Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl bei Direktwahlen

Vom 19. Juni 2013
(Nds. GVBl. Nr. 10 vom 25.06.2013 S. 160)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. § 45b wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Ist eine Stichwahl durchzuführen, so findet diese am zweiten Sonntag nach der Wahl statt. Die Vertretung kann einen anderen Sonntag als Wahltag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Absatz 1 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort "Wahltag" die Worte "und den Tag einer etwaigen Stichwahl" eingefügt.

2. § 45g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber gewählt ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los."(2) Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber gewählt ist oder ob und zwischen welchen Personen eine Stichwahl erforderlich ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person die Voraussetzung des Satzes 2, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet eine Person durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses auf die Teilnahme an der Stichwahl, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Stichwahl mit der verbliebenen Person stattfindet, oder, wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, dass eine neue Direktwahl (§ 45n) durchzuführen ist."

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für sie gestimmt haben und sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat."Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat."

3. In § 45i Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

4. Im Dritten Teil erhält die Überschrift des Dritten Abschnitts folgende Fassung:

altneu
Neue Direktwahl, Abwahl"Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl".

5. Es werden die folgenden neuen §§ 45j bis 45m eingefügt:

"§ 45j Allgemeine Regelungen zur Stichwahl

(1) Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht die Wahlleitung unverzüglich nach den Feststellungen des Wahlausschusses nach § 45g Abs. 2 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Personen unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nur eine Person an der Stichwahl teilnimmt.

(2) Die §§ 45e, 45f und 45h sind entsprechend anzuwenden.

§ 45k Wählerverzeichnis für die Stichwahl

Für die Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl mit der Maßgabe, dass

  1. Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und
  2. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden,

von Amts wegen nachzutragen sind. Das Wählerverzeichnis kann unter Einbeziehung der zulässigen Nachträge neu ausgefertigt werden.

§ 45l Ergebnis der Stichwahl

(1) Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. Nimmt nur eine Person an der Stichwahl teil, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält diese Person nicht die nach Satz 3 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl (§ 45n) durchgeführt.

(2) Der Wahlausschuss stellt fest, wer gewählt ist. Hat nur eine Person an der Stichwahl teilgenommen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob sie gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl (§ 45n) durchzuführen ist.

(3) Die Wahlleitung hat die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen.

§ 45m Wiederholungswahl

(1) Die Stichwahl findet nicht statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach § 45g Abs. 2 zur Teilnahme an einer Stichwahl berechtigt wäre, vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden ist. Die Direktwahl ist in diesem Fall insgesamt zu wiederholen. Der Wahlausschuss stellt fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet. Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen. Die Wiederholungswahl darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach der vom Wahlausschuss getroffenen Feststellung stattfinden.

(2) Wer eine Person vorgeschlagen hat, die nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschieden ist, kann einen neuen Wahlvorschlag bis zum 34. Tag vor der Wahl einreichen. Die Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages muss spätestens am 30. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die Vorschriften über die Zulassung und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge zur ersten Wahl gelten entsprechend."

6. § 45n Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Es werden die folgenden neuen Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. nur eine Bewerberin oder ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt und nicht mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat (§ 45l Abs. 1 Satz 4),

5. beide an der Stichwahl Teilnahmeberechtigten auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichtet haben (§ 45g Abs. 2 Satz 5) oder".

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

b) In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nrn. 2 bis 4" durch die Verweisung "Satz 1 Nrn. 2 bis 6" ersetzt.

7. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahlergebnisses" ein Komma und die Worte "bei einer Direktwahl im Fall einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl" eingefügt.

8. § 49a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Verweisung "§ 44 Abs. 6 Satz 1 oder 2" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 5 Satz 1 oder 2" und die Verweisung "§ 44 Abs. 1 bis 5" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Verweisung "§ 44 Abs. 1 bis 5" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

c) In Satz 7 wird die Verweisung "§ 44 Abs. 7" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 6" ersetzt.

Artikel 2
Übergangsvorschriften

(1) Für Direktwahlen, die vor dem 22. September 2013 stattfinden, bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Vorschriften maßgeblich.

(2) Ist der Wahltag für Direktwahlen, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes durchzuführen sind, auf einen Tag in der Zeit zwischen dem 22. September und dem 3. November 2013 bestimmt worden, so gilt für die öffentliche Bekanntmachung des Tages einer etwaigen Stichwahl (§ 45b Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes - NKWG -) die Frist des § 45i Nr. 1 NKWG entsprechend.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.