umwelt-online: Archivdatei 2006 NKWG - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (2)
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zur aktuellen Fassung
§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich
(1) Der Wahlausschuss stellt die nach § 35 festgestellten Stimmenzahlen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. Die Zahl der gültigen Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze vervielfacht und durch die Zahl der gültigen Stimmen für alle Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren noch zu vergebenden Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen wird als Stimmenzahl des Wahlvorschlages die Gesamtzahl der für die Liste und für ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (§ 35 Nr. 4) zugrunde gelegt.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze 4 und 5 vorab ein weiterer Sitz zugeteilt. Die weiteren zu vergebenden Sitze werden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 zugeteilt.
(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze werden auf ihre Liste und auf die Gesamtheit derjenigen ihrer Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die Stimmen erhalten haben, nach Absatz 2 Sätze 2 bis 5 verteilt.
(5) Die Sitze, die nach Absatz 4 auf die Gesamtheit der Listenbewerberinnen und Listenbewerber eines Wahlvorschlages entfallen, werden den Bewerberinnen und Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt. Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber verstorben oder hat sie oder er die Wählbarkeit verloren, so wird der auf sie oder ihn entfallende Sitz der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der bei der Sitzverteilung bisher unberücksichtigt geblieben ist, mit derselben oder der nächst höchsten Stimmenzahl zugeteilt. Wird der Tod oder der Verlust der Wählbarkeit erst nach der Feststellung des Wahlergebnisses bekannt, so findet § 44 Anwendung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. Sind nach den Sätzen 1 und 2 mehr Sitze zu verteilen, als Listenbewerberinnen und Listenbewerber vorhanden sind, die Stimmen erhalten haben, so gehen die weiteren Sitze auf die Liste über.
(6) Die auf die Liste einer Partei- oder Wählergruppe nach Absatz 4 entfallenden oder nach Absatz 5 Satz 5 übergehenden Sitze werden den Listenbewerberinnen und Listenbewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Liste aufgeführt sind. Außer Betracht bleiben die Bewerberinnen oder Bewerber, die nach Absatz 5 einen Sitz erhalten haben, verstorben sind oder die Wählbarkeit verloren haben. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als er Bewerberinnen und Bewerber aufweist, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(8) Der Wahlausschuss stellt fest, welche Bewerberinnen und Bewerber Sitze erhalten.
§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen
(1) Aufgrund der Wahlergebnisse nach § 35 stellt der Wahlausschuss
als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Dabei werden für Parteien und Wählergruppen die für ihre Listen und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen zusammengefasst (§ 35 Nr. 4).
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschlägen aufgrund ihrer Gesamtstimmenzahlen (Absatz 1) nach dem Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 und 3 zugeteilt.
(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlbereichen entsprechend dem Verfahren nach § 36 Abs. 2 zugeteilt.
(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze an die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 36 Abs. 4 bis 6.
(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerberinnen und Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.
(6) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerberinnen und Bewerber Sitze entfallen sind.
(1) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe sind Ersatzpersonen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages.
(2) Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber (§ 36 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4) sind die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages, die mindestens eine Stimme erhalten haben. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.
(3) Ersatzpersonen für die durch Listenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber (§ 36 Abs. 6, § 37 Abs. 4) sind alle nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge.
(4) Die Ersatzpersonen nach Absatz 3 sind in der im Wahlvorschlagangegebenen Reihenfolge nachrangige Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber desselben Wahlvorschlages.
(5) In einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen sind auch die nichtgewählten Bewerberinnen und Bewerber der Wahlvorschläge der Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen Ersatzpersonen. Sie sind gegenüber den Ersatzpersonen nach den Absätzen 2 bis 4 nachrangig zu berücksichtigen; ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. ;Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.
(6) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen fest.
§ 39 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.
(1) Die Wahlleitung benachrichtigt die gewählten Personen über ihre Wahl mit der Aufforderung, ihr innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Die Erklärung ist gegenüber der Wahlleitung schriftlich abzugeben. Die schriftliche Erklärung der Annahme kann der Wahlleitung auch durch Fernkopie übermittelt werden; abweichend von § 52a ist die Vorlage des Originals nicht erforderlich. Die Wahl gilt mit Beginn des nächsten Tages nach Ablauf der Frist als angenommen, wenn die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt. Eine Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(2) Ist eine Person in demselben Wahlgebiet gleichzeitig durch Direktwahl und als Abgeordnete oder Abgeordneter gewählt, so benachrichtigt die Wahlleitung sie mit der Aufforderung, ihr innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung mitzuteilen, ob sie die Wahl als Vertreterin oder Vertreter oder die Wahl in das durch Direktwahl vermittelte Amt annimmt. Nimmt sie das Amt an, so gilt § 44 Abs. 1 entsprechend.
Sechster Abschnitt
Wahlen aus besonderem Anlass 09
§ 41 Nachwahl
(1) Ist im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt worden, so ist sie nachzuholen (Nachwahl).
(2) Die Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die jeweilige Vertretung. Finden die Kreis- und die Gemeindewahl, die Kreis- und die Samtgemeindewahl oder die Regions- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Tag der Nachwahl.
(3) Bei der Nachwahl wird nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt.
(4) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(5) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren (§§ 46 ff.) für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl).
(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die jeweilige Vertretung. Ist die Wahl der Abgeordneten der Vertretung insgesamt für ungültig erklärt worden, so bestimmt der Hauptausschuss den Tag der Wiederholungswahl.
(3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate verflossen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.
(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(5) Ist eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt worden, so gelten für die Wahlperiode die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung entsprechend.
(6) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Wiederholungswahl. Für Vereinigungen, für die keine Feststellung nach § 22 Abs. 3 getroffen worden ist, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe durchzuführen, dass
(7) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass
§ 43 Einzelne Neuwahl 09 11 13a
(1) Ist die Vertretung aufgelöst, so findet eine einzelne Neuwahl statt. Die Neuwahl soll spätestens vier Monate nach Auflösung der Vertretung stattfinden. Den Tag der Neuwahl bestimmt der Hauptausschuss.
(2) Eine einzelne Neuwahl findet ferner statt, wenn während der allgemeinen Wahlperiode eine Gemeinde, eine Samtgemeinde oder ein Landkreis neu gebildet wird, eine oder mehrere Kommunen in eine andere Kommune eingegliedert werden oder wenn im Zusammenhang mit einer Grenzänderung Vereinbarungen der Gebietskörperschaften oder Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über eine Neuwahl getroffen worden sind. Das Gleiche gilt für eine Samtgemeinde bei Aufnahme oder Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden während der allgemeinen Wahlperiode. Den Tag der Neuwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Wahlperiode einer nach Absatz 2 gewählten Vertretung gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung entsprechend.
(4) Wird eine Samtgemeinde nicht zum Beginn der allgemeinen Wahlperiode gebildet, so kann in der Verordnung nach § 101 Abs. 1 NKomVG bestimmt werden, dass die einzelne Neuwahl bereits stattfindet, bevor die neue Samtgemeinde gebildet ist. Wenn dies geschieht, ist der Wahltag in der Verordnung nach § 101 Abs. 1 NKomVG zu bestimmen; er darf frühestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die neue Samtgemeinde gebildet ist. Die Verordnung muss mindestens vier Monate vor dem Wahltag in Kraft treten.
(5) Für die einzelne Neuwahl gilt § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend.
§ 43a Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode 09 11
Wird eine Samtgemeinde zum Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet oder umgebildet, so findet die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren des neuen Samtgemeinderates am Tag der allgemeinen Neuwahlen statt. Es gelten die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 etwas anderes bestimmt ist.
Siebter Abschnitt 11
Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen
§ 44 Ersatz von Abgeordneten 10 11
(1) Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter oder verliert sie oder er den Sitz, so geht der Sitz nach Maßgabe des § 38 auf die nächste Ersatzperson über.
(2) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder die Mitglied in einer anderen Partei sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes der Wahlleitung schriftlich mitgeteilt hat.
(3) Wird ein Sitz dadurch frei, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, so kann er nicht auf eine Ersatzperson übergehen, die
(4) Ist für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Das Gleiche gilt, wenn eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder ihren oder seinen Sitz verliert.
(5) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch die Wahlleitung allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.
(6) Die Wahlleitung benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 40 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 45 Ausscheiden von Ersatzpersonen
(1) Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das Gleiche gilt in Fällen des § 44 Abs. 2 und 3.
(2) Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Der Verzicht ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das Gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.
(4) Wer die Wahl in ein durch Direktwahl vermitteltes Amt annimmt, scheidet als Ersatzperson nach § 38 Abs. 1 aus.
(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch die Wahlleitung allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen. Die Wahlleitung benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson über die Feststellung nach Satz 1 oder 2.
Dritter Teil
Direktwahl
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 45a Anwendung von Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten 09 11
Auf die Direktwahl finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 45b bis 45o oder aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz etwas anderes ergibt.
§ 45b Wahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung 10 13 13a
(1) Die einzelne Direktwahl und die Abwahl finden an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
(2) Die Vertretung bestimmt den der einzelnen Direktwahl und den Tag der Abwahl.
(3) Ist eine Stichwahl durchzuführen, so findet diese am zweiten Sonntag nach dem Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl statt. Die Vertretung kann einen anderen Sonntag als Wahltag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Wahlleitung macht den Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl und den Tag einer etwaigen Stichwahl spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Zugleich fordert sie zur Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt die Zahl der erforderlichen Unterschriften für die Wahlvorschläge (§ 45d Abs. 3) öffentlich bekannt.
§ 45c Wahlleitung und Wahlausschuss
Die Aufgaben der Wahlleitung und die Aufgaben des Wahlausschusses nehmen die nach § 9 berufene Wahlleitung und der nach § 10 gebildete Wahlausschuss wahr.
Zweiter Abschnitt
Erste Wahl
§ 45d Bewerberbestimmung, Wahlvorschläge 09 11 13a
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf frühestens drei Jahre und acht Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten bestimmt werden. Wird sie oder er von einer Delegiertenversammlung bestimmt, so darf die Wahl der Delegierten frühestens drei Jahre und vier Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. In den Fällen des § 43a dürfen für die Wahl einer Samtgemeindebürgermeisterin oder eines Samtgemeindebürgermeisters die Bestimmung einer Bewerberin oder eines Bewerbers und die Wahl der Delegierten zu der Delegiertenversammlung nach Satz 2 frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einzelne Direktwahlen.
(2) § 21 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine wählbare Einzelperson sich auch dann vorschlagen kann, wenn sie nicht wahlberechtigt ist. Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.
(3) Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson (Absatz 2 Satz 1), von dieser selbst unterzeichnet sein. Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden und Samtgemeinden mit bis zu 9.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens dreimal so viel Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie der Vertretung Abgeordnete angehören. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde oder der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.
(4) Unterschriften nach Absatz 3 Satz 2 sind nicht erforderlich für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber. Das Gleiche gilt bei der erstmaligen Direktwahl aus Anlass der Neubildung oder Eingliederung einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises für alle bisherigen hauptamtlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der aufgelösten Körperschaften oder der eine Samtgemeinde bildenden Gemeinden. Das Gleiche gilt auch für die Direktwahl aus Anlass der Aufnahme einer Gemeinde in eine Samtgemeinde für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber der Gemeinde. Im Übrigen gilt § 21 Abs. 10 entsprechend.
(5) Niemand darf für mehrere gleichzeitig stattfindende Direktwahlen- vorgeschlagen werden. Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung entsprechend § 21 Abs. 8 nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag für eine Direktwahl abgegeben hat.
(6) Ist ein Wahlvorschlag bei der Wahlleitung eingereicht, so kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zurücktreten. Der Rücktritt ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden. Der Wahlvorschlag gilt als nicht eingereicht. Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor Beginn der Wahlzeit stirbt oder die Wählbarkeit verliert, findet eine neue Direktwahl (§ 45n) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.
(7) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl fristgerecht eingereicht oder zugelassen worden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass eine neue Direktwahl (§ 45n) durchzuführen ist. Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen.
(8) Die letzte vom Landeswahlausschuss vor allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Direktwahl. § 42 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 45e Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Der Stimmzettel enthält jeweils ein Feld für die zugelassenen Wahlvorschläge mit dein Namen der Bewerberin oder des Bewerbers und der Parteibezeichnung oder dem Kennwort. Wird die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber erneut zur Wahl vorgeschlagen, so steht sie oder er an erster Stelle auf dem Stimmzettel. Es schließen sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen sowie die Bewerberinnen und Bewerber auf Einzelwahlvorschlägen an, die die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 oder 4 erfüllen; ihre Reihenfolge richtet sich nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung. Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch. Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, so sieht der Stimmzettel ein Feld für eine Ja-Stimme und ein Feld für eine Nein-Stimme vor.
(2) Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll. Im Fall des Absatzes 1 Satz 5 gibt sie ihre Stimme in der Weise ab, dass sie das Feld für die Ja-Stimme oder die Nein-Stimme entsprechend Satz 1 kennzeichnet.
§ 45f Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk die Zahl der Stimmen fest, die für jeden Wahlvorschlag abgegeben worden sind. § 34 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 45g Feststellungen des Wahlergebnisses im Wahlgebiet 10 13
(1) Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlvorschlag die Summe der nach § 45f festgestellten Stimmenzahlen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.
(2) Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber gewählt ist oder ob und zwischen welchen Personen eine Stichwahl erforderlich ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person die Voraussetzung des Satzes 2, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet eine Person durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses auf die Teilnahme an der Stichwahl, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Stichwahl mit der verbliebenen Person stattfindet, oder, wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, dass eine neue Direktwahl (§ 45n) durchzuführen ist.
(3) Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält die vorgeschlagene Person nicht die nach Satz 1 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl (§ 45n) durchgeführt. Der Wahlausschuss stellt fest, ob die Person gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl durchzuführen ist.
(4) Die Wahlleitung hat die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 öffentlich bekannt zu machen.
§ 45h Annahme der Wahl
§ 40 Abs. 1 Sätze 1, 5 und 6 gilt entsprechend. Die gewählte Person hat der Wahlleitung innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annimmt. Gibt die gewählte Person bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als nicht angenommen. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet eine neue Direktwahl (§ 45n) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.
§ 45i Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers 09 11 13 13a
(1) Bei den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 oder 2 NKomVG durchzuführenden Wahlen
(2) Absatz 1 findet im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 4 NKomVG keine Anwendung.
Dritter Abschnitt 10 11 13
Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl
§ 45j Allgemeine Regelungen zur Stichwahl 10 13
(1) Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht die Wahlleitung unverzüglich nach den Feststellungen des Wahlausschusses nach § 45g Abs. 2 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Personen unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nur eine Person an der Stichwahl teilnimmt.
(2) Die §§ 45e, 45f und 45h sind entsprechend anzuwenden.
§ 45k Wählerverzeichnis für die Stichwahl 10 13
Für die Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl mit der Maßgabe, dass
von Amts wegen nachzutragen sind. Das Wählerverzeichnis kann unter Einbeziehung der zulässigen Nachträge neu ausgefertigt werden.
§ 45l Ergebnis der Stichwahl 10 13
(1) Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. Nimmt nur eine Person an der Stichwahl teil, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält diese Person nicht die nach Satz 3 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl (§ 45n) durchgeführt.
(2) Der Wahlausschuss stellt fest, wer gewählt ist. Hat nur eine Person an der Stichwahl teilgenommen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob sie gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl (§ 45n) durchzuführen ist.
(3) Die Wahlleitung hat die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen.
(1) Die Stichwahl findet nicht statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach § 45g Abs. 2 zur Teilnahme an einer Stichwahl berechtigt wäre, vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden ist. Die Direktwahl ist in diesem Fall insgesamt zu wiederholen. Der Wahlausschuss stellt fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet. Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen. Die Wiederholungswahl darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach der vom Wahlausschuss getroffenen Feststellung stattfinden.
(2) Wer eine Person vorgeschlagen hat, die nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschieden ist, kann einen neuen Wahlvorschlag bis zum 34. Tag vor der Wahl einreichen. Die Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages muss spätestens am 30. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die Vorschriften über die Zulassung und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge zur ersten Wahl gelten entsprechend.
(1) Eine neue Direktwahl ist durchzuführen, wenn
Die Wahl nach Satz 1 Nr. 1 ist innerhalb von drei Monaten, die Wahlen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 6 sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen. Das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ist neu durchzuführen. Abweichend von Satz 3 bleiben bei einer Wahl nach Satz 1 Nr. 1 zugelassene Wahlvorschläge gültig, wenn sie unverändert bleiben.
(2) § 42 Abs. 6 und 7 Nrn. 1, 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt.
(1) Die Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger über eine Abwahl muss innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung der Vertretung nach § 82 Abs. 2 NKomVG stattfinden.
(2) Die Wahlleitung macht den Tag der Entscheidung über die Abwahl unverzüglich öffentlich bekannt.
(3) Die Stimmzettel enthalten den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers, die zu entscheidende Abwahlfrage sowie ein Feld für eine Ja-Stimme und ein Feld für eine Nein-Stimme. Zusätze sind unzulässig.
(4) Eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für die Abwahl gestimmt haben.
(5) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest; die Wahlleitung macht es öffentlich bekannt.
(6) Die §§ 8, 11 bis 13, 18, 19, 29 Abs. 1, § 30a Abs. 2 und 3. §§ 30b, 31 bis 33, 34 Abs. 2 und 3, §§ 41, 42 Abs. 1 bis 4, § 45e Abs. 2 und § 45f sind entsprechend anzuwenden.
Vierter Teil 11
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung
Für die Wahlen der Mitglieder der Stadtbezirksrate, der Ortsrate und der Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Gemeindewahl entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 45q und 45r dieses Gesetzes oder aus § 91 Abs. 2 und 4 NKomVG etwas anderes ergibt.
§ 45q Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates 11
(1) Wahlbezirke für die Gemeindewahl sind zugleich Wahlbezirke für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates.
(2) § 21 Abs. 9 Satz 2 ist für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zahl der erforderlichen Unterschriften
bestimmt.
(3) Die für die Gemeindewahl wahlberechtigten Parteimitglieder oder deren Delegierte (§ 24) können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates bestimmen, sofern in dem Stadtbezirk oder in der Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden ist. Für die Bestimmung des Wahlvorschlages einer Wählergruppe gilt Satz 1 entsprechend.
§ 45r Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung 11
(1) Bezirkswahlleitung im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 5 ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher. Die Vertreterin oder der Vertreter im Amt ist Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(2) Ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher in dem gemeindefreien Bezirk Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, so beruft der Kreistag die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. Für die Vertreterin oder den Vertreter im Amt gilt Satz 1 entsprechend.
Fünfter Teil
Wahlprüfung und Wahlkosten
§ 46 Wahleinspruch
(1) Gegen die Gültigkeit einer Wahl nach § 1 Abs. 1 kann Einspruch erhoben werden (Wahleinspruch). Der Wahleinspruch kann nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach § 53 Abs. 1 entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Einspruchsberechtigt sind
Gegen die Gültigkeit einer Direktwahl können auch Bewerberinnen oder Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerberinnen oder Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben. Ein Wahleinspruch, mit der eine Person geltend macht, dass sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sei, ist unbegründet, wenn sie insoweit keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt hat.
(2) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden.
(3) Der Wahleinspruch ist bei der nach § 2 Abs. 7 zuständigen Wahlleitung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Wahlleitung legt den Wahleinspruch mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der für die Wahlprüfungsentscheidung zuständigen Vertretung oder Einwohnervertretung vor. Einen eigenen Wahleinspruch richtet die Wahlleitung unmittelbar an die in Satz 2 genannte Stelle. Ist die Vertretung oder Einwohnervertretung neu gewählt, so entscheidet diese.
(4) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 47 Verfahren der Wahlprüfung 10 13
(1) Die Vertretung oder die Einwohnervertretung beschließt nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Direktwahl im Fall einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl über den Wahleinspruch (Wahlprüfungsentscheidung). Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.
(2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligte sind
(3) Personen, die nach Absatz 2 Satz 2 am Verfahren beteiligt sind, dürfen an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
§ 48 Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung
(1) Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, wenn er
(2) Ist ein Wahleinspruch nicht nach Absatz 1 zurückzuweisen, so wird
(3) Die Wahlprüfungsentscheidung ist zu begründen.
§ 49 Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel
(1) Die Wahlprüfungsentscheidung ist den Beteiligten, den Kommunalaufsichtsbehörden und der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung können diejenigen, denen die Entscheidung zuzustellen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
§ 49a Einspruch gegen Feststellungen in Bezug auf den Ersatz von Abgeordneten sowie das Ausscheiden von Ersatzpersonen 11 13
(1) Gegen die nach § 44 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu treffende Feststellung nach § 44 Abs. 1 bis 4 und die nach § 45 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu treffende Feststellung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 bis 4 kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Einspruchsberechtigt ist die von der Feststellung betroffene Person. Bei Feststellungen nach § 44 Abs. 1 bis 4 gilt § 46 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Der Einspruch ist bei der nach § 2 Abs. 7 zuständigen Wahlleitung mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Der Einspruch ist mit Begründung innerhalb von zwei Wochen einzureichen. Die Einspruchsfrist beginnt für die Einspruchsberechtigten nach Satz 3 mit der Benachrichtigung und für die Einspruchsberechtigten nach Satz 4 mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 44 Abs. 6. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Wahlleitung legt den Einspruch mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der Vertretung oder der Einwohnervertretung vor, diese entscheidet über den Einspruch in ihrer nächsten Sitzung. § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Einspruch wird zurückgewiesen, wenn er unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist. Ist der Einspruch begründet. so wird festgestellt, dass
Die Entscheidung ist zu begründen. § 49 gilt entsprechend.
(1) Die Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten für die Gemeindewahl und für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksrate oder der Ortsräte.
(2) Die Samtgemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten für die Samtgemeindewahl.
(3) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete trägt die Kosten für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung.
(4) Der Landkreis trägt die ihm, den Gemeinden, den Samtgemeinden und den gemeindefreien Bezirken entstehenden Kosten für die Kreiswahl.
(5) Die Region Hannover trägt die ihr und den Gemeinden entstehenden Kosten für die Regionswahl.
(6) Der Landkreis erstattet den Gemeinden, den Samtgemeinden und dem öffentlich-rechtlich Verpflichteten die durch die Kreiswahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je wahlberechtigte Person. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden, Samtgemeinden und des öffentlich-rechtlich Verpflichteten nicht berücksichtigt. Finden Gemeinde-, Samtgemeindewahlen, Wahlen der Mitglieder der Einwohnervertretungen und Kreiswahlen am gleichen Tag statt, so gelten die Wahlkosten der Gemeinden, der Samtgemeinden und des öffentlich-rechtlich Verpflichteten als je zur Hälfte durch die Gemeinde-, Samtgemeindewahl oder die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung und Kreiswahl entstanden. Für die Regionswahl gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(7) Für die Direktwahlen gelten die Absätze 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend.
(8) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens gehören zu den Wahlkosten nach den Absätzen 1 bis 5 und 7.
Sechster Teil
Schlussvorschriften
§ 50a Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
§ 51 Wahlstatistik
(1) Die Ergebnisse der Wahlen zu den Vertretungen sind statistisch zu bearbeiten. Das Nähere hierzu bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über
zu erstellen sind.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Absatz 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Stimmen und ungültige Stimmen, Hilfsmerkmale sind Gemeinde, Wahlbereich und Wahlbezirk. Auskunftspflichtig sind die Gemeinden.
(4) Die für die Statistiken gemäß Absatz 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 300 Wahlberechtigte umfassen. Die Statistik nach Absatz 2 Nr. 1 wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Für diese Statistik sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Die Statistik nach Absatz 2 Nr. 2 ist unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchzuführen. Für diese Statistik sind höchstens fünf Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften.
(5) Die Durchführung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Ihre Durchführung darf nur in Gemeinden erfolgen, die durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sichergestellt haben. Diese Trennung ist nur so weit und nur so lange erforderlich, wie personenbezogene Einzelangaben in der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit vorhanden sind.
(6) Die Veröffentlichung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist dem Land vorbehalten. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.
(7) Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Erhebung nach Absatz 2 entstandenen Kosten durch einen festen Betrag je Wahlbezirk.
(8) Die Gemeindewahlleitung kann in ihrem Wahlgebiet eigene wahlstatistische Auszählungen anordnen. Die Absätze 2 bis 5 und 6 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 52 Maßgebende Einwohnerzahl 11
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für das Wahlgebiet diejenige Einwohnerzahl, die nach § 177 NKomVG für die Zahl der Abgeordneten maßgebend ist.
§ 52a Schriftform
Soweit dieses Gesetz die Schriftform für Erklärungen vorschreibt, müssen diese persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen.
§ 52b Fristen und Termine
Die von diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 53 Verordnungsermächtigung 09 11
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen und ergänzende Regelungen zu folgenden Gegenständen zu treffen:
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 50 Abs. 6 und 7 sowie § 51 Abs. 7 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.
ENDE |