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Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen

Vom 12. Dezember 2012
(Nds.GVBl. Nr. 32 vom 18.12.2012 S. 566)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Nds. SVVollzG - Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort "Jugendstrafe" das Komma und die Worte "der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung" gestrichen.

2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung soll die Mitarbeitsbereitschaft der Gefangenen und Sicherungsverwahrten im Vollzug fördern, ihre Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern."(3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe soll die Mitarbeitsbereitschaft der Gefangenen im Vollzug fördern, ihre Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

b) In Satz 1 werden die Worte "und die oder der Sicherungsverwahrte" gestrichen und wird das Wort "unterliegen" durch das Wort "unterliegt" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Worte "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

4. In § 4 Satz 1 werden die Worte "oder die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten" gestrichen.

5. In § 40 Abs. 9 Nr. 1 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird" durch die Worte "vollstreckt wird oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist" ersetzt.

6. § 93 erhält folgende Fassung:

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§ 93 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Bei Lebensgefahr, schwer wiegender Gefahr für die Gesundheit der oder des Gefangenen oder Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung zwangsweise zulässig. Die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Gefangenen verbunden sein. Solange von einer freien Willensbestimmung der oder des Gefangenen ausgegangen werden kann, ist die Vollzugsbehörde nicht zu Zwangsmaßnahmen verpflichtet.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

" § 93 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der oder des Gefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuches zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von einer oder einem Gefangenen eine Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

(2) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung sowie eine Zwangsernährung sind auch bei Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der oder des Gefangenen zulässig, soweit diese oder dieser zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 darf nur angeordnet werden, wenn

  1. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahme gerichtet sind, nicht vorliegt,
  2. die oder der Gefangene durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer ihrer oder seiner Auffassungsgabe und ihrem oder seinem Gesundheitszustand angemessenen Weise informiert wurde,
  3. der ernsthafte und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, ein Einverständnis zu der Maßnahme zu erreichen, erfolglos geblieben ist,
  4. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 2 geeignet und erforderlich ist und
  5. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen und die durch das Unterlassen der Maßnahme möglichen Schäden deutlich überwiegt.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 der Zustimmung einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der für eine andere für den Vollzug von Freiheitsentziehungen nach diesem Gesetz bestimmte Anstalt tätig ist, und der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, in den Fällen des Absatzes 2 auch das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der oder des Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

(5) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind der oder dem Gefangenen vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie oder er ist darüber zu belehren, dass gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die oder der Gefangene Gelegenheit hatte, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(6) Bei Gefahr im Verzuge finden die Bestimmungen in Absatz 3 Nrn. 2 und 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 keine Anwendung.

(7) Die zwangsweise körperliche Untersuchung der oder des Gefangenen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist nur zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen."

7. Der Dritte Teil erhält folgende Fassung:

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Dritter Teil
Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

§ 107 Ziel und Aufgabe des Vollzuges

Die oder der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihr oder ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

§ 108 Ausstattung

Die Ausstattung der Anstalten, in denen die Sicherungsverwahrung vollzogen wird, namentlich der Hafträume, und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen der oder dem Sicherungsverwahrten helfen, ihr oder sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und sie oder ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren. Ihren oder seinen persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

§ 109 Kleidung, Wäsche, Bettzeug

Die oder der Sicherungsverwahrte darf eigene Kleidung, eigene Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie oder er für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgt; andernfalls erhält sie oder 8r Kleidung, Wäsche oder Bettzeug von der Vollzugsbehörde.

§ 110 Selbstbeschäftigung, Taschengeld

(1) Der oder dem Sicherungsverwahrten wird gestattet, einer Selbstbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) Der Betrag des der oder dem Sicherungsverwahrten nach § 43 zu gewährenden Taschengeldes ist gegenüber dem für Strafgefangene geltenden Betrag angemessen zu erhöhen.

§ 111 Entlassungsvorbereitung

Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. § 13 Abs. 2 und 6 sowie § 15 gelten entsprechend. Bei einer oder einem Sicherungsverwahrten in einer sozialtherapeutischen Anstalt richtet sich die Gewährung von Sonderurlaub nach § 105.

§ 112 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Zweiten Teils

Für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften des Zweiten Teils entsprechend, soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist.

Dritter Teil
Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 107 Weiteres Vollzugsziel

Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe neben den Vollzugszielen nach § 5 auch dem Ziel, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder deren Anordnung entbehrlich wird.

§ 108 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist therapiegerichtet auszugestalten.

§ 109 Maßnahmen zur Erreichung der Vollzugsziele

(1) Abweichend von § 6 sind der oder dem Gefangenen die zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 erforderlichen Betreuungs- und sonstigen Maßnahmen unverzüglich anzubieten; die Bereitschaft der oder des Gefangenen, an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 mitzuwirken, ist fortwährend zu wecken und zu fördern.

(2) Zu den Betreuungsmaßnahmen nach Absatz 1 zählen insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen. Behandlungsmaßnahmen müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Soweit standardisierte Behandlungsmaßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind neue Behandlungsangebote zu entwickeln.

(3) Die Betreuung der oder des Gefangenen erfolgt durch Justizvollzugsbedienstete (§ 177), die verschiedenen Fachrichtungen angehören. Soweit geeignete Justizvollzugsbedienstete nicht vorhanden sind oder es aus anderen Gründen zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 erforderlich ist, sind beauftragte Personen oder Stellen (§ 178) oder sonstige Personen einzubeziehen. Bei der Durchführung der Behandlungsmaßnahmen wirken die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen oder Stellen in der Regel in enger Abstimmung zusammen, bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die angebotenen oder durchgeführten wesentlichen Maßnahmen sind zu dokumentieren.

§ 110 Vollzugsplan

(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 enthält der Vollzugsplan Angaben mindestens über folgende Maßnahmen:

  1. psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,
  2. andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
  3. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung,
  4. die Zuweisung zu Wohn- oder anderen Gruppen, die der Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 dienen,
  5. Maßnahmen, die die Bereitschaft der oder des Gefangenen zur Mitwirkung an ihrer oder seiner Behandlung wecken und fördern sollen,
  6. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung,
  7. die Teilnahme an Veranstaltungen der Fortbildung,
  8. die Teilnahme an Freizeitangeboten,
  9. Maßnahmen zur Ordnung der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten,
  10. Lockerungen des Vollzuges,
  11. Maßnahmen zur Förderung von Außenkontakten und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums und
  12. Maßnahmen zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung und der durchgängigen Betreuung.

(2) Die Frist zur Fortschreibung des Vollzugsplans nach § 9 Abs. 3 Satz 2 soll jeweils sechs Monate nicht übersteigen.

§ 111 Urlaub zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung

Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 kann der oder dem Gefangenen zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewährt werden. Der oder dem Gefangenen sollen für den Sonderurlaub Weisungen erteilt werden. Sie oder er kann für diesen Sonderurlaub insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Vollzugsbehörde bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich in Einrichtungen außerhalb des Vollzuges aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren. Der Sonderurlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung der oder des Gefangenen notwendig ist.

§ 112 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt

(1) Abweichend von § 104 Abs. 1 ist eine Gefangene oder ein Gefangener in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung zu verlegen, soweit dies zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 erforderlich ist.

(2) Bei der Bestimmung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunktes nach § 104 Abs. 3 bleibt eine angeordnete oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung außer Betracht.

§ 112a Nachgehende Betreuung

Die Vollzugsbehörde soll auf Antrag einer oder eines entlassenen Gefangenen vorübergehend Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht durch eine andere Stelle sichergestellt ist und die Eingliederung gefährdet ist.

§ 112b Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1) Eine frühere Gefangene oder ein früherer Gefangener darf auf Antrag vorübergehend in Anstalten der Landesjustizverwaltung verbleiben oder ist wieder aufzunehmen, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib oder die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.

(2) Gegen verbliebene oder aufgenommene Person dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Teils entsprechende Anwendung.

(3) Auf ihren Antrag ist die verbliebene oder aufgenommene Person unverzüglich zu entlassen.

§ 112c Anwendung von Vorschriften des Zweiten Teils

(1) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften des Zweiten Teils nur, soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Ausübung von Ermessen und der Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die jeweilige Maßnahme geeignet ist, die Bereitschaft der oder des Gefangenen, an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 mitzuwirken, zu wecken und zu fördern."

8. Die Überschrift des Siebten Kapitels des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

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Entsprechende Anwendung von Vorschriften
des Zweiten Teils
"Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Zweiten und Dritten Teils".

9. § 132 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
des Zweiten Teils
"Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Zweiten und Dritten Teils".

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften des Dritten Teils entsprechend, soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unberührt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

10. § 135 Abs. 3

(3) Wird Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme unterbrochen oder wird gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen oder eine Sicherungsverwahrte oder einen Sicherungsverwahrten in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so unterliegt die oder der Gefangene oder die oder der Sicherungsverwahrte auch den in diesem Teil vorgesehenen Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert; die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen trifft die nach den Vorschriften dieses Teils zuständige Stelle. § 148 Abs. 2 und § 148a StPO sind anzuwenden.

wird gestrichen.

11. In § 170 Abs. 2 werden die Worte "Unterbringung in der Sicherungsverwahrung" und das anschließende Komma gestrichen.

12. § 171 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Abweichend von Satz 1 kann der Vollzug an
  1. einer oder einem jungen Gefangenen auch in einer Jugendarrestanstalt erfolgen,
  2. einer Sicherungsverwahrten auch in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe an weiblichen Gefangenen bestimmten Anstalt oder Abteilung erfolgen, wenn diese für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.
"Abweichend von Satz 1 kann der Vollzug an einer oder einem jungen Gefangenen auch in einer Jugendarrestanstalt erfolgen."

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "oder eine Sicherungsverwahrte oder ein Sicherungsverwahrter" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

cc) In Nummer 4 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

13. § 172 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "oder eine Sicherungsverwahrte oder ein Sicherungsverwahrter" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

14. In § 174 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

15. In § 178 Satz 1 werden nach dem Wort "Gefangenen" das Komma und das Wort "Sicherungsverwahrten" gestrichen.

16. In § 181 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und im Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung" gestrichen.

17. § 182 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

b) In Satz 1 werden die Worte "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

18. Dem § 186 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Sind in einer Anstalt auch Sicherungsverwahrte untergebracht, so ist dies in der Verordnung nach Absatz 2 insbesondere bei der Bestimmung der Anzahl der Beiratsmitglieder zu berücksichtigen."

19. § 187 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "und Sicherungsverwahrte" und die Worte "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und Sicherungsverwahrte" gestrichen.

20. In § 188 Satz 1 werden die Worte "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

21. In § 190 Abs. 3 werden jeweils nach dem Wort "Gefangene" die Worte "oder Sicherungsverwahrte" gestrichen.

22. § 192 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 5 werden die Worte "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrte" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

23. § 195 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "oder die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrten" und die Worte "oder eine Sicherungsverwahrte oder einen Sicherungsverwahrten" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

cc) In Satz 3 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

dd) In Satz 5 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrte" gestrichen.

c) In Absatz 4 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

24. § 197 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrte" gestrichen.

25. In § 201 Abs. 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 57)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

§ 77 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), erhält folgende Fassung:

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5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes und des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes, auch soweit für den Vollzug anderer freiheitsentziehender Maßnahmen auf diese Vorschriften verwiesen wird."5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes, des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes und des § 96 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, auch soweit für den Vollzug anderer freiheitsentziehender Maßnahmen auf diese Vorschriften verwiesen wird."

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Justizministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.