Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Sozialgesetze
Frame öffnen

Nds. AG SGB II - Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 16. September 2004
(Nds.GVBl vom 23.09.2004 S. 358; ... 07.06.2007 S. 220; 26.05.2011 S. 138; 13.10.2011 S. 353 11; 09.12.2011 S. 471 11a; 26.09.2012 S. 398 12; 11.12.2013 S. 284 13; 16.12.2013 S. 310 13a; 18.12.2014 S. 477 14; 17.12.2015 S. 423 15; 15.12.2016 S. 301 16; 27.03.2019 S. 71 19; 01.07.2020 S. 211 20; 10.12.2020 S. 477 20b; 16.12.2021 S. 883 21; 23.09.2022 S. 596 22; 03.05.2023 S. 80 23)
Gl.-Nr.: 82300



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Kommunale Träger 11 16

(1) Kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover für ihr gesamtes Gebiet; § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) findet keine Anwendung. Soweit die Träger nach Satz 1 zur unmittelbaren Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs Zweckverbände oder gemeinsame kommunale Anstalten errichten, sind diese an ihrer Stelle kommunale Träger. Als kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes gelten die Träger nach den Sätzen 1 und 2 auch, soweit sie nach § 6a SGB II zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zugelassen worden sind.

(2) Für Zweckverbände im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Auf gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 finden die Vorschriften des Zweiten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und die hierin in Bezug genommenen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, mit Ausnahme von § 136 Abs. 1 und § 144 NKomVG, entsprechende Anwendung. Die Kommunen haben den von ihnen nach Absatz 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen kommunalen Anstalten die für die Durchführung ihres Betriebes erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und haften für deren Verbindlichkeiten.

(3) Die kommunalen Träger nehmen die mit der Trägerschaft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs verbundenen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.

§ 2 Oberste Landesbehörde, Aufsicht, Zielvereinbarungen 11

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 6a Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und des § 18 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB II und zuständige Landesbehörde im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, des § 48 Abs. 1 und des § 48 b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist das für Soziales zuständige Ministerium. Das für Soziales zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben unterrichten. § 172 Abs. 1 Satz 2 NKomVG gilt entsprechend. Für weitergehende Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

(2) Zur Erreichung der Ziele des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs soll das für Soziales zuständige Ministerium mit den kommunalen Trägern Vereinbarungen über die kommunalen Leistungen abschließen.

§ 2a Gemeinsamer Ausschuss

(1) Das für Soziales zuständige Ministerium, das für Arbeit zuständige Ministerium und die kommunalen Träger bilden einen gemeinsamen Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Von diesen werden zwei Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium, zwei Mitglieder durch das für Arbeit zuständige Ministerium und vier Mitglieder von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bestellt.

(2) Der gemeinsame Ausschuss berät die grundsätzlichen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Zielvereinbarungen nach § 2 Abs. 2. Er schlägt dem für Soziales zuständigen Ministerium auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände eine Person als Mitglied im Kooperationsausschuss nach § 18 b SGB II vor. Das für Soziales zuständige Ministerium soll diese Person als Mitglied in den Kooperationsausschuss nach § 18 b SGB II entsenden und insoweit mit der Wahrnehmung der Rechte des Landes beauftragen. Die Stimmrechte können nur einheitlich wahrgenommen werden.

§ 2b Ausschuss für Zielvereinbarungen

(1) Das für Soziales zuständige Ministerium, das für Arbeit zuständige Ministerium und die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6 a SGB II) bilden einen Ausschuss für Zielvereinbarungen, die nach §§ 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschlossen werden. Der Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Von diesen werden zwei Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium, zwei Mitglieder durch das für Arbeit zuständige Ministerium und vier Mitglieder von den kommunalen Spitzenverbänden bestellt, denen die zugelassenen kommunalen Träger angehören.

(2) Der Ausschuss für Zielvereinbarungen berät über Grundsätze für den Abschluss von Zielvereinbarungen, die nach §§ 48 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschlossen werden, über deren Umsetzung und über die Überprüfung der Zielerreichung.

(3) Die zugelassenen kommunalen Träger haben, soweit dies für die Umsetzung der in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, die nach § 51 b Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150) erhobenen Daten dem für Soziales zuständigen Ministerium, dem für Arbeit zuständigen Ministerium und dem Ausschuss für Zielvereinbarungen zur Verfügung zu stellen oder sich mit der Übermittlung der Daten durch die Bundesagentur für Arbeit an den Ausschuss für Zielvereinbarungen einverstanden zu erklären.

(4) Der Ausschuss für Zielvereinbarungen überprüft mindestens halbjährlich, ob die vereinbarten Ziele erreicht worden sind und berät erforderlichenfalls die zugelassenen kommunalen Träger über Möglichkeiten der Verbesserung.

§ 3 Heranziehung von Gemeinden

(1) Die kommunalen Träger können zur Durchführung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ihnen angehörende Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen (Heranziehungsvereinbarung). Die herangezogene kommunale Gebietskörperschaft entscheidet im Namen des kommunalen Trägers.

(2) Widerspruchsbehörde ist der jeweilige kommunale Träger.

§ 3a Träger der Leistungen nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) 16

Träger der Leistungen nach § 6 b BKGG sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover und die Stadt Göttingen. Sie nehmen die mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr. § 3 gilt entsprechend.

§ 4 Bundeszuschuss und Kostenausgleich 11a 12 13a 14 16 19 20 20b

(1) Den kommunalen Trägern (§ 1 Abs. 1 Satz 1) wird aus den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II jeweils derjenige Anteil ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) erstattet, der dem in § 46 Abs. 6 und 7 SGB II für das Land Niedersachsen festgesetzten, jedoch um 1,2 Prozentpunkte verminderten Anteil entspricht.

Der Abruf der Erstattungen durch die kommunalen Träger erfolgt nach Maßgabe des § 46 Abs. 11 SGB II beim Land. 3 Hierfür melden die kommunalen Träger bis zum 15. jedes Monats der zuständigen Behörde

  1. die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Monat Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II erhalten haben, und
  2. den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Ausgaben, die nach § 22 Abs. 1 SGB II im vorangegangenen Monat für Arbeitsuchende geleistet wurden.

Die zuständige Behörde zahlt die Mittel nach Satz 1 unmittelbar nach Erhalt an die kommunalen Träger aus. 5 Erstattungen im Verhältnis zwischen dem Land und dem Bund (Satz 1) sowie Nachzahlungen und Erstattungen bezüglich der Leistungen nach Satz 3 sind bei der Ermittlung der Beträge nach Satz 1 oder 3 anzurechnen.

(2) Über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus erhalten die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) für die Jahre 2016 bis 2021 einen Ausgleich aus Bundesmitteln für die in § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II genannten Leistungen. Die dem Land Niedersachsen für das Jahr 2016 insoweit zugewiesenen Bundesmittel werden auf die kommunalen Träger im Verhältnis der von ihnen im Jahr 2016 geleisteten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) verteilt. In den Jahren 2017 bis 2019 erhalten die kommunalen Träger monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer monatlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). Der Vomhundertsatz entspricht der Zahl der Prozentpunkte, die für das Land Niedersachsen durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II festgelegt sind. Die Abschlagszahlungen werden ab dem auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II folgenden Monat angepasst. Die dem Land Niedersachsen endgültig zugewiesenen Bundesmittel für die Jahre 2017 bis 2021, deren Höhe sich aus der rückwirkenden Anpassung des Prozentpunktewertes in der Rechtsverordnung für das jeweilige Vorjahr ergibt, sind unter Einbeziehung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen (Satz 3) in dem Verhältnis auf die kommunalen Träger zu verteilen, das ihrem Anteil an den Leistungen nach § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II in dem jeweiligen Vorjahr nach Maßgabe statistischer Daten der Bundesagentur für Arbeit entspricht.

(3) Zum Ausgleich der notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 6b BKGG und nach § 28 SGB II entstehen, erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover und die Stadt Göttingen einen Ausgleich aus den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II. Zur Deckung der Verwaltungskosten leitet das Land ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 1,2 vom Hundert der Summe der Ausgaben in Niedersachsen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) nach Maßgabe der Anlage 1 an die in Satz 1 genannten kommunalen Träger weiter. Darüber hinaus erhalten die in Satz 1 genannten kommunalen Träger einen Ausgleich für die Zweckausgaben für die in Satz 1 genannten Leistungen nach Maßgabe der Sätze 4 bis 10. Die Stadt Göttingen erhält monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 80 vom Hundert ihrer durchschnittlichen monatlichen Ausgaben im Vorvorjahr für die in § 3a genannten Leistungen. Die übrigen in Satz 1 genannten kommunalen Träger erhalten monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der Vomhundertsatz entspricht der Zahl der Prozentpunkte, die für Niedersachsen durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II festgelegt sind, vermindert um 0,05. Solange für das maßgebliche Jahr die Prozentpunkte noch nicht festgelegt sind, sind die Prozentpunkte des Vorjahres, vermindert um 0,05, maßgeblich; die Abschlagszahlungen werden ab dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres angepasst. Aus den in Satz 1 genannten Bundesmitteln, die dem Land für das betreffende Jahr endgültig zugewiesen werden, werden vorab die nach Absatz 4 Satz 1 gemeldeten Zweckausgaben für die Leistungen nach § 6b BKGG des abgeschlossenen Vorjahres ausgeglichen, soweit diese Ausgaben notwendig waren, sobald die Mitteilung des Landes Niedersachsen nach § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt ist. Die nach Absatz 4 Satz 1 gemeldeten Zweckausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II des abgeschlossenen Vorjahres werden ausgeglichen, indem die in Satz 1 genannten Bundesmittel, die dem Land für das betreffende Jahr endgültig zugewiesen werden, nach Abzug des Betrages nach Satz 8 in dem Verhältnis an die in Satz 1 genannten kommunalen Träger verteilt werden, das ihrem jeweiligen Anteil an den nach Absatz 4 Satz 1 insgesamt gemeldeten Zweckausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II entspricht. Die Abschlagszahlungen nach den Sätzen 4 bis 7 sind mit den Zahlungen nach den Sätzen 8 und 9 zu verrechnen. Die Sätze 3 bis 10 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung finden erstmals auf das Abrechnungsjahr 2021 Anwendung; auf die Abrechnungsjahre bis einschließlich 2020 sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass ein Ausgleich von Unterschiedsbeträgen zwischen den Abschlagszahlungen und den Zweckausgaben für die Aufgaben nach § 28 SGB II bezogen auf das Abrechnungsjahr 2020 nicht mehr stattfindet.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten kommunalen Träger übermitteln der zuständigen Behörde bis zum 15. März des jeweiligen Jahres die Anzahl der Leistungsberechtigten und der Bewilligungen sowie nach Maßgabe des § 46 Abs. 11 Sätze 6 und 7 SGB II die Höhe der Ausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG im Vorjahr. Werden die Angaben nach Satz 1 nach dem genannten Stichtag übermittelt, so wird die Abrechnung dieser Ausgaben in den Ausgleich nach Absatz 3 Satz 8 des Folgejahres einbezogen.

(5) Das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihm beauftragte Behörde kann überprüfen, ob die Ausgaben für Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II sowie die Ausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(6) Wird durch Rechtsverordnung des Bundes nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Beteiligungsquote nach § 46 Abs. 6 oder 7 SGB II für das Land Niedersachsen rückwirkend gemindert, so ist abweichend von Absatz 1 der entsprechende Anteilssatz nach der Rechtsverordnung, vermindert um 1,2 Prozentpunkte, maßgeblich. Die sich aus einer rückwirkenden Minderung ergebenden Unterschiedsbeträge werden mit den laufenden Zahlungen verrechnet.

§ 5 Landeszuschuss 13 15 16 21

(1) Das Land beteiligt sich bis zum Jahr 2023 an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Jahr 2022 beträgt der Landeszuschuss 100 Millionen Euro und im Jahr 2023 50 Millionen Euro.

(2) Der Zuschuss wird entsprechend den Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der zuständigen Behörde jährlich vor Beginn des Zahlungsjahres festgesetzt. Der Festsetzung legt sie die Ausgaben der kommunalen Träger ab Mitte des vorvergangenen Jahres bis zur Mitte des Jahres, das dem Festsetzungszeitraum vorangeht, zugrunde.

(3) Die zuständige Behörde zahlt den Landeszuschuss in gleichen monatlichen Beträgen an die kommunalen Träger aus.

§ 6 Kostenausgleich für flüchtlingsbedingte Mehraufwendungen 22 23

(1) Die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) erhalten für die Jahre 2022 und 2023 einen Kostenausgleich für die ihnen entstehenden zusätzlichen Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II für Personen, die die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 SGB II erfüllen. Satz 1 gilt auch für Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist und für die ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 7 SGB II besteht.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Kostenausgleich die Höhe, das Berechnungsverfahren, die zugrunde zu legenden Daten, das Verfahren und die Zuständigkeit durch Verordnung zu regeln

§ 7 (aufgehoben) 22

.

Verteilungsschlüssel nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Anlage 1 11a 19
(zu § 4 Abs. 3 Satz 2)


Kommunale TrägerVomhundertsatz
Region Hannover16,1791
Göttingen, Stadt0,6722
Landkreise
Ammerland1,3330
Aurich2,6120
Celle2,2696
Cloppenburg2,7442
Cuxhaven2,2676
Diepholz2,3789
Emsland3,5593
Friesland1,1743
Gifhorn1,6984
Goslar1,7697
Göttingen (ohne Stadt)2,3007
Grafschaft Bentheim1,4856
Hameln-Pyrmont2,0159
Harburg2,0985
Heidekreis1,7717
Hildesheim3,5717
Holzminden0,8681
Leer2,3021
Lüchow-Dannenberg0,4759
Lüneburg2,0806
Nienburg (Weser)1,6357
Northeim1,4945
Oldenburg1,5517
Osnabrück4,3283
Osterholz1,0596
Osterode am Harz0,9842
Peine1,6319
Rotenburg (Wümme)1,8899
Schaumburg1,8626
Stade2,3902
Uelzen0,8192
Vechta1,5507
Verden1,6567
Wesermarsch1,4040
Wittmund0,7042
Wolfenbüttel1,2487
Kreisfreie Städte
Braunschweig3,2181
Delmenhorst1,6016
Emden0,8795
Oldenburg (Oldenburg)2,4804
Osnabrück2,5114
Salzgitter1,7239
Wilhelmshaven1,4732
Wolfsburg1,2518

.

Anlage 2 13
(aufgehoben)


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen