umwelt-online: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (2)

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Vierter Abschnitt
Fürsorge

§ 80 Beihilfe 11 16b 18a 22a 24a

(1) Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfe. Beihilfeberechtigte sind

  1. Beamtinnen und Beamte,
  2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind, sowie
  3. Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie die in § 27 NBeamtVG genannten Kinder (Waisen) der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen.

Der Anspruch besteht, wenn Besoldung oder Versorgung gezahlt oder wegen

  1. der Inanspruchnahme von Elternzeit,
  2. Urlaubs nach § 68 Abs. 2, wenn dessen Dauer einen Monat nicht übersteigt,
  3. Urlaubs nach § 69 Abs. 1 oder
  4. der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften

nicht gezahlt wird. Der Anspruch besteht auch für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 11 Abs. 6 NBesG besteht. Keinen Anspruch auf Beihilfe haben

  1. die in Satz 2 bezeichneten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 AbgG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen, sowie
  2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige der Beihilfeberechtigten sind

  1. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, ausgenommen solche von Waisen, und
  2. die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Soweit nachfolgend oder in der Verordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist, wird Beihilfe gewährt für die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen

  1. zur Vorbeugung vor Erkrankungen und deren Linderung sowie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
  2. zur Abwendung, Beseitigung und Minderung von Behinderungen, zur Verhütung der Verschlimmerung von Behinderungen und zur Milderung ihrer Folgen, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
  3. zur Gesundheitsvorsorge,
  4. in Pflegefällen,
  5. in Geburtsfällen und
  6. zur Empfängnisverhütung, zur künstlichen Befruchtung, zur rechtmäßigen Sterilisation und zum rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch.

Für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Nr. 1 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags (20.000 gültig ab 01.01.2025 22 000) Euro überstiegen hat. Bei erstmaligem Rentenbezug nach dem 1. April 2009 ist hinsichtlich des Rentenbezugs der Bruttorentenbetrag maßgeblich. Aufwendungen von Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen Leistungen nach § 114 oder § 115 Abs. 2 oder 3 zustehen, sind nicht beihilfefähig.

(4) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen

  1. aus einer Krankenversicherung,
  2. aus einer Pflegeversicherung,
  3. aufgrund von Rechtsvorschriften oder
  4. aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen

die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Zustehende und nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 6 als gewährt geltende Leistungen nach Satz 1 sind bei der Beihilfegewährung vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). In Pflegefällen kann auch eine Pauschale gewährt werden. Der Bemessungssatz beträgt für

  1. Beamtinnen und Beamte 50 vom Hundert,
  2. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 70 vom Hundert,
  3. berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 80 vom Hundert.

Sind zwei oder mehr Kinder nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten nach Satz 3 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 vom Hundert.

(6) Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Beihilfegewährung regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs und das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sowieunter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. bezüglich des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung
    1. über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1, insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
    2. für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfe in einer Person,
    3. für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Nr. 1 bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos,
    4. über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung bestimmter Leistungen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die noch nicht über einen bestimmten Zeitraum hinweg ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind,
    5. über die Berücksichtigung von Leistungen in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2,
    6. für Beamtinnen und Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen,
    7. über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
    8. über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union entstanden sind,
    9. über Eigenbehalte und über die Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten,
    10. über die Erhöhung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,
  2. bezüglich des Verfahrens der Beihilfegewährung
    1. über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,
    2. über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,
    3. über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
    4. über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,
    5. über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs, wobei der Zugriff auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist,
    6. über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.

Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt. Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen

  1. für Arzneimittel, die in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Zuzahlung befreit sind,
  2. von Kindern und Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen Aufwendungen für Fahrten,
  3. von Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
  4. für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und
  5. für Pflegemaßnahmen.

(7) In der Verordnung nach Absatz 6 können auch Bestimmungen getroffen werden über die Beteiligung an der Finanzierung von Leistungen, für die den Beihilfeberechtigten keine Aufwendungen entstehen.

(8) Benötigen Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung anteilig zu erstatten. Maßgeblich ist der Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers des Organs, des Gewebes, der Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird.

(9) Sind Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZG, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. § 44a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden. Maßgeblich ist der Bemessungssatz der pflegebedürftigen Person. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird.

(10) Steht einer oder einem Beihilfeberechtigten gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für einen Anspruch gegen die Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

§ 80a Pauschale Beihilfe 23b

(1) Anstelle einer Beihilfe nach § 80 wird eine monatliche pauschale Beihilfe zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung nach Maßgabe der folgenden Absätze gewährt.

(2) Die Gewährung einer pauschalen Beihilfe erfolgt nur auf Antrag und unter Verzicht der oder des Beihilfeberechtigten auf Beihilfe nach § 80, welche sie oder er für sich und ihre oder seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten würde. Ausgenommen von dem Verzicht nach Satz 1 sind Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht.

(3) Anspruchsberechtigt sind Beihilfeberechtigte nach § 80 Abs. 1. Der Anspruch auf die pauschale Beihilfe entsteht mit Beginn des Monats, in welchem der Antrag gestellt und der Verzicht erklärt wurde, jedoch frühestens ab Beginn der Krankheitskostenvollversicherung.

(4) Der Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf Beihilfe nach § 80 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Antrag ist bei der für die Festsetzung der Beihilfe zuständigen Stelle (Festsetzungsstelle) innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen und der Verzicht innerhalb dieser Frist zu erklären. Die Frist beginnt

  1. für die am 1. Februar 2024 vorhandenen Beihilfeberechtigten am 1. Februar 2024,
  2. für die am 1. Februar 2024 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten sowie für die Beamtinnen und Beamten, die am 1. Februar 2024 nach § 80 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 keinen Anspruch auf Beihilfe haben, mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung nach § 80 Abs. 1,
  3. für die heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten nach § 114 mit Wegfall des Anspruchs auf Heilfürsorge,
  4. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach § 80 Abs. 1 infolge
    1. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 5,
    2. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld, sofern nicht bereits ein eigener Beihilfeanspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 besteht, oder
    3. der Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 ist der Nachweis einer abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten in einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung beizufügen, bei einer privaten Krankenversicherung zusätzlich die Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a Satz 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs. Kann der Nachweis bei Antragstellung nicht erbracht werden, so ist er spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung nachzureichen. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, so ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Ablehnung führt zu einer unzumutbaren Härte.

(6) Die Höhe der pauschalen Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch nach höchstens der Hälfte des Beitrags einer im Basistarif nach § 152 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versicherten Person. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, für deren Aufwendungen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt würde, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt.

(7) Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.

(8) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sind die Konkurrenzregelungen für die Gewährung einer Beihilfe nach § 80 entsprechend anzuwenden.

(9) Änderungen der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags und Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die sich auf den Anspruch sowie die Höhe der pauschalen Beihilfe auswirken können, sind der Festsetzungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Verringert sich durch die mitgeteilten Änderungen rückwirkend die Höhe der pauschalen Beihilfe, so ist die zurückzuzahlende pauschale Beihilfe, soweit möglich, mit den laufenden Zahlungen der pauschalen Beihilfe zu verrechnen.

(10) Bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe zu berücksichtigen sind

  1. Beiträge eines anderen Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung,
  2. ein Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sowie
  3. Beitragsrückerstattungen der Versicherung im Verhältnis der gewährten pauschalen Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen.

Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen während der Elternzeit sind nicht zu berücksichtigen. Die Höhe der in Satz 1 genannten Zahlungen ist der Festsetzungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Verringert sich durch die mitgeteilten Zahlungen nach Satz 1 rückwirkend die Höhe der pauschalen Beihilfe, so ist die zurückzuzahlende pauschale Beihilfe, soweit möglich, mit den laufenden Zahlungen der pauschalen Beihilfe zu verrechnen.

(11) In besonderen Härtefällen kann zu einzelnen Leistungen eine Beihilfe nach § 80 gewährt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. es handelt sich um Aufwendungen, die grundsätzlich nach § 80 beihilfefähig wären und die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllen,
  2. es ist von der abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung keine und auch keine anteilige Leistung zu erlangen,
  3. eine Leistung durch die Krankheitskostenvollversicherung wurde form- und fristgerecht beantragt,
  4. die Aufwendungen hätten auch nicht durch den Abschluss einer zumutbaren Zusatzversicherung versichert werden können und
  5. die fraglichen Aufwendungen waren unbedingt notwendig und die Ablehnung einer Beihilfe nach § 80 würde unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG zu einer unzumutbaren Härte führen.

Ein besonderer Härtefall liegt nicht allein schon deshalb vor, weil die Leistung nicht vom Leistungskatalog der Krankheitskostenvollversicherung umfasst ist. Über das Vorliegen einer besonderen Härte entscheidet die Festsetzungsstelle, für Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, im Übrigen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

§ 81 Mutterschutz und Elternzeit

Die für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und die Elternzeit sind entsprechend anzuwenden.

§ 82 Arbeitsschutz

(1) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten entsprechend.

(2) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann die Landesregierung durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der in Absatz 1 genannten Verordnungen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. In der Verordnung ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend.

§ 83 Ersatz von Sach- und Vermögensschäden

(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(2) Sind durch Handlungen Dritter, die wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens einer Beamtin oder eines Beamten oder ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter begangen worden sind, Gegenstände der Beamtin oder des Beamten oder eines ihrer oder seiner Angehörigen beschädigt oder zerstört worden oder sind einer dieser Personen durch eine solche Handlung Vermögensschäden zugefügt worden, so können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag zum Ausgleich einer durch den Schaden verursachten außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt, wenn sich die schädigende Handlung gegen den Dienstherrn richtet und ein Zusammenhang des Schadens zum Dienst besteht.

(3) Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb eines Monats nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. Die Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt wird. Soweit der Dienstherr Leistungen gewährt, gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen Dritte auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 83a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen 18a 22a

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, so soll der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist oder der Schmerzensgeldanspruch im Urkundenprozess nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden ist.

(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt insbesondere vor, soweit ein Vollstreckungsversuch

  1. erfolglos geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird oder
  2. aufgrund eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schädigerin oder des Schädigers nicht innerhalb eines Jahres nach Erlangung des Vollstreckungstitels durchgeführt werden kann.

(3) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein Unfallausgleich gemäß § 39 NBeamtVG, eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 48 NBeamtVG oder ein Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG gewährt wird.

(4) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Erlangung des Vollstreckungstitels schriftlich zu beantragen. Die Umstände, die eine unbillige Härte begründen, sind nachzuweisen; dies gilt nicht, soweit diese Umstände dem Dienstherrn bereits bekannt sind oder nur von ihm ermittelt werden können. Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 1. Januar 2019 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag nach Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2019 gestellt werden.

(5) Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

(6) Hat der Dienstherr wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einen Vollstreckungstitel über einen nach § 52 übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz erlangt und hat die Beamtin oder der Beamte wegen desselben Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 250 Euro gegen denselben Dritten erlangt, so kann der Dienstherr auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Erfüllung des Anspruchs auf Schmerzensgeld übernehmen, auch soweit dies nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 3 und 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. Der Vollstreckungstitel, den die Beamtin oder der Beamte erlangt hat, ist dem Antrag beizufügen.

§ 84 Reisekostenvergütung, Kostenerstattung 16b

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter erhält die Kosten

  1. einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte, aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Zuweisung, aus Anlass der Beendigung einer Abordnung oder Zuweisung oder zum Zweck einer ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Fortbildung (Dienstreise),
  2. einer anderen dienstlich veranlassten Reise und
  3. einer privaten Reise, die wegen einer dienstlichen Anordnung unterbrochen oder vorzeitig beendet wird,

vergütet (Reisekostenvergütung). Die Reisekostenvergütung umfasst die Erstattung der Kosten, die durch die Reise veranlasst sind und zwar in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die notwendigen Kosten sowie in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 nur die angemessenen Kosten. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 erstreckt sich die Reisekostenvergütung auch auf die Kosten von Personen, die die Beamtin oder den Beamten begleiten.

(2) Reisekostenvergütung für eine Dienstreise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder eine andere dienstlich veranlasste Reise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) wird nur gewährt, wenn die Reise elektronisch oder schriftlich angeordnet oder genehmigt worden ist, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Beamtin oder des Beamten oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht oder es handelt sich um eine Dienstreise am Dienst- oder Wohnort der Beamtin oder des Beamten. Die Beamtin oder der Beamte kann vor Antritt der Reise elektronisch oder schriftlich auf Reisekostenvergütung verzichten.

(3) Nutzt die Beamtin oder der Beamte eine nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard, Netzkarte oder Zeitkarte für eine Reise nach Absatz 1 Satz 1, so können ihr oder ihm Kosten für den Erwerb dieser Karte in angemessenem Umfang erstattet werden.

(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung und der Kostenerstattung nach Absatz 3 sowie des Verfahrens der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. In der Verordnung können eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Reisekostenvergütung oder der Kostenerstattung nach Absatz 3 bestimmt sowie Höchstgrenzen oder Pauschalen für die Reisekostenvergütung festgesetzt werden.

§ 85 Umzugskostenvergütung 18a

(1) Eine Vergütung der notwendigen Kosten für einen Umzug (Umzugskostenvergütung) erhalten

  1. Beamtinnen und Beamte,
  2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
  3. frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder wegen des Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen des Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind, sowie
  4. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen

(Berechtigte). 2Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 sind die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene Lebenspartnerin, der hinterbliebene Lebenspartner, die Verwandten bis zum vierten Grad, die Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, die mit der verstorbenen Person zur Zeit ihres Todes nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn diese vor dem Umzug schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

  1. aus Anlass der Versetzung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, dass
    1. mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
    2. der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
    3. die Wohnung auf der kürzesten üblicherweise benutzbaren Strecke weniger als dreißig Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder
    4. der Umzug nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und die oder der Berechtigte unwiderruflich auf die Gewährung von Umzugskostenvergütung verzichtet hat,
  2. aufgrund der dienstlichen Weisung, eine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zur Dienststätte oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
  3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung aufgrund dienstlicher Weisung oder
  4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.

Satz 4 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass

  1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder
  2. der nicht nur vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen bei einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde.

Umzugskostenvergütung kann auch zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

  1. der Einstellung,
  2. der Abordnung oder Zuweisung,
  3. der vorübergehenden Verwendung bei einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  4. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
  5. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 2 bis 4 nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, oder
  6. der Räumung einer im Eigentum des Dienstherrn stehenden Mietwohnung,

wenn die jeweilige Maßnahme aus dienstlichen Gründen erfolgt. Die Umzugskostenvergütung umfasst die Erstattung von Kosten für die Beförderung des Umzugsguts, Reisekosten, die Gewährung von Mietentschädigungen, Maklergebühren und die Erstattung sonstiger Kosten.

(2) Eine aufgrund einer Zusage nach Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einem Dienstherrn oder einer Einrichtung nach § 35 Abs. 8 NBesG übertritt.

(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Umzugskostenvergütung, der Kostenerstattung und das Verfahren der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. bezüglich des Inhalts und des Umfangs der Umzugskostenvergütung
    1. über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
    2. über eine pauschale Kostenerstattung,
    3. über den Ausschluss der Gewährung von Umzugskostenvergütung in bestimmten Fällen,
  2. bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Umzugskostenvergütung
    1. über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Gewährung von Umzugskostenvergütung,
    2. über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Nachweisen.

(4) Für Umzüge zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandsumzugskostenrecht entsprechend anzuwenden.

§ 86 Trennungsgeld 18a

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aufgrund

  1. der Versetzung aus dienstlichen Gründen,
  2. der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist,
  3. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
  4. der nicht nur vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen in einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  5. der Abordnung, auch zum Zweck der Aus- oder Fortbildung,
  6. der Zuweisung, auch zum Zweck der Aus- oder Fortbildung,
  7. der vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen in einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  8. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
  9. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 5 bis 8 nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, oder
  10. der Einstellung

an einem Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnorts beschäftigt wird, erhält unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis die Kosten vergütet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 10 wird Trennungsgeld gewährt, falls für einen Umzug die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, andernfalls nur bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit. Trennungsgeld wird auch gewährt, wenn eine Dienstwohnung auf Weisung des Dienstherrn geräumt werden muss, für den Zeitraum, in dem der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung eingelagert werden muss. Als Trennungsgeld werden die notwendigen Kosten erstattet. Abweichend von Satz 4 werden bei einer Abordnung oder Zuweisung zum Zweck einer nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Aus- oder Fortbildung und im Fall des Satzes 3 nur die angemessenen Kosten erstattet. Das Trennungsgeld umfasst das Trennungsreise-, das Trennungstage- und das Trennungsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten und die Auslagenerstattung bei täglicher Rückkehr zur Wohnung.

(2) Das Nähere über Inhalt und Umfang des Trennungsgeldes, der Kostenerstattung und das Verfahren der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. bezüglich des Inhalts und des Umfangs der Gewährung von Trennungsgeld
    1. über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
    2. über eine pauschale Kostenerstattung,
    3. über eine abweichende Bemessung des Trennungsgeldes in Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen eines Rotationsverfahrens innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums mehrfach den Dienstort wechselt,
    4. über den Ausschluss der Gewährung von Trennungsgeld und
  2. bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Trennungsgeld
    1. über eine Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld,
    2. über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Nachweisen.

(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandstrennungsgeldrecht mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Landesregierung ermächtigt wird, durch Verordnung die Kostenerstattung bei einer Abordnung oder Zuweisung zum Zweck der Aus- oder Fortbildung an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union zu begrenzen. Satz 1 gilt nicht für im Grenzverkehr tätige Beamtinnen und Beamte bei Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

§ 87 Verzinsung, Rückforderung

Werden Geldleistungen aufgrund dieses Gesetzes nach dem Tag der Fälligkeit des Anspruchs gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 87a Zahlung sonstiger Geldleistungen aus einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis 16b 18a

(1) Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem Dienstverhältnis, die nicht Besoldung sind, an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter gilt § 21 NBesG entsprechend.

(2) Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem Versorgungsverhältnis, die nicht Versorgung sind, an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt § 56 Abs. 7 NBeamtVG entsprechend.

Fünfter Abschnitt 18
Personaldatenverarbeitung, Personalakten

(§ 50 BeamtStG)

§ 88 Personaldatenverarbeitung, Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten 18

(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) über Bewerberinnen und Bewerber sowie über Beamtinnen und Beamte, frühere Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, eine Vereinbarung nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes, soweit sich aus § 50 BeamtStG oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.

(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten; von Unterlagen über psychologische Untersuchungen und Tests, die in Bewerbungsverfahren durchgeführt wurden, dürfen nur die Ergebnisse aufgenommen werden. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform geführt, so ist in der Personalakte schriftlich festzulegen, welche Teile elektronisch geführt werden.

(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die von der zuständigen Stelle mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind. Sie dürfen die in der Personalakte enthaltenen Daten nur verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.

§ 89 Beihilfeakten 11 18 22a

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet, übermittelt oder bereitgestellt werden, soweit

  1. die oder der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen,
  2. die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert,
  3. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
  4. es zum Schutz lebenswichtiger Interessen der oder des Beihilfeberechtigten oder einer anderen Person erforderlich ist und die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre oder seine Einwilligung zu geben.

Unterlagen über Beihilfe dürfen in dem für die Durchführung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870), in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Umfang gespeichert und zum Zweck der Prüfung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel an den Treuhänder übermittelt werden Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 90 Anhörung 18

Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamtinnen und Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, in die Personalakte aufzunehmen, so sind sie hierüber zu informieren und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch hinsichtlich einer notwendigen Berichtigung oder Vervollständigung, zu geben, soweit dies nicht bereits im Rahmen einer Anhörung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 91 Auskunft und Akteneinsicht 18 22a

(1) Neben dem Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung über sie betreffende personenbezogene Daten, die für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden und in ihrer Personalakte oder anderen Akten enthalten sind, besteht auch ein Anspruch auf Gewährung von Einsicht in solche Akten. Einsicht wird nicht gewährt in andere Akten, in denen die Daten der Beamtin oder des Beamten mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Die aktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Der Anspruch auf Auskunft und der Anspruch auf Akteneinsicht bestehen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht in Akten nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren oder Auskunft aus solchen Akten zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Hinterbliebenen und deren Bevollmächtigten ist Einsicht in Akten nach Absatz 1 Satz 1 der früheren Beamtin oder des früheren Beamten zu gewähren oder Auskunft aus solchen Akten zu erteilen, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sie erhalten auf Verlangen eine Kopie aus der Akte.

§ 92 Übermittlung und Bereitstellung von Personalakten und Auskunft an Dritte 12 18

(1) Es ist zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln oder bereitzustellen. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls übermittelt oder bereitgestellt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung und Bereitstellung abzusehen.

(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen verwendet oder einer anderen Behörde oder beauftragten Stelle übermittelt oder bereitgestellt werden, soweit sie für die Festsetzung oder Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe oder des Altersgeldes oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind.

(3) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten sonstigen Dritten übermittelt oder bereitgestellt werden, es sei denn, dass die Empfängerin oder der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Die Information der Beamtin oder des Beamten nach Artikel 13 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung über die beabsichtigte Übermittlung oder Bereitstellung erfolgt schriftlich.

(4) Übermittlung, Bereitstellung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 92a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag 19

(1) Die personalverwaltende Behörde darf nur bei

  1. der Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen und
  2. der automatisierten Erledigung von Aufgaben für Zwecke nach § 88 Abs. 1 Satz 1

gemäß Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung Personalaktendaten im Auftrag verarbeiten lassen. Eine nicht öffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn bei der personalverwaltenden Behörde sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragsverarbeiter die Verarbeitungsleistungen erheblich kostengünstiger erbringen kann.

(2) Die Auftragserteilung und die Genehmigung einer Unterauftragserteilung bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

(3) Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den oder die Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.

§ 93 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten 18

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Vorschriften des Disziplinarrechts über die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte keine Anwendung finden, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf ihren oder seinen Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Vorgänge über strafrechtliche Verfahren, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind, wenn die Beamtin oder der Beamte einwilligt, nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Die Frist wird durch erneute Sachverhalte im Sinne des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 unterbrochen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 94 Aufbewahrungsfristen 11 12 22a

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden ist,
  2. die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandbeamtin oder der Ruhestandbeamte oder die oder der Altersgeldberechtigte verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, jedoch nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungs- und Altersgeldverpflichtung gegenüber Hinterbliebenen entfallen ist,
  3. die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungs- oder Altersgeldansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 BeamtStG und der §§ 11 und 13 NDiszG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger oder Altersgeldberechtigte nicht mehr vorhanden sind.

(2) Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge, Heilverfahren, Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgeld sind zehn Jahre, Unterlagen über Unterstützungen und Erkrankungen fünf Jahre und Unterlagen über Erholungsurlaub drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Falls Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge oder Heilverfahren, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, nicht in elektronischer Form gespeichert werden, so sind sie

  1. unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden, oder,
  2. falls sie auch zur Durchführung des Verfahrens nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel gespeichert werden (§ 89 Satz 5 oder 6), unverzüglich nach Abschluss dieses Verfahrens zu vernichten.

Falls Unterlagen nach Satz 2 in elektronischer Form gespeichert werden, so sind die in Papierform eingereichten Unterlagen nach der elektronischen Speicherung unverzüglich zu vernichten. Personenbezogene Daten in Unterlagen nach Satz 2, die in elektronischer Form gespeichert wurden und die Art einer Erkrankung erkennen lassen, sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen nach Satz 2 zurückzugeben oder zu vernichten wären, in der Verarbeitung einzuschränken und nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu löschen. Zur Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe, Heilfürsorge oder Leistungen aus Anlass eines Heilverfahrens ist ein automatisierter Datenabgleich mit den nach Satz 4 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten zulässig. Darüber hinaus ist eine erneute, auch nicht automatisierte, Verarbeitung von nach Satz 4 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten zulässig, wenn sich aus dem automatisierten Datenabgleich nach Satz 5 berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewährung ergeben oder die Verarbeitung der Vorbereitung der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs dient.

(3) Versorgungs- und Altersgeldakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungs- und Altersgeldzahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personal-, Versorgungs- und Altersgeldakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen werden.

§ 95 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten 18 18a 22a

(1) Personenbezogene Daten aus Beihilfeakten dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

(2) Die Ergebnisse von medizinischen oder psychologischen Untersuchungen und Tests dürfen nur automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(3) Beurteilungen sowie beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und. Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(4) In Angelegenheiten, die die Beihilfe, die Heilfürsorge, das Heilverfahren, die Reisekostenvergütung, die Umzugskostenvergütung oder das Trennungsgeld betreffen, darf eine Entscheidung nur dann ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn damit einem Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird.

Dritter Teil
Beteiligung der Spitzenorganisationen

§ 96 Beteiligung der Spitzenorganisationen
(§ 53 BeamtStG)

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) sind über die Verpflichtung nach § 53 Satz 1 BeamtStG hinaus auch bei der Vorbereitung sonstiger allgemeiner Regelungen der. beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden zu beteiligen. Die Entwürfe von Regelungen nach Satz 1 und § 53 Satz 1 BeamtStG werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. 3Sie können eine mündliche Erörterung verlangen. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Landtag unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart werden.

Vierter Teil
Landespersonalausschuss

§ 97 Aufgaben des Landespersonalausschusses

Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen in den in diesem Gesetz geregelten Fällen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er hat darüber hinaus die Aufgabe, Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

§ 98 Mitglieder 11

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern. Ständige Mitglieder sind die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs als vorsitzendes Mitglied sowie die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums und die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Finanzministeriums. 3Sie werden durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Amt vertreten.

(2) Die sechs weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung für die Amtszeit von vier Jahren berufen, davon zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände und vier Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt - und des NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion. Satz 1 gilt für die Berufung der weiteren stellvertretenden Mitglieder entsprechend. Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer enthalten.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied, das nach Absatz 2 berufen worden ist, vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtin oder Beamter nach § 1 in einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis sein.

§ 99 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet, wenn

  1. die Amtszeit abgelaufen ist,
  2. die Voraussetzung nach § 98 Abs. 4 nicht mehr erfüllt ist,
  3. das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, oder
  4. gegen das Mitglied in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.

Auf die Tätigkeit im Landespersonalausschuss findet § 39 BeamtStG keine Anwendung.

§ 100 Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Beauftragten der betroffenen obersten Dienstbehörde ist in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen des § 97 Satz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung zu geben.

§ 101 Beschlüsse

(1) Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(2) Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses in Personalangelegenheiten binden die betroffenen Verwaltungen.

§ 102 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss auf Anforderung unentgeltlich Amtshilfe zu leisten sowie auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 103 Geschäftsstelle

Beim für Inneres zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Sitzungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.

Fünfter Teil
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 104 Anträge und Beschwerden 23c

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei der oder dem nächst höheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

§ 105 Verwaltungsrechtsweg 12
(§ 54 BeamtStG)

(1) Vor Erhebung einer Klage aus dem Beamtenverhältnis bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, für dienstliche Beurteilungen und für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, altersgeld-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.

(2) Die Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 27) oder Versetzung (§ 28) hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 106 Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(2) Bei Auflösung einer Landesbehörde gilt § 8b des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass im Fall eines Wechsels des Dienstherrn die bisherige oberste Dienstbehörde Nachfolgebehörde ist, soweit Gegenstand des Verfahrens Rechte oder Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis sind. Satz 1 gilt entsprechend für die vor Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage durchzuführenden Vorverfahren.

Sechster Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

§ 107 Beamtinnen und Beamte beim Landtag

(1) Die Beamtinnen und Beamten beim Landtag werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten beim Landtag ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.

(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz die Landesregierung hat, stehen für die Beamtinnen und Beamten beim Landtag der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages zu; ausgenommen ist der Erlass von Verordnungen.

§ 108 Laufbahnen der Fachrichtung Polizei 18a 24a

(1) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber kann in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei durch Verordnung

  1. von den § § 14 und 30 Abs. 4 und der Verordnung nach § 25 abweichende Regelungen zu treffen und
  2. Regelungen der Verordnung nach § 25 zu ergänzen,

soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an Polizeibehörden und an der Polizeiakademie in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei durch Verordnung

  1. von den durch Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen abweichende Regelungen vorzusehen und
  2. die in einer Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen zu ergänzen,

soweit dies wegen der Besonderheiten der betroffenen Dienstverhältnisse im dienstlichen Interesse liegt.

§ 108a Verfahren zur Feststellung der persönlichen Eignung bei Bewerberinnen und Bewerbern im Bereich der Polizei 22a

(1) Vor Einstellung in ein Beamtenverhältnis in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei ersucht die für die Einstellung zuständige Stelle zur Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers

  1. die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Bewerberin oder dem Bewerber vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten,
  2. das Landeskriminalamt um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse über gegen die Bewerberin oder den Bewerber als Beschuldigte oder als Beschuldigten geführte Strafverfahren oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Erkenntnisse über Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die Bewerberin oder den Bewerber vorliegen,
  3. die für die Wohnsitze der Bewerberin oder des Bewerbers während der letzten fünf Jahre zuständigen Polizeidienststellen des Landes oder die entsprechenden Stellen eines anderen Landes um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche
    1. Erkenntnisse über gegen die Bewerberin oder den Bewerber als Beschuldigte oder als Beschuldigten geführte Strafverfahren oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren,
    2. Erkenntnisse über von der Polizei gegen die Bewerberin oder den Bewerber als Betroffene oder Betroffenen geführte Bußgeldverfahren,
    3. Erkenntnisse über gegen die Bewerberin oder den Bewerber gerichtete polizeiliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder
    4. sonstige Erkenntnisse über Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die Bewerberin oder den Bewerber
      vorliegen und
  4. im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren die zuständige Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls das zuständige Gericht um Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Akten und gegebenenfalls die Gerichtsakten, soweit die Erheblichkeit des Verfahrens für die Prüfung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht anhand bereits vorliegender Erkenntnisse abschließend festgestellt werden kann,

falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht bereits aus einem anderen Grund als dem etwaigen Fehlen der persönlichen Eignung abgelehnt werden soll. Für die Feststellung hat die für die Einstellung zuständige Stelle außerdem eine Abfrage zu Erkenntnissen der in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Art aus den Vorgangsbearbeitungs- und Informationssystemen der Polizei Niedersachsen und dem polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern durchzuführen oder eine Polizeibehörde darum zu ersuchen. Die für die Einstellung zuständige Stelle darf Familienname, Vornamen, Geburtsname und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Angaben zu einem Identitätsdokument der Bewerberin oder des Bewerbers für die Ersuchen an die ersuchten Stellen übermitteln und für eigene Abfragen nach Satz 2 verwenden. Die ersuchten Stellen sind befugt, der für die Einstellung zuständigen Stelle

  1. nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Auskünfte nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 zu erteilen und die Einsichtnahme in die Akten nach Satz 1 Nr. 4 zu gewähren und
  2. das Ergebnis einer Abfrage nach Satz 2 mitzuteilen.

Die für die Einstellung zuständige Stelle unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 bis 4 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung.

(2) Die für die Einstellung zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 erhobenen Daten gesondert von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten und gesondert von der Personalakte aufzubewahren. Jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren. Die Regelungen des § 50 BeamtStG sowie der §§ 88 und 90 bis 92 sind entsprechend anzuwenden. Nach der Einstellung sind die Daten in eine Teilakte der Personalakte aufzunehmen. Die Teilakte ist nach einer Beendigung des Beamtenverhältnisses während der Probezeit unverzüglich, spätestens nach Ablauf der Probezeit, zu vernichten. Die Daten von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht eingestellt wurden, sind unverzüglich nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens zu löschen, spätestens mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines ablehnenden Bescheids.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und Sätze 2 bis 5 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis einer anderen Laufbahn bei einer Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen, wenn diese Behörde Einstellungsbehörde ist.

(4) Die Regelungen des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Vor der Einstellung in ein Beamtenverhältnis in eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei ist durch eine Ärztin oder einen Arzt zu dokumentieren, ob und gegebenenfalls welche unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds die Bewerberin oder der Bewerber aufweist, die nicht die gesundheitliche Eignung betreffen, aber der Berufung in ein Beamtenverhältnis entgegenstehen können (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BeamtStG). Merkmale, die bei der gewöhnlichen Ausübung des Dienstes nicht sichtbar sind, sind nicht zu dokumentieren, wenn sie aufgrund ihres Inhalts oder ihrer Bedeutung offensichtlich nicht geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers hervorzurufen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Dokumentation nach den Sätzen 1 und 2 an die für die Einstellung zuständige Stelle. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Die für die Einstellung zuständige Stelle stellt auf der Grundlage der ärztlichen Dokumentation fest, ob die unveränderlichen Merkmale der Bewerberin oder des Bewerbers der Berufung in ein Beamtenverhältnis entgegenstehen.

§ 108b Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 22a

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte) durch Verordnung die Einzelheiten nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG zu regeln.

§ 109 Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Altersteilzeit 11 22a

(1) Eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter erreicht die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in ähnlich gesundheitlich belastender Weise im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich tätig gewesen ist. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat spätestens vier Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenze anzuzeigen, dass sie oder er mit Erreichen dieser Altersgrenze die Mindestzeit erbracht haben wird.

(3) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 3 haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte den Antrag nach § 36 Abs. 1 Satz 1 spätestens vier Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Wird diese Frist versäumt, so kann der Eintritt in den Ruhestand unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben den Antrag nach § 37 Abs. 1 Satz 1 spätestens vier Jahre vor dem beantragten Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind.

(5) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte ist § 63 nicht anzuwenden

§ 110 Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er ihre oder seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder die künftig auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

§ 111 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die oder der Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist, nur für Übungen, besondere Einsätze oder für eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung auferlegt werden.

(3) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ihr oder ihm wird für die Dauer der Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt.

§ 112 Verbot der politischen Betätigung in Uniform

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts.

§ 113 Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

§ 114 Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte 11 16b 18a

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (Heilfürsorgeberechtigte) haben Anspruch auf Heilfürsorge, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Auf die Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,3 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts angerechnet. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 31. Dezember 2016 nur Anspruch auf Beihilfe haben, haben nur dann Anspruch auf Heilfürsorge, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 gegenüber der Heilfürsorgestelle schriftlich erklären, Heilfürsorge erhalten zu wollen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge.

(2) Heilfürsorgeberechtigte können auf den Anspruch auf Heilfürsorge schriftlich verzichten. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Verzichtserklärung bei der Heilfürsorgestelle folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 80. Ein Widerruf des Verzichts ist ausgeschlossen.

(3) Soweit in der Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, wird Heilfürsorge für die angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen in den in § 80 Abs. 3 Satz 1 genannten Fällen gewährt, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist.

(4) Die Heilfürsorgeberechtigten haben ab einem Zeitpunkt, den das Finanzministerium öffentlich bekannt macht, eine elektronische Gesundheitskarte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu verwenden.

(5) Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs und des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Gewährung von Heilfürsorge. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. bezüglich des Inhalts und Umfangs der Gewährung von Heilfürsorge
    1. insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Heilfürsorge bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
    2. über den Ausschluss der Heilfürsorge bei Leistungen, für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
    3. über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
    4. über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Heilfürsorge für Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union entstanden sind,
    5. über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und leistungserbringenden Personen oder Einrichtungen abgeschlossen worden sind,
    6. über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs beschlossenen Richtlinien,
  2. bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge
    1. über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,
    2. über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
    3. über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
    4. über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,
    5. über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.

Der Ausschluss oder die Beschränkung der Gewährung von Heilfürsorge für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Heilfürsorgeberechtigten führt. Regelungen über Zuzahlungen entsprechend den Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind unzulässig.

(6) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium in der Verordnung nach Absatz 5 auch bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang früheren Heilfürsorgeberechtigten nach Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder nach Beginn des Ruhestandes aus Fürsorgegründen übergangsweise Heilfürsorge gewährt werden kann.

(7) In der Verordnung nach Absatz 5 können auch Bestimmungen getroffen werden über die Beteiligung an der Finanzierung von Leistungen, für die den Heil. fürsorgeberechtigten keine Aufwendungen entstehen.

(8) Benötigen Heilfürsorgeberechtigte eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu erstatten.

(9) Sind Heilfürsorgeberechtigte pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZG, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. § 44a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.

(10) § 80 Abs. 10 gilt entsprechend.

§ 115 Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes 11 16b 18a 23d 24

(1) Die Beamtinnen und Beamten in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stehen (Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst), erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Beamtinnen und Beamte des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Altersgrenze nach Satz 2 verringert sich um ein Jahr, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 25 Jahre im Einsatzdienst stand oder an einer zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung des Landes Niedersachsen tätig war. Ist einer Beamtin oder einem Beamten des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr das Amt der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung übertragen worden, so tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Altersgrenzen die in § 35 Abs. 2 genannte Altersgrenze. Die Beamtinnen und Beamten können mit ihrer Zustimmung zu dem Zeitpunkt, mit dem sie wegen Erreichens der Altersgrenze nach den Sätzen 1 bis 3 in den Ruhestand treten würden, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst wird freie Heilfürsorge gewährt, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 können für ihre Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst durch Satzung bestimmen, dass § 114 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Anwendung findet. Für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Januar 1999 begründet worden sind oder werden, können sie durch Satzung einen von § 114 Abs. 1 Satz 2 abweichenden Anrechnungsbetrag oder die Anwendung des § 80 bestimmen. § 114 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Finanzministeriums die oberste Dienstbehörde tritt.

(3) Beamtinnen und Beamte des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 114. Beamtinnen und Beamte nach Satz 1, die am 12. November 2024 nur Anspruch auf Beihilfe nach § 80 haben, haben nur dann Anspruch auf Heilfürsorge, wenn sie bis zum 12. November 2025 gegenüber der Heilfürsorgestelle schriftlich erklären, Heilfürsorge erhalten zu wollen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge.

(4) Inhalt und Umfang der Heilfürsorge bestimmen sich nach den für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten geltenden Vorschriften. Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 können durch Satzung bestimmen, dass für ihre heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst darüber hinaus freiwillige Leistungen gewährt werden. § 80 Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) Für Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr und die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Feuerwehrdienstes gilt § 113 entsprechend.

(6) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes Vorschriften über das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung im Feuerwehrdienst zu erlassen.

(7) Die Beamtin oder der Beamte im Einsatzdienst ist dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Einsatzdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er ihre oder seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Einsatzdienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder die künftig auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

§ 116 Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst 18b

(1) Die im Justizvollzugsdienst sowie im Werkdienst des Justizvollzugs tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 erreichen die Altersgrenze

  1. mit Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind,
  2. mit Vollendung des 61. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1961 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, und
  3. mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den übrigen Fällen.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verringert sich um ein Jahr, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst tätig gewesen ist. Die Beamtin oder der Beamte hat spätestens drei Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenze anzuzeigen, dass sie oder er mit Erreichen dieser Altersgrenze die Mindestzeit erbracht haben wird.

(3) § 109 Abs. 3 und 4 gilt für die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag jeweils drei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen ist.

(4) Auf die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, findet § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

§ 117 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst 16 24a

(1) Die Landesregierung kann für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung durch Verordnung von § 13 Abs. 3 Satz 4 und § § 14, 15 und 16 Abs. 2 abweichende Regelungen treffen, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.

(2) Abweichend von § 26 ist die Landesregierung zuständig, die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zu regeln.

(3) Beamtinnen und Beamte an Schulen und an Studienseminaren in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung werden nicht regelmäßig dienstlich beurteilt, sondern nur, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse dies erfordern (§ 19a Abs. 1 Satz 2). Die oberste Dienstbehörde kann vorsehen, dass Beamtinnen und Beamte nach Satz 1 wegen der Besonderheiten der betroffenen Dienstverhältnisse regelmäßig dienstlich beurteilt werden. Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an Schulen und an Studienseminaren in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Soziales zuständigen Ministerium durch Verordnung

  1. von den durch Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen abweichende Regelungen vorzusehen und
  2. die in einer Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen zu ergänzen,

soweit dies wegen der Besonderheiten der betroffenen Dienstverhältnisse im dienstlichen Interesse liegt.

§ 118 Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung 24a

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung durch Verordnung die Regelungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 25 erlassenen Verordnung über den Erwerb der Laufbahnbefähigung an die bundesgesetzlichen Regelungen über die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Landesfinanzbehörden anzupassen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung

  1. von den durch Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen abweichende Regelungen vorzusehen und
  2. die in einer Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen zu ergänzen,

soweit dies wegen der besonderen Struktur der Steuerverwaltung im dienstlichen Interesse liegt.

Siebenter Teil
Zulassungsbeschränkungen


§ 119 Erlass von Zulassungsbeschränkungen 22a

(1) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fächern oder Fachgebieten für den jeweiligen Einstellungstermin beschränkt werden, soweit die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel oder die Ausbildungskapazität nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen, wobei die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, nicht unzumutbar beeinträchtigt und die sachgerechte Ausbildung nicht gefährdet werden dürfen.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so sind

  1. zuerst 55 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach der bisher erbrachten Leistung für das angestrebte Ausbildungsziel (Qualifikation),
  2. danach 35 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach der Dauer der Zeit seit einer wegen fehlender Ausbildungskapazitäten unberücksichtigten Bewerbung (Wartezeit) und
  3. zuletzt 10 vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte

zu vergeben. Aus den Quoten nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze werden nach Satz 1 Nr. 1 vergeben.

(3) Unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 den gleichen Rang haben, werden Bewerberinnen und Bewerber mit dem höheren Lebensalter unter Berücksichtigung der Zurechnungszeiten nach Satz 2 bevorzugt berücksichtigt. Dem Lebensalter sind bis zu einer Dauer von insgesamt fünf Jahren hinzuzurechnen

  1. Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,
  2. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer bis zur Dauer von zwei Jahren,
  3. Zeiten der Tätigkeit in einem Bundesfreiwilligendienst bis zur Dauer von einem Jahr,
  4. Zeiten der Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr oder in einem freiwilligen ökologischen Jahr jeweils bis zur Dauer von einem Jahr und
  5. Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, wenn sich die Betreuung oder Pflege über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstreckt hat und soweit dies den beruflichen Werdegang verzögert hat.

(4) Soweit für eine Ausbildung in Fächern für bestimmte Lehrämter, sonderpädagogischen Fachrichtungen für das Lehramt für Sonderpädagogik und beruflichen Fachrichtungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht, werden bis zu 20 vom Hundert der in dem zulassungsbeschränkten Bereich für einen Einstellungstermin insgesamt vorhandenen Ausbildungsplätze gesondert vergeben. Das für Schulen zuständige Ministerium stellt den dringenden Bedarf und den sich daraus ergebenden Teil der Ausbildungsplätze nach Satz 1 fest; die Feststellung ist zu veröffentlichen. Zunächst werden die nach Abzug der Ausbildungsplätze nach Satz 1 verbleibenden Ausbildungsplätze nach den Absätzen 2 und 3 und danach die Ausbildungsplätze nach Satz 1 vergeben. Die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Satz 1 erfolgt nach den Absätzen 2 und 3, jeweils gesondert für die einzelnen Fächer und Fachrichtungen.

(5) Das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung

  1. die Vorbereitungsdienste, für die die Zulassung beschränkt wird,
  2. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,
  3. das Nähere über die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten,
  4. die Kriterien für die Auswahl nach der Qualifikation,
  5. die Kriterien für die Auswahl in Fällen außergewöhnlicher Härte und
  6. das Nähere über die Berechnung der Wartezeit

zu bestimmen.

Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 120 Weiteranwendung von Vorschriften 11 16b 18a

(1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 80 Abs. 6 ist § 87c des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnungen nach § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 3 und § 86 Abs. 2 ist § 98 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Vorschrift verwiesen wird, gelten in folgender Fassung:

  1. Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
  2. Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und
  3. Trennungsgeldverordnung in der Fassung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320).

(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 114 Abs. 5 und 6 sind die am 31. März 2009 geltenden Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten und die Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst weiter anzuwenden.

§ 120a Abweichungen bei Gebietsänderungen von Kommunen und bei dem Zusammenschließen von Samtgemeinden 16a

(1) Ändert sich der Dienstort einer Kommunalbeamtin oder eines Kommunalbeamten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Gebietsänderung der Kommune, die vor dem 1. Januar 2019 wirksam wird, so ist Umzugskostenvergütung abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Fassung in Verbindung mit § 98 Abs. 1 in der am 31. März 2009 geltenden Fassung und § 120 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zuzusagen, solange seit der Änderung zwei Jahre noch nicht vergangen sind.

(2) Solange wegen einer Änderung nach Absatz 1 die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt ist und seit der Änderung zwei Jahre noch nicht vergangen sind, wird

  1. Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Fassung in Verbindung mit § 98 Abs. 1 in der am 31. März 2009 geltenden Fassung und § 120 Abs. 2 Satz 1 auch gewährt, wenn die Wohnung der Kommunalbeamtin oder des Kommunalbeamten im Einzugsgebiet liegt, und
  2. § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 TGV nicht angewendet.

(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 sind die Aufwendungen für regelmäßige Fahrten vom Wohnort zum bisherigen Dienstort abzuziehen, sodass nur der Mehraufwand im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Gebietsänderung erstattet wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf den Zusammenschluss von Samtgemeinden entsprechend.

§ 120b Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften bei Abordnung an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen 24a

Landesbeamtinnen oder Landesbeamte, die mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2022 oder später im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Unterstützungsmaßnahme zur Bewältigung der steigenden Zahl von Unterbringungen von Flüchtlingen an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen abgeordnet sind, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Abordnung wirksam wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abordnung endet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Fassung auch dann, wenn

  1. die Wohnung der Landesbeamtin oder des Landesbeamten im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt und
  2. die Wegstrecke von der Wohnung zu der neuen Dienststätte auf der kürzesten üblicherweise benutzbaren Strecke mindestens einen Kilometer länger ist als die Wegstrecke zur bisherigen Dienststätte.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 TGV sind nicht anzuwenden. Hat die Abordnung vor dem 12. November 2024 begonnen, so beginnen die Ausschlussfristen nach § 9 Abs. 1 TGV am 12. November 2024.

§ 121 Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten

Die am 31. März 2009 bestehenden Laufbahnen werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage) in Laufbahnen nach § 13 übergeleitet. Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. März 2009 in einer in Spalte 2 der Überleitungsübersicht aufgeführten Laufbahn befinden, sind in die sich aus Spalte 3 der Überleitungsübersicht ergebende Laufbahn nach § 13 übergeleitet.

§ 122 Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

Die am 31. März 2009 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zu den in Spalte 2 der Überleitungsübersicht aufgeführten Laufbahnen gelten fort, jedoch nicht über den 31. Dezember 2012 hinaus. Ermöglichen die nach Satz 1 fortgeltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen oder die Vorschriften des Bundesrechts über die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Landesfinanzbehörden den Erwerb einer Befähigung für eine am 31. März 2009 bestehende Laufbahn, so tritt an die Stelle dieser Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die bisherige Laufbahn nach § 121 Satz 1 übergeleitet worden ist.

§ 123 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. April 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, wenn

  1. sie die Probezeit vor dem 1. April 2009 erfolgreich abgeleistet haben und
  2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe, denen am 1. April 2009 noch kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten des Gesetzes das Amt, das dem Eingangsamt der nach § 121 Satz 1 übergeleiteten Laufbahn entspricht, übertragen.

§ 124 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in einem Amt mit leitender Funktion

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. März 2009 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 194a NBG in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten, befinden, ist diese Vorschrift mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der ersten Amtszeit endet und eine Berufung in eine zweite Amtszeit nicht stattfindet; § 14a Abs. 2, die §§ 53, 59 Abs. 1 Satz 4, § 107 Abs. 2 Satz 3, § 119 NBG und § 10 NDiszG sind jeweils in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 soll das Amt auf Antrag im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn sie sich darin bewährt haben.

§ 125 Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind oder denen vor dem 1. Januar 2006 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 228 Abs. 1 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 126 Übergangsregelung für Disziplinarverfahren gegen, Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf

Ist am 31. März 2009 ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf eingeleitet, bei dem als Disziplinarmaßnahme vor dem 1. April 2009 eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge in Betracht gekommen wäre, so ist ein Verfahren zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einzuleiten.

§ 127 Übergangsregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn

Auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn gegen Beamtinnen und Beamte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten ist § 86 Abs. 2 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das den Schaden auslösende Ereignis vor dem 1. April 2009 beendet war.

§ 128 Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten

Eine Nebentätigkeit, die nach dem am 31. März 2009 geltenden Nebentätigkeitsrecht angezeigt oder genehmigt wurde, gilt als nach § 40 Satz 1 BeamtStG angezeigt.

  § 129 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit 11

Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1, Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 63 in der am 30. November 2011 geltenden Fassung anzuwenden."

§ 130 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11

Für Personen, die aufgrund eines Vertrages im Dienst einer der in § 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen, gilt vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag § 56 Abs. 1 entsprechend.

§ 131 Abweichungen von § 9 Abs. 2 wegen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie 20 20a 21

Abweichend von § 9 Abs. 2 kann bis zum 31. Dezember 2023 eine Bewerberin oder ein Bewerber in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 2 berufen werden, ohne dass die gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, wenn davon auszugehen ist, dass alle in Betracht kommenden Ärztinnen und Ärzte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 wegen ihrer starken Belastung durch die COVID-19-Pandemie nicht in der Lage sein werden, die Untersuchung innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Berufung durchzuführen, und der Behörde keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers begründen. Ist eine Berufung nach Satz 1 erfolgt, so ist die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung unverzüglich und vor einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachzuholen; die Bewerberin oder der Bewerber ist vor der Berufung nach Satz 1 hierüber sowie über die möglichen Folgen einer nachträglichen Feststellung einer mangelnden gesundheitlichen Eignung für das Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis zu unterrichten.

§ 132 Übergangsregelungen für Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten 23a

Eine Beamtin oder ein Beamter, der oder dem am 28. Juni 2023 ein Amt als Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident übertragen worden ist, wird der Fachrichtung zugeordnet, deren Laufbahn sie oder er vor der Berufung in das Amt als Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident zuletzt angehört hat. Sie oder er tritt wegen des Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er die Altersgrenze gemäß § 35 Abs. 2 erreicht. Eine Beamtin oder ein Beamter nach Satz 1, die oder der am 28. Juni 2028 die allgemeine Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 noch nicht erreicht hat, tritt abweichend von Satz 2 mit Erreichen der besonderen Altersgrenze ihrer oder seiner Fachrichtung in den Ruhestand.

§ 133 Übergangsregelung für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen 24a

Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 19a Abs. 6, längstens bis zum 31. Dezember 2026, sind für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen und bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 108 Abs. 4, längstens bis zum 31. Mai 2026, sind für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an Polizeibehörden und an der Polizeiakademie in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 117 Abs. 3 Satz 3, längstens bis zum 31. Mai 2026, sind für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an Schulen und an Studienseminaren in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 118 Abs. 2, längstens bis zum 31. Mai 2026, sind für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 19a Abs. 3 sind für die Erstellung von Anlassbeurteilungen der übrigen Beamtinnen und Beamten die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

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 ÜberleitungsübersichtAnlage
(zu § 121)


123
Nr.Bisherige LaufbahnLaufbahn nach § 13
FachrichtungLaufbahngruppe
1Laufbahn des mittleren FinanzgerichtsdienstesJustiz1
2Laufbahn des gehobenen FinanzgerichtsdienstesJustiz2
3Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes (mittlerer Dienst)Justiz1
4Laufbahn des einfachen Justizdienstes (Justizwachtmeisterdienst)Justiz1
5Laufbahn des mittleren JustizdienstesJustiz1
6Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger)Justiz2
7Laufbahn des höheren JustizverwaltungsdienstesJustiz2
8Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes (gehobener Dienst)Justiz2
9Laufbahn des mittleren allgemeinen JustizvollzugsdienstesJustiz1
10Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei JustizvollzugsanstaltenJustiz1
11Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und VerwaltungsdienstesJustiz2
12Laufbahn des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei JustizvollzugsanstaltenJustiz2
13Laufbahn der Staatsanwälte (höherer Dienst)Justiz2
14Laufbahn des mittleren Dienstes der WasserschutzpolizeiPolizei1
15Laufbahn des gehobenen Dienstes der WasserschutzpolizeiPolizei2
16Laufbahn des mittleren Dienstes der SchutzpolizeiPolizei1
17Laufbahn des gehobenen Dienstes der SchutzpolizeiPolizei2
18Laufbahn des höheren Dienstes der Schutzpolizei -Polizei2
19Laufbahn des mittleren Dienstes der KriminalpolizeiPolizei1
20Laufbahn des gehobenen Dienstes der KriminalpolizeiPolizei2
21Laufbahn des höheren Dienstes der KriminalpolizeiPolizei2
22Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen DienstesFeuerwehr1
23Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen DienstesFeuerwehr2
24Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen DienstesFeuerwehr2
25Laufbahn des höheren Dienstes bei der Landeszentrale für politische BildungBildung2
26Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer - an berufsbildenden Schulen - (gehobener Dienst)Bildung2
27Laufbahn der Fachlehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen (gehobener Dienst)Bildung2
28Laufbahn der Fachschuloberlehrer (gehobener Dienst)Bildung2
29Laufbahn der Funklehrer (gehobener Dienst)Bildung2
30Laufbahn der Jugendleiterinnen und Jugendleiter (gehobener Dienst)Bildung2
31Laufbahn des Lehramts an berufsbildenden Schulen (höherer Dienst)Bildung2
32Laufbahn des Lehramts an Fachschulen und Berufsfachschulen (höherer Dienst)Bildung2
33Laufbahn des Lehramts an Schulen für Gehörlose und Schwerhörige (Förderschulen) in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte (höherer Dienst)Bildung2
34Laufbahn des Lehramts an der Schule für Blinde (Förderschule) im Landesbildungszentrum für Blinde (höherer Dienst)Bildung2
35Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen (gehobener Dienst)Bildung2
36Laufbahn des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen (gehobener Dienst)Bildung2
37Laufbahn des Lehramts an Gymnasien (höherer Dienst)Bildung2
38Laufbahn des Lehramts an Realschulen (gehobener Dienst)Bildung2
39Laufbahn des Lehramts an Sonderschulen (gehobener Dienst)Bildung2
40Laufbahn des Lehramts für Sonderpädagogik (gehobener Dienst)Bildung2
41Laufbahn der Lehrerinnen in den Fächern Nadelarbeit und Sport an höheren Schulen im Lande Niedersachsen (gehobener Dienst)Bildung2
42Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis (gehobener Dienst)Bildung2
43Laufbahn der Oberlehrer im Justizvollzugsdienst (gehobener Dienst)Bildung2
44Laufbahn des höheren pädagogischer Dienstes im JustizvollzugsdienstBildung2
45Laufbahn des gehobenen PolizeiberufsfachschuldienstesBildung2
46Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes (höherer Dienst)Bildung2
47Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes (höherer Dienst)Bildung2
48Laufbahn der Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrer (gehobener Dienst)Bildung2
49Laufbahn der Sporträtin und des Sportrats (höherer Dienst)Bildung2
50Laufbahn der Technischen Lehrerinnen an berufsbildenden Schulen (gehobener Dienst)Bildung2
51Laufbahn der Technischen Lehrer der Kurzschrift und des Maschinenschreibens (gehobener Dienst)Bildung2
52Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes (höherer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
53Laufbahnen des ärztlichen Dienstes mit Gebietsbezeichnung (höherer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
54Laufbahn des ärztlichen Gutachter- und beratenden ärztlichen Prüfdienstes bei den Landesversicherungsanstalten (höherer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
55Laufbahn des ärztlichen Dienstes (höherer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
56Laufbahn der Apotheker (höherer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
57Laufbahn des Krankenpflegedienstes (mittlerer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste1
58Laufbahn des gehobenen ländlichhauswirtschaftlichen DienstesGesundheits- und soziale Dienste2
59Laufbahn der Lebensmittelchemiker (höherer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
60Laufbahn des mittleren LebensmittelkontrolldienstesGesundheits- und soziale Dienste1
61Laufbahn des mittleren GesundheitsdienstesGesundheits- und soziale Dienste1
62Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst (höherer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
63Laufbahn der Polizeipsychologen (höherer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
64Laufbahn der Psychologen im Gesundheitsdienst (höherer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
65Laufbahn der Psychologen im Justizvollzugsdienst (höherer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
66Laufbahn des gehobenen SozialdienstesGesundheits- und soziale Dienste2
67Laufbahn des höheren SozialdienstesGesundheits- und soziale Dienste2
68Laufbahn des tierärztlicher Dienstes (höherer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
69Laufbahn des höheren VeterinärdienstesGesundheits- und soziale Dienste2
70Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes (höherer Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
71Laufbahn des Weinkontrolleurs (gehobener Dienst)Gesundheits- und soziale Dienste2
72Laufbahn des mittleren FischereiverwaltungsdienstesAgrar- und umweltbezogene Dienste1
73Laufbahnen des höheren FischereiverwaltungsdienstAgrar- und umweltbezogene Dienste2
74Laufbahn des gehobenen ForstdienstesAgrar- und umweltbezogene Dienste2
75Laufbahn des höheren ForstdienstesAgrar- und umweltbezogene Dienste2
76Laufbahn des einfachen GestütsdienstesAgrar- und umweltbezogene Dienste1
77Laufbahn des mittleren GestütsdienstesAgrar- und umweltbezogene Dienste1
78Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlichtechnischen DienstesAgrar- und umweltbezogene Dienste2
79Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen DienstesAgrar- und umweltbezogene Dienste2
80Laufbahnen des höheren technischen Dienstes bei der amtlichen MaterialprüfungTechnische Dienste2
81Laufbahn des gehobenen bergtechnischen DienstesTechnische Dienste2
82Laufbahn des höheren Staatsdienstes im BergfachTechnische Dienste2
83Laufbahn des gehobenen BergvermessungsdienstesTechnische Dienste2
84Laufbahn des höheren Staatsdienstes im MarkscheidefachTechnische Dienste2
85Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und PlanfeststellungsbehördeTechnische Dienste2
86Laufbahn des mittleren eichtechnischen DienstesTechnische Dienste1
87Laufbahn des gehobenen eichtechnischen DienstesTechnische Dienste2
88Laufbahn des höheren EichdienstesTechnische Dienste2
89Laufbahn des mittleren LandesplanungsdienstesTechnische Dienste1
90Laufbahn des gehobenen LandesplanungsdienstesTechnische Dienste2
91Laufbahn des höheren LandesplanungsdienstesTechnische Dienste2
92Laufbahn des mittleren nautischen DienstesTechnische Dienste1
93Laufbahn des gehobenen nautischen DienstesTechnische Dienste2
94Laufbahn des höheren Dienstes im Prüfwesen für BaustatikTechnische Dienste2
95Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und AbfallwirtschaftsverwaltungTechnische Dienste1
96Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik -Technische Dienste2
97Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Hochbau -Technische Dienste2
98Laufbahn des gehobenen technischer Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Straßenbau -Technische Dienste2
99Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Wasserwirtschaft -Technische Dienste2
100Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Städtebau -Technische Dienste2
101Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Stadtbauwesen -Technische Dienste2
102Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Landespflege -Technische Dienste2


103Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen -Technische Dienste2

-

104Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik -Technische Dienste2
105Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Hochbau -Technische Dienste2
106Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Landespflege -Technische Dienste2
107Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Wasserwesen (Wasserwirtschaft) -Technische Dienste2
108Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Straßenwesen -Technische Dienste2
109Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen -Technische Dienste2
110Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Städtebau -Technische Dienste2
111Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes in der GewerbeaufsichtsverwaltungTechnische Dienste1
112Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der GewerbeaufsichtsverwaltungTechnische Dienste2
113Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der GewerbeaufsichtsverwaltungTechnische Dienste2
114Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen VerwaltungsdienstesTechnische Dienste1
115Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen VerwaltungsdienstesTechnische Dienste2
116Laufbahnen des Werkdienstes bei den Landeskrankenhäusern (mittlerer Dienst)Technische Dienste1
117Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug (mittlerer Dienst)Technische Dienste1
118Laufbahnen der akademischen Rätinnen und Räte als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen außer Fachhochschulen (höherer Dienst)Wissenschaftliche Dienste2
119Laufbahn des mittleren BibliotheksdienstesWissenschaftliche Dienste1
120Laufbahn des gehobenen BibliotheksdienstesWissenschaftliche Dienste2
121Laufbahn des höheren BibliotheksdienstesWissenschaftliche Dienste2
122Laufbahn der Biologen (höherer Dienst)Wissenschaftliche Dienste2
123Laufbahn der Chemiker (höherer Dienst)Wissenschaftliche Dienste2
124Laufbahnen des gehobenen geologischen DienstesWissenschaftliche Dienste2
125Laufbahn des höheren geologischen DienstesWissenschaftliche Dienste2
126Laufbahn der Meteorologen (höherer Dienst)Wissenschaftliche Dienste2
127Laufbahn der Physiker (höherer Dienst)Wissenschaftliche Dienste2
128Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes an Forschungseinrichtungen und Museen sowie in der Denkmal-, Kunst- und KulturpflegeWissenschaftliche Dienste2
129Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den LandwirtschaftskammernWissenschaftliche Dienste2
130Laufbahn des höheren wissenschaftlichen gewässerkundlichen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und AbfallwirtschaftsverwaltungWissenschaftliche Dienste2
131Laufbahn der Lehrer für künstlerischen Entwurf an einer Fachhochschule (gehobener Dienst)Wissenschaftliche Dienste2
132Laufbahn der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erwachsenenbildung (höherer Dienst)Wissenschaftliche Dienste2
133Laufbahn des einfachen allgemeinen VerwaltungsdienstesAllgemeine Dienste1
134Laufbahn des mittleren allgemeinen VerwaltungsdienstesAllgemeine Dienste1
135Laufbahn des gehobenen allgemeinen VerwaltungsdienstesAllgemeine Dienste2
136Laufbahn des höheren allgemeinen VerwaltungsdienstesAllgemeine Dienste2
137Laufbahn des gehobenen Dienstes bei den HandwerkskammernAllgemeine Dienste2
138Laufbahn des höheren Dienstes bei den HandwerkskammernAllgemeine Dienste2
139Laufbahn des höheren Dienstes in der Informations- und KommunikationstechnikAllgemeine Dienste2
140Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung in der LandesverwaltungAllgemeine Dienste2
141Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung KrankenversicherungAllgemeine Dienste2
142Laufbahn des mittleren PolizeiverwaltungsdienstesAllgemeine Dienste1
143Laufbahn des gehobenen PolizeiverwaltungsdienstesAllgemeine Dienste2
144Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes der Fachrichtung RentenversicherungAllgemeine Dienste1
145Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung RentenversicherungAllgemeine Dienste2
146Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes der Fachrichtung RentenversicherungAllgemeine Dienste2
147Laufbahn des höheren statistischen DienstesAllgemeine Dienste2
148Laufbahn des gehobenen stenografischen Dienstes in der LandtagsverwaltungAllgemeine Dienste2
149Laufbahn des höheren stenografischen Dienstes in der LandtagsverwaltungAllgemeine Dienste2
150Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Unfallversicherung beim SozialministeriumAllgemeine Dienste2
151Laufbahn des mittleren Dienstes der Verwaltung der KriegsopferversorgungAllgemeine Dienste1
152Laufbahn des gehobenen Dienstes der Verwaltung der KriegsopferversorgungAllgemeine Dienste2
153Laufbahn des höheren Dienstes der Verwaltung der KriegsopferversorgungAllgemeine Dienste2
154Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes in der AgrarstrukturverwaltungAllgemeine Dienste2
155Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes in der AgrarstrukturverwaltungAllgemeine Dienste2
156Laufbahn des einfachen ArchivdienstesAllgemeine Dienste1
157Laufbahn des gehobenen ArchivdienstesAllgemeine Dienste2
158Laufbahn des höheren ArchivdienstesAllgemeine Dienste2
159Laufbahn des einfachen SteuerverwaltungsdienstesSteuerverwaltung1
160Laufbahn des mittleren SteuerverwaltungsdienstesSteuerverwaltung1
161Laufbahn des gehobenen SteuerverwaltungsdienstesSteuerverwaltung2
162Laufbahn des höheren SteuerverwaltungsdienstesSteuerverwaltung2


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