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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes
- Niedersachsen -

Vom 18. Februar 2016
(Nds. GVBl. Nr. 2 vom 25.02.2016 S. 50)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Mediengesetz vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 480) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Dieses Gesetz regelt neben dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Oktober/20. November 2009 (Nds. GVBl. 2010 S. 135), in der jeweils geltenden Fassung das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter, das Weiterverbreiten von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik und auf Plattformen sowie die Zuordnung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten."Dieses Gesetz regelt neben dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatvertrages vom 9./28. September 2015 (Nds. GVBl. S. 300), in der jeweils geltenden Fassung
  1. das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter,
  2. das Weiterverbreiten von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik und auf Plattformen sowie
  3. die Zuordnung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten."

b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die §§ 11, 38 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 2 und § 52 beziehen sich auch auf die Verbreitung von Telemedien im Sinne des § 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV)."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

2. In § 2 Abs. 5 werden nach dem Wort "fremde" das Komma sowie die Worte "dem Rundfunk vergleichbare" gestrichen.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird nach dem Wort "Wettbewerbsbeschränkungen" der Klammerzusatz "(GWB)" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "müssen mindestens zwei Vorkehrungen" durch die Worte "muss mindestens eine Vorkehrung" ersetzt.

bb) Satz 4

Wird mindestens ein Vollprogramm oder mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information von einem anderen privaten Veranstalter oder einem Veranstalter von Bürgerrundfunk für den überwiegenden Teil desselben Verbreitungsgebietes veranstaltet, so reicht eine Vorkehrung nach Satz 2 aus.

wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Worten "des Programmbeirats" die Verweisung "nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Dritte" der Klammerzusatz "(Absatz 2 Satz 2 Nr. 2)" eingefügt.

cc) Es wird der folgende neue Satz 7 eingefügt:

"Das Redaktionsstatut nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ist auf den Internetseiten des Veranstalters zu veröffentlichen."

dd) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.

d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Landesmedienanstalt kann einen Veranstalter durch eine Nebenbestimmung zur Zulassung dazu verpflichten,

  1. in Fällen, in denen ein Beteiligter, der im Verbreitungsgebiet im Medienbereich eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 19 GWB hat und mindestens 25 vom Hundert der Kapital- oder
  2. Stimmrechtsanteile des Veranstalters innehat oder auf ihn einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 RStV ausüben kann, eine Vorkehrung oder
  3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 abweichend von Absatz 2 Satz 3 zwei Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht (Absatz 2 Satz 2) zu treffen."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. § 9 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Versammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine wiederholte Verlängerung der Zuweisung beschließen; in diesem Fall ist der Verzicht auf die Ausschreibung der Übertragungskapazität spätestens einen Monat vor der Entscheidung über die Verlängerung der Zuweisung öffentlich bekannt zu machen."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

5. § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität entsprochen werden, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 und 4 erfüllen, hin."Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität entsprochen werden, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin, die nach den §§ 5 und 6 als Rundfunkveranstalter für das Versorgungsgebiet zugelassen werden dürften und die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 3 und 4 Satz 2 erfüllen."

6. In § 16 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4" durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 Sätze 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2" ersetzt.

7. In § 25 Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "sieben" durch das Wort "zehn" ersetzt.

8. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Das Redaktionsstatut ist auf den Internetseiten des Veranstalters zu veröffentlichen."

9. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Bei der Festlegung des Gesamtbetrags der Zuschüsse können insbesondere die Größe der Verbreitungsgebiete, der Aufwand zur technischen Verbreitung der Programme, die finanzielle Unterstützung der Veranstalter aus den Verbreitungsgebieten sowie die Ausbildungsleistungen der Veranstalter berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Verbraucherpreisen sollen die Zuschüsse regelmäßig überprüft und angemessen angepasst werden, insbesondere wenn die Finanzzuweisungen an die Landesmedienanstalt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 steigen."

10. In § 32 Abs. 2 werden nach dem Wort "inhaltlich" die Worte "und technisch" eingefügt.

11. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "sieben" durch das Wort "zehn" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "sieben" durch das Wort "zehn" ersetzt.

cc) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

"Die Versammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine wiederholte Verlängerung der Belegung beschließen; in diesem Fall ist der Verzicht auf die Ausschreibung der Kabelkanäle spätestens einen Monat vor der Entscheidung über die Verlängerung der Belegung öffentlich bekannt zu machen."

dd) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden Sätze 6 bis 8.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Verstößt der Betreiber einer Kabelanlage gegen die Vorschriften des Absatzes 1 oder gegen eine Entscheidung der Landesmedienanstalt nach Absatz 2, so ordnet die Landesmedienanstalt auf Antrag des Veranstalters die Weiterverbreitung des Programms zu den für vergleichbare Programme anzuwendenden Nutzungsbedingungen des Betreibers an."(5) Verstößt der Betreiber einer Kabelanlage gegen die Vorschriften des Absatzes 1 oder gegen eine Entscheidung der Landesmedienanstalt nach Absatz 2, so ordnet die Landesmedienanstalt auf Antrag des Veranstalters die Weiterverbreitung (§ 32 Abs. 2) des Programms an und bestimmt die dafür anzuwendenden Nutzungsbedingungen."

12. In § 37 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(JMStV)" gestrichen.

13. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) In die Versammlung entsenden
  1. je ein Mitglied die Parteien, die zu Beginn der Amtszeit der Versammlung mit einer Fraktion im Landtag vertreten sind, und zusätzlich ein Mitglied die Partei, die mit der stärksten Fraktion vertreten ist,
  2. ein Mitglied die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen,
  3. ein Mitglied die römischkatholische Kirche,
  4. ein Mitglied gemeinsam der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen,
  5. zwei Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund,
  6. ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,
  7. zwei Mitglieder die Unternehmerverbände,
  8. ein Mitglied die Handwerksverbände,
  9. ein Mitglied das Landvolk,
  10. ein Mitglied der Landesfrauenrat,
  11. ein Mitglied der Landesjugendring,
  12. ein Mitglied der Landessportbund,
  13. ein Mitglied der Landesmusikrat,
  14. ein Mitglied das Film- und Medienbüro,
  15. ein Mitglied der Deutsche Journalistenverband,
  16. ein Mitglied gemeinsam der Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverlage und der Verband der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen,
  17. ein Mitglied der Verband der Freien Berufe,
  18. ein Mitglied der Deutsche Lehrerverband,
  19. ein Mitglied der Deutsche Familienverband, Landesverband Niedersachsen.
"(1) In die Versammlung entsenden
  1. je ein Mitglied die Parteien, die zu Beginn der Amtszeit der Versammlung mit einer Fraktion im Landtag vertreten sind,
  2. ein Mitglied die kommunalen Spitzenverbände,
  3. ein Mitglied die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen,
  4. ein Mitglied die römischkatholische Kirche,
  5. ein Mitglied gemeinsam der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen,
  6. ein Mitglied gemeinsam der DITIB-Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften, die SCHURA Niedersachsen - Landesverband der Muslime und die Alevitische Gemeinde Deutschland,
  7. zwei Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund,
  8. ein Mitglied die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
  9. ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,
  10. zwei Mitglieder die Unternehmerverbände,
  11. ein Mitglied die Handwerksverbände,
  12. ein Mitglied der Verband der Freien Berufe,
  13. ein Mitglied das Landvolk,
  14. ein Mitglied der Landesfrauenrat,
  15. ein Mitglied der Landesjugendring,
  16. ein Mitglied der Landessportbund,
  17. ein Mitglied der Landesmusikrat,
  18. ein Mitglied das Film- und Medienbüro,
  19. ein Mitglied der Deutsche Journalisten-Verband,
  20. ein Mitglied gemeinsam der Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverlage und der Verband der Zeitschriftenverlage,
  21. ein Mitglied der Landesverband Bürgermedien,
  22. ein Mitglied gemeinsam der Deutsche Lehrerverband, der Verband Bildung und Erziehung und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
  23. ein Mitglied der Deutsche Kinderschutzbund, ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege,
  24. ein Mitglied der Lesben- und Schwulenverband,
  25. ein Mitglied der Flüchtlingsrat,
  26. ein Mitglied die Verbraucherzentrale,
  27. ein Mitglied die Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung,
  28. ein Mitglied gemeinsam die Umweltverbände (Bund für Umwelt und Naturschutz und Naturschutzbund),
  29. ein Mitglied der Humanistische Verband,
  30. ein Mitglied die Landesarmutskonferenz,
  31. ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur,
  32. ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 5 angefügt:

"Können sich in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5, 6, 20, 22 und 29 die Organisationen und Gruppen nicht auf die jeweils gemeinsam zu bestimmenden Mitglieder einigen, so wird das Mitglied entsandt, für das sich die Mehrheit der Organisationen und Gruppen entscheidet. 3Kommt danach keine Entscheidung zustande, so entscheidet das Los zwischen den Vorschlägen der Organisationen und Gruppen. Das Los zieht eine von den Organisationen und Gruppen gemeinsam bestimmte Person. 5Jede Organisation oder Gruppe darf durch ein von ihr benanntes Mitglied beim Ziehen des Loses vertreten sein."

14. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stimme teil.

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. 3Angelegenheiten des Personals der Landesmedienanstalt und Angelegenheiten, bei denen die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter erörtert werden könnten, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4 und erhalten folgende Fassung:

altneu
(3) Den Veranstaltern von privatem Rundfunk, Telemedien- und Plattformanbietern sowie den für den Inhalt des Programms Verantwortlichen kann die Versammlung die Teilnahme an Sitzungen gestatten, soweit ihre Angebote betroffen sind. Andere Vertreterinnen oder Vertreter des Veranstalters oder Anbieters können zugelassen werden. Auf Verlangen der Versammlung sind Personen nach Satz 1 zur Teilnahme verpflichtet.

(4) Mitglieder der Personalvertretung können an den Sitzungen teilnehmen. Ihnen ist auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort zu erteilen.

"(3) Auf Verlangen der Versammlung sollen Veranstalter von privatem Rundfunk, Anbieter von Telemedien und Plattformanbieter sowie die für den Inhalt des Programms Verantwortlichen an der Sitzung teilnehmen.

(4) 1Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stimme teil. 2Mitglieder der Personalvertretung können an den Sitzungen teilnehmen; ihnen ist auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort zu erteilen."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

15. § 45 Satz 3 erhält folgende Fassung:"

altneu
§ 44 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 44 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

"

16. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, in den Fällen der §§ 42 und 43 Abs. 1 Nrn. 1 und 11 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 mit der Mehrheit der Mitglieder, die nicht wegen Besorgnis der Befangenheit oder aus einem sonstigen gesetzlichen Grund ausgeschlossen sind."(2) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, in den Fällen der §§ 42 und 43 Abs. 1 Nrn. 1 und 11 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 mit der Mehrheit der Mitglieder, die nicht wegen Besorgnis der Befangenheit oder aus einem sonstigen gesetzlichen Grund ausgeschlossen sind, und im Fall des § 44 Abs. 2 Satz 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Beschlüsse und wesentlichen Ergebnisse der öffentlichen Sitzungen sind mit der Teilnehmerliste auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen. 2Die Tagesordnungen der Sitzungen sind spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung in derselben Form zu veröffentlichen."

17. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; die Versammlung kann jedoch mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Versammlung beschließen, von einer Ausschreibung abzusehen, wenn sie beabsichtigt, die bisherige Direktorin oder den bisherigen Direktor erneut zu wählen."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

18. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetz" die Worte "und nach § 20 Abs. 4 JMStV" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "multimedialer Angebote" die Worte "sowie die Förderung von Filmfesten" eingefügt und die Worte "Produktionen und Angebote" durch das Wort "Vorhaben" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Dabei sollen Film- und Fernsehproduktionen von Produktionsunternehmen angemessen berücksichtigt werden, an denen der NDR nicht, auch nicht mittelbar, beteiligt ist."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort "Musikfestivals" wird durch das Wort "Musikfeste" ersetzt.

19. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 Halbsatz 1 werden die Worte "einmalig um bis zu sieben Jahre" durch die Worte "jeweils um bis zu zehn Jahre" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Satz 6 eingefügt:

" § 9 Abs. 5 Sätze 3 und 5 gilt entsprechend."

c) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2016 in Kraft. Die Amtszeit der Versammlung der Landesmedienanstalt verlängert sich bis zum 31. August 2016.

ENDE