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Haushaltsbegleitgesetz 2019
- Niedersachsen -
Vom 18. Dezember 2018
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 21.12.2018 S. 317; ber. S. 13; ber. S. 63)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2018 (Nds. GVBl. S. 22), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text werden die Worte "durch Gesetz" durch die Angabe "in § 1 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG)" ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird nach den Worten "des Grundgesetzes" die Angabe "in der bis zum 19. Juli 2017 geltenden Fassung" eingefügt.
cc) In Buchstabe e wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG)" durch die Angabe "NFVG" ersetzt.
bb) Die Nummern 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
4 .einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 180.000.000 Euro im Jahr 2015 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen,
5. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 595.000 000 Euro im Jahr 2016 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung, 6. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 405.000 000 Euro im Jahr 2017 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung und |
|
cc) Nummer 7
7. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 305.000 000 Euro im Jahr 2018 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung.
wird gestrichen.
2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "beiden" die Worte "dem Vorjahr" eingefügt.
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Übersteigt im Haushaltsjahr 2016, 2017 oder 2018 das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5, 6 und 7 bezeichneten Aufgaben den dort jeweils für dasselbe Jahr genannten Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.
Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.
(3) Mit den Leistungen des Finanzausgleichs im Haushaltsjahr 2017 erhalten zusätzlich die Stadt Hildesheim 4.702 328 Euro, die Stadt Salzgitter 5.528 504 Euro, die Stadt Schöningen 21.640 Euro und die Gemeinde Büddenstedt 23.824 Euro für Gemeindeaufgaben sowie der Landkreis Hildesheim 977.464 Euro und die Stadt Salzgitter 1.332 048 Euro für Kreisaufgaben. Die Beträge werden vorab aus den jeweiligen Teilmassen des Haushaltsjahres 2017 der entsprechenden Aufgabengruppe der Schlüsselzuweisungen nach § 3 gewährt. | "(2) Für das Jahr 2019 beläuft sich der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf 253.000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.
(3) Übersteigt das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer in einem Jahr für die bezeichneten Aufgaben den für das entsprechende Jahr ausgewiesenen Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend." |
b) Absatz 4
(4) Für die Festsetzung der Leistungen im Haushaltsjahr 2017 ist der Stichtag abweichend von § 177 Abs. 1 Satz 2 NKomVG der 31. Dezember 2015. Soweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 die Einwohnerzahlen vorangegangener Haushaltsjahre zu berücksichtigen sind, bleiben deren Stichtage unberührt. Ergeben sich für einzelne Kommunen aus dem abweichenden Stichtag im Vergleich zum ursprünglichen Stichtag Unterschiede für die Festsetzung von Leistungen nach den §§ 3, 12 und 16, so sind diese bei den Festsetzungen im Haushaltsjahr 2018 angemessen auszugleichen. § 20 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
§ 116 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 307), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 116 Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst
(1) Die im Justizvollzugsdienst sowie im Werkdienst des Justizvollzugs tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 erreichen die Altergrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. (2) Auf die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamte, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, findet § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung. | " § 116 Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst
(1) Die im Justizvollzugsdienst sowie im Werkdienst des Justizvollzugs tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 erreichen die Altersgrenze
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verringert sich um ein Jahr, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst tätig gewesen ist. Die Beamtin oder der Beamte hat spätestens drei Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenze anzuzeigen, dass sie oder er mit Erreichen dieser Altersgrenze die Mindestzeit erbracht haben wird. (3) § 109 Abs. 3 und 4 gilt für die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag jeweils drei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen ist. (4) Auf die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, findet § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung." |
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht
(nicht dargestellt)
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
(nicht dargestellt)
Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:
1. § 63i wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind Mitglieder der Universität Oldenburg in der Mitarbeitergruppe auch Personen, die hauptberuflich ärztliche Aufgaben in einer an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilung eines Krankenhauses nach Absatz 1 wahrnehmen und zugleich weisungsgebunden an der Erfüllung der Aufgaben der Universität Oldenburg in Forschung und Lehre oder in der Weiterbildung mitwirken."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
2. In § 72 Abs. 11 Satz 1 werden die Angabe "2012/2013" durch die Angabe "2019/2020" und die Zahl "40" durch die Zahl "80" ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 6 mit Wirkung vom 1. August 2018 und Artikel 7 Nrn. 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. November 2017 in Kraft.
ID 190065
ENDE |