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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze

Vom 18. Juli 2012
(Nds.GVBl. Nr. 16 vom 26.07.2012 S. 279)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. von 4.600 000 Euro im Jahr 2012 und 3.200 000 Euro ab dem Jahr 2013 für Steuerausfälle aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011."

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der Betrag "6.665 000 Euro" durch den Betrag "13.105 000 Euro" ersetzt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. 4.511.000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt,"2. 4 .511.000 Euro zur Anpassung der Ausgleichsleistungen aufgrund bei kommunalen Körperschaften entfallender Aufgaben und".

cc) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 4

4. 6.440 000 Euro zur Finanzierung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz.

wird gestrichen.

2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "50,8" durch die Angabe "49,2" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "49, 2" durch die Angabe "50,8" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Einnahmequellen" durch das Wort "Finanzmittelquellen" ersetzt.

4. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 7 Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, erhöht um zusätzliche Einwohnerzahlen zur Berücksichtigung der Ausgabenbelastungen

  1. für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs sowie
  2. für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen

Die zusätzliche Einwohnerzahl für die Ausgabenbelastungen nach Satz 1 Nr. 1 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 1) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Absatz 3 ermittelten Ausgabenbelastung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur nach Absatz 3 ermittelten Ausgabenbelastung aller Landkreise und kreisfreien Städte errechnet. Die zusätzliche Einwohnerzahl für die Ausgabenbelastungen nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 2) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am 31. Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag errechnet.

(2) Der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die Ausgabenbelastungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 55,8, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 34,5. Der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die Ausgabenbelastungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 55,8, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 9,7.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Ausgabenbelastung wird nach dem Durchschnitt der Ausgaben der letzten beiden vorvergangenen Haushaltsjahre für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungsarten jeweils nach Abzug der Einnahmen bei diesen Leistungsarten sowie der Leistungen des Landes nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs ermittelt.

" § 7 Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, erhöht um zusätzliche Einwohnerzahlen zur Berücksichtigung der finanziellen Belastungen

  1. für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs sowie
  2. für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen.

Die zusätzliche Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Satz 1 Nr. 1 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 1) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Absatz 3 ermittelten finanziellen Belastung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur nach Absatz 3 ermittelten finanziellen Belastung aller Landkreise und kreisfreien Städte errechnet. Die zusätzliche Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 2) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am 31. Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag errechnet.

(2) Der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 59,6, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 30,2. Der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 59,6, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10, 2.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte finanzielle Belastung wird nach dem Durchschnitt der Auszahlungen der letzten beiden vorvergangenen Haushaltsjahre für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungsarten jeweils nach Abzug der Einzahlungen bei diesen Leistungsarten sowie der Leistungen des Landes nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ermittelt."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. bei der Gewerbesteuer ein durch Verordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums jährlich festzusetzender Vomhundertsatz der Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze aller Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im vorvergangenen Haushaltsjahr; bei der Festsetzung sind die gewogenen Durchschnittshebesätze des vorvergangenen Haushaltsjahres und der Vervielfältiger nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der für die Zeiträume geltenden Fassung, die nach § 9 Abs. 1 für die Errechnung der Messbeträge maßgebend sind, zugrunde zulegen; bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen wird der einigungsbedingte erhöhte Anteil des Vervielfältigers um ein Drittel angehoben,"2. bei der Gewerbesteuer ein nach Absatz 2 bestimmter Anteil der Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze aller Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im vorvergangenen Haushaltsjahr,"

.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Anteil nach Absatz 1 Nr. 2 errechnet sich aus der Teilung des abgesenkten Durchschnittshebesatzes durch den Durchschnittshebesatz. Der Durchschnittshebesatz ergibt sich aus den mit den Messbeträgen gewogenen Hebesätzen des vorvergangenen Haushaltsjahres aller Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 3Zur Ermittlung des abgesenkten Durchschnittshebesatzes wird der Durchschnittshebesatz abgesenkt in Höhe des nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes für Niedersachsen bestimmten Vervielfältigers in der für die Zeiträume geltenden Fassung, die nach § 9 Abs. 1 für die Errechnung der Messbeträge maßgebend sind; bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen werden die einigungsbedingten Anteile des Vervielfältigers um ein Drittel angehoben."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Absatz 1 ist auf die Gemeinden mit 100.000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jeweilige gewogene Durchschnitt der Hebesätze aller Gemeinden mit 100.000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Grundsteuern A und B und die Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist."(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Gemeinden mit 100.000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jeweilige gewogene Durchschnitt der Hebesätze aller Gemeinden mit 100.000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Grundsteuern A und B und der Steuerkraftzahlen für die Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2

Abweichend von § 17 wird die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Vorvorjahres zugrunde gelegt.

wird gestrichen.

7. § 14

§ 14 Ausgleichsämter

Das Land erstattet die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Ausgleichsämter. Über die Notwendigkeit der Kosten und die Höhe der Erstattung entscheidet das für den Lastenausgleich zuständige Ministerium. Dieses wird ermächtigt, die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Satz 2 auf das Landesamt für Bezüge und Versorgung zu übertragen.

wird gestrichen.

8. In § 15 Abs. 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

9. In § 17 Satz 2 werden nach dem Wort "tritt" die Worte "zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen" eingefügt.

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung geltend zu machen. Unrichtigkeiten sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Unrichtigkeit folgenden Haushaltsjahres angemessen auszugleichen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Nachzahlungen werden vorab aus den Teilmassen der Gruppe von Gebietskörperschaften geleistet, in denen sich die Unrichtigkeit ausgewirkt hat, Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst."(2) Einwendungen gegen den Bescheid sind auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Eines Vorverfahrens gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. Unrichtigkeiten sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Unrichtigkeit folgenden Haushaltsjahres angemessen auszugleichen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Nachzahlungen werden vorab aus den Teilmassen der Gruppe von Gebietskörperschaften geleistet, in denen sich die Unrichtigkeit ausgewirkt hat; Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die zur Berechnung der Zuweisungen nach diesem Gesetz benötigten Daten, die nicht oder nicht rechtzeitig aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, sind von den kommunalen Gebietskörperschaften zu melden. Darunter fallen

  1. die Anzahl der Wohnungen, die von nicht kasernierten Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte zu dem nach § 17 maßgeblichen Zeitpunkt bewohnt waren,
  2. jeweils das in dem nach § 9 Abs. 1 bestimmten Zeitraum in den Kassenbüchern vereinnahmte Istaufkommen aus der Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer sowie Anteilen der Spielbankabgabe, kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet, und
  3. jeweils die in dem nach § 9 Abs. 1 bestimmten Zeitraum zuletzt geltenden Hebesätze für Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer.

Die Daten nach Satz 2 sollen elektronisch erhoben und der verarbeitenden Stelle unter Verwendung bestehender Infrastruktur elektronisch übermittelt werden. Alles Weitere sowie den Zeitpunkt der Meldung bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Behörde."

11. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "und Erstattungen der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 2" durch die Verweisung "nach § 15" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. Der Nummer 9 wird ein Komma angefügt.

3. Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:

"10. für das Haushaltsjahr 2012 für kreisfreie Städte 45,70 Euro und für Landkreise 49,75 Euro und

11. ab dem Haushaltsjahr 2013 für kreisfreie Städte 46,57 Euro und für Landkreise 50,70 Euro".

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

§ 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. a wird die Verweisung " § 2" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Verweisung " §§ 140, 145 bis 149" durch die Verweisung " §§ 140, 145 bis 147, 148 und 149" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Verweisung " §§ 193," durch die Verweisung " § 193 Abs. 1 ohne die Worte ,und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147 a' und Abs. 2 sowie die §§ " ersetzt.

2. In Absatz 3 wird die Angabe "2" durch die Angabe "2 Abs. 1 bis 8, §§ " ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

2. § 111 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht für Kommunen nicht."Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen und Beiträgen für öffentliche Spielplätze besteht nicht."

3. § 116 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Satz 1 gilt für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover entsprechend mit der Maßgabe, dass in Nummer 2 anstelle der Grund und Gewerbesteuer die Umlage und anstelle der Hebesätze die Umlagesätze treten."Satz 1 Nrn. 1 und 3 gilt für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover entsprechend."

4. § 164 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 (7) Die Region Hannover hat den betroffenen regionsangehörigen Gemeinden 90 Prozent der notwendigen, pauschaliert zu berechnenden Verwaltungskosten für die Aufgaben zu erstatten, die die Gemeinden nach den Absätzen 3 und 4 übernommenen haben. Sie übernimmt jedoch höchstens den Betrag, den sie durch die Aufgabenübertragung an Nettoaufwendungen einspart. Soweit in den Gemeinden die Kosten durch andere Einnahmen gedeckt sind oder gedeckt werden können, sind sie nicht zu erstatten. Die Gemeinden können mit der Region Hannover den Kostenausgleich auch abweichend vereinbaren oder ganz auf ihn verzichten."(7) Die Region Hannover hat den betroffenen regionsangehörigen Gemeinden 90 Prozent der notwendigen, pauschaliert zu berechnenden Verwaltungskosten für die Aufgaben zu erstatten, die die Gemeinden nach den Absätzen 3 und 4 übernommen haben. Die Region Hannover erstattet den Gemeinden jedoch höchstens einen Betrag in Höhe der bei ihr durch diese Aufgabenübertragung ersparten Verwaltungskosten, soweit diese nicht zuvor durch Erträge gedeckt waren. Soweit in den Gemeinden die Verwaltungskosten durch andere Erträge gedeckt sind oder gedeckt werden können, sind sie nicht zu erstatten. Die Gemeinden können mit der Region Hannover den Ausgleich der Verwaltungskosten auch abweichend vereinbaren oder ganz auf ihn verzichten."

5. § 166 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Region Hannover erhält vom Land für die Erfüllung von Aufgaben, für die sie über die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise hinaus seit dem 1. Januar 2005 erstmals anstelle einer staatlichen Behörde zuständig ist,
  1. einen Ausgleich ihrer nicht durch Einnahmen gedeckten, notwendigen Personal und Sachkosten, der vom Land nach Pauschalsätzen berechnet werden kann, und
  2. die Erstattung ihrer nicht durch Einnahmen gedeckten notwendigen Zweckausgaben.
"(1) Die Region Hannover erhält vom Land für die Erfüllung von Aufgaben, für die sie über die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise hinaus seit dem 1. Januar 2005 erstmals anstelle einer staatlichen Behörde zuständig ist, einen Ausgleich ihrer nicht durch Erträge gedeckten notwendigen Kosten. Das Land kann die Kosten nach Pauschalsätzen berechnen; sie setzen sich zusammen aus Verwaltungskosten und Zweckkosten."

b) In Absatz 3 Satz 5 werden das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" und das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.

6. In § 169 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Ausgabenbelastung" durch die Worte "finanzielle Belastung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

In § 16 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 493) werden nach dem Wort "Eigenbetriebe" die Worte "sowie die Vorschriften über die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für Kommunen" eingefügt.

Artikel 6
Aufhebung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise vom 30. November 1987 (Nds. GVBl. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 1997 (Nds. GVBl. S. 481), wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nrn. 7 und 11 Buchst. a am 1. Januar 2013 und Artikel 6 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.