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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 24. August 2020
(Nds.GVBl. Nr. 30 vom 28.08.2020 S. 273)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2020 (Nds.GVBl. S. 9), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5.2.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882)" durch die Worte "Artikel 103 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.

b) In Nummer 5.2.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Worte "Artikel 226 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

c) In Nummer 5.3.1.8 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Worte "Gebühr nach Nr. 39" gestrichen.

d) In Nummer 5.3.4 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882)" durch die Worte "Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082)" ersetzt.

e) In Nummer 5.4.3 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 475 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Worte "Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158)" ersetzt.

f) Nach Nummer 5.4.4.2 wird die folgende Nummer 5.4.5 eingefügt:

"5.4.5Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228)
Zulassung einer Ausnahme nach § 16nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200".

g) Die Nummern 5.5.2 bis 5.5.2.10 werden durch die folgenden neuen Nummern 5.5.2 bis 5.5.2.6 ersetzt:
Alt:


5.5.2Mutterschutzgesetz

5.5.2.1Anordnung nach § 2 Abs. 5

300

5.5.2.2Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2, je werdende Mutter

100

5.5.2.3Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2, je stillende Mutter

100

5.5.2.4Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 3

500

5.5.2.5Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2

500

5.5.2.6Bestimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2

300

5.5.2.7Anordnung nach § 7 Abs. 3

300

5.5.2.8Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6

100

5.5.2.9Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
5.5.2.10Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 20Gebühr nach Nr. 39

Neu:

"5.5.2Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Artikel 57 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
5.5.2.1Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
5.5.2.2Genehmigung nach § 28 Abs. 1
5.5.2.2.1Erteilung der Genehmigungnach Zeitaufwand
5.5.2.2.2Bearbeitung eines Antrags bei Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 1nach Zeitaufwand
5.5.2.3Vorläufige Untersagung der Beschäftigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
5.5.2.4Bescheinigung nach § 28 Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
5.5.2.5Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 29 Abs. 1Gebühr nach Nr. 39
5.5.2.6Anordnung einer Maßnahme nach § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes oder nach § 29 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100".

h) In Nummer 5.7 werden in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Worte "geändert durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" angefügt.

i) In Nummer 5.7.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "450" durch die Zahl "770" ersetzt.

j) Nummer 5.7.3 erhält folgende Fassung:
Alt:

"5.7.3Verlangen von Auskünften nach § 17 Abs. 2100".

Neu:

"5.7.3Verlangen und Prüfung von Unterlagen und Auskünften nach § 17 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100".

k) In Nummer 5.7.4 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "150" durch die Zahl "250" ersetzt.

l) In Nummer 5.8 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)" durch die Worte "Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)" ersetzt.

m) In Nummer 5.9 werden in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)" angefügt.

n) Es werden die folgenden Nummern 5.10 bis 5.10.2 angefügt:

"5.10Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554)
5.10.1Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
5.10.2Überprüfung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200".

2. Tarifnummer 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 29.1 wird die folgende neue Nummer 29.1.1 eingefügt:

"29.1.1Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Abs. 1 Nr. 4nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 300".

b) Die bisherige Nummer 29.1.1 wird Nummer 29.1.2 und erhält folgende Fassung:
Alt:

29.1.2Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 6nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 300

Neu:

"29.1.2Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 300".

c) Die bisherigen Nummern 29.1.2 bis 29.1.6 werden Nummern 29.1.3 bis 29.1.7.

d) In der neuen Nummer 29.1.7 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2171)" durch die Worte "Artikel 233 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

e) Die bisherige Nummer 29.1.7 wird Nummer 29.1.8.

f) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 29.1.7 wird die Angabe "29.1.7" durch die Angabe "29.1.8" ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 29.1.8 wird Nummer 29.1.9.

h) Nach der neuen Nummer 29.1.9 wird die folgende neue Nummer 29.1.10 eingefügt:

"29.1.10Aufforderung nach § 16k Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200".

i) Die bisherige Nummer 29.1.9 wird Nummer 29.1.11.

j) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 29.1.9 wird die Angabe "29.1.9" durch die Angabe "29.1.11" ersetzt.

k) Die bisherigen Nummern 29.1.10 bis 29.1.22 werden Nummern 29.1.12 bis 29.1.24.

l) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 29.1.22 wird die Angabe "29.1.22" durch die Angabe "29.1.24" ersetzt.

m) Die bisherige Nummer 29.1.23 wird Nummer 29.1.25.

n) Die bisherigen Nummern 29.1.24 und 29.1.25 werden Nummern 29.1.26 und 29.1.27 und erhalten folgende Fassung:

Alt:


29.1.26Untersagung nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4, § 32a Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 33nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 40
und höchstens 400
29.1.27Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 oder Verlangen nach § 48nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 40
und höchstens 1.000

Neu:

"29.1.26Untersagung nach § 12 Abs. 2 oder § 32 Abs. 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens400
29.1.27Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 1 000".

o) Die bisherige Nummer 29.1.26


29.1.26vorläufige Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Maßnahmen nach § 32 a Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 40
und höchstens 500

wird gestrichen.

p) Nach der neuen Nummer 29.1.27 werden die folgenden Nummern 29.1.28 bis 29.1.32 eingefügt:

"29.1.28Untersagung nach § 33nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
29.1.29Maßnahme nach § 33b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
29.1.30Maßnahme nach § 33c Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
29.1.31Anordnung nach § 33d Abs. 1, Aufforderung nach § 33d Abs. 2 oder Maßnahme nach § 33d Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
29.1.32Verlangen nach § 48 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 1 000".

q) In Nummer 29.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2171)" durch die Worte "Artikel 233 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

r) Nummer 29.2.2


29.2.2Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 12nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 40
und höchstens 300

wird gestrichen.

s) Die bisherigen Nummern 29.2.3 bis 29.2.11 werden Nummern 29.2.2 bis 29.2.10.

t) In Nummer 29.3 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)" durch die Worte "Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.

u) In Nummer 29.4 werden in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Worte "geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)" angefügt.

3. Tarifnummer 40 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 40.1.20.15 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "40.1.22.1.1 bis 40.1.22.14" durch die Angabe "40.1.20.1.1 bis 40.1.20.14" ersetzt.

b) In Nummer 40.1.20.17 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "40.1.15, 40.3, 40.4 oder 40.5" durch die Angabe "40.3 oder 40.4" ersetzt.

c) In Nummer 40.1.22.11 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "40.1.15, 40.3, 40.4 oder 40.5" durch die Angabe "40.3 oder 40.4" ersetzt.

d) In der Überschrift der Anmerkung zu Nummer 40.6.1 wird die Angabe "40.8.1" durch die Angabe "40.6.1" ersetzt.

4. Tarifnummer 49 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 49.1.12.3 wird die folgende neue Nummer 49.1.13 eingefügt:

"49.1.13Überwachung von Schwimm- und Badebecken sowie Schwimm- und Badeteichen, jeweils einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 1 900".

b) Die bisherige Nummer 49.1.13 wird Nummer 49.1.14.

c) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 49.1.13 wird die Angabe "49.1.13" durch die Angabe "49.1.14" ersetzt.

d) Die bisherigen Nummern 49.1.14 bis 49.1.17.9 werden Nummern 49.1.15 bis 49.1.18.9.

e) Die Anmerkung zu den bisherigen Nummern 49.1.17.5 und 49.1.17.8 erhält folgende Fassung:


altneu
Anmerkung zu den Nrn. 49.1.17.5 und 49.1.17.8:
Für erforderliche Ortsbesichtigungen zur Prüfung von entgegengenommenen Anzeigen sind Gebühren nach der Nummer 49.1.17.9 zu erheben.
"Anmerkung zu den Nrn. 49.1.18.5 und 49.1.18.8:

Für erforderliche Ortsbesichtigungen zur Prüfung von entgegengenommenen Anzeigen sind Gebühren nach Nummer 49.1.18.9 zu erheben."

f) Nummer 49.2 erhält folgende Fassung:
Alt:

"49.2Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977), geändert durch Artikel 4 Abs. 22 der Verordnung vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)".

Neu:

"49.2Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)".

g) In Nummer 49.2.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "50" durch die Zahl "55" ersetzt.

h) In Nummer 49.2.1.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "50" durch die Zahl "55" ersetzt.

i) In Nummer 49.2.1.3 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "Gebühr nach Nr. 49.2.1.1" durch die Zahl "55" ersetzt.

j) In Nummer 49.2.1.4 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "50" durch die Zahl "55" ersetzt.

k) In Nummer 49.2.1.6 werden in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Angabe "Abs. 5a Satz 2 oder Abs. 5a Satz 3" angefügt.

l) In Nummer 49.2.3 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "25" durch die Zahl "30" ersetzt.

m) Die bisherigen Nummern 49.2.4 bis 49.2.4.2 werden durch die folgenden neuen Nummern 49.2.4 bis 49.2.4.6 ersetzt:
Alt:

49.2.4Maßnahmen zu Untersuchungen des Trinkwassers
49.2.4.1Bestimmung nach 14 Abs. 2 Satz 4 oder 7Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
49.2.4.2Anordnung nach § 14 Abs. 5Gebühr nach Nr. 49.2.1.1

Neu:

"49.2.4Maßnahmen zu Untersuchungen des Trinkwassers
49.2.4.1Bestimmung nach 14 Abs. 2 Satz 4 oder 755
49.2.4.2Genehmigung nach § 14 Abs. 2bnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 2.800
49.2.4.3Verlängerung nach § 14 Abs. 2cnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 2.800
49.2.4.4Anordnung nach § 14 Abs. 555
49.2.4.5Anordnung nach § 14a Abs. 1 Satz 555
49.2.4.6Feststellung nach § 14a Abs. 4 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 2 800"

n) In Nummer 49.2.5.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" und in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "350" durch die Zahl "700" ersetzt.

o) In Nummer 49.2.5.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" und in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "350" durch die Zahl "700" ersetzt.

p) In Nummer 49.2.7 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 18 oder 19" durch die Angabe "den §§ 18 und 19 oder nach § 20a" ersetzt.

q) In der Anmerkung zu Nummer 49.2 wird die Angabe "97.5" durch die Angabe "97.4" ersetzt.

5. Tarifnummer 58 erhält folgende Fassung:

Alt:


58Medizinprodukte 
58.1Medizinproduktegesetz
58.1.1Überwachungsmaßnahme nach § 26 in einem Betrieb oder einer Einrichtung, wenn infolge der Überwachung eine Maßnahme zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes angeordnet wird
ach Zeitaufwand, jedoch mindestens55
Anmerkung zu Nr. 58.1.1:
Gebühren für die Anordnung einer Maßnahme zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes werden neben der Gebühr erhoben.
58.1.2Überwachungsmaßnahme nach § 26 in einem Betrieb oder einer Einrichtung, wenn infolge der Überwachung eine Maßnahme zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes nicht angeordnet wird55 bis 10.000
58.1.3Anordnung nach § 26 Abs. 2100 bis 10.000
58.1.4Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1100 bis 10.000
58.1.5Anordnung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Sätze 1 und 2100 bis 10.000
58.1.6Anordnung oder Warnung nach § 28 Abs. 4100 bis 10.000
58.1.7Anforderung eines Sachkundenachweises nach § 31 Abs. 3 Satz 1, wenn der Sachkundenachweis nicht im Rahmen der Überwachung nach § 26 angefordert wird100 bis 10.000
58.1.8Bescheinigung nach § 34 Abs. 1
58.1.8.1für ein Medizinprodukt130 bis 10.000
58.1.8.2für jedes weitere Medizinprodukt zusätzlich35 bis 10.000
58.1.8.3je Mehrausfertigung25 bis 10.000
58.2DIMDI-Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227) Aufforderung zur Vervollständigung der Daten nach § 3 Abs. 2 in Bezug auf eine Anzeige nach § 25 oder § 30 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes50 bis 10.000
58.3Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2203)
58.3.1Fristverlängerung nach § 6 Abs. 2, je Medizinprodukt100 bis 2.000
58.3.2Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1100 bis 2.000
58.3.3Befreiung von der Pflicht zur Aufnahme eines Medizinprodukts in das Bestandsverzeichnis nach § 8 Abs. 3 Satz 1, je Medizinprodukt100 bis 2.000
58.4Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227)
58.4.1Überwachungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1100 bis 10.000
58.4.2Anordnung nach § 11 Abs. 2100 bis 10.000
58.5Auskünfte, Beratungen, Bescheinigungen und Zertifikate auf Antrag oder Veranlassung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens55
Anmerkungen zu Nr. 58.5:
1.Gebühren werden nicht erhoben für einfache mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.
2. Die Gebühr für Bescheinigungen nach § 34 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes richtet sich nach Nr. 58.1.8.

Neu:

"58Medizinprodukte
58.1Medizinproduktegesetz (MPG) in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 223 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
58.1.1Anforderung und Prüfung einer Liste nach § 12 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.1.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 25nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.1.3Überwachungsmaßnahme nach § 26nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 58.1.3:
  1. Überwachungsmaßnahmen sind insbesondere
    1. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zum Inverkehrbringen, zur Inbetriebnahme, zum Errichten, Betreiben oder Anwenden von Medizinprodukten,
    2. Prüfung der Aufbereitung von Medizinprodukten,
    3. Anforderung von Dokumentationen, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen sowie deren Prüfung,
    4. Prüfung von Verfahrensabläufen, z.B. bei der Aufbereitung von Medizinprodukten,
    5. Entnahme, Anforderung oder Untersuchung von Proben und
    6. Prüfung von klinischen Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen.

    Eine Überwachungsmaßnahme kann sowohl in dem zu überwachenden Betrieb oder der zu überwachenden Einrichtung als auch durch Prüfung oder Untersuchung von Unterlagen oder Proben in Räumen der Überwachungsbehörde erfolgen.

  2. Soweit es für die Überwachungsmaßnahme oder die Vor- und Nachbereitung erforderlich ist, Sachverständige oder Labore hinzuzuziehen, werden die durch die Hinzuziehung entstehenden Aufwendungen als Auslagen erhoben.
58.1.4Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
58.1.5Anordnung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Sätze 1 und 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
58.1.6Anordnung oder Warnung nach § 28 Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
58.1.7Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 30 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.1.8Anforderung und Prüfung eines Sachkundenachweises nach § 31 Abs. 3 Satz 1, wenn der Sachkundenachweis nicht im Rahmen der Überwachung nach § 26 angefordert wirdnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.1.9Bescheinigung nach § 34 Abs. 1
58.1.9.1für ein Medizinprodukt130
58.1.9.2für jedes weitere Medizinprodukt zusätzlich35
58.1.9.3je Mehrausfertigung25
58.2Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), zuletzt geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960)
58.2.1Überwachung einer Maßnahme nach § 14 Abs. 4 oder § 14a Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.2.2Maßnahme nach § 15 oder 17nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.3Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034)
58.3.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 14 Abs. 6nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.3.2Anforderung und Prüfung eines Nachweises nach § 19 Nr. 4 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.4Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten

vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Juli 2020 (BGBl. I S. 1692)

58.4.1Überwachung der Durchführung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 11 Abs. 1 hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Prüf- oder Evaluierungsplan sowie den medizinprodukterechtlichen Vorschriften, soweit die Überwachung nicht im Rahmen einer Überwachung nach § 26 MPG erfolgtnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.4.2Anordnung nach § 11 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.5Auskünfte, Beratungen, Bescheinigungen und Zertifikate auf Antrag oder Veranlassung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldnersnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
Anmerkungen zu Nr. 58.5:

a) Gebühren werden nicht erhoben für einfache mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.

b) Die Gebühr für Bescheinigungen nach § 34 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes richtet sich nach Nr. 58.1.9."

6. Tarifnummer 64 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 64.1.14 werden die folgenden neuen Nummern 64.1.15 bis 64.1.19 eingefügt:

"64.1.15Kontrolle einer Einrichtung, ob die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen nach § 40c weiterhin erfüllt sind, durch Vor-Ort-Besichtigung, Prüfung von geschäftlichen Unterlagen oder sonstige Maßnahmen nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 170 bis 2.000
64.1.16Anordnung nach § 40a Abs. 370 bis 1.500
64.1.17Genehmigung der Forschung an invasiven Arten oder der Exsitu-Erhaltung von invasiven Arten nach § 40c Abs. 170 bis 5.000
64.1.18Genehmigung der wissenschaftlichen Herstellung und der anschließenden medizinischen Verwendung von Produkten nach § 40c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 270 bis 5.000
64.1.19Genehmigung anderer Tätigkeiten nach § 40c Abs. 370 bis 5 000".

b) Die bisherige Nummer 64.1.15 wird Nummer 64.1.20.

c) In der Überschrift der Anmerkungen zur bisherigen Nummer 64.1.15 wird die Angabe "64.1.15" durch die Angabe "64.1.20" ersetzt.

d) Die bisherigen Nummern 64.1.16 bis 64.1.24 werden Nummern 64.1.21 bis 64.1.29.

e) Nach der neuen Nummer 64.1.29 werden die folgenden Nummern 64.1.30 und 64.1.31 eingefügt:

"64.1.30Beschlagnahme nach § 51a Abs. 3 Satz 170 bis 1.500
64.1.31Anordnung nach § 51a Abs. 4 Satz 135 bis 700".

f) Die bisherigen Nummern 64.1.25 bis 64.1.27 werden Nummern 64.1.32 bis 64.1.34.

g) In der Überschrift der Anmerkungen zur bisherigen Nummer 64.1.27 wird die Angabe "64.1.27" durch die Angabe "64.1.34" ersetzt.

h) Nach der Anmerkung zu Nummer 64.2.7 wird die folgende neue Nummer 64.2.8 eingefügt:

"64.2.8Fristverlängerung nach § 10 Abs. 5 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70".

i) Die bisherigen Nummern 64.2.8 bis 64.2.12 werden Nummern 64.2.9 bis 64.2.13.

j) In der Überschrift der Anmerkungen zu den bisherigen Nummern 64.2.11 und 64.2.12 wird die Angabe "64.2.11 und 64.2.12" durch die Angabe "64.2.12 und 64.2.13" ersetzt.

k) Die bisherige Nummer 64.2.13 wird Nummer 64.2.14.

l) In der Überschrift der Anmerkung zu Nummer 64.8.15 wird das Wort "Anmerkung" durch das Wort "Anmerkungen" ersetzt.

7. Tarifnummer 80 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 80.1.4.2 bis 80.1.4.2.2 werden durch die folgenden neuen Nummern 80.1.4.2 bis 80.1.4.3.2 ersetzt:

Alt:

80.1.4.2betreffend die Sicherheitsvorkehrungen in der Spielbank oder die Beschaffenheit der Spielgeräte
80.1.4.2.1wenn nur die Änderung der Grundprogrammierung oder ein Austausch von Programmbausteinen geprüft wird400
80.1.4.2.2im Übrigennach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 4.000

Neu:

"80.1.4.2betreffend die Sicherheitsvorkehrungen in der Spielbanknach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 10.000
80.1.4.3betreffend die Beschaffenheit der Spielgeräte,
80.1.4.3.1wenn nur die Änderung der Grundprogrammierung, ein Austausch von Spielprogrammen, die Konfiguration eines Jackpots oder die Zertifizierung von Glücksspielautomaten geprüft wirdnach Zeitaufwand
80.1.4.3.2im Übrigennach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 4 000".

b) Nummer 80.1.11 erhält folgende Fassung:

Alt:

"80.1.11Ablehnung eines Antrags nach § 3 Abs. 3 Satz 1600

Neu:

"80.1.11Ablehnung eines Antrags nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 600 und höchstens 1 000".

c) Nummer 80.1.12.3

80.1.12.3Prüfung, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder die Prüfung eine behördliche Anordnung zur Folge hatnach Zeitaufwand

wird gestrichen.

d) In der Anmerkung zu Nummer 80 wird die Angabe "18.00 und 8.00 Uhr" durch die Angabe "20.00 und 6.00 Uhr" ersetzt.

8. In Tarifnummer 91 erhalten die Nummern 91.15 bis 91.15.4 folgende Fassung:

Alt:

91.15Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe vom 26. November 2009 (Nds. GVBl. S. 450)
91.15.1Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses nach § 3 Abs. 2 Satz 1100 bis 300
91.15.2Ersatzausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses nach § 3 Abs. 8 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 350
91.15.3Änderung des Gemeinschaftszeugnisses (§ 3 Abs. 9 Satz 2)50
91.15.4Verlängerung der Befristung eines Gemeinschaftszeugnisses (§ 4 Abs. 2)50 bis 150

Neu:

"91.15Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe vom 18. Januar 2019 (Nds. GVBl. S. 11)
91.15.1Erteilung eines Unionszeugnisses nach § 3 Abs. 2 Satz 1100 bis 300
91.15.2Ausstellung eines neuen Unionszeugnisses nach § 3 Abs. 8 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 Halbsatz 250
91.15.3Änderung eines Unionszeugnisses nach § 3 Abs. 9 Satz 250
91.15.4Verlängerung der Befristung eines Unionszeugnisses nach § 4 Abs. 250 bis 150".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 201584

ENDE