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NRIG - Niedersächsisches Richtergesetz
- Niedersachsen -

Vom 21. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 28.01.2010 S. 16; 17.11.2011 S. 422 11; 22.12.2015 S. 393 15; 17.02.2016 S. 38 16; 11.12.2018 S. 307 18; 12.05.2020 S. 116 20; 22.03.2023 S. 32 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 31200


Archiv: 1962

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes. Es gilt auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies ausdrücklich besonders bestimmt ist.

§ 2 Entsprechende Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz (im Folgenden: DRiG) und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.

(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter wirkt im Landespersonalausschuss als zusätzliches ständiges Mitglied die Leiterin oder der Leiter der für Dienstrechtsangelegenheiten der Richterinnen und Richter zuständigen Abteilung des Niedersächsischen Justizministeriums mit. Sie oder er wird im Fall der Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertretung im Amt vertreten. An die Stelle der Mitglieder nach § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) treten fünf Richterinnen oder Richter als weitere und fünf Richterinnen oder Richter als weitere stellvertretende Mitglieder. Sie werden von der Landesregierung aufgrund von Vorschlägen der nach § 26 Abs. 1 Satz 2 vorschlagsberechtigten Organisationen berufen. Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer enthalten und die einzelnen Gerichtsbarkeiten angemessen berücksichtigen.

§ 3 Stellenausschreibung

Freie Planstellen für Richterinnen und Richter sollen ausgeschrieben werden.

§ 3a Interessenbekundungsverfahren 20

Die oberste Dienstbehörde oder die zuständige nachgeordnete Stelle hat vor der Entscheidung über Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie § 21 Abs. 1 Nr. 4 den Richterinnen und Richtern sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an der Übernahme der in den Vorschriften genannten Tätigkeiten zu bekunden (Interessenbekundungsverfahren).

§ 4 Richtereid 20

(1) Richterinnen und Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Niedersächsischen Verfassung und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte veranlasst die Beeidigung unverzüglich nach der Ernennung der Richterin oder des Richters. Bei Richterinnen und Richtern auf Probe, die bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden, erfolgt die Beeidigung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht. Über die Beeidigung ist ein Protokoll zu fertigen und zur Personalakte zu nehmen.

§ 5 Dienstliche Beurteilungen, Erprobung 23

(1) Richterinnen und Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterin oder des Richters. Bei der Beurteilung sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen.

(3) Bevor die Beurteilung fertig gestellt wird, ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Richterin oder dem Richter bekannt zu geben.

(4) Das Justizministerium bestimmt durch Verordnung die Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren, insbesondere

  1. Inhalt und Maßstab der Beurteilung,
  2. das Bewertungssystem,
  3. die Zuständigkeiten,
  4. die Zeitpunkte der Regelbeurteilungen,
  5. Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit,
  6. die Beurteilungsanlässe,
  7. die Beurteilungsgrundlagen sowie
  8. die Eröffnung und Verwahrung der Beurteilung.

In der Verordnung ist die Erstellung eines Beurteilungsspiegels zu den Regelbeurteilungen in regelmäßigen Abständen vorzusehen.

(5) Die erstmalige Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes setzt eine Erprobung voraus. Das Nähere bestimmt das Justizministerium durch Verordnung. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung des Amtes als Richterin oder Richter am Finanzgericht. In der Verordnung nach Satz 2 können weitere Ämter von dem Erfordernis einer Erprobung ausgenommen werden.

(6) Für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelten die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.

§ 6 Teilzeitbeschäftigung, Freijahr, Altersteilzeit 11 20

(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes im jeweils beantragten Umfang zu bewilligen, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. die Richterin oder der Richter ihr oder sein Einverständnis damit erklärt hat, mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung, bei deren Änderung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden, und
  3. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre.

(2) Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit mit Dienstbezügen, die oder der insgesamt mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehört hat, ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Teilzeitbeschäftigung als Freijahr zu bewilligen. Der Bewilligungszeitraum des Freijahres muss mindestens ein Jahr und darf höchstens sieben Jahre betragen. Während des ersten Teils des Bewilligungszeitraums wird der Dienst bis zur regelmäßigen Dienstzeit erhöht (Ansparphase); diese Dienstzeiterhöhung wird während des unmittelbar daran anschließenden zweiten Teils des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (Ausgleichsphase) ausgeglichen. Die Ausgleichsphase muss mindestens sechs und darf höchstens zwölf Monate betragen. Der Bewilligungszeitraum des Freijahres muss spätestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres enden; Zeiten, in denen der Bewilligungszeitraum gemäß Satz 6 unterbrochen wird, bleiben insoweit unberücksichtigt. Für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften, einer Elternzeit, eines Urlaubs aus familiären Gründen bis zu drei Jahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und einer Familienpflegezeit nach § 7a wird der Bewilligungszeitraum unterbrochen. Bei der Berechnung der Dienst zeit nach Satz 1 sind Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten, für die keine Dienstbezüge gezahlt werden, nicht zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Urlaub aus familiären Gründen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und Elternzeit. Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge während der Teilzeitbeschäftigung als Freijahr gilt § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit der Maßgabe, dass der während des gesamten Bewilligungszeitraums durchschnittlich zu leistende Dienst zugrunde zu legen ist.

(3) Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses (§§ 21 und 24 DRiG), bei Entfernung aus dem Richterverhältnis (§ 11 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes - NDiszG - in Verbindung mit § 94) sowie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand,
  2. bei einem auf Antrag der Richterin oder des Richters erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
  3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
  4. soweit der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Hat zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bewilligungszeitraum des Freijahres bereits begonnen, so ist mit dem Widerruf der durchschnittlich zu leistende Dienst rückwirkend neu festzusetzen; zu wenig gezahlte Dienstbezüge werden unverzüglich nachgezahlt.

(4) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) mit 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn

  1. die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  2. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen und,
  3. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 darf frühestens am 1. Januar 2012 beginnen.

(5) Ausnahmen von der nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 begründeten Verpflichtung dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden.

§ 7 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen, die oder der ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, ist auf Antrag für die beantragte Dauer

  1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen, wenn die Richterin oder der Richter ihr oder sein Einverständnis damit erklärt hat, mit Beginn und bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung, beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung und bei der Wiederaufnahme des Dienstes nach Ende des Urlaubs auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Die Pflegebedürftigkeit der Angehörigen nach Satz 1 ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.

(2) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(3) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

§ 7a Familienpflegezeit 18 20

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen, die

  1. eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes - PflegeZG) in häuslicher Umgebung tatsächlich pflegen oder
  2. eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung tatsächlich betreuen,

ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(2) Familienpflegezeit wird für die Dauer von längstens 48 Monaten bewilligt und gliedert sich in zwei gleich lange, jeweils zusammenhängende und unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume (Pflegephase und Nachpflegephase). Ist die Pflegephase zunächst auf weniger als 24 Monate festgesetzt worden, so ist sie auf Antrag bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verlängern. Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Pflegephase weg, so ist das Ende der Pflegephase neu auf den Ablauf des Monats festzusetzen, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verkürzen. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, soweit eine vollständige Ableistung der Pflege- und Nachpflegephase vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.

(3) Der während der Familienpflegezeit zu leistende Dienst ist so festzusetzen, dass

  1. in der Pflegephase Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet wird und
  2. in der Nachpflegephase Dienst in einem Umfang geleistet wird, der mindestens dem Dienst entspricht, der vor der Pflegephase geleistet worden ist.

(4) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge während der Familienpflegezeit gilt § 11 Abs. 1 NBesG mit der Maßgabe, dass der während der gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) durchschnittlich zu leistende Dienst zugrunde zu legen ist.

(5) Die Bewilligung der Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses (§§ 21 bis 24 DRiG), bei Entfernung aus dem Richterverhältnis (§ 11 NDiszG in Verbindung mit § 94) sowie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand,
  2. bei einem auf Antrag der Richterin oder des Richters erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
  3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
  4. soweit der Richterin oder dem Richter während der Pflegephase die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Mit dem Widerruf ist der Umfang des während der bisherigen Familienpflegezeit zu leistenden Dienstes entsprechend der nach dem Modell gemäß Absatz 3 in der jeweiligen Phase zu erbringenden Dienstleistung rückwirkend neu festzusetzen. Im Fall des Widerrufs sind zu viel gezahlte Bezüge nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 NBesG von der Richterin oder dem Richter zurückzuzahlen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Bewilligung der Familienpflegezeit im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats zu widerrufen, in dem der Richterin oder dem Richter die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Eine Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge findet nicht statt. Dies gilt auch im Fall des Todes der Richterin oder des Richters.

(6) Die Familienpflegezeit soll anstelle des Widerrufs nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 im Fall

  1. eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
  2. einer Elternzeit oder
  3. einer Beurlaubung aus familiären Gründen bis zu drei Jahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

unterbrochen werden. Fällt die Unterbrechung in die Pflegephase, so sind auf Antrag der Richterin oder des Richters die Pflegephase und die Nachpflegephase so zu verkürzen, dass die Familienpflegezeit nach Ende der Unterbrechung unmittelbar mit der Nachpflegephase fortgesetzt wird, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Unterbrechung weg und wäre die Pflegephase zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) § 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt oder zugelassen werden dürfen, die dem Zweck der Familienpflegezeit nicht zuwiderlaufen.

(8) Die Richterin oder der Richter ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die Bewilligung der Familienpflegezeit maßgeblich sind.

(9) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase der vorangehenden Familienpflegezeit bewilligt werden.

§ 8 Urlaub ohne Dienstbezüge 20

Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. von mindestens einem Jahr bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
  2. nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt,

zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen und die Richterin oder der Richter ihr oder sein Einverständnis zur Verwendung auch in einem anderen Richteramt erklärt hat. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 9 Änderungen des Umfangs von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub 11

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Bei Altersteilzeit soll in besonderen Härtefällen der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der bewilligten Freistellung zu stellen.

§ 10 Höchstdauer des Urlaubs

Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 bewilligten Urlaubszeiten dürfen insgesamt die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 8 Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 11 Ruhestand 11 20

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

(2) Die Altersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze abweichend von Satz 1 mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird diese Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung
um Monate
19471
19482
19493
19504
19515
19526
19537
19548
19559
195610
195711
195812
195914
196016
196118
196220
196322.

(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, denen

  1. vor dem 1. Februar 2010 Altersteilzeit,
  2. vor dem 1. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 8 Satz 1 Nr. 2 oder
  3. Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach § 4b Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der am 31. Januar 2010 geltenden Fassung

bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit öder auf Zeit sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Wurde der Richterin oder dem Richter Teilzeitbeschäftigung als Freijahr bewilligt, so ist eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag abweichend von Satz 1 frühestens ein Jahr nach dem Ende des Bewilligungszeitraums des Freijahrs zulässig.

(5) Auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

§ 12 Wahl in gesetzgebende Körperschaften

(1) Steht einer Richterin oder einem Richter aufgrund der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes keine Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, so werden ihr oder ihm 50 vom Hundert der zuletzt erhaltenen Bezüge, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 50 vom Hundert der ihrem oder seinem Amt entsprechenden vollen Bezüge, weiter gewährt. Allgemeine Besoldungserhöhungen werden berücksichtigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine Professorin oder einen Professor an einer Hochschule, die oder der zugleich Richterin oder Richter ist.

§ 13 Aufgabenzuweisung 16

Richterinnen und Richtern kann

  1. nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes die Leitung einer Jugendarrestanstalt und
  2. der Vorsitz in einem Umlegungsausschuss nach der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

übertragen werden.

§ 14 Richterverhältnis als Ehrenrichterin oder Ehrenrichter

Durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde können ehrenamtliche Richterinnen und Richter unter Berufung in das Richterverhältnis zur Ehrenrichterin oder zum Ehrenrichter ernannt werden. Die Ernennungsurkunde muss die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis als Ehrenrichterin" oder "unter Berufung in das Richterverhältnis als Ehrenrichter" enthalten und die Zeitdauer der Ernennung angeben. Für die so ernannten Ehrenrichterinnen und Ehrenrichter gelten die Vorschriften für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte entsprechend.

§ 15 Eid und Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter enthalten über den Wortlaut des § 45 Abs. 3, 4 oder 6 DRiG hinaus jeweils nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" ein Komma und die Worte "getreu der Niedersächsischen Verfassung".

Zweiter Teil
Richtervertretungen

Erstes Kapitel
Allgemeines

§ 16 Richtervertretungen 11

(1) Richtervertretungen sind Richterräte, Amtsgerichtsrichtervertretungen und Präsidialräte. Die Vorschriften über die Mitglieder von Richtervertretungen gelten für die besonderen Richtervertreterinnen und Richtervertreter (§ 35 Abs. 2) entsprechend.

(2) Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Dienststellen

Dienststellen sind die Gerichte. Für das Gericht handelt seine Leitung (Präsidentin oder Präsident, Direktorin oder Direktor). Diese kann sich durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter oder durch eine von ihr bestimmte Richterin oder durch einen von ihr bestimmten Richter vertreten lassen. Für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Richtervertretung bleiben Regelungen über die Zeichnungsbefugnisse unberührt.

Zweites Kapitel
Richterräte

Erster Abschnitt
Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Richterräte

§ 18 Bildung von Richterräten

(1) Richterräte werden gebildet

  1. bei den Oberlandesgerichten,
  2. bei den Landgerichten, zugleich für die zu ihrem Bezirk gehörigen Amtsgerichte, die nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt sind,
  3. bei den mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten,
  4. bei dem Oberverwaltungsgericht,
  5. bei den Verwaltungsgerichten,
  6. bei dem Finanzgericht,
  7. bei dem Landesarbeitsgericht, zugleich für die Arbeitsgerichte,
  8. bei dem Landessozialgericht für dessen niedersächsische Richterinnen und Richter,
  9. bei den Sozialgerichten.

(2) Ein Bezirksrichterrat wird jeweils für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in den Bezirken eines Oberlandesgerichts gebildet.

(3) Ein Hauptrichterrat wird jeweils für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gebildet.

§ 19 Aufgabe des Richterrats, Beteiligung 11 20

Der Richterrat hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richterinnen und Richter einzusetzen. Er ist bei der Regelung der Angelegenheiten der Richterinnen und Richter zu beteiligen. Bei den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die die Richterinnen und Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen [gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um die entsandten Mitglieder des Richterrats (§ 35 Abs. 1) erweiterte Personalrat zu beteiligen.

§ 19a Wirtschaftsausschuss 15

(1) In Gerichten stehen die Rechte des Personalrats nach § 60a NPersVG dem Personalrat und dem Richterrat zu. Beantragt nur einer der beiden Räte die Bildung eines Wirtschaftsausschusses, nimmt er die Rechte allein wahr. Beantragen beide Räte die Bildung eines Wirtschaftsausschusses oder schließt sich einer dem früher gestellten Antrag des anderen an, üben sie die Rechte gemeinsam aus.

(2) § 60a Abs. 4 Satz 1 NPersVG gilt mit der Maßgabe, dass dem Wirtschaftsausschuss mindestens ein Mitglied jedes Rates angehört, der entweder die Bildung des Wirtschaftsausschusses beantragt oder sich dem Antrag des anderen Rates angeschlossen hat. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 gilt § 60a Abs. 4 Satz 5 NPersVG mit der Maßgabe, dass die Mitglieder für die Dauer derjenigen Amtszeit bestimmt werden, die früher endet.

(3) An Amtsgerichten, die nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt sind, tritt die Amtsgerichtsrichtervertretung an die Stelle des Richterrates.

(4) Beschäftigte nach § 60a NPersVG sind die bei dem Gericht tätigen Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ausgenommen sind die den Gerichten zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare.

§ 20 Mitbestimmung 20

(1) Der Richterrat bestimmt mit bei

  1. den in Absatz 2 genannten personellen Maßnahmen,
  2. allgemeinen personellen Maßnahmen,
  3. sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen und
  4. organisatorischen Maßnahmen,

die die Richterinnen und Richter einer Dienststelle insgesamt oder als Einzelne betreffen oder sich auf diese auswirken. Soweit in den Absätzen 3 bis 5 einzelne Maßnahmen benannt sind, handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. Die Absätze 3 bis 5 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend.

(2) Personelle Maßnahmen sind

  1. Verzicht auf Ausschreibung,
  2. Verwendung einer Richterin oder eines Richters auf Probe,
  3. Auswahl der Leiterin oder des Leiters einer Referendararbeitsgemeinschaft,
  4. Auswahl für eine Erprobung,
  5. Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungs- oder Personalentwicklungsmaßnahmen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
  6. Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit,
  7. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung sowie Urlaub, bei Erholungsurlaub jedoch nur, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung des Richterrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
  8. Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 DRiG, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung des Richterrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
  9. Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung des Richterrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
  10. Ablehnung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit oder an mobilem Arbeiten und
  11. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung des Richterrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Gerichtsleitungen und deren ständige Vertretung bei Gerichten mit sechs oder mehr Richterplanstellen.

(3) Allgemeine personelle Maßnahmen sind insbesondere

  1. Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Fortbildung,
  2. Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien,
  3. Bestimmung des Inhalts von Beförderungsrichtlinien und
  4. Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungskonzepten.

(4) Soziale und sonstige innerdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. Aufstellung eines Urlaubsplans,
  2. Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für eine Richterin oder einen Richter, wenn mit der Dienststelle kein Einverständnis erzielt wird,
  3. Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Sozialeinrichtung,
  4. eine Unterstützung, ein Vorschuss und eine ähnliche soziale Zuwendung, wobei auf Verlangen der oder des Antragstellenden nur ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Richterrats anstelle des Richterrats mitbestimmt,
  5. Bestellung und Abberufung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärztinnen und -ärzten sowie von Beauftragten für Arbeitssicherheit und Sonderaufgaben im sozialen Bereich, soweit die Beteiligung nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt ist,
  6. Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Regelungen, die der Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz, auch mittelbar, dienen,
  7. Regelung der Ordnung in der Dienststelle, des Verhaltens der Beschäftigten und des Schutzes vor sexueller Belästigung,
  8. Bestimmung des Inhalts von Personalfragebögen mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen und
  9. Aufstellung von Grundsätzen über das Vorschlagswesen.

(5) Organisatorische Maßnahmen sind insbesondere

  1. Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht,
  2. Einführung, wesentliche Erweiterung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richterinnen und Richter zu überwachen,
  3. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  4. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  5. Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  6. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  7. Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz und
  8. Einführung der Telearbeit.

(6) Die Mitbestimmung nach den Absätzen 2, 3 und 5 Nrn. 2 bis 4 und 6 erstreckt sich nicht auf Einzelfallentscheidungen

  1. im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, im Disziplinarrecht sowie im Recht der Heilfürsorge oder
  2. zur Umsetzung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzeptes,
    1. das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält, denen die nach Buchstabe b Beteiligten zugestimmt haben, und
    2. an dessen Ausarbeitung die bei den für den personellen Vollzug zuständigen Dienststellen gebildeten Richterräte oder an ihrer Stelle die zuständigen Stufenvertretungen oder von diesen bestimmte Mitglieder beteiligt waren.

§ 21 Benehmen 20

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen des Benehmens mit dem Richterrat:

  1. Abordnung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit mit deren oder dessen Zustimmung, wenn die Abordnung länger als drei Monate dauert,
  2. Versetzung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit, wenn nicht nach § 45 der Präsidialrat zu beteiligen ist,
  3. Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht,
  4. Übertragung von ständigen oder umfangreichen Verwaltungsaufgaben,
  5. Aufstellung oder wesentliche Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen für die Verwaltung,
  6. Anordnung von Organisationsuntersuchungen,
  7. Aufstellung der Entwürfe des Stellenplans, des Beschäftigungsvolumens und des Personalkostenbudgets durch die oberste Dienstbehörde,
  8. Abschluss von Zielvereinbarungen im Rahmen der dezentralen Mittelbewirtschaftung (§ 17a der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung - LHO -), an denen die oberste Dienstbehörde oder die in § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 7 und 8 genannten Obergerichte beteiligt sind,
  9. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  10. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Anmietung von Diensträumen und
  11. allgemeine Regelungen, wenn sie nicht in § 20 oder den Nummern 1 bis 10 aufgeführt oder Gegenstand von Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 NPersVG sind oder der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen.

(2) Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nicht für Maßnahmen, die die Gerichtsleitung oder deren ständige Vertretung bei Gerichten mit sechs oder mehr Richterplanstellen betreffen.

§ 22 Erörterung 20

Wenn die Dienststelle bei einer Maßnahme nach den §§ 20 und 21 nicht selbst entscheidungsbefugt ist, sondern eine solche gegenüber einer übergeordneten Dienststelle vorschlägt, ist die Angelegenheit mit dem bei ihr gebildeten Richterrat mit dem Ziel der Einigung zu erörtern. Die Dienststelle teilt bei ihrem Vorschlag an die übergeordnete Dienststelle zugleich das Ergebnis der Erörterung mit. Die übergeordnete Dienststelle erörtert die Angelegenheit mit dem bei ihr gebildeten Richterrat mit dem Ziel der Einigung, bevor sie nach Satz 4 den zuständigen Richterrat beteiligt. Die nach § 20 oder § 21 erforderliche Beteiligung erfolgt nur mit dem Richterrat, der von der entscheidungsbefugten Dienststelle zu beteiligen ist.

§ 23 Zuständigkeit der Richterräte

(1) Zuständig ist

  1. der Richterrat bei dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten, die Richterinnen oder Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für die der Richterrat gebildet ist;
  2. der Bezirksrichterrat in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte im Bezirk eines Oberlandesgerichts betreffen;
  3. der Hauptrichterrat für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten, die Richterinnen oder Richter mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke betreffen;
  4. der Hauptrichterrat für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte dieser Gerichtsbarkeiten betreffen;
  5. der Richterrat bei dem Finanzgericht oder dem Landesarbeitsgericht in allen Angelegenheiten, die Richterinnen oder Richter aus einer dieser Gerichtsbarkeiten betreffen.

Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn eine höhere Dienststelle als die, bei der der Richterrat gebildet ist, zur Entscheidung befugt ist. Ist jedoch die oberste Dienstbehörde zur Entscheidung befugt, so ist der Hauptrichterrat der betroffenen Gerichtsbarkeit zu beteiligen.

(2) Wären nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zwei Richterräte zu beteiligen, so ist nur der für das bereits übertragene Richteramt zuständige Richterrat zu beteiligen.

Zweiter Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl der Richterräte

§ 24 Zusammensetzung der Richterräte

Die Richterräte bestehen aus drei Mitgliedern. Die Bezirksrichterräte und die Hauptrichterräte bestehen aus fünf Mitgliedern.

§ 25 Wahl der Mitglieder der Richterräte 20

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richterinnen und Richtern der Gerichte, für die sie gebildet werden, aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Nicht wählbar sind

  1. die Leitung des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, und deren ständige Vertretung,
  2. die nach § 17 Satz 3 zur Vertretung des Gerichts bestimmten Richterinnen und Richter bei der Wahl zu dem bei diesem Gericht gebildeten Richterrat sowie
  3. die Mitglieder des Wahlvorstandes.

(3) Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit verliert die Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Richterrat des Gerichts bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder an ein anderes Gericht, für das der Richterrat des bisherigen Gerichts nicht gebildet ist, wenn die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat und zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die Richterin oder der Richter nicht innerhalb von weiteren sechs Monaten an das bisherige Gericht zurückkehrt. Bei einer Richterin oder einem Richter auf Probe oder kraft Auftrags tritt der Verlust der Wahlberechtigung und Wählbarkeit mit dem Beginn einer Abordnung nach Satz 1 ein.

(4) Eine Richterin oder ein Richter wird zum Richterrat für das Gericht, an das sie oder er abgeordnet ist, wahlberechtigt und wählbar, sobald sie oder er die Wahlberechtigung und Wählbarkeit zu dem Richterrat verliert, der für das bisherige Gericht gebildet ist.

§ 26 Wahlvorschläge

(1) Zur Wahl des Richterrats können die nach § 25 Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Das gleiche Recht haben Gewerkschaften und richterliche Berufsorganisationen, wenn ihnen mindestens eine der nach § 25 wahlberechtigten Personen angehört.

(2) Jeder Wahlvorschlag nach Absatz 1 Satz 1 muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Richterinnen oder Richtern, unterzeichnet sein.

(3) Eine Richterin oder ein Richter kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 27 Allgemeine Wahlgrundsätze

Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet eine Mehrheitswahl statt.

§ 28 Wahlvorstand

(1) Spätestens 16 Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand aus drei nach § 25 wahlberechtigten Personen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(2) Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so bestellt die Gerichtsleitung den Wahlvorstand. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat 15 Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und mindestens drei nach § 25 wahlberechtigte Personen oder eine nach § 26 Abs. 1 Satz 2 vorschlagsberechtigte Organisation die Bestellung verlangen.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens 13 Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so bestellt die Gerichtsleitung auf Verlangen von mindestens drei nach § 25 wahlberechtigten Personen oder einer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 vorschlagsberechtigten Organisation einen neuen Wahlvorstand.

(4) Der nach den Absätzen 1 bis 3 bestellte Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.

§ 29 Wahl der Mitglieder der Bezirks- und Hauptrichterräte

(1) Die Mitglieder eines Bezirksrichterrats werden von den Richterinnen und Richtern in dem Oberlandesgerichtsbezirk, die Mitglieder eines Hauptrichterrats von den Richterinnen und Richtern der Gerichtsbarkeit gewählt, für die dieser Hauptrichterrat gebildet wird.

(2) Für die Wahl gelten die §§ 25 bis 28 entsprechend. In den Fällen des § 28 Abs. 2 und 3 Satz 2 bestellt bei den Wahlen zu den Bezirksrichterräten der Vorstand des Oberlandesgerichts und bei den Wahlen zu den Hauptrichterräten die oberste Dienstbehörde den Wahlvorstand. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge mindestens von zehn wahlberechtigten Richterinnen oder Richtern unterzeichnet sein müssen.

(3) Werden die Richterräte und die Bezirks- oder Hauptrichterräte gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Gerichten bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Bezirks- oder Hauptrichterräte im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch. Anderenfalls bestellen auf dessen Ersuchen die Richterräte die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Bezirks- und Hauptrichterräte. § 28 Abs. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 30 Erlass einer Wahlordnung

Zur Regelung der Wahlen nach den §§ 25 bis 29 erlässt die Landesregierung durch Verordnung Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, insbesondere über

  1. die Aufstellung der Wählerlisten, die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen ihre Richtigkeit,
  2. die Wahlvorschläge, die Frist für ihre Einreichung und das Zulassungsverfahren,
  3. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  4. die Stimmzettel.
  5. die Wahlzeit und die Stimmabgabe,
  6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. die Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses und
  8. die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

Dritter Abschnitt
Verfahren der Beteiligung in Angelegenheiten der Richterinnen und Richter

§ 31 Beteiligungsgespräch 20

(1) Angelegenheiten nach den §§ 20 bis 22 erörtert

  1. die Dienststelle mit dem bei ihr gebildeten Richterrat,
  2. die übergeordnete Dienststelle mit dem bei ihr gebildeten Bezirksrichterrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet ist, mit dem Hauptrichterrat

mit dem Ziel der Einigung (Beteiligungsgespräch). Beteiligungsgespräche finden einmal im Vierteljahr und ansonsten auf Antrag der Dienststelle oder des Richterrats anlassbezogen statt. In den Beteiligungsgesprächen ist der Richterrat auch über beabsichtigte Haushaltsanmeldungen im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung und über die Bewirtschaftung des Bereichsbudgets zu unterrichten.

(2) Zu den Beteiligungsgesprächen lädt die Dienststelle den Richterrat schriftlich oder durch E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt zehn Tage; die zur Vorbereitung auf das Gespräch erforderlichen Unterlagen sind dem Richterrat rechtzeitig zugänglich zu machen. Bei anlassbezogenen Beteiligungsgesprächen kann die Einladungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Der Richterrat kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Einladungsfrist verzichten.

(3) Über das Ergebnis des Beteiligungsgesprächs fertigt die Dienststelle ein Protokoll, das mit der Gegenzeichnung durch das vorsitzende Mitglied des Richterrats wirksam wird. Ist eine Einigung nicht erzielt worden, so können die Dienststelle und der Richterrat einvernehmlich bestimmen, die Angelegenheit in einem weiteren Beteiligungsgespräch zu erörtern. Eine nochmalige Vertagung derselben Angelegenheit ist unzulässig.

(4) Ist eine Einigung erzielt worden, so gilt im Fall einer mitbestimmungsbedürftigen Maßnahme die Zustimmung des Richterrats als erteilt und im Fall einer benehmensbedürftigen Maßnahme diese als gebilligt.

(5) Ist eine Einigung nicht erzielt worden, so kann der Richterrat noch innerhalb einer Woche nach dem Gespräch der Maßnahme schriftlich oder durch E-Mail zustimmen oder sie schriftlich billigen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf drei Tage abkürzen. Wird auch nach Satz 1 keine Einigung erreicht, so kann das Verfahren nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 oder das förmliche Verfahren bei Nichteinigung nach § 33 betrieben werden; die Fristen beginnen mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.

(6) Dienststelle und Richterrat können weitere Einzelheiten in einer Dienstvereinbarung regeln.

§ 32 Verfahren zur Durchführung der Mitbestimmung 15 20

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung.

(2) Ist eine mitbestimmungsbedürftige Maßnahme nicht bereits in einem Beteiligungsgespräch nach § 31 erörtert worden, so unterrichtet die Dienststelle den Richterrat über die beabsichtigte Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder durch E-Mail begründet oder mit ihm erörtert. Die Entscheidung über die Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem vorsitzenden Mitglied des Richterrats zugeht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Gründe verweigert oder die aufgeführten Gründe offenkundig außerhalb der Zwecke der Mitbestimmung nach § 20 liegen. Im Fall der Einigung hat die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme in angemessener Frist durchzuführen oder dem Richterrat die Hinderungsgründe mitzuteilen.

(3) Dienststelle und Richterrat können im Einzelfall die Verlängerung der in Absatz 2 Satz 3 genannten Frist um eine Woche vereinbaren.

(4) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich oder durch E-Mail bei der Dienststelle beantragen. Das gilt nicht bei einer Maßnahme, die nur einzelne Richterinnen oder Richter betrifft und keine Auswirkungen auf Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle beschäftigten Richterinnen und Richter hat, wenn die Betroffenen selbst klagebefugt sind. Die Dienststelle teilt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder durch E-Mail mit, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Frist schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe von Gründen dem Richterrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Absatz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, entgegenstehen.

§ 33 Verfahren bei Nichteinigung 20

(1) Einigen sich die Dienststelle und der Richterrat in einer mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheit nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der übergeordneten Dienststelle vorlegen. In den Fällen des § 32 Abs. 4 verhandelt die übergeordnete Dienststelle mit dem nach Absatz 2 zuständigen Richterrat und nimmt innerhalb eines Monats diesem gegenüber zu dem Antrag des Richterrats schriftlich oder durch E-Mail Stellung. In den anderen Fällen beteiligt die übergeordnete Dienststelle umgehend den nach Absatz 2 zuständigen Richterrat nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 Sätze 1 bis 6.

(2) Der nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 zuständige Richterrat ist,

  1. wenn ein Landgericht übergeordnete Dienststelle ist, der beim Landgericht gebildete Richterrat,
  2. wenn ein oberes Landesgericht übergeordnete Dienststelle ist, der Bezirksrichterrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet ist, der nach Absatz 1 Satz 1 beteiligte Richterrat,
  3. wenn die oberste Dienstbehörde übergeordnete Dienststelle ist, der für die Gerichtsbarkeit gebildete Hauptrichterrat oder Richterrat.

(3) Einigen sich ein Landgericht als übergeordnete Dienststelle und der beim Landgericht gebildete Richterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist dem Oberlandesgericht als weiterer übergeordneter Dienststelle vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. Im Fall der Nichteinigung schließt sich das Verfahren nach Absatz 4 an.

(4) Einigen sich ein oberes Landesgericht als übergeordnete Dienststelle und der zuständige Richterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist der obersten Dienstbehörde vorlegen. Für dieses Verfahren der obersten Dienstbehörde gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der zuständige Richterrat nicht, so kann jede Seite innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 genannten Frist die Einigungsstelle (§ 67) anrufen. In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.

(6) Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, so beschließt sie in den Fällen des § 20 Abs. 2, 3 und 5 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Diese entscheidet sodann endgültig.

(7) In den Fällen des § 20 Abs. 4 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluss der Landesregierung abgewichen werden soll oder die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsübergreifend durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu treffen ist. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(8) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach Absatz 7 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsgewalt wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen.

(9) Weicht die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung von einer Empfehlung oder Entscheidung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Richterrat und der Einigungsstelle bekannt zu geben und diesen gegenüber schriftlich oder durch E-Mail zu begründen.

(10) Die Dienststelle nach Absatz 1 Satz 1 kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Richterrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, diese zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder auf dessen Fortsetzung hinzuwirken.

§ 34 Benehmensverfahren 20

(1) Ist das Benehmen mit dem Richterrat erforderlich und die beteiligungsbedürftige Maßnahme nicht nach § 31 in einem Beteiligungsgespräch erörtert worden, so ist dem Richterrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder durch E-Mail begründet oder mit ihm erörtert. Die Entscheidung über die Billigung der Maßnahme ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem vorsitzenden Mitglied des Richterrats zugeht. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Richterrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe von Gründen äußert oder die aufgeführten Gründe offenkundig außerhalb der Zwecke der Benehmensherstellung nach § 21 liegen.

(2) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich oder durch E-Mail mit. Der Richterrat kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. Diese entscheidet mach Verhandlung mit dem Bezirksrichterrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet oder wenn ein Landgericht übergeordnete Dienststelle ist, mit dem Richterrat, der die Entscheidung beantragt hat. Ist die übergeordnete Dienststelle die oberste Dienstbehörde, so entscheidet diese nach Verhandlung mit dem für die Gerichtsbarkeit gebildeten Hauptrichterrat oder Richterrat. Hat die oberste Dienstbehörde im Benehmen mit dem Hauptrichterrat oder Richterrat zu handeln, so entscheidet sie nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1.

(3) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Beteiligung nach Absatz 1 unterliegt, schriftlich oder durch E-Mail bei der Dienststelle beantragen. Die Dienststelle gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder durch E-Mail bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie dem Richterrat nicht innerhalb der in Satz 2 genannten Frist schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe von Gründen ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Dienststelle und Richterrat können im Einzelfall die Verlängerung der in Satz 2 genannten Frist um eine Woche vereinbaren. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, entgegenstehen.

(4) § 33 Abs. 10 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten

§ 35 Gemeinsame Angelegenheiten 20

(1) Soweit es sich bei den in den §§ 20 und 21 genannten Angelegenheiten um gemeinsame Angelegenheiten (§ 19 Satz 3) handelt, nehmen entsandte Mitglieder des Richterrats an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat der Dienststelle teil.

(2) Bei den Amtsgerichten, die nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt sind, und bei den Arbeitsgerichten treten an die Stelle entsandter Mitglieder des Richterrats besondere Richtervertreterinnen und -vertreter nach § 37.

§ 36 Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats 20

Der Richterrat entsendet

  1. ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als fünf Mitglieder hat,
  2. zwei Mitglieder in einen Personalrat, der nicht mehr als neun Mitglieder hat, und
  3. drei Mitglieder in einen Personalrat mit mehr als neun Mitgliedern.

Weicht das Verhältnis der Zahl der Richterinnen und Richter zur Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten der Dienststelle von dem Verhältnis nach Satz 1 ab, so ist die Zahl der vom Richterrat entsandten Mitglieder entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Richterinnen und Richter zur Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten zu erhöhen; Bruchteile unter 0,5 sind abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Maßgeblich für die Feststellung der Zahl der Richterinnen und Richter und der Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten ist der Zeitpunkt des Beginns der Wahlperiode des Richterrats.

§ 37 Besondere Richtervertreterinnen oder -vertreter 20

(1) Als besondere Richtervertreterinnen und Richtervertreter für gemeinsame Angelegenheiten werden entsandt

  1. bei den Amtsgerichten, die nicht von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet werden und
    1. deren Personalrat mehr als fünf Mitglieder hat, die Amtsgerichtsrichtervertretung (§ 41 Abs. 1) und eine weitere Person,
    2. deren Personalrat bis zu fünf Mitglieder hat, die Amtsgerichtsvertretung,
  2. bei den Arbeitsgerichten,
  1. deren Personalrat mehr als fünf Mitglieder hat, zwei Personen,
  2. deren Personalrat bis zu fünf Mitglieder hat, eine Person sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.

§ 36 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Für die Wahl der besonderen Richtervertreterinnen und -vertreter sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gelten, soweit nicht Absatz 3 etwas anderes bestimmt, die §§ 25 bis 28 und 30 entsprechend. Sind nur ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen, so entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Bei Gerichten mit nicht mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit wird die Wahl in einer Versammlung der wahlberechtigten Richterinnen und Richter durchgeführt, die der Vorstand des Gerichts vorbereitet und einberuft. Ein Wahlvorstand wird nicht bestellt. Die Versammlung wird von der lebensältesten Richterin oder dem lebensältesten Richter geleitet. Jede wahlberechtigte Richterin oder jeder wahlberechtigte Richter kann einen Wahlvorschlag machen. Die Stimmabgabe ist geheim; in der Versammlung werden die Stimmen ausgezählt und wird das Wahlergebnis festgestellt. Die Versammlungsleitung entscheidet über die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Über den Verlauf des Wahlverfahrens ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse sowie den Hergang und das Ergebnis der Wahl enthalten muss; sie ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

(4) Ist bei einem Gericht weder eine wählbare Richterin noch ein wählbarer Richter vorhanden, so unterbleibt eine Beteiligung der Richterinnen und Richter in gemeinsamen Angelegenheiten. Ist nur eine wählbare Richterin oder ein wählbarer Richter vorhanden, so nimmt sie oder er die Aufgaben der besonderen Richtervertreterin oder des besonderen Richtervertreters wahr, wenn sie oder er dieses Amt angenommen hat. Sind nur zwei wählbare Richterinnen oder Richter vorhanden, so nimmt die zur Übernahme des Amtes bereite Richterin oder der zur Übernahme des Amtes bereite Richter die Aufgaben wahr; sind beide hierzu bereit, so entscheidet das Los, wer besondere Richtervertreterin oder besonderer Richtervertreter und wer Stellvertreterin oder Stellvertreter ist; das Los zieht die Gerichtsleitung in Anwesenheit der anderen Richterinnen und Richter.

§ 38 Uneinigkeit zwischen Personalrat und der richterlichen Vertreterin oder dem richterlichen Vertreter

Einigen sich das ständige Mitglied eines einköpfigen Personalrats und das entsandte Mitglied des Richterrats oder die besondere Richtervertreterin oder der besondere Richtervertreter nicht, so gilt in den Fällen eines Benehmenserfordernisses die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, in den Fällen der Mitbestimmung die Zustimmung als erteilt.

§ 39 Beteiligung an der Beschlussfassung im Bezirks- oder Hauptpersonalrat 20

(1) Zur Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten in einem Bezirkspersonalrat entsenden der Bezirksrichterrat, der nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 errichtete Richterrat oder der Hauptrichterrat, der für den Geschäftsbereich des Bezirkspersonalrats errichtet ist, zwei ihrer Mitglieder in den Bezirkspersonalrat.

(2) Zur Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten in einem Hauptpersonalrat entsenden,

  1. wenn nur die Richterinnen und Richter einer Gerichtsbarkeit betroffen sind, der Hauptrichterrat oder der nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 gebildete Richterrat dieser Gerichtsbarkeit zwei seiner Mitglieder und
  2. wenn die Richterinnen und Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten betroffen sind, die Hauptrichterräte und die nach § 18 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 gebildeten Richterräte dieser Gerichtsbarkeiten je ein Mitglied

in den Hauptpersonalrat.

(3) § 36 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 40 Teilnahme von Richterinnen und Richtern an Personalversammlungen

An der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten in Personalversammlungen der Gerichte können die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teilnehmen.

Drittes Kapitel
Amtsgerichtsrichtervertretungen

§ 41 Wahl der Amtsgerichtsrichtervertretungen

(1) An einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht werden eine Richterin oder ein Richter als Amtsgerichtsrichtervertretung sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

(2) Für die Wahl gilt § 37 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass nur die Leitung des Amtsgerichts nicht wählbar ist und bei einem Gericht mit mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit ein Wahlvorschlag von mindestens zwei wahlberechtigten Richterinnen oder Richtern unterzeichnet sein muss.

§ 42 Beteiligung und Aufgabe der Amtsgerichtsrichtervertretungen

In allgemeinen, sozialen, organisatorischen, sonstigen innerdienstlichen und den in den §§ 20 und 21 genannten personellen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter eines nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichts ist neben dem Richterrat, der bei dem Landgericht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 zugleich für die zu seinem Bezirk gehörenden Amtsgerichte gebildet ist, die Amtsgerichtsrichtervertretung zu beteiligen. Sie hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richterinnen und Richter einzusetzen.

§ 43 Verfahren der Beteiligung der Amtsgerichtsrichtervertretungen 20

(1) In einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht sind Maßnahmen nach den §§ 20 und 21, für die das Amtsgericht selbst entscheidungsbefugt ist, mit der Amtsgerichtsrichtervertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern (Beteiligungsgespräch). Beteiligungsgespräche finden einmal im Vierteljahr und ansonsten auf Antrag der Dienststelle oder der Amtsgerichtsrichtervertretung anlassbezogen statt; hierfür gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 entsprechend. Einigen sich die Dienststelle und die Amtsgerichtsrichtervertretung nicht, so ist das Mitbestimmungs- oder Benehmensverfahren mit dem bei dem übergeordneten Landgericht zugleich für das Amtsgericht gebildeten Richterrat durchzuführen.

(2) Der Richterrat des Landgerichts kann für die Dauer seiner Wahlperiode die Amtsgerichtsrichtervertretung widerruflich ermächtigen, Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für den Richterrat zuzustimmen oder sie zu billigen. Einigen sich die Dienststelle und eine ermächtigte Amtsgerichtsrichtervertretung, so gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.

(3) Ist das Amtsgericht bei einer Maßnahme nach den §§ 20 und 21 nicht selbst entscheidungsbefugt, sondern schlägt es eine solche gegenüber einer übergeordneten Dienststelle vor, so ist die Angelegenheit mit der Amtsgerichtsrichtervertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern. Mit dem Vorschlag an die übergeordnete Dienststelle ist zugleich das Ergebnis der Erörterung mitzuteilen. Das Mitbestimmungs- oder Benehmensverfahren wird nur mit dem Richterrat durchgeführt, der von der entscheidungsbefugten Dienststelle zu beteiligen ist.

(4) Wird ein Richterrat beim Landgericht in einer Angelegenheit beteiligt, die nur ein Amtsgericht betrifft, so hat er die Amtsgerichtsrichtervertretung des betroffenen Amtsgerichts hinzuzuziehen. Die Amtsgerichtsrichtervertretung ist im Richterrat nicht stimmberechtigt; sie bleibt bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung außer Betracht.

Viertes Kapitel
Präsidialräte

Erster Abschnitt
Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte

§ 44 Bildung von Präsidialräten

Für die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit wird je ein Präsidialrat gebildet.

§ 45 Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen

  1. vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters oder einer sonstigen Bewerberin oder eines sonstigen Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
  2. vor der Versetzung einer Richterin oder eines Richters in ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
  3. im Fall einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG) vor der Übertragung eines anderen Richteramtes und vor der Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters,
  4. vor der Abordnung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne ihre oder seine Zustimmung,
  5. vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags (§§ 22, 23 DRiG).

(2) Der Präsidialrat ist auf sein Verlangen fortlaufend über die Bewerberlage hinsichtlich der Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags zu unterrichten. Bei den Bewerbungsgesprächen darf ein Mitglied des Präsidialrats anwesend sein. Die weiteren Einzelheiten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

(3) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der die Richterin oder der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 bis 5 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei der die Richterin oder der Richter verwendet wird.

§ 46 Aufschub der beabsichtigten Maßnahmen in Beteiligungsfällen

In den Fällen, in denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, darf die beabsichtigte Maßnahme erst getroffen werden, wenn

  1. der Präsidialrat nicht fristgerecht Stellung genommen oder in seiner Stellungnahme keine Einwendungen erhoben hat,
  2. die mündliche Erörterung oder die Vermittlung der Einigungsstelle zu einer Einigung geführt hat,
  3. die Maßnahme dem Beschluss der Einigungsstelle (§ 60 Abs. 3) entspricht,
  4. der Vermittlungsversuch durch die Einigungsstelle nach § 60 Abs. 4 stattgefunden hat oder
  5. in den Fällen des § 60 Abs. 5 und 6 die Landesregierung die Maßnahme beschlossen oder ihr zugestimmt hat.

Zweiter Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte

§ 47 Zusammensetzung der Präsidialräte

(1) Der Präsidialrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit als vorsitzendem Mitglied und bei

  1. der ordentlichen Gerichtsbarkeit sechs,
  2. der Verwaltungsgerichtsbarkeit vier,
  3. der Sozialgerichtsbarkeit vier,
  4. der Arbeitsgerichtsbarkeit vier und
  5. der Finanzgerichtsbarkeit zwei

weiteren Richterinnen oder Richtern.

(2) In dem Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit soll jeder Oberlandesgerichtsbezirk durch mindestens ein Mitglied vertreten sein.

(3) Ist eine Gerichtsbarkeit mehrstufig aufgebaut, so soll jede Stufe durch mindestens ein Mitglied vertreten sein; dabei bleibt das vorsitzende Mitglied außer Betracht.

§ 48 Wahl der Mitglieder der Präsidialräte

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats werden von den Richterinnen und Richtern der Gerichtsbarkeit, für die der Präsidialrat zu bilden ist, geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Ist in einer Gerichtsbarkeit nur eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident vorhanden, so ist diese oder dieser vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats.

(3) Sind in einer Gerichtsbarkeit mehrere Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten vorhanden und kommt die Wahl des vorsitzenden Mitglieds nicht zustande, so ist vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts dieser Gerichtsbarkeit, bei mehreren oberen Landesgerichten die oder der Dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die oder der Lebensälteste.

§ 49 Wahlvorschriften

Soweit die §§ 50 bis 52 nichts anderes bestimmen, gelten für die Wahl der Präsidialräte die Vorschriften über die Wahl der Hauptrichterräte und, soweit Hauptrichterräte nicht gebildet werden, die Vorschriften über die Wahl der Richterräte einschließlich des § 30 entsprechend. Werden der Hauptrichterrat oder der Richterrat und der Präsidialrat gleichzeitig gewählt, so führen die für die Wahl des Hauptrichterrats oder des Richterrats zuständigen Wahlvorstände auch die Wahl des Präsidialrats durch.

§ 50 Wählbarkeit 20

(1) In den Präsidialrat können nur Richterinnen und Richter gewählt werden, die am Beginn der Wahlperiode insgesamt mindestens fünf Jahre Richterin oder Richter auf Lebenszeit sind.

(2) Wer an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein. Wird das Mitglied eines Präsidialrats im Sinne des Satzes 1 abgeordnet, so scheidet es aus dem Präsidialrat aus, wenn die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat und zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die Richterin oder der Richter nicht innerhalb von weiteren sechs Monaten an das bisherige Gericht zurückkehrt.

§ 51 Wahlvorschläge

(1) Für die ordentliche Gerichtsbarkeit soll jeder Wahlvorschlag mindestens zwei Bewerberinnen oder Bewerber aus dem Bezirk jedes Oberlandesgerichts enthalten.

(2) Ist eine Gerichtsbarkeit mehrstufig aufgebaut, so soll jede Stufe auf einem Wahlvorschlag durch mindestens zwei planmäßig in Gerichten dieser Stufe tätige Bewerberinnen oder Bewerber vertreten sein.

(3) Sind in einer Gerichtsbarkeit mehrere Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten vorhanden, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten enthalten.

(4) Sind mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden, so werden alle Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufgeführt.

§ 52 Stimmabgabe, Wahlergebnis

(1) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder in den Präsidialrat zu wählen sind.

(2) Wenn das vorsitzende Mitglied des Präsidialrats zu wählen ist, so ist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat.

(3) In den Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit ist aus jedem Oberlandesgerichtsbezirk, der nicht bereits durch das vorsitzende Mitglied im Präsidialrat vertreten ist, die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten, mindestens aber 20 Stimmen gewählt.

(4) Ist eine Gerichtsbarkeit mehrstufig aufgebaut und ist eine Stufe noch nicht nach Absatz 3 durch ein Mitglied im Präsidialrat vertreten, so ist die Bewerberin oder der Bewerber aus dieser Stufe gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat.

(5) Im Übrigen sind die Bewerberinnen oder Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 53 Anfechtung der Wahl

(1) Sind bei der Wahl zum Präsidialrat wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl binnen zwei Wochen nach dem Wahltag bei dem zuständigen Gericht (§ 68) angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. mindestens zwei wahlberechtigte Richterinnen oder Richter,
  2. die oberste Dienstbehörde.

§ 54 Ausscheiden aus dem Präsidialrat

Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

§ 55 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht verletzt.

(2) Die Entscheidung kann beantragt werden gegen Mitglieder des Präsidialrats

  1. nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 von mindestens vier,
  2. nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 von mindestens drei,
  3. nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 von mindestens zwei

Mitgliedern des jeweiligen Präsidialrats. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann auch von der obersten Dienstbehörde beantragt werden.

§ 56 Stellvertretung und Folgen eines Ausscheidens von Mitgliedern

(1) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt für die Dauer der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter an seine Stelle. Ist ein Mitglied aus dem Präsidialrat ausgeschieden oder ausgeschlossen, so gilt dasselbe für die Zeit bis zum Eintritt eines nachfolgenden Mitglieds.

(2) Stellvertreterin oder Stellvertreter eines gewählten vorsitzenden Mitglieds (§ 52 Abs. 2) ist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident mit der zweithöchsten Stimmenzahl. Stellvertreterin oder Stellvertreter eines nicht gewählten vorsitzenden Mitglieds (§ 48 Abs. 2 und 3) ist seine ständige Vertreterin oder sein ständiger Vertreter im Amt. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der anderen Mitglieder sind die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.

(3) Scheidet ein gewähltes vorsitzendes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so übernimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Absatz 2 Satz 1 das Amt. Dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter wird die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein anderes Mitglied des Präsidialrats aus oder übernimmt es das Amt des vorsitzenden Mitglieds, so folgt als Mitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl nach, mit deren oder dessen Eintritt der Präsidialrat den Vorschriften in § 47 und § 52 Abs. 3 bis 5 entspricht.

(4) Sind das vorsitzende Mitglied und dessen Vertretung (Absatz 2 Satz 1 oder 2) verhindert, so werden die Aufgaben von der Person nach Absatz 3 Satz 2 und bei deren Verhinderung von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied wahrgenommen.

Dritter Abschnitt
Verfahren der Beteiligung

§ 57 Einleitung der Beteiligung

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn die oberste Dienstbehörde über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) In den Fällen des § 45 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 teilt die oberste Dienstbehörde die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber mit und bezeichnet die Person, die ernannt oder zur Ernennung vorgeschlagen werden soll (vorgeschlagene Person). Liegt ein Besetzungsvorschlag eines Gerichts vor, so teilt die oberste Dienstbehörde die Reihenfolge der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber mit. Sie fügt die Bewerbungsunterlagen, die Personal- und Befähigungsnachweise aller Bewerberinnen und Bewerber sowie auf Verlangen des Präsidialrats den von der zuständigen oberen Dienstbehörde gefertigten Besetzungsbericht bei.

(3) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der betroffenen Person vorgelegt werden.

§ 58 Beschlussfassung 20

(1) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; im Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit müssen alle Mitglieder anwesend sein, ausgenommen das vorsitzende Mitglied im Fall des § 56 Abs. 4.

(2) Der Präsidialrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Im schriftlichen Verfahren oder durch E-Mail können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht und die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.

§ 59 Stellungnahme des Präsidialrats 20

(1) Der Präsidialrat gibt in Beteiligungsfällen innerhalb eines Monats schriftlich oder durch E-Mail eine begründete Stellungnahme ab. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen bei dem vorsitzenden Mitglied eingehen.

(2) In den Fällen des § 45 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 nimmt der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung der vorgeschlagenen Person Stellung. Er kann auch zu der persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerberinnen und Bewerber Stellung nehmen.

(3) Ist die oberste Dienstbehörde für eine Maßnahme nicht selbst zuständig, so legt sie der zuständigen Stelle mit ihrem Vorschlag die Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen bei dem vorsitzenden Mitglied eingehen.

(4) Die oberste Dienstbehörde teilt die Stellungnahme des Präsidialrats der betroffenen Person mit.

(5) Die Stellungnahme des Präsidialrats ist in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 zu der Personalakte der betroffenen Person zu nehmen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur dann, wenn diese es verlangt.

§ 60 Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats

(1) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme (§ 59 Abs. 1 Satz 1) in den Beteiligungsfällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gegen die fachliche oder persönliche Eignung der vorgeschlagenen Person oder in den Beteiligungsfällen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 gegen die beabsichtigte Maßnahme aus, so ist die Angelegenheit zwischen dem Präsidialrat und der Leitung der obersten Dienstbehörde oder deren Vertretung mündlich zu erörtern.

(2) Führt die Erörterung nicht zu einer Einigung, so kann die oberste Dienstbehörde die Einigungsstelle (§ 67) anrufen. Sie legt dabei auch die Stellungnahme des Präsidialrats vor.

(3) Wird unter Vermittlung der Einigungsstelle eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss

  1. in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, ob sie die vorgeschlagene Person für geeignet hält,
  2. in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, ob sie die beabsichtigte oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält, und
  3. in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 4 oder 5, ob sie die Abordnung oder die Entlassung für gerechtfertigt hält.

(4) Hat der Präsidialrat in einer Stellungnahme nach § 59 Abs. 2 Satz 2 eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber als besser geeignet bezeichnet, so beschränkt sich die Tätigkeit der Einigungsstelle auf die Vermittlung.

(5) Ist die Landesregierung für die Maßnahme zuständig, so legt ihr die oberste Dienstbehörde zugleich mit ihrem Vorschlag auch den Beschluss der Einigungsstelle vor.

(6) Ist die oberste Dienstbehörde oder eine andere Stelle für die Maßnahme zuständig, so kann die oberste Dienstbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Sie legt der Landesregierung auch die Stellungnahme des Präsidialrats und den Beschluss der Einigungsstelle vor.

§ 61 Teilnahme der obersten Dienstbehörde an den Sitzungen

Die oberste Dienstbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Präsidialrats verpflichtet, zu den Sitzungen des Präsidialrats eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, die oder der den Standpunkt der obersten Dienstbehörde erläutert. An der weiteren Beratung und an der Abstimmung nimmt diese Vertreterin oder dieser Vertreter nicht teil.

Fünftes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen

Erster Abschnitt
Rechtsstellung, Geschäftsordnung, Einigungsstellen
20

§ 62 Ehrenamtliche Tätigkeit 20

Die Mitglieder des Richterrats und des Präsidialrats sowie die Amtsgerichtsrichtervertretungen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 63 Wahlperiode

(1) Die Wahlperiode der Richtervertretungen dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Wahlperiode der bisherigen Richtervertretung. 3Werden Richtervertretungen oder einzelne Mitglieder im Laufe einer Wahlperiode gewählt, so endet ihre Amtszeit mit Ablauf der Wahlperiode der Richtervertretung.

(2) Richtervertretungen führen ihre Geschäfte nach Ablauf der Wahlperiode weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist, Richterräte und Amtsgerichtsrichtervertretungen jedoch längstens für die Dauer von zwei Monaten. Ein Richterrat oder Präsidialrat, dessen Amtszeit vorzeitig endet, führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats oder Präsidialrats weiter.

§ 64 Verbot der Amtsausübung

Mitglieder von Richtervertretungen, denen die Führung der Amtsgeschäfte gemäß § 35 DRiG vorläufig untersagt ist, können ihr Amt in der Richtervertretung nicht ausüben.

§ 65 Schweigepflicht

(1) Personen, die Aufgaben der Richtervertretungen nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, müssen über die ihnen dabei bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten und persönlichen Umstände, auch nach ihrem Ausscheiden, Stillschweigen bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Umstände, die offenkundig sind oder nach ihrer Bedeutung keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

  1. gegenüber den Mitgliedern der zuständigen Richtervertretung, gegenüber anderen Personen, die nach diesem Gesetz in derselben Angelegenheit Aufgaben der Richtervertretungen wahrnehmen, und gegenüber der zuständigen Schwerbehindertenvertretung,
  2. gegenüber Mitgliedern einer Richtervertretung, die mit derselben Angelegenheit befasst ist oder befasst war,
  3. gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, soweit die Richtervertretung diese Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse anruft.

§ 66 Geschäftsordnung

Die Richterräte und Präsidialräte regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

§ 67 Einigungsstellen

(1) Für jede Gerichtsbarkeit wird bei der obersten Dienstbehörde für die Dauer der Amtszeit der Richtervertretungen eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und sechs weiteren Mitgliedern. Drei der weiteren Mitglieder bestellt die oberste Dienstbehörde. Ferner bestellen je drei weitere Mitglieder, von denen zwei Richterinnen oder Richter sein müssen,

  1. der für die Gerichtsbarkeit zuständige Hauptrichterrat oder Richterrat für die Mitwirkung der Einigungsstelle in den Fällen des § 33 Abs. 5 Satz 1 und
  2. der Präsidialrat für die Mitwirkung in den Fällen des § 60 Abs. 2.

(2) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die beteiligten Richtervertretungen nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Amtszeit auf ein vorsitzendes Mitglied, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Niedersächsischen Landtages bestellt.

(3) Für jedes Mitglied einer Einigungsstelle ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. § 65 dieses Gesetzes und § 41 Abs. 1 NPersVG gelten entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Budgetrat
20

§ 68 Bildung und Aufgabe des Budgetrats 20

Budgeträte werden gebildet bei den in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 genannten Gerichten sowie auf Verlangen des jeweiligen Richterrats oder Personalrats bei den Verwaltungsgerichten und den von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleiteten Sozialgerichten. Der Budgetrat hat die Aufgabe, Angelegenheiten der dezentralen Mittelbewirtschaftung (§ 17a LHO), insbesondere die Verhandlung und den Abschluss von Budget- und Zielvereinbarungen sowie die Verwendung budgetierter Haushaltsmittel, zu beraten. Hiervon unberührt bleiben die Informations- und Beteiligungsrechte der Richter- und Personalvertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes. Die weiteren Einzelheiten zu den Aufgaben des Budgetrats können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

§ 68a Zusammensetzung des Budgetrats 20

(1) Den bei den in § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 8 genannten Gerichten gebildeten Budgeträten gehören jeweils an:

  1. die Gerichtsleitung,
  2. die oder der Beauftragte für den Haushalt,
  3. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Gerichte des jeweiligen Bezirks,
  4. bei einem Oberlandesgericht ein entsandtes Mitglied des Bezirksrichterrats, ansonsten ein entsandtes Mitglied des Hauptrichterrats und
  5. ein entsandtes Mitglied des Bezirkspersonalrats.

(2) Den bei den in § 18 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5 bis 7 und 9 genannten Gerichten gebildeten Budgeträten gehören jeweils an:

  1. die Gerichtsleitung,
  2. die oder der Beauftragte für den Haushalt,
  3. bei den Landgerichten die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des jeweiligen Bezirks,
  4. ein entsandtes Mitglied des Richterrats und
  5. beim Landesarbeitsgericht ein entsandtes Mitglied des Bezirkspersonalrats, ansonsten ein entsandtes Mitglied des Personalrats.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 sowie Absatz 2 Nrn. 4 und 5 werden von der jeweiligen Richtervertretung oder Personalvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt und können jederzeit abberufen werden.

§ 68b Geschäftsordnung 20

Der Budgetrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere sein Verfahren zu regeln ist. In der Geschäftsordnung kann auch bestimmt werden, dass der Budgetrat um zusätzliche Mitglieder erweitert wird.

Dritter Abschnitt
Rechtsweg
20

§ 68c Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen und der Einigungsstellen 20

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Wahl zu den Richtervertretungen, der Bestellung der Mitglieder der Einigungsstellen oder der Tätigkeit der Richtervertretungen oder der Einigungsstellen steht der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Hannover.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten (§ 19 Satz 3) entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 84 NPersVG.

Dritter Teil
Staatsanwaltsvertretungen

§ 69 Staatsanwaltsräte, Dienststellen

(1) Staatsanwaltsvertretungen sind die Staatsanwaltsräte.

(2) Dienststellen sind die Staatsanwaltschaften. Für die Dienststelle handelt ihre Leitung (Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt). § 17 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 70 Bildung von Staatsanwaltsräten

(1) Staatsanwaltsräte werden bei den Staatsanwaltschaften gebildet.

(2) Ein Bezirksstaatsanwaltsrat wird bei einer Generalstaatsanwaltschaft für die Staatsanwaltschaften eines Oberlandesgerichtsbezirks gebildet.

(3) Ein Hauptstaatsanwaltsrat wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.

§ 71 Aufgaben der Staatsanwaltsräte 20

(1) Der Staatsanwaltsrat ist in allgemeinen, sozialen, organisatorischen, sonstigen innerdienstlichen und personellen Angelegenheiten (§ 19 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 21 Abs. 1 Nrn. 4 und 8 dieses Gesetzes in entsprechender Anwendung sowie die §§ 64 bis 67 und 75 NPersVG) der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu beteiligen. Er ist in gemeinsamen Besprechungen (§ 62 Abs. 1 NPersVG) entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 3 zu unterrichten.

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat ist auf sein Verlangen fortlaufend über die Bewerberlage hinsichtlich der Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags zu unterrichten. Bei den Bewerbungsgesprächen darf ein Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats anwesend sein. Die weiteren Einzelheiten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

§ 72 Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte

Der Staatsanwaltsrat besteht bei Staatsanwaltschaften, denen mehr als 20 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angehören, aus drei Mitgliedern, im Übrigen aus einem Mitglied. Der Bezirksstaatsanwaltsrat und der Hauptstaatsanwaltsrat bestehen jeweils aus drei Mitgliedern.

§ 73 Wahl

Die Mitglieder der Staatsanwaltsräte werden von den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

§ 74 Mitwirkung und Beteiligungsverfahren 15 20

Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 22 dieses Gesetzes sowie die §§ 59 bis 82 NPersVG entsprechend. In den Fällen des § 79 Abs. 1 NPersVG und des § 80 Abs. 1 Satz 1 NPersVG findet § 31 entsprechende Anwendung. In Staatsanwaltschaften stehen die Rechte des Personalrats nach § 60a NPersVG dem Personalrat und dem Staatsanwaltsrat zu. § 19a Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. Beschäftigte nach § 60a NPersVG sind die bei der Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter im Richterverhältnis auf Probe, Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ausgenommen sind die den Staatsanwaltschaften zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare.

§ 74a Budgetrat 20

(1) Budgeträte werden gebildet bei den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften. § 68 Sätze 2 bis 4 und § 68b gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Richtervertretungen die Staatsanwaltsvertretungen treten.

(2) Dem bei einer Generalstaatsanwaltschaft gebildeten Budgetrat gehören an:

  1. ihre Leitung,
  2. die oder der Beauftragte für den Haushalt,
  3. die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks,
  4. ein entsandtes Mitglied des Bezirksstaatsanwaltsrats und
  5. ein entsandtes Mitglied des Bezirkspersonalrats.

(3) Dem bei einer Staatsanwaltschaft gebildeten Budgetrat gehören an:

  1. ihre Leitung,
  2. die oder der Beauftragte für den Haushalt, ein entsandtes Mitglied des Staatsanwaltsrats und
  3. ein entsandtes Mitglied des Personalrats.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 sowie Absatz 3 Nrn. 3 und 4 werden von der jeweiligen Staatsanwaltsvertretung oder Personalvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt und können jederzeit abberufen werden.

§ 75 Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten

Bei den in § 71 genannten allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die die Beschäftigten bei einer Staatsanwaltschaft gemeinsam betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Staatsanwaltsrats der um die entsandten Mitglieder des Staatsanwaltsrats erweiterte Personalrat zu beteiligen. Der Staatsanwaltsrat entsendet ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als fünf Mitglieder hat, im Übrigen zwei Mitglieder. 3Besteht der Personalrat nur aus einer Person und kommt eine Einigung mit dem entsandten Mitglied des Staatsanwaltsrats nicht zustande, so gilt die Zustimmung als erteilt. Werden gemeinsame Angelegenheiten in einem Bezirkspersonalrat oder einem Hauptpersonalrat behandelt, so entsendet der Bezirksstaatsanwaltsrat zwei seiner Mitglieder in den Bezirkspersonalrat, der Hauptstaatsanwaltsrat zwei seiner Mitglieder in den Hauptpersonalrat. An der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten in den Personalversammlungen der Staatsanwaltschaften können die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teilnehmen.

§ 76 Einigungsstelle

In Angelegenheiten nach § 71 entscheidet die nach § 71 NPersVG gebildete Einigungsstelle. Jedoch treten an die Stelle der vom Hauptpersonalrat bestellten Mitglieder drei vom Hauptstaatsanwaltsrat bestellte Mitglieder, von denen zwei Staatsanwältin oder Staatsanwalt sein müssen.

§ 77 Anwendung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Staatsanwaltsvertretungen und Einigungsstellen keine Vorschriften enthält und nicht auf Regelungen für die Richtervertretungen verwiesen wird, sind die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Vierter Teil
Richterdienstgerichte

Erstes Kapitel
Errichtung und Zuständigkeit

§ 78 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Niedersächsische Dienstgericht für Richter [Dienstgericht) und der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht in Hannover, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht in Celle errichtet.

(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

§ 79 Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet

  1. in Disziplinarsachen, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,
  2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, § 31 DRiG),
  3. bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
    1. Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 DRiG),
    2. Rücknahme einer Ernennung (§ 19 DRiG),
    3. Entlassung (§ 21 DRiG),
    4. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 DRiG),
    5. eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 DRiG),
  4. über die Anfechtung
    1. einer wegen Veränderung der Gerichtsorganisation erfolgten Maßnahme (§ 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 DRiG),
    2. der Abordnung einer Richterin oder eines Richters nach § 37 Abs. 3 DRiG,
    3. einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen oder durch die die Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
    4. der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
    5. einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 6 bis 9.

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner in gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch wenn diese sich im Ruhestand befinden.

§ 80 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. über die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG,
  2. über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
  3. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

Zweites Kapitel
Besetzung der Richterdienstgerichte

Erster Abschnitt
Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 81 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, wenn sie nicht ehrenamtlich tätig sind (§§ 90 bis 93), auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter des Landes sein. Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und deren oder dessen ständige Vertretung können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Die berufsrichterlichen Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für drei Jahre berufen. Sie können wieder berufen werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.

§ 82 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts kann das Amt nicht ausüben, wenn

  1. gegen das Mitglied Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist, solange das Verfahren andauert, oder
  2. dem Mitglied das Führen seiner Amtsgeschäfte gemäß § 35 DRiG vorläufig untersagt ist.

§ 83 Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Mitgliedsamt wegfällt oder
  2. die Richterin oder der Richter in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen die Richterin oder den Richter in einem Disziplinarverfahren eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Richterverhältnis verhängt wird.

Zweiter Unterabschnitt
Dienstgericht

§ 84 Besetzung

Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem ständigen vorsitzenden Mitglied, einem ständigen beisitzenden Mitglied und einem nichtständigen beisitzenden Mitglied.

§ 85 Ständige Mitglieder

(1) Von den ständigen Mitgliedern muss eines der ordentlichen Gerichtsbarkeit und eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die ständigen Mitglieder führen den Vorsitz in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Landgerichts Hannover bestimmt; in den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.

(2) Zum ständigen Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur eine Richterin oder ein Richter bestimmt werden, die oder den das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat. Das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts soll den Präsidien der Verwaltungsgerichte Gelegenheit geben, ihm geeignete Richterinnen und Richter zu benennen.

(3) Für jedes ständige Mitglied sind zumindest ein erstes und ein zweites vertretendes Mitglied zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 86 Nichtständiges Mitglied

(1) Das nichtständige Mitglied muss der Gerichtsbarkeit entstammen, der die betroffene Richterin oder der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

(2) Das nichtständige Mitglied ist nach der Reihenfolge von Besetzungslisten heranzuziehen, die die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen. Das nichtständige Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist der Besetzungsliste des Oberlandesgerichts zu entnehmen, zu dessen Bezirk die betroffene Richterin oder der betroffene Richter gehört.

(3) Die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts sollen den Präsidien der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte und der Amtsgerichte Gelegenheit geben, Richterinnen und Richter für die Besetzungslisten nach Absatz 2 zu benennen.

(4) Das nichtständige Mitglied ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist das nichtständige Mitglied bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt das nächstfolgende nichtständige Mitglied für das gesamte Verfahren an seine Stelle. Ist ein nichtständiges Mitglied bei späteren Entscheidungen verhindert, so wird es vom nächstfolgenden nichtständigen Mitglied für die Dauer der Verhinderung vertreten. Entscheidungen über die vorläufige Untersagung der Amtsführung (§ 103) und die Einbehaltung von Bezügen nach § 107 Abs. 5 gehören auch zum Verfahren im Sinne der Sätze 1 bis 3, wenn sie dem Antrag auf Einleitung des Versetzungs- oder Prüfungsverfahrens (§§ 104, 106 und 107 Abs. 7) vorausgehen.

(5) Sind alle nicht ständigen Mitglieder aus einer Gerichtsbarkeit an der Mitwirkung verhindert, so ist ein nichtständiges Mitglied aus einer anderen Gerichtsbarkeit heranzuziehen. Die Art und Weise, in der dies geschieht, setzt das Präsidium des Landgerichts Hannover vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer fest.

Dritter Unterabschnitt
Dienstgerichtshof

§ 87 Besetzung

Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem ständigen vorsitzenden Mitglied, zwei ständigen beisitzenden Mitgliedern und zwei nichtständigen beisitzenden Mitgliedern.

§ 88 Ständige Mitglieder

(1) Von den ständigen Mitgliedern muss eines der ordentlichen Gerichtsbarkeit, eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit und eines der Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit angehören. Den Vorsitz führen die Mitglieder aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Oberlandesgerichts Celle bestimmt; in den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.

(2) Zum ständigen Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur eine Richterin oder ein Richter berufen werden, die oder den das Präsidium des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat.

(3) Das ständige Mitglied ist abwechselnd aus der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in folgender Reihenfolge zu berufen:

  1. für zwei aufeinander folgende Amtsperioden (§ 81 Abs. 2 Satz 1) aus der Sozialgerichtsbarkeit,
  2. nacheinander für jeweils eine Amtsperiode aus der Arbeits- und der Finanzgerichtsbarkeit.

Es dürfen jeweils nur Richterinnen und Richter berufen werden, die das Präsidium des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts oder des Landessozialgerichts vorgeschlagen hat.

(4) Für jedes ständige Mitglied ist zumindest ein erstes und ein zweites vertretendes Mitglied zu berufen. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 89 Nichtständige Mitglieder

Für die nichtständigen Mitglieder gilt § 86, mit Ausnahme des Absatzes 3, entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Besetzung mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

§ 90 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als ehrenamtliche Richterinnen und Richter

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als ehrenamtliche Richterinnen und Richter an die Stelle der richterlichen nichtständigen beisitzenden Mitglieder. Sie müssen auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sein; sie werden vom Justizministerium auf drei Jahre als nichtständige beisitzende Mitglieder bestellt. Das Justizministerium gibt den Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Gelegenheit, Vorschläge für die Bestellung zu machen. Als Berufsorganisationen im Sinne des Satzes 3 gelten auch Gewerkschaften mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, wenn sie dem Justizministerium dies angezeigt haben.

(2) Die Leitung der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht oder bei einem Oberlandesgericht sowie ihre ständige Vertretung können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

§ 91 Reihenfolge der Mitwirkung

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mitwirken.

§ 92 Entsprechende Anwendung von Vorschriften für berufsrichterliche Mitglieder

§ 81 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 82 Nr. 1 und § 83 gelten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter entsprechend.

§ 93 Entschädigung

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach den Reisekostenbestimmungen, die für Landesbeamtinnen und -beamte gelten.

Drittes Kapitel
Disziplinarverfahren

§ 94 Anwendung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes 18

In Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 95 Disziplinarmaßnahmen

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2) Gegen eine Richterin oder einen Richter ist auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig. Die Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt. Sind seit Vollendung eines Dienstvergehens, das die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt rechtfertigt, mehr als fünf Jahre vergangen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn vor Ablauf der Frist Disziplinarklage erhoben worden ist.

§ 96 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der Behörde

(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen in Bezug auf Richterinnen und Richter sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und der Richterin oder dem Richter zuzustellen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet anstelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn wegen desselben Sachverhalts bereits ein Urteil des Dienstgerichts ergangen und dagegen Berufung eingelegt ist.

§ 97 Vertretung der Richterin oder des Richters

(1) Zur Betreuerin oder zum Betreuer einer Richterin oder eines Richters in Disziplinarverfahren oder zur Vertreterin oder zum Vertreter von Amts wegen kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.

(2) Vor dem Dienstgerichtshof kann sich eine Richterin oder ein Richter durch eine Richterin oder einen Richter vertreten lassen, auch wenn diese oder dieser sich im Ruhestand befindet.

§ 98 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Oberste Disziplinarbehörde ist die oberste Dienstbehörde; höhere Disziplinarbehörde ist die übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde. Disziplinarbehörde ist die Stelle, die die Dienstaufsicht über die Richterin oder den Richter ausübt. 3Befindet sich die Richterin oder der Richter bereits im Ruhestand oder tritt sie oder er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige Disziplinarbehörde ausgeübt. Besteht diese nicht mehr, so bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Behörde zuständig ist.

(2) Die oberste Disziplinarbehörde kann im Einzelfall eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen. Die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 NDiszG bleibt unberührt.

(3) Die Disziplinarklage wird von der obersten Disziplinarbehörde erhoben.

§ 99 Zweizügigkeit des gerichtlichen Verfahrens

(1) Die Berufung gegen das im Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung ergangene Urteil ist statthaft, ohne dass es einer Zulassung bedarf.

(2) Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 64 NDiszG entscheidet das Dienstgericht auch dann, wenn ein Urteil des Dienstgerichtshofs angefochten wird. Der Antrag ist bei dem Dienstgericht einzureichen.

§ 100 Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für das Disziplinarverfahren die folgenden Absätze 2 bis 4.

(2) Auf Dienstvergehen, die nur in dem Amt als Richterin oder Richter oder nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen wurden, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt anzuwenden.

(3) Auf Dienstvergehen, die nur in dem Amt als Beamtin oder Beamter oder nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen wurden, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte anzuwenden. Eine vorläufige Dienstenthebung durch die Disziplinarbehörde erstreckt sich in diesem Fall nicht auf das Richteramt. Über die vorläufige Enthebung vom Dienst in dem Richteramt entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der für das Beamtenamt zuständigen Disziplinarbehörde. Der Beschluss ist auch der für das Richteramt zuständigen obersten Disziplinarbehörde zuzustellen.

(4) Auf sonstige Dienstvergehen sind die für Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Richterdienstgerichte anzuwenden.

§ 101 Richterinnen und Richter kraft Auftrags

(1) Für Richterinnen und Richter kraft Auftrags gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Probe entsprechend.

(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 DRiG aus dem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.

Viertes Kapitel
Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 102 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 20

Für die Verfahren nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) sowie nach § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und § 80 Nr. 1 (Prüfungsverfahren) sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und § 79 des Niedersächsischen Justizgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Gerichtsbescheid sind nicht anzuwenden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

§ 103 Vorläufige Untersagung der Amtsführung

(1) Über die vorläufige Untersagung der Amtsführung (§ 35 DRiG) und die Aufhebung dieser Maßnahme entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde. Der Antrag kann auch schon vor der Einleitung des Versetzungsverfahrens oder des Prüfungsverfahrens gestellt werden. Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

(2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.

(3) Die Anordnung des Gerichts, die einer Richterin oder einem Richter das Führen der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt, tritt nach Ablauf von drei Monaten außer Kraft, wenn nicht bis dahin das Versetzungs- oder das Prüfungsverfahren gegen die Richterin oder den Richter eingeleitet wird.

Zweiter Abschnitt
Versetzungsverfahren

§ 104 Einleitung des Verfahrens

Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.

§ 105 Urteilsformel

In seinem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 DRiG vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.

Dritter Abschnitt
Prüfungsverfahren

§ 106 Einleitung des Verfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen einer Anfechtung nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 und § 80 Nr. 1 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Die Anfechtung ist in den Fällen des Satzes 1 nur zulässig, wenn die Maßnahme in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.

Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist die Richterin oder der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Bezüge nach Absatz 5 einbehalten worden sind. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 6 zu verfahren.

(8) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die Vorschriften für das Richteramt.

§ 107 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Einbehaltung von Dienstbezügen 20

(1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit schriftlich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet nicht das Dienstgericht, sondern die zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Die Dienstunfähigkeit wird dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, die Richterin oder den Richter für dauernd unfähig zu halten, die Dienstpflichten zu erfüllen. Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(2) Hält die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt diese oder dieser keinen Antrag nach Absatz 1, so ist der Richterin oder dem Richter oder deren oder dessen Betreuerin oder Betreuer bekannt zu geben, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. `Ist die Richterin oder der Richter nicht in der Lage, in dem Verfahren die eigenen Rechte wahrzunehmen, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten eine Betreuerin oder einen Betreuer als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Für das Verfahren der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; zur Betreuerin oder zum Betreuer kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.

(3) Stimmt weder die Richterin oder der Richter noch deren oder dessen Betreuerin oder Betreuer der Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist der Richterin oder dem Richter oder deren oder dessen Betreuerin oder Betreuer bekannt zu geben.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ermittelt die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde den Sachverhalt. Die oberste Dienstbehörde kann eine nachgeordnete Stelle mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragen. Die Richterin oder der Richter sowie deren oder dessen Betreuerin oder Betreuer sind zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu hören.

(5) Ist es nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich, dass die Richterin oder der Richter dienstunfähig ist, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht, die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Vorschriften über die Einbehaltung von Bezügen im Disziplinarverfahren (§ 96) sind entsprechend anzuwenden. "Die Einbehaltung der Dienstbezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des Monats, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 folgt, für zulässig erklärt werden.

(6) Wird festgestellt, dass die Richterin oder der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren durch die zuständige Behörde einzustellen. Die Entscheidung wird der Richterin oder dem Richter oder der Betreuerin oder dem Betreuer bekannt gegeben. "Die nach Absatz 5 einbehaltenen Teile der Dienstbezüge werden nachgezahlt.

(7) Hält die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde die Richterin oder den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist die Richterin oder der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Bezüge nach Absatz 5 einbehalten worden sind. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 6 zu verfahren.

(8) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die Vorschriften für das Richteramt.

(9) Für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Die Anträge müssen den Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit bezeichnen.

§ 108 Urteilsformeln

(1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b stellt das Gericht die Zulässigkeit der Rücknahme der Ernennung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c entscheidet das Gericht auf Entlassung oder weist den Antrag zurück.

(4) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d entscheidet das Gericht auf Versetzung in den Ruhestand oder weist den Antrag zurück.

(5) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e entscheidet das Gericht über die begrenzte Dienstfähigkeit und deren Umfang oder weist den Antrag zurück; dabei kann das Gericht den Umfang auch höher als beantragt festlegen.

(6) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 4 hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(7) In dem Fall des § 80 Nr. 1 stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 109 Aussetzung von Verfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Beendigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 110 Kostenentscheidung

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung sowie zur Feststellung der Zulässigkeit der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, wenn die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

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