umwelt-online: NPOG - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (3)
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Sechster Teil
Zwang
1. Abschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
§ 64 Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen 07 19a
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Schließt ein von einer Verwaltungsbehörde erlassener Verwaltungsakt eine andere behördliche Entscheidung ein, so ist abweichend von Satz 1 für die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Auflagen, die sich auf die eingeschlossene Entscheidung beziehen, die für die eingeschlossene Entscheidung zuständige Behörde zuständig. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(5) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, sind, auch wenn diese nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind, außerhalb des Verfahrens zu dessen Durchsetzung mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
§ 65 Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind:
(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 70 und 74 anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewendet und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung beauftragen. Für die zusätzlich zur Ausführung der Handlung erforderlichen Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(2) Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, wenn die gebotene Handlung ausgeführt wird.
(3) Kosten der Ersatzvornahme nach Absatz 1 Satz 1 wegen einer Handlungsverpflichtung, die
aufgegeben wurden, ruhen als öffentliche Last im Fall der Nummer 1 auf dem Grundstück, der Nummer 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum, der Nummer 3 auf dem Erbbaurecht und der Nummer 4 auf dem sonstigen grundstücksgleichen Recht; soweit im Fall der Nummer 2 die Handlungsverpflichtung in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum aufgegeben wurde, ruhen die Kosten der Ersatzvornahme nur im Umfang des Miteigentumsanteils auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens 10 und auf höchstens 100.000 Euro schriftlich festgesetzt. Bei seiner Bemessung ist auch das wirtschaftliche Interesse der betroffenen Person an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der betroffenen Person eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. Eine Beitreibung unterbleibt, wenn die gebotene Handlung ausgeführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet wird.
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes darauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person in Niedersachsen keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder lässt sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellen, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde oder die Polizeibehörde, die den Antrag stellt, ihren Sitz hat. Im Übrigen gilt für das gerichtliche Verfahren § 19 Abs. 4 entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen, die die Zwangshaft anordnen, werden mit der Rechtskraft wirksam.
(3) Die für die Vollstreckung erforderlichen Entscheidungen trifft das Amtsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizeibehörde. Die § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung gelten entsprechend; im Übrigen ist Absatz 2 anzuwenden.
§ 69 Unmittelbarer Zwang 07 19
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Elektroimpulsgerät, Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
(5) Wird die Bundespolizei zur Unterstützung der niedersächsischen Polizei im Gebiet des Landes Niedersachsen nach § 103 Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch die in Absatz 4 nicht genannten Waffen, die er aufgrund Bundesrechts am 1. Juli 1982 führen darf, zugelassen (besondere Waffen).
(6) Die Verwaltungsbehörden oder die Polizei können unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen.
(7) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
(8) Unmittelbaren Zwang dürfen die mit polizeilichen Befugnissen betrauten Personen anwenden, wenn sie hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung zum Gebrauch von Maschinenpistolen darf nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die Ermächtigung zum Gebrauch anderer Waffen im Sinne von Absatz 4 nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Forstbeamtinnen und Forstbeamten oder bestätigten Jagdaufseherinnen und bestätigten Jagdaufsehern erteilt werden. Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte dürfen nur zum Gebrauch des Schlagstocks ermächtigt werden. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung sind das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder die von ihnen bestimmten Stellen.
(9) Sprengmittel dürfen nur durch hierfür besonders ermächtigte Personen gebraucht und nur gegen Sachen angewendet werden.
§ 70 Androhung der Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind, möglichst schriftlich, anzudrohen. Der betroffenen Person ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu setzen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen.
(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Für die Androhung unmittelbaren Zwangs gilt § 74 ergänzend.
2 . Abschnitt
Ausübung unmittelbaren Zwangs
§ 71 Rechtliche Grundlagen
(1) Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die §§ 72 bis 79 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
(1) Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Personen sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugte Person die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind der Anordnenden oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
(4) § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 73 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewandt, so ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 74 Androhung unmittelbaren Zwangs
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schusswaffen und besondere Waffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch von Schusswaffen zu wiederholen.
(4) Die Anwendung von technischen Sperren und der Einsatz von Dienstpferden brauchen nicht angedroht zu werden.
§ 75 Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
§ 76 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewandt sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für die Beamtin oder den Beamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
§ 77 Schusswaffengebrauch gegen Personen 07a 12
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
§ 78 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.
(2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm dies möglich ist, ist nicht als Unbeteiligter (§ 76 Abs. 4) anzusehen.
§ 79 Besondere Waffen, Sprengmittel 07
(1) Besondere Waffen dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 77 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 und nur dann eingesetzt werden, wenn
und das für Inneres zuständige Ministerium oder eine von diesem im Einzelfall beauftragte Person zugestimmt hat.
(2) Besondere Waffen dürfen nicht gebraucht werden, um fluchtunfähig zu machen. Explosivmittel dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.
(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch unberührt.
(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden.
Siebenter Teil
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 80 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände 19
(1) Erleidet eine Person infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 8 einen Schaden, so ist ihr ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn eine Person durch eine rechtswidrige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde oder der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde oder der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(3) Der Ausgleich ist auch einer Person zu gewähren, die weder nach § 6 oder § 7 verantwortlich noch nach § 8 in Anspruch genommen worden ist und durch eine rechtmäßige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei getötet oder verletzt worden ist oder einen billigerweise nicht zumutbaren sonstigen Schaden erlitten hat.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
§ 81 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs
(1) Der Ausgleich nach § 80 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.
(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine andere Person der geschädigten Person Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen der geschädigten Person Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn die Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei auch unmittelbar dem Schutz der geschädigten Person oder deren Vermögen gedient hat. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 82 Ansprüche mittelbar Geschädigter
Im Fall der Tötung ist § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen des § 81 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
§ 83 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte, im Fall des § 82 die oder der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und der zum Ausgleich verpflichteten Person Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
§ 84 Ausgleichspflichtige; Erstattungsansprüche
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst diejenige Person steht, die die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
(2) Hat die Person für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.
§ 85 Rückgriff gegen Verantwortliche 19
(1) Die nach § 84 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach § 6 oder 7 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat. Die zu erstattende Leistung ist durch Leistungsbescheid festzusetzen.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie gesamtschuldnerisch.
§ 86 Rechtsweg
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 84 Abs. 3 oder § 85 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Achter Teil
Organisation der Polizei und der Verwaltungsbehörden
1. Abschnitt
Polizei
(1) Polizeibehörden sind:
(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes Niedersachsen und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes.
§§ 88 , 89(aufgehoben)
§ 90 Polizeidirektionen 07 07 15b 19
(1) Es werden die Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück eingerichtet.
(2) Die Bezirke werden wie folgt abgegrenzt:
§§ 91 bis 93 (aufgehoben)
§ 94 Aufsicht über die Polizeibehörden 07
Die Fach- und Dienstaufsicht über die Polizeibehörden obliegt dem für Inneres zuständigen Ministerium.
§ 95 Hilfspolizeibeamtinnen, Hilfspolizeibeamte 19
Die Polizeibehörden können, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellen und diesen polizeiliche Aufgaben zur Wahrnehmung übertragen. Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten sind im Rahmen der übertragenen Aufgaben zur Ausübung polizeilicher Befugnisse berechtigt.
2. Abschnitt
Verwaltungsbehörden
§ 96 (aufgehoben)
§ 97 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden 07 14a
(1) Zuständige Verwaltungsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die Gemeinden, soweit für diese Aufgaben keine besondere Zuständigkeitsregelung besteht.
(2) Für die zur Einhaltung von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist die Behörde zuständig, der nach der jeweiligen Rechtsvorschrift die Aufgabenerfüllung im Übrigen obliegt, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung besteht.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben der Gefahrenabwehr anders als in Absatz 1 zu regeln, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig wäre. Sie kann die Ermächtigung für bestimmte Aufgaben durch Verordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sie kann die Ermächtigung für bestimmte Aufgaben durch Verordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können.
(6) Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 im übertragenen Wirkungskreis.
§ 98 Aufsicht über die Verwaltungsbehörden 07 19
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 97 wird die Fachaufsicht wahrgenommen von
Im Bereich seiner Zuständigkeit kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Verordnung die Aufsicht auf andere Stellen übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall wird das Ministerium oberste Aufsichtsbehörde.
§ 99 Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit
Die Verwaltungsbehörden haben sicherzustellen, dass Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.
Neunter Teil
Zuständigkeiten
§ 100 Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit 11 19
(1) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Polizeibehörden ist grundsätzlich auf ihren Bezirk beschränkt. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Wird eine Gefahr, die sich in anderen Bezirken auswirkt, von einer Person verursacht, so ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person wohnt, sich aufhält oder ihren Sitz hat.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Flächen, die weder Gemeindegebiet noch gemeindefreies Gebiet im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes sind, dem Bezirk einer Gemeinde zuzuweisen. Bei den kreisangehörigen Gemeinden erweitert sich damit auch der Bezirk des Landkreises.
(3) Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen in anderen Bezirken, so wirkt die Verwaltungsbehörde oder die Polizeibehörde des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Absatz 1 zuständigen Behörde mit; schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets selbst. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Maßnahmen im anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder der Polizeibehörde des anderen Bezirks treffen
In den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Bezirk zuständige Behörde.
(4) Kann eine Aufgabe, die die Bezirke mehrerer Verwaltungsbehörden oder Polizeibehörden berührt, zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so bestimmt die den beteiligten Verwaltungsbehörden oder Polizeibehörden gemeinsam vorgesetzte Fachaufsichtsbehörde die zuständige Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde. Die Zuweisung von Verfahren in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung obliegt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dem Landeskriminalamt Niedersachsen. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(5) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sind im Gebiet des Landes Niedersachsen befugt, Amtshandlungen auch außerhalb des Bezirks der Polizeibehörde, der sie angehören, vorzunehmen
Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die keiner Polizeibehörde angehören, gilt Satz 1 entsprechend.
(6) In den Fällen des Absatzes 5 nehmen die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die Amtshandlungen für die Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde wahr, in deren Bezirk sie tätig werden. Sie haben diese Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Amtshandlungen von geringfügiger Bedeutung handelt. Soweit in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nrn. 4 und 5 Maßnahmen schon von anderen Verwaltungsbehörden oder Polizeibehörden eingeleitet worden sind, nehmen die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die Aufgaben für diese Behörden wahr.
§ 101 (aufgehoben)
§ 102 Außerordentliche sachliche Zuständigkeit 07
(1) Die Fachaufsichtsbehörden können in ihrem Bezirk einzelne Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anstelle und auf Kosten der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde treffen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sie haben die zuständige Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Sachlich nicht zuständige Verwaltungsbehörden oder Polizeibehörden oder die Fachministerien können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde treffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Ministerium für Inneres und Sport kann Aufgaben der Polizei (§ 1) vorübergehend übernehmen oder einer anderen Polizeibehörde übertragen, wenn es zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist. Übernimmt das für Inneres zuständige Ministerium polizeiliche Aufgaben, so hat es insoweit die Stellung einer Polizeibehörde.
§ 103 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten 07 19
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Niedersachsen Amtshandlungen vornehmen
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Niedersachsen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes sowie für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes gemäß § 10a Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), entsprechend. Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
§ 104 Amtshandlungen von niedersächsischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Niedersachsen
(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Landes Niedersachsen dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 103 Abs. 1 Satz 1 und nur dann, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht, sowie im Fall des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes tätig werden. § 103 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie dürfen ferner im Zuständigkeitsbereich ausländischer Polizeibehörden oder -dienststellen tätig werden, wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht.
(2) Einer Anforderung von Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten des Landes Niedersachsen durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht deren Verwendung im Zuständigkeitsbereich des Landes Niedersachsen dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrags enthalten.
Zehnter Teil
Kosten; Sachleistungen
§ 105 Kosten
(1) Die Kosten, die den Verwaltungsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgaben zuständig ist.
(2) Die Kosten, die den Gemeinden und Landkreisen nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
(3) Die Kosten, die der Polizei durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Landesbehörde handelt. Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten, Schulungskosten sowie Kosten für Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden nicht zur Bestellung eigener Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten berechtigt sind, es sei denn, dass die Kosten von einer oder einem Dritten erhoben werden können.
(4) Sind mit der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden oder der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen sie dem Kostenträger zu.
(1) Die Polizeidirektionen können zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendige Leistungen entsprechend § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), anfordern. Sie können auch zur Durchführung polizeilicher Übungen, die vom für Inneres zuständige Ministerium angeordnet worden sind, notwendige Leistungen im Umfang des § 71 Abs. 1 bis 3 und des § 72 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. Für die Durchführung solcher polizeilichen Übungen gelten ferner die §§ 66 und 68 bis 70 des Bundesleistungsgesetzes. Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 und § 74 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.
§ 107 Entschädigung für Sachleistungen
(1) Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 106 Abs. 1 Vermögensnachteile, so hat das Land auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32, 34 und 76 bis 78 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58, 61 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.
§ 108 Verletzung der Leistungspflicht
Ordnungswidrig handelt, wer eine nach § 106 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Polizeidirektionen.
Elfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 109 Zuständigkeiten, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht 19
Zuständigkeitsregelungen, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht bleiben so lange unberührt, bis sie durch Regelungen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften ersetzt werden.
§ 110 Zuständigkeit in Altversorgungsfällen 07
(1) Die nach dem 1. April 1951 fällig werdenden Versorgungsbezüge der früheren Vollzugsbeamten der Schutzpolizei, der Gendarmerie und der Kriminalpolizei, deren Versorgungsansprüche vor dem 1. April 1946 im Dienste des Reichs, eines früheren Landes oder einer Gemeinde entstanden sind und die ihren letzten dienstlichen Wohnsitz vor diesem Zeitpunkt im Gebiet des Landes Niedersachsen gehabt haben, sowie die Bezüge für die Hinterbliebenen dieser Beamten werden vom Land getragen. Sie sind weiterhin von den bisher zuständigen Stellen zu zahlen. Sind dies Gemeinden oder an ihrer Stelle Versorgungskassen, so erstattet das Land die gezahlten Bezüge in voller Höhe. Die nach dem 1. April 1951 fällig werdenden Versorgungsbezüge aus Versorgungsfällen von Polizeibeamten und ihren Hinterbliebenen, die bei den Polizeiausschüssen in der Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. März 1951 eingetreten sind, werden vom Land getragen.
(2) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde wird vom für Inneres zuständige Ministerium, die Zuständigkeit des früheren Reichsministers der Finanzen vom Finanzministerium ausgeübt.
§ 111 Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte
Gegen Beschuldigte findet § 15 keine Anwendung, solange § 81b der Strafprozessordnung gegen diese Personen Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zulässt.
§ 112, 113 (aufgehoben)
Bezirke der Polizeidirektionen | Anlage zu § 90 Nds. SOG |
(Karte nicht enthalten)
ENDE |