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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 13. April 2011
(Nds. GVBl. Nr. 0 vom 28.04.2011 S. 104)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch ,Artikel 15 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl.S 394), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 1

Erster Teil
Vollstreckung von Leistungsbescheiden

Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

wird gestrichen.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Leistungsbescheid

(1) Leistungsbescheide der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt.

(2) Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet. Ein Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldleistung verpflichtet, steht einem Leistungsbescheid gleich.

" § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus

  1. Vollstreckungsurkunden (§ 2 Abs. 1 bis 4) über Geldforderungen,
  2. Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung ergeben (§§ 70 bis 72).

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,

  1. soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen(3) Für die Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldn
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist."

3. Nach § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Erster Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen".

4. Die § § 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 2 Vollstreckungsschuldner

Als Vollstreckungsschuldner kann derjenige in Anspruch genommen werden, gegen den der Leistungsbescheid gerichtet ist.

§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder wenn Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben,
  2. die Leistung fällig ist,
  3. dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden war, es sei denn, daß diese nach § 4 nicht erforderlich ist,
  4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 3 eine Woche, in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(2) Von dem Erlaß eines Leistungsbescheides kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und im Leistungsbescheid über die Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen wurde.

" § 2 Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner

(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Dasselbe gilt für einen Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden Vollstreckungsurkunden ergeben:

  1. Erklärung einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,
  2. Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Abs. 3 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
  3. öffentlich-rechtlicher Vertrag, soweit sich darin die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen hat,
  4. Zahlungsaufforderung wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden dürfen,
  5. andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Geldforderungen müssen dadurch entstanden sein, dass Dritte

  1. öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen haben,
  2. aus öffentlichem Vermögen Nutzungen gezogen oder Früchte erworben haben oder
  3. öffentliche Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke in Anspruch genommen haben.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(4) Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, wenn das Bundesrecht keine andere Bestimmung trifft, ein Leistungsbescheid. Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist die gerichtliche Entscheidung.

(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist

  1. bei einem Leistungsbescheid jede Person, gegen die der Leistungsbescheid gerichtet ist,
  2. bei anderen Vollstreckungsurkunden jede darin genannte zahlungspflichtige Person,
  3. bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 jede Person, die zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.

§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
  2. die Geldforderung fällig ist,
  3. der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht erforderlich ist, und
  4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der anderen Vollstreckungsurkunde auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist."

5. § 4 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen. Die Mahnung muß die Vollstreckungsbehörde bezeichnen und ist verschlossen zu übermitteln. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.

(2) Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, wenn die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.

(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

  1. der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
  2. die Mahnung infolge eines in der Person des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes diesem nicht zur Kenntnis kommen wird.
"(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

(2) Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.

(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erfolgen,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
    2. die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird,

    oder

  3. in den Fällen des § 1 Abs. 2 eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "hat" werden die Worte "oder die in der anderen Vollstreckungsurkunde genannt ist" eingefügt.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 vertritt diejenige Behörde den Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Zur Vollstreckung sind die Gemeinden, die Samtgemeinden und die Landkreise befugt."(1) Zur Vollstreckung sind die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Oberfinanzdirektion Niedersachsen befugt."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Verordnung" das Wort "weitere" eingefügt und das Wort "weiteren" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Die" die Worte "Oberfinanzdirektion Niedersachsen und die" eingefügt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, auch Bundesbehörden und Behörden in anderen Bundesländern, sowie anderen Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über die Amtshilfe sind anzuwenden. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, daß der Leistungsbescheid vollstreckbar ist."(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. 3 § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist."

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Verpflichtung zur Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden bleibt unberührt."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

9. Die § § 8 bis 12 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 8 Vollstreckungsbeamte 11

(1) Die dem Vollstreckungsbeamten zugewiesenen Vollstreckungshandlungen führt die Vollstreckungsbehörde durch besonders bestellte Bedienstete aus.

(2) Der Vollstreckungsbeamte muß bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

(3) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.

(4) Der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.

(5) Der Minister der Justiz kann zulassen, daß bestimmte Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshandlungen, die dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, auch durch Gerichtsvollzieher ausführen. Der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durch; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde. Der Vollstreckungsauftrag wird nicht zugestellt und ausgehändigt.

§ 9 Befugnisse des Vollstreckungsbeamten

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf der Vollstreckungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume und das sonstige Besitztum des Vollstreckungsschuldners betreten und durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen, wenn

  1. der Vollstreckungsschuldner dies gestattet,
  2. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll, dies angeordnet hat oder
  3. Gefahr im Verzuge ist.

(2) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein des Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamte, Polizeibeamte, Sachverständige und Hilfspersonen das Recht zum Betreten, Sachverständige und Hilfspersonen müssen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können.

§ 10 Widerstand gegen die Vollstreckung 11

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, kann der Vollstreckungsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Personen darf er Waffen (§ 69 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ) nicht gebrauchen. Die Ausübung des unmittelbaren Zwanges richtet sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

(2) Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ) bestellt, so sind diese berechtigt, den Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.

§ 11 Hinzuziehung von Zeugen 11

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen oder dem sonstigen befriedeten Besitztum des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollstreckungsbeamte mindestens einen erwachsenen Zeugen hinzuzuziehen.

§ 12 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen 11

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen darf nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstreckt werden. Die Erlaubnis ist vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.

" § 8 Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte

(1) Die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesenen Vollstreckungshandlungen führt die Vollstreckungsbehörde durch besonders bestellte Bedienstete aus.

(2) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

(3) Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.

(4) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.

(5) Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen kann Vollstreckungshandlungen, die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, auch durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, soweit eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte nicht zur Verfügung stehen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Befugnis nach Satz 1 auch anderen in der Verordnung nach § 6 Abs. 2 bestimmten Vollstreckungsbehörden zusteht. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durch; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde. Der Vollstreckungsauftrag wird der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Er ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.

(6) Wird der Auftrag nach Absatz 3 oder 5 mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe der ausstellenden Person enthält.

§ 9 Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) Die Wohnung darf ohne Einwilligung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nur aufgrund einer Anordnung der Richterin oder des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(3) Wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung eingewilligt hat oder eine Durchsuchungsanordnung vorliegt oder entbehrlich ist, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber diesen Personen sind zu vermeiden.

(4) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung -Nds. SOG -), Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach Absatz 1. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 10 Anwendung unmittelbaren Zwangs

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden und hierzu die Polizei um Unterstützung ersuchen. Die §§ 69 und 71 bis 75 Nds. SOG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nicht durch Waffen und Sprengmittel auf Personen eingewirkt werden darf.

(2) Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 Nds. SOG) bestellt, so sind diese berechtigt, die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.

§ 11 Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners weder die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner noch eine zu ihrer oder seiner Familie gehörige oder in der Wohnung beschäftigte erwachsene Person anwesend, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte mindestens eine erwachsene Zeugin oder einen erwachsenen Zeugen hinzuzuziehen.

§ 12 Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen

Zwischen 21 und 6 Uhr (Nachtzeit) sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nicht vorgenommen werden, wenn dies für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner oder die. Personen, die Mitgewahrsam haben, eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. In Wohnungen darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nur mit besonderer richterlicher Anordnung vorgenommen werden. 3Die Anordnung ist vorzuzeigen."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Der" durch die Worte "Die Vollstreckungsbeamtin oder der" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "Unterschrift" die Worte "der Vollstreckungsbeamtin oder" eingefügt.

11. Die § § 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 14 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollstreckungsbeamten 11

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollstreckungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.

§ 15 Vollstreckung gegen Ehegatten 11

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten gelten die §§ 739 , 740 , 741 , 743 und 745 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

" § 14 Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten den erschienenen Beteiligten mündlich bekannt zu geben und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen. Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, werden Aufforderungen und Mitteilungen durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift bekannt gegeben.

§ 15 Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin oder einen Ehegatten gelten auch die §§ 740, 741, 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend."

12. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 17 Vollstreckung nach dem Tode des Vollstreckungsschuldners 11

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tode des Vollstreckungsschuldners begonnen hatte, kann in den Nachlaß fortgesetzt werden.

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung des Vollstreckungsschuldners erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, die Vollstreckungsbehörde dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlaßpfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

" § 17 Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners begonnen hatte, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn die Erbin oder der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen worden ist, die Vollstreckungsbehörde der Erbin oder dem Erben eine einstweilige besondere Vertreterin oder einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einer Testamentsvollstreckerin oder einem Testamentsvollstrecker zusteht."

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "gegen" die Worte "Erbinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "gegen" die Worte "Erbinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Worte "die Erbin oder" eingefügt.

14. In § 19 Satz 1 wird die Verweisung " § 1480 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Verweisung "den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

15. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort "Personenvereinigung" die Worte "oder eine andere Vollstreckungsurkunde, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist" eingefügt.

16. § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

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 Die Vollstreckungsmaßnahmen bedürfen einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, es handele sich um die Verfolgung dinglicher Rechte.
In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.
"Der Vollstreckungsgläubiger hat seine Absicht, die Vollstreckung zu betreiben, der Aufsichtsbehörde der juristischen Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. Die Vollstreckung darf erst vier Wochen nach Zugang der Anzeige beginnen."

17. Nach § 21 wird der folgende § 21 a eingefügt:

" § 21a Vermögensermittlung, Auskunftspflicht

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Sie darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung (AO) geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. Satz 2 gilt entsprechend, soweit § 30 AO entsprechend anzuwenden ist.

(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner, die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, Auskunft zur Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verhältnisse zu erteilen; § 65 VwVfG gilt entsprechend. Die Auskunftspflicht nach Satz 1 besteht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts; § 34 und § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AO gelten entsprechend. Von den sonstigen Beteiligten und anderen Personen soll eine Auskunft erst verlangt werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungs- schuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. "In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskunft erteilt werden soll. Auskunftsersuchen sind auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu stellen."

18. § 22 erhält folgende Fassung:

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  § 22 Eidesstattliche Versicherung

(1) Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt oder ist anzunehmen, daß eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde dem Amtsgericht ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein:

  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung );
  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten;

Sachen, die nach § 811 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daß eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480 , 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend,

(3) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 bis 915 der Zivilprozeßordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels nach § 900 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung tritt die schriftliche Erklärung des Antragstellers über Höhe und Grund der Forderung.

" § 22 Eidesstattliche Versicherung

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher des für sie oder ihn zuständigen Amtsgerichts ein Verzeichnis ihres oder seines Vermögens vorzulegen und für ihre oder seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

  1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,
  2. anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
  3. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 9) verweigert hat oder
  4. die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wiederholt in der Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem die Vollstreckung mindestens einmal zwei Wochen vorher angekündigt worden ist, es sei denn, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft gemacht hat.

(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung),
  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 914 der Zivilprozessordnung entsprechend. Als Auftrag im Sinne des § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung genügt die schriftliche Erklärung des Antragstellers über Höhe, Grund und Vollstreckbarkeit der Forderung. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat über den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

(5) Die Vollstreckungsbehörde kann, statt den Antrag nach Absatz 1 zu stellen, selbst die Vorlage des Vermögensverzeichnisses von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner verlangen und die eidesstattliche Versicherung abnehmen. Neben § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2, 4 und 5 VwVfG sind die Absätze 1 bis 3 sowie § 284 Abs. 4 und 6 bis 9 AO entsprechend anzuwenden."

19. Dem § 23 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder
  2. der Vollstreckungsgläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden."

20. Die § § 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

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  § 24 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange wegen besonderer Umstände für den Vollstreckungsschuldner eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 25 Erteilung von Urkunden

Bedarf der Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Vollstreckungsschuldners verlangen.

" § 24 Vorläufiger Vollstreckungsschutz

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die Zahlungen erbringen zu können. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen.

(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den Zahlungsplan und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

§ 25 Erteilung von Urkunden

Bedarf der Vollstreckungsgläubiger zum Zweck der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer Behörde, einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, so kann der Vollstreckungsgläubiger die Erteilung anstelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners verlangen."

21. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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 Rechte Dritter"Rechte dritter Personen".

b) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist § 771 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden."Behauptet eine dritte Person, dass ihr an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist § 771 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden."

22. In § 28 Abs. 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "anderen" die Worte "Gläubigerinnen und" eingefügt.

23. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter"Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen".

b) In Satz 1 werden die Worte "ein Dritter" durch die Worte "eine dritte Person" ersetzt.

24. In § 30 werden nach dem Wort "steht" die Worte "der Erwerberin oder" eingefügt.

25. § 31 erhält folgende Fassung:

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  § 31 Verfahren bei der Pfändung 11

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollstreckungsbeamte dadurch, daß er sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Vollstreckungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

(5) Die §§ 811 bis 812 und § 813 Abs. 1 bis 3 sowie § 813a der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme seines Absatzes 5 Satz 4 gelten entsprechend.

" § 31 Verfahren bei Pfändung

(1) Sachen, die im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte dadurch, dass sie oder er diese in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von. Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam einer dritten Person, die zu ihrer Herausgabe bereit ist.

(5) Die §§ 811 bis 812 und § 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte kann entsprechend § 24 Vollstreckungsschutz gewähren."

26. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 26 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht."(2) Eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, die oder der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 26 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht."

27. Die § § 33 und 34 erhalten folgende Fassung:

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  § 33 Anschlußpfändung 11

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollstreckungsbeamten, daß er die Sache für die zu bezeichnende Forderung pfändet. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

§ 34 Verwertung

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.

(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

" § 33 Anschlusspfändung

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten, dass die Sache für die zu bezeichnende Forderung gepfändet wird. Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher, die oder der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

§ 34 Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern. Die Vollstreckungsbehörde kann die gepfändeten Sachen im Versteigerungstermin (§ 35 Abs. 2 Satz 1) oder über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform im Internet (Absatz 2) versteigern. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen abzuschätzen.

(2) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. die Versteigerungsplattform,
  2. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Versteigerungsplattform,
  3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung,
  4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
  5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 30,
  6. die Anonymisierung der Angaben zur Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieterinnen und Bieter sowie
  7. das sonstige Verfahren.

§ 35 Abs. 1 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. Soweit die Zulassung zur oder der Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes) zu diesem Zweck durch die Verordnung nach Satz 1 zu ermöglichen.

(3) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners."

28. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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 Versteigerung"Versteigerungstermin".

b) In Absatz 1 werden nach den Worten "sofern sich nicht" die Worte "die Vollstreckungsschuldnerin oder" eingefügt.

c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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 (2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter der Versteigerung beizuwohnen.

(3) Bei der Versteigerung gilt § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

"(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, allgemein zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine Gemeindebedienstete oder ein Gemeindebediensteter bei der Versteigerung anwesend zu sein.

(3) Der Vollstreckungsgläubiger und die Eigentümerin oder der Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten. Das Gebot der Eigentümerin oder des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn der Betrag nicht bar hinterlegt wird; das Gleiche gilt für das Gebot der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet."

29. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

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 (1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.

(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluß des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

"(1)Dem Zuschlag an die meistbietende Person soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der. Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 37 erreichende Gebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. 3 § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Der Barzahlung steht die Gutschrift auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde gleich. Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch der Ersteherin oder des Erstehers übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

(3) Hat die meistbietende Person nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Die meistbietende Person wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; sie haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat sie keinen Anspruch."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Worten "Betrag als von" die Worte "der Vollstreckungsschuldnerin oder" eingefügt.

30. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, daß der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4 )."(2) Soweit die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang nimmt, gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4)."

31. § 40 erhält folgende Fassung:

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  § 40 Namenspapiere 11

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.

" § 40 Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen der Käuferin oder des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen anstelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners abzugeben."

32. § 41 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Der Vollstreckungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert."Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden."

33. § 42 erhält folgende Fassung:

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  § 42 Besondere Verwertung 11

Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß eine gepfändete Sache in anderer Weise, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollstreckungsbeamten zu versteigern sei. Der Vollstreckungsschuldner soll rechtzeitig davon unterrichtet werden.

" § 42 Besondere Verwertung

Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als in den vorstehenden Paragrafen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten zu versteigern sei. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner soll rechtzeitig davon unterrichtet werden."

34. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 4 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3281), erstreckt, gilt § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen ; an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollstreckungsbeamte."(1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), erstreckt, gilt § 100 jenes Gesetzes; an die Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers tritt die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte."

35. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

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 (1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollstreckungsbeamte oder durch Vollstreckungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung.

(2) Betreibt ein Gläubiger die Versteigerung, so wird für alle beteiligten Gläubiger versteigert.

"(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte oder durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.

(2) Betreibt eine Gläubigerin oder ein Gläubiger die Verwertung, so wird für alle beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger verwertet."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "beteiligten" die Worte "Gläubigerinnen und" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "verlangt" die Worte "eine Gläubigerin oder" und nach dem Wort "beteiligten" die Worte "Gläubigerinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Zivilprozeßordnung" das Wort "entsprechend" eingefügt.

d) In Absatz 5 werden nach dem Wort "verschiedene" die Worte "Gläubigerinnen oder" eingefügt.

36. § 45 erhält folgende Fassung:

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 " § 45 Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den beizutreibenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann im gesamten Landesgebiet die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners und Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn

  1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz in einem anderen Land hat oder
  2. der Schuldner oder Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat und das dort geltende Recht die Vollstreckung zuläßt
" § 45 Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den beizutreibenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Für die Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gilt § 833a der Zivilprozessordnung entsprechend. Abweichend von § 76 sind Anträge nach § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der Zivilprozessordnung bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann im gesamten Landesgebiet die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn

  1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz in einem anderen Land hat, oder
  2. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt."

37. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "die Vollstreckungsbeamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Wird die Pfändungsverfügung, vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt."(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung dieser oder diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt."

38. § 47 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499), zuletzt geändert durch § 56 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist."(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in den jeweils geltenden Fassungen bezeichneten Leistungen handelt. -Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf die Inhaberin oder den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist."

39. In § 48 werden nach dem Wort "daß" die Worte "die Vollstreckungsbeamtin oder" eingefügt.

40. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "Einkommen, das" die Worte "die Vollstreckungsschuldnerin oder" eingefügt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

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 (3) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung."(3) Sind nach dem Leistungsbescheid oder der sonstigen Vollstreckungsurkunde wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer vollstreckbaren Leistung auch wegen später fällig gewordener und wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig nicht freiwillig gezahlt werden wird. Insoweit bedarf die Pfändung keiner vorausgehenden Mahnung. Bei künftig fällig werdenden Leistungen wird die Pfändung jeweils erst am Tag nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam."

41. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 45 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend." § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend."

b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (3) Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden."(3) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Vollstreckungsgläubiger Vergütungen einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind."

42. Die § § 51 und 52 erhalten folgende Fassung:

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  § 51 Wirkung der Einziehungsverfügung

(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.

(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.

(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Das Amtsgericht kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 22 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann der Vollstreckungsgläubiger oder die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

§ 52 Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

  1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. Die Erklärung des Drittschuldners zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.

" § 51 Wirkung der Einziehungsverfügung

(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt.

Dies gilt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner hiervon erfährt.

(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung. nötige Auskunft zu erteilen. Erteilt die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, so ist sie oder er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher die Auskunft zu Protokoll zu geben und die Angaben an Eides Statt zu versichern. § 22 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen. Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 3 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. § 22 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat eine dritte Person die Urkunde, so kann der Vollstreckungsgläubiger oder die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

(5) Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 2 und nach Absatz 3 Satz 3 nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 Satz 2 selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 3 Satz 4 ändern.

§ 52 Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, schriftlich zu erklären,

  1. ob und inwieweit sie oder er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubigerinnen oder Gläubiger gepfändet sei.

Wird ein Kontoguthaben gepfändet, so ist in die Erklärung nach Satz 1 auch aufzunehmen,

  1. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf dieses Konto eine Pfändung gemäß oder entsprechend § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
  2. ob es sich bei diesem Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.

Die Erklärung der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht. Sie oder er kann zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend."

43. § 53 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist."Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist."

44. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten "die Sache an" die Worte "die Vollstreckungsbeamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt."(3) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder herauszugeben sei, die oder den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an die Treuhänderin oder den Treuhänder als Vertreterin oder Vertreter der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die Forderung. Die Treuhänderin oder der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt."

45. § 55 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 55 Unpfändbarkeit von Forderungen

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozeßordnung für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

" § 55 Unpfändbarkeit von Forderungen

Die §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, eines Bußgeldes, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen; der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer oder seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf. Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen."

46. In § 56 Abs. 2 werden nach dem Wort "Pfändungsverfügung" die Worte "der Drittschuldnerin oder" eingefügt.

47. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist."(2) Ist weder eine Drittschuldnerin noch ein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist."

b) In Absatz 3 werden die Worte "einem anderen" durch die Worte "einer anderen Person" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist."(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einer anderen Person überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an die Verwalterin oder den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist."

48. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten "Zivilprozessordnung auf" die Worte "die Eigentümerin oder" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 833)."Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713)."

49. In § 59 Satz 1 wird das Wort "Leistungsbescheides" durch das Wort "Bescheides" ersetzt.

50. Die Überschrift vor § 60 erhält folgende Fassung:

altneu
 Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften über die Vollstreckung von Geldforderungen
"Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften".

51. Die § § 60 bis 63

§ 60 Vollstreckung aus Urkunden 11

Der Erste Teil gilt sinngemäß für die Vollstreckung von Ansprüchen auf eine Geldleistung, die sich ergeben aus

  1. einer vom Leistungspflichtigen abgegebenen Selbstberechnungserklärung, wenn er seine Leistung auf Grund einer Rechtsvorschrift des Landes einzuschätzen hat,
  2. einer Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht,
  3. öffentlich-rechtlichen Verträgen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat,
  4. einem Verzeichnis; einer Tabelle oder einer ähnlichen Urkunde, sofern durch Rechtsvorschrift des Landes die Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren besonders zugelassen ist.

An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Urkunde.

§ 61 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

(1) Der Erste Teil gilt sinngemäß, wenn durch Verordnung nach § 62 zugelassen ist, daß wegen privatrechtlicher Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden darf. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung.

(2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. der Gläubiger nicht binnen einem Monat nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt hat oder
  2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung fortgesetzt werden.

§ 62 Verordnungsermächtigung 2

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die privatrechtlichen Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu bestimmen, die im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Forderungen müssen entstanden sein aus

  1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
  2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder
  3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

§ 63 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Der Erste Teil gilt sinngemäß,

  1. wenn nach gesetzlicher Vorschrift gerichtliche Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, von einer Behörde zu vollstrecken sind,
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldleistung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.

werden gestrichen.

52. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vermögen" die Worte "der Vollstreckungsschuldnerin oder" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Worte "die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist" durch die Worte "die Vollziehung des Arrestes gehemmt ist und die getroffenen Vollzugsmaßnahmen aufzuheben sind" ersetzt.

53. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Werden Geldforderungen, die nach diesem Gesetz vollstreckbar sind, bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm zur Sicherung dieser Ansprüche gestellt sind oder die er zu diesem Zwecke sonst erlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften des Ersten Teils verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers ersetzt."(1) Wird eine Geldforderung, die nach diesem Gesetz bereits vollstreckt werden darf, bei Fälligkeit nicht erfüllt, so kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm zur Sicherung dieser Forderung gestellt sind oder die er zu diesem Zweck sonst erlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften dieses Teils verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers ersetzt."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "der Vollstreckungsschuldnerin oder" eingefügt.

54. § 66 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 66 Rechtsbehelfe 11

Wegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Ersten und Zweiten Teil , die Verwaltungsakte sind, findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

" § 66 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Teil haben keine aufschiebende Wirkung."

55. Die § § 67 und 67a erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 67 Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach dem Ersten und Zweiten Teil werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; § 8 Abs. 5 bleibt unberührt. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) Die Kosten trägt der Vollstreckungsschuldner. Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner. Können die Kosten beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden und ist das Verwaltungszwangsverfahren auf Ersuchen einer Behörde durchgeführt worden, die nicht demselben Träger angehört wie die Vollstreckungsbehörde, so hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfundzwanzig Euro übersteigen.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden.

(5) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sind feste Gebühren oder Vomhundertsätze festzulegen. Es können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder dem Wert der Sachen, die gepfändet oder verwertet werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

(6) Im übrigen gelten die §§ 8, 11 und 13 des Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nieders. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 531), in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 67a Erstattung der Vollstreckungskosten 11

(1) Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist, Vollstreckungshilfe, so erstattet diese der Vollstreckungsbehörde den durch die Vollstreckung entstandenen Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Das gilt auch für die Vollstreckung nach § 7 Abs. 3 . Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einen Pauschalbetrag für den Verwaltungsaufwand mit Ausnahme der Auslagen entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen Aufwand festzusetzen.

(2) Von dem Erstattungsbetrag sind die beim Kostenschuldner im Einzelfall beigetriebenen Vollstreckungskosten abzusetzen.

" § 67 Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Teil werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; § 8 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt. `Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) Die Kosten trägt die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner. Mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldner haften gesamtschuldnerisch.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen oder in elektronischer Form vorgenommenen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks oder des elektronischen Dokuments. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden.

(5) Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entsprechend § 3 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. Die Gebühren können abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG so bemessen werden, dass sie einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung oder dem Wert der Sache stehen, die gepfändet oder verwertet werden soll.

(6) Im Übrigen gelten die §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 11 und 13 NVwKostG entsprechend.

§ 67a Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe

(1) Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungshilfe, so zahlt diese an die Vollstreckungsbehörde für jedes Ersuchen zum Ausgleich des nicht gedeckten durchschnittlichen Verwaltungsaufwands einen Kostenbeitrag; § 67 Abs. 1 bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass der Kostenbeitrag nach Halbsatz 1 nicht zu den Auslagen des Vollstreckungsgläubigers gehört. § 67 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für den Kostenbeitrag nach Satz 1 einen Pauschalbetrag festzulegen.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird."

56. Nach § 67 a wird der folgende § 67b eingefügt:

" § 67b Kostenerstattung bei Amtshilfe

(1) Leistet eine Vollstreckungsbehörde gegenüber einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Trägers Amtshilfe und können die Kosten bei der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden, so hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.

(2) Leistet eine Vollstreckungsbehörde gegenüber einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Landes Amtshilfe, das von niedersächsischen Behörden höhere als die in § 8 VwVfG bestimmten Gegenleistungen der Amtshilfe verlangt, so hat die ersuchende Behörde abweichend von Absatz 1 die Kosten, die bei der Vollstreckungsschuldnerin oder bei dem Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, zu erstatten, wenn die Kosten im Einzelfall 35 Euro übersteigen."

57. Die § § 68 und 69

§ 68 Erstreckung des Geltungsbereichs

(1) Dieses Gesetz gilt auch, soweit die Länder in Bundegsesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, daß für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

§ 69 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht, soweit landesrecht bestimmt, daß für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

werden gestrichen.

58. In der Überschrift vor § 70 wird das Wort "Dritter" durch das Wort "Zweiter" ersetzt.

59. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Verwaltungsbehörde" die Worte "Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder" eingefügt.

60. Die § § 71 und 72 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 71 Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

(1) Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, dem Betroffenen oder, wenn dieser nicht anwesend ist, seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person zu übergeben. Weigert sich der Empfangsberechtigte, die Sachen in Empfang zu nehmen, so sind sie zu verwahren. Der Betroffene ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) Soll die Herausgabe einer beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache beim Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Verwaltungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 , 900 Abs. 3 und 5 , und die §§ 901 , 902 , 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 72 Öffentlichrechtliche Verträge

Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen sich der Verpflichtete der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.

" § 71 Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

(1) Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, der betroffenen Person, wenn diese nicht anwesend ist, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer zu der Familie der betroffenen Person gehörigen oder in deren Wohnung beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. Andernfalls sind die Sachen zu verwahren. Die betroffene Person ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. "Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) Soll die Herausgabe einer beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 1 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren gelten die §§ 899, 900 Abs. 1, 4 und 5 und die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 72 Öffentlichrechtliche Verträge

Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen die Schuldnerin oder der Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat."

61. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "unter § 1" durch die Angabe "unter § 2 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Kosten schuldet derjenige, gegen den sich die Amtshandlung richtet. Richtet sie sich gegen mehrere, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) § 67 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen sind die §§ 3 , 4 , 7 bis 9 und 11 bis 13 des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden.

"(2) Die Kosten schuldet die Person, gegen die sich die Amtshandlung richtet. Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) § 67 Abs. 3 und § 67b gelten entsprechend. Die §§ 3, 4, 7 bis 9 und 11 bis 13 NVwKostG gelten entsprechend."

62. § 74 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 74 Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte

In kirchenrechtlichen Vorschriften kann für den Fall der Nichtbefolgung von Geboten oder Verboten kirchlicher Satzungen oder von kirchlichen Verwaltungsakten im öffentlich-rechtlichen Bereich vorgesehen werden, daß kirchliche Stellen die Vorschriften des Sechsten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anwenden.

" § 74 Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte

In kirchenrechtlichen Vorschriften kann für den Fall, dass kirchliche Satzungen oder kirchliche Verwaltungsakte Gebote oder Verbote enthalten, vorgesehen werden, dass kirchliche Stellen die Vorschriften des Sechsten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anwenden."

63. In der Überschrift vor § 75 wird das Wort "Vierter" durch das Wort "Dritter" ersetzt.

64. In § 75 werden nach dem Wort "eingeschränkt" das Komma und die Worte "soweit sie Befugnissen entgegenstehen, die dieses Gesetz Behörden, Vollstreckungsbeamten und Verwaltungsvollzugsbeamten einräumt" gestrichen.

65. Die § § 76 und 77 erhalten folgende Fassung:

altneu
 " § 76 Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozeßordnung verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozeßordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.

§ 77 Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Für das Verfahren der ordentlichen Gerichte und die Anfechtung ihrer Entscheidungen gelten die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz .

" § 76 Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Vollstreckungsurkunden, soweit für sie die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 vorliegen.

§ 77 Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten und den Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern weitere Aufgaben zuweist, gelten für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen sowie für die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz."

66. § 78

§ 78 Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Dem § 118 Abs. 2 der Niedersächsischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 8. September 1970 (Nieders. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Artikel IV des Achten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung vom 18. Februar 1982 (Nieders. GVBl. S. 53), wird folgender Satz 2 angefügt:

"Zuständig ist der Dienstvorgesetzte oder der letzte Dienstvorgesetzte, auch soweit es sich um die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen handelt."

(2) § 65 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Oldenburgische Landesbrandkasse vom 28. April 1910 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 377), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111), erhält folgende Fassung:

"(1) Die Brandkassenbeiträge sowie die Kosten nach § 76 Satz 2 werden wie öffentliche Abgaben erhoben."

(3) In § 21 Satz 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 751), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111), werden die Worte "im Verwaltungswege" gestrichen.

(4) In § 20 Satz 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg vom 30. November 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 755), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111), werden die Worte "im Verwaltungswege" gestrichen.

(5) In § 3 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 3. Dezember 1976 (Nieders. GVBl. S. 311), geändert durch § 174 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 1. Juni 1978 (Nieders. GVBl. S. 473), erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Öffentlichrechtliche Verträge im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt."

wird gestrichen.

67. In § 79 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "daß" die Worte "die Schuldnerin oder" eingefügt.

68. § 80 erhält folgende Fassung:

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§ 80 Aufhebung von Rechtsvorschriften Aufgehoben werden: 11
  1. das preußische Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten vom 3. August 1897 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 22), geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 55 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),
  2. die preußische Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. November 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 24),
  3. das preußische Gesetz über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens und über sonstige finanzielle Zwangsbefugnisse vom 12. Juli 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 34), geändert durch Artikel 9 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),
  4. das braunschweigische Gesetz, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 9. April 1888 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
  5. die braunschweigische Verordnung über die Gebühren der Vollziehungsbeamten im Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldforderungen vom 28. Mai 1923 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 35), geändert durch § 9 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren vom 8. Juli 1963 (Nieders. GVBl. S. 337),
  6. das braunschweigische Gesetz über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens vom 23. März 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 37),
  7. das oldenburgische Gesetz für das Großherzogthum, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Verwaltungssachen vom 14. April 1882 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 34),
  8. die oldenburgische Verordnung, betreffend das Gesetz für das Großherzogthum vom 14. April 1882, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Verwaltungssachen vom 14. April 1882 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 36),
  9. die oldenburgische Bekanntmachung über das Verfahren bei den von den Verwaltungsbehörden durchzuführenden Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen vom 1. November 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 36),
  10. die oldenburgische Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung über das Verfahren bei den von den Verwaltungsbehörden durchzuführenden Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1924, vom 28. Februar 1925 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 37),
  11. die oldenburgische Bekanntmachung zur Abänderung der Gebühren des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens in Verwaltungssachen vom 16. November 1925 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 38),
  12. die Verordnung über die Bestimmung von kreisangehörigen Gemeinden im Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Braunschweig zu Vollstreckungsbehörden vom 21. Dezember 1950 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 88),
  13. § 3 der braunschweigischen Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung von Anstalten zum Betriebe der Mobiliar- und Lebensversicherung vom 13. Mai 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 754),
  14. § 3 der braunschweigischen Zweiten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung von Anstalten zum Betriebe der Mobiliar- und Lebensversicherung vom 6. Oktober 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 755),
  15. das Erstattungsgesetz vom 18. April 1937 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 159),
  16. die Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz vom 29. Juni 1937 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 160),
  17. die Verordnung über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Reichsfinanzverwaltung vom 17. Dezember 1937 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 161),
  18. das Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 22),
  19. das preußische Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 277),
  20. das preußische Gesetz, betreffend die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau vom 12. April 1882 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 277),
  21. das oldenburgische Gesetz für das Großherzogthum, betreffend das Verfahren bei der Abnahme von Eiden vom 12. Dezember 1881 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 34),
  22. § 16 Abs. 1 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 150),
  23. die Verordnung über die Erhebung und Beitreibung von Forderungen der Deutschen Landesrentenbank vom 28. April 1954 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 88),
  24. § 17 des Verwaltungskostengesetzes ,
  25. § 4 Abs. 4 Satz 4 und § 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 8. Februar 1973 (Nieders. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Niedersächsischen Abgabenordnung-Anpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1976 (Nieders. GVBl. S. 325),
  26. § 87 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 17. November 1981 (Nieders. GVBl. S. 347).

(2) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

" § 80 Übergangsvorschriften

(1) Vollstreckungsverfahren, die am 31. Mai 2011. eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 34 Abs. 2, längstens bis zum 31. Mai 2012, kann die Versteigerung im Internet gemäß § 42 als besondere Verwertung angeordnet werden."

69. Die §§ 81 und 82

§ 81 Übergangsvorschrift

Vollstreckungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon eingeleitet waren, werden nach den bisherigen Vorschriften abgewickelt.

§ 82 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 6 Abs. 2 , §§ 62 und 67 Abs. 5 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

werden gestrichen.

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3
Weitere Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Für die Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gilt § 833a der Zivilprozessordnung entsprechend. Abweichend von § 76 sind Anträge nach § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der Zivilprozessordnung bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen."(3) Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 8501 der Zivilprozessordnung entsprechend. `Abweichend von § 76 sind Anträge nach § 8501 der Zivilprozessordnung bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen."

2. In § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "eine Pfändung gemäß oder entsprechend § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder" durch die Worte "gemäß oder entsprechend § 850 1 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 am 1. Januar 2012 in Kraft.