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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 19. Februar 2010
(GVBl Nr. 6 vom 26.02.2010 S. 104)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in. der Fassung vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2009 (Nds. GVBl. S. 361), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Zweck des Gesetzes
Der Zweck dieses Gesetzes entspricht dem Zweck des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). | " § 1 Anwendungsbereich, Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient, neben dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), der Umsetzung der europarechtlichen Vorschriften über Umweltprüfungen hinsichtlich der landesrechtlich zu regelnden Umweltprilfungen. Sein Zweck entspricht dem Zweck des § 1 UVPG." |
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 34 c Abs. 6 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 36 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "oder nach Anlage 3 Nr. 1.3, 1.4 oder 1.9 UVPG" gestrichen.
3. In § 10 Abs. 1 werden die Worte "oder Anlage 3 Nr. 1.3, 1.4 oder 1.9 UVPG" gestrichen.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe "1.3, 1.4 oder L9" durch die Angabe "1.3 oder 1.4" ersetzt.
b) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei der Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsrahmenplans ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. 'Die Begründung zum Landschaftsrahmenplan muss den Anforderungen entsprechen, die § 14 g UVPG an einen Umweltbericht stellt."
5. Die Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
Nr. | Vorhaben | |
1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die | |
a) für organisch belastetes Abwasser von | ||
aa) mehr als 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh), | A | |
bb)120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh), | S | |
b) für anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) von | ||
aa) mehr als 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 Abwasser in zwei Stunden, | A | |
bb) 10 m3 bis 900 m3 Abwasser in zwei Stunden | S | |
ausgelegt ist; | ||
2 | intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einer jährlichen Produktion von | |
a) mehr als 1.000 t Fisch, | X | |
b) 100 t bis 1.000 t Fisch; | S | |
3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |
a) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, | A | |
b) 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind; | S | |
4 | Bohrung von mehr als 100 m Tiefe zum Zweck der Wasserversorgung; | A |
5 | Gewässerbenutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, soweit sie nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |
a) 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, | X | |
b) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, | A | |
c) 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind; | S | |
6 | Bau einer Stauanlage oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; | A |
7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet oder einem Teileinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von
| A |
8 | Flusskanalisierungen und sonstige Stromkorrekturarbeiten; | A |
9 | Bau eines Hafens am Küstengewässer oder eines damit verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit mehr als 1.350 t aufnehmen kann; | X |
10 | Bau eines Hafens einschließlich eines Fischerei- oder Jachthafens, der für Schiffe mit bis zu 1.350 t zugänglich ist, oder eines mit einem Hafen verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit bis zu 1.350 t aufnehmen kann, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; | A |
11 | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; | A |
12 | Bau einer Wasserkraftanlage; | A |
13 | Abbau von nicht dem Bergrecht unterliegenden Mineralien in Flüssen und bestehenden Seen; | A |
14 | sonstige Gewässerausbaumaßnahmen mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung sowie der Umsetzung von Kiesbänken im Gewässer; | A |
15 | Landgewinnung am Meer; | A |
16 | Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (z.B. Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten; | A |
werden gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 17 bis 21 werden Nummern 1 bis 5; die bisherigen Nummern 18.1 bis 18.3 werden Nummern 2.1 bis 2.3.
c) In der neuen Nummer 2.1 wird nach dem Wort "Wallhecke" der Klammerzusatz "(ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung - NWa1dLG - sind)" eingefügt.
d) In der neuen Nummer 2.2 erhält die Einleitung folgende Fassung:
alt | neu |
Beseitigung oder Beeinträchtigung der nach § 28a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope oder des nach § 28b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Feuchtgrünlands | "Beseitigung oder Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 Abs. 1 BNatSchG oder § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG)". |
e) In der neuen Nummer 2.3 wird nach dem Wort "Hektar" der Klammerzusatz "(ausgenommen sind Flächen, die Wald im Sinne von § 2 NWa1dLG sind)" eingefügt.
f) In der neuen Nummer 4 werden die Worte "Kreis- oder Gemeindestraße" durch die Worte "Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße" ersetzt.
g) In der neuen Nummer 5 werden die Zahl "20" durch die Zahl "4" und die Worte "Kreis- oder Gemeindestraße" durch die Worte "Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße" ersetzt.
h) Nach der neuen Nummer 5 wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt:
"6 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes;
i) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 7.
j) Die Nummern 23 und 24 werden gestrichen.
k) Die bisherigen Nummern 25 bis 30 werden Nummern 8 bis 13.
1) Es wird die folgende Nummer 14 angefügt:
"14
sonstige der Art nach nicht von den . Nummern 13.1 bis 13.17 der Anlage 1 UVPG erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumiger naturnaher Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, der Verlegung von Straßenseitengäben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung sowie der Umsetzung von Kiesbänken im Gewässer (abweichend von Nr. 13.18.2 der Anlage 1 UVPG bedarf es bei den dort genannten naturnahen Ausbaumaßnahmen keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls);
A"
6. In der Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1) erhält Nummer 2 Buchst. c folgende Fassung:
alt | neu |
c) Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und Objekte sowie von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
| "c) Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und Objekte sowie von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
|
7. Die Anlage 3 (zu § 9 Abs.1) wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte "Nr. wird in der zweiten Zeile die Gliederungsnummer "1.1" eingefügt.
b) Nach der neuen Nummer 1.1 wird die folgende Zeile eingefügt:
"1.2 Landschaftspläne und Landschaftsrahmenpläne".
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft.