Regelwerk |
NUVPG - Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung *
- Niedersachsen -
Vom 30. April 2007
(GVBl. 2007 S. 179; 24.09.2009 S. 361 09; 19.02.2010 S. 122 10; 18.12.2019 S. 437 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28000
Archiv: 2002
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
§ 1 Anwendungsbereich, Zweck des Gesetzes 10
Dieses Gesetz dient, neben dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), der Umsetzung der europarechtlichen Vorschriften über Umweltprüfungen hinsichtlich der landesrechtlich zu regelnden Umweltprilfungen. Sein Zweck entspricht dem Zweck des § 1 UVPG.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für die in diesem Gesetz geregelten Umweltprüfungen gelten die Begriffsbestimmungen und sonstigen Regelungen des § 2 Abs. 1 bis 4 UVPG. § 2 Abs. 5 und 6 UVPG gelten entsprechend. Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind auch die vom Land Niedersachsen zu erstellenden und von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten Pläne und Programme.
Abschnitt 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
§ 3 Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben
(1) Für die in der Anlage 1 mit "X" gekennzeichneten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für
wenn die Vorhaben in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und gemeinsam den maßgeblichen Größen- oder Leistungswert erreichen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 wird der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen verwirklichte Bestand der zugelassenen Vorhaben hinsichtlich des Erreichens des Größen- oder Leistungswertes nicht berücksichtigt.
§ 4 Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Änderung von Vorhaben
(1) Für die Änderung eines Vorhabens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der maßgebliche Größen- oder Leistungswert durch
erreicht wird. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 bleibt der erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens des maßgeblichen Größen- oder Leistungswertes unberücksichtigt, soweit für diesen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder soweit er in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fällt, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen verwirklicht wurde.
(2) Für die Änderung von Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung unter Berücksichtigung aller zusammentreffenden Vorhaben den maßgeblichen Größen- oder Leistungswert erreicht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hängt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem in der Anlage 1 mit "X" gekennzeichneten Vorhaben nicht vom Erreichen eines Größen- oder Leistungswertes ab, so ist auch bei jeder wesentlichen Änderung dieses Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
§ 5 Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall
(1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund der in Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c aufgeführten besonderen örtlichen Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
(2) Für das Erreichen der Prüfwerte für Größe oder Leistung gelten § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 entsprechend. Bei Vorhaben, bei denen die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls nicht vom Erreichen eines Prüfwertes für Größe oder Leistung abhängt, ist bei jeder wesentlichen Änderung nach Maßgabe der Anlage 1 eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
(3) Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung überschritten werden.
§ 6 Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung 09
Die zuständige Behörde stellt
andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, unverzüglich fest, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Soll nach einer Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, so ist dies öffentlich bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vorhaben unabhängig von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung offensichtlich nicht zugelassen werden kann.
§ 7 Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung
Für das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die §§ 5 bis 13 UVPG entsprechend.
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit der federführenden Behörde
(1) Bedarf die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne dieses Gesetzes oder des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Entscheidung durch mehrere Landesbehörden oder kommunale Gebietskörperschaften, so werden die Aufgaben nach § 6 dieses Gesetzes sowie die Aufgaben nach den §§ 5, 7, 8 Abs. 1 und 3 und den §§ 9, 9a und 11 UVPG von der federführenden Behörde wahrgenommen. Die Unterlagen nach § 6 UVPG sind der federführenden Behörde vorzulegen. Die federführende Behörde wirkt mit den übrigen für die Entscheidung zuständigen Behörden und den Naturschutzbehörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, zusammen.
(2) Federführende Behörde ist
(3) Die für die Entscheidungen zuständigen Behörden haben auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 UVPG bei den Entscheidungen zu berücksichtigen. Die federführende Behörde hat das Zusammenwirken der Behörden sicherzustellen.
(4) Für die in § 9b UVPG genannten Aufgaben bei Vorhaben in anderen Staaten benennt das Umweltministerium die zuständige Landesbehörde.
Abschnitt 3
Strategische Umweltprüfung (SUP)
§ 9 Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung 10
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
(2) Bei den weder unter Absatz 1 noch unter die Anlage 3 UVPG fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn diese für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines in der Anlage 1 oder in der Anlage 1 UVPG aufgeführten oder anderen Vorhabens im Sinne des § 14b Abs. 3 UVPG einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung des Einzelfalls voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die in § 14h UVPG genannten Behörden sind bei der Vorprüfung zu beteiligen.
(3) Wird ein Plan oder Programm nach Absatz 1 oder nur geringfügig geändert oder wird darin die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festgelegt, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 2 Sätze 2 bis 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für Raumordnungspläne.
§ 10 Feststellung der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung 10
(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach § 9 eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht.
(2) Soll nach einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 2 oder 3 eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, so ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe öffentlich bekannt zu geben.
§ 11 Verfahren der Strategischen Umweltprüfung 10
(1) Für das Verfahren der Strategischen Umweltprüfung gelten die §§ 14f bis 14n UVPG entsprechend.
(2) Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 14h UVPG können der Entwurf des Plans oder Programms sowie der Umweltbericht anstelle einer Übermittlung in Papierform im Internet bereitgestellt werden, wenn den zu beteiligenden Behörden die Dauer der Bereitstellung und die Internetadresse mitgeteilt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Auf Verlangen sind der zu beteiligenden Behörde der Entwurf des Plans oder Programms sowie der Umweltbericht in Papierform zu übermitteln. Die zu beteiligenden Behörden können ihre Stellungnahmen im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben, soweit die beteiligende Behörde hierfür einen Zugang eröffnet hat.
(3) Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 14i UVPG können die Unterlagen gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung im Internet bereitgestellt werden; die Internetadresse ist in der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans oder Programms mit anzugeben. Soweit für Stellungnahmen ein Zugang im Wege der elektronischen Kommunikation eröffnet ist, ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Pläne und Programme nach Anlage 3 Nr. 1.3 oder 1.4 UVPG.
(5) Bei der Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsrahmenplans ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die Begründung zum Landschaftsrahmenplan muss den Anforderungen entsprechen, die § 14 g UVPG an einen Umweltbericht stellt.
Liste der nach Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben | Anlage 1 10 (zu § 3 Abs. 1) |
Legende:
X = in allen Fällen UVP-pflichtiges Vorhaben
A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
Nr. | Vorhaben | |
1 | nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen | |
a) mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche, | X | |
b) mit einer Abbaufläche von 10 Hektar bis einschließlich 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche, | A | |
c) mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar bis weniger als 10 Hektar, einschließlich Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff eingesetzt wird; | S | |
2 | zum Zwecke der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung: | |
2.1 | Beseitigung oder Beeinträchtigung einer Wallhecke (ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung - NWa1dLG - sind) | |
a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 500 m oder mehr, | X | |
b) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 500 m, ausgenommen das Anlegen oder Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte; | S | |
2.2 | eseitigung oder Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 Abs. 1 BNatSchG oder § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG) | |
a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 2 Hektar oder mehr solcher Flächen, | X | |
b) bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 2 Hektar solcher Flächen; | S | |
2.3 | Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen ab 5 Hektar; (ausgenommen sind Flächen, die Wald im Sinne von § 2 NWa1dLG sind) | X |
3 | Bau einer Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983 S. 245), zuletzt geändert durch Vertrag vom 11. Dezember 1985 / 24. Juli 1986 (BGBl. II 1988 S. 379); | X |
4 | Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, wenn die neue Straße eine durchgehende Länge von 5 Kilometern oder mehr aufweist oder wenn eine bestehende ein- oder zweistreifige Straße verlegt oder ausgebaut wird und der geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist; | X |
5 | Bau einer nicht von Nummer 4 erfassten Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, mit Ausnahme von Ortsstraßen im Sinne des § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes; | A |
6 | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes; | |
7 | Bau einer Seilbahn einschließlich der zugehörigen Einrichtungen; | A |
8 | Bau einer Skipiste einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen; | A |
9 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 80 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs; | A |
10 | Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes mit 50 oder mehr Stellplätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs; | A |
11 | Bau eines Freizeitparks mit einer Größe von 4 Hektar oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs; | A |
12 | Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 0,5 Hektar oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs; | A |
13 | Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche von 1 200 m2 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs. | A |
14 | sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 der Anlage 1 UVPG erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumiger naturnaher Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, der Verlegung von Straßenseitengäben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung sowie der Umsetzung von Kiesbänken im Gewässer (abweichend von Nr. 13.18.2 der Anlage 1 UVPG bedarf es bei den dort genannten naturnahen Ausbaumaßnahmen keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls); | A |
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls | Anlage 2 10 (zu § 5 Abs. 1) |
1. Merkmale des Vorhabens
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
2. Standort des Vorhabens
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien sowie unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
3. Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Vorhaben sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
Liste der nach Landesrecht SUP-pflichtigen Pläne und Programme | Anlage 3 10 (zu § 9 Abs. 1) |
Nr. | Plan oder Programm |
1 | Strategische Umweltprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 |
1.1 | Operationelle Programme im Bereich des EU-Strukturfonds EFRE (mit Ausnahme der Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit), Entwicklungsprogramme des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und das operationelle Programm Europäischer Fischereifonds. |
1.2 | Landschaftspläne und Landschaftsrahmenpläne |
2 | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 |
2.1 | Nahverkehrspläne nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes, soweit der Rahmen für ein Projekt nach Anlage 1 Nr. 14.10 oder 14.11 UVPG gesetzt wird; |
2.2 | Operationelle Programme im Bereich des EU-Strukturfonds EFRE zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit. |
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung | Anlage 4 (zu § 9 Abs. 2 Satz 2) |
1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,
1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beeinflusst,
1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme,
1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
2.3 die Risiken für die Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen),
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,
2.6 Gebiete nach Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c.
_________________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
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