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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Vom 15. November 2005
(GVBl. Nr. 24 vom 22.11.2005 S. 342)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), wird wie folgt geändert:

1. § 9

§ 9 Rechtsschutz

Verwaltungsakte der Gemeinde, die der Anfechtung unterliegen, sollen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.

wird gestrichen.

2. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:

altneu
8. den Erlass der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie die Festsetzung des Investitionsprogramms,

9. die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entscheidung über die Entlastung,

10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise und vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Beteiligung an Gesellschaften und an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder nach kaufmännischen Grundsätzen,

 "8. den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie das Investitionsprogramm,

9. den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,

10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,".

b) Nach Nummer 10 wird die die Nummer 10a eingefügt.

c) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

altneu
13.die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte, sofern nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung vorliegen, "13. Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2),".

d) Nach Nummer 13 wird die die Nummer 13a eingefügt.

3. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Samtgemeinden führen die Kassengeschäfte ihrer Mitgliedsgemeinden; "Die Samtgemeinden bestimmen den Rechnungsstil der Haushaltswirtschaft ihrer Mitgliedsgemeinden und führen deren Kassengeschäfte;".

b) Es werden die die Absätze 7 und 8 angefügt.

4. § 82 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 82 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.

 " § 82 Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich

(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung zu führen.

(4) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen entspricht. Daneben sind die Liquidität der Gemeinde sowie die Finanzierung ihrer Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn ein voraussichtlicher Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung mit entsprechenden Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1) verrechnet werden kann oder nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die vorgetragenen Fehlbeträge spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr ausgeglichen werden können. Eine Verrechnung von Fehlbeträgen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses mit der um Rücklagen, Sonderposten und Ergebnisvorträge bereinigten Nettoposition nach Absatz 7 Satz 1 (Basisreinvermögen) ist unzulässig. Abweichend von Satz 2 können Fehlbeträge mit dem Basisreinvermögen bis zur Höhe von Überschüssen, die in Vorjahren nach Absatz 7 Satz 3 in Basisreinvermögen umgewandelt wurden, verrechnet werden, wenn ein Abbau der Fehlbeträge trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht auf andere Weise möglich ist.

(6) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Darin ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll. Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. 4Ist nach Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und war dies bereits für das Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. Auf Anforderung der Kommunalaufsichtsbehörde erstellt die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle eine Stellungnahme zu dem Haushaltssicherungsbericht.

(7) Die Überschussrücklagen sind Teil des die Schulden und Rückstellungen übersteigenden Vermögens (Nettoposition). Ihnen werden die Jahresüberschüsse durch Beschluss über den Jahresabschluss zugeführt. Überschussrücklagen dürfen in Basisreinvermögen umgewandelt werden, wenn keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haushalt ausgeglichen ist und nach der geltenden mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu erwarten sind.

(8) Die Gemeinde darf sich über den Wert ihres Vermögens hinaus nicht verschulden. Ist in der Planung oder der Rechnung erkennbar, dass die Schulden das Vermögen übersteigen, so ist hierüber die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten."

5. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Grundsätze der Einnahmebeschaffung"Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
  1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht nicht.

"(2) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
  1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen." 

6. § 84 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 84 Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinden haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages
    1. der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
    2. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
    3. der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
  3. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgesetzt sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellen-plan des Haushaltsjahres beziehen.

(3) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Darin ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden soll. Außerdem sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs künftiger Jahre vermieden werden soll. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens minder Haushaltssatzung vom Rat zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

(4) Die Haushaltssatzung tritt am Tage nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 86 Abs. 2 Satz 3, frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

 " § 84 Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinden haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) In der Haushaltssatzung sind festzusetzen

  1. der Haushaltsplan unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages
    1. im Ergebnishaushalt: der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen,
    2. im Finanzhaushalt: der Einzahlungen und der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionstätigkeit sowie der Einzahlungen und der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit,
    3. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie
    4. der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  2. der Höchstbetrag der Liquiditätskredite und
  3. die Steuersätze, wenn sie nicht in einer anderen Satzung festgesetzt sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans (§ 86 Abs. 2 Satz 3), frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres rechtswirksam und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist."

7. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
  1. eingehenden Einnahmen,
  2. zu leistenden Ausgaben,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt.

 "(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Haushaltsplan ist in einem Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. "Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern."

8. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Nachtragssatzung "Nachtragshaushaltssatzung".

b) In Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Nachtragssatzung" durch das Wort "Nachtragshaushaltssatzung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Nachtragssatzung" durch das Wort "Nachtragshaushaltssatzung" ersetzt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen. "2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen oder geleistet werden müssen."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Personalausgaben" durch die Worte "Personalaufwendungen und Personalauszahlungen" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Ausgaben für Instandsetzung an Bauten und für Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind."3. Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzung und für Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind." 

9. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten (§ 84 Abs. 4 Satz 1), so dürfen die Gemeinden
  1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie dürfen insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. Kredite umschulden.
 "(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht rechtswirksam (§ 84 Abs. 3 Satz 1), so dürfen die Gemeinden
  1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, und in diesem Rahmen insbesondere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, für die im Haushalts-plan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben nach den in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Sätzen erheben,
  3. Kredite umschulden."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Deckungsmittel" durch das Wort "Finanzierungsmittel" und das Wort "Vermögenshaushalts" durch das Wort "Finanzhaushalts" ersetzt.

c) Es wird der Absatz 3 angefügt.

10. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Über- und außerplanmäßige Ausgaben "Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein."Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein." 

bb) In Satz 4 werden die Worte "der Jahresrechnung" durch die Worte "des Jahresabschlusses" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für Investitionen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. "Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist."

d) In Absatz 3 wird das Wort "Ausgaben" durch die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.

e) Es wird der Absatz 5 angefügt.

11. § 90 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 90 Finanzplanung

(1) Die Gemeinden haben ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) In dem Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

(5) Der Finanzplan ist dem Rat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

 " § 90 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

(1) Die Gemeinden haben ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für fünf Jahre zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr ist das Haushaltsjahr, das dem Haushaltsjahr vorangeht, für das die Haushaltssatzung gelten soll.

(2) In der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen, in das die geplanten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.

(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

(5) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist dem Rat mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen."

12. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum In-Kraft-Treten dieser Haushaltssatzung (§ 84 Abs. 4 Satz 1). "(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr (§ 84 Abs. 3 Satz 1)."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "unvorhergesehen und" gestrichen.

13. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. "(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs. 3 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden; sie sind als Einzahlungen im Finanzhaushalt zu veranschlagen. Die Gemeinde hat Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Vermögenshaushalt" durch das Wort "Finanzhaushalt" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum In-Kraft-Treten dieser Haushaltssatzung (§ 84 Abs. 4 Satz 1). "(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr (§ 84 Abs. 3 Satz 1)."

14. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte "Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben" durch die Worte "Aufwendungen entstehen oder Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die
  1. von den Gemeinden zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues eingegangen werden,
  2. für den Haushalt der Gemeinden keine besondere Belastung bedeuten.
 "(4) Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3, die
  1. die Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingeht oder
  2. für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten,

bedürfen keiner Genehmigung. Diese Rechtsgeschäfte sind im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen. Rechtsgeschäfte nach Satz 1 Nr. 1 mit erheblichen Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht des Haushaltsplans zu erläutern; erhebliche Besonderheiten aus ihrer Abwicklung und Rechtsgeschäfte, die im Vorbericht noch nicht erläutert worden sind, sind im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern."

15. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Kassenkredite "Liquiditätskredite".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Auszahlungen" und das Wort "Kassenkredite" durch das Wort "Liquiditätskredite" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum In-Kraft-Treten der neuen Haushaltssatzung (§ 84 Abs. 4 Satz 1). Satz 2 gilt auch für einen in der neuen Haushaltssatzung höher festgesetzten Höchstbetrag, soweit er nicht nach Absatz 2 genehmigungspflichtig ist."Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der neuen Haushaltssatzung (§ 84 Abs. 3 Satz 1). Satz 2 gilt auch für einen in der neuen noch nicht rechts-wirksamen Haushaltssatzung höher festgesetzten Höchstbetrag, soweit er den Betrag nach Absatz 2 nicht übersteigt." 

16. § 95 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 95 Rücklagen

Die Gemeinden haben zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

 " § 95 Rücklagen, Rückstellungen

(1) Die Gemeinde bildet

  1. eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und
  2. eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.

Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.

(2) Die Gemeinde bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind."

17. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Erwerb und Verwaltung von Vermögen "Erwerb, Verwaltung und Nachweis des Vermögens, Wertansätze".

b) Es wird der Absatz 4 angefügt.

18. § 97 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Gemeinden bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie
  1. Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern,
  2. über Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern wollen.
 "(3) Wenn die Gemeinden
  1. Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern wollen oder
  2. Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, veräußern wollen,

haben sie dies zu begründen und die Begründung zu dokumentieren. Erhebliche Auswirkungen dieser Veräußerungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht zum Haushaltsplan und, falls es sich um abgewickelte und noch nicht erläuterte Vorgänge handelt, im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern."

19. § 98 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 98 Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 104 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die Gemeinden haben, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig Kassenverwalterin oder Kassenverwalter sein oder diese oder diesen vertreten.

(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten sowie mit der Leiterin oder dem Leiter und den Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamts nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigten Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die Führung der Gemeindekasse. Sie oder er kann die ihr oder ihm obliegende Kassenaufsicht einer oder einem sonstigen Gemeindebediensteten (Kassenaufsichtsbeamtin oder Kassenaufsichtsbeamter) übertragen, die oder der nicht Kassenverwalterin oder Kassenverwalter sein darf.

" § 98 Gemeindekasse

(1) Die Gemeinde richtet eine Gemeindekasse ein. Der Gemeindekasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Gemeinde (Kassengeschäfte).

(2) Die Gemeinde hat eine für die Erledigung der Kassengeschäfte verantwortliche Person und eine Person für deren Stellvertretung zu bestellen (Kassenleitung).

(3) Der Kassenleitung darf nicht angehören, wer

  1. befugt ist, Kassenanordnungen zu erteilen,
  2. mit der Rechnungsprüfung beauftragt ist oder
  3. mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen insgesamt zuständigen Bediensteten oder mit einer zur Rechnungsprüfung beauftragten Person
    1. bis zum dritten Grade verwandt,
    2. bis zum zweiten Grade verschwägert oder
    3. durch Ehe oder durch eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden

ist.

(4) Die in der Gemeindekasse Beschäftigten dürfen Kassenanordnungen nicht erteilen.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die Gemeindekasse (Kassenaufsicht). Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Gemeinde-bediensteten übertragen, jedoch nicht Bediensteten, die in der Gemeindekasse beschäftigt sind."

20. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Übertragung von Kassengeschäften"Übertragung von haushaltswirtschaftlichen Befugnissen".

b) In Satz 1 werden die Worte "Anordnungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse" durch die Worte "Zahlungsanweisungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse" und das Wort "Haushaltsmittel" durch das Wort "Haushaltspositionen" ersetzt.

c) Satz 4

Die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes bleiben unberührt.

wird gestrichen.

21. § 100 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 100 Jahresabschluss

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest. Er oder sie legt sie unverzüglich mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts (§ 120) und ihrer oder seiner Stellungnahme zu diesem Bericht dem Rat vor.

 " § 100 Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

  1. einer Ergebnisrechnung,
  2. einer Finanzrechnung,
  3. einer Bilanz sowie
  4. einem Anhang.

(3) Dem Anhang sind beizufügen

  1. ein Rechenschaftsbericht,
  2. eine Anlagenübersicht,
  3. eine Schuldenübersicht,
  4. eine Forderungsübersicht und
  5. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu über-tragenden Haushaltsermächtigungen.

(4) Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse

  1. der Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 110 selbständig erfolgt,
  2. der Eigenbetriebe,
  3. der Eigengesellschaften,
  4. der Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  5. der kommunalen Anstalten,
  6. der gemeinsamen kommunalen Anstalten, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  7. der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,
  8. der Zweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und
  9. der sonstigen rechtlich selbständigen Aufgabenträger, deren Finanzbedarf aufgrund von Rechtsverpflichtungen wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird,

zusammenzufassen (Konsolidierung). Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften. Die Aufgabenträger nach Satz 1 brauchen in den konsolidierten Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde nur von untergeordneter Bedeutung sind.

(5) Die Konsolidierung soll grundsätzlich mit dem Anteil der Gemeinde erfolgen. Als Anteil an einem Zweckverband gilt das Verhältnis an der zu zahlenden Verbandsumlage; ist eine solche nicht zu zahlen, so gilt das Verhältnis an der Vermögensaufteilung im Fall einer Auflösung des Zweckverbandes. Satz 2 gilt entsprechend für Anteile an Aufgabenträgern nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9, wenn die Anteile der Gemeinde sich nicht auf andere Weise feststellen lassen. Aufgabenträger nach Absatz 4 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde werden entsprechend den §§ 311 und 312 HGB konsolidiert (Eigenkapitalmethode).

(6) Der konsolidierte Gesamtabschluss wird nach den Regeln des Absatzes 1 aufgestellt und besteht aus den konsolidierten Teilen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 und den konsolidierten Anlagen nach Absatz 3 Nrn. 2 bis 5. Er ist durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind Angaben zu den nicht konsolidierten Beteiligungen anzufügen. Der konsolidierte Gesamtabschluss ersetzt den Beteiligungsbericht nach § 116 a, wenn er die dortigen Anforderungen erfüllt."

22. § 101 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 101 Entlastung

(1) Der Rat beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Verweigert der Rat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.

(2) Der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

 " § 101 Beschluss über den Jahresabschluss und den konsolidierten Gesamtabschluss, Entlastung

(1) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten und der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht der Rechnungsprüfung und einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht dem Rat vor. Der Rat beschließt über die Abschlüsse und die Entlastung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Verweigert der Rat die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.

(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss ohne die Forderungsübersicht und der konsolidierte Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen."

23. § 102 Abs. 4 Satz 3

An Stelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden; Absatz 3 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

24. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 102 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend." § 102 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

b) In Absatz 3 werden die Worte "in der Jahresrechnung" durch die Worte "im Jahresabschluss" ersetzt.

25. In § 104 Satz 3 wird die Verweisung " § 98 Abs. 6" durch die Verweisung " § 98 Abs. 5" ersetzt.

26. § 105 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 105 Freistellung von der Finanzplanung

Das Innenministerium kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.

 " § 105 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung05b

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Gemeinde in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird."

27. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. "3. der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird die Nummer 3 angefügt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Abweichend von Absatz 3 können Krankenhäuser, Einrichtungen der Abwasserbeseitigung, der Straßenreinigung, der Informations- und Kommunikationstechnik oder Einrichtungen, die aufgrund gesetzlich vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwanges, gesetzlicher Überlassungspflichten oder gesetzlicher Andienungsrechte Abfälle entsorgen, als Eigenbetriebe oder in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften über die Mehrheit der Anteile verfügt. Andere Einrichtungen nach Absatz 3 können als Eigenbetriebe geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse an der Gründung nachgewiesen und dargelegt wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den sonst zulässigen Organisationsformen wirtschaftlicher durchgeführt werden kann; diese Einrichtungen dürfen auch in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran nachgewiesen wird und dabei in einem Bericht zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses nach § 40 Abs. 1 Nr. 10 unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile dargelegt wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den sonst zulässigen Organisationsformen des öffentlichen Rechts wirtschaftlicher durchgeführt werden kann. "(4) Abweichend von Absatz 3 können Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Straßenreinigung sowie Einrichtungen, die aufgrund gesetzlich vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwangs, gesetzlicher Überlassungspflichten oder gesetzlicher Andienungsrechte Abfälle entsorgen, als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden. Diese Einrichtungen können in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften über die Mehrheit der Anteile verfügt. Andere Einrichtungen nach Absatz 3 können als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse daran besteht. Diese Einrichtungen dürfen in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran besteht und in einem Bericht zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses (§ 40 Abs. 1 Nr. 10) unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile dargelegt wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den zulässigen Organisationsformen des öffentlichen Rechts wirtschaftlicher durchgeführt werden kann. 5In den Fällen der Sätze 2 und 4 ist § 109 entsprechend anzuwenden."

28. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Einrichtungen" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "und Einrichtungen" gestrichen.

bb) Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es wird die Nummer 8 angefügt.

29. § 110 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 110 Wirtschaftsführung von Einrichtungen

(1) Unbeschadet der Regelungen des § 108 Abs. 4 und § 109 sind Einrichtungen nach § 108 Abs. 3 ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Für sie gelten unbeschadet des Absatzes 2 die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

(2) Sofern Art und Umfang der Einrichtungen nach § 108 Abs. 3 eine selbstständige Wirtschaftsführung erfordern, kann für sie die Haushaltswirtschaft ganz oder teilweise nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,

  1. auf Grund welcher Vorschriften die Gemeinden bei diesen Einrichtungen die Haushaltswirtschaft nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen haben,
  2. dass bei bestimmten Einrichtungen die Haushaltswirtschaft ganz oder teilweise nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist.
 " § 110 Selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen

(1) Einrichtungen nach § 108 Abs. 3 können abweichend von § 85 Abs. 1 Satz 1 wirtschaftlich selbständig geführt werden, wenn dies wegen der Art und des Umfangs der Einrichtung erforderlich ist.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium hat durch Verordnung die selbständige Wirtschaftsführung zu regeln. Es kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Arten von Einrichtungen wirtschaftlich selbständig zu führen sind."

30. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Der Rat setzt für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung fest. Der Beschluss ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen."

b) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "sowie der kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten" eingefügt.

31. § 113 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für die Wirtschaftsführung und Verwaltung der gemeindlichen Unternehmen und Einrichtungen, die als Eigenbetrieb geführt werden, gilt die Eigenbetriebsverordnung. Die Gemeinde hat für ihre Eigenbetriebe Betriebssatzungen zu erlassen. "(1) Die Gemeinde hat für ihre Eigenbetriebe Betriebssatzungen zu erlassen. Für die Haushaltswirtschaft der Eigenbetriebe gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils und die dazu erlassenen Verordnungsregelungen."

32. § 113a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte " § 110 Abs. 2 Satz 1 nach kaufmännischen Grundsätzen" durch die Worte " § 110 wirtschaftlich selbständig" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Auf kommunale Anstalten sind, soweit sich aus dieser Vorschrift oder den §§ 113b bis 113g nichts anderes ergibt, die Vorschriften des § 108 Abs. 1, des § 109 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 111, 112 und 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden. "(2) Auf kommunale Anstalten sind, soweit sich aus dieser Vorschrift oder den §§ 113b bis 113g nichts anderes ergibt, die Vorschriften des § 109 entsprechend anzuwenden."

33. § 113c wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der Absatz 2 angefügt.

34. § 113e Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 113 c Satz 3" durch die Verweisung " § 113 c Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, "3. die Festsetzung von Gebühren, Beiträgen, Kostenerstattungen sowie allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Nutzer und die Leistungsnehmer der kommunalen Anstalt,".

35. § 113g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Auf kommunale Anstalten sind § 15 Abs. 1, § 26, § 80, § 82 Abs. 1 und 2, § 83, § 88 und die Vorschriften des Siebenten Teils entsprechend anzuwenden. "(1) Auf kommunale Anstalten sind § 15 Abs. 1, § 26, § 80, die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils und die dazu erlassenen Verordnungsregelungen, § 113 Abs. 1 Satz 2, § 123 sowie die Vorschriften des Siebenten Teils und die nach § 142 Abs. 1 Nr. 12 zur Prüfung der Eigenbetriebe erlassenen Verordnungsregelungen entsprechend anzuwenden."

b) In Absatz 3 werden die Worte "Das Innenministerium" durch die Worte "Das für Inneres zuständige Ministerium" und die Worte "dem Finanzministerium" durch die Worte "dem für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.

36. § 114a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 114 a Beteiligungsmanagement

Mehrere kommunale Anstalten, sonstige Unternehmen oder Einrichtungen sowie Beteiligungen an ihnen hat die Gemeinde im Sinne der von der Gemeinde zu erfüllenden öffentlichen Zwecke zu koordinieren und zu überwachen (Beteiligungsmanagement).

 " § 114 a Beteiligungsmanagement

Die Gemeinde hat ihre kommunalen Anstalten, sonstigen Unternehmen oder Einrichtungen sowie Beteiligungen an ihnen im Sinne der von der Gemeinde zu er-füllenden öffentlichen Zwecke zu koordinieren und zu überwachen. Die Gemeinde ist berechtigt, sich jederzeit bei den jeweiligen kommunalen Anstalten, sonstigen Unternehmen, Einrichtungen und Gesellschaften zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 109 Abs. 2. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen."

37. § 116 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. die Wirtschaftsführung von Einrichtungen nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 110 Abs. 2), "4. die selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen (§ 110),".

b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Eigenbetriebe" ein Komma und das Wort "Eigengesellschaften" eingefügt.

38. § 116a wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Wird der Beteiligungsbericht durch den konsolidierten Gesamtabschluss nach § 100 Abs. 6 Satz 4 ersetzt, so ist die Einsichtnahme nach Satz 3 auch hierfür sicherzustellen."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

39. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Für die Berufung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamts ist die Mehrheit der Ratsmitglieder erforderlich."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie oder er darf nicht mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten, der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. "Sie oder er darf nicht mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten und der Kassenleitung bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden sein."

bb) Satz 3

§ 98 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

40. § 119 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Worte "der Jahresrechnung" durch die Worte "des Jahresabschlusses" ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

c) Am Ende der Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

d) Nummer 5

5. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG).

wird gestrichen.

41. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "die Rechnungen" durch die Worte "den Jahresabschluss" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Rechnungsbeträge" durch das Wort "Buchungsvorgänge" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Worte "Einnahmen und Ausgaben" durch die Worte "Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 100 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 101 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt.

42. § 125

§ 125 Prüfung des Jahresabschlusses bei kommunalen Anstalten

(1) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung der kommunalen Anstalt werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Im Übrigen gilt § 124 entsprechend.

(2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Buchführung von kommunalen Anstalten, die nach ihrer Größenordnung so genannten kleinen Kapitalgesellschaften nach § 267 des Handelsgesetzbuchs entsprechen, gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für die Prüfung rechtlich selbständiger privatrechtlicher Unternehmen.

wird gestrichen.

43. § 138

138 Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens im Interesse einer Weiterentwicklung der gemeindlichen Selbstverwaltung kann das Innenministerium im Einzelfall auf Antrag der Gemeinde Ausnahmen von den Vorschriften über

  1. den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung,
  2. den Stellenplan,
  3. die Jahresrechnung,
  4. die Rechnungsprüfung,
  5. die Deckungsfähigkeit und zeitliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln,
  6. die Buchführung

zulassen.

(2) In dem Antrag hat die Gemeinde darzulegen, welches Modell erprobt werden soll, von welchen Vorschriften eine Ausnahme begehrt wird und welche Wirkungen auf das zu erprobende Modell von der Ausnahme erwartet werden.

(3) Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre erteilt. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Vorhaben plangerecht durchgeführt, ausreichend dokumentiert und ausgewertet wird.

(4) Die Gemeinde hat zu einem in der Genehmigung festzulegenden Zeitpunkt einen Erfahrungsbericht vorzulegen, den das Innenministerium dem Landtag bekannt gibt.

wird gestrichen.

44. § 142 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 142 Ausführung des Gesetzes

(1) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann es bestimmen, dass die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden,
  5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
  7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, dass vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann,
  9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinden sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
  10. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe sowie deren Freistellung von diesen Vorschriften,
  11. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,
  12. die Zuständigkeiten bei der Prüfung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht nach § 123 Abs. 1 und § 124 Abs. 1, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebiets dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Innenministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
  3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen. Das Innenministerium kann die Landesstatistikbehörde beauftragen, auf der Grundlage der vom Innenministerium für verbindlich erklärten Einzelpläne und Hauptgruppen mit seiner Zustimmung die Gliederung und Gruppierung von Einnahmen und Ausgaben allgemein festzusetzen und die dazu erforderlichen Zuordnungsvorschriften bekannt zu geben.
 " § 142 Ausführung des Gesetzes

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über

  1. den Inhalt
  1. des Haushaltsplans,
  2. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und
  3. des Investitionsprogramms,
  1. die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,
  2. die Veranschlagungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme, Verwendung und Auflösung von Rücklagen, Sonderposten und Rückstellungen,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände,
  5. die Erfassung, die Bewertung und den Nachweis der Schulden,
  6. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  7. den getrennten Ausweis des Verwaltungsvermögens und des realisierbaren Vermögens in der Vermögensrechnung und der Bilanz sowie die Bewertung der Gegenstände des realisierbaren Vermögens mit dem Veräußerungswert in den Fällen, in denen die Gemeinde bis zum 31. Dezember 2005 in ihrer Haushaltsführung einen getrennten Nachweis von Verwaltungsvermögen und realisierbarem Vermögen beschlossen hat,
  8. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  9. den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
  10. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,
  11. den Aufbau, die Verwaltung und die Prüfung der Eigenbetriebe, wobei für Eigenbetriebe unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze des Versorgungs- oder Einzugsbereichs oder mit ansonsten nur geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung für die Gemeinde deren Freistellung von diesen Vorschriften vorgesehen werden kann,
  12. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,
  13. die Zuständigkeiten für die Prüfung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht nach § 123 Abs. 1 und § 124 Abs. 1, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebiets dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens und die Bestätigung des Prüfungsergebnisses sowie
  14. die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buchführung im Haushalts- und Rechnungswesen, und zwar auch in Bezug auf die Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz sowie auf die Bilanz sowie deren Fortführung.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung

  1. regeln, dass Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Einrichtung von Zahlstellen und Geldannahmestellen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen regeln und
  3. die Anforderungen an das Haushaltssicherungskonzept und den Haushaltssicherungsbericht regeln.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung.

(4) Die Landesstatistikbehörde stellt einen Kontenrahmen und einen Produktrahmen auf und benennt die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien. Die Gemeinden sind zur Verwendung der Buchführungshilfen nach Satz 1 verpflichtet."

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:

altneu
8. den Erlass der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen nach Maßgabe des § 65 sowie die Festsetzung des Investitionsprogramms;

9. die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entscheidung über die Entlastung;

10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise und vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Beteiligung an Gesellschaften und an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 NGO sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder nach kaufmännischen Grundsätzen;

 "8. den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 NGO sowie das Investitionsprogramm,

9. den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 NGO) und die Entlastung der Landrätin oder des Landrats,

10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,".

b) Nach Nummer 10 wird die Nummer 10a eingefügt.

c) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

altneu
13. die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte, sofern nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung vorliegen; "13. Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 NGO),".

d) Nach Nummer 13 wird die Nummer 13a eingefügt.

2. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2

§ 138 NGO gilt entsprechend.

wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

Das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

1. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "8. den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 NGO sowie das Investitionsprogramm,

9. den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 NGO) und die Entlastung der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten,

10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,".

b) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10 a eingefügt:

"10 a. die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 NGO sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 110 NGO,".

c) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

altneu
 "13. Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 NGO),".

d) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:

"13a. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleich zu achten sind; davon ausgenommen bleiben Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung,".

2. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

§ 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nr. 3 Buchst. c erhält folgende Fassung:

altneu
c) Einrichtungen, die nach § 110 Abs. 2 Satz 1 NGO nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden oder geführt werden können. "c) Einrichtungen, die nach § 110 NGO wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden dürfen,".

2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 120 Abs. 1 Satz 2, § 121 und § 125" durch die Angabe " § 120 Abs. 1 Satz 2 und § 121" ersetzt.

3. Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die zuständige Stelle, soweit nach den für die Gemeinde- oder Kreiswirtschaft geltenden Vorschriften Einsichts- und Prüfungsrechte bestehen, und"3. die jeweils zuständige Stelle

a) für die Jahresabschlussprüfung sowie

b) für die Rechte nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NGO und".

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

In § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird die Verweisung " §§ 157 bis 160" durch die Verweisung " § 157 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, §§ 158 bis 160" ersetzt.

Artikel 6
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) Auf Beschluss des Hauptorgans der kommunalen Körperschaft bleiben für die Körperschaft

1. aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)

  1. § 40 Abs. 1 Nrn. 8 und 9,
  2. § 82 Abs. 3,
  3. § 83 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3,
  4. § 84 Abs. 2,
  5. § 85 Abs. 1 und 2 Satz 1,
  6. § 87 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2,
  7. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1,
  8. § 89 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 und 3,
  9. § 90,
  10. § 91 Abs. 1 und 2,
  11. § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,
  12. § 93 Abs. 3,
  13. § 95,
  14. die §§ 99 bis 101,
  15. § 102 Abs. 4 Satz 3,
  16. die §§ 103 und 104, § 119 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie
  17. § 120,

2. § 36 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 der Niedersächsischen Landkreisordnung sowie

3. § 47 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 des Gesetzes über die Region Hannover

und zugehörige Verordnungsregelungen jeweils in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung für weitere Haushaltsjahre anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre nach dem Haushaltsjahr 2011. In den Fällen des Satzes 1 ist § 105 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte "Das Innenministerium" die Worte "Die Kommunalaufsichtsbehörde" treten.

(3) Für die Dauer der Wirksamkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 sind aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung

1. § 82 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 89 Abs. 5 und § 96 Abs. 4 nicht anzuwenden;

2. § 87 Abs. 3 Nr. 3 und § 89 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle der Worte "Aufwendungen und Auszahlungen" das Wort "Ausgaben" tritt;

3. § 88 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte "Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen" das Wort "Ausgaben" sowie an die Stelle des Wortes "Finanzhaushalts" das Wort "Vermögenshaushalts" tritt;

4. § 94 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes "Auszahlungen" das Wort "Ausgaben" tritt;

5. § 94 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte "im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen" die Worte "im Vermögenshaushalt veranschlagten Einnahmen" treten;

6. § 93 Abs. 4 und § 97 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte "Anhang zum Jahresabschluss" die Worte "Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung" treten.

(4) Auf Beschluss des Hauptorgans der kommunalen Körperschaft bleibt für Eigenbetriebe der Körperschaft, die am 31. Dezember 2005 bereits bestehen, § 113 Abs. 1 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre nach dem Haushaltsjahr 2011. Satz 1 gilt entsprechend in Bezug auf Unternehmen und Einrichtungen kommunaler Körperschaften in privater Rechtsform, für die die Vorschriften zur Wirtschaftsführung für Eigenbetriebe angewendet werden.

(5) Auf Beschluss des Hauptorgans der kommunalen Körperschaft bleibt für Einrichtungen der Körperschaft nach § 108 Abs. 3 NGO, die am 31. Dezember 2005 bereits bestehen, § 110 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre nach dem Haushaltsjahr 2011.

(6) Beschlüsse nach den Absätzen 2, 4 und 5 kann die kommunale Körperschaft mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2006 noch bis zum 31. März 2006 fassen.

(7) Den kommunalen Körperschaften ist es freigestellt, für die Haushaltsjahre 2006 bis 2011 jeweils einen konsolidierten Gesamtabschluss nach § 100 Abs. 4 bis 6 NGO zu erstellen. Soweit die kommunalen Körperschaften hiervon absehen, ist § 109 Abs. 1 Nr. 8 NGO nicht anzuwenden. 3Kommunalen Körperschaften, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 keinen konsolidierten Jahresabschluss erstellen, steht es frei, für kommunale Anstalten, die sie vor dem 1. Januar 2006 gegründet haben, § 113 g Abs. 1 und § 125 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Für das Haushaltsjahr, für das die Haushaltswirtschaft einer kommunalen Körperschaft erstmals nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung geführt wird, hat das Hauptorgan der Körperschaft eine Eröffnungsbilanz (erste Eröffnungsbilanz) zu beschließen. Für die Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung und die aufgrund der Niedersächsischen Gemeindeordnung erlassenen Verordnungsregelungen zur Bilanz entsprechend, soweit nicht in den Sätzen 3 bis 5 und in Absatz 11 Sonderregelungen getroffen werden. 3In die erste Eröffnungsbilanz werden die um Haushaltsreste bereinigten noch nicht abgedeckten Sollfehlbeträge des Verwaltungshaushalts aus Vorjahren als Minusbetrag übernommen, ohne sie mit dem Basisreinvermögen zu verrechnen; hierfür ist das aus dem Inventar ermittelte Basisreinvermögen in der ersten Eröffnungsbilanz um die übernommenen Sollfehlbeträge erhöht auszuweisen. Haushaltsreste aus Vorjahren sind unter der ersten Eröffnungsbilanz auszuweisen. Die erste Eröffnungsbilanz ist in einem Anhang zu erläutern, sie unterliegt der Rechnungsprüfung und ist nach ihrer Prüfung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres nach Satz 1 vorzulegen.

(9) Überschüsse des Haushaltsjahres nach Absatz 8 Satz 1 und die der nachfolgenden Haushaltsjahre sind zuerst mit Sollfehlbeträgen des Verwaltungshaushalts zu verrechnen. Eine Verrechnung von Sollfehlbeträgen des Verwaltungshaushalts mit Einzahlungen aus einer Vermögensveränderung ist zulässig, wenn sonst ein Abbau der Sollfehlbeträge trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht möglich ist.

(10) Die um Haushaltsreste bereinigten noch nicht abgedeckten Sollfehlbeträge des Vermögenshaushalts sind in den ersten Finanzhaushalt als Auszahlung einzustellen und die geplante Deckung dieser Sollfehlbeträge gleichzeitig als Einzahlung; tatsächliche Auszahlungen finden insoweit nicht statt. Ein so erzielter Überschuss der Einzahlungen über die Auszahlungen wird mit den übernommenen Sollfehlbeträgen des Vermögenshaushalts verrechnet.

(11) Ausgaben des Verwaltungshaushalts für die Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens auf das nach diesem Gesetz geltende Gemeindehaushaltsrecht, die bis zum Ende des letzten Haushaltsjahres, das noch nach den bisherigen Vorschriften geführt wird, anfallen, dürfen als Investitionen im Sinne von § 92 Abs. 1 NGO angesehen werden. Der Betrag in Höhe des Gesamtwerts der Ausgaben nach Satz 1 (Umstellungswert) darf dem Verwaltungshaushalt aus dem Vermögenshaushalt zugeführt werden. 3In der ersten Eröffnungsbilanz darf der Gesamtwert nach Satz 1 aktiviert werden; als Nutzungsdauer des Umstellungswerts gilt ein Zeitraum von längstens 15 Jahren. Wird von Satz 1 kein Gebrauch gemacht, der Umstellungswert nach Satz 2 aber in der ersten Eröffnungsbilanz aktiviert, so darf ein nach Absatz 8 Satz 3 vorgetragener Sollfehlbetrag um den Umstellungswert gekürzt werden.

(12) Erfolgt die Haushaltsführung von kommunalen Gebietskörperschaften oder von kommunalen Anstalten oder gemeinsamen kommunalen Anstalten für Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 enden, noch nach den bis zum 31. Dezember 2005 hierfür geltenden Vorschriften, so sind für solche Haushaltsjahre die bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Aufstellung von Nachtragshaushaltssatzungen, die Jahresrechnungen, die Rechnungsprüfung und die überörtliche Prüfung auch nach Abschluss dieser Haushaltsjahre anzuwenden.

(13) Das für Inneres zuständige Ministerium kann zulassen, dass die Neuordnung des Haushalts- und Rechnungswesens nach den Vorschriften dieses Gesetzes in begründeten Einzelfällen erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Haushaltsjahr 2012 erfolgen darf.

ENDE