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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung *

Vom 8. März 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 20.03.2007 S. 119)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. September 2002 (Nds. GVBl.S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 580), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift wird der folgende Abschnitt 1 sowie die §§ 1 und 2 eingefügt.

2. Nach dem neuen § 2 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)".

3. Der bisherige § 1 wird § 3.

4. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

5. Der bisherige § 3 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "aufgrund der in der Anlage 2 Nr. 2" durch die Worte "aufgrund der in Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 und § 2 Abs.1 und 2" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2" ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls können durch Verordnung der Landesregierung näher bestimmt werden.

wird gestrichen.

6. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)" durch die Abkürzung "UVPG" ersetzt.

b) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 3" durch die Verweisung " § 5" ersetzt.

7. Nach dem neuen § 6 wird der § 7 eingefügt.

8. Der bisherige § 5

§ 5 Entsprechende Geltung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die §§ 1, 2, 5 bis 13 und 16 UVPG gelten entsprechend.

wird gestrichen.

9. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 4" durch die Verweisung " § 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 werden das Komma und die Worte "die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung wahrnimmt" gestrichen.

10. Nach dem neuen § 8 wird der folgende Abschnitt3 sowie die § § 9 bis 11 angefügt.

11. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 
a) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser,A
b) 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser,wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind;S".

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5Gewässerbenutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, soweit sie nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 
a) 10 Mio. m3 oder mehr Wasser,X
b) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser,A
c) 5.000 3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind;S".

c) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8Flusskanalisierungen und sonstige Stromkorrekturarbeiten;A".

d) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

"13Abbau von nicht dem Bergrecht unterliegenden Mineralien in Flüssen und bestehenden Seen;A".

e) Nummer 17 erhält folgende Fassung:

"17nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen 
a) mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche,X
b) mit einer Abbaufläche von 10 Hektar bis einschließlich 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche,A
c) mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar bis weniger als10 Hektar, einschließlich Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff eingesetzt wird;S".

f) Nummer 18 erhält folgende Fassung:

"18zum Zwecke der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung: 
18.1Beseitigung oder Beeinträchtigung einer Wallhecke 
a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 500 m oder mehr,X
b) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 500m, ausgenommen das Anlegen oder Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte;S
18.2Beseitigung oder Beeinträchtigung der nach § 28a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope oder des nach § 28b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Feuchtgrünlands 
a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 2 Hektar oder mehr solcher Flächen,X
b) bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 2 Hektar solcher Flächen;S
18.3Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen ab 5 Hektar;X".

g) Nummer 18a

18a. Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen zum Zweck der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ab einer Fläche von 5 ha X

wird gestrichen.

h) Die Nummern 22 bis 24 erhalten folgende Fassung:

"22Bau einer Seilbahn einschließlich der zugehörigen Einrichtungen;A
23Waldumwandlungen (§ 8 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung) 
a) mit mehr als 5 und weniger als 10 Hektar Wald,A
b) mit mehr als 1 Hektar und bis zu 5 Hektar Wald;S
24Erstaufforstungen (§ 9 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung) 
a) mit mehr als 10 Hektar und weniger als 50 Hektar Wald,A
b) mit mehr als 1 Hektar und bis zu 10 Hektar Wald;S

12. Es werden die die Anlagen 3 und 4 angefügt:

Artikel 2

Das Umweltministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung