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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Vom 12. Mai 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 21.05.2015 S. 82)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 13 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 249), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Ziel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, den Untergebrachten soweit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand so weit zu bessern, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ziel einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist es, den Untergebrachten von seinem Hang zu heilen und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben."Ziel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, die untergebrachte Person soweit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu bessern, dass sie nicht mehr gefährlich ist. Ziel einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist es, die untergebrachte Person von ihrem Hang zu heilen und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben."

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Soweit wie möglich soll der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und den Untergebrachten auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Seine familiäre, soziale und berufliche Eingliederung soll gefördert werden.

(3) Der Untergebrachte wird unverzüglich über seine Rechte und Pflichten unterrichtet. Hat er einen gesetzlichen Vertreter, so soll dieser Gelegenheit erhalten, an der Unterrichtung teilzunehmen.

"(2) Der Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Ihre familiäre, soziale und berufliche Eingliederung soll gefördert werden.

(3) Die untergebrachte Person wird unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet. Hat sie eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter, so soll diese oder dieser Gelegenheit erhalten, an der Unterrichtung teilzunehmen."

2. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. die Entscheidung über die Ansprüche des Untergebrachten auf weitere gesundheitliche Betreuung (§ 8 Abs. 7)"5. die Entscheidung über Ansprüche auf Behandlung (§ 8 Abs. 1 und 2),"

c) Es werden die folgenden neuen Nummern 6 und 7 eingefügt:

"6. die Anordnung der Behandlung oder Untersuchung gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 8a),

7. die Anordnung einer Behandlung oder Untersuchung ohne Einwilligung oder gegen den natürlichen Willen einer untergebrachten Person zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten oder einer anderen Person sowie die Anordnung einer zwangsweisen Untersuchung zum Gesundheits- oder Hygieneschutz (§ 8b),".

d) Die bisherigen Nummern 6 bis 21 werden Nummern 8 bis 23.

e) In der neuen Nummer 17 werden nach den Worten "Durchsuchung der" die Worte "Besucherinnen und" eingefügt.

f) Die neue Nummer 20 erhält folgende Fassung:

altneu
20. die Entscheidung über die Überwachung und Beschränkung des Schriftverkehrs und von Telefongesprächen sowie des Paketverkehrs, anderer Sendungen und anderer Arten der Nachrichtenübermittlung sowie die Entscheidung über die Beschränkungen des Zugangs zu Hörfunk und Fernsehen (§ 21),"20. die Entscheidung über die Überwachung und Beschränkung des Postverkehrs und der Telekommunikation, die Erteilung einer erforderlichen Nutzungsgestattung und deren Widerruf sowie die Entscheidung über die Beschränkung des Zugangs zu Hörfunk und Fernsehen (§ 21), ".

g) In der neuen Nummer 23 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 1 Sätze 1 und 2" gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Der Untergebrachte kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der jeweiligen Maßregel vorgesehene Einrichtung eingewiesen oder verlegt werden, wenn
  1. hierdurch die Behandlung des Untergebrachten oder seine Eingliederung gefördert wird,
  2. sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, in der er untergebracht ist, darstellt oder in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder die andere Einrichtung zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, oder
  3. dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(3) Der Untergebrachte kann in eine Einrichtung, die für Untergebrachte seines Alters nicht vorgesehen ist, verlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist. Die Behandlung der übrigen in dieser Einrichtung Untergebrachten darf dadurch nicht gefährdet werden.

"(2) Die untergebrachte Person kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der jeweiligen Maßregel vorgesehene Einrichtung eingewiesen oder verlegt werden, wenn
  1. hierdurch die Behandlung der untergebrachten Person oder ihre Eingliederung gefördert wird,
  2. ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, in der sie untergebracht ist, darstellt oder in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder die andere Einrichtung zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist oder
  3. dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus einem anderen wichtigen Grund erforderlich ist.

(3) Die untergebrachte Person kann in eine Einrichtung, die für Untergebrachte ihres Alters nicht vorgesehen ist, verlegt werden, wenn dies zu ihrer Behandlung notwendig ist. Die Behandlung der übrigen in dieser Einrichtung Untergebrachten darf dadurch nicht gefährdet werden."

b) In Absatz 4 werden die Worte "Ein Untergebrachter" durch die Worte "Eine untergebrachte Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt sowie nach den Worten "gefördert wird" ein Komma eingefügt.

4. In § 5a Satz 2 wird die Zahl "21" durch die Zahl "23" ersetzt.

5. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Untersuchungen

(1) Nach seiner Aufnahme wird der Untergebrachte unverzüglich ärztlich untersucht. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf die Umstände, deren Kenntnis für die Erarbeitung des Behandlungs- und Eingliederungsplanes notwendig ist.

(2) Weitere Untersuchungen können durchgeführt werden, soweit dies im Rahmen der Behandlung oder zum Schutz der Gesundheit des Untergebrachten oder anderer Personen erforderlich ist.

(3) Die Untersuchungen sind dem Untergebrachten zu erläutern. Er hat die Untersuchungen zu dulden und an ihnen mitzuwirken.

" § 6 Aufnahmeuntersuchung

Nach ihrer Aufnahme wird die untergebrachte Person unverzüglich ärztlich untersucht. Die Aufnahmeuntersuchung erstreckt sich auch auf die Umstände, deren Kenntnis für die Erarbeitung des Behandlungs- und Eingliederungsplans notwendig ist. Für die Aufnahmeuntersuchung gelten die §§ 8 bis 8b."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "des Untergebrachten" durch die Worte "der untergebrachten Person" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des Untergebrachten" durch die Worte "der untergebrachten Person" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "der Untergebrachte" durch die Worte "die untergebrachte Person" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Untergebrachten" durch die Worte "der untergebrachten Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Der gesetzliche Vertreter" durch die Worte "Die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter" ersetzt.

7. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 8 Behandlung

(1) Der Untergebrachte erhält die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Behandlung. Diese schließt die Förderung durch heilpädagogische, durch psychotherapeutische sowie durch beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Maßnahmen ein. Der Untergebrachte hat die Behandlung zu dulden und zu unterstützen.

(2) Die Behandlung ist dem Untergebrachten zu erläutern. Ist er fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so soll die Erläuterung auch darauf hinzielen, daß er der Behandlung zustimmt.

(3) Erfordert die Behandlung einen operativen Eingriff oder ist sie mit Gefahr für Leben oder Gesundheit des Untergebrachten verbunden oder würde sie seine Persönlichkeit wesentlich oder auf Dauer nachteilig verändern, so darf sie nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden.

(4) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Untergebrachten in ihrem Kernbereich verändern würde, ist unzulässig.

(5) Ist der Untergebrachte in den Fällen des Absatzes 3 nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung seines Personensorgeberechtigten oder die Einwilligung seines Betreuers oder seines Pflegers, deren Aufgabenkreis diese Aufgabe umfaßt, maßgebend.

(6) Kann eine erforderliche Untersuchung oder Behandlung nicht in der Einrichtung durchgeführt werden, in der sich der Untergebrachte befindet, so ist er in eine geeignete andere Einrichtung des Maßregelvollzuges oder, wenn eine solche nicht zur Verfügung steht, in ein geeignetes Krankenhaus zu verlegen. Der Schutz der Allgemeinheit ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Der Untergebrachte hat über die nach Absatz 1 gebotene Behandlung hinaus Anspruch auf weitere gesundheitliche Betreuung nach Maßgabe der Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Gesundheitsfürsorge und über die Mutterschaftshilfe.

" § 8 Anspruch auf Behandlung, Aufklärung und Einwilligung

(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf die nach dem aktuellen Stand des Wissens notwendige medizinische, therapeutische, pflegerische und pädagogische Behandlung und Untersuchung ihrer psychischen Krankheit, Störung oder Behinderung, deretwegen die Unterbringung notwendig ist (Anlasskrankheit).

(2) Die untergebrachte Person hat in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 58 bis 63 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) auch Anspruch auf Behandlung anderer Krankheiten als der Anlasskrankheit sowie auf Schutzimpfungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Untersuchungen und sonstige Gesundheitsfürsorge sowie in entsprechender Anwendung des § 71 NJVollzG auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Untergebrachte sind anzuhalten, auf die eigene Gesundheit zu achten, auf die Gesundheit anderer Personen Rücksicht zu nehmen und Hygienevorschriften einzuhalten.

(3) Behandlungen und Untersuchungen, insbesondere Eingriffe in den Körper oder die Gesundheit, bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person. Ist diese einwilligungsunfähig, so ist nach Maßgabe des § 630d Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Einwilligung ihrer dazu berechtigten gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder ihres dazu berechtigten gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters einzuholen. Für die Einwilligung gilt im Übrigen § 630d Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 3 BGB entsprechend. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass die untergebrachte Person oder im Fall des Satzes 2 ihre gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt worden ist; für die Aufklärungspflicht gilt § 630e BGB entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht in den Fällen des § 8a und des § 8b."

8. Nach § 8 werden die folgenden § § 8a und 8b eingefügt:

" § 8a Behandlung der Anlasskrankheit gegen den natürlichen Willen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Eine Behandlung der Anlasskrankheit gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person darf nur angeordnet werden, wenn

  1. die untergebrachte Person zur Einsicht in die Schwere ihrer Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist,
  2. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und die die Durchführung der Behandlung untersagt, nicht vorliegt,
  3. die untergebrachte Person über die beabsichtigte Behandlung und ihre Wirkungen in einer ihren Verständnismöglichkeiten und ihrem Gesundheitszustand entsprechenden Weise angemessen informiert worden ist,
  4. der ernsthafte, mit dem erforderlichen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer zuständigen Ärztin oder eines zuständigen Arztes, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu der Behandlung zu erreichen, erfolglos geblieben ist,
  5. die Behandlung dem Ziel dient, die untergebrachte Person entlassungsfähig zu machen,
  6. die Behandlung zur Erreichung ihres Ziels geeignet, nach ihrer geplanten Art und Dauer einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente sowie der begleitenden Kontrollen erforderlich ist, weniger eingreifende Behandlungen aussichtslos sind und
  7. der Nutzen der Behandlung die mit ihr einhergehenden Belastungen und den möglichen Schaden bei Nichtbehandlung deutlich überwiegt.

(2) Bevor eine Behandlung nach Absatz 1 angeordnet wird, müssen zwei von der Einrichtung unabhängige Sachverständige das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 bis 7 in einer schriftlichen Stellungnahme einvernehmlich bestätigen. Eine oder einer der Sachverständigen muss Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein. Die oder der andere Sachverständige muss Erfahrung im Umgang mit untergebrachten Personen haben. Die Auswahl der Sachverständigen im Einzelfall trifft das Fachministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die Sachverständigen sind unabhängig, nicht weisungsgebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie erhalten eine Vergütung in entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte. Die Vollzugsleitung und der Träger der Einrichtung sind verpflichtet, die Sachverständigen bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Sie haben ihnen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Gespräche mit den Untergebrachten sowie den Bediensteten zu ermöglichen. Die untergebrachte Person ist von der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt über die bevorstehende Begutachtung durch die Sachverständigen zu unterrichten.

(3) Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt teilt der untergebrachten Person und ihrer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter das Ergebnis der Stellungnahme der Sachverständigen mit und unterrichtet sie über eine beabsichtigte Anordnung der Behandlung.

(4) Die Anordnung erfolgt schriftlich durch die Vollzugsleitung. In der Anordnung ist die Art und Dauer der Behandlung einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente und der begleitenden Kontrollen, deren Zulässigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bestätigt worden ist, sowie die Intensität der erforderlichen ärztlichen Überwachung anzugeben. Die Anordnung ist der untergebrachten Person sowie ihrer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreterin oder ihrem rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter vor Behandlungsbeginn bekannt zu geben und muss eine Belehrung darüber enthalten, dass gegen die Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann. Der Vollzug der Anordnung beginnt frühestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe, sofern kein Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gestellt worden ist.

(5) Die Behandlung ist durch die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt zu überwachen. Sie ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung, ihres Zwangscharakters, der Art und Weise ihrer Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung der therapeutischen Wirksamkeit zu dokumentieren.

(6) Die Behandlung ist nach Erreichen des Behandlungsziels, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten zu beenden. Sie ist auch zu beenden, wenn im Verlauf der Behandlung eine Besserung nicht eintritt oder schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der Behandlung erforderlich machen. Nach Ablauf von jeweils sechs Monaten darf die Behandlung nur unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 erneut angeordnet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Untersuchungen, die im Rahmen der Behandlung der Anlasskrankheit erforderlich und mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, entsprechend.

§ 8b Behandlung ohne Einwilligung oder gegen den natürlichen Willen zur Abwehr erheblicher Gefahren

(1) Eine Behandlung der untergebrachten Person ist gegen ihren natürlichen Willen unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 auch zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit zulässig; bei Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr ist § 8a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 nicht anzuwenden.

(2) Eine Behandlung ohne Einwilligung einer einwilligungsfähigen untergebrachten Person oder gegen den natürlichen Willen einer einwilligungsunfähigen untergebrachten Person ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 vorliegen und die Behandlung verhältnismäßig ist; Absatz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Vorliegen der in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen bedarf, sofern nicht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorliegt, in entsprechender Anwendung des § 8a Abs. 2 der Bestätigung durch die Sachverständigen; im Fall der Hinzuziehung der Sachverständigen gilt § 8a Abs. 3.

(4) Eine Behandlung nach Absatz 1 oder 2 bedarf der Anordnung durch die Vollzugsleitung und ist durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen. Eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter der untergebrachten Person ist unverzüglich zu unterrichten. Die durchgeführte Behandlung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung, des Zwangscharakters der Behandlung, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung der therapeutischen Wirksamkeit zu dokumentieren.

(5) Die Behandlung ist nach Erreichen des Behandlungsziels, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu beenden. Nach Ablauf von jeweils sechs Monaten darf die Behandlung nur unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erneut angeordnet werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Untersuchungen, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, entsprechend. Eine zwangsweise Untersuchung, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, darf durch die Vollzugsleitung auch zum Gesundheits- oder Hygieneschutz angeordnet werden."

9. In § 9 Satz 1 werden die Worte "Dem Untergebrachten" durch die Worte "Der untergebrachten Person" ersetzt.

10. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Dem Untergebrachten" durch die Worte "Der untergebrachten Person" ersetzt.

11. In § 11 Satz 1 werden die Worte "Der Untergebrachte" durch die Worte "Die untergebrachte Person", die Angabe " § 35 Abs. 2" durch die Angabe " § 27b Abs. 2" und die Verweisung "Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670)" durch die Verweisung "Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)" ersetzt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Untergebrachte" durch die Worte "die untergebrachte Person" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "des Untergebrachten" durch die Worte "der untergebrachten Person" und das Wort "Landeskrankenhäusern" durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) In geeigneten Fällen soll von den Zuwendungen und den sonstigen Einkünften ein Betrag zurückgelegt werden, der zur Eingliederung des Untergebrachten bestimmt ist (Überbrückungsgeld). Das Überbrückungsgeld soll bis zur Höhe desjenigen Betrages gebildet werden, der dem Untergebrachten und den Personen, denen gegenüber er zum Unterhalt verpflichtet ist, den notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichert. Das Überbrückungsgeld ist unter Berücksichtigung seiner besonderen Zweckbestimmung wie Mündelgeld anzulegen. Der gesetzliche Vertreter sowie die Personen oder Stellen, die bei der Eingliederung mitwirken, sollen an den Entscheidungen über die Bildung und die Auszahlung des Überbrückungsgeldes beteiligt werden."(3) In geeigneten Fällen soll von den Zuwendungen und den sonstigen Einkünften ein Betrag zurückgelegt werden, der zur Eingliederung der untergebrachten Person bestimmt ist (Überbrückungsgeld). Das Überbrückungsgeld soll bis zur Höhe desjenigen Betrages gebildet werden, der der untergebrachten Person und den Personen, denen gegenüber sie zum Unterhalt verpflichtet ist, den notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichert. Das Überbrückungsgeld ist unter Berücksichtigung seiner besonderen Zweckbestimmung wie Mündelgeld anzulegen. Die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter sowie die Personen und Stellen, die bei der Eingliederung mitwirken, sollen an den Entscheidungen über die Bildung und die Auszahlung des Überbrückungsgeldes beteiligt werden."

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Taschengeld, Zuwendungen und sonstige dem Untergebrachten in der Einrichtung zur Verfügung stehende Einkünfte, über die er nicht verfügt und die nicht als Beitrag zu den Unterbringungskosten (§ 25) oder für andere Verpflichtungen, insbesondere Unterhaltsleistungen, in Anspruch genommen oder als Überbrückungsgeld zurückgelegt werden, sind für ihn zu verwahren (Eigengeld). Über Eigengeld kann der Untergebrachte mit Zustimmung der Vollzugsleitung verfügen. Vor der Entscheidung ist der gesetzliche Vertreter zu hören."(1) Taschengeld, Zuwendungen und sonstige der untergebrachten Person in der Einrichtung zur Verfügung stehende Einkünfte, über die sie nicht verfügt und die nicht als Beitrag zu den Unterbringungskosten (§ 25) oder für andere Verpflichtungen, insbesondere Unterhaltsleistungen, in Anspruch genommen oder als Überbrückungsgeld zurückgelegt werden, sind für sie zu verwahren (Eigengeld). Über Eigengeld kann die untergebrachte Person mit Zustimmung der Vollzugsleitung verfügen. Vor der Entscheidung ist die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter zu hören."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)" durch die Verweisung "Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325)" ersetzt.

14. § 14 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Wird die Einrichtung in persönlichen Angelegenheiten des Untergebrachten tätig und entspricht dies seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen, so hat er die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen."Wird die Einrichtung in persönlichen Angelegenheiten der untergebrachten Person tätig und entspricht dies ihrem wirklichen, natürlichen oder mutmaßlichen Willen, so hat die untergebrachte Person die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen."

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Dem Untergebrachten können Lockerungen des Vollzuges oder Urlaub gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß dadurch das Ziel der Unterbringung gefördert wird und wenn nicht zu befürchten ist, daß der Untergebrachte die ihm eingeräumten Möglichkeiten mißbrauchen, insbesondere sich oder die Allgemeinheit gefährden wird."(1) Der untergebrachten Person können Lockerungen des Vollzuges oder Urlaub gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass dadurch das Ziel der Unterbringung gefördert wird, und nicht zu befürchten ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Möglichkeiten missbrauchen, insbesondere sich oder die Allgemeinheit gefährden wird."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "der Untergebrachte" durch die Worte "die untergebrachte Person" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden im einleitenden Satzteil die Worte "Dem Untergebrachten" durch die Worte "Der untergebrachten Person" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte "der Untergebrachte" durch die Worte "die untergebrachte Person" und das Wort "ihn" durch das Wort "sie" ersetzt.

16. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Wenn abzusehen ist, daß die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wird oder wenn die Entlassung des Untergebrachten bevorsteht, ist er von der Einrichtung in Zusammenarbeit mit dem Träger der Sozialhilfe, dem sozialpsychiatrischen Dienst, der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer auf das Leben außerhalb der Einrichtung vorzubereiten."(2) Wenn abzusehen ist, dass die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wird oder wenn die Entlassung der untergebrachten Person bevorsteht, ist sie von der Einrichtung in Zusammenarbeit mit dem Träger der Sozialhilfe, dem Sozialpsychiatrischen Dienst und dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen auf das Leben außerhalb der Einrichtung vorzubereiten."

17. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:

" § 16a Wiederaufnahme auf freiwilliger Grundlage

Eine aus einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (§ 1) entlassene Person, die unter Führungsaufsicht steht, ist auf ihren Antrag vorübergehend wieder in die Einrichtung aufzunehmen, wenn eine akute Verschlechterung ihres Zustandes oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist oder einzutreten droht und ihr andere, gleich geeignete Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Die Wiederaufnahme soll die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten; sie kann von der Einrichtung jederzeit widerrufen werden. Die wieder aufgenommene Person ist auf ihren Antrag unverzüglich zu entlassen. Gegen die wieder aufgenommene Person dürfen Maßnahmen des Vollzuges, insbesondere Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden; im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung."

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Untergebrachte hat sich so zu verhalten, daß das Ziel der Unterbringung auch für die anderen Untergebrachten nicht gefährdet und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht gestört wird. Zu diesem Zweck getroffene Anordnungen und Entscheidungen sind dem Untergebrachten unverzüglich bekannt zu geben, im Rahmen der Einsichtsfähigkeit zu begründen und zu dokumentieren. Von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen erhält der gesetzliche Vertreter eine Abschrift."(1) Die untergebrachte Person hat sich so zu verhalten, dass das Ziel der Unterbringung auch für die anderen Untergebrachten nicht gefährdet und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht gestört wird. Zu diesem Zweck getroffene Anordnungen und Entscheidungen sind der untergebrachten Person unverzüglich bekannt zu geben, im Rahmen der Einsichtsfähigkeit zu begründen und zu dokumentieren. Von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen erhält die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eine Abschrift."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "dem Untergebrachten" durch die Worte "der untergebrachten Person" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6.die Benutzung von Fernsprechern,"6. allgemeine Nutzungsbedingungen für Fernsprecher und sonstige Formen der Telekommunikation,"

bb) In Nummer 8 wird das Wort "Vertretern" durch die Worte "Vertreterinnen oder Vertretern" ersetzt.

19. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "dem Untergebrachten" durch die Worte "der untergebrachten Person" und die Worte "soweit das" durch die Worte "soweit dies" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Für Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge gelten die §§ 8a und 8b dieses Gesetzes."

20. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "dem Untergebrachten" durch die Worte "der untergebrachten Person" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Dem Untergebrachten" durch die Worte "Der untergebrachten Person" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Tonträgern" durch die Worte "Ton- und sonstigen Datenträgern" und werden die Worte "der Untergebrachte" durch die Worte "die untergebrachte Person" ersetzt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Eingebrachte Sachen, die der Untergebrachte nicht in Gewahrsam haben darf, sind, wenn er sie nicht versenden will, für ihn aufzubewahren. Ist die Aufbewahrung nicht möglich, so können die Sachen auch gegen den Willen des Untergebrachten auf seine Kosten unter Wahrung seiner berechtigten Interessen versandt, anderweitig aufbewahrt oder entfernt werden."(4) Eingebrachte Sachen, die die untergebrachte Person nicht in Gewahrsam haben darf, sind, wenn die untergebrachte Person sie nicht versenden will, für sie aufzubewahren. Ist die Aufbewahrung in der Einrichtung nicht möglich, so können die Sachen auch gegen den Willen der untergebrachten Person auf ihre Kosten unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen versandt, anderweitig aufbewahrt oder entfernt werden."

21. § 20 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Besuche können eingeschränkt oder untersagt werden. Besuche eines gesetzlichen Vertreters, von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, daß der Besucher sich durchsuchen und die von ihm mitgeführten Gegenstände überprüfen läßt. Die von einem Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und Unterlagen dürfen nicht auf ihren Inhalt überprüft werden.

(2) Die Besuche mit Ausnahme der Besuche von Verteidigern können überwacht werden. Ein Besuch kann abgebrochen werden, wenn der Untergebrachte oder der Besucher trotz Abmahnung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder darauf gestützte Anordnungen verstößt. Die Abmahnung kann unterbleiben, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, den Besuch sofort abzubrechen.

"(1) Besuche können eingeschränkt oder untersagt werden. Satz 1 gilt nicht für Besuche der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder des gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters, von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache. Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher sich durchsuchen und die von ihr oder ihm mitgeführten Gegenstände überprüfen lässt. Die von einer Verteidigerin oder einem Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und Unterlagen dürfen nicht auf ihren Inhalt überprüft werden.

(2) Die Besuche, mit Ausnahme der Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern, können überwacht werden. Ein Besuch kann nach vorheriger Androhung abgebrochen werden, wenn die untergebrachte Person oder die Besucherin oder der Besucher gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes verstößt. Die Androhung kann unterbleiben, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, den Besuch sofort abzubrechen."

22. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des Untergebrachten" durch die Worte "der untergebrachten Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 1 werden vor den Worten "einem Verteidiger" die Worte "einer Verteidigerin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte "der Untergebrachte" durch die Worte "die untergebrachte Person" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. ihre Weitergabe die Eingliederung eines anderen Untergebrachten nach dessen Entlassung gefährden würde oder"4. ihre Weitergabe die Eingliederung einer anderen untergebrachten Person nach deren Entlassung gefährden würde oder".

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "an" die Worte "die Absenderin oder" eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Für Pakete, für andere Sendungen einschließlich Zeitungen und Zeitschriften und für andere Arten der Nachrichtenübermittlung gelten die Vorschriften über den Schriftverkehr sinngemäß. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über Besitz und Erwerb von Sachen (§ 19)."(4) Für Schreiben in Paketen und sonstigen Sendungen sowie für den Empfang von Zeitungen und Zeitschriften gelten die Vorschriften über den Schriftverkehr sinngemäß. Für Gegenstände in Paketen und sonstigen Sendungen gelten im Übrigen die Vorschriften über den Besitz, den Erwerb und die Verwendung von Sachen (§ 19) sinngemäß."

e) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Worte "ein Bediensteter" durch die Worte "eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter" und die Worte "der Untergebrachte" durch die Worte "die untergebrachte Person" ersetzt.

f) Es wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Nutzung anderer Formen der Telekommunikation kann der untergebrachten Person durch die Vollzugsleitung allgemein oder im Einzelfall gestattet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung sowie das Ziel der Unterbringung nicht gefährdet werden und sich die untergebrachte Person mit den von der Einrichtung zu diesem Zweck erlassenen allgemeinen Nutzungsbedingungen (§ 17 Abs. 3 Nr. 6) einverstanden erklärt hat. Die Gestattung ist durch die Vollzugsleitung zu widerrufen, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Soweit die Nutzungsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten im Übrigen für die Überwachung, den Abbruch der Nutzung sowie für sonstige Beschränkungen für Telekommunikationsformen,

  1. die einem Besuch vergleichbar sind, Absatz 5 Satz 2 und § 19,
  2. die einem Schriftwechsel vergleichbar sind, die Absätze 1 bis 3

sinngemäß. Die Nutzung anderer Formen der Telekommunikation kann zeitversetzt überwacht und zu diesem Zweck gespeichert werden."

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

23. § 21a erhält folgende Fassung:

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§ 21a Erkenntnisse aus der Überwachung

Für die Verarbeitung der aus der Überwachung der Besuche, des Schriftverkehrs, der Telefongespräche, der anderen Sendungen und der anderen Arten der Nachrichtenübermittlung gewonnenen Daten gilt das Niedersächsische Datenschutzgesetz, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

" § 21a Erkenntnisse aus der Überwachung

Für die Verarbeitung der aus der Überwachung der Besuche, des Postverkehrs und der Telekommunikation gewonnen Daten gilt das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

24. § 21b erhält folgende Fassung:

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§ 21b Auskunft und Akteneinsicht

Auskunft und Akteneinsicht können über die in § 16 Abs. 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes genannten Fälle hinaus verweigert werden, soweit und solange

  1. eine Verständigung mit dem Untergebrachten aufgrund seines Gesundheitszustandes oder seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit nicht möglich ist,
  2. die Auskunft oder Akteneinsicht die Gesundheit des Untergebrachten oder den Zweck des Maßregelvollzuges gefährden würde oder
  3. berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren personenbezogene Daten untrennbar zusammen mit denen des Untergebrachten aufgezeichnet sind, überwiegen.
" § 21b Auskunft und Akteneinsicht

Auskunft und Akteneinsicht können über die in § 16 Abs. 4 NDSG genannten Fälle hinaus verweigert werden, soweit und solange

  1. eine Verständigung mit der untergebrachten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihrer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit nicht möglich ist,
  2. die Auskunft oder Akteneinsicht die Gesundheit der untergebrachten Person oder den Zweck des Maßregelvollzuges gefährden würde oder
  3. berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren personenbezogene Daten untrennbar zusammen mit denen der untergebrachten Person aufgezeichnet sind, überwiegen."

25. In § 22 Satz 1 werden die Worte "Der Untergebrachte, seine" durch die Worte "Die untergebrachte Person, ihre" ersetzt.

26. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Gegen einen Untergebrachten können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung darstellt, insbesondere, wenn Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder eine Selbsttötung oder Selbstverletzung zu befürchten sind."Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder aufgrund ihres Verhaltens oder Zustands die erhebliche Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung oder von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen besteht."

bb) In Satz 2 wird am Ende der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Beobachtung der untergebrachten Person, auch mit technischen Hilfsmitteln."

cc) Satz 3

Besondere Sicherungsmaßnahmen sind ärztlich zu überwachen.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Über einen Zeitraum von mehr als einem Monat darf ein Untergebrachter nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von anderen Untergebrachten abgesondert werden. Die Zustimmung darf nur für einen Zeitraum von jeweils höchstens zwei weiteren Monaten erteilt werden."(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Anordnung durch die Vollzugsleitung und sind ärztlich zu überwachen. Eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter der untergebrachten Person ist unverzüglich über die Anordnung zu unterrichten. Über einen Zeitraum von mehr als einem Monat darf eine untergebrachte Person nur mit Zustimmung des Fachministeriums abgesondert werden. Die Zustimmung darf nur für einen Zeitraum von jeweils höchstens zwei weiteren Monaten erteilt werden."

27. In § 25 werden die Worte "der Untergebrachte" durch die Worte "die untergebrachte Person" ersetzt.

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 15/550

ENDE