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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft
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NVAVO - Niedersächsische Versicherungsaufsichtsverordnung
Niedersächsische Verordnung über die Versicherungsaufsicht über Versicherungsunternehmen und berufsständische Versorgungswerke

- Niedersachsen -

Vom 21. September 2020
(Nds. GVBl. Nr. 34 vom 29.09.2020 S. 338)



Aufgrund

des § 39 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529), in Verbindung mit Nummer 4.1 der Anlage der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2020 (Nds. GVBl. S. 23), im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und

des § 4 Abs. 11 des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 215)

wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berichterstattung, Rechnungslegung und Prüfung von Versicherungsunternehmen, die der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegen, und die Versicherungsaufsicht über die niedersächsischen berufsständischen Versorgungswerke.

Zweiter Teil
Versicherungsunternehmen unter Landesaufsicht

§ 2 Öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen

Öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes - NVAG) einen internen jährlichen Bericht sowie interne vierteljährliche Zwischenberichte entsprechend den Kapiteln 1, 2 und 4 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV) vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegen.

§ 3 Berichterstattung und Rechnungslegung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), die nicht nach § 5 VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NVAG) folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. den Jahresabschluss und den Lagebericht nach der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. formgebundene Erläuterungen
    1. entsprechend § 11 Nrn. 1 bis 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BerVersV, wenn sie Pensions- und Sterbekassen sind,
    2. entsprechend § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BerVersV, wenn sie Krankenversicherungsvereine sind,
    3. entsprechend § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BerVersV, wenn sie Schaden- und Unfallversicherungsvereine sind.

(2) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die formgebundenen Erläuterungen sind einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, vorzulegen.

(3) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 VAG sind, haben spätestens zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, vorzulegen. Die für die Versicherungsaufsicht zuständige Stelle kann die Vorlage des Gutachtens in kürzeren Zeitabständen, jedoch nicht häufiger als einmal jährlich, verlangen.

§ 4 Prüfung bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 VAG, die nicht nach § 5 VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind und auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht spätestens zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NVAG) in kürzeren Zeitabständen, durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen entsprechend den §§ 2 bis 6 der Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV) vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 760), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023), in der jeweils geltenden Fassung prüfen zu lassen und den Prüfbericht entsprechend § 7 SachvPrüfV der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle vorzulegen. Die für die Versicherungsaufsicht zuständige Stelle kann die Prüfung in Zeitabständen bis zu fünf Jahren zulassen und auf sie ganz oder teilweise verzichten, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse geboten erscheint und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Dritter Teil
Niedersächsische berufsständische Versorgungswerke

§ 5 Grundlagen des Geschäftsbetriebs

(1) Die berufsständischen Versorgungswerke dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die mit der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags in unmittelbarem Zusammenhang stehen; das kann die Geschäftsbesorgung für andere berufsständische Versorgungswerke einschließen. Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des Sicherungsvermögens (§ 8 Abs. 1 Satz 2) eintreten kann. Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1.

(2) Das hauptamtliche Leitungspersonal eines Versorgungswerks muss zuverlässig und aufgrund von Ausbildung oder Studium fachlich geeignet sein. Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 NVAG) die Bestellung und das Ausscheiden einer zum hauptamtlichen Leitungspersonal gehörenden Person unverzüglich anzuzeigen. 3Die ehrenamtlichen Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen oder alsbald nach Aufnahme der Tätigkeit erwerben.

§ 6 Anforderungen an den Geschäftsplan und die Satzung

(1) Der Geschäftsplan enthält

  1. den technischen Geschäftsplan, der die Grundsätze für die Berechnung ausreichender Rückstellungen und Rücklagen (zum Beispiel Deckungsrückstellung, Rückstellung für Beitragsanpassungen und Sicherheitsrücklage) unter Angabe der Rechnungsgrundlagen, der versicherungsmathematischen Annahmen und der mathematischen Formeln enthält,
  2. die Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem Dritten auf Dauer übertragen werden (Funktionsausgliederung),
  3. Angaben über eine beabsichtigte Rückversicherung,
  4. die Grundsätze für die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb, über die Beträge, die hierfür jährlich zurückzulegen sind, und den vorgesehenen Mindestbetrag dieser Rücklage und
  5. Angaben über die Bildung sonstiger notwendiger Rücklagen (zum Beispiel Zinsschwankungsreserve und Reserve zur Anpassung an biometrische Grundlagen).

Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2, die nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs geschlossen werden, sind der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 NVAG) unverzüglich vorzulegen.

(2) Durch die Satzung werden festgelegt

  1. die Ereignisse, bei deren Eintritt das Versorgungswerk zu einer Leistung verpflichtet ist, und die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben ist,
  2. die Art, der Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versorgungswerks
  3. die Höhe der Beiträge zum Versorgungswerk, die Fälligkeit der Beiträge und die Rechtsfolgen eines Verzugs,
  4. die Rechte der Mitglieder des Versorgungswerks und der sonstigen Leistungsberechtigten sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles,
  5. die Grundsätze über die Verwendung der Überschüsse des Versorgungswerks und
  6. die Grundsätze für die Vermögensanlage.

Die Aufsichtsbehörde führt das Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium herbei.

§ 7 Kapitalausstattung, Risikovorsorge

(1) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden.

(2) Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemisst sich nach den Risiken des gesamten Geschäftsbetriebs und soll in Abhängigkeit von der Risikolage mindestens 2,5 bis 6 Prozent der Deckungsrückstellung betragen.

(3) Freie unbelastete Eigenmittel sind

  1. die Rücklagen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5,
  2. die Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen, soweit sie noch nicht für die Überschussverteilung festgelegt ist,
  3. stille Reserven in der Kapitalanlage, soweit diese nachhaltig sind, und
  4. im Einzelfall mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 NVAG) die stillen Reserven in der Deckungsrückstellung

abzüglich eines Verlustvortrags und abzüglich der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte.

(4) Die Versorgungswerke müssen über ein angemessenes Risikomanagement verfügen. Hierzu zählen die Identifikation und Bewertung von Risiken, eine Beurteilung der Risikotragfähigkeit, eine Risikosteuerung und eine Risikostrategie. Das Risikomanagement ist jährlich in einem Risikobericht darzustellen.

(5) Der Aufsichtsbehörde sind mit dem Jahresabschluss der Risikobericht sowie eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

§ 8 Vermögensanlage

(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden. Das Sicherungsvermögen ist die Gesamtheit aller aktiven Vermögenswerte, die der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten dienen, mit Ausnahme der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen und der Zinsschwankungsreserve.

(2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

  1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten,
  2. Schuldbuchforderungen,
  3. Aktien,
  4. Beteiligungen,
  5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  6. Anteilen an Organismen
    1. für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EU Nr. L 302 S. 32; 2010 Nr. L 269 S. 27), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 (ABl. EU Nr. L 328 S. 29), und
    2. für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen,
  7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und
  8. sonstigen Anlagen im Sinne des § 2 der Anlageverordnung (AnlV) vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Versorgungswerke haben die Anforderungen der §§ 3 bis 5 AnlV einzuhalten.

(4) Die Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 NVAG) kann Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 zulassen, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse geboten erscheint und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Versorgungswerke haben der Aufsichtsbehörde über ihre Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festgelegten Formen und Fristen zu berichten.

§ 9 Berichterstattung, Rechnungslegung, Jahresabschluss, Lagebericht

(1) Die Versorgungswerke haben entsprechend § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten. Die §§ 52 bis 56 und 58 bis 62 RechVersV finden keine Anwendung.

(2) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die formgebundenen Erläuterungen sind einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 NVAG) vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse geboten erscheint und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Auswahl anzuzeigen, wen sie als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragen möchte. Hat die Aufsichtsbehörde Bedenken gegen die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer, so kann sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Abschlussprüferin oder ein anderer Abschlussprüfer benannt wird. 3Unterbleibt dies oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die neue Abschlussprüferin oder den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so bestimmt sie, wen das Versorgungswerk mit der Prüfung des Jahresabschlusses zu beauftragen hat.

(4) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer festzustellen, ob das berufsständische Versorgungswerk die Anzeigepflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsvermerk aufzunehmen.

(5) Für den Inhalt des Prüfungsberichtes zum Jahresabschluss gilt die Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2846), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(6) Die Versorgungswerke haben der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Prüfungsberichts unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde erläutert die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer den Abschlussbericht und ergänzt diesen auf Kosten des Versorgungswerks. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer auch sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Versorgungswerks sprechen.

§ 10 Versicherungsmathematisches Gutachten

Versorgungswerke haben spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, vorzulegen.

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 11 Übergangsregelung

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, ist die Niedersächsische Verordnung über die Berichterstattung und Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen sowie über die Anlagen berufsständischer Altersversorgungswerke vom 24. April 2007 (Nds. GVBl. S. 156) weiterhin anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung über die Berichterstattung und Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen sowie über die Anlagen berufsständischer Altersversorgungswerke vom 24. April 2007 (Nds. GVBl. S. 156) außer Kraft.

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