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NMedienG - Niedersächsisches Mediengesetz
- Niedersachsen -
Vom 11. Oktober 2010
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.10.2010 S. 480; 18.02.2016 S. 50 16; 16.05.2018 S. 66 18; 12.05.2020 S. 112 20; 23.02.2022 S. 136 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20620
Archiv: 2001
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Dieses Gesetz regelt neben dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatvertrages vom 9./28. September 2015 (Nds. GVBl. S. 300), in der jeweils geltenden Fassung
Die § § 11, 38 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 2 und § 52 beziehen sich auch auf die Verbreitung von Telemedien im Sinne des § 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf das Veranstalten und Weiterverbreiten von Rundfunk und das Weiterverbreiten von vergleichbaren Telemedien
Der Zweite Teil dieses Gesetzes gilt für Teleshoppingkanäle nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(1) Die Begriffsbestimmungen in § 2 RStV gelten auch für dieses Gesetz.
(2) Ein Programmschema ist eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Unterhaltung, Information, Bildung und Beratung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte, einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug.
(3) Ein Beitrag ist ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung.
(4) Eine Übertragungskapazität ist eine Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz oder auf einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Übertragung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien.
(5) Ein Anbieter von vergleichbaren Telemedien ist, wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
(6) Ein landesweites Programm ist ein Rundfunkprogramm, das sich inhaltlich vorrangig auf Niedersachsen bezieht und für eine Versorgung des gesamten Landes bestimmt ist.
(7) Ein "lokales oder regionales Programm" ist ein Rundfunkprogramm, das sich inhaltlich vorrangig auf ein lokal oder regional begrenztes Gebiet bezieht und für eine Versorgung dieses Gebietes bestimmt ist.
(8) Ein Fensterprogramm ist ein zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, der im Rahmen eines landesweiten Programms für ein lokales oder regionales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Programms für das Gebiet des Landes Niedersachsen bestimmt ist.
§ 3 Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten, die dem Land zustehen und die nicht zur Durchführung von Modellversuchen nach § 31 verwendet werden sollen, werden durch die Staatskanzlei dem Norddeutschen Rundfunk (NDR), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio oder der Landesmedienanstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zugeordnet.
(2) Durch die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, ausgenommen UKW-Hörfunkfrequenzen, ist
(3) Für die Nutzung von UKW-Hörfunkfrequenzen ist durch die Zuordnung zu gewährleisten, dass
Im Fall der Gleichrangigkeit der Angebote kann insbesondere der jeweils bereits erreichte Versorgungsgrad berücksichtigt werden.
(4) Reichen die Übertragungskapazitäten für den von den Beteiligten nach Absatz 1 geltend gemachten Bedarf aus, so sind sie entsprechend zuzuordnen. Reichen sie nicht aus, so wirkt die Staatskanzlei auf eine Verständigung auf der Grundlage des Absatzes 2 oder 3 zwischen den Beteiligten nach Absatz 1 hin. Dabei ist im Rahmen der Anwendung des Absatzes 2 vorrangig die verfassungsrechtlich gebotene Versorgung des Landes durch die Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einschließlich programmbegleitender Dienste zu gewährleisten; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet die Staatskanzlei die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.
(5) Kommt eine Verständigung nach Absatz 4 nicht zustande, so wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Landesmedienanstalt an. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Ist nach drei Wahlgängen kein zusätzliches Mitglied nach Satz 3 gewählt, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt.
(6) Die Staatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlußfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(7) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage des Absatzes 2 oder 3; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Staatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu.
(8) Die Staatskanzlei kann zur Verbesserung der Nutzung vorhandener Frequenzen und zur Gewinnung zusätzlicher Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit anderen Ländern über die Verlagerung von Frequenzen und die Einräumung von Standortnutzungen treffen. Die Beteiligten nach Absatz 1 sind vor Abschluss der Vereinbarung anzuhören.
(9) Die Landesmedienanstalt führt ein Verzeichnis der zugeordneten und der noch zuzuordnenden Übertragungskapazitäten. Der NDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Netzbetreiber teilen der Landesmedienanstalt die erforderlichen Daten mit; die Bundesnetzagentur ist zu beteiligen. Auf Verlangen ist jedermann Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
Zweiter Teil
Veranstaltung von Rundfunk
Erster Abschnitt
Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisung von Übertragungskapazitäten
§ 4 Zulassung
(1) Für das Veranstalten von Rundfunk durch einen privaten Veranstalter ist eine Zulassung erforderlich (§ 20 Abs. 1 RStV), die von der Landesmedienanstalt erteilt wird.
(2) Einer Zulassung bedarf nicht, wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet; das Angebot ist einer Landesmedienanstalt anzuzeigen (§ 20b RStV).
(3) Einer Zulassung bedarf nicht, wer als Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EU Nr. L 95 S. 1) der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und über eine entsprechende Zulassung aus einem dieser Staaten verfügt.
(4) Die Zulassung wird für Hörfunk oder Fernsehen als Programmart, ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm als Programmkategorie, das Programmschema und den Sendeumfang sowie für das Gebiet, auf das das Programm ausgerichtet sein soll, erteilt. Sie erfolgt unabhängig von
(5) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz.
(6) Die Absätze 1 bis 3, Absatz 4, soweit dieser nicht das Programmschema betrifft, und Absatz 5 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§ 5 Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung als privater Veranstalter darf nur erteilt werden
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Veranstalter
Bei dem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 von den gesetzlichen und den satzungsmäßigen Vertreterinnen oder Vertretern erfüllt sein. Eine Aktiengesellschaft kann nur dann als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn die ein Stimmrecht vermittelnden Aktien nach ihrer Satzung nur als Namensaktien ausgegeben werden dürfen. Eine Vereinigung kann nur als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn sie als solche nicht verboten worden ist.
(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden
Satz 1 gilt für ausländische öffentliche und für ausländische staatliche Stellen entsprechend, soweit sich Satz 1 auf öffentliche und staatliche Stellen bezieht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt 16
(1) Die Zulassung ist dem Veranstalter eines Vollprogramms oder eines Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Information zu versagen,
Die Landeskartellbehörde hat der Landesmedienanstalt auf Verlangen die für die Prüfung der Versagungsgründe nach Satz erforderlichen Auskünfte zu erteilen; ihr wird vor Abschluss des Verfahrens durch die Landesmedienanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 steht eine Beteiligung bis unter 50 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile einer Zulassung nicht entgegen, wenn beim Veranstalter Vorkehrungen gegen das Entstehen eines im hohen Maß ungleichgewichtigen Einflusses auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Verbreitungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht) getroffen sind. Geeignete Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht sind nach näherer Maßgabe des Absatzes 3
Es muss mindestens eine Vorkehrung nach Satz 2 getroffen sein.
(3) Die Mitglieder des Programmbeirats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden vom Veranstalter im Einvernehmen mit der Landesmedienanstalt berufen. Sie sollen über Sachkunde im Medienbereich verfügen und im Verbreitungsgebiet des Programms ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben; im Übrigen gilt für den Programmbeirat § 32 RStV entsprechend. Die eingeräumte Sendezeit für unabhängige Dritte Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 muss wöchentlich mindestens 3 vom Hundert der Sendezeit betragen, davon müssen mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen. Die Hauptsendezeit liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6.00 und 13.00 Uhr, im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 19.00 und 23.00 Uhr, mit Ausnahme des lokalen oder regionalen Fernsehens, bei dem die Hauptsendezeit regelmäßig in der Zeit zwischen 15.00 und 20.00 Uhr liegt. Beim Hörfunk muss die eingeräumte Sendezeit für unabhängige Dritte in einem angemessenen Umfang Wortbeiträge enthalten. Im Übrigen gilt für die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte § 31 RStV entsprechend. Das Redaktionsstatut nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ist auf den Internetseiten des Veranstalters zu veröffentlichen. Die Landesmedienanstalt gestaltet die Anforderungen an die Vorkehrungen nach Absatz 2 Satz 2 durch Satzung näher aus.
(4) Die Landesmedienanstalt kann einen Veranstalter durch eine Nebenbestimmung zur Zulassung dazu verpflichten,
(5) Wer zu einem Veranstalter oder einem an diesem Beteiligten im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht, steht bezüglich der Anwendung der Beschränkungen des Absatzes 1 dem Veranstalter oder dem Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 gleich; die so verbundenen Unternehmen sind als ein einheitliches Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder den Stimmrechten sind zusammenzurechnen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf einen Veranstalter oder Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. Wer auf die Programmgestaltung des Veranstalters einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 RStV hat oder unter einem derartigen Einfluss des Veranstalters oder eines an diesem Beteiligten steht, steht bezüglich der Anwendung der Beschränkungen des Absatzes 1 dem Veranstalter oder Beteiligten nach Absatz 1 ebenfalls gleich.
§ 7 Vereinfachtes Zulassungsverfahren für Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk
(1) Die Landesmedienanstalt führt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für Rundfunksendungen durch, die
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 kann nicht erteilt werden, wenn die Übertragungskapazitäten benötigt werden für die Verbreitung eines Rundfunkprogramms, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt, oder für Bürgerrundfunk im Sinne des Vierten Abschnitts oder für Modellversuche im Sinne des Dritten Teils.
(3) Gibt es mehrere Antragsteller für die Veranstaltung von Rundfunksendungen im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung und reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern eine Zulassung zu erteilen, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt die Landesmedienanstalt nach Anhörung des für die Durchführung der öffentlichen Veranstaltung Verantwortlichen den Antragsteller aus, dessen inhaltliche Programmplanung die nach Art und Umfang am besten geeignete Berichterstattung über die Veranstaltung erwarten lässt.
(4) Die Zulassung und die Zuweisung sind entsprechend dem Antrag zu befristen
Für mehrtägige Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 können die Zulassung und die Zuweisung frühestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung erteilt werden. Für eintägige regelmäßig wiederkehrende öffentliche Veranstaltungen können die Zulassung und die Zuweisung für mehrere Veranstaltungen innerhalb von höchstens drei Jahren erteilt werden.
(5) Die § § 3, 4 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 und 3, die §§ 6, 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2, Abs. 2 bis 5 und 7, die § § 9, 10, 13, 15, 16 Abs. 1 Satz 2, die § § 22, 23 und 32 bis 36 sowie die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages zu europäischen Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden keine Anwendung.
§ 8 Mitwirkungspflichten
(1) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind; insbesondere hat er zu erklären, dass ein Zulassungshindernis nach § 5 Abs. 3 nicht besteht. Er hat das Gebiet, auf das sein Programm ausgerichtet sein soll, zu benennen.
(2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf
Im Übrigen findet § 21 Abs. 2 RStV entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Landesmedienanstalt ist die Richtigkeit der Angaben, Auskünfte und Unterlagen nach Satz 2 und der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 eidesstattlich zu versichern.
(3) Der Antragsteller hat darzulegen, dass ein Zusammenschluss im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Zusammenschlusskontrolle seinem Vorhaben nicht entgegensteht. Er hat auf Verlangen der Landesmedienanstalt das Vorhaben eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt anzumelden und die Landesmedienanstalt über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.
(4) Die am Antragsteller unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die 5 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehaben oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 RStV ausüben können, haben zu erklären, dass die Angaben, Auskünfte und Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 vollständig sind und dass ein Zulassungshindernis nach § 5 Abs. 3 nicht besteht. Die Beteiligten nach Satz 1 haben auf Verlangen der Landesmedienanstalt die Richtigkeit der Erklärungen nach Satz 1 eidesstattlich zu versichern.
(5) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und für die Zulassung von Bedeutung sind, sowie jede geplante Änderung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 4, 7 und 9 und des § 6 sind der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug mitzuteilen. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Die Landesmedienanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Änderungen, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt worden wäre.
(6) Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder des Sendeumfangs ist nur zulässig, wenn die Änderung der Landesmedienanstalt vorher angezeigt worden ist und die Landesmedienanstalt nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige der Änderung widersprochen hat. Die Landesmedienanstalt widerspricht der Änderung, wenn durch diese die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist.
(7) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle. Änderungen bei Teleshoppingkanäle, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und für die Zulassung von Bedeutung sind, sind der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug mitzuteilen; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Absatz 6 gilt für Teleshoppingkanäle entsprechend, soweit er eine dauerhafte Änderung des Sendeumfangs betrifft.
§ 9 Ausschreibung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten 16
(1) Mit der Zuweisung einer Übertragungskapazität werden das Verbreitungsgebiet und die Sendezeit festgelegt.
(2) Die Landesmedienanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten zur Zuweisung an private Veranstalter, Anbieter von vergleichbaren Telemedien und Plattformanbieter aus. Sie bestimmt eine Ausschlussfrist, in der die Anträge auf Zuweisung bei ihr schriftlich vorliegen müssen. Genutzte Übertragungskapazitäten sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zuweisung auszuschreiben, wenn die Zuweisung nicht nach Absatz 5 Satz 2 verlängert werden soll. Einer Ausschreibung durch die Landesmedienanstalt bedarf es nicht, soweit die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Versorgung bisher unversorgter Gebiete innerhalb des jeweiligen Verbreitungsgebietes mit Rundfunkprogrammen von Veranstaltern erforderlich ist, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind.
(3) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags erforderlich sind, und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Landesmedienanstalt kann in der Ausschreibung oder nach Antragstellung weitere Angaben und Unterlagen anfordern, die zur Beurteilung der Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind.
(4) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen setzt eine Zulassung des Antragstellers als Rundfunkveranstalter für das Versorgungsgebiet voraus. Sie darf nur an solche Veranstalter erfolgen, die erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, ein Programm zu veranstalten, das den Angaben in den Antragsunterlagen entspricht und professionellen Ansprüchen genügt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten ist entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens zehn Jahre, zu befristen. Sie kann einmal um bis zu zehn Jahre verlängert werden; die Bestimmungen für das Antragsverfahren gelten entsprechend. Die Versammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine wiederholte Verlängerung der Zuweisung beschließen; in diesem Fall ist der Verzicht auf die Ausschreibung der Übertragungskapazität spätestens einen Monat vor der Entscheidung über die Verlängerung der Zuweisung öffentlich bekannt zu machen. Nach Ablauf der Verlängerung ist die Erteilung einer neuen Zuweisung möglich. Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die bei der Auswahlentscheidung nach § 10 zu seinen Gunsten berücksichtigten Bewertungskriterien erfüllt.
(6) Die Zuweisung ist nicht übertragbar; dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz. Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, sind der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug mitzuteilen. Die Landesmedienanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Änderungen, wenn dem Veranstalter oder Anbieter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zuweisung erteilt worden wäre.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§ 10 Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität 16
(1) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität entsprochen werden, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin, die nach den § § 5 und 6 als Rundfunkveranstalter für das Versorgungsgebiet zugelassen werden dürften und die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 3 und 4 Satz 2 erfüllen. Wird eine Verständigung erzielt, so weist die Landesmedienanstalt die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu, wenn beim einzelnen Antragsteller weiterhin die Voraussetzungen nach § 9 erfüllt sind und nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Inhalte zum Ausdruck kommt. Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande oder entspricht die danach vorgesehene Aufteilung nicht dem Gebot der Meinungs- und Angebotsvielfalt, so trifft die Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung des Gebots der Meinungsvielfalt, der Vielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und der Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt) eine Auswahlentscheidung.
(2) Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere
(3) Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtig die Landesmedienanstalt insbesondere
(4) Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Plattformanbieter zugewiesen werden soll, ist zudem zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie von Anbietern vergleichbarer Telemedien zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Klagen gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Absatz 1, soweit dieser nicht das Gebot der Meinungsvielfalt betrifft, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3 Nr. 1 in Bezug auf die Zusammensetzung des Antragstellers, und Absatz 3 Nr. 4 sowie Absatz 5 gelten auch für Teleshoppingkanäle,
§ 11 Aufsichtsmaßnahmen
(1) Wird Rundfunk ohne die erforderliche Zulassung veranstaltet, so ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.
(2) Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat der Rundfunkveranstalter, der Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder der Plattformanbieter oder die oder der für den Inhalt des Programms Verantwortliche unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Programmaufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(3) Stellt die Landesmedienanstalt fest, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch eine Sendung oder durch einen Beitrag oder in sonstiger Weise gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstoßen wurde, so beanstandet sie den Verstoß und ordnet zugleich gegenüber dem Rundfunkveranstalter, dem Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder dem Plattformanbieter und den für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung an, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen.
(4) Wird einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 3 zuwidergehandelt, die einen schwerwiegenden Verstoß betrifft, so kann die Landesmedienanstalt die Verbreitung des Programms oder Angebots für einen Zeitraum von bis zu einem Monat untersagen.
(5) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen und rechtskräftige Entscheidungen in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 57 von dem betroffenen Veranstalter oder Anbieter in seinem Programm oder Angebot verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe legt die Landesmedienanstalt fest. § 49 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RStV gilt entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§ 12 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
(4) Für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 3 eintritt, ist der Veranstalter nicht zu entschädigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§ 13 Rücknahme und Widerruf der Zuweisung
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist zurückzunehmen, wenn
(2) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist zu widerrufen, wenn
(3) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität kann widerrufen werden, wenn
(4) § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Programme
§ 14 Programmgrundsätze, unzulässige Sendungen
(1) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur sozialen Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zur Entwicklung und Stärkung von Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen, zum Schutz von Minderheiten sowie zur Achtung der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.
(2) Sendungen, die Menschen diskriminierend oder verachtend darstellen, sind unzulässig.
§ 15 Angebotsvielfalt, Fensterprogramme
(1) Die Gesamtheit der privaten Rundfunkprogramme eines Verbreitungsgebietes hat inhaltlich die Vielfalt der Meinungen in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in der Gesamtheit der Vollprogramme und Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maß ungleichgewichtig beeinflussen.
(2) Die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen sind in Rundfunkvollprogrammen tagesaktuell und authentisch darzustellen. Die im Verbreitungsgebiet des Programms gebräuchlichen Regional- oder Minderheitensprachen sollen im Programm angemessen zur Geltung kommen.
(3) Der Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat die Übertragungskapazitäten für lokale und regionale Bereiche werktäglich außer an Sonnabenden auseinanderzuhalten und dort unterschiedliche Sendungen zu verbreiten, in denen das jeweilige politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben tagesaktuell und authentisch dargestellt wird. Dabei sollen auch die kulturelle Vielfalt der Regionen und die regionalen Sprachen zur Geltung kommen. Der Anteil der Sendungen nach Satz 1 darf nicht mehr als ein Viertel der täglichen Sendezeit und nicht weniger als 10 Minuten werktäglich und 75 Minuten wöchentlich betragen. Ist eine Auseinanderschaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in den lokalen und regionalen Bereichen innerhalb des Gesamtprogramms tagesaktuell und authentisch darzustellen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der Sendungen nach Satz 4 darf nicht weniger als 20 Minuten werktäglich betragen. Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter für einzelne Tage Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 1 oder 4 erteilen.
(4) Der Veranstalter eines lokalen oder regionalen Rundfunkprogramms hat sein Programm auf das jeweilige lokal oder regional begrenzte Gebiet auszurichten. Das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in diesem Gebiet ist darzustellen; die tagesaktuelle und authentische lokale oder regionale Berichterstattung hat einen Schwerpunkt zu bilden. Der Veranstalter hat täglich redaktionell gestaltete Beiträge aus dem lokal oder regional begrenzten Gebiet, für das das Programm bestimmt ist, zu senden; ihr Anteil muss im Durchschnitt einer Woche mindestens 7 vom Hundert der Sendezeit betragen, wobei mindestens die Hälfte der Beiträge aktuelle und ereignisbezogene Inhalte enthalten muss. Die Beiträge sind in der Hauptsendezeit auszustrahlen. Diese liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6.00 und 13.00 Uhr und im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 15.00 und 20.00 Uhr. Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter für einzelne Tage Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 3 oder 4 erteilen.
(5) Die Veranstalter der zwei reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogramme im Fernsehen haben zur tagesaktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen jeweils ein landesweites Fensterprogramm einzurichten und dessen Finanzierung sicherzustellen. Ist der Fensterprogrammveranstalter mit dem Veranstalter des Vollprogramms im Sinne des § 28 RStV verbunden, so hat der Veranstalter des Vollprogramms neben der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters (§ 25 Abs. 4 Satz 2 RStV) insbesondere durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung des Fensterprogrammveranstalters sicherzustellen.
(6) Das Fensterprogramm wird werktäglich außer an Sonnabenden mindestens für die Dauer von 30 Minuten täglich im Rahmen des Vollprogramms ausgestrahlt. Für einzelne Tage kann die Landesmedienanstalt dem Veranstalter Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 1 erteilen. Die Landesmedienanstalt stimmt die Organisation des Fensterprogramms in zeitlicher und technischer Hinsicht mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei berücksichtigt sie die Interessen der betroffenen Veranstalter.
(7) Der Fensterprogrammveranstalter benötigt eine gesonderte Zulassung. Die Landesmedienanstalt schreibt das Fensterprogramm nach Anhörung des Vollprogrammveranstalters aus. Nach Überprüfung der eingegangenen Anträge teilt sie dem Vollprogrammveranstalter mit, auf welche Anträge eine Zulassung erteilt werden kann. Sie erörtert mit ihm die An-- träge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt sie den Antragsteller aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 5 Satz 1 am besten erwarten lässt. Die Zulassung wird entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens sieben Jahre befristet. Sie erlischt, wenn die Zulassung des Vollprogrammveranstalters unwirksam wird.
(8) Der Vollprogrammveranstalter ist verpflichtet, das Fensterprogramm auf den ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten sowie im Kabelnetz zu verbreiten.
(9) Die Zulassung nach Absatz 7 kann jeweils um bis zu sieben Jahre verlängert werden. Vor der Entscheidung über eine Verlängerung der Zulassung hört die Landesmedienanstalt den Vollprogrammveranstalter an. Soll die Zulassung nicht verlängert werden, so schreibt die Landesmedienanstalt das Fensterprogramms nach Anhörung des Vollprogrammveranstalters erneut aus.
§ 16 Zulieferungen zum Programm 16
(1) Der Anteil an Sendungen, die von einem Unternehmen zugeliefert werden, das in dem Verbreitungsgebiet oder in einem Teil des Verbreitungsgebietes des Programms Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, darf höchstens 25 vom Hundert der wöchentlichen Sendezeit betragen. In einem Programm dürfen Sendungen und Beiträge, die das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in einem lokal oder regional begrenzten Gebiet darstellen oder aktuelle lokale oder regionale Berichterstattung beinhalten, von einem Unternehmen nach Satz 1 nur zu insgesamt vom Hundert der wöchentlichen Sendezeit zugeliefert werden. Hat der Veranstalter des Programms geeignete Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2 getroffen, so erhöhen sich die Höchstgrenzen auf 50 vom Hundert.
(2) Dieselben Beschränkungen gelten auch für Zulieferungen eines Unternehmens, das zu einem Unternehmen nach Absatz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen, die an dem Veranstalter beteiligt sind.
(4) Rundfunkveranstalter dürfen sich von anderen Rundfunkveranstaltern Programmteile zuliefern lassen, soweit
(5) Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die zugelieferten Sendungen, Beiträge und Programmteile.
Dritter Abschnitt
Pflichten der Veranstalter
§ 17 Programmverantwortung
(1) Ein Rundfunkveranstalter muss eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person bestellen und deren Namen und Anschrift der Landesmedienanstalt mitteilen. Werden mehrere verantwortliche Personen bestellt, so ist zusätzlich mitzuteilen, welche ,Person für welchen Teil des Programms verantwortlich ist.
(2) Zur verantwortlichen Person darf nicht bestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 nicht erfüllt.
§ 18 Auskunftspflicht
(1) Die Landesmedienanstalt erteilt auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschrift des Veranstalters sowie der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen.
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung oder eines Beitrags verantwortlichen Redakteurin oder des insoweit verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.
§ 19 Aufzeichnungspflicht
(1) Der Veranstalter hat die von ihm verbreiteten Sendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen sechs Wochen lang verfügbar zu halten. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung verbreitet werden, ist diese sechs Wochen lang verfügbar zu halten. Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem letzten Tag der Bereitstellung. Liegt dem Veranstalter eine Beanstandung der Landesmedienanstalt vor, so hat er die Aufzeichnung bis zur Freigabe durch die Landesmedienanstalt verfügbar zu halten; nach Ablauf von zwei Jahren gilt die Freigabe als erteilt, wenn nicht ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, die Aufzeichnung weiter verfügbar zu halten. Hat eine Person nach Absatz 4 Einsicht verlangt, so gilt Satz 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Person über die Freigabe entscheidet.
(2) Die Landesmedienanstalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 zulassen. Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind.
(3) Die Landesmedienanstalt ordnet auf Antrag eines Mitglieds ihrer Versammlung an, eine Aufzeichnung bis zum Ablauf einer Woche nach der nächsten Sitzung der Versammlung verfügbar zu halten.
(4) Der Veranstalter hat einer Person, die schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Person kann auch verlangen, dass ihr Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung gegen Erstattung der Kosten der Vervielfältigung zu übersenden sind.
§ 20 Gegendarstellung
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in der Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die oder der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder Wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen.
(2) Die Gegendarstellung der betroffenen Person oder Stelle muss von dieser oder ihrem gesetzlichen Vertreter unverzüglich schriftlich verlangt werden und unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch für einen Monat.
(4) Die Gegendarstellung muss unentgeltlich sowie ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.
§ 21 Verlautbarungsrecht
Der Bundesregierung und der Landesregierung ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Verlautbarung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt ist. Dem Veranstalter steht auf Verlangen eine Entschädigung zu, deren Höhe sich aus einer Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Veranstalters ergibt.
§ 22 Besondere Sendezeiten
(1) Veranstalter von Vollprogrammen haben Parteien und Wählergruppen, für die in Niedersachsen ein Wahlvorschlag für die Wahl zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag im Rahmen des Programmanteils, dessen überwiegendes Verbreitungsgebiet in Niedersachsen liegt, angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der Wahl einzuräumen. Für landesweite Vollprogramme gilt Satz 1 bei Kommunalwahlen entsprechend für Parteien und Wählergruppen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zugelassen worden sind. Für lokale und regionale Vollprogramme gilt Satz 1 bei Kommunalwahlen entsprechend für Parteien und Wählergruppen, die im Landtag vertreten sind, sowie für Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, für die ein Wahlvorschlag zur Kommunalwahl in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet des Programms zugelassen worden ist.
(2) Veranstalter von Vollprogrammen haben den Kirchen und den anderen in Niedersachsen bestehenden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.
(3) Wer Sendezeit nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, ist für den Inhalt und die Gestaltung seiner Sendungen verantwortlich. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§ 23 Versorgungspflicht
(1) Jeder Rundfunkveranstalter, Anbieter von vergleichbaren Telemedien und Plattformanbieter hat die ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten für die vollständige und technisch gleichwertige Versorgung seines Verbreitungsgebietes mit den Angeboten zu nutzen.
(2) Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter oder Anbieter auf Antrag unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 einräumen.
§ 24 Finanzierung von Programmen, Werbung und Teleshopping
(1) Wird für ein Programm oder eine Sendung ein Entgelt erhoben, so ist dessen Höhe jeweils unmittelbar vor Beginn des Programms oder der Sendung anzukündigen. Ist in diesem Programm oder dieser Sendung Werbung enthalten, so ist dies gleichzeitig anzukündigen.
(2) Auf lokale und regionale Fernsehprogramme finden § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 RStV keine Anwendung.
(3) Für ein Fensterprogramm nach § 15 Abs. 5 Satz 1 kann die Landesmedienanstalt Ausnahmen von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 RStV zulassen.
Vierter Abschnitt
Bürgerrundfunk
§ 25 Grundlagen und Aufgaben des Bürgerrundfunks 16
(1) Die Landesmedienanstalt lässt die Veranstaltung von Lokal oder regional begrenztem nichtkommerziellem Bürgerrundfunk zu.
(2) Bürgerrundfunk wird verbreitet
(3) Bürgerrundfunk muss
Zur Aufgabe nach Satz 1 Nr. 1, das kulturelle Angebot im Verbreitungsgebiet zu ergänzen, gehört auch, dass die im Verbreitungsgebiet des Programms gebräuchlichen Regional- oder Minderheitensprachen zur Geltung kommen.
(4) Von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts sind § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 8 in Verbindung mit Nr. 2 sowie die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden; die § § 22 und 23 gelten entsprechend. Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens zehn Jahre, zu befristen; sie kann um jeweils bis zu zehn Jahre verlängert werden.
§ 26 Verbreitungsgebiete, Frequenznutzungen, Mindestsendezeiten
(1) Die Landesmedienanstalt legt die Gebiete fest, in denen Bürgerrundfunk verbreitet werden kann. Sie berücksichtigt dabei, inwieweit es technisch möglich ist, einen zusammenhängenden Kommunikations- und Kulturraum über terrestrische Frequenzen oder mittels einer Kabelanlage zu versorgen.
(2) Mit Genehmigung der Landesmedienanstalt darf ein Veranstalter von Bürgerrundfunk die von ihm genutzten terrestrischen Übertragungskapazitäten außerhalb der von ihm vorgesehenen Sendezeiten dem Veranstalter eines aufgrund eines niedersächsischen Gesetzes für Niedersachsen veranstalteten wertfreien Programms zur Nutzung überlassen, soweit hierdurch die Aufgaben des Bürgerrundfunks nicht beeinträchtigt werden. Die Übernahme von Programmteilen anderer niedersächsischer Veranstalter von Bürgerrundfunk ist zulässig.
(3) Die Landesmedienanstalt legt Mindestsendezeiten für die in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Programmteile fest.
§ 27 Zulassungsvoraussetzungen für Bürgerrundfunk
(1) Die Zulassung zur Veranstaltung von Bürgerrundfunk darf nur erteilt werden, wenn
Bei der Veranstaltung von Fernsehen sollen lokale oder regionale Einrichtungen der Aus- und Fortbildung einbezogen werden.
(2) Die Zulassung darf einem Bewerber nicht erteilt werden, an dem
Sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften oder Hochschulen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 beteiligt, so darf die Beteiligungsgrenze des Satzes 1 Nr. 3 durch Anteile oder vergleichbaren Einfluss dieser Gemeinschaften und Hochschulen überschritten werden; dabei dürfen die Anteile und der Einfluss dieser Gemeinschaften und Hochschulen zusammen mit den nach Satz 1 Nr. 3 zulässigen Beteiligungen und Einflüssen einen Anteil von 49,9 vom Hundert nicht überschreiten.
(3) Die Zulassung eines Bewerbers, an dem eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder der Verleger einer im Verbreitungsgebiet des Programms erscheinenden Tageszeitung beteiligt ist, setzt weiter voraus, dass die Beiträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 in redaktioneller Unabhängigkeit erstellt werden.
§ 28 Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten 16
Der Veranstalter hat mit den redaktionell Beschäftigten ein Redaktionsstatut abzuschließen, das den redaktionell Beschäftigten oder einer von ihnen gewählten Vertretung Einfluss auf die Programmgestaltung einräumt und eine Beteiligung bei Veränderungen der publizistischen Ausrichtung des Gesamtprogramms und des Programmschemas gewährleistet sowie die Wahrnehmung der eigenen journalistischen Verantwortung durch die redaktionell Beschäftigten sichert. Das Redaktionsstatut ist auf den Internetseiten des Veranstalters zu veröffentlichen.
§ 29 Nutzungsbedingungen im Bürgerrundfunk
(1) Bürgerrundfunk kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 nutzen, wer im Verbreitungsgebiet seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Nicht nutzungsberechtigt sind
§ 21 und § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Die Verantwortung für die Beiträge trägt ausschließlich der jeweilige Nutzer. Dieser sorgt insbesondere dafür, dass seine Beiträge Rechte Dritter nicht verletzen.
(3) Die Beiträge werden unentgeltlich verbreitet. Der Name des Nutzers ist am Anfang und am Schluss des Beitrages anzugeben. Der Veranstalter hat auf Verlangen jedermann den Namen und die Anschrift des Nutzers mitzuteilen.
(4) Einzelheiten des Zugangs regelt der Veranstalter durch Nutzungsordnung. Diese muss
Die Nutzungsordnung bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt.
§ 30 Finanzierung von Bürgerrundfunk, Berichtspflicht 16
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Bürgerrundfunk einschließlich der angemessenen Ausstattung werden aus dem Finanzaufkommen des Veranstalters, durch Spenden, durch ein angemessenes Finanzaufkommen aus dem Verbreitungsgebiet sowie durch Zuschüsse der Landesmedienanstalt finanziert.
(2) Die Zuschüsse werden nach den Förderrichtlinien der Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der ihr sonst zugewiesenen Aufgaben gewährt; diese können auch eine Projektförderung vorsehen. Bei der Festlegung des Gesamtbetrags der Zuschüsse können insbesondere die Größe der Verbreitungsgebiete, der Aufwand zur technischen Verbreitung der Programme, die finanzielle Unterstützung der Veranstalter aus den Verbreitungsgebieten sowie die Ausbildungsleistungen der Veranstalter berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Verbraucherpreisen sollen die Zuschüsse regelmäßig überprüft und angemessen angepasst werden, insbesondere wenn die Finanzzuweisungen an die Landesmedienanstalt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 steigen.
(3) Werbung, Sponsoring und Teleshopping im Programm sind unzulässig. Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig, soweit insbesondere aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten keine Einnahmen erzielt werden; § 8a RStV bleibt im Übrigen unberührt.
(4) Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt bis zum 1. April eines jeden Jahres über seine mit dem Betrieb des Bürgerrundfunks zusammenhängenden Einnahmen im vorausgegangenen Kalenderjahr und über deren Herkunft schriftlich zu berichten. Erhält der Veranstalter von einzelnen Personen oder Vereinigungen insgesamt mehr als 2.500 Euro in einem Kalenderjahr, so hat er deren Namen und Anschrift sowie den von diesen gezahlten Jahresbetrag anzugeben.
Dritter Teil
Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten
§ 31 Zweck der Modellversuche, Versuchsbedingungen, anwendbare Vorschriften
(1) Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten sollen der Vorbereitung von Entscheidungen über ihre künftige Nutzung dienen. Modellversuche nach Satz 1 sind zulässig. Sie sind so durchzuführen, dass eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der nach Satz 1 erprobten Techniken, Programmformen oder Angebote möglich ist.
(2) Die Staatskanzlei wird ermächtigt, durch Verordnung das Versuchsgebiet, die Versuchsdauer und die Versuchsbedingungen entsprechend dem Versuchszweck festzulegen. Die Versuchsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(3) Die Staatskanzlei kann die Landesmedienanstalt und die für das Land zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter mit deren Zustimmung mit der Steuerung des Versuchs betrauen.
(4) Die Staatskanzlei ordnet die für den Versuchszweck zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten jeweils einem der am Modellversuch Beteiligten (Landesmedienanstalt, für das Land zuständige öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter) zu. Sie wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten auf eine sachgerechte Verteilung der Übertragungskapazitäten verständigen.
(5) Soll im Rahmen des Modellversuchs privater Rundfunk verbreitet werden, hinsichtlich dessen im Inland bisher keine Zulassung vorliegt, so finden auf die Zulassung des Veranstalters nur § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, die § § 5 und 8 sowie die § § 11 und 12 Anwendung. Hochschulen in staatlicher Verantwortung darf eine Zulassung für die Durchführung von Modellversuchen über § 5 Abs. 1 Nr. 5 hinaus erteilt werden, wenn die Durchführung den gesetzlichen Aufgaben der Hochschule nach § 3 NHG dient. Im Übrigen sind auf einen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zugelassenen Veranstalter nur § 14, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. Sätze 1 und 3, die § § 17 bis 22, 24, 53 bis 56 dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages über Programme, unzulässige Sendungen und Jugendschutz sowie über den Datenschutz anzuwenden. § 57 ist anzuwenden, soweit die dort in Bezug genommenen Vorschriften auf das jeweilige Rundfunk- oder Telemedienangebot anzuwenden sind. Die Landesmedienanstalt weist einem oder mehreren Versuchsteilnehmern die erforderlichen Übertragungskapazitäten für den Versuch zu; die Versuchsteilnehmer müssen keine Rundfunkveranstalter sein. Für die Entscheidung nach Satz 5 ist maßgeblich, wie der Versuchszweck im Rahmen der festgelegten Versuchsbedingungen (Absatz 2 Satz 1) bestmöglich erreicht werden kann.
Vierter Teil
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik und auf Plattformen
§ 32 Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik 16
(1) In einer Kabelanlage mit analoger Übertragungstechnik dürfen weiterverbreitet werden
(2) Die Programme sind inhaltlich und technisch unverändert, vollständig und in Niedersachsen zeitgleich weiterzuverbreiten.
(3) Veranstalter, deren Angebot nach Absatz 1 weiterverbreitet werden soll, haben dies der Landesmedienanstalt einen Monat vorher anzuzeigen.
(4) Veranstalter und Betreiber der Kabelanlagen haben der Landesmedienanstalt die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Veranstalter hat Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Angebote seit dem Tag ihrer Weiterverbreitung sechs Wochen lang verfügbar zu halten und diese Aufzeichnungen der Landesmedienanstalt auf deren Anforderung unverzüglich kostenfrei zu übermitteln.
(5) Eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms gilt als Veranstaltung eines neuen Rundfunkprogramms.
§ 33 Beanstandung und Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik
(1) Verstößt ein im Inland veranstaltetes Rundfunkprogramm, das in Niedersachsen mit analoger Übertragungstechnik weiterverbreitet wird, gegen eine Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages, so beanstandet die Landesmedienanstalt den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle. Sie untersagt dem Betreiber der Kabelanlage die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn
(2) Verstößt ein ausländisches Rundfunkprogramm gegen die in § 32 Abs. 1 Nr. 4 genannten Bestimmungen, so beanstandet die Landesmedienanstalt dies im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gegenüber dem Rundfunkveranstalter und unterrichtet die nach europäischen rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu beteiligenden Stellen.
(3) Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann nur nach den Bestimmungen des europäischen Rechts und den zu ihrer Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften untersagt werden. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen aus anderen Staaten, die das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert haben, kann nur nach diesem Übereinkommen und den zu seiner Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften untersagt werden. Die Weiterverbreitung nicht unter Satz 1 oder 2 fallender ausländischer Rundfunkprogramme untersagt die Landesmedienanstalt dem Betreiber der Kabelanlage, wenn sie gegen die Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 verstößt oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
(4) Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht worden sein. Sie ist auch dem Veranstalter des Programms bekannt zu geben. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 34 Belegung von Kanälen in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik mit Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien 16
(1) Die Kabelanlagen, über die Fernsehprogramme analog empfangen werden sollen, sind so einzurichten, dass zumindest die Fernsehprogramme, die nach diesem Gesetz terrestrisch verbreitet werden, ein im jeweiligen Verbreitungsgebiet vorhandenes Programm des Bürgerrundfunks und ein im jeweiligen Verbreitungsgebiet vorhandenes Programm des lokalen oder regionalen Fernsehens sowie die Fernsehprogramme empfangen werden können, die nach einem anderen niedersächsischen Gesetz für Niedersachsen veranstaltet werden. Die Landesmedienanstalt schreibt bis zu einen Kabelkanal für Bürgerrundfunk und einen Kabelkanal für lokales oder regionales Fernsehen entsprechend § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 zur Belegung aus. Die Belegung des Kanals erfolgt für die beantragte Dauer, jedoch höchstens für zehn Jahre. Sie kann einmal um bis zu zehn Jahre verlängert werden. Die Versammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine wiederholte Verlängerung der Belegung beschließen; in diesem Fall ist der Verzicht auf die Ausschreibung der Kabelkanäle spätestens einen Monat vor der Entscheidung über die Verlängerung der Belegung öffentlich bekannt zu machen. Für eine Auswahl des lokalen oder regionalen Fernsehprogramms gilt § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 entsprechend. Haben die Kanäle der Kabelanlage unterschiedliche technische Reichweiten, so sind die in Satz 1 genannten Programme den Kanälen mit der größten Reichweite zuzuführen. Für Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk (§ 7) gelten die Sätze 1 und 6 nicht.
(2) Stehen für weitere Fernsehprogramme Kabelkanäle nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so legt die Landesmedienanstalt die Rangfolge fest, nach der die nicht nach Absatz 1 berücksichtigten Fernsehprogramme einen Kabelkanal erhalten. Für diese Festlegung ist der Beitrag des jeweiligen Angebots zur Vielfalt des Gesamtangebots in der Kabelanlage maßgeblich; regionale und länderübergreifende Informationsbedürfnisse sind zu berücksichtigen.
(3) Die Auswahlentscheidung nach Absatz 2 kann zum Nachteil eines bereits berücksichtigten Programms geändert werden, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.
(4) Ein Rundfunkveranstalter darf den von ihm genutzten Kabelkanal nicht einem anderen Veranstalter zur Nutzung überlassen. Die Landesmedienanstalt kann für die teilweise Nutzung durch einen Veranstalter Ausnahmen zulassen, wenn die Nutzungsüberlassung den Grundzügen der Rangfolgeentscheidung nach Absatz 2 nicht widerspricht.
(5) Verstößt der Betreiber einer Kabelanlage gegen die Vorschriften des Absatzes 1 oder gegen eine Entscheidung der Landesmedienanstalt nach Absatz 2, so ordnet die Landesmedienanstalt auf Antrag des Veranstalters die Weiterverbreitung (§ 32 Abs. 2) des Programms an und bestimmt die dafür anzuwendenden Nutzungsbedingungen.
(6) Für Kabelanlagen, über die Hörfunkprogramme analog empfangen werden sollen, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Betreiber von Kabelanlagen in einem nach § 26 Abs. 1 festgelegten Verbreitungsgebiet für Bürgerrundfunk sind verpflichtet, zur Verbreitung der Sendungen dort zugelassener Veranstalter von Bürgerrundfunk auf deren Verlangen bis zu einen Kanal für Fernsehen und einen Kanal für Hörfunk unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(8) Für die Ausgestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen gilt § 52d RStV entsprechend.
§ 35 Beanstandung und Untersagung der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen auf Plattformen
Werden Fernsehprogramme auf Plattformen weiterverbreitet (§ 51b RStV), so gilt § 33 dieses Gesetzes entsprechend.
§ 36 Belegung von Plattformen mit Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien
Die Belegung von Plattformen mit digital verbreiteten Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien richtet sich nach § 52b RStV mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung von dessen Absatz 3 Nr. 2 auf Zuordnungs- und Zuweisungsentscheidungen nach diesem Gesetz abzustellen ist. § 34 Abs. 7 gilt entsprechend.
Fünfter Teil
Niedersächsische Landesmedienanstalt
§ 37 Rechtsform, Organe, Beteiligungen 16
(1) Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (Landesmedienanstalt - NLM) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Hannover und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung dürfen der Landesmedienanstalt nicht übertragen werden. Die Landesmedienanstalt besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein Dienstsiegel. Sie gibt sich eine Hauptsatzung.
(2) Die Organe der Landesmedienanstalt sind die Versammlung und die Direktorin oder der Direktor. Als weitere Organe dienen der Landesmedienanstalt die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich sowie die Kommission für Jugendmedienschutz nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Landesmedienanstalt kann sich im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach § 38 an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person beteiligen. Bei der Beteiligung hat die Landesmedienanstalt eine angemessene Vertretung ihrer Interessen, insbesondere eine Vertretung im Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ, und eine Prüfung ihrer Betätigung bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 318 des Handelsgesetzbuches sicherzustellen.
§ 38 Aufgaben der Landesmedienanstalt 20
Die Landesmedienanstalt hat folgende Aufgaben:
§ 39 Zusammensetzung der Versammlung 16
(1) In die Versammlung entsenden
(2) Die oder der Vorsitzende der Versammlung fordert sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung die in Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen auf, die für die neue Amtszeit zu entsendenden Mitglieder zu benennen.
(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen auch in anderen Ländern bestehen, ist die Entscheidung über die Entsendung durch in Niedersachsen bestehende Teile der Organisationen und Gruppen zu treffen. Können sich in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5, 6, 20, 22 und 29 die Organisationen und Gruppen nicht auf die jeweils gemeinsam zu bestimmenden Mitglieder einigen, so wird das Mitglied entsandt, für das sich die Mehrheit der Organisationen und Gruppen entscheidet. Kommt danach keine Entscheidung zustande, so entscheidet das Los zwischen den Vorschlägen der Organisationen und Gruppen. Das Los zieht eine von den Organisationen und Gruppen gemeinsam bestimmte Person. 5Jede Organisation oder Gruppe darf durch ein von ihr benanntes Mitglied beim Ziehen des Loses vertreten sein.
(4) Organisationen und Gruppen, die ein Mitglied entsenden, sollen bei einem geplanten Personenwechsel abwechselnd eine Frau und einen Mann benennen. Organisationen und Gruppen, die zwei Mitglieder entsenden, müssen jeweils eine Frau und einen Malm benennen. Die Gründe für die Nichterfüllung sind der oder dem Vorsitzenden der Versammlung mit der Benennung schriftlich mitzuteilen. Die entsendenden Organisationen sind aufgerufen, Mitglieder zu benennen, die aufgrund ihrer Persönlichkeit die Wertvorstellungen der sie entsendenden Organisation oder Gruppe in die Arbeit der Versammlung einbringen können.
(5) Die oder der Vorsitzende der Versammlung stellt unverzüglich fest, ob die Entsendung ordnungsgemäß ist, insbesondere ob ihr Hinderungsgründe nach § 40 entgegenstehen. Soweit die Ordnungsmäßigkeit bis zum nächsten Zusammentritt der Versammlung noch nicht festgestellt worden ist, bleiben diese Sitze in der Versammlung frei. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitglieds geltenden Bestimmungen zu entsenden.
(6) Die Zahl der Mitglieder der Versammlung verringert sich, soweit und solange
(7) Die Amtszeit der Versammlung beträgt sechs Jahre und beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.
§ 40 Persönliche Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Versammlung darf nicht sein, wer
(2) Tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, so endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung der Versammlung.
§ 41 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Versammlung nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Versammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer von der Landesmedienanstalt zu erlassenden Entschädigungssatzung sowie auf Fahrtkostenerstattung nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Satzung kann bestimmen, dass neben der Gewährung der Aufwandsentschädigung ein nachgewiesener Verdienstausfall pauschal abgegolten wird. Die Entschädigungssatzung bedarf der Genehmigung der Staatskanzlei.
§ 42 Versammlungsvorstand
Die Versammlung wählt ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und die Vorsitzenden der Fachausschüsse nach § 45 (Versammlungsvorstand).
§ 43 Aufgaben der Versammlung
(1) Die Versammlung hat, soweit nicht die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kornmission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich oder die Kommission für Jugendmedienschutz zuständig ist, folgende Aufgaben:
(2) Die Versammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Landesmedienanstalt.
§ 44 Sitzungen der Versammlung 16
(1) Die Sitzungen der Versammlung werden nach Anhörung des Versammlungsvorstandes von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Versammlung oder von mindestens zwei Mitgliedern des Versammlungsvorstandes oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss die Versammlung einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. 3Angelegenheiten des Personals der Landesmedienanstalt und Angelegenheiten, bei denen die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter erörtert werden könnten, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln.
(3) Auf Verlangen der Versammlung sollen Veranstalter von privatem Rundfunk, Anbieter von Telemedien und Plattformanbieter sowie die für den Inhalt des Programms Verantwortlichen an der Sitzung teilnehmen.
(4) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stimme teil. Mitglieder der Personalvertretung können an den Sitzungen teilnehmen; ihnen ist auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort zu erteilen.
(5) Die Staatskanzlei kann zu den Sitzungen der Versammlung eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Diese oder dieser ist jederzeit zu hören.
Die Versammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Fachausschüsse. Eine Aufgabenzuweisung nach einzelnen Veranstaltern ist unzulässig. § 44 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 46 Beschlüsse der Versammlung 16
(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Versammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(2) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, in den Fällen der § § 42 und 43 Abs. 1 Nrn. 1 und 11 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 mit der Mehrheit der Mitglieder, die nicht wegen Besorgnis der Befangenheit oder aus einem sonstigen gesetzlichen Grund ausgeschlossen sind, und im Fall des § 44 Abs. 2 Satz 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Beschlüsse und wesentlichen Ergebnisse der öffentlichen Sitzungen sind mit der Teilnehmerliste auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen sind spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung in derselben Form zu veröffentlichen.
§ 47 Direktorin oder Direktor 16
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. § 40 gilt entsprechend. Wiederwahl ist zulässig. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; die Versammlung kann jedoch mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Versammlung beschließen, von einer Ausschreibung abzusehen, wenn sie beabsichtigt, die bisherige Direktorin oder den bisherigen Direktor erneut zu wählen. Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung, der Kommission für Zulassung und Aufsicht, der Gremienvorsitzendenkonferenz, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich oder der Kommission für Jugendmedienschutz zugewiesen sind. Sie oder er vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Landesmedienanstalt. Bei Abschluss des Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direktor vertritt die oder der Vorsitzende der Versammlung die Landesmedienanstalt.
(3) Die Direktorin oder der Direktor kann in den Fällen des § 11 Abs. 3 bis 6, und des § 33 sowie des § 34 Abs. 5 und 6, im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Versammlung oder bei deren oder dessen Verhinderung mit einer oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden unaufschiebbare Entscheidungen anstelle der Versammlung treffen. Die Versammlung ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 48 Beschäftigte der Landesmedienanstalt
(1) Die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Landesmedienanstalt bestimmen sich nach den für Beschäftigte im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften. Die Eingruppierung und die Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die Staatskanzlei kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören auch Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von der Landesmedienanstalt erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.
(2) Die vorhandenen Stellen sind nach ihrer Art sowie nach Besoldungs- und Entgeltgruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
§ 49 Haushalts- und Rechnungswesen
Für das Haushalts- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Landesmedienanstalt sind die für das Land geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können.
§ 50 Finanzierung der Landesmedienanstalt 16 20
(1) Der Landesmedienanstalt stehen 65 vom Hundert des in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) beistimmten Anteils an der Rundfunkgebühr zu. Aus diesem Anteil und durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren deckt sie ihren Finanzbedarf.
(2) Die Landesmedienanstalt erhebt Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach § 59 Abs. 3 bis 5 RStV und nach § 20 Abs. 4 JMStV. Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt in ihrer Kostensatzung.
(3) Der NDR verwendet 30 vom Hundert des in § 10 RFinStV bestimmten Anteils an der Rundfunkgebühr sowie den ihm zustehenden Anteil an der Rundfunkgebühr, den die Landesmedienanstalt nicht in Anspruch nimmt, im Benehmen mit dem Land für die Förderung der Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von audiovisuellen Produktionen einschließlich kultureller und multimedialer Angebote sowie die Förderung von Filmfesten, soweit sich diese Vorhaben innerhalb seines Programmauftrags halten. Dabei sollen Film- und Fernsehproduktionen von Produktionsunternehmen angemessen berücksichtigt werden, an denen der NDR nicht, auch nicht mittelbar, beteiligt ist. Weitere 5 vom Hundert des in § 10 RFinStV bestimmten Anteils an der Rundfunkgebühr verwendet der NDR im Rahmen seines Programmauftrags und im Benehmen mit dem Land für die Förderung niedersächsischer Musikfeste, Orchester und Ensembles sowie für die Förderung des musikalischen Nachwuchses in Niedersachsen.
§ 51 Veröffentlichungen
Die Staatskanzlei bestimmt, welches Amtsblatt die Landesmedienanstalt für ihre Veröffentlichungen verwendet.
§ 52 Rechtsaufsicht
(1) Die Landesmedienanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Staatskanzlei.
(2) Die Landesmedienanstalt hat der Staatskanzlei auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Staatskanzlei ist berechtigt, die Landesmedienanstalt schriftlich darauf hinzuweisen, wenn deren Maßnahmen oder Unterlassungen Rechtsvorschriften verletzen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Staatskanzlei die Landesmedienanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Kommt die Landesmedienanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Staatskanzlei die Anordnung anstelle der Landesmedienanstalt und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen. In Programmangelegenheiten sind Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ausgeschlossen.
Sechster Teil
Informationsrecht, Datenschutz, Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 53 Informationsrecht
§ 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes gilt für Vertreter des Rundfunks entsprechend.
§ 54 Datenverarbeitung durch vergleichbare Anbieter von Telemedien 18
(1) Personen, die tätig sind für Anbieter von Telemedien, die mit den in § 57 RStV genannten Stellen vergleichbar sind, und deren Arbeitsweise derjenigen der genannten Stellen entspricht, dürfen personenbezogene Daten, die sie zu journalistischen Zwecken verarbeiten, nicht zu anderen Zwecken verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch Personen nach Satz 1 finden von der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) nur die Artikel 1 bis 4 und 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 sowie die Artikel 24, 32 und 92 bis 99 Anwendung. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn ein Schaden durch einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 oder 32 der Datenschutz-Grundverordnung entstanden ist. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend, wenn gegen das Datengeheimnis nach Satz 1 oder 3 verstoßen wurde und dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.
(2) Werden personenbezogene Daten durch Personen nach Absatz 1 Satz 1 zu journalistischen Zwecken verarbeitet, so ist der betroffenen Person auf Verlangen Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit
Die Auskunft kann nicht nach Satz 2 verweigert werden, wenn das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung die durch Satz 2 geschützten Interessen überwiegt.
(3) Auf Verlangen der betroffenen Person sind unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich zu berichtigen oder durch eine Darstellung der betroffenen Person zu ergänzen. Die Daten sind nur dann durch eine Darstellung der betroffenen Person zu ergänzen, wenn sie einen angemessenen Umfang hat. Die weitere Speicherung unrichtiger personenbezogener Daten ist zulässig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(4) Verbreitete Gegendarstellungen sowie Verpflichtungserklärungen und gerichtliche Entscheidungen über das Unterlassen der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts personenbezogener Daten und Widerrufe sind zusammen mit den personenbezogenen Daten, auf die sie sich beziehen, und für dieselbe Zeitdauer zu speichern. Werden personenbezogene Daten übermittelt, zu denen eine Gegendarstellung, eine Verpflichtungserklärung, eine gerichtliche Entscheidung oder ein Widerruf gespeichert ist, so sind auch die Gegendarstellung, die Verpflichtungserklärung, die gerichtliche Entscheidung und der Widerruf zu übermitteln.
§ 55 Aufsicht über den Datenschutz bei privaten Rundfunkveranstaltern 18
Sieht die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde bei ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde nach § 22 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) Anhaltspunkte dafür, dass die Datenverarbeitung eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags verstößt, so kann sie über Artikel 58 Abs. 1 bis 3 der Datenschutz-Grundverordnung hinaus den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Sie unterrichtet gleichzeitig die Landesmedienanstalt. In der Stellungnahme nach Satz 1 soll auch dargestellt werden, wie die Folgen eines Verstoßes beseitigt und künftige Verstöße vermieden werden sollen. Die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter leiten der Landesmedienanstalt eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu. § 20 Abs. 3 NDSG gilt entsprechend. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Landesmedienanstalt und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.
§ 56 Strafvorschrift, Verjährung von Straftaten
(1) Ist durch eine Rundfunksendung oder einen Rundfunkbeitrag eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat der Intendant, der Programmdirektor oder derjenige, der für die Sendung oder den Beitrag sonst verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Sendungen und Beiträge von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.
(2) Die Verfolgung von Straftaten, die
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach
nicht anzuwenden; insoweit verbleibt es bei § 78 Abs. 3 StGB.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Verbreitung oder Bereitstellung der Sendung oder des Beitrags. Wird eine Sendung oder ein Beitrag ganz oder teilweise erneut verbreitet oder bereitgestellt, so beginnt die Verjährung erneut. Bei den in Absatz 2 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a StGB.
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig einen in § 49 Abs. RStV genannten Tatbestand verwirklicht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt. Über die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Veranstalter, dessen Programm bundesweit verbreitet wird, hat die Landesmedienanstalt die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten; § 49 Abs. 3 Satz 3 RStV gilt entsprechend.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
Eine Zulassung für das Veranstalten von Rundfunk, die vor dem 1. Januar 2011 erteilt worden ist, gilt mit ihrer Befristung als Zulassung nach § 4 und als Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach § 9 fort. Die Befristung der Zulassung wird auf Antrag aufgehoben. Mit der Aufhebung der Befristung nach Satz 2 gelten die bisher genutzten Übertragungskapazitäten als ab dem 1. Januar 2011 erstmalig für zehn Jahre zugewiesen im Sinne des § 9. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Zulassungen, die im vereinfachten Zulassungsverfahren erteilt worden sind und für Zulassungen zur Veranstaltung von Bürgerrundfunk. Eine Zulassung zur Veranstaltung von Bürgerrundfunk kann, soweit sie nach Satz 1 als Zuweisung von Übertragungskapazitäten fortgilt, jeweils um bis zu zehn Jahre verlängert werden; die Verlängerung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Befristung vorgenommen werden. § 9 Abs. 5 Sätze 3 und 5 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Zulassungen für das Veranstalten eines Fensterprogramms.
ENDE |