Gestaltungsregelungen,
  4. Spielersperrsystem, insbesondere Zugangskontrolle und Handhabung,
  5. Niedersächsisches Spielhallenrecht,
  6. Jugendschutzrecht,
  7. Erkennung von Suchtsymptomen,
  8. Angebote der Suchtberatung und Zusammenwirken mit anbieterunabhängigen Einrichtungen der Suchtberatung und Suchthilfe,
  9. Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden, und deren Vermittlung,
  10. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

§ 7 Sachkundeprüfungsverfahren

(1) Zuständig für die Sachkundeprüfung sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die Industrie- und Handelskammer mindestens einen Prüfungsausschuss. Sie beruft die Mitglieder des Ausschusses und bestimmt dessen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Prüfungsteil.

(4) Im mündlichen Prüfungsteil können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; er soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern. Im mündlichen Prüfungsteil ist ein Schwerpunkt auf die in § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 6 bis 9 genannten Gebiete zu legen.

(5) Der schriftliche Prüfungsteil kann mithilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. Er soll sich auf jedes der in § 6 Abs. 2 genannten Sachgebiete erstrecken.

(6) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung im schriftlichen Prüfungsteil und im mündlichen Prüfungsteil jeweils mindestens mit ausreichend bewertet wurde.

(7) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch außer den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüflingen folgende Personen anwesend sein:

  1. Vertretungspersonen der Aufsichtsbehörden,
  2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
  3. Vertretungspersonen der Industrie- und Handelskammern,
  4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren,
  5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden,
  6. Vertretungspersonen der Landesstelle für Suchtfragen.

Die in Satz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.

(8) Die Prüfung darf wiederholt werden.

(9) Die Industrie- und Handelskammer stellt dem Prüfling eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung aus.

(10) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung durch Satzung.

§ 8 Personalschulung

(1) Zweck der besonderen Schulung des Personals mit Kundenkontakt ist es, dieses mit den für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihm die verantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht.

(2) Die Schulung erfolgt unter Einbindung suchtfachlich sowie pädagogisch qualifizierter Personen und umfasst die fachspezifischen Kenntnisse folgender Sachgebiete:

  1. Spielverordnung,
  2. Glücksspielstaatsvertrag 2021, insbesondere allgemeine Grundzüge des Glücksspielrechts mit Schwerpunkt Spielhallen,
  3. Spielersperrsystem, insbesondere Zugangskontrolle und Handhabung,
  4. Niedersächsisches Spielhallenrecht,
  5. Jugendschutzrecht,
  6. Kenntnisse zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfsangebote,
  7. Erkennung von Suchtsymptomen,
  8. Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden.

(3) Die Schulung der Handlungskompetenzen nach Absatz 2 Nr. 8 ist spätestens nach zweieinhalb Jahren, die Schulung der übrigen Sachgebiete des Absatzes 2 spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen.

§ 9 Schulungsverfahren

(1) Zuständig für die Schulung sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern.

(2) Die Schulung erfolgt mündlich und umfasst für die Handlungskompetenzen nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und für die übrigen Sachgebiete des § 8 Abs. 2 mindestens vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig geschult werden, wobei die Zahl der zu schulenden Personen 20 nicht übersteigen soll.

(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die zu schulende Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat.

§ 10 Anerkennung anderer Nachweise

(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden von den Industrie- und Handelskammern auf Antrag als bestandene Sachkundeprüfung nach § 6 und als besondere Schulung nach § 8 anerkannt:

  1. für das Gewerbe geräteaufstellender Personen nach § 33c der Gewerbeordnung einschlägige Abschlüsse, die aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erworben wurden,
  2. für das Gewerbe geräteaufstellender Personen nach § 33c der Gewerbeordnung einschlägige Abschlüsse, die aufgrund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 BBiG erworben wurden.

(2) Unterscheiden sich die Sachgebiete, die den in Absatz 1 genannten Abschlüssen zugrunde liegen, wesentlich von den in § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 festgelegten Sachgebieten und gleichen die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Anerkennung von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) oder einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Schulung (ergänzende Schulung) abhängig. Für die spezifische Sachkundeprüfung und die ergänzende Schulung gelten die Verfahrensvorschriften der §§ 7 und 9 entsprechend.

(3) Sonstige Nachweise, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben worden sind, werden von den Industrie- und Handelskammern in entsprechender Anwendung von § 13c der Gewerbeordnung auf Antrag als bestandene Sachkundeprüfung nach § 6 oder als besondere Schulung nach § 8 anerkannt.

§ 11 Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen

(1) Können wegen der Regelungen über den Mindestabstand (§ 4) oder über den baulichen Verbund (§ 25 Abs. 2 GlüStV 2021) nicht alle beantragten Erlaubnisse nach § 2 erteilt werden (konkurrierende Spielhallen), so entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung der Erlaubnisse in einem Auswahlverfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.

(2) Sind von einer oder mehreren antragstellenden Personen, die verbundene Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder verbundene Unternehmen desselben übergeordneten dritten Unternehmens sind, Erlaubnisse für konkurrierende Spielhallen beantragt, so fordert die zuständige Behörde diese antragstellenden Personen unverzüglich schriftlich auf, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen werden soll und welche Anträge zurückgenommen werden. In der Aufforderung nach Satz 1 informiert die Behörde auch über konkurrierende Spielhallen anderer antragstellender Personen und deren Standorte. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 nicht innerhalb der Monatsfrist, so entscheidet die zuständige Behörde, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen wird; die übrigen Anträge sind abzulehnen.

(3) Die Auswahlentscheidung ist so zu treffen, dass für die größtmögliche Anzahl von Spielhallen Erlaubnisse erteilt werden können. Ist nach Satz 1 eine Entscheidung nicht möglich, so fordert die zuständige Behörde die in das Auswahlverfahren einbezogenen antragstellenden Personen unverzüglich schriftlich auf, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob sie Erklärungen nach Absatz 4 abgeben. In der Aufforderung nach Satz 2 informiert die Behörde über konkurrierende Spielhallen anderer antragstellender Personen und deren Standorte.

(4) Ist nach Absatz 3 eine Entscheidung nicht möglich, so ist

  1. in dem Fall, dass nach Absatz 3 nur für eine Spielhalle eine Erlaubnis erteilt werden kann (Konkurrenz einzelner Spielhallen), der antragstellenden Person die Erlaubnis zu erteilen, die gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, auf die Aufstellung von Geldspielgeräten im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung in einer Gruppe (§ 14 Abs. 1 Satz 3) zu verzichten,
  2. in dem Fall, dass nach Absatz 3 für mehrere Spielhallen Erlaubnisse erteilt werden können (Konkurrenz von Standortkombinationen), die Standortkombination auszuwählen, bei der die größte Anzahl der antragstellenden Personen die Erklärung nach Nummer 1 abgibt.

(5) Ist nach den Absätzen 3 und 4 eine Entscheidung nicht möglich, so ist bei Konkurrenz einzelner Spielhallen die Spielhalle und bei Konkurrenz von Standortkombinationen die Standortkombination auszuwählen, die am weitesten von berufsbildenden Schulen und allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme des Abendgymnasiums und des Kollegs entfernt liegt, gemessen zwischen der der Spielhalle nächstgelegenen Grundstücksgrenze des Schulgrundstücks und der Spielhalle. Maßgeblich ist die Luftlinie, wobei Schulen, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, unberücksichtigt bleiben. Bei Konkurrenz von Standortkombinationen ist die kürzeste Entfernung einer Schule nach Satz 1 von einer Spielhalle der Standortkombination maßgeblich.

(6) Ist nach den Absätzen 3 bis 5 eine Entscheidung nicht möglich, so ist bei Konkurrenz einzelner Spielhallen die Spielhalle und bei Konkurrenz von Standortkombinationen die Standortkombination auszuwählen, die am weitesten von bestehenden Einrichtungen und Orten, die ihrer Art nach vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, entfernt liegt, gemessen zwischen der der Spielhalle nächstgelegenen Grundstücksgrenze der Einrichtung oder des Ortes und der Spielhalle. Maßgeblich ist die Luftlinie, wobei Einrichtungen und Orte, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, unberücksichtigt bleiben. Bei Konkurrenz von Standortkombinationen ist die kürzeste Entfernung einer Einrichtung oder eines Ortes nach Satz 1 von einer Spielhalle der Standortkombination maßgeblich.

(7) Ist nach den Absätzen 3 bis 6 eine Entscheidung nicht möglich, so ist bei Konkurrenz einzelner Spielhallen die Spielhalle und bei Konkurrenz von Standortkombinationen die Standortkombination auszuwählen, die am weitesten von einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke angeboten werden, entfernt liegt. Maßgeblich ist die Luftlinie, wobei Gaststätten, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, unberücksichtigt bleiben. Bei Konkurrenz von Standortkombinationen ist die kürzeste Entfernung einer Gaststätte von einer Spielhalle der Standortkombination maßgeblich.

(8) Ist nach den Absätzen 3 bis 7 eine Entscheidung nicht möglich, so trifft die zuständige Behörde die Auswahlentscheidung nach weiteren sachlich gerechtfertigten Gründen.

(9) Sind in ein Auswahlverfahren Anträge für Spielhallen einzubeziehen, die in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Behörden fallen, so führt die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde das Auswahlverfahren durch.

§ 12 Erlöschen der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 2 erlischt, wenn die spielhallenbetreibende Person

  1. die in § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Frist zur Wiederholung der Zertifizierung nicht einhält,
  2. entgegen ihrer Erklärung in einem Auswahlverfahren nach § 11 Abs. 4 Geldspielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung in einer Gruppe (§ 14 Abs. 1 Satz 3) aufstellt und die Erlaubnis ohne die Erklärung nicht erteilt worden wäre oder
  3. den Betrieb der Spielhalle innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 Nrn. 1 und 3 genannten Fristen aus wichtigem Grund verlängern.

§ 13 Verbote und Verpflichtungen

(1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Insbesondere darf die Spielhalle durch die äußere Gestaltung nicht mit der Bezeichnung "Casino" oder "Spielbank", nicht mit einer ähnlichen Bezeichnung und nicht mit einer Wortverbindung mit einer dieser Bezeichnungen beworben werden. Werbung im Übrigen hat sich auf die öffentlich zugängliche Angabe des Namens und Betriebsstandorts der Spielhalle sowie der betreibenden Personen zu beschränken.

(2) In einer Spielhalle sowie auf zugehörigen Flächen, die im Eigentum der spielhallenbetreibenden Person stehen oder über die diese die tatsächliche Gewalt ausübt, ist es verboten,

  1. Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083), sowie Dienste und Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4, 6, 10 und 14 ZAG zu erbringen oder zu tätigen oder deren Erbringung oder Tätigung zu dulden, insbesondere technische Geräte zum Abheben von Bargeld aufzustellen oder bereitzuhalten,
  2. Gelddarlehen, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen anzubieten, zu gewähren oder zu vermitteln oder deren Angebot, Gewährung oder Vermittlung zu dulden und
  3. Speisen und Getränke unentgeltlich oder zu einem Preis deutlich unter dem der umgebenden Gastronomie abzugeben.

(3) Die spielhallenbetreibende Person hat sicherzustellen, dass nach § 8 GlüStV 2021 gesperrten Personen der Zutritt zur Spielhalle verwehrt wird.

(4) Die spielhallenbetreibende Person darf Personal mit Kundenkontakt nur beschäftigen, wenn es gemäß § 8 besonders geschult ist.

(5) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch die zuständige Behörde allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert werden.

§ 14 Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen

(1) In Spielhallen darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf zwölf Geräte nicht übersteigen. In Spielhallen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die Geräte sind einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(2) Die spielhallenbetreibende Person, in deren Spielhalle das Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung im Hinblick auf diese Spielhalle erfüllt sind.

(3) In einer Spielhalle dürfen höchstens drei andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, bei denen der Gewinn in Geld besteht, veranstaltet werden.

§ 15 Anzeigepflicht

Wird bei einer juristischen Person, die eine Spielhalle betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 16 Aufsicht

(1) Spielhallenbetreibende Personen haben den beauftragten Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die beauftragten Personen der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zweck der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der spielhallenbetreibenden Personen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken der spielhallenbetreibenden Personen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Spielhalle ohne Erlaubnis betrieben wird.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Behörde auch Testspiele durchführen, die nicht als Aufsichtsmaßnahmen erkennbar sind. Die beauftragten Personen der zuständigen Behörde dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden. Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die zuständige Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden. Für die das Testspiel durchführende Person gilt das Glücksspiel nicht als unerlaubtes Glücksspiel.

(5) In dem Bericht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 10 GlüStV 2021 müssen mindestens folgende Informationen enthalten sein:

  1. Anzahl erforderlicher Ansprachen zur Vermeidung problematischen oder pathologischen Spielverhaltens, getrennt nach Geschlecht,
  2. Anzahl der Verweigerung des Zutritts zur Spielhalle von alkoholisierten Personen, von gesperrten Personen und von Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres,
  3. betriebliche Sperrzeitregelung, wenn von der gesetzlichen Sperrzeitregelung abgewichen wird.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,
  2. zu einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
  3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
  4. einer Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6 nicht nachkommt,
  5. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nach einer wiederholten Zertifizierung das erteilte Zertifikat nicht unverzüglich der zuständigen Behörde vorlegt,
  6. einem Verbot oder einer Verpflichtung nach § 13 zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt,
  8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt,
  9. entgegen § 14 Abs. 2 die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten in seiner Spielhalle zulässt,
  10. entgegen § 14 Abs. 3 die Veranstaltung von anderen Spielen in seiner Spielhalle zulässt,
  11. entgegen § 15 eine Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
  12. entgegen einem vollziehbaren Verlangen nach § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt oder geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
  13. entgegen § 16 Abs. 5 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig darlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

§ 18 Übergangsregelungen

(1) Eine am 1. Februar 2022 für eine Spielhalle bestehende Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 190, 196), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 26. März/18. April 2019 (Nds. GVBl. S. 412), bleibt unberührt. Erlaubnisse nach Satz 1 erlöschen, wenn die spielhallenbetreibende Person entgegen ihrer Erklärung in einem Auswahlverfahren nach § 10a Abs. 4 oder 5 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 367), entweder Geldspielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung in einer Gruppe aufstellt oder das Rauchen in der Spielhalle erlaubt oder duldet und die Erlaubnis ohne die Erklärung nicht erteilt worden wäre; § 12 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 gilt entsprechend. Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Erlaubnis nach Satz 1 unwirksam wird, erlischt auch die Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung für diese Spielhalle. Weitere Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Bis zum 31. März 2023 können Erlaubnisse nach § 2 auch entgegen § 3 Nrn. 5 und 6 erteilt werden. Eine nach Satz 1 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn bis zum 31. März 2023 für die Spielhalle kein Zertifikat nach § 5 oder weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung (§ 7 Abs. 9) bei der zuständigen Behörde vorliegt. Bis zum 31. März 2023 finden § 13 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, keine Anwendung.

(3) Solange die spielhallenbetreibende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 noch nicht durchführen kann, hat sie sicherzustellen, dass den Personen, die dieses schriftlich bei ihr beantragen, sowie den Personen, die von ihr nach § 10g Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 367), gesperrt worden sind, der Zutritt zur Spielhalle verwehrt wird.

(4) Auf gemeinsamen Antrag der betreibenden Personen von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen, kann die zuständige Behörde für zwei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex je eine Erlaubnis nach § 2 erteilen, wenn die Spielhallen am 1. Januar 2020 bestanden haben oder nach § 10e des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 367), von der Regelung über den baulichen Verbund befreit wurden. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Erfordernis eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen nach § 4 bleibt unberührt. Die Erlaubnisse sind bis längstens zum 31. Dezember 2025 zu befristen. Eine erneute Erlaubniserteilung ist nicht zulässig. Anträgen nach Satz 1 sind die zuvor erteilten Erlaubnisurkunden für die Spielhallen beizufügen, sofern diese eine Befristung über den 31. Januar 2022 hinaus enthalten.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes

Das Niedersächsische Glücksspielgesetz vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 367), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Spielhallen".

2. In § 5 Abs. 3 werden die Worte "oder einem ähnlichen Unternehmen (§ 33i der Gewerbeordnung)" gestrichen.

3. Der Vierte Abschnitt wird gestrichen.

4. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 15 bis 18 werden gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 19 bis 22 werden Nummern 15 bis 18.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. März 2021 (Nds. GVBl. S. 118), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "33 i," gestrichen.

2. Nummer 3 der Anlage (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.4.1.2 werden in der Spalte "Maßnahme" die Worte "und für Spielhallen" gestrichen.

b) Es wird die folgende Nummer 3.12 angefügt:

"3.12Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG) vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36)-Lk/kS/gsS/sG".

Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2021 (Nds. GVBl. S. 684), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 40.1.10


40.1.10Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33inach Zeitaufwand, jedoch höchstens 3.840

wird gestrichen.

2. Tarifnummer 57 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Gegenstand" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Klammerzusatz "[NGlüSpVO]" werden die Worte "und Niedersächsisches Spielhallengesetz [NSpielhG]" eingefügt.

b) In Tarifnummer 57.1.7 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 24 GlüStV" durch die Angabe " § 2 NSpielhG" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

Das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 337), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 380), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 10 wird das Wort "und" gestrichen.

b) Am Ende der Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 12 angefügt:

"12. in Spielhallen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes."

2. Dem § 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "oder der Spielhalle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12" angefügt.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

Das Niedersächsische Gaststättengesetz vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Satz 1 werden die Worte "und für Spielhallen" gestrichen.

2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Teil werden die Worte "oder einer Spielhalle" gestrichen.

bb) In Buchstabe a werden die Worte "Gaststätten- oder Spielhallenbetrieb" durch das Wort "Gaststättenbetrieb" ersetzt.

cc) In Buchstabe b werden die Worte "Gaststätten- oder Spielhallenbetriebes" durch das Wort "Gaststättenbetriebes" ersetzt.

b) In Nummer 12 werden die Worte "Gaststätten- oder Spielhallenbetriebes" durch das Wort "Gaststättenbetriebes" ersetzt.

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen

Die Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen vom 23. Oktober 2012 (Nds. GVBl. S. 425), geändert durch Verordnung vom 5. September 2017 (Nds. GVBl. S. 314), wird aufgehoben.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

ID 220192

ENDE