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Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2015
- Niedersachsen -

Vom 18. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 27 vom 30.12.2014 S. 477)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte "Rennwett- und Lotteriesteuer" durch die Worte "Lotteriesteuer, der Rennwett- und einer sonstigen Sportwettsteuer" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 45.000 000 Euro im Jahr 2015 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Zahl "51,4" durch die Zahl "50,9" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Zahl "48,6" durch die Zahl "49,1" ersetzt.

b) Absatz 2, zweiter Satzteil, wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Zahl "50,9" durch die Zahl "50,4" ersetzt.

bb) in Nummer 2 wird die Zahl "49,1" durch die Zahl "49,6" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Zahl "63,1" durch die Zahl "65,9" und die Zahl "25,8" durch die Zahl "23" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Zahl "63,1" durch die Zahl "65,9" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Zahl "61,8" durch die Zahl "64,6" und die Zahl "27,3" durch die Zahl "24,6" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Zahl "61,8" durch die Zahl "64,6" und die Zahl "10,9" durch die Zahl "10,8" ersetzt.

4. § 21 Abs. 4 Satz 3

Abschlagszahlungen auf die Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter erfolgen jeweils zum 31. Mai und 31. Oktober eines Jahres und werden zum 1. April des folgenden Jahres abgerechnet.

wird gestrichen.

Artikel 2

...

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Gültig ab 1. Juni 2015

Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 215), erhält folgende Fassung:

"Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)


altneu
 "Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)

Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,45 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,81 Euro,
  2. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,62 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,64 Euro, für weitere Monate 0,81 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -), wenn sie oder er mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,96 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,48 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,99 Euro;
  2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn sie oder er mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,31 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,89 Euro;
  3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 SGB XI) 0,65 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,81 Euro.

 "Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)

Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,51 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,83 Euro,

  2. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,64 Euro

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit jeMonat 1,68 Euro, für weitere Monate 0,83 Euro

(4) Der Pflegezuschlag nach § 60Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -), wenn sie oder er mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche gepflegt wird, 2,01 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,52 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,01 Euro;
  2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn sie oder er mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,34 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,91 Euro;
  3. 3. erheblich Pflegebedürftigen
    (§ 15 Abs. 1 SGB XI) 0,67 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,83 Euro."


Artikel 8
Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Gültig ab 1. Juni 2016

Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 7 dieses Gesetzes, erhält folgende Fassung: 


altneu
 "Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)

Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,51 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,83 Euro,

  2. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,64 Euro

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit jeMonat 1,68 Euro, für weitere Monate 0,83 Euro

(4) Der Pflegezuschlag nach § 60Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -), wenn sie oder er mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche gepflegt wird, 2,01 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,52 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,01 Euro;
  2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn sie oder er mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,34 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,91 Euro;
  3. 3. erheblich Pflegebedürftigen
    (§ 15 Abs. 1 SGB XI) 0,67 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,83 Euro."

 "Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)

Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,56 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,85 Euro,
  2. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,65 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,71 Euro, für weitere Monate 0,85 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -), wenn sie oder er mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche gepflegt wird, 2,05 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,55 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,03 Euro;
  2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn sie oder er mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,37 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,93 Euro;
  3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 SGB XI) 0,68 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,85 Euro."

Artikel 9 ff

...

Artikel 13
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2014 (Nds. GVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser nach § 47 WHG,".

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden Nummern 6 bis 10.

2. Die Anlage 2 (zu § 22 Abs. 1) erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage 2
(zu § 22 Abs. 1)

Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen

Nr.VerwendungszweckGebührensatz
(Euro je Kubikmeter)
1.Öffentliche Wasserversorgung0,05113
2.Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern 
2.1zur Kühlung0,01023
2.2zur Beregnung und Berieselung0,00511
2.3zu sonstigen Zwecken0,02045
3.Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser 
3.1zur Wasserhaltung0,02556
3.2zur Kühlung0,02556
3.3zur Beregnung und Berieselung0,00511
3.4zur Fischhaltung0,00256
3.5zu sonstigen Zwecken0,06136

"Anlage 2
(zu § 22 Abs. 1)

Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen

Nr.VerwendungszweckGebührensatz
(Euro je Kubikmeter)
1Öffentliche Wasserversorgung0,075
2Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
2.1zur Kühlung0,013
2.2zur Beregnung und Berieselung0,007
2.3zu sonstigen Zwecken0,030
3Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
3.1zur Wasserhaltung0,037
3.2zur Kühlung0,037
3.3zur Beregnung und Berieselung0,007
3.4zur Fischhaltung0,004
3.5zu sonstigen Zwecken0,090 ".

Artikel 14
Änderung des Artikels 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes vom 25. September 2014

In Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes vom 25. September 2014 (Nds. GVBl. S. 266) erhält § 12a folgende Fassung:

altneu
 " § 12a Erhebung personenbezogener Daten

1Die nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stellen können im Rahmen des Antrags- und des Abrechnungsverfahrens bei den Pflegeeinrichtungen Namen und Pflegestufe der pflegebedürftigen Personen sowie Daten über Art und Umfang der abgerechneten Leistungen erheben, um die Förderfähigkeit der Pflegeeinrichtungen nach § 9 oder § 10 dem Grunde oder der Höhe nach im Einzelfall zu überprüfen. 2Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die nach Satz 1 bei ihnen angeforderten Daten zu übermitteln."

Artikel 15
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), werden nach dem Wort "Hundert" ein Komma und die Worte "in den Jahren 2015 bis 2017 30,1 vom Hundert," eingefügt.

Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Niedersächsischen Technischen Hochschule

Dem Gesetz zur Errichtung der Niedersächsischen Technischen Hochschule vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 416), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242), wird der folgende § 12 angefügt:

" § 12 Nichtanwendung

(1) 1Die §§ 1 bis 11 und die Ordnungen der NTH sind im Jahr 2015 nicht anzuwenden. 2Die Mitgliedschaften in den Organen der NTH und in der NTH-Studienkommission sowie die Amtszeit der Studiendekanin enden mit Ablauf des 31. Dezember 2014.

(2) 1Vorhaben der NTH und gemeinsame Vorhaben der Mitgliedsuniversitäten der NTH in Forschung und Lehre bleiben von Absatz 1 unberührt. 2Vorhaben der NTH werden im Jahr 2015 von der Mitgliedsuniversität fortgeführt, die das Vorhaben hauptsächlich betreibt. 3Sind sich die Mitgliedsuniversitäten nicht darüber einig, wer das Vorhaben fortführt, so entscheidet das Fachministerium nach Anhörung der am Vorhaben beteiligten Mitgliedsuniversitäten.

(3) Im Jahr 2015 führt die Universität Hannover die sonstigen Geschäfte der NTH und verwaltet deren Haushaltsmittel."

Artikel 17
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

1. die Artikel 5 und 7 am 1. Juni 2015,

2. die Artikel 6 und 8 am 1. Juni 2016 und

3. Artikel 14 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ID 142766

ENDE