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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 17. Februar 2016
(Nds.GVBl. Nr. 2 vom 25.02.2016 S. 38)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NJAVollzG - Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen

(wie eingefügt)
....

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

§ 13 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 21. Januar 2010 (Nds.GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 393), erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Wahrnehmung nichtrichterlicher Aufgaben

Neben Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt dürfen einer Richterin oder einem Richter als Aufgaben innerhalb der vollziehenden Gewalt nur der Vorsitz in einem Umlegungsausschuss nach der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches und der Vorsitz in einer Einigungsstelle nach § 45 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs übertragen werden.

" § 13 Aufgabenzuweisung

Richterinnen und Richtern kann

  1. nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes die Leitung einer Jugendarrestanstalt und
  2. der Vorsitz in einem Umlegungsausschuss nach der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

übertragen werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft.

ENDE