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Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge
- Niedersachsen -

Vom 11. Dezember 2013
(Nds.GVBl. Nr. 22 vom 17.12.2013 S. 287)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird wie folgt geändert:

1. Gültig ab 1. September 2014: Die Überschrift des Ersten Teils, Erstes Kapitel, Dritter Abschnitt erhält folgende Fassung:

altneu
Studienbeiträge und Studiendarlehen; Verwaltungskostenbeitrag; Gebühren und Entgelte "Verwaltungskostenbeitrag; Studienguthaben; Gebühren und Entgelte".

2. Gültig ab 1. September 2014: Die § § 11 und 11a

§ 11 Studienbeiträge

(1) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die zu Beginn des jeweiligen Semesters oder Trimesters das 18. Lebenjahr vollendet haben, in grundständigen Studiengängen sowie in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven Studiengängen für das lehrbezogene fachliche Leistungsangebot der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien Studienbeiträge. Die Studienbeiträge sind für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester in Höhe von 500 Euro und für jedes Trimester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Trimester von 333 Euro je Trimester zu erheben; Studienzeiten an in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschulen, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. Für je zwei Semester oder Trimester eines Teilzeitstudiums im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 verlängert sich der Zeitraum nach Satz 2 um ein Semester oder Trimester, wenn nach der Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 im Teilzeitstudium höchstens 50 vom Hundert der Leistungspunkte eines Vollzeitstudiengangs erworben werden können. Ist die Obergrenze für die Leistungspunkte höher oder niedriger, so ist die Verlängerung entsprechend kürzer oder länger. Bruchteile werden addiert und anschließend auf volle Semester oder Trimester aufgerundet. Für das Studium in einem Teilzeitstudiengang gelten die Sätze 3 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich nur der die Regelstudienzeit übersteigende Zeitraum nach Satz 2 verlängert und an die Stelle einer Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Prüfungsordnung für den Teilzeitstudiengang tritt. Die Höhe der Studienbeiträge nach Satz 2 vermindert sich für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zugelassen sind und für Studierende in Teilzeitstudiengängen in dem Maß, in dem weniger Leistungspunkte erworben werden können, als in einem Vollzeitstudiengang. § 13 Abs. 8 bleibt unberührt.

(2) Die Einnahmen hat die Hochschule einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern; sie kann sie auch für die Vergabe von Stipendien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sowie zur Förderung der hochschulbezogenen sozialen Infrastruktur einsetzen. Sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. Die Hochschule kann bis zu 15 vom Hundert der Einnahmen aus den Studienbeiträgen einer Stiftung des bürgerlichen Rechts zur Verfügung stellen, die die Erträge aus diesen Einnahmen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Vergabe von Stipendien an Studierende verausgabt und in der die Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss besitzt. Die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung können stattdessen bis zu 15 vom Hundert der Einnahmen aus den Studienbeiträgen in das Stiftungsvermögen überführen; für die Zweckbindung gilt Satz 3 entsprechend. Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen trifft das Präsidium unter Beteiligung der Studierenden.

(3) Die Einnahmen nach Absatz 1 dürfen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Zins bringend angelegt werden. Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten. Die Hochschule hat die Erträge aus einer Anlage nach Satz 1 den Einnahmen aus Studienbeiträgen zuzuführen.

(4) Von der Erhebung der Studienbeiträge sind Studierende ausgenommen, die

  1. ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
  3. das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester,
  4. gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten,
  5. eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
  6. ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
  7. das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten oder
  8. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 von der Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen sind.

Bei einem Parallelstudium an derselben oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen wird der Studienbeitrag nur einmal erhoben. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 verlängert sich der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum um die Zeit, für die Studienbeiträge nicht erhoben wurden.

(5) Die Studierenden sind verpflichtet, gegenüber der Hochschule auf Verlangen die Angaben zu machen, die für die Erhebung der Studienbeiträge erforderlich sind, und hierfür Unterlagen vorzulegen. Studierende, die dieser Verpflichtung in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu entrichten.

(6) Sofern Studierende in hochschulübergreifenden Studiengängen an mehreren Hochschulen eingeschrieben sind, können die Hochschulen nach Maßgabe einer Vereinbarung von der Erhebung des Studienbeitrages, des Verwaltungskostenbeitrages und der Langzeitstudiengebühren ganz oder teilweise absehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen Beiträge und Gebühren insgesamt mindestens in der Höhe festgesetzt werden, wie sie von den Studierenden der jeweiligen Hochschule im Regelfall zu entrichten sind. Verfügt die oder der Studierende an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes über ein Studienguthaben, so kann dies abweichend von Satz 2 bei der Festsetzung des Studienbeitrages oder der Langzeitstudiengebühren nach Satz 1 entsprechend berücksichtigt werden.

§ 11a Anspruch auf Darlehensgewährung

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die mit ihrer Einschreibung zur Zahlung von Studienbeiträgen nach § 11 verpflichtet sind sowie, Studierende, die zur Zahlung von Studienbeiträgen nach § 11 verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Rahmen eines Erststudiums einen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens in Höhe des Studienbeitrages. Anspruchsberechtigten nach Satz 1, die mindestens zwei Geschwister haben, wird das Studiendarlehen zinsfrei gewährt. Die Gewährung von Studiendarlehen wird einem Kreditinstitut, das öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen.

(2) Anspruchsberechtigt nach Absatz 1 sind

  1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
  2. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  3. Familienangehörige von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35) genießen,
  4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
  5. Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben.

Keinen Anspruch auf ein Studiendarlehen nach Absatz 1 hat, wer bei Aufnahme des Erststudiums das 35. Lebensjahr vollendet hat. Satz 2 gilt nicht für Studierende,

  1. die aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 14 Jahren, gehindert waren, das Studium zu beginnen,
  2. die infolge einer einschneidenden Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden sind,
  3. die die Zugangsvoraussetzungen für das Studium in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben haben, oder
  4. die eine Hochschulzugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen.

Satz 3 gilt nur, wenn die oder der Studierende das Studium unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe nach Satz 3 Nr. 1, dem Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 2 oder dem Erreichen der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 3 Nr. 3 aufnimmt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums sowie eines Masterstudienganges im Rahmen eines konsekutiven Studienganges zuzüglich vier weiterer Semester oder Trimester. Für Studierende in Teilzeitstudiengängen und für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für ein Teilzeitstudium zugelassen sind, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 entsprechend § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 6. Studienzeiten an in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschulen, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, sind anzurechnen. Zeiten der Beurlaubung sind nicht anzurechnen. Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge rechtlich erforderlich, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 1 einmalig um die zusätzlich erforderliche Studienzeit.

(4) Die Rückzahlung des Studiendarlehens darf frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums, spätestens nach Ablauf der doppelten Regelstudienzeit, verlangt werden, sofern die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ein Einkommen erzielt, das die in § 18a Abs. 1 BAföG genannte Einkommensgrenze um mindestens 100 Euro übersteigt. Die Rückzahlung des Studiendarlehens entfällt, soweit das Studiendarlehen einschließlich der Zinsen zusammen mit den Darlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG 15.000 Euro überschreitet.

(5) Zur Sicherung der Rückzahlung der Darlehen an das Kreditinstitut nach Absatz 1 Satz 2 übernimmt das Land eine Ausfallbürgschaft. Zur Finanzierung dieser Ausfallbürgschaft sowie der sonstigen aus dem Darlehensprogramm erwachsenen Lasten richten die Hochschulen in staatlicher Verantwortung bei dem Kreditinstitut einen für diese Zwecke ausreichend ausgestatteten Fonds ein. Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung führen Beiträge an den Fonds ab, die nach der Anzahl der Studienbeitragspflichtigen im Sinne von § 11 Abs. 1 zu bemessen sind. Die Höhe der Beiträge an den Fonds, die Voraussetzungen zu dessen Inanspruchnahme sowie das Verfahren regelt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung.

(6) Das Kreditinstitut verwaltet den nach Absatz 5 Satz 2 eingerichteten Fonds im Auftrag der Hochschulen in staatlicher Verantwortung treuhänderisch auf der Grundlage einer mit dem Fachministerium zu schließenden Vereinbarung. Bei der Einrichtung des Fonds und bei Geschäften zugunsten oder zulasten des Fonds handelt das Fachministerium auch im Namen und in Vertretung der Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 55.

werden gestrichen.

3. Gültig ab 1. September 2014: Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Verwaltungskostenbeitrag entrichten,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) 1Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist der Verwaltungskostenbeitrag nur von einer der Hochschulen zu erheben. 2Welche Hochschule den Verwaltungskostenbeitrag erhebt, regeln die Hochschulen durch Vereinbarung."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. Gültig ab 1. September 2014: Es wird der folgende neue § 12 eingefügt:

" § 12 Studienguthaben

(1) Für das Studium an Hochschulen in staatlicher Verantwortung werden Langzeitstudiengebühren nicht erhoben, solange die oder der Studierende über ein Studienguthaben verfügt.

(2) 1Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester. 2Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Studiengang. 3Hat die oder der Studierende den für den Masterstudiengang qualifizierenden Abschluss an einer im Ausland gelegenen Hochschule oder an einer im Inland gelegenen Hochschule, die nicht dauerhaft staatlich gefördert wird, erworben, so ergibt sich das Studienguthaben aus der Zahl der Semester der doppelten Regelstudienzeit des Masterstudiengangs. 4Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen richtet sich das Studienguthaben nach dem Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit. 5Bei einem hochschulübergreifenden Studiengang an einer Hochschule in Niedersachsen und einer Hochschule eines anderen Bundeslandes richtet sich das Studienguthaben nach den Regelungen des Bundeslandes, die das höchste Studienguthaben vorsehen. 6Das Studienguthaben vermindert sich um die Zahl der Semester eines vorangegangenen Studiums an einer im Inland gelegenen Hochschule, die in staatlicher Verantwortung steht oder dauerhaft staatlich gefördert wird. 7Bei der Berechnung des Studienguthabens entsprechen drei Trimester zwei Semestern. 8Für ein Teilzeitstudium im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 erhöht sich das Studienguthaben um ein Semester für je zwei Semester des Teilzeitstudiums oder um ein Trimester für je zwei Trimester des Teilzeitstudiums, wenn die Hochschule als Obergrenze nach § 19 Abs. 2 Satz 2 höchstens 50 vom Hundert der Leistungspunkte eines Vollzeitstudiengangs festgelegt hat. 9Hat die Hochschule die Obergrenze für die Leistungspunkte höher oder niedriger als 50 vom Hundert festgelegt, so erhöht sich das Studienguthaben entsprechend geringer oder stärker. 10Ergeben sich bei der Berechnung der Erhöhung des Studienguthabens Bruchteile, so werden sie addiert; die Summe wird anschließend auf volle Semester oder Trimester aufgerundet. 11Für das Studium in einem Teilzeitstudiengang gelten die Sätze 8 bis 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich nur das die Regelstudienzeit übersteigende Studienguthaben erhöht und an die Stelle einer Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Regelungen der Prüfungsordnung über den Erwerb der Leistungspunkte in dem Teilzeitstudiengang treten.

(3) 1Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern oder Trimestern, in denen die oder der Studierende

  1. beurlaubt ist,
  2. ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,
  4. als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist oder
  5. das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt.

2Satz 1 Nrn. 4 und 5 findet für höchstens zwei Semester oder drei Trimester Anwendung.

(4) 1Die oder der Studierende ist auf Verlangen der Hochschule verpflichtet, die für die Berechnung des Studienguthabens erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Kommt die oder der Studierende diesen Verpflichtungen innerhalb einer von der Hochschule gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so wird vermutet, dass das Studienguthaben verbraucht ist. 3Die Vermutung kann bis zum Ende des nächstfolgenden Semesters oder Trimesters durch Nachholung der erforderlichen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen widerlegt werden."

5. Gültig ab 1. September 2014: § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ist ein Studienbeitrag nach Ablauf des in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 festgelegten Zeitraums nicht mehr zu entrichten, so erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur für jedes Semester oder Trimester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von
  1. 600 Euro ab dem folgenden ersten Semester,
  2. 700 Euro ab dem folgenden dritten Semester,
  3. 800 Euro ab dem folgenden fünften Semester,
  4. 400 Euro ab dem folgenden ersten Trimester,
  5. 466 Euro ab dem folgenden vierten Trimester und
  6. 533 Euro ab dem folgenden siebten Trimester.

Hiervon ausgenommen sind Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind. § 11 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. Sei einem Parallelstudium an derselben Hochschule oder an mehreren Hochschulen in Niedersachsen ist die Langzeitstudiengebühr zu erheben, wenn in dem Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit der in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 festgelegte Zeitraum abgelaufen ist. Für die Höhe der Langzeitstudiengebühren für Studierende in Teilzeitstudiengängen und für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für ein Teilzeitstudium zugelassen sind, ist § 11 Abs. 1 Satz 7 entsprechend anzuwenden. Langzeitstudiengebühren werden erhoben für die lehrbezogenen fachlichen Leistungen der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien.

"(1) 1Verfügt eine Studierende oder ein Studierender nicht mehr über ein Studienguthaben, so erhebt die Hochschule in staatlicher Verantwortung für das Land von ihr oder ihm wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester. 2Die Langzeitstudiengebühr wird nicht erhoben für ein Semester oder ein Trimester, in dem die oder der Studierende
  1. beurlaubt ist,
  2. ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,
  4. eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert,
  5. ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert oder
  6. das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte nachbereitet.

3Die Höhe der Langzeitstudiengebühren nach Satz 1 vermindert sich für Studierende in einem Teilzeitstudiengang oder in einem Teilzeitstudium im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 anteilig in dem Maß, in dem in einem Semester oder Trimester weniger Leistungspunkte erworben werden können als in einem Semester oder Trimester eines Vollzeitstudiengangs. 4Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist die Langzeitstudiengebühr nur von einer der Hochschulen zu erheben. 5Welche Hochschule die Langzeitstudiengebühr erhebt und wie das Gebührenaufkommen zu verteilen ist, regeln die Hochschulen durch Vereinbarung. 6Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend bei einem Parallelstudium an einer oder mehreren Hochschulen in Niedersachsen. 7Langzeitstudiengebühren werden erhoben für die lehrbezogenen fachlichen Leistungen der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien." 

b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Aufteilung auf die Hochschulen und, bei Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen, auf die Stiftungen erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtaufkommen. Die Verwendung der Mittel ist in der Zielvereinbarung zu regeln. "2Die Aufteilung auf die Hochschulen und, bei Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen, auf die Stiftungen erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil der Hochschule an der Gesamtzahl der Studierenden, die die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten haben. 3Die Mittel sollen insbesondere verwendet werden, um den Studierenden, die die Regelstudienzeit überschritten haben, Angebote zu unterbreiten, die einen zügigen Studienabschluss unterstützen; das Nähere ist in der Zielvereinbarung zu regeln."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Worte "abweichend von § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 7" gestrichen.

d) In Absatz 4 werden das Semikolon und die Worte " § 11 findet keine Anwendung" gestrichen.

6. Gültig ab 1. September 2014: § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Studienbeitrag nach § 11, der Verwaltungskostenbeitrag nach § 12, die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist."1Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 11, die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist." 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Der Studienbeitrag nach § 11 sowie die" durch das Wort "Die" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "des Studienbeitrages und" gestrichen.

7. Gültig ab 1. September 2014: Nach § 14 wird der folgende Vierte Abschnitt eingefügt:

"Vierter Abschnitt Studienqualitätsmittel

§ 14a Gewährung von Studienqualitätsmitteln

(1) 1Zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen gewährt das Land den Hochschulen in staatlicher Verantwortung mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, für jede Studierende und jeden Studierenden in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang während der Regelstudienzeit zuzüglich einmalig vier weiterer Semester oder Trimester zusätzliche Mittel (Studienqualitätsmittel). 2Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. 3Die Studienqualitätsmittel betragen für jede Studierende und jeden Studierenden 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester abzüglich des in den Jahren 2009 bis 2013 landesdurchschnittlichen Anteils von Ausnahmen und Billigkeitsmaßnahmen nach § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung.

(2) 1Das Fachministerium bestimmt die Höhe der nach Absatz 1 auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge. 2Das Fachministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zum Verfahren und zur Zahlung der Studienqualitätsmittel.

§ 14b Verwendung der Studienqualitätsmittel

(1) 1Die Studienqualitätsmittel sind für die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. 2In diesem Rahmen sollen sie vorrangig verwendet werden, um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. 3Soweit aus den Studienqualitätsmitteln zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf es nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. 4Die Studienqualitätsmittel sind innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Zahlung zweckentsprechend zu verausgaben. 5Die Studienqualitätsmittel, die nicht innerhalb dieser Frist verausgabt werden, vermindern den auf die jeweilige Hochschule nach § 14a Abs. 2 Satz 1 entfallenden Betrag für das nächstfolgende Semester oder Trimester, für das Studienqualitätsmittel noch nicht gewährt wurden, in entsprechender Höhe. 6Das Fachministerium kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist des Satzes 4 verlängern.

(2) 1Die Hochschule bildet eine Studienqualitätskommission, die mindestens zur Hälfte mit Studierenden besetzt ist. 2Über die Verwendung der Studienqualitätsmittel entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission. 3Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der Kommission, regelt die Grundordnung.

(3) Soweit die Studienqualitätsmittel pauschal auf die Fakultäten und vergleichbare Organisationseinheiten verteilt sind, tritt an die Stelle der Studienqualitätskommission die Studienkommission (§ 45).

(4) 1Jede Hochschule berichtet dem Fachministerium zum 31. März und zum 30. September über die Verwendung der Studienqualitätsmittel in den vorangegangenen Semestern oder Trimestern. 2Die Hochschule veröffentlicht den Bericht auf ihrer Internetseite."

8. Gültig ab 1. September 2014: § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Hochschulen können die für die Bewilligung und Abwicklung eines Studiendarlehens nach § 11a notwendigen personenbezogenen Daten an die an der Durchführung dieser Förderaufgabe beteiligten Kreditinstitute zur Verarbeitung weiterleiten. Zu diesem Zweck kann durch Vereinbarung zwischen dem Land und den an der Durchführung der Förderaufgabe beteiligten Kreditinstituten auch ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden."(4) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um dem Fachministerium die Bestimmung der auf die einzelne Hochschule entfallenden Studienqualitätsmittel nach § 14a Abs. 2 Satz 1 zu ermöglichen." 

9. Gültig ab 1. September 2014: § 19 Abs. 5 Satz 4

Die Beantragung eines Studiendarlehens nach § 11a gilt bis zu dessen Ablehnung oder dem Abschluss eines Kreditvertrages als Nachweis der Zahlung des Studienbeitrages.

wird gestrichen.

10. Gültig ab 1. Dezember 2011: § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. die Zahlungen erbringt, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,".

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

11. § 63c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:

"1Die Bestellung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 erfolgt auf Vorschlag des Senats; dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Hochschulrats im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1; dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf Vorschlag des Hochschulrats kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. "1Auf Vorschlag des Senats kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "bestellen" ein Semikolon und die Worte "dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 3 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

c) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
(5) Das Fachministerium kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Hochschulrats entlassen. Der Vorschlag nach Satz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Hochschulrats. Das Fachministerium kann ein Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands entlassen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorschlag nach Satz 3 bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats; es müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder für die Erteilung des Einvernehmens gestimmt haben.

(6) Der Senat kann dem Hochschulrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder und der Mehrheit der Mitglieder der Hochschullehrergruppe die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 vorschlagen. Liegt ein Vorschlag des Senats nach Satz 1 vor, bedarf der Vorschlag des Hochschulrats abweichend von Absatz 5 Satz 2 nur der Mehrheit der Mitglieder.

"(5) 1Das Fachministerium soll das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen. 2Der Vorschlag bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats und der Bestätigung des Hochschulrats. 3Bestätigt der Hochschulrat den Vorschlag des Senats nicht, so unternimmt der Senat einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder abschließend über den Vorschlag.

(6) 1Das Fachministerium kann ein Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands entlassen; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 2Der Vorschlag des Vorstands bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats; es müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder für die Erteilung des Einvernehmens gestimmt haben. 3Dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 

12. § 63d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 und das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 nach Anhörung der Auswahlkommission ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen. Dem Fakultätsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."(3) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Fakultätsrats nach Anhörung der Findungskommission ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen. 2Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 nach Anhörung der Auswahlkommission ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Fakultätsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:

"1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin soll das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Vorschlag des Fakultätsrats entlassen. 2Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands oder im Einvernehmen mit einer Kommission entlassen, die in ihrer Zusammensetzung der jeweiligen Auswahlkommission nach der Anlage 2 entspricht; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

bb) Der bisherige Satz 2 wird durch den folgenden neuen Satz 3 ersetzt:

"3Die Beschlüsse des Fakultätsrats nach Satz 1 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, die Beschlüsse der Kommission nach Satz 2 von zwei Dritteln der Mitglieder."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

13. § 63f Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Beschlüsse nach § 63e Abs. 2 Nr. 12 kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande. "3Beschlüsse in Angelegenheiten, die die Bereiche von Forschung und Lehre besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63e Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 10 bis 15, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande."

b) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"4Beschlüsse in Angelegenheiten, die den Bereich der Wirtschaftsführung besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63e Abs. 2 Nrn. 3, 5 bis 8, 11 und 14, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 3 nicht zustande."

14. Gültig ab 1. September 2014: § 72 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 und 7

(4) Die Studienbeiträge nach § 11 und die Studiengebühren nach § 13 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung dieses Gesetzes sind erstmals zum Wintersemester 2006/2007 zu erheben; bis dahin sind die §§ 11 , 13 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 14 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend davon sind die Studienbeiträge von Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2006/2007 aufgenommen haben, erstmals zum Sommersemester 2007 zu erheben.

(7) Das Fachministerium evaluiert die in den §§ 11, 11a, 13, 14 und 17 getroffenen Regelungen zur Erhebung von Studienbeiträgen. Das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag spätestens zum 30. Juni 2010 vorzulegen. Ziel der Evaluation ist die Überprüfung der Auswirkungen der in Satz 1 genannten Regelungen auf die Verbesserung der Lehre, die Qualität der Studienergebnisse, die Weiterentwicklung der Autonomie der Hochschulen und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen. Mit der Evaluation sind die rechtlichen Möglichkeiten und die zu erwartenden Auswirkungen einer Übertragung der Kompetenzen für eine eigenständige Festlegung der Studienbeiträge auf die Hochschulen darzulegen.

werden gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

c) Die bisherigen Absätze 8 bis 15 werden Absätze 6 bis 13.

d) Es werden die folgenden Absätze 14 bis 16 angefügt:

"(14) Für die Verwendung von Studienbeiträgen, die nach § 11 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung eingenommen worden sind, findet § 11 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 und Abs. 3 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(15) 1Eine Stiftung, der die Hochschule nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung einen Teil ihrer Einnahmen aus den Studienbeiträgen zur Verfügung gestellt hat, hat die Erträge aus diesen Einnahmen zeitnah weiterhin für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule sowie für die Vergabe von Stipendien an Studierende zu verwenden und der Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss zu erhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Einnahmen aus den Studienbeiträgen, die die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung in das Stiftungsvermögen überführt haben.

(16) Für die auf der Grundlage von § 11a in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung gewährten Studiendarlehen finden § 11a Abs. 4 bis 6 und § 17 Abs. 4 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

§ 9 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 202), erhält folgende Fassung:

"3Bei der Berechnung des Lehrangebots bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal unberücksichtigt, das aus den Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), aus Studienqualitätsmitteln nach § 14a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der ab dem 1. September 2014 geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), oder aus Mitteln finanziert wird, die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 363 1) zur Verfügung gestellt werden."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Die §§ 1 und 5 der Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 18. Januar 2008 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 203), werden gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"
Gültig ab 1. Dezember 2011

§ 5 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 812), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 208), erhält folgende Fassung:

"2. die Zahlungen zu erbringen, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/ 26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,".

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover"
Gültig ab 1. Dezember 2011

§ 5 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über die "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover" vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 852) erhält folgende Fassung:

"2. die Zahlungen zu erbringen, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/ 26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,".

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim"
Gültig ab 1. Dezember 2011

§ 5 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim" vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 842) erhält folgende Fassung:

"2. die Zahlungen zu erbringen, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/ 26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,".

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg"
Gültig ab 1. Dezember 2011

§ 5 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg" vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) erhält folgende Fassung:

"2. die Zahlungen zu erbringen, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/ 26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,".

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück"
Gültig ab 1. Dezember 2011

§ 5 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück" vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 858) erhält folgende Fassung:

"2. die Zahlungen zu erbringen, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/ 26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,".

Artikel 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

  1. Artikel 1 Nr. 10 und die Artikel 4 bis 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 und
  2. Artikel 1 Nrn. 1 bis 9 und 14 am 1. September 2014.

(2) In Bezug auf die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sind die § § 11 bis 14, 17 und 19 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum 30. September 2014 weiterhin anzuwenden.

ENDE