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NKomZG - Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
- Niedersachsen -

Fassung vom 21. Dezember 2011
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 28.12.2011 S. 493; 18.07.2012 S. 279 12a; 26.10.2016 S. 226 16; 13.10.2021 S. 700 21; 08.02.2024 Nr. 9 24)



Archiv 2004

Erster Teil
Allgemeine Grundlagen

§ 1 Formen kommunaler Zusammenarbeit

(1) Zur gemeinsamen Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben können Kommunen

  1. ein gemeinsames Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalt) errichten,
  2. sich an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt als weitere Träger beteiligen,
  3. eine Zweckvereinbarung abschließen,
  4. einen Zweckverband errichten und
  5. sich an einem Zweckverband als weiteres Verbandsmitglied beteiligen.

Soweit die Zusammenarbeit nach Satz 1 ausschließlich dazu dienen soll, Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sämtlicher Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde gemeinsam zu erfüllen, geht § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) der Zusammenarbeit nach Satz 1 vor.

(2) Besondere Rechtsvorschriften über die gemeinsame Aufgabenerfüllung und über eine die Landesgrenzen überschreitende Zusammenarbeit sowie die Befugnis zur privatrechtlich ausgestalteten gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben bleiben unberührt.

(3) Rechtshandlungen, die aus Anlass des Abschlusses einer Vereinbarung über eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einer Zweckvereinbarung oder aus Anlass der Errichtung eines Zweckverbandes oder der Änderung oder Auflosung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, einer Zweckvereinbarung oder eines Zweckverbandes vorgenommen werden, sind frei von öffentlichen Abgaben, die auf Landesrecht beruhen. Für Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Handlungen aus einem Anlass nach Satz 1 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 2 Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit

(1) Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach diesem Gesetz können Kommunen

  1. öffentliche Aufgaben auf eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere Kommune oder einen Zweckverband übertragen oder
  2. eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere Kommune, oder einen Zweckverband mit der Durchführung von öffentlichen Aufgaben unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften beauftragen.

Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken.

(2) Eine Aufgabe kann nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine andere Kommune nur übertragen werden, wenn sie den an dieser Zusammenarbeit Beteiligten obliegt. Die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einen Zweckverband ist nur zulässig, wenn sie entweder den an der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband beteiligten Kommunen oder der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband obliegt.

(3) Mit der Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gehen alle mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, über, soweit § 5 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 143 Abs. 1 Satz 3 NKomVG nichts Abweichendes bestimmen; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Soweit Kommunen eine Aufgabe übertragen haben, sind sie von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. Soweit sie einen anderen mit der Durchfahrung einer Aufgabe beauftragt haben, bleiben ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt. Für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe kann der Beauftragende dem mit der Durchführung der Aufgabe Beauftragten fachliche Weisungen erteilen.

(5) Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit nach diesem Gesetz sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Soweit sie die Übertragung einer Aufgabe betreffen, die durch Rechtsvorschrift zugewiesen oder übertragen worden ist, bedürfen ale der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Betrifft die Übertragung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt im übrigen entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Für Änderungen von Vereinbarungen nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Zweiter Teil
Gemeinsame kommunale Anstalt

§ 3 Errichtung und Grundlagen gemeinsamer kommunaler Anstalten 16

(1) Kommunen können durch Vereinbarung

  1. eine gemeinsame kommunale Anstalt errichten,
  2. sich an einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt als weitere Träger beteiligen und
  3. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung
    1. bestehende Eigenbetriebe,
    2. Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 136 Abs. 1 und 2 oder 4 NKomVG als Eigenbetriebe geführt werden können,
    3. Einrichtungen, die nach § 139 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden dürfen,
    4. Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen alle Anteile die Kommunen halten, die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt werden wollen,

in eine gemeinsame kommunale Anstalt einbringen.

(2) § 125 Abs. 4, § 141 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 und Abs. 2 und 3, die §§ 142 und 143 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 2, § 144, § 145 Abs. 1 bis 5, 7 und 8, die §§ 146 und 147 Abs. 1, die §§ 150, 151 und 152 Abs. 3 NKomVG sowie eine aufgrund des § 147 Abs. 2 NKomVG erlassene Verordnung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 sowie § 4 nichts Abweichendes ergibt.

(3) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die Träger die Unternehmenssatzung für die gemeinsame kommunale Anstalt fest; die Unternehmenssatzung ist eine gemeinsame Satzung der Träger. In der Unternehmenssatzung sind die Rechtsverhältnisse der gemeinsamen kommunalen Anstalt und das Verfahren zur Änderung der Satzung sowie die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Anstaltspersonals im Fall der Auflosung der Anstalt zu regeln. Die Vereinbarung nach Absatz 1 enthalt darüber hinaus mindestens Bestimmungen über

  1. die Verteilung der Anteile am Stammkapital und an Unterstützungsleistungen (§ 144 Abs. 1 NKomVG) auf die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sowie über das Verfahren, in dem über Unterstützungsleistungen entschieden wird,
  2. die Verteilung der Stimmen im Verwaltungsrat auf die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates,
  3. die für die Jahresabschlussprüfung zuständige Stelle und
  4. ein Verfahren, das die gemeinschaftliche Entscheidung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sicherstellt, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Kommune gegenüber einer von ihr getragenen kommunalen Anstalt hat, sowie ein Verfahren zur gemeinschaftlichen Bestätigung von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten nach § 110 Abs. des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes.

(4) Dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt müssen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten ihrer Träger angehören. § 138 Abs. Satz 2 NKomVG gilt entsprechend. Für das nach Satz 1 oder 2 entsandte Mitglied des Verwaltungsrats benennt die Vertretung des Trägers eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die Beschäftigte oder der Beschäftigter des Trägers ist. Hat ein Träger mehrere Stimmen im Verwaltungsrat, so kann die Vereinbarung vorsehen, dass das Stimmrecht durch eine entsprechende Anzahl von weiteren Personen ausgeübt wird. Die weiteren Personen müssen der Vertretung des Trägers angehören und von dieser bestimmt werden. Die Stimmen der von einem Träger entsandten Mitglieder können nur einheitlich abgegeben werden. Die von einem Träger entsandten Personen können sich in der Ausübung des Stimmrechts vertreten.

(5) Die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 NKomVG werden von der Gleichstellungsbeauftragten eines Trägers wahrgenommen. § 9 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Abs. 3 bis 7 NKomVG ist entsprechend anzuwenden. Das Nähere bestimmt die Vereinbarung nach Absatz 1.

§ 4 Anzeige, Bekanntmachungen 16

(1) Die Vereinbarung, durch die eine gemeinsame kommunale Anstalt zustande kommt, und die Vereinbarung über die Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sind der Kommunalaufsichtsbehörde mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden anzuzeigen. Änderungen der Unternehmenssatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Träger haben die Unternehmenssatzung nach den für die Verkündung ihrer Satzungen geltenden Rechtsvorschriften zu verkünden. Die gemeinsame kommunale Anstalt ist am Tag der letzten Verkündung der Unternehmenssatzung errichtet, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt in der Unternehmenssatzung bestimmt ist.

(3) Erlässt die gemeinsame kommunale Anstalt eine Satzung, so hat sie diese für das Gebiet jedes Trägers der Anstalt nach den Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Satzungen der Träger gelten. Ein Wechsel der Aufgabenträgerschaft infolge der Bildung, der Änderung der Aufgabenstellung oder der Auflosung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt ist von dieser öffentlich bekannt zu machen.

Dritter Teil
Zweckvereinbarung

§ 5 Inhalt und Zustandekommen der Zweckvereinbarung

(1) Kommunen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Kommunen einzelne Aufgaben der anderen beteiligten Kommunen übernimmt oder für diese durchführt (Zweckvereinbarung). Durch Zweckvereinbarung kann auch eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband eine Aufgabe, die der Anstalt oder dem Zweckverband satzungsmäßig obliegt, von einer Kommune übernehmen oder für diese durchführen.

(2) Neben Kommunen können

  1. über Absatz 1 Satz 2 hinaus andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  2. natürliche Personen oder
  3. juristische Personen des Privatrechts

an einer Zweckvereinbarung beteiligt werden, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und wenn die Kommunen, wenn sie die Aufgabe selbst erfüllen, solche Personen beteiligen dürften. Durch Zweckvereinbarung dürfen keine öffentlichen Aufgaben an Personen des Privatrechts übertragen werden.

(3) Die Zweckvereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden.

(4) Den eine Aufgabe übertragenden Kommunen können in der Zweckvereinbarung einzelne Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Abweichend von § 2 Abs. 3 geht die Befugnis, in Bezug auf die übernommene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die übernehmende Kommune oder Anstalt oder den übernehmenden Zweckverband nur über, wenn die Zweckvereinbarung dies bestimmt. Von einer übernommenen Rechtsetzungsbefugnis darf die übernehmende Kommune oder Anstalt nur mit einer in jedem Einzelfall zu erteilenden Zustimmung der Kommunen Gebrauch machen, die sie übertragen haben.

(5) Die Zweckvereinbarung stellt sicher, dass der die Aufgabe übernehmende Beteiligte seine durch die Erfüllung der Aufgabe entstehenden Kosten decken kann. In der Kostenregelung sind die Maßstäbe zu bestimmen, nach denen die Kosten ermittelt und bemessen werden.

(6) Die beteiligten Kommunen haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.

(7) Die die Aufgabe übernehmende Kommune, kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt hat die Satzungen und Verordnungen, die sie zur Erfüllung dieser Aufgabe erlasst, nach den Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Rechtsvorschriften der Kommunen gelten, die die Aufgaben übertragen haben.

§ 6 Änderung, Auflösung und Kündigung der Zweckvereinbarung

(1) Die Änderung der Zweckvereinbarung bedarf nur dann der öffentlichen Bekanntmachung nach § 5 Abs. 6, wenn der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Zweckvereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird.

(2) In der Zweckvereinbarung sind die Voraussetzungen und die Folgen einer Auflosung durch alle Beteiligten oder einer Kündigung durch einen einzelnen Beteiligten zu regeln. Sind nach einer Auflosung oder einer Kündigung ergänzende Regelungen erforderlich und einigen sich die Beteiligten insoweit nicht, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(3) Für die Auflösung der Zweckvereinbarung gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.

Vierter Teil
Zweckverband

§ 7 Voraussetzungen, Verbandsmitglieder

(1) Kommunen können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen, der bestimmte Aufgaben der Beteiligten übernimmt oder für diese durchführt. Der Zweckverband kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen. Eine Kommune kann einem Zweckverband auch nur für eine bestimmte Zeit beitreten.

(2) Ein Zweckverband darf auch errichtet und geführt werden, um einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine jedem Verbandsmitglied obliegende Aufgabe erfüllen soll, einen einheitlichen Träger zu geben. Satz 1 gilt in Bezug auf die Trägerschaft für juristische Personen des privaten Rechts jedoch nur, soweit alle Verbandsmitglieder nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes berechtigt waren, die für die juristische Person des privaten Rechts vorgesehene Aufgabe auch durch eigene Unternehmen oder Einrichtungen in dieser Rechtsform zu erfüllen.

(3) Neben Kommunen können natürliche Personen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn

  1. die Kommunen die Mehrheit der Verbandsmitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen in den Kollegialorganen des Zweckverbandes haben,
  2. die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird,
  3. Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und
  4. bei einer Aufgabenerfüllung durch die Verbandsmitglieder selbst eine Beteiligung solcher Personen zulässig wäre.

(4) Mitglieder eines Zweckverbandes können nicht sein

  1. eine gemeinsame kommunale Anstalt,
  2. ein Zweckverband,
  3. eine Kommune, solange diese durch eine Zweckvereinbarung eine Aufgabe übernommen hat, die auf den Zweckverband übergehen soll.

(5) Vor Errichtung eines Zweckverbandes haben die interessierten Kommunen und kommunalen Anstalten zu prüfen, ob die gemeinsame Aufgabenerfüllung wirtschaftlicher im Wege einer Zweckvereinbarung erfolgen kann. Vor Errichtung eines Zweckverbandes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 haben sie ferner zu prüfen, ob es zulässig und wirtschaftlicher wäre, wenn sie die juristische Person unmittelbar trügen.

(6) Ein Zweckverband im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, dessen Hauptzweck es ist, sich wirtschaftlich zu betätigen, darf nur unter den Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 Satz 2 NKomVG errichtet und geführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zweckverband Aufgaben nach § 136 Abs. 3 NKomVG

§ 8 Rechtsstellung

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, nach Mailgabe des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Gebühren und Beitrage zu erheben und Kostenerstattungen zu verlangen.

§ 9 Errichtung, Verbandsordnung 16 21

(1) Zur Errichtung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Verbandsordnung, die für den Zweckverband als Satzung gilt.

(2) Die Verbandsordnung muss bestimmen:

  1. die Verbandsmitglieder,
  2. den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,
  3. die Aufgaben des Zweckverbandes,
  4. das Stimmrecht in der Verbandsversammlung,
  5. die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes,
  6. die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage,
  7. das für die örtliche Prüfung zuständige Rechnungsprüfungsamt,
  8. die Voraussetzungen für die Auflösung des Zweckverbandes und dessen Abwicklung sowie
  9. bei Zweckverbänden mit mehr als zwei Mitgliedern die Voraussetzungen der Kündigung eines einzelnen Mitglieds und die Grundlagen der darauf folgenden Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Mitglied.

(3) Werden nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Aufgaben nur für einzelne Verbandsmitglieder, erfallt oder wird die Erfüllung der Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder begrenzt, so soll die Verbandsordnung dies bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung des Verbandes angemessen berücksichtigen.

(4) Die Verbandsordnung kann weitere Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann den Beitritt eines neuen Mitglieds oder die Kündigung der Mitgliedschaft ohne Änderung der Verbandsordnung zulassen.

(5) Die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 NKomVG werden von der Gleichstellungsbeauftragten einer beteiligten Kommune oder einer vom Zweckverband in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 NKomVG bestellten hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen. § 9 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Abs. 3 bis 7 NKomVG ist entsprechend anzuwenden. Das Nähere bestimmt die Verbandsordnung.

(6) Die Kommunen haben die erstmalige öffentliche Bekanntmachung der Verbandsordnung nach den für die Verkündung ihrer Satzungen geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen. Der Zweckverband ist am Tag der letzten Bekanntmachung errichtet, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 10 Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer. Die Verbandsordnung kann als weiteres Organ einen Verbandsausschuss vorsehen; in diesem Fall regelt sie seine Rechtsstellung, seine Zusammensetzung und seine Aufgaben.

§ 11 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 16

(1) Hat nach der Verbandsordnung jedes Verbandsmitglied nur eine Stimme in der Verbandsversammlung, so werden die kommunalen Verbandsmitglieder von ihrer Hauptverwaltungsbeamtin oder ihrem Hauptverwaltungsbeamten vertreten, andere Verbandsmitglieder entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Vertretung eines kommunalen Verbandsmitglieds kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten des Verbandsmitglieds in die Verbandsversammlung entsenden. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eines kommunalen Verbandsmitglieds ehrenamtliche Geschäftsführerin oder ehrenamtlicher Geschäftsführer des Zweckverbandes, so entsendet die Vertretung des Verbandsmitglieds ein anderes ihrer Mitglieder in die Verbandsversammlung. Für das von einer Kommune nach Satz 1 oder 2 entsandte Mitglied der Verbandsversammlung benennt die Vertretung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der bei ihr beschäftigt ist. Für ein nach Satz 3 entsandtes Mitglied benennt die Vertretung des Verbandsmitglieds ein anderes ihrer Mitglieder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.

(2) Hat ein Verbandsmitglied nach der Verbandsordnung mehrere Stimmen, so kann die Verbandsordnung vorsehen, dass das Stimmrecht durch eine entsprechende Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern ausgeübt wird. Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder sind neben den Personen nach Absatz 1 die von der jeweiligen Vertretung dieser Mitglieder bestimmten Personen. Diese müssen für die Vertretung der Kommune wählbar sein.

(3) Die Stimmen eines Verbandsmitglieds kennen nur einheitlich abgegeben werden. Wird das Stimmrecht durch mehrere Personen ausgeübt, so können sich die Vertreterinnen oder Vertreter desselben Verbandsmitglieds, die nicht Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter oder entsandte Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 sind, in der Ausübung des Stimmrechts vertreten. Sie können hierbei auch durch andere, durch das Verbandsmitglied benannte Ersatzpersonen vertreten werden. Für Ersatzpersonen, die von kommunalen Verbandsmitgliedern benannt werden, gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung 16

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder, die nicht kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, werden für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode (§ 47 Abs. 2 NKomVG) entsandt; § 71 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 NKomVG bleibt unberührt. Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode führen die Vertreterinnen und Vertreter für Sinne des Satzes 1 ihre Tätigkeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.

(2) Für Mitglieder der Verbandsversammlung, die Kommunen kraft Mutes oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 vertreten, gilt § 138 Abs. 1 Satz 2 NKomVG entsprechend.

(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzung der Entsendung nicht mehr besteht.

§ 13 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über

  1. Änderungen der Verbandsordnung,
  2. die Auflosung oder Umwandlung des Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft,
  3. die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden,
  4. die Wahl der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers und die Regelung der Stellvertretung,
  5. die Bestimmung einer anderen Person im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3,
  6. Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Vertretung oder der Hauptausschuss beschließt.

Die Verbandsordnung kann die Beschlussfassung über einzelne der in Satz 1 Nr. 6 genannten Angelegenheiten einem anderen Organ zuweisen; dies gilt nicht für Rechtssetzungsbefugnisse.

§ 14 Sitzungen der Verbandsversammlung, Vorsitz in der Verbandsversammlung 24

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter von Kommunen mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Versammlung erreichen. Die Verbandsordnung kann weitere Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit bestimmen.

(2) In der ersten Sitzung nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode (§ 47 Abs. 2 NKomVG) wählt die Verbandsversammlung unter der Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Kommune für die restliche Dauer der allgemeinen Wahlperiode zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode führt die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.

(3) Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein; Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Die Ladungsfrist betragt eine Woche. Die oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer die Tagesordnung auf; die Verbandsgeschäftsfahrerin oder der Verbandsgeschäftsführer kann die Aufnahme bestimmter Beratungsgegenstande verlangen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind bekannt zu machen.

(4) Der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die repräsentative Vertretung des Zweckverbandes.

(5) Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Errichtung des Zweckverbandes lädt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des einwohnerreichsten kommunalen Verbandsmitglieds em. In dieser Sitzung wählt die Verbandsversammlung nach Maßgabe des Absatzes 2 die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung.

§ 15 Verbandsgeschäftsführung 16

(1) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung gewählt. Die Verbandsordnung bestimmt, ob sie oder er ehrenamtlich oder in einem Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis tätig ist. Ist die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer im Beamtenverhältnis tätig und der Dienstposten mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 einzustufen, so kann die Verbandsordnung ihre oder seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vorsehen. Eine ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführerin oder ein ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer soll aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden. Die Verbandsversammlung regelt die Stellvertretung.

(2) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsfahrer vertreten den Zweckverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer und von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder einer anderen von der Verbandsversammlung bestimmten Person handschriftlich unterzeichnet werden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Die Verbandsordnung kann bestimmen, dass die Unterzeichnung durch eine Person genügt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer darf der Verbandsversammlung nicht angehören.

§ 16 Haushalts- und Wirtschaftsführung 12a 21

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Die Hale der Umlage und deren Verteilung auf die Verbandsmitglieder sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Dabei ist eine unterschiedliche Inanspruchnahme des Zweckverbandes durch die Verbandsmitglieder zu berücksichtigen.

(2) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die für die Kommunen geltenden Rechtsvorschriften über die Kommunalwirtschaft entsprechend anzuwenden.

(3) list der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung nach § 136 Abs. 4 NKomVG, so kann die Verbandsordnung bestimmen, dass auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung des Zweckverbandes die Rechtsvorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe sowie die Vorschriften über die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für Kommunen entsprechend anzuwenden sind. In diesem Fall ist durch die Haushaltssatzung der Wirtschaftsplan anstelle des Haushaltsplans festzusetzen.

§ 17 Änderung der Verbandsordnung, Auflösung und Umwandlung des Zweckverbandes, Bekanntmachungen

(1) Die Verbandsordnung kann bestimmen, dass der Beschluss über ihre Änderung oder die Auflösung des Zweckverbandes einer qualifizierten Mehrheit der Verbandsversammlung bedarf. Die Verbandsordnung kann die Wirksamkeit von Beschlüssen nach Satz 1 von der Zustimmung aller oder einer qualifizierten Mehrheit der Verbandsmitglieder abhängig machen.

(2) Änderungen der Verbandsordnung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Änderungen der Verbandsordnung, die Satzungen und Verordnurigen des Zweckverbandes sowie dessen Auflosung sind vom Zweckverband nach den Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Rechtsvorschriften der Kommunen gelten; das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Abweichendes regeln. Der Beitritt einer Kommune oder einer kommunalen Anstalt zum Zweckverband oder die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein solches Verbandsmitglied ohne eine gleichzeitige Änderung der Verbandsordnung ist von diesem Verbandsmitglied öffentlich bekannt zu machen.

(4) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

(5) Die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig, wenn die Verbandsaufgaben nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes von den Kommunen in dieser Rechtsform erfüllt werden könnten. Der Umwandlungsbeschluss ist mit der für eine Auflösung des Zweckverbandes erforderlichen Mehrheit der Verbandsversammlung zu fassen und bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. Der Umwandlungsbeschluss darf nur gefasst werden, wenn der Zweckverband die Absicht der Umwandlung unter Darlegung der zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlichen Tatsachen mindestens sechs Wochen vor dem Umwandlungsbeschluss der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt hat; die Kommunalaufsichtsbehörde kann aus besonderem Grund die Verschiebung der Beschlussfassung verlangen. Als Nachweis der Einhaltung der Erfordernisse des Satzes 2 gegenüber dem Registergericht reichen bei Kommunen beglaubigte Beschlussniederschriften aus. Die Umwandlung ist nach Absatz 3 öffentlich bekannt zu machen. Im übrigen sind auf den Formwechsel von den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes § 192 Abs. 1 und 2, § 193 Abs. 3 bezüglich der Zustimmungserklärungen nicht kommunaler Verbandsmitglieder, § 194, § 198 Abs. 2 und 3, die §§ 199, 201, 202, 204 bis 206, 230 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1, entsprechend anzuwenden; ferner ist § 197 des Umwandlungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle Zweckverbandsmitglieder den Gründern gleichstehen. Die weiteren Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buchs des Umwandlungsgesetzes finden keine Anwendung,

§ 18 Geltung von Vorschriften

(1) Soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, gelten für Zweckverbande die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend. Dabei entsprechen

  1. der Zweckverband der Gemeinde,
  2. die Verbandsversammlung dem Rat,
  3. die Mitglieder der Verbandsversammlung den Ratsfrauen und Ratsherren,
  4. die Verbandsgeschäftsfahrerin oder der Verbandsgeschäftsführer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
  5. der Verbandsausschuss dem Verwaltungsausschuss.

(2) Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 80 bis 84 NKomVG keine Anwendung. Das Gleiche gilt für § 109 NKomVG, wenn eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Satz 3 nicht erfolgt ist.

§ 19 Bezirksverband Oldenburg

Auf den Bezirksverband Oldenburg finden die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des Landes Anwendung. Zu seinen eigenen Aufgaben gehört auch die ihm vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Gesetz oder Beschluss der Landesregierung übertragene Verwaltung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

Fünfter Teil
Aufsicht; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 Durchführung der Aufsicht

(1) Die §§ 170 und 172 bis 176 NKomVG gelten entsprechend.

(2) Kommunalaufsichtsbehörden sind

  1. der Landkreis, wenn die kommunalen Beteiligten an der Zusammenarbeit seiner Aufsicht unterstehen,
  2. das für Inneres zuständige Ministerium, wenn
    1. wenigstens einer der kommunalen Beteiligten an der Zusammenarbeit seiner unmittelbaren Aufsicht untersteht oder
    2. kommunale Beteiligte zusammenarbeiten, die der Aufsicht verschiedener Landkreise unterstehen; das für Inneres zuständige Ministerium kann die Aufsicht einem der beteiligten Landkreise mit seinem Einverständnis übertragen,
  3. die von dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium bestimmte Behörde in allen Fallen der Beteiligung des Bundes oder des Landes und in den übrigen Fallen.

(3) Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen über Zuständigkeiten für die Fachaufsicht gilt Absatz 2 für die Fachaufsicht über gemeinsame kommunale Anstalten und Zweckverbande entsprechend. In den Fallen des Absatzes 2 Nr. 3 bestimmt das jeweilige Fachministerium die unmittelbare Fachaufsichtsbehörde.

§ 21 Übergangsregelungen

(1) Bestehende Zweckvereinbarungen, Satzungen von Zweckverbänden und Satzungen des Bezirksverbandes Oldenburg bleiben wirksam. Sie sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die neue Rechtslage anzupassen; dabei kann bestimmt werden, dass vorhandene Kollegialorgane von Zweckverbänden in ihrer bisherigen Zusammensetzung, Besetzung und Aufgabenstellung bis zur Neubildung der künftigen Organe nach der am 1. November 2006 beginnenden allgemeinen Wahlperiode der kommunalen Vertretungen fortgeführt werden. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. den Satzungen der von dem Bezirksverband Oldenburg verwalteten rechtsfähigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind innerhalb der in Satz 2 Halbsatz 1 bestimmten Frist die Regelungen über die Vertretung durch den Bezirksverband dessen künftiger Verbandsordnung anzupassen; hierfür gilt Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.

(2) Bestehende Zweckvereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht seinem sachlichen Anwendungsbereich unterfallen, gelten vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Beteiligten fort. Änderungen oder die Beendigung von Zweckvereinbarungen nach Satz 1 bedürfen in dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgeblichen Umfang weiterhin der Genehmigung der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3) Die vor dem 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Zweckvereinbarungen, Verbandsordnungen von Zweckverbänden und Unternehmenssatzungen von gemeinsamen kommunalen Anstalten sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die gemeinsame Durchführung von Aufgaben zum Gegenstand haben.

§ 22 - aufgehoben -

§ 23 - aufgehoben -

§ 24 - aufgehoben -

§ 25 - aufgehoben -

§ 26 Inkrafttreten *

(1) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36),
  2. das Gesetz betreffend die Vereinfachung und Verbilligung der öffentlichen Verwaltung vom 27. April 1933 (Nds. GVBl. Sb. II S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2002 (Nds. GVBl. S. 756),
  3. das Gesetz für das Land Oldenburg, betreffend die Übertragung von Aufgaben auf den Landesfürsorgeverband Oldenburg vom 30. Juli 1937 (Nds. GVBl. Sb. II S. 336), geändert durch § 2 Abs. des Gesetzes vom 20. Februar 1974 (Nds. GVBl. S. 110),
  4. das Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg, vom 3. Juli 1933 (OGBl. S. 431), vom 10. August 1937 (Nds. GVBl. Sb. II S. 150).

*) Die Vorschrift betrifft des Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.



Neubekanntmachung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Vom 21. Dezember 2011
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 28.12.2011 S. 493)

Aufgrund des Artikels 30 des Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der ab 1. November 2011 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

des Artikels 9 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394),

des Artikels 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634),

des Artikels 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638),

des Artikels 8 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110),

des Artikels 4 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342),

des Artikels 4 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 352),

des Artikels 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203),

des Artikels 11 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72),

des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353)

bekannt gemacht.

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