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AllGO - Allgemeine Gebührenordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen

- Niedersachsen -

Vom 5. Juni 1997
(GVBl. 1997 S. 171, 1998 S. 501; 21.11.1997 S. 481; 18.12.1997 S. 559, 1998 S. 99; 08.06.1998 S. 514; 30.09.1998 S. 642; 22.121.1998 S. 724; 22.07.1999 S. 312; 24.09.1999 S. 347; 04.04.2000 S. 86; 26.03.2001 S. 121, 274; 24.07.2001 S. 435, 645; 19.12.2001 S. 826; 25.06.2002 S. 201, 368; 19.03.2003 S. 156, 312; 24.11.2004 S. 527; 07.12.2006 S. 580; 08.03.2007 S. 111; 06.07.2007 S. 268; 04.12.2008 S. 389 08; 07.12.2009 S. 452 09; 06.12.2010 S. 570 10; 30.09.2011 S. 296 11; 09.12.2011 S. 0491 11a; 20.01.2012 S.7 12; 26.11.2012 12a; 02.10.2013 S. 242 13; 28.11.2013 S. 272 13a; 10.01.2014 S. 19 14; 05.03.2014 S. 77 14a; 10.04.2014 S. 96 14b; 29.11.2014 S. 318; 01.12.2014 S. 396 14c; 19.01.2015 S. 8 15; 18.03.2015 S. 38 15a; 17.09.2015 S. 186 15b; 04.12.2015 S. 367 15c; 14.12.2016 S. 270 16; 24.03.2017 S. 67 17; 17.06.2017 S. 195 17a; 18.01.2018 S. 5 18; 15.07.2019 S.188 19; 24.09.2019 S. 280 19a / 19b / 19c; 16.01.2020 S. 9 20; 24.08.2020 S. 273 20a; 25.01.2021 S. 33 21; 02.03.2021 S. 90 21a; 18.06.2021 S. 384 21b; 17.09.2021 S. 645 21c; 23.09.2021 S. 684 21d; 26.01.2022 S. 36 22; 21.04.2022 S. 269 22a; 17.05.2022 S. 304 22b; 25.10.2022 S. 669 22c; 26.09.2023 S. 241 23; 22.05.2024 Nr. 42 24; 20.11.2024 Nr. 100 24a)
Gl.-Nr.: 20200 01 44




Aufgrund des § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 14 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 494), in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der kommunalen Handlungsfähigkeit vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242) wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den übrigen Ministerien, ausgenommen das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten, verordnet:

§ 1 11 13a 15c 15c 19 20 21b 23

(1) Für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, für Leistungen, die von Landesbehörden oder im übertragenen Wirkungskreis von Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, sowie für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, sind Gebühren und Auslagen in Form pauschalierter Auslagensätze nach dieser Verordnung und dem nachstehenden Kostentarif (Anlage) zu erheben.

(2) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

(3) Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist bei der Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen, wenn die Amtshandlung oder Leistung ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt. Amtshandlungen und Leistungen, die im Kostentarif in der Spalte "Gebühr/Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG.

(4) Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist für das Maß des Verwaltungsaufwandes insbesondere der erforderliche Zeitaufwand aller an der Ausführung sowie Vor- und Nachbereitung der einzelnen Amtshandlung oder Leistung beteiligten Stellen maßgebend. Der erforderliche Zeitaufwand ist auch maßgebend, wenn nach dem Kostentarif die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, gelten von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten sowie bei Amtshandlungen und Leistungen, die An- oder Abfahrten erfordern, auch die Zeit für die An- und Abfahrten als erforderlicher Zeitaufwand. Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, sind je angefangene Viertelstunde erforderlichen Zeitaufwands zu berechnen:


1.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer11,75 Euro,
2.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung16,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie17,00 Euro,
c) im Übrigen14,50 Euro,
3.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung21,00 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie20,00 Euro,
c) im Übrigen18,25 Euro,
4.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung25,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie22,75 Euro,
c) im Übrigen22,50 Euro.


(5) Bei Amtshandlungen und Leistungen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung bleiben abweichend von Absatz 4 Satz 4 Wartezeiten und Zeiten für An- und Abfahrten bei der Ermittlung des für die Gebühr zugrunde zu legenden erforderlichen Zeitaufwands außer Betracht. Im Zusammenhang mit An- und Abfahrten stehende Aufwendungen sind bei Amtshandlungen und Leistungen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung mit der Gebühr für die Amtshandlung oder Leistung abgegolten.

(6) Schließt eine nach dem Kostentarif gebührenpflichtige Amtshandlung, eine andere gebührenpflichtige Amtshandlung ein, so ist die Gebühr nach dem Kostentarif zuzüglich eines Betrages in Höhe der für die eingeschlossene Amtshandlung sonst zu erhebenden Gebühr zu bemessen, soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Gebührenordnung in der Fassung vom 25. Oktober 1995 (Nds. GVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 1996 (Nds. GVBl. S. 422), außer Kraft.

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Kostentarif
Gebühren und pauschalierte Auslagensätze
Anlage
(zu § 1 Abs. 1) 08 09 10 11 11a 12 12a 13 13a 14 14a 14b 14c 15 15a 15b 15c 16 17 17a 18 19 19a / 19b / 19c 20, 20a 21 21a 21c 21d 22 22a 22b 22c 23 24 24a


1Allgemeines
1.1Abschriften, Ausfertigungen, Kopien
1.1.1Nutzungsüberlassung eines Kopiergerätes für das Anfertigen von Kopien
1.1.1.1bis zum Format DIN A4, je Kopienach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 0,06 und höchstens 0,90
1.1.1.2im Format DIN A3, je Kopienach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 0,30 und höchstens 3,00
1.1.1.3bei größeren Formaten, je Kopienach Verwaltungsaufwand, jedoch höchstens 15
1.1.2Herstellen von Ausfertigungen, Abschriften und Kopien durch Beschäftigte von Behörden
1.1.2.1bis zum Format DIN A3, je Seite
1.1.2.1.1für die ersten 50 Seiten0,60
1.1.2.1.2für weitere Seiten0,17
1.1.2.2bei größeren Formaten als DIN A3, je Seitenach Verwaltungsaufwand, jedoch höchstens 15
1.2Akteneinsicht, Auskunft, Nachforschung, Überlassung von Dateien
1.2.1Gewährung von Akteneinsichtnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 14
bei Versendung der Akten, je Sendung zuzüglich12
Anmerkung zu Nr. 1.2.1:
  1. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.
  1. Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung der Akten zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben.
1.2.2Auskunft aus einer Datenbank, einer Kartei, einem Register oder einem sonstigen Verzeichnisnach Zeitaufwand
1.2.3Schriftliche Auskunft zum Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifrechtnach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 1.2.3:
  1. Für eine Auskunft, um die auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, wird eine Gebühr nicht erhoben.
  1. Eine Gebühr ist nur zu erheben, wenn der Zeitaufwand mehr als eine halbe Stunde beträgt.
1.2.4Nachforschung einer Landeskasse nach dem Verbleib eines überwiesenen Betrages25
Anmerkungen zu Nr. 1.2.4:
  1. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der infrage stehende Betrag der Empfängerin oder dem Empfänger nicht gutgeschrieben oder nicht an sie oder ihn ausgezahlt worden ist.
  1. Der Betrag, der von der Landeskasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslage zu erheben.
1.2.5Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien, je Datei
1.2.5.1wenn die Daten für die Überlassung gespeichert werden müssen5
1.2.5.2im Übrigen2,50
1.3Antragskonferenz
Durchführung einer Antragskonferenz, wenn nach der Antragskonferenz ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nicht gestellt wirdnach Zeitaufwand
1.4Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse
1.4.1Beglaubigung
1.4.1.1von Abschriften, Kopien, Vervielfältigungen und Negativen, je Seitenach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2
und höchstens 8
1.4.1.2von Unterschriften oder Handzeichennach Zeitaufwand
1.4.1.3von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Auslandnach Zeitaufwand
1.4.2Ausstellen einer Bescheinigung
1.4.2.1über einen ausländischen Studienabschlussnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
1.4.2.2über die Bewertung eines anderen ausländischen Bildungsnachweises oder eines inländischen Bildungsnachweisesnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 54
1.4.2.3für steuerliche Zwecke
1.4.2.3.1

des Einkommensteuergesetzes

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
1.4.2.3.2nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzesnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
1.4.3Ausstellen eines Ausweises, eines Zeugnisses oder einer sonstigen Bescheinigung

Anmerkungen zu den Nrn. 1.4.1 bis 1.4.3: Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind:

  1. Beglaubigungen sowie das Ausstellen von Ausweisen, Bescheinigungen und Zeugnissen im Rahmen eines bestehenden oder früheren Arbeits- oder Dienstverhältnisses,
  2. das Ausstellen von Bescheinigungen über die Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen oder privaten Kassen,
  3. das Ausstellen von Zeugnissen, ausgenommen Zweitausfertigungen, durch die Schule oder die Schulbehörde,
  4. die Beglaubigung von Zeugniskopien durch die Schule oder Schulbehörde, die das Zeugnis ausgestellt hat,
  5. das Ausstellen von Ausweisen und Bescheinigungen über den Schulbesuch,
  6. Beglaubigungen sowie das Ausstellen von Ausweisen, Bescheinigungen und Zeugnissen in Gnadensachen,
  7. Beurkundungen durch Urkundspersonen beim Jugendamt nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs,
  8. Beglaubigungen sowie das Ausstellen von Ausweisen, Bescheinigungen und Zeugnissen zum Nachweis der Bedürftigkeit,
  9. Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe.
nach Zeitaufwand
1.5Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behördenach Zeitaufwand
1.6Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung

Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, wenn der Antrag vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen wird

nach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Nrn. 1.5 und 1.6:

Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzende Gebühr

1.7Nachträgliche Änderung einer gebührenpflichtigen Amtshandlungnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 1.7:

Die Gebühr darf nicht höher sein als die Gebühr, die für eine nicht auf die Änderung beschränkte Amtshandlung festzusetzen wäre.

1.8Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlungnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 1.8:

Eine Gebühr wird nicht erhoben für die Rücknahme oder den Widerruf eines Bescheids zur Gewährung einer Zuwendung oder anderen Geldleistung, wenn eine Gebühr nach Nummer 1.10 zu erheben ist.

1.9Rechtsbehelfe
1.9.1Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben der Person, die den Rechtsbehelf eingelegt hat, vorgenommen oder abgelehnt worden ist
1.9.1.1in einer gebührenpflichtigen Angelegenheitdas Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war
1.9.1.2im Übrigennach Zeitaufwand
1.9.2Bearbeitung eines Rechtsbehelfs, wenn der Rechtsbehelf vor Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens zurückgenommen wird

Anmerkung zu den Nrn. 1.9.1.2 und 1.9.2:

Richtet sich der Rechtsbehelf ausschließlich gegen eine Kostenfestsetzung, so darf die Gebühr den strittigen Betrag nicht übersteigen.

nach Zeitaufwand
1.10Rückforderung von Zuwendungen oder anderen Geldleistungennach Zeitaufwand, jedoch mindestens 10 v. H. des Rückforderungsbetrags und höchstens 10.000
Anmerkungen zu Nr. 1.10:
  1. Zum Zeitaufwand gehört auch der Zeitaufwand für die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf des Bescheids zur Gewährung der Zuwendung oder anderen Geldleistung.
  2. Von einer Gebührenerhebung ist abzusehen, wenn die Rückforderung darauf beruht, dass
    1. a) eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss,
    2. b) der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist oder
    3. c) die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat.
  3. Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten.
1.11Allgemeiner Auffangtatbestand

Genehmigung, Erlaubnis, Ausnahmebewilligung oder sonstige auf Antrag oder Veranlassung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners vorzunehmende Amtshandlung oder Protokoll über Verhandlungen, wenn in diesem Kostentarif und auch in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 1.11:

Ist Rechtsgrundlage für eine Amtshandlung oder Leistung eine Vorschrift in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union, zu dem oder der in diesem Kostentarif oder einer anderen Rechtsvorschrift Gebührentatbestände enthalten sind, so ist die Gebühr nicht zu erheben, wenn

  1. dieser Kostentarif oder die andere Rechtsvorschrift nach Inkrafttreten der Rechtsgrundlage für die Amtshandlung oder Leistung geändert wurde, ohne für die Amtshandlung oder Leistung eine Gebühr vorzusehen, oder
  2. seit dem Inkrafttreten der Rechtsgrundlage für die Amtshandlung oder Leistung drei Jahre vergangen sind.

Für Satz 1 Nr. 1 bleiben Änderungen dieses Kostentarifs oder der anderen Rechtsvorschrift außer Betracht, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsgrundlage für die Amtshandlung oder Leistung verkündet wurden.

Anmerkung zu Nr. 1:

Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn dieser Kostentarif oder eine andere Rechtsvorschrift eine besondere Regelung enthält.


2Abfallrecht
2.1Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
2.1.1Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 5 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 2.000 und höchstens 14.000 *
2.1.2Prüfung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
und höchstens 900 *
Anmerkung zu Nr. 2.1.2:

Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

2.1.3Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
und höchstens 3.000
2.1.4Untersagung der Durchführung einer angezeigten Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 3.000
2.1.5Bestimmung eines Mindestzeitraums für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 6 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
und höchstens 3.000
2.1.6Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 6 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
und höchstens 3.000
2.1.7Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 20 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder zum Widerruf des Ausschlusses nach § 20 Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.8Freistellung nach § 26 Abs. 3 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.9Feststellung nach § 26 Abs. 6 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.10Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 176
2.1.11Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 1, einschließlich der Festsetzung eines Entgelts nach § 29 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 176
2.1.12Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.13Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 29 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
2.1.14Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1, einschließlich der Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 29 Abs. 3 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
2.1.15Planfeststellung nach § 35 Abs. 2
2.1.15.1Errichtung und Betrieb einer Deponie
2.1.15.1.1deren Errichtungskosten nicht mehr als 500.000 Euro betragen10.000
2.1.15.1.2deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000.000 Euro betragen10.000 zuzüglich 1 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.15.1.3deren Errichtungskosten mehr als 5.000.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000.000 Euro betragen55.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.15.1.4deren Errichtungskosten mehr als 50.000.000 Euro betragen415.000 zuzüglich 0,6 v. H. der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.15.2Wesentliche Änderung einer Deponie
2.1.15.2.1bei mit Herstellungskosten verbundenen ÄnderungenGebühr nach Nr. 2.1.15. 1 bezogen auf die Herstellungskosten der Änderung
2.1.15.2.2bei Vergrößerung des nutzbaren Volumens, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.1 zu erheben ist
2.1.15.2.2.1einer Deponie der Deponieklasse 0, je m30,05, jedoch
mindestens 5.000
2.1.15.2.2.2einer Deponie der Deponieklasse I, je m30,1, jedoch
mindestens 5.000
2.1.15.2.2.3einer Deponie der Deponieklasse II, je m30,15, jedoch
mindestens 5.000
2.1.15.2.2.4einer Deponie der Deponieklasse III oder IV, je m30,2, jedoch
mindestens 5.000
2.1.15.2.3im Übrigennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 1.500
Anmerkung zu Nr. 2.1.15:

Wird in dem Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.

2.1.16Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3
2.1.16.1Errichtung und Betrieb einer Deponie
2.1.16.1.1deren Errichtungskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen3.500
2.1.16.1.2deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen3.500 zuzüglich 0,8 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.16.1.3deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000.000 Euro betragen5.500 zuzüglich 0,6 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.16.1.4deren Errichtungskosten mehr als 5.000.000 Euro betragen32.500 zuzüglich 0,4 v. H. der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.16.2Wesentliche Änderung einer Deponie
2.1.16.2.1bei mit Herstellungskosten verbundenen ÄnderungenGebühr nach Nr. 2.1.16.1 bezogen auf die Kosten der Änderung
2.1.16.2.2bei Vergrößerung des nutzbaren Volumens, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 2.1.16.2.1 zu erheben istGebühr nach Nr. 2.1.15.2.2
2.1.16.2.3im Übrigennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 355
Anmerkung zu Nr. 2.1.16:

Wird in dem Plangenehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.

2.1.17Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.1.17.1wenn Gegenstand der Anzeige eine mit Herstellungskosten verbundene Änderung ist
2.1.17.1.1bei einer Änderung mit Herstellungskosten von nicht mehr als 250.000 Euronach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.1.17.1.2bei einer Änderung mit Herstellungskosten von mehr als 250.000 Euro
2.1.17.1.2.1bei einer durch eine Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 zugelassenen Deponie50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.1
2.1.17.1.2.2bei einer durch eine Planfeststellung nach § 35 Abs. 3 zugelassenen Deponie50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.16.2.1
2.1.17.2wenn Gegenstand der Anzeige eine Vergrößerung des nutzbaren Volumens ist, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 2.1.17.1 zu erheben ist50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.2
2.1.17.3im Übrigennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.18Regelmäßige Überprüfung nach § 36 Abs. 4 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch
2.1.19Überprüfung aus besonderem Anlass nach § 36 Abs. 4 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 480
2.1.20Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
Anmerkung zu den Nrn. 2.1.15.2, 2.1.16.2 und 2.1.20:

Wird eine Vorprüfung nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) durchgeführt und eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.

2.1.21Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 110 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
2.1.22Abnahme einer Deponie nach Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens oder in sonstigen Fällennach Zeitaufwand
2.1.23Anordnung von Befristungen, Bedingungen oder Auflagen nach § 39 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.24Untersagung des Betriebs nach § 39 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.25Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.26Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 355
2.1.27Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 355
2.1.28Überwachung der Abfallvermeidung oder der Abfallbewirtschaftung nach § 47 Abs. 1 Satz 1
2.1.28.1Örtliche Überprüfung einer Anlage und Kontrolle von Nachweisen und sonstigen Unterlagen, wenn die Überprüfung oder Kontrolle zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben istnach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.1.28.2Sonstige Überwachung durch Kontrolle von Nachweisen und sonstigen Unterlagen, wenn die Überwachungsmaßnahme zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben istnach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50 und höchstens 2.600
2.1.29Regelmäßige Überprüfung nach § 47 Abs. 2 bis 6 (außer Anordnung nach § 47 Abs. 4) durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von Nachweisen und sonstigen Unterlagen,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50 und höchstens 2 600
2.1.30Anordnung einer Prüfung auf eigene Kosten nach § 47 Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
2.1.31Anordnung im Einzelfall nach § 51 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 70
und höchstens 355
2.1.32Anzeige nach § 53 Abs. 1
2.1.32.1Bestätigung des Eingangs einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.32.2Prüfung einer Anzeigenach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
Anmerkungen zu Nr. 2.1.32.2:

a) Zum Zeitaufwand für die Prüfung der Anzeige gehört auch der Zeitaufwand für die Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde des Anzeigenden (§ 53 Abs. 2 und 5), die Anforderung von Unterlagen nach § 53 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie die Vergabe von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232).

b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

Anmerkung zu Nr. 2.1.32:

Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Anzeige vollständig ist und unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach § 8 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) erstellt und übermittelt wurde.

2.1.33Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 53 Abs. 3 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.34Untersagung der angezeigten Tätigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.35Erlaubnis nach § 54nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 160
2.1.36Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen einer nach § 54 erteilten Erlaubnisnach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67.
2.1.37Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 160
2.1.38Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 2.600
und höchstens 42.000
2.1.39Maßnahmen nach § 56 Abs. 8 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.40Anordnung zur Bestellung einer oder eines Abfallbeauftragten oder mehrerer Abfallbeauftragter nach § 59 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 260
2.1.41Anordnungen nach § 62 zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
2.1.41.1Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 428)
2.1.41.1.1Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden VerwaltungsaktesGebühr nach Nr. 26.4
2.1.41.1.2Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOGnach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.1.41.1.3Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOGGebühr nach Nr. 26.2
2.1.41.1.4Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten BeschäftigtenGebühr nach Nr. 26.3
2.1.41.2Sonstige Anordnung nach § 62nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.1.42Verlängerung einer Pflichtenübertragung nach § 72 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 1.770


2.2Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4899)
2.2.1Anordnung nach § 13100 bis 2.500
2.2.2Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz25 bis 2.000
2.3Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1; 2008 Nr. L 318 S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 (ABl. EU Nr. L 294 S. 1)
2.3.1Genehmigung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung oder einer entsprechenden Versicherung nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 250 bis 200
2.3.2Genehmigung der Hinterlegung mehrerer einzelner Sicherheitsleistungen oder des Abschlusses entsprechender Versicherungen für Teile der Sammelnotifizierung nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 Unterabs. 150 bis 200
2.3.3Beschluss über die Nichtfortführung der Notifizierung nach Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 oder Erhebung eines Einwands nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 11 oder 12, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15, 35, 37, 38, 42, 44 oder 6350 bis 500
2.3.4Zustimmung nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. a, auch in Verbindung mit Artikel 13 oder 15, oder nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 oder 15, bei Notifizierung einer einmaligen Verbringung oder bei einer Sammelnotifizierung
2.3.4.1in Bezug auf eine Notifizierung oder Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die nicht mehr als ein Kalenderjahr beträgt,
2.3.4.1.1für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt nicht mehr als 10.000 Megagramm beträgt200 bis 5.000
2.3.4.1.2für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt mehr als 10.000 Megagramm beträgt500 bis 10.000
2.3.4.2in Bezug auf eine Notifizierung oder Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die mehr als ein Kalenderjahr beträgt
2.3.4.2.1für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt nicht mehr als 15.000 Megagramm beträgt500 bis 10.000
2.3.4.2.2für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt mehr als 15.000 Megagramm beträgt1.000 bis 15.000
Anmerkung zu Nr. 2.3.4:

Mit der Gebühr sind auch die Aufwendungen für die Erfassung und Kontrolle der Begleitformulare nach Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 15 Buchst. c bis e und für die Freigabe der Sicherheitsleistung nach Artikel 6 Abs. 6 oder 8 Unterabs. 2, auch in Verbindung mit Titel IV oder V, und nach Artikel 63 in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz abgegolten.

2.3.5Widerruf einer Zustimmung nach Artikel 9 Abs. 850 bis 200
2.3.6Vorabzustimmung nach Artikel 14 Abs. 150 bis 500
2.3.7Entscheidung über die Erforderlichkeit einer erneuten Notifizierung nach Artikel 17 Abs. 1 und 250 bis 500
2.3.8Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 50 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 12 AbfVerbrG oder § 47 KrWG durch
  • Einsichtnahme in Unterlagen,
  • Identitätsprüfungen,
  • Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
65 bis 2.600
Anmerkung zu Nr. 2.3.8:
Die Aufwendungen für die Untersuchung von Proben sind mit der Gebühr nicht abgegolten.
2.3.9Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/200625 bis 2.000
2.4Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
2.4.1Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von Unterlagen,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
Gebühr nach Nr. 39
2.4.2Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung seitens einer anderen Stelle
nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von Unterlagen,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
Anmerkungen zu Nr. 2.4.2:
  1. Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder
    Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme
    • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
    • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
    • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.
  2. Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.
2.4.3Anordnungen nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2
2.4.3.1Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
2.4.3.1.1Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden VerwaltungsaktesGebühr nach Nr. 26.4
2.4.3.1.2Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOGnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.4.3.1.3Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOGGebühr nach Nr. 26.2
2.4.3.1.4Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten BeschäftigtenGebühr nach Nr. 26.3
2.4.3.2Sonstige Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.5Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280)"
2.5.1Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 55
und höchstens 12.200
2.5.2Nachträgliche Auflage nach § 7 Abs. 2 Satz 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 55
und höchstens 740
2.5.3Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 2.440
und höchstens 15.900
2.5.4Prüfung einer nach § 15 Abs. 2 vorgelegten Dokumentationnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 55
und höchstens 740
2.5.5Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von Unterlagen,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
Gebühr nach Nr. 39
2.5.6Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung seitens einer anderen Stelle nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von Unterlagen,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
Anmerkungen zu den Nrn. 2.5.4 und 2.5.6:

a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme

  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.

b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

2.5.7Anordnungen nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1
2.5.7.1Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
2.5.7.1.1Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden VerwaltungsaktesGebühr nach Nr. 26.4
2.5.7.1.2Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOGnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.5.7.1.3Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOGGebühr nach Nr. 26.2
2.5.7.1.4Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten BeschäftigtenGebühr nach Nr. 26.3
2.5.7.2Sonstige Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35


2.6Niedersächsisches Abfallgesetz
2.6.1Bescheinigung über die Möglichkeit der Entsorgung nach § 11 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.6.2Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallentsorgungsanlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.6.3Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 26 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 225
2.6.4Anordnung nach § 30 Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.6.5Anordnung nach § 30 Abs. 3 Satz 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.6.6Festsetzung der Höhe eines Entschädigungsanspruchs nach § 30 Abs. 3 Satz 6nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.6.7Genehmigung von Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen und gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen nach § 34 Abs. 4
2.6.7.1Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplansnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 260
2.6.7.2Erstmalige Genehmigung eines gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplans
für den ersten Hafennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 260
für jeden weiteren Hafennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 65
2.6.7.3Genehmigung eines fortgeschriebenen oder angepassten Schiffsabfallbewirtschaftungsplansnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 130
2.6.7.4Genehmigung eines fortgeschriebenen oder angepassten gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplansnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 130
2.6.8Zulassung einer Ausnahme von der Entladepflicht nach § 35 Abs. 3 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
2.6.9Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 Satz 1
2.6.9.1Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 und den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
2.6.9.1.1Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden VerwaltungsaktesGebühr nach Nr. 26.4
2.6.9.1.2Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOGGebühr nach Nr. 26.1
2.6.9.1.3Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOGGebühr nach Nr. 26.2
2.6.9.1.4Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten BeschäftigtenGebühr nach Nr. 26.3
2.6.9.2Sonstige Maßnahme nach § 45 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.7Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
2.7.1Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.2Anordnung kürzerer Untersuchungsabstände oder Beschränkung von Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 5nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.3Zustimmung nach § 4 Abs. 7nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.4Anordnung von Untersuchungen oder kürzerer Untersuchungsabstände nach § 5 Abs. 5nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.5Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.6Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.7Festlegung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.8Zulassung nach § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.9Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.10Zulassung nach § 15 Abs. 6 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.11Zulassung nach § 16 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.12Prüfung einer Anzeige nach § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.13Zulassung nach § 16 Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.14Prüfung einer Mitteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.15Prüfung eines Lieferscheins nach § 17 Abs. 6 Nr. 5, 6 oder 7nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.16Prüfung eines Lieferscheins nach § 18 Abs. 6 Nr. 5, 6, 7 oder 8nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.17Prüfung eines Nachweises der Eignung und Fachkunde einer oder eines Sachverständigen nach § 22 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.18Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.19Prüfung eines Berichts nach § 24 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.20Verkürzung der Frist zur Vorlage des Berichts nach § 24 Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.21Widerruf der Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 1nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.22Erneute Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.23Genehmigung nach § 25 Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.24Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.25Zulassung oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 Nr. 4nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.26Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.27Widerruf der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.28Verlangen der Vorlage von Unterlagen nach § 31 Abs. 2 Satz 3 und Prüfung der Unterlagennach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.29Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.30Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 221 *.
2.8Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
2.8.1Anordnung zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 3nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 260
2.8.2Gestattung nach § 5 oder 6nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 260
2.8.3Befreiung nach § 7nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.8.4Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 134
Anmerkung zu Nr. 2.8.4:
Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Anerkennung zusammen mit einer Anerkennung eines Lehrgangs nach Nr. 2.11.1 oder Nr. 2.19.3 erfolgt."
2.9Altölverordnung (AltölV) in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2091)70
Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2
2.10Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232)
2.10.1Freistellung nach § 7 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.10.2Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.10.3Anordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.10.4Widerruf nach § 8 Abs. 2 Nr. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.10.5Zulassung nach § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.10.6Verlangen der Vorlage einer Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.10.7Anordnung nach § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.10.8Freistellung nach § 26 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.10.9Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.10.10Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1
2.10.10.1je Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler- oder Maklernummer40
2.10.10.2je Entsorgernummer65
Anmerkung zu Nr. 2.10.10:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Erteilung der Kennnummer nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt.

2.11Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145)
2.11.1Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 134
Anmerkung zu Nr. 2.11.1:

Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Anerkennung zusammen mit einer Anerkennung eines Lehrgangs nach Nr. 2.8.4 oder Nr. 2.19.3 erfolgt.

2.11.2Gestattung nach § 26 Abs. 2 Satz 4Nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 134".
2.12Pflanzenabfallverordnung vom 14. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 3)
2.12.1Zulassung im Einzelfall nach § 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 36
2.12.2Prüfung einer Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 24


2.13Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2010 (Nds. GVBl. S. 181)Gebühr nach Nr. 96.4
2.14Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084)
2.14.1Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.14.2Nachträgliche Anerkennung eines Lehrgangs oder mehrerer Lehrgänge für eine einzelne Teilnehmerin oder einen einzelnen Teilnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.14.3Prüfung eines Nachweises nach § 5 Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 2.14.3:

Eine Gebühr ist nur zu erheben, wenn der Zeitaufwand mehr als eine halbe Stunde beträgt.

2.14.4Prüfung einer Anzeige nach § 10 Abs. 6 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 134
2.15Bioabfallverordnung in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
2.15.1Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 2 oder 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.2Technische Abnahme nach § 3 Abs. 5 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.3Abstimmung der Anforderungen an die Prozessführung und die Prozessprüfung nach § 3 Abs. 5 Satz 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.4Zustimmung zur Abgabe der Materialien nach § 3 Abs. 5 Satz 5nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.5Zulassung eines abweichenden Verfahrens der Temperaturmessung nach § 3 Abs. 6 Satz 3 oder 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.6Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 6 Satz 7nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.7Zulassung nach § 3 Abs. 7 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.8Anordnung von Prüfungen nach § 3 Abs. 7 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.9Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 7 Satz 6nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.10Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 6nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67 *
2.15.11Zulassung nach § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 5nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.12Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.13Anordnung von Untersuchungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.14Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.15Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.16Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 einschließlich Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.17Zustimmung nach § 6 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.18Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.19Zulassung nach § 9 Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.20Zustimmung nach § 9a Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.21Freistellung nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.22Widerruf der Freistellung nach § 10 Abs. 2 Satz 5nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.23Festlegung einer Zeitspanne nach § 11 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.24Prüfung eines Lieferscheins nach § 11 Abs. 2 a Satz 1 oder 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.15.25Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.26Prüfung eines Nachweises nach § 11 Abs. 3 a Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.27Widerruf der Befreiung nach § 11 Abs. 3a Satz 5nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.15.28Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Abs. 1 Satz 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.16Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533)
2.16.1Anordnung nach § 2 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.16.2Abweichende Einstufung im Einzelfall nach § 3 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598)
Bekanntgabe einer Stelle nach § 11 Abs. 4 Satz 1nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67 *.
2.18Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451)
2.18.1Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.18.2Zulassung einer Abweichung nach Nummer 5 des Anhangsnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598)
2.19.1Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.2Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.3Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Nr. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 130
Anmerkung zu Nr. 2.19.3:

Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Anerkennung zusammen mit einer Anerkennung eines Lehrgangs nach Nr. 2.8.4 oder 2.11.1 erfolgt.

2.19.4Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.5Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen nach § 6 Abs. 6nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.6Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen mit einem höheren Brennwert nach § 7 Abs. 2 Nr. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.7Prüfung eines Nachweises nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.8Zustimmung zum Verzicht auf Abfalluntersuchungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.9Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Beprobungen nach § 8 Abs. 3 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.10Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.11Zustimmung zur Reduzierung der Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.12Zulassung einer Abweichung nach § 8 Abs. 6nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.13Abweichende Regelung nach § 8 Abs. 9 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.14Festlegung von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.15Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.16Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.17Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Abs. 4 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.18Anordnung nach § 12 Abs. 5 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.19Freistellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.20Überprüfung des nach § 13 Abs. 5 Satz 1 vorzulegenden Jahresberichtsnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500
2.19.21Fristverlängerung nach § 13 Abs. 5 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.22Festsetzung nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Überprüfung nach § 18 Abs. 3 Satz 1, erneute Festsetzung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 oder Freigabe einer Sicherheit nach § 18 Abs. 3 Satz 6 oder 7nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.23Regelmäßige Überwachung einer Deponie oder Überwachung der Errichtung oder Stilllegung einer Deponie nach § 22 Abs. 1, auch auf der Grundlage eines Überwachungsplans oder Überwachungsprogramms nach § 47 Abs. 7 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 22 a, durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Überwachung der Emissionen,
  • Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente,
  • Messungen,
  • Überprüfung der Eigenkontrolle,
  • Prüfung der angewandten Techniken,
  • Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Deponie oder
  • sonstige Kontrolle
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400
2.19.24Überprüfung der behördlichen Entscheidungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.25Anordnung oder Änderung der behördlichen Entscheidungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.19.26Zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand
2.19.27Anlassbezogene Überwachung einer Deponie oder Überwachung der Errichtung oder Stilllegung einer Deponie nach § 22a Abs. 4 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Überwachung der Emissionen,
  • Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente,
  • Messungen,
  • Überprüfung der Eigenkontrolle,
  • Prüfung der angewandten Techniken,
  • Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Deponie oder
  • sonstige Kontrollen
nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 2.19.27:
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle bestehenden Auflagen und Anordnungen erfüllt und weitere Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.
2.19.28Verlangen einer Überprüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach § 24 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.29Bestimmung einer oder eines Sachverständigen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67 *
2.19.30Zulassung des Einbaus einer temporären Abdeckung nach § 25 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.31Zulassung nach § 25 Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.32Prüfung von Nachweisen nach Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.33Zulassung einer Ausnahme nach Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 11nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.34Zustimmung zu einem Qualitätsmanagementplan nach Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 22nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.35Entscheidung oder Feststellung nach Anhang 1 Nr. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.36Zulassung der Verwendung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nr. 1 Tabelle 1 Fußnote 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.37Zulassung höher belasteter Deponieersatzbaustoffe nach Anhang 3 Nr. 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.38Zustimmung nach Anhang 3 Nr. 2 Satz 2, 11 oder 12nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.39Zulassung der Ablagerung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nr. 2 Satz 6nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.40Festlegung nach Anhang 3 Nr. 2 Satz 13nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.41Zustimmung nach Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Fußnote 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.42Zustimmung nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.43Festlegung des Untersuchungsverfahrens nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.44Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 3.1 Satz 1 Nr. 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.45Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 3.2 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.46Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 7 Satz 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
Anmerkung zu Nr. 2.19.46:

Zum Zeitaufwand für die Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 7 Satz 4 gehört auch der Zeitaufwand für die Prüfung von Nachweisen nach Anhang 5 Nr. 7 Satz 5.

2.20Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
2.20.1Überwachung der Einhaltung der Grenz- und Zuordnungswerte nach § 4 Abs. 4 Satz 1 durch
  • Kontrolle von Dokumenten und sonstigen Unterlagen oder
  • Entnahme und Untersuchung von Proben
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.20.2Anordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
2.21.1Zustimmung nach § 6 Abs. 3 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.2Bekanntgabe einer Stelle nach § 6 Abs. 6 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67 *
2.21.3Anordnung nach § 6 Abs. 6 Satz 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.22Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947), geändert durch Artikel 5 Abs. 29 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
2.22.1Prüfung einer Anzeige nach § 5nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.22.2Auswertung der Informationen für die Erstellung eines externen Notfallplans nach § 6 Abs. 5 oder der Informationen im Fall eines schweren Unfalls nach § 6 Abs. 6nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.22.3Festsetzung nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Deponieverordnung, Überprüfung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Deponieverordnung, erneute Festsetzung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 der Deponieverordnung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 18 Abs. 3 Satz 6 oder 7 der Deponieverordnung, jeweils in Verbindung mit § 7 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.22.4Prüfung einer Anzeige nach § 8 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.22.5Überprüfung nach § 8 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.23Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363)
2.23.1Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung nach § 47 Abs. 1 bis 6 des KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von Unterlagen,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung und Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.600 *
2.23.2Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand *
2.23.3Genehmigung des Betriebs eines Systems nach § 18 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 12.000 und höchstens 24.000 *
2.23.4Nachträgliche Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 *
2.23.5Teilweiser oder vollständiger Widerruf einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 oder 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 und höchstens 5.200 *
2.23.6Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 und höchstens 2.600 *


3(aufgehoben)
4Apotheken, Apothekerinnen und Apotheker
4.1Apothekengesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
4.1.1Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2710
4.1.2Fristverlängerung nach § 3 Nr. 4150
4.1.3Rücknahme oder Widerruf einer Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes825
4.1.4Schließung einer ohne Erlaubnis betriebenen Apotheke nach § 5nach Zeitaufwand, jedoch

mindestens 900

und höchstens 1.700

4.1.5Abnahme einer Apotheke nach § 6650
Anmerkung zu Nr. 4.1.5:
Daneben wird eine Gebühr nach Nummer 6.1.7.1 nicht erhoben.
4.1.6Fristverlängerung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2200
4.1.7Zulassung der Fortsetzung eines Pachtverhältnisses nach § 9 Abs. 1a150
4.1.8Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke durch eine Pächterin oder einen Pächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1600
4.1.9Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 oder nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes825
4.1.10Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a325
4.1.11Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 11b Abs. 1 oder 2 oder nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes400
4.1.12Untersagung des Versandhandels nach § 11b Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 475 und höchstens 1.000
4.1.13Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach § 12a Abs. 1200
4.1.14Genehmigung für eine Verwalterin oder einen Verwalter nach § 13 Abs. 1b260
4.1.15Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 und höchstens 1.600
4.1.16Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 2750
4.1.17Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 5 bei einem zu versorgenden Krankenhaus
4.1.17.1mit bis zu 50 Betten150
4.1.17.2mit bis zu 100 Betten300
4.1.17.3mit bis zu 300 Betten600
4.1.17.4mit mehr als 300 Betten800
4.1.18Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1500
4.1.19Erneute Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 4180
4.1.20Änderung einer Erlaubnisurkundenach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 200
4.2Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
4.2.1Zulassung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5 Satz 3170
4.2.2Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 255
4.2.3Befreiung von der Anwesenheitspflicht der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters nach § 23 Abs. 3 Satz 255
4.2.4Erteilung einer Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs. 1200
4.2.5Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 24 Abs. 175
4.2.6Ablehnung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 175
4.2.7Besichtigung der Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung nach § 351.400
4.3Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 1 g des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778)
4.3.1Approbation
4.3.1.1nach § 4 Abs. 1176
4.3.1.2nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1176
4.3.1.3nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b, Abs. 1c oder Abs. 1d250
4.3.1.4nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
4.3.1.4.1aufgrund eines gleichwertigen Ausbildungsstandes nach § 4 Abs. 2 Sätze 1 bis 5, auch in Verbindung mit Satz 9250
4.3.1.4.2aufgrund einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7, auch in Verbindung mit Satz 9300
4.3.2Teilnahme an einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7, auch in Verbindung mit Satz 9, oder an einer Prüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3170
4.3.3Rücknahme oder Widerruf einer Approbation nach § 6 oder 7 oder nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzesnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 und höchstens 1.000
4.3.4Anordnung des Ruhens einer Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 8180 bis 530
4.3.5Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11
4.3.5.1Erteilung der Erlaubnis180
4.3.5.2Widerruf, Verlängerung oder Änderung der Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300
4.3.6Bescheinigung nach § 11a Abs. 4
4.3.6.1erstmaliges Ausstellen einer Bescheinigung135
4.3.6.2wiederholtes Ausstellen der Bescheinigung80
4.3.7Erstellen einer Zweitschrift der Approbationsurkunde oder der Urkunde über die Erlaubnis nach § 1190


5Arbeitsschutz, einschließlich Arbeitssicherheit, Arbeitszeit und Arbeitsschutz für bestimmte Personengruppen

5.1Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12)

Aufsicht der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 139b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 durch Prüfung einer Anlage, auch im Rahmen einer Vor-Ort-BesichtigungGebühr nach Nr. 39
5.2Auf § 120e GewO gestützte Rechtsverordnungen
5.2.1Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
5.2.1.1Stellen von Anforderungen nach § 5, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2

150

5.2.1.2Zulassung einer Ausnahme nach § 6, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2

150

5.2.1.3Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4

150

5.2.1.4Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4

400

5.2.1.5Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 13

350

5.2.1.6Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2

150

5.2.1.7Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2

150

5.2.2Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)

Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 450
5.3Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

5.3.1Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162)
5.3.1.1Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 6nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.750
5.3.1.2Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 27 Abs. 1 und 2 (außer Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3) durch
  • Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,
  • Verlangen der Überlassung von Unterlagen und deren Prüfung,
  • Vor-Ort-Besichtigung und Kontrolle einer Anlage,
  • Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen oder
  • Untersuchung, auf welche Ursachen ein Unfall oder ein Schadensfall zurückzuführen ist
Gebühr nach Nr. 39
5.3.1.3Überwachung der Beseitigung eines nach § 10 Abs. 1 oder 3 festgestellten Mangels durch
  • Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,
  • Verlangen der Überlassung von Unterlagen und deren Prüfung,
  • Vor-Ort-Besichtigung und Kontrolle einer Anlage oder
  • Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
5.3.1.4Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Stilllegung einer überwachungsbedürftigen Anlagenach § 27 Abs. 6nach Zeitaufwand, jedoch

mindestens 250
und höchstens 1.750

5.3.1.5Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 (außer Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3) durch
  • Verlangen einer Auskunft oder einer sonstigen Unterstützung,
  • Vor-Ort-Besichtigung oder
  • Verlangen der Vorlage und Übersendung von Unterlagen und deren Prüfung
Gebühr nach Nr. 39".
5.3.2Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)

5.3.2.1Zulassung nach § 7 Abs. 2

130

5.3.2.2Anordnung nach § 12 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
5.3.2.3Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 13 Abs. 2 durch
  • Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,
  • Vor-Ort-Besichtigung einer Arbeitsstätte,
  • Überprüfung der Bestellung und Aufgabenübertragung an die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Überprüfung ihrer oder seiner Fachkunde,
  • Überprüfung der Bildung des Arbeitsschutzausschusses,
  • Einholung und Überprüfung von Auskünften externer Stellen oder
  • Überprüfung sonstiger Unterlagen
Gebühr nach Nr. 39
5.3.2.4Gestattung einer Ausnahme nach § 18

195

5.3.3Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a)

Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 24 Abs. 2 Satz 2

195

5.3.4Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082)

5.3.4.1Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2

350

5.3.4.2Entscheidung nach § 8 Abs. 3

320

5.4Arbeitszeitrecht

5.4.1Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)

5.4.1.1Bewilligung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 5

5.4.1.1.1für 1 bis 10 Tage

200

5.4.1.1.2für 11 bis 20 Tage

250

5.4.1.1.3für 21 bis 30 Tage

350

5.4.1.1.4für mehr als 30 Tage

700

5.4.1.2Bewilligung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Satz 2

5.4.1.2.1für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

5.4.1.2.1.1für 1 bis 10 Sonn- oder Feiertage

200

5.4.1.2.1.2für 11 bis 20 Sonn- oder Feiertage

250

5.4.1.2.1.3für 21 bis 30 Sonn- oder Feiertage

350

5.4.1.2.1.4für mehr als 30 Sonn- oder Feiertage

700

5.4.1.2.2für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1
5.4.1.2.3für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1
5.4.1.2.4für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1
5.4.1.3Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1

500

5.4.1.4Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2

5.4.1.4.1für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

für 1 bis 10 Sonn- oder Feiertage

200

5.4.1.4.2für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1
5.4.1.4.3für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1
5.4.1.4.4für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1
5.4.1.5Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 oder 5 oder § 15 Abs. 1

5.4.1.5.1für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

5.4.1.5.1.1für 1 bis 10 Tage (auch Sonn- oder Feiertage)

200

5.4.1.5.1.2für 11 bis 20 Tage (auch Sonn- oder Feiertage)

250

5.4.1.5.1.3für 21 bis 30 Tage (auch Sonn- oder Feiertage)

300

5.4.1.5.1.4für mehr als 30 Tage (auch Sonn- oder Feiertage)

650

5.4.1.5.2für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1
5.4.1.5.3für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1
5.4.1.5.4für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerdas Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1
5.4.1.5.5Verlängerung einer Bewilligung nach den Nrn. 5.4.1.5. 1 bis 5.4.1.5.4die Hälfte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5. 1, 5.4.1.5.2, 5.4.1.5.3 oder 5.4.1.5.4
5.4.1.6Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 17 außer Anordnung nach § 17 Abs. 2) durch
  • Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,
  • Verlangen der Vorlage oder der Einsendung von Arbeitszeitnachweisen, Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, und deren Prüfung oder
  • Vor-Ort-Besichtigung einer Arbeitsstätte
Gebühr nach Nr. 39
5.4.1.7Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
5.4.2Fahrpersonalgesetz (FPersG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)

5.4.2.1Anordnung der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 4 Abs. 1anach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
5.4.2.2Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 4 (außer Anordnung nach § 4 Abs. 1a) durch
  • Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,
  • Verlangen der Aushändigung oder Einsendung von Unterlagen und deren Prüfung oder
  • Vor-Ort-Besichtigung, insbesondere Durchführung von Prüfungen oder Untersuchungen oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen
Gebühr nach Nr. 39
5.4.2.3Untersagung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Einziehung nach § 5 Abs. 1 Satz 2

250

5.4.3Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) Erteilung von Kontrollgerätkarten nach § 4 Abs. 1

5.4.3.1Fahrerkarte

22

5.4.3.2Werkstattkarte

30

5.4.3.3Unternehmenskarte

22

Anmerkung zu den Nrn. 5.4.3.1 bis 5.4.3.3:

Aufwendungen für die Personalisierung der Kontrollgerätkarten und die Bereitstellung der Kartendaten im Zentralen Kontrollgerätkartenregister sowie für den Direktversand einer Fahrerkarte an die Antragstellerin oder den Antragsteller durch das Kraftfahrt-Bundesamt sind in den Gebühren nicht enthalten.

5.4.4Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214)

5.4.4.1Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 7 (außer Anordnung nach § 7 Abs. 2) durch
  • Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,
  • Verlangen der Vorlage oder Einsendung von Aufzeichnungen und deren Prüfung,
  • Prüfung von Unterlagen oder
  • Vor-Ort-Besichtigung einer Arbeitsstätte
Gebühr nach Nr. 39
5.4.4.2Anordnung einer Maßnahme nach § 7 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
5.4.5Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228)
Zulassung einer Ausnahme nach § 16nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
5.5Arbeitsschutz für bestimmte Personengruppen

5.5.1Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)

5.5.1.1Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3

5.5.1.1.1für 1 bis 10 Kinder oder Jugendliche

5.5.1.1.1.1für 1 bis 7 Tage

100

5.5.1.1.1.2für 8 bis 14 Tage

150

5.5.1.1.1.3für 15 bis 30 Tage

250

5.5.1.1.1.4für mehr als 30 Tage

350

5.5.1.1.2für 11 bis 50 Kinder oder Jugendliche

5.5.1.1.2.1für 1 bis 7 Tage

150

5.5.1.1.2.2für 8 bis 14 Tage

250

5.5.1.1.2.3für 15 bis 30 Tage

350

5.5.1.1.2.4für mehr als 30 Tage

450

5.5.1.1.3für mehr als 50 Kinder oder Jugendliche

5.5.1.1.3.1für 1 bis 7 Tage

350

5.5.1.1.3.2für 8 bis 14 Tage

450

5.5.1.1.3.3für 15 bis 30 Tage

550

5.5.1.1.3.4für mehr als 30 Tage

650

5.5.1.2Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1

250

5.5.1.3Verbot oder Beschränkung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Verbot nach § 27 Abs. 2

350

5.5.1.4Anordnung nach § 28 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500
5.5.1.5Anordnung nach § 30 Abs. 2

100

5.5.1.6Zulassung nach § 40 Abs. 2

150

5.5.1.7Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 51 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung einer Arbeitsstätte, insbesondere Durchführung von Prüfungen oder Untersuchungen oder Einsichtnahme in Unterlagen,
  • Verlangen und Prüfung einer Auskunft nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder
  • Verlangen der Vorlage oder Einsendung von Verzeichnissen oder Unterlagen nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und deren Prüfung
Gebühr nach Nr. 39
5.5.2Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Artikel 57 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
5.5.2.1Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
5.5.2.2Genehmigung nach § 28 Abs. 1
5.5.2.2.1Erteilung der Genehmigungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
5.5.2.2.2Bearbeitung eines Antrags bei Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 1nach Zeitaufwand
5.5.2.3Vorläufige Untersagung der Beschäftigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
5.5.2.4Bescheinigung nach § 28 Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
5.5.2.5Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 29 Abs. 1 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen,
  • Prüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsmitteln oder persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Untersuchung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen,
  • Vornahme von Messungen,
  • Feststellung und Untersuchung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder
  • Untersuchung, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist,

jeweils nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbSchG vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1

  • Verlangen und Prüfung einer Auskunft nach § 27 Abs. 2 oder
  • Verlangen der Vorlage oder Einsendung von Unterlagen nach § 27 Abs. 3 und deren Prüfung
Gebühr nach Nr. 39
5.5.2.6Anordnung einer Maßnahme nach § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes oder nach § 29 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
5.5.3Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107)

Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 4nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
5.5.4Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)

5.5.4.1Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung durch

- Prüfung einer Arbeitsstätte, auch im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung, nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 6 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2,

  • Überprüfung von statistischen Mitteilungen nach § 139b Abs. 5 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2,
  • Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung oder
  • Verlangen der Vorlage oder Einsendung von Unterlagen und deren Prüfung
Gebühr nach Nr. 39
5.5.4.2Genehmigung der Aushändigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln anstelle von Entgeltbüchern nach § 9 Abs. 2

5.5.4.2.1für 1 bis 50 Betroffene

100

5.5.4.2.2für 51 bis 100 Betroffene

150

5.5.4.2.3für 101 bis 150 Betroffene

250

5.5.4.2.4für 151 bis 200 Betroffene

350

5.5.4.2.5für 201 bis 250 Betroffene

400

5.5.4.2.6für mehr als 250 Betroffene

450

5.5.4.3Anordnung von Maßnahmen nach § 10

150

5.5.4.4Anordnung nach § 16a

150

5.5.4.5Maßnahme nach § 23 Abs. 2

150

5.5.4.6Aufforderung zur Nachzahlung eines Minderbetrages und zur Vorlage des Zahlungsnachweises nach § 24nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
5.5.4.7Aufforderung zur Nachzahlung eines Minderbetrages und zur Vorlage des Zahlungsnachweises nach § 24 in Verbindung mit § 26

150

5.5.4.8Auskunftsverlangen und Vorlageverlangen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Anordnung von Erhebungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2Gebühr nach Nr. 5.5.4.2
5.5.4.9Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach § 30

350

5.6Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140)

5.6.1Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 durch
  • Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,
  • Verlangen der Überlassung von Unterlagen und deren Prüfung,
  • Vor-Ort-Besichtigung und Prüfung der Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume,
  • Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen,
  • Prüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsmitteln oder persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Untersuchung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen,
  • Vornahme von Messungen,
  • Feststellung und Untersuchung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder
  • Untersuchung, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist
Gebühr nach Nr. 39
5.6.2Anordnung nach § 22 Abs. 3

350

5.7Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115)

5.7.1Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 einschließlich der Anforderung weiterer Unterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 770
5.7.2Prüfung einer Anzeige nach § 16nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
5.7.3Verlangen und Prüfung von Unterlagen und Auskünften nach § 17 Abs. 2

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100

5.7.4Erteilung einer Ausnahme nach § 18nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
5.8Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115)
5.8.1Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
5.8.2Überprüfung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
5.8.3Zulassung nach § 15 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 550
5.9Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)
5.9.1Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
5.9.2Überprüfung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
5.10Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554)
5.10.1Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
5.10.2Überprüfung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200


6Arzneimittelwesen
6.1Arzneimittelgesetz
6.1.1Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1
6.1.1.1für Eigenblut oder aus Eigenblut hergestellte Blutprodukte300
6.1.1.2für Nabelschnurblut oder aus Nabelschnurblut hergestellte Blutprodukte300
6.1.1.3für ausschließliche Chargenzertifizierungen (Freigabe)300
6.1.1.4für Sera, Impfstoffe, Allergene, Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeutika, xenogene Zelltherapeutika und auf gentechnischem Wege hergestellte Arzneimittel1.000
6.1.1.5für sonstige Blutprodukte1.000
6.1.1.6im Übrigen700
6.1.2Erlaubnis nach § 20b oder § 20c
6.1.2.1Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4500
6.1.2.2Erlaubnis nach § 20c Abs. 1 Satz 1700
Anmerkung zu Nr. 6.1.2.2:

Die Gebühr ermäßigt sich auf 500 Euro, wenn die Erlaubnis zusammen mit einer Erlaubnis nach Nummer 6.1.2.1 erteilt wird.

Anmerkung zu den Nrn. 6.1.1.1 bis 6.1.1.6 und 6.1.2.1 bis 6.1.2.2:

Die Gebühr erhöht sich bei erhöhtem Aufwand wegen der Vorlage umfangreicher Unterlagen um 150 bis 4.000 Euro.

6.1.3Anzeige nach § 20b Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4
6.1.3.1Prüfung einer Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 7200
6.1.3.2Widerspruch (§ 20b Abs. 2 Satz 6) in Bezug auf eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 7300
6.1.4Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2350
6.1.5Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a60
6.1.6Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a500
Anmerkung zu den Nrn. 6.1.1 bis 6.1.6:

Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7.

6.1.7Besichtigung im Rahmen der Überwachung nach § 64
6.1.7.1Besichtigung einer Apotheke
6.1.7.1.1bis zu 15 Minuten Besichtigungsdauer (Kurzbesichtigung)50
6.1.7.1.2über eine Kurzbesichtigung hinaus je angefangene halbe Stunde Besichtigungsdauer100
6.1.7.2eines Betriebes des Einzelhandels mit Ausnahme von Apothekennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 58
und höchstens 176
6.1.7.3eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung je angefangene Stunde Besichtigungsdauer und je Überwachungsperson180
Anmerkung zu Nr. 6.1.7.3:

Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Besichtigung anfallenden Reisekosten im Inland abgegolten. Die Aufwendungen für Auslandsreisen sind mit der Gebühr nicht abgegolten.

6.1.8Zertifikat über die Gute Herstellungspraxis (GMP-Zertifikat) oder Gute Vertriebspraxis (GDP-Zertifikat) nach § 64 Abs. 3f
6.1.8.1für das erste Zertifikat300
6.1.8.2für jedes weitere Zertifikat75
6.1.9Änderung eines Zertifikates nach § 64 Abs. 3 Satz 4 ohne inhaltliche Prüfung100
6.1.10Zertifikat über die GMP-Übereinstimmung eines pharmazeutischen Prüflabors im Sinne des § 14 Abs. 4300
6.1.11Untersuchung einer nach § 65 Abs. 1 geforderten oder entnommenen Probenach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 4.000
Anmerkung zu Nr. 6.1.11:

Zum Verwaltungsaufwand für die Untersuchung gehört auch der Verwaltungsaufwand für die Anforderung oder die Entnahme der Probe und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse.

6.1.12Prüfung einer Anzeige nach § 67
6.1.12.1über eine klinische Prüfung bei Menschen
6.1.12.1.1je in der Anzeige benannter Hauptprüferin oder benanntem Hauptprüfer, wenn sie oder er nicht Leiterin oder Leiter der klinischen Prüfung ist60
6.1.12.1.2je Stellvertreterin oder Stellvertreter20
6.1.12.1.3je Leiterin oder Leiter der klinischen Prüfung80
6.1.12.1.4je pharmazeutischem Unternehmer120
Anmerkung zu Nr. 6.1.12.1:

Wird eine Prüferin oder ein Prüfer, die oder der bereits benannt wurde, als Hauptprüferin oder Hauptprüfer oder Leiterin oder Leiter der klinischen Prüfung benannt, so wird für die weitere Benennung dieser Person eine Gebühr nicht erhoben.

6.1.12.2für die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere Person, die zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, nach § 67 Abs. 2 in einem Fall des § 13 Abs. 2 b ohne Anforderung von Unterlagen60
Anmerkung zu den Nrn. 6.1.12.1 und 6.1.12.2:

Die Gebühr erhöht sich um 60 Euro, wenn erforderliche Unterlagen nachgefordert werden oder der Aufwand wegen umfangreicher Unterlagen erhöht ist.

6.1.12.3im Übrigen120
6.1.13Maßnahme nach § 69500
6.1.14Rücknahme oder Widerruf einer Anordnung nach § 69 Abs. 1, wenn die oder der Betroffene zu der Anordnung Anlass gegeben hat300
6.1.15Einfuhrerlaubnis nach § 72 oder § 72b Abs. 1500
6.1.16Prüfung eines Zertifikats nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1600
6.1.17Bescheinigung
6.1.17.1nach § 72aAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff600
6.1.17.2nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff200
6.1.17.3nach § 72a Abs. 1 Satz 1 für jedes weitere Arzneimittel oder jeden weiteren Wirkstoff, auf das oder den sich die Bescheinigung bezieht60
6.1.18Prüfung eines Zertifikats nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1600
6.1.19Bescheinigung nach § 72b Abs. 2
6.1.19.1nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2600
6.1.19.2nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3200
6.1.20Bescheinigung nach § 73 Abs. 6
6.1.20.1für das erste bezeichnete Arzneimittel200
6.1.20.2für jedes weitere bezeichnete Arzneimittel60
6.1.21Zertifikate nach § 73a Abs. 2 (WHO-Zertifikate)
6.1.21.1Produktzertifikat für ein Arzneimittel nach Anhang 1 der Leitlinien zur Durchführung des Zertifikatsystems der Weltgesundheitsorganisation über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel (WHO-Leitlinien für Zertifikate)
6.1.21.1.1für den Hersteller des Arzneimittels, der Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel ist150
6.1.21.1.2für den Hersteller des Arzneimittels, der nicht Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel ist200
6.1.21.1.3für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde herstellen lässt225
6.1.21.1.4für den pharmazeutischen Unternehmer, der Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung des Arzneimittels zu sein250
6.1.21.1.5für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller in Deutschland, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Überwachungsbehörde herstellen lässt275
6.1.21.1.6für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller in Deutschland, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Überwachungsbehörde herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung zu sein300
6.1.21.1.7für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Ausland herstellen lässt100
6.1.21.1.8für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Ausland herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung zu sein125
6.1.21.1.9in den Fällen der Nummern 6.1.21.1.3 bis 6.1.21.1.8 für jeden weiteren Lohnhersteller zusätzlich120
6.1.21.1.10identisches Zertifikat für ein weiteres Exportland40
6.1.21.1.11für den Ausführer (§ 73a Abs. 2 Satz 1)200
6.1.21.2Erklärung des Zulassungsstatus für Arzneimittel nach Anhang 2 der WHO-Leitlinien für Zertifikate
6.1.21.2.1für das erste Arzneimittel60
6.1.21.2.2für jedes weitere Arzneimittel30
6.1.21.2.3identische Erklärung für ein weiteres Exportland40
6.1.21.3Produktzertifikat für einen Wirkstoff im internationalen Handel100
Anmerkung zu den Nrn. 6.1.8 bis 6.1.21.3:

Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7.

6.2Änderung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.6, 6.1.8, 6.1.10, 6.1.15 oder 6.1.21200
6.3Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung
6.3.1nach § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2, nach § 20b Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 20c Abs. 7, auch in Verbindung mit § 72b Abs. 1 Satz 2, oder nach § 52a Abs. 5700
6.3.2eines Zertifikats nach § 72a oder § 73a Abs. 2700
6.4Vorläufige Anordnung nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2, oder nach § 64 Abs. 4 Nr. 4200
6.5Mehrausfertigung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.6, 6.1.8, 6.1.10, 6.1.15 oder 6.1.2130
6.6Schriftliche nicht offizielle englischsprachige Übersetzung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.6, 6.1.8, 6.1.10, 6.1.15 oder 6.1.2130
6.7Prüfung einer Anzeige oder Mitteilung nach § 20, § 20b Abs. 5, § 20c Abs. 6, § 52a Abs. 8, § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3
6.7.1ohne Prüfung der Sachkenntnis nach § 15, § 20, § 20b Abs. 5, § 20c, § 52a Abs. 8, § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3120
6.7.2mit Prüfung der Sachkenntnis nach § 15, § 20, § 20b Abs. 5, § 20c, § 52a Abs. 8, § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3300
6.8Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1655)
Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Satz 6100
6.9Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)
Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8120
6.10Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (Mutual Recognition Agreements on Conformity Assessment - MRA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten
Bescheinigung oder Bestätigung über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (MRA-Zertifikat)200
Anmerkung zu Nr. 6.10:

Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7.

6.11Betäubungsmittel
6.11.1Betäubungsmittelgesetz
Überwachungsmaßnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 3 oder 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 1.300
6.11.2Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1096)
6.11.2.1Anerkennung einer geeigneten Einrichtung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (§ 5 Abs. 10 Nr. 3e)146
6.11.2.2Erlaubnis nach § 5a Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 140 und höchstens 1 000


7Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
7.1Bundesärzteordnung
7.1.1Approbation nach § 3 Abs. 1 oder § 14 b260
7.1.2Approbation nach § 3 Abs. 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 7.1.2:
Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
7.1.2.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 1248
7.1.2.2aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3650
7.1.3Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 9 oder Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 7.1.3:
Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
7.1.4Zurücknahme oder Widerruf nach § 5nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 180
und höchstens 600
7.1.5Anordnung nach § 6 Abs. 1nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 180
und höchstens 600
7.1.6Aufhebung nach § 6 Abs. 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 180
und höchstens 600
7.1.7Zulassung nach § 6 Abs. 4140 bis 280
7.1.8Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 8 und 10 Abs. 1200
7.1.9Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5200
7.1.10Verlängerung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5180
7.1.11Widerruf einer nach den §§ 8 und 10 erteilten Erlaubnisnach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 180 und höchstens 600
7.1.12Ersatzapprobation110 bis 160
7.1.13Zweitschrift einer Approbationsurkunde110
7.2Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
7.2.1Approbation nach § 2 Abs. 1, den §§ 8 bis 10 oder § 20 a260
7.2.2Approbation nach § 2 Abs. 2 oder 3nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 7.2.2:
Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
7.2.2.1aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1248
7.2.2.2aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3850
7.2.3Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 9 oder Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 7.2.3:
Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
7.2.4Zurücknahme oder Widerruf nach § 4nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 180
und höchstens 600
7.2.5Anordnung nach § 5 Abs. 1nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 180
und höchstens 600
7.2.6Aufhebung nach § 5 Abs. 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 180
und höchstens 600
7.2.7Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 7a und 13200
7.2.8Widerruf einer nach § 7a oder 13 erteilten Erlaubnisnach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 180
und höchstens 600
7.2.9Ersatzapprobation110 bis 160
7.2.10Zweitschrift einer Approbationsurkunde110


8(aufgehoben)


9(aufgehoben)


10(aufgehoben)


11(aufgehoben)


12(aufgehoben)


13(aufgehoben)
13.1(aufgehoben)
13.2(aufgehoben)
13.3(aufgehoben)
13.4(aufgehoben)


14Baugesetzbuch
14.1Festsetzung einer Entschädigung nach § 18, 28 Abs. 6, § 40, 41, 42, 126 oder 209nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 160
und höchstens 4.500
14.2Enteignung
14.2.1Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 110 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 1020,3 v. H. des vereinbarten Entgelts,
jedoch
mindestens 160
14.2.2Entscheidung nach § 112 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 6nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 270
und höchstens 9.000
14.2.3Verlängerung der Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 265 bis 425
14.2.4vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116
14.2.4.1Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 1

160 bis 950

14.2.4.2Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 Satz 1

80 bis 475

14.2.4.3Festsetzung einer Entschädigung nach § 116 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 Sätze 2 und 3

80 bis 475

14.2.5Ausführungsanordnung nach § 117 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 655 bis 160
14.2.6Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 12055 bis 425
Anmerkung zu Nr. 14.2:

Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 14.2.1 oder 14.2.2 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 121/2fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen.

14.3Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1nach Zeitaufwand.


15Bergwesen
15.1Inanspruchnahme von Bediensteten der Bergverwaltung
15.1.1bei der Gewährung der Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte, in die sonstigen Unterlagen (§ 76 Abs. 1 des Bundesberggesetzes) oder bei der Anfertigung von Auszügen (§ 76 Abs. 2 des Bundesberggesetzes)nach Zeitaufwand
15.1.2Erteilung einer schriftlichen Auskunft in Berechtsamsangelegenheitennach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nummer 15.1

(aufgehoben)

15.2Bundesberggesetz (BBergG)
15.2.1Bergbauberechtigungen
15.2.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 in Verbindung mit § 7 oder 11
15.2.1.1.1zu gewerblichen Zwecken680 bis 6.850
15.2.1.1.2zu wissenschaftlichen Zwecken340 bis 1.360
15.2.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 in Verbindung mit § 8 oder 121.360 bis 17.100
15.2.1.3Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 in Verbindung mit § 9 oder 131.360 bis 20.450
15.2.1.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3340 bis 3.420
15.2.1.5Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4
15.2.1.5.1zu gewerblichen Zwecken340 bis 3.420
15.2.1.5.2zu wissenschaftlichen Zwecken170 bis 680
15.2.1.6Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5680 bis 10.250
15.2.1.7Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§ 17)340 bis 680
15.2.1.8Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18340 bis 1.360
15.2.1.9Fristverlängerung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 270 bis 340
15.2.1.10Fristsetzung nach § 18 Abs. 2 Satz 270 bis 340
15.2.1.11Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19136 bis 680
15.2.1.12Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20136 bis 1.360
15.2.1.13Stellung eines Verlangens nach § 21 Abs. 270 bis 340
15.2.1.14Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1136 bis 680
15.2.1.15Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1136 bis 680
15.2.1.16Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung von Bergwerksfeldern nach den § § 25 bis 27680 bis 6.850
15.2.1.17Entscheidung über die Genehmigung der Teilung von Bergwerksfeldern nach § 28680 bis 6.850
15.2.1.18Entscheidung über die Genehmigung des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 29680 bis 6.850
15.2.1.19Entscheidung über einen Antrag auf Zulegung nach § 35136 bis 1.360
15.2.1.20Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters von Amts wegen nach § 36 Satz 1 Nr. 270 bis 136
15.2.1.21Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3206 bis 2.040
15.2.1.22Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4136 bis 1.360
15.2.1.23Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3136 bis 680
15.2.1.24Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5136 bis 680
15.2.1.25Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40340 bis 1.710
15.2.1.26Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41136 bis 680
15.2.1.27Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung nach § 42 Abs. 1 oder § 43136 bis 1.360
15.2.1.28Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Abs. 4, § 43 oder 45 Abs. 2136 bis 680
15.2.1.29Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Abs. 1136 bis 680
15.2.1.30Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Abs. 4136 bis 680
15.2.2Bergwerksbetrieb
15.2.2.1Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans nach den § § 51 und 55
15.2.2.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens680 bis 20.450
15.2.2.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (einschließlich UVP)3.420 bis 500 000
Anmerkung zu Nummer 15.2.2.1.2

-gestrichen -

15.2.2.1.3Betriebsplan über Anlagen zur Ablagerung radioaktiver Stoffe1,5 v. H. der Errichtungskosten
15.2.2.1.4Abschlussbetriebsplan über Anlagen zur Ablagerung radioaktiver Stoffe1 v.H. der Schließungskosten
15.2.2.1.5Sonstiger Betriebsplan340 bis 20.450
15.2.2.2Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1136 bis 680
15.2.2.3Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebs über zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2136 bis 680
15.2.2.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2340 bis 3.420
15.2.2.5Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplans nach § 56 Abs. 3340 bis 3.420
15.2.2.6Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2136 bis 680
15.2.2.7Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer nach den § § 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Abs. 3 fortgeltenden Verordnung340 bis 17.100
15.2.2.8Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer Verordnung erteilten Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung oder allgemeinen Zulassung170 bis 8.550
15.2.2.9Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer nach den § § 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Abs. 3 fortgeltenden Verordnung340 bis 3.420
15.2.2.10Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer Verordnung erteilten Ausnahmebewilligung170 bis 1.710
15.2.2.11Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger aufgrund einer nach den § § 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Abs. 3 fortgeltenden Verordnung136 bis 680
15.2.2.12Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer Verordnung erteilten Anerkennung66 bis 340
15.2.2.13Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 71 Abs. 1340 bis 3.420
15.2.2.14Anordnung der Einstellung des Betriebes nach § 71 Abs. 2340 bis 3.420
15.2.2.15Anordnung von Maßnahmen nach § 71 Abs. 3340 bis 6.850
15.2.2.16Untersagung nach § 72 Abs. 1 Satz 1340 bis 3.420
15.2.2.17Anordnung nach § 72 Abs. 1 Satz 2340 bis 3.420
15.2.2.18Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 1340 bis 3.420
15.2.2.19Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 2340 bis 3.420
15.2.2.20Untersagung nach § 73 Abs. 2340 bis 3.420
15.2.2.21Anordnung nach § 74 Abs. 1340 bis 3.420
15.2.3Grundabtretung
15.2.3.1Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Grundabtretung nach § 77680 bis 10.250
15.2.3.2Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3680 bis 6.850
15.2.3.3Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2206 bis 3.420
15.2.3.4Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3136 bis 1.360
15.2.3.5Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 89 Abs. 4136 bis 680
15.2.3.6Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5136 bis 680
15.2.3.7Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91680 bis 6.850
15.2.3.8Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 92 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2136 bis 680
15.2.3.9Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3136 bis 680
15.2.3.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1136 bis 680
15.2.3.11Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2136 bis 680
15.2.3.12Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96136 bis 1.360
15.2.3.13Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97136 bis 6.850
15.2.3.14Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99136 bis 680
15.2.3.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2136 bis 680
15.2.3.16Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung oder das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Abs. 2136 bis 2.040
15.2.3.17Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Abs. 4136 bis 2.040
15.2.4Transit-Rohrleitungen
15.2.4.1Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16.850 bis 68.500
15.2.4.2Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133Abs. 1 Satz 1 Nr. 16.850 bis 68.500
15.2.4.3Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Abs. 1 und 2340 bis 6.850
15.2.4.4Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Abs. 1 und 2340 bis 6.850
15.2.5Unterwasserkabel
15.2.5.1Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Verlegung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 46.850 bis 68.500
15.2.5.2Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 46.850 bis 68.500
15.2.5.3Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4340 bis 6.850
15.2.5.4Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4340 bis 6.850
15.2.6Alte Rechte und Verträge
15.2.6.1Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149136 bis 680
15.2.6.2Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3136 bis 3.420
15.2.6.3Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Abs. 1 Satz 3136 bis 680
15.2.6.4Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Abs. 2136 bis 680
15.2.6.5Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Abs. 2136 bis 680
15.2.6.6Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach § 161340 bis 3.420
15.3Markscheiderzulassungsgesetz

Anerkennung nach § 1

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225 *
15.4Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093)
15.4.1Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3136
15.4.2Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12136
15.4.3Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG nach § 13nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225
15.5Markscheiderische Arbeiten
15.5.1Markscheiderische Arbeiten oder Inanspruchnahme von Bediensteten bei der Gewährung der Einsicht in das Grubenbild (§ 63 Abs. 4 BBergG), in die Ergebnisse der Messungen nach § 63 Abs. 4 in Verbindung mit § 125 BBergG oder bei der Anfertigung von Auszügennach Zeitaufwand
15.5.2Material (Lichtpausen, Vergrößerungen, fotografische Aufnahmen)25 bis 206


16Berufsakademien, Hochschulwesen
16.1Niedersächsisches Berufsakademiegesetz
16.1.1Staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Änderung der Anerkennungnach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
und höchstens 5.000
16.1.2Staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Änderung der Anerkennungnach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
und höchstens 2.000
16.1.3Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
und höchstens 1.000
16.1.4Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennungnach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 100
und höchstens 1.500
16.2Niedersächsisches Hochschulgesetz
16.2.1Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen nach § 10
16.2.1.1für Diplom-, Magister-, Lizenziaten- und vergleichbare Grade106
16.2.1.2für Doktorgrade212
16.2.1.3für Professorentitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen320
16.2.1.4für Ehrengrade und Ehrentitel212 bis 710
16.2.2Aufhebung oder Änderung von Bescheinigungen nach Nr. 16.2.125 bis 70
16.2.3Staatliche Anerkennung nach § 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2
16.2.3.1Anerkennungnach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 2.500
und höchstens 15.000
16.2.3.2Änderung der Anerkennungnach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 100
und höchstens 5.000
16.2.4Genehmigung zur Einrichtung eines neuen Studiengangs nach § 64 Abs. 1 Satz 3 oder für die wesentliche Änderung eines eingerichteten Studiengangs nach § 64 Abs. 1 Satz 4 oder Änderung einer solchen Genehmigungnach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 100
und höchstens 5.000
16.2.5Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennungnach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 100
und höchstens 2.000
16.2.6Maßnahmen nach § 65 Abs. 3nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 100
und höchstens 2.000


17Berufsbildung
17.1Berufsbildungsgesetz
17.1.1Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung nach § 27 Abs. 3 oder 4390
Anmerkung zu Nr. 17.1.1:

Mit der Gebühr sind Auslagen abgegolten.

17.1.2Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 30 Abs. 6
17.1.2.1in der gewerblichen Wirtschaft (ohne Handwerk)nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 70
und höchstens 355
17.1.2.2in der Landwirtschaft oder in der Hauswirtschaftnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 355
17.1.3Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2
17.1.3.1in der gewerblichen Wirtschaft (ohne Handwerk)nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 64 und höchstens 192
17.1.3.2in der Landwirtschaft oder in der Hauswirtschaftnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 390
17.2Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 15 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)
17.2.1Abnahme der Meisterprüfung nach § 1 Abs. 1600
Anmerkung zu Nr. 17.2.1:

Für eine Wiederholungsprüfung, bei der nicht mehr als die Hälfte aller Prüfungsteile wiederholt wird, wird die Hälfte der Gebühr erhoben.

17.2.2Erst- und Zweitausfertigung eines Meisterbriefes50
17.3Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700)
(Abnahme der Prüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik nach § 3 in Verbindung mit § 21 des Berufsbildungsgesetzes)
17.3.1Ausbildereignung für die städtische Hauswirtschaft112
17.3.2Ausbildereignung im Bereich der Bäderbetriebe180
18Berufsqualifikation
18.1Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG)
18.1.1Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 BQFG oder § 4 Abs. 1 und 2 NBQFGnach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 600
18.1.2Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs mit der Bewertung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach § 9 NBQFGnach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 18.1.2:
Gebühren nach dieser Nummer sind nur zu erheben, wenn nicht andere Tarifnummern des Kostentarifs oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten.
18.2Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155, 170), geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42)
Staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 15 Satz 1 Nr. 2 oder § 19 Satz 1 Nr. 3nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 600
18.3Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (Nds. GVBl. S. 66) Anerkennung nach § 36nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 18:
Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
19Bienenwirtschaft
Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen15


20Totalisatoren, Buchmacherinnen, Buchmacher
20.1Rennwett- und Lotteriegesetz
20.1.1Totalisatoren
20.1.1.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 180 bis 700
20.1.1.2Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 700
20.1.1.3Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 80
und höchstens 700
20.1.1.4Überwachung nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 durch
  • Vor-Ort-Kontrolle auf dem Rennplatz oder bei einer Wettannahmestelle oder
  • Verlangen einer Auskunft oder Verlangen der Vorlage von Unterlagen zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis oder der Einhaltung von Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist,

wenn die Überwachungsmaßnahme eine behördliche Anordnung zur Folge hat, eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 700
20.1.2Buchmacherinnen, Buchmacher
20.1.2.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1350 bis 2.500
20.1.2.2Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1175 bis 2.500
20.1.2.3Ablehnung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 2.500
20.1.2.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 2.500
20.1.2.5Überwachung nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 durch
  • Vor-Ort-Kontrolle der Buchmacherörtlichkeit oder
  • Verlangen einer Auskunft oder Verlangen der Vorlage von Unterlagen, wenn die Überwachungsmaßnahme eine behördliche Anordnung zur Folge hat, eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2 500
20.2Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424)
20.2.1Gestattung der Unterhaltung einer zusätzlichen Wettannahmestelle für ein Totalisatorunternehmen nach § 5 Satz 2100 bis 700
20.2.2Zusätzliche Erlaubnis für eine einzelne Rennveranstaltung nach § 6 Abs. 2 Satz 2100 bis 2.500
20.2.3Ausstellen einer Urkunde nach § 7 für eine Buchmacherin, einen Buchmacher, eine Buchmachergehilfin oder einen Buchmachergehilfen110 bis 210


21Chemikalien

21.1Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)

21.1.1Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 *
21.1.2GLP-Inspektion nach § 19b Abs. 1 Satz 1 einschließlich Vor- und Nachbereitungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 900
21.1.3Überwachung nach § 21

21.1.3.1Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder Unterlagen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,
  • Prüfung von Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmitteln,
  • Untersuchung von Herstellungs- und Verwendungsverfahren oder
  • Feststellung und Messung des Vorhandenseins und der Konzentration gefährlicher Stoffe und Gemische
Gebühr nach Nr. 39
21.1.3.2Überwachung seitens einer anderen Stelle durch
21.1.3.2.1
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder Unterlagen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung,
  • Prüfung von Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmitteln,
  • Untersuchung von Herstellungs- und Verwendungsverfahren im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung oder
  • Feststellung und Messung des Vorhandenseins und der Konzentration gefährlicher Stoffe und Gemische
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146
21.1.3.2.2
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder Unterlagen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder
  • Untersuchung von Herstellungs- und Verwendungsverfahren, jeweils außerhalb einer Vor-Ort-Besichtigung
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
Anmerkung zu Nr. 21.1.3.2:
Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überwachungsmaßnahme
  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.

21.1.3.3Verlangen zur Einholung eines Gutachtens nach § 21 Abs. 6

150

21.1.3.4Überprüfung einer nach § 13 vorgenommenen Einstufung oder Kennzeichnung von Stoffen oder Gemischen, soweit die Überprüfung nicht unter Nummer 21.1.3.1 fällt, wenn die Überprüfung eine Beanstandung zur Folge hat oder die oder der zur Einstufung oder Kennzeichnung der Stoffe und Gemische Verpflichtete mit einem Auskunftsersuchen zu der Überprüfung Anlass gegeben hat

21.1.3.4.1ohne Besichtigung vor Ortnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
21.1.3.4.2bei Besichtigung vor Ortnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146
Anmerkung zu Nr. 21.1.3.4:

Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

21.1.4Anordnung nach § 23 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
21.1.5Untersagung nach § 23 Abs. 1anach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
21.1.6Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
21.1.7Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2

120

21.2Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)

21.2.1Anerkennung eines Verfahrens oder Gerätes nach § 10 Abs. 5 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 420
21.2.2Zulassung einer Ausnahme, Anordnung oder sonstige Maßnahme nach § 19nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
21.2.3Partikelförmige Gefahrstoffe

21.2.3.1Nachforderung von Unterlagen infolge unvollständiger Anzeige nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1

21.2.3.1.1ohne Besichtigung vor Ortnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
21.2.3.1.2mit Besichtigung vor Ortnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146
21.2.3.2Besichtigung vor Ort infolge unvollständiger Anzeige nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachforderung von Unterlagennach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146
21.2.3.3Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 420
21.2.3.4Sachkundeprüfung zur Feststellung einer erfolgreichen Teilnahme an einem Sachkundelehrgang (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3)

21.2.3.4.1für 1 bis 10 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer

320

21.2.3.4.2für jede weitere Teilnehmerin oder jeden weiteren Teilnehmer

20

21.2.3.5Zulassung als Fachbetrieb nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 220
21.2.4Schädlingsbekämpfung

21.2.4.1Prüfung einer Anzeige nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 1 oder Nr. 3.6nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
21.2.4.2Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung als gleichwertig oder geeignet nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 oder 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
21.2.5Begasungen

21.2.5.1Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
21.2.5.2Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120
21.2.5.3Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
21.2.5.4Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3Gebühr nach Nr. 21.2.3.4
21.2.5.5Anordnung nachträglicher Auflagen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
21.2.5.6Prüfung einer Anzeige nach Anhang I Nr. 4.3.2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
Anmerkung zu Nr. 21.2.5.6:

Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für eine Überwachung der angezeigten Begasung abgegolten.

21.2.5.7Zulassung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
21.3Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
21.3.1Erlaubnis nach § 6nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 120
21.3.2Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 6 Abs. 5 Satz 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 120
21.3.3Widerruf einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 5 Satz 3nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 120
21.3.4Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1Gebühr nach Nr. 21.2.3.4
21.3.5Anerkennung einer Einrichtung für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 300
21.3.6Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, je Teilnehmerin oder Teilnehmernach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 72
21.3.7Anerkennung einer Einrichtung für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 300
21.3.8Feststellung nach § 11 Abs. 5nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 120
21.4Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 *
21.5Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 297 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Erlaubnis zum Kauf oder Verkauf von Stoffen oder Gemischen nach § 3 Abs. 3 Buchstabe bnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
21.6Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

21.6.1Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebes nach § 5 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 *
21.6.2Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 6 Abs. 2nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 200


22(aufgehoben)


23 22aDatenschutz
23.1Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2; 2021 Nr. L 74 S. 35)
23.1.1Bearbeitung eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrags nach Artikel 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. anach Zeitaufwand
23.1.2Bearbeitung einer Meldung nach Artikel 33 Abs. 1, wenn sich herausstellt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorliegt, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führtnach Zeitaufwand
23.1.3Bearbeitung der Mitteilung der Kontaktdaten von Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 Abs. 7, wenn der von der Aufsichtsbehörde eröffnete elektronische Übermittlungsweg nicht genutzt wirdnach Zeitaufwand
23.1.4Bearbeitung der Mitteilung über eine Datenübermittlung nach Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand
23.1.5Anweisung nach Artikel 58 Abs. 1 Buchst. a, wenn aufgrund der bereitgestellten Informationen ein Rechtsverstoß festgestellt wirdnach Zeitaufwand
23.1.6Untersuchung nach Artikel 58 Abs. 1 Buchst. b, wenn aufgrund der Datenschutzüberprüfung ein Rechtsverstoß festgestellt wirdnach Zeitaufwand
23.1.7Hinweis nach Artikel 58 Abs. 1 Buchst. d, wenn sich dieser auf einen tatsächlichen Rechtsverstoß beziehtnach Zeitaufwand
23.1.8Warnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. anach Zeitaufwand
23.1.9Verwarnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. bnach Zeitaufwand
23.1.10Anweisung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. c, d, oder enach Zeitaufwand
23.1.11Beschränkung der Verarbeitung einschließlich eines Verbots nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. fnach Zeitaufwand
23.1.12Anordnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. g oder jnach Zeitaufwand
23.1.13Stellungnahme und Billigung nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. dnach Zeitaufwand
23.1.14Genehmigung nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. h oder jnach Zeitaufwand
23.1.15Beratung durch die Aufsichtsbehörde, auch nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. anach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Nrn. 23.1.2 bis 23.1.15:

Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Tätigkeit einen Zeitaufwand von weniger als einer halben Stunde erfordert.

Anmerkung zu Nr. 23.1.15:

Gebühren für Beratungen von betroffenen Personen und Datenschutzbeauftragten können nur nach Nr. 23.1.16 erhoben werden.

23.1.16Bearbeitung einer Anfrage, die offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des Artikels 57 Abs. 4 Satz 1 istnach Zeitaufwand
23.2Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) Verlangen nach § 40 Abs. 6 Satz 2nach Zeitaufwand
23.3Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)
23.3.1Bearbeitung eines Antrages nach § 51 oder 52, der offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 istnach Zeitaufwand
23.3.2Bearbeitung einer Anfrage, die offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des Artikels 57 Abs. 4 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 57 Abs. 6 istnach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Nrn. 23.1.1, 23.1.15, 23.1.16, 23.3.1 und 23.3.2:

Der Umfang der Amtshandlung und die voraussichtliche Höhe der Gebühr sind der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner vor der Vornahme der Amtshandlung mitzuteilen.

Anmerkung zu Nr. 23:

Abweichend von § 1 Abs. 4 Satz 5 sind je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands 50,00 Euro zu berechnen. Die Anmerkung zu den Nrn. 23.1.2 bis 23.1.15 bleibt unberührt.


24Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388)
24.1Genehmigung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20a Abs. 3 oder § 29 Abs. 382 bis 8.370
24.2Erlaubnis nach
  • § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder
  • § 15 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2, § 20a Abs. 3 oder § 29 Abs. 3
24.2.1für eine Anlage, deren Errichtungskosten nicht mehr als 50.000 Euro betragen1,0 v. H. der Errichtungskosten, jedoch mindestens 300
24.2.2für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro betragen500 zuzüglich 0,15 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
24.2.3für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen875 zuzüglich 0,1 v. H. der 300.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
24.2.4für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 1.000 000 Euro betragen1.575 zuzüglich 0,05 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
24.3Genehmigung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 2 Satz 156 bis 2.790
24.4Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Satz 3Gebühr nach Nr. 96.2.35
24.5Zulassung einer Ausnahme von einer durch Verordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24, getroffenen Regelung27 bis 8.370
24.6Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 2427 bis 8 370


25(aufgehoben)
26Durchsetzen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - in der Fassung vom 4. Juli 2011 [Nds. GVBl. S. 238], zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 [Nds. GVBl. S. 88], in Verbindung mit dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - NPOG vom 20. Mai 2019 [Nds. GVBl. S. 88])
26.1Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 66 NPOG45 bis 1.710
Anmerkung zu Nr. 26.1:

Innerhalb des Gebührenrahmens soll die Gebühr 10 v. H. der Kosten für die Ersatzvornahme nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert.

26.2Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 67 NPOG
26.2.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 Euro45 bis 95
26.2.2für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 Euro130
26.2.3für Zwangsgelder von mehr als 1.500 Euro430
26.3Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten50
26.4Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 70 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes95


27Energieaufsicht, Regulierung, Strompreise, Konzessionsabgaben
27.1Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32)
27.1.1Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch

mindestens 500

und höchstens 5.000 *

27.1.2Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 2 Satz 2500 bis 10.000
27.1.3Untersagung des Netzbetriebs oder vorläufige Verpflichtung eines Netzbetreibers nach § 4 Abs. 4500 bis 10.000
27.1.4Feststellung nach § 19a Abs. 2 Satz 3500 bis 50.000
27.1.5Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a1.000 bis 50.000
27.1.6Entscheidungen nach § 29 Abs. 1
27.1.6.1Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Satz 2 EnWG500 bis 50.000
27.1.6.2Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 118 Abs. 6 Satz 5 EnWG500 bis 15.000
27.1.6.3Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)500 bis 15.000
27.1.6.4Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV100 bis 15.000
27.1.6.5Untersagung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV oder Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV800 bis 10.000
27.1.6.6Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 StromNEV500 bis 5.000
27.1.6.7Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 StromNEV1000 bis 15.000
27.1.6.8Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), zuletzt geändert durch Artikel 118 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)500 bis 5.000
27.1.6.9Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 GasNEV1.000 bis 20.000
27.1.6.10Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 25a der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786)500 bis 15.000
27.1.6.11Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ARegV1.000 bis 80.000
27.1.6.12Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 ARegV500 bis 40.000
27.1.6.13Sonstige Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV500 bis 100.000
27.1.6.14Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 ARegV500 bis 50.000
27.1.6.15Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 ARegV500 bis 50.000
27.1.6.16Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV500 bis 50.000
27.1.6.17Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 a in Verbindung mit § 10a ARegV500 bis 50.000
27.1.6.18Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV500 bis 50.000
27.1.6.19Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV1.000 bis 100.000
27.1.6.20Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 ARegV500 bis 50.000
27.1.6.21Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV500 bis 100.000
27.1.6.22Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 7 ARegV500 bis 50.000
27.1.6.23Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV500 bis 100.000
27.1.6.24Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 und § 23 ARegV500 bis 80.000
27.1.6.25Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV1.000 bis 100.000
27.1.6.26Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV1.000 bis 50.000
27.1.6.27Genehmigung der Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 und § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV500 bis 10.000
27.1.6.28Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9a ARegV1.000 bis 100.000
27.1.6.29Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 26 ARegV500 bis 50.000
27.1.6.30Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV500 bis 100.000
27.1.7Nachträgliche Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2500 bis 100.000
27.1.8Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 abzustellen2.500 bis 180.000
27.1.9Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 Satz 250 bis 5.000
27.1.10Entscheidung nach § 31 Abs. 3500 bis 180.000
27.1.11Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 12.500 bis 75.000
27.1.12Maßnahme zur Sicherstellung nach § 36 Abs. 2 Satz 3500 bis 5.000
27.1.13Entscheidung über Einwände nach § 36 Abs. 2 Satz 4500 bis 5.000
27.1.14Planfeststellung nach § 43 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, auch in Verbindung mit Satz 2
27.1.14.1für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten bis 500.000 Euro betragen8.000
27.1.14.2für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber bis 2.500 000 Euro betragen8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.14.3für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 2.500 000 Euro, aber bis 7.500 000 Euro betragen24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 2.500 000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.14.4für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 7.500 000 Euro, aber bis 20.000 000 Euro betragen44.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7.500 000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.14.5für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 20.000 000 Euro betragen69.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 20.000 000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.15Planfeststellung durch Planergänzung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2
27.1.15.1für Anlagen, deren Errichtungskosten nicht mehr als 125.000 Euro betragen2.500
27.1.15.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro betragen5.100
27.1.15.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen5.100 zuzüglich 0,6 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.15.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500 000 Euro betragen6.600 zuzüglich 0,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.15.5für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2.500 000 Euro, aber nicht mehr als 50.000 000 Euro betragen16.600 zuzüglich 0,4 v. H. der 2.500 000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.15.6für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 000 Euro betragen206.600 zuzüglich 0,3 v. H. der 50.000 000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.15.7für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 100.000 000 Euro betragen356.600 zuzüglich 0,2 v. H. der 100.000 000 Euro übersteigenden Kosten
Anmerkung zu den Nrn. 27.1.14 und 27.1.15:

Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.

27.1.16Plangenehmigung für eine Energieanlage nach § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 Abs. 450 v. H. der Gebühr nach Nr. 27.1.14
27.1.17Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nr. 125 v. H. der für die Planfeststellung oder Plangenehmigung vorgesehenen Gebühr
27.1.18Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43f Abs. 4 Satz 410 v. H. der Gebühr nach Nr. 27.1.14
27.1.19Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Duldungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 255 bis 950
27.1.20Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 44 Abs. 3 Satz 255 bis 950
27.1.21Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b
27.1.21.1Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1160 bis 950
27.1.21.2Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 6 Satz 180 bis 475
27.1.21.3Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 280 bis 475
27.1.22Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 44c Abs. 125 v. H. der Gebühr nach Nr. 27.1.14, 27.1.15 oder 27.1.16, jedoch mindestens 1.500
27.1.23Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3500 bis 10.000
27.1.24Verlängerung der Geltungsdauer einer Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3250 bis 2.500
27.1.25Verlangen und Prüfung eines Nachweises nach § 49 Abs. 3 Satz 2500 bis 10.000
27.1.26Anordnung einer Maßnahme nach § 49 Abs. 5500 bis 10.000
27.1.27Aufsichtsmaßnahme nach § 65500 bis 180.000
27.1.28Erteilung einer beglaubigten Abschrift nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 815
27.1.29Einstufung nach § 110 Abs. 2 und 3500 bis 30.000
27.1.30Überprüfung nach § 110 Abs. 41.000 bis 50.000
27.2Niedersächsisches Erdkabelgesetz vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 709)
27.2.1Planfeststellung nach § 1Gebühr nach Nr. 27.1.14
27.2.2Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1Gebühr nach Nr. 27.1.15
27.2.3Feststellung des Entfallens der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1Gebühr nach Nr. 27.1.17
27.2.4Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1Gebühr nach Nr. 27.1.16
27.2.5Festsetzung einer Entschädigung nach § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1Gebühr nach Nr. 27.1.19.
27.3Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483)
27.3.1Beanstandung weiterer technischer Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2500 bis 5.000
27.3.2Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 350 bis 3.000
27.4Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) Anordnung nach § 6 Abs. 2500 bis 5.000
27.5Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) Bestätigung der Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7)500 bis 10.000
27.6Schriftliche Auskunft zum Recht der Regulierung des Netzbetriebsnach Zeitaufwand


28Enteignung (Niedersächsisches Enteignungsgesetz)
28.1Erteilung der Befugnis zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 9 Abs. 1 Satz 255 bis 950
28.2Festsetzung einer Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 9 Abs. 4 Satz 255 bis 950
28.3Entscheidung über einen Anspruch auf Vorkehrungen nach Abschluss des Enteignungsverfahrens nach § 10 Abs. 555 bis 950
28.4Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Enteignungsantrages nach § 21110 bis 425
28.5Planfeststellung nach § 27
je km Trassenlänge55,
jedoch
mindestens 110
und höchstens 4.200
28.6Änderung eines nach § 27 festgestellten Plans55 bis 1.300
28.7Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 50,3 v. H. des vereinbarten Entgelts,
jedoch
mindestens 160
28.8Enteignungsbeschluss nach § 32 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 270
und höchstens 9.000
28.9Teilentscheidung nach § 33 Satz 1 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5
28.9.1Entscheidung über Art und Höhe der Enteignungsentschädigungnach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 135
und höchstens 4.500
28.9.2sonstige Teilentscheidung55 bis 550
28.10Vorabentscheidung nach § 33 Satz 2 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5Gebühr nach Nr. 28.8
28.11Verlängerung der Verwirklichungsfrist nach § 34 Abs. 265 bis 425
28.12Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 35
28.12.1Besitzeinweisungsbeschluss nach § 35 Abs. 1160 bis 950
28.12.2Änderung oder Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses80 bis 475
28.12.3Festsetzung einer Entschädigung nach § 35 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 380 bis 475
28.13Ausführungsanordnung nach § 36 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 555 bis 160
28.14Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 3955 bis 425
Anmerkung zu Nr. 28:

Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 28.7 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 121/2 fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen.

28.15Rückenteignung nach § 44
28.15.1Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 20,2 v. H. des vereinbarten Entgelts, jedoch mindestens 150
28.15.2Enteignungsbeschluss nach § 32nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.480
28.15.3Teilentscheidung nach § 33 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 4.240
28.15.4Vorabentscheidung nach § 33 Satz 2Gebühr nach Nr. 28.8
28.15.5Ausführungsanordnung nach § 3650 bis 150
Anmerkungen zu Nr. 28:
a) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte38 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte31 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte24 Euro.
b) Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 28.7 oder 28.15.1 ist, wenn eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 12 1/2 fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen.


29Explosionsgefährliche Stoffe
29.1Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
29.1.1Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Abs. 1 Nr. 4nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 300
29.1.2Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 300
29.1.3Erlaubnis nach § 7nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 300 *
29.1.4weitere Ausfertigung einer Erlaubnis nach § 710 *
29.1.5wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 750 *
29.1.6Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 50
29.1.7Abnahme einer Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238)60 zuzüglich
10 je Prüfling
29.1.8Abnahme einer Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 1. SprengVnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 350
je Prüfling
Anmerkung zu Nr. 29.1.8:
Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
29.1.9Fristverlängerung nach § 11 Satz 250
29.1.10Aufforderung nach § 16k Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
29.1.11Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 28nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 200
und höchstens 2.500
Anmerkung zu Nr. 29.1.9:

Wird die Lagergenehmigung zusammen mit einer Baugenehmigung beantragt, so erhöht sich die Gebühr um die für die Baugenehmigung vorgeschriebene Gebühr.

29.1.12Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 28nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 1.250
29.1.13Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 oder ihre wesentliche Änderungnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 70
und höchstens 1.000
29.1.14nachträgliche Auflage nach § 17 Abs. 3 Satz 2 zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 70
und höchstens 700
29.1.15Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 40
und höchstens 80 *
29.1.16wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 2040 *
29.1.17Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 2040 *
29.1.18Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 340
29.1.19Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 540
29.1.20Erlaubnis nach § 27 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 150
29.1.21wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 140
29.1.22Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 140
29.1.23Zulassung einer Ausnahme nach § 27 Abs. 550
29.1.24Ungültigkeitserklärung nach § 35 Abs. 280
Anmerkung zu Nr. 29.1.24:

Die Aufwendungen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.

29.1.25Ersatzausfertigung für eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27, für eine Genehmigung nach § 17 oder für einen Befähigungsschein nach § 2050
29.1.26Untersagung nach § 12 Abs. 2 oder § 32 Abs. 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens400
29.1.27Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 1 000
29.1.28Untersagung nach § 33nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
29.1.29Maßnahme nach § 33b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
29.1.30Maßnahme nach § 33c Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
29.1.31Anordnung nach § 33d Abs. 1, Aufforderung nach § 33d Abs. 2 oder Maßnahme nach § 33d Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
29.1.32Verlangen nach § 48 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 1 000
Anmerkung zu den Nrn. 29.1.3, 29.1.15, 29.1.17, 29.1.18, 29.1.20 und 29.1.22:
Wird im Rahmen eines Verfahrens eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 29.1.6.
29.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238)
29.2.1Zulassung größerer Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 40
und höchstens 300
29.2.2Bewilligung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 40
und höchstens 300
29.2.3Genehmigung nach § 23 Abs. 6 für die Erprobung oder für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder BesuchernNach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 40
und höchstens 500
29.2.4Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfallnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 40
und höchstens 300
29.2.5Anordnung nach § 24 Abs. 2 im Einzelfallnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 40
und höchstens 300
29.2.6Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs.1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 1.000
29.2.7Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 240
29.2.8Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 140
Anmerkung zu Nr. 29.2.8:
Wird im Rahmen eines Verfahrens eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 29.1.6.
29.2.9Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 40
und höchstens 500
29.2.10Zulassung einer Ausnahme nach § 44 Abs. 140
29.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
Zulassung einer Ausnahme nach § 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 40
und höchstens 300
29.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
Verzicht nach § 3 Abs. 2 auf die Erstattung einer Anzeige oder die Einhaltung der Anzeigefristnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 100
29.5Gebühren in sonstigen Fällen

Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung, die nicht in den Nummern 29.1 bis 29.4 genannt ist

nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 600


30Feiertage (Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage)
Zulassung von Ausnahmen nach § 1430 bis 300
31Fischerei
31.1Niedersächsisches Fischereigesetz
31.1.1Verbot nach § 10 Abs. 3 Satz 1, ein Grundstück oder eine Anlage zu betreten40
31.1.2Erlaubnis zur Muschelfischerei nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung, je Muschelbank200 bis 3.500
31.1.3Genehmigung der Anlage einer Muschelkultur nach § 17 Abs. 2, je Muschelkulturfläche400 bis 4.000
31.1.4Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 2150
31.1.5Widerruf der Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 22 Abs. 3 Satz 240
31.1.6Genehmigung einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 170
31.1.7Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 26 Abs. 2 Satz 135
31.1.8Erlass einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 2140
31.1.9Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Abs. 235
31.1.10Befreiung von der Verpflichtung zur Anlage eines Fischweges nach § 48 Abs. 270
31.1.11Zulassung einer Ausnahme nach § 49 Abs. 1 Satz 250
31.1.12Anerkennung einer Vereinigung nach § 54 Abs. 170
31.1.13Widerruf der Anerkennung einer Vereinigung nach § 54 Abs. 260
31.1.14Anerkennung eines Landesfischereiverbandes nach § 54 Abs. 3100
31.1.15Ausstellung eines Fischereischeines nach § 59 Abs. 145
31.2Niedersächsische Küstenfischereiordnung vom 12. Februar 2013 (Nds. GVBl. S. 68)
31.2.1Registrierung eines Fischereifahrzeuges nach § 2 Abs. 1 einschließlich des Ausstellens der Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1100
31.2.2Prüfung einer Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 einschließlich des Ausstellens einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 250
31.2.3Erlaubnis für den Einsatz eines Fanggerätes nach § 4 Abs. 1 oder 620 bis 50
31.2.4Anordnung nach § 4 Abs. 825
31.2.5Genehmigung zur Benutzung eines Elektrofischereigerätes nach § 7 Abs. 1 einschließlich einer gleichzeitigen Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 550
31.2.6Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Abs. 2 Satz 270
31.2.7Erlaubnis zum Aussetzen einer nichtheimischen Fisch-, Krebs- oder Muschelart nach § 9100 bis 600
31.2.8Erlaubnis zur Fischerei zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung nach § 10 Satz 1 einschließlich einer gleichzeitigen Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 530 bis 100
31.3Binnenfischereiordnung vom 6. Juli 1989 (Nds. GVBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 475)
31.3.1Zulassung einer Ausnahme von einem Verbot oder einer Fangbeschränkung nach § 6, soweit nicht von Nr. 31.3.2 erfasst40
31.3.2Genehmigung zur Benutzung eines Elektrofischereigerätes nach § 10 Abs. 1 einschließlich einer gleichzeitigen Zulassung von Ausnahmen nach § 650
31.3.3Anerkennung eines Lehrgangs nach § 10 Abs. 270
31.3.4Genehmigung zum Aussetzen einer bestimmten Fisch- oder Krebsart nach § 12 Abs. 3100 bis 600
31.4Sonstige Amtshandlungen

Zweitausfertigung einer Erlaubnis, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung von Ausnahmen

10 bis 50
32(aufgehoben)


33Fundsachen
33.1Verwahrung von Fundsachen
33.1.1bei einem Schätzwert von 10 Euro bis 50 Euro5
33.1.2bei einem Schätzwert von über 50 Euro bis 500 Euro15 v. H. des Schätzwertes
33.1.3bei einem Schätzwert von über 500 Euro75 zuzüglich 2 v. H. des Schätzwertes, soweit er 500 Euro übersteigt, jedoch mindestens 82
Anmerkungen zu Nr. 33.1:

Gebührenschuldner ist die oder der Empfangsberechtigte (§ 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) oder die Finderin oder der Finder, wenn sie oder er nach § 973 BGB das Eigentum an der Fundsache erwirbt. Gegenüber der Finderin oder dem Finder kann die Gebühr nach den Nummern 33.1.2 und 33.1.3 um bis zu 10 v. H. ermäßigt werden. Neben der Gebühr sind

  1. bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendungen für den Transport und die Unterhaltung,
  2. bei Fundtieren die Aufwendungen für den Transport, für Futter und für eine Tierärztin oder einen Tierarzt,
  3. bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung als Auslagen zu erheben.
33.2Bescheinigung oder schriftliche Auskunftnach Zeitaufwand


34(aufgehoben)
34.1(aufgehoben)
34.2(aufgehoben)
34.3(aufgehoben)
34.4(aufgehoben)
34.5(aufgehoben)
34.6(aufgehoben)
34.7(aufgehoben)
34.8(aufgehoben)
34.9(aufgehoben)


35Gashochdruckleitungen
(Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3591, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Januar 2004, BGBl. I S. 2, in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. September 2002, BGBl. I S. 3777)
35.1Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3910
35.2Anordnung von erhöhten Anforderungen nach § 4910
Anmerkung zu den Nrn. 35.1 und 35.2:

Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen.

35.3Prüfung einer Anzeige nach § 5 für eine Gashochdruckleitung
35.3.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens112
35.3.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen190 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
35.3.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen435 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
35.3.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen620 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
35.3.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.007 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
35.4Fristsetzung nach § 6 Abs. 292
35.5Untersagung nach § 6 Abs. 4320
35.6Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1Gebühr nach Nr. 35.3, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
35.7Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3320
35.8Anordnung nach § 10 Abs. 1320
35.9Anordnung nach § 10 Abs. 2320
35.10Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1320
35.11Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 2320
35.12Anordnung nach § 15910
36(aufgehoben)


37Gentechnologie
37.1Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)
37.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb
37.1.1.1einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2
37.1.1.1.1für Anlagen, deren Investitionskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen0,5 v. H. dieser Kosten, jedoch
mindestens 770
37.1.1.1.2für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen1.250 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.3für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen2.250 zuzüglich 0,3 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.4für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 2.500.000 Euro betragen8 250 zuzüglich 0,2 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.5für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 770
37.1.1.2einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2Gebühr nach Nr. 37.1.1.1
37.1.2Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1
37.1.2.1für Anlagen, deren Investitionskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen0,4 v. H. dieser Kosten, jedoch
mindestens 590
37.1.2.2für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.3für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen1.750 zuzüglich 0, 2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.4für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 2.500.000 Euro betragen5.750 zuzüglich 0, 1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.5für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 590
37.1.3Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand
37.1.4Genehmigung zur Errichtung einer gentechnischen Anlage, zur Errichtung eines Teils einer gentechnischen Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3
37.1.4.1für die erste Genehmigung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage,
37.1.4.1.1bei deren oder dessen Errichtung Investitionskosten anfallen90 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.1.2
37.1.4.1.2bei deren oder dessen Errichtung keine Investitionskosten anfallen90 v. H. der Gebühr nach Nr. 3 7.1.1.1.5
37.1.4.2für jede weitere Genehmigung eines Teils einer Anlage
37.1.4.2.1bei dessen Errichtung Investitionskosten anfallen20 v. H. der Gebühr nach Nr. 37. 1. 1.1 oder 37.1.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Genehmigung errichtet werden dürfen
37.1.4.2.2bei dessen Errichtung keine Investitionskosten anfallen20 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1.5
37.1.5Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
37.1.5.1einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 4 Satz 1
37.1.5.1.1bei ausschließlicher Änderung des Betriebsnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 201
37.1.5.1.2im ÜbrigenGebühr nach Nr. 37. 1. 1. 1 oder 37.1.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
37.1.5.2einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2Gebühr nach Nr. 37.1.5.1
37.1.6Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2
37.1.6.1für wesentliche Änderungen ohne Investitionskostennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 201
37.1.6.2für wesentliche Änderungen mit Investitionskosten
37.1.6.2.1von nicht mehr als 250.000 Euro0,4 v. H. dieser Kosten, jedoch
mindestens 530
37.1.6.2.2von mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.6.2.3von mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro1.750 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.6.2.4von mehr als 2.500.000 Euro5.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.7Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2nach Zeitaufwand
37.1.8Prüfung einer Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand
37.1.9Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 335
37.1.10Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 nach § 9 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 335
37.1.11Prüfung einer Mitteilung nach § 9 Abs. 4 anach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
Anmerkung zu den Nrn. 37.1.1 bis 37.1.11:

a) Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten.

b) Investitionskosten sind die Gesamtkosten einer Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung oder Anmeldung errichtet und betrieben werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer.

37.1.12Wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr nach den Nrn. 37.1.1.1, 37.1.1.2 und 37.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um1.500
37.1.13Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.14Untersagung nach § 12 Abs. 7nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.15Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.16Nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.17Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.18Prüfung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
37.1.19Prüfung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 bnach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
37.1.20Prüfung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
37.1.21Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 25 durch
37.1.21.1Verlangen einer Auskunft nach § 25 Abs. 2Gebühr nach Nr. 39
37.1.21.2Vor-Ort-Kontrolle einer gentechnischen Anlage, einer gentechnischen Arbeit, einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen oder eines Inverkehrbringens von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, nach § 25 Abs. 3 (außer Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Gebühr nach Nr. 39
37.1.21.3Entnahme von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
37.1.21.4Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 268
37.1.21.5Kontrolle von Unterlagen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3Gebühr nach Nr. 39
37.1.22Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.23Betriebsuntersagung nach § 26 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.24Stilllegungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 26 Abs. 3nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.25Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3410
37.2Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235)
37.2.1Zulassung eines anderen physikalischen Verfahrens nach § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 4 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 243
37.2.2Zulassung eines chemischen Verfahrens nach § 25 Abs. 2 Satz 2 oder § 26 Abs. 4 Satz 2nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 243
37.2.3Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28 Abs. 3 Satz 5nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162
37.2.4Anerkennung des Abschlusses einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 28 Abs. 4nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162
37.2.5Anerkennung einer geeigneten Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Abs. 5 Satz 2405
37.2.6Gestattung nach § 28 Abs. 6nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162
37.2.7Gestattung nach § 29 Abs. 2nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162
37.3Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungennach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 81


38(aufgehoben)
39Gewerbeaufsicht
Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung oder einer anderen Stelle, wenn im Kostentarif auf diese Nummer verwiesen wird und die Überwachungsmaßnahme
  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient
nach Zeitaufwand, mindestens 55
Anmerkung zu Nr. 39:

Gebühren für behördliche Anordnungen sind zusätzlich zu der Gebühr zu erheben.

40Gewerbeverwaltung, Gewerberecht
40.1Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504)
40.1.1Vorübergehende und gelegentliche Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Inland (§ 13a)
40.1.1.1Eingangsbestätigung für eine Anzeige (§ 13a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7)nach Zeitaufwand
40.1.1.2Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 7)nach Zeitaufwand
40.1.1.3Unterrichtung über eine Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung (§ 13a Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7)nach Zeitaufwand
40.1.2Gewerbeanzeigen
40.1.2.1Bearbeitung einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2)nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 40.1.2.1:

Zur Bearbeitung gehören auch die Einarbeitung der Daten aus der Anzeige in ein Gewerberegister, die Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 und die Beanstandung einer Anzeige.

40.1.2.2Zweitausfertigung einer Empfangsbescheinigungnach Zeitaufwand
40.1.3Abmeldung eines Gewerbes von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand
40.1.4Auskunft aus der Gewerbeanzeige
40.1.4.1Auskunft über Daten nach § 14 Abs. 5 Satz 2nach Zeitaufwand
40.1.4.2Auskunft nach § 14 Abs. 7 über Daten nach § 14 Abs. 5 Satz 1nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 40.1.4:
  1. Für Gruppenauskünfte kann die Gesamtgebühr bis auf das Dreifache der Gebühr für eine Einzelauskunft reduziert werden.
  2. Wird gleichzeitig über mehrere Gewerbetreibende Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
40.1.5Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Abs. 2nach Zeitaufwand
40.1.6Auskunft und Nachschau nach § 29
40.1.6.1Anfordern und Prüfen von Auskünften nach § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4nach Zeitaufwand
40.1.6.2Vor-Ort-Kontrolle nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, insbesondere durch das Betreten und Besichtigen von Grundstücksflächen und Geschäftsräumen sowie das Prüfen geschäftlicher Unterlagennach Zeitaufwand
40.1.7Konzession für Privatkrankenanstalten nach § 30nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.900
40.1.8Erlaubnis zum Veranstalten von Schaustellungen oder für das Zurverfügungstellen von Geschäftsräumen nach § 33a Abs. 1
40.1.8.1für eine einmalige Veranstaltungnach Zeitaufwand
40.1.8.2für mehrere Veranstaltungen oder für einen unbefristeten Zeitraumnach Zeitaufwand
40.1.9Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeit
40.1.9.1Erlaubnis nach § 33c Abs. 1nach Zeitaufwand
40.1.9.2Bestätigung nach § 33c Abs. 3nach Zeitaufwand
40.1.9.3Erlaubnis nach § 33dnach Zeitaufwand
40.1.11Erlaubnis zur Ausübung des Pfandleihgewerbes nach § 34 Abs. 1nach Zeitaufwand
40.1.12Bewachungsgewerbe nach § 34a
40.1.12.1Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand
40.1.12.2Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34a Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand
40.1.12.3Regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Bewachungsgewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 10nach Zeitaufwand
40.1.12.4Regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 10 in Verbindung mit Abs. 1 a Satz 7nach Zeitaufwand
40.1.12.5Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 a Satz 3 oder 4nach Zeitaufwand
40.1.12.6Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Abs. 4nach Zeitaufwand
40.1.13Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes nach § 34b Abs. 1nach Zeitaufwand
40.1.14Gewerbeuntersagungen
40.1.14.1Untersagung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 1nach Zeitaufwand
40.1.14.2Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nach § 35 Abs. 2nach Zeitaufwand
40.1.14.3Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes nach § 35 Abs. 6nach Zeitaufwand
40.1.15Gestattung nach § 46 Abs. 3 zum Betreiben eines Gewerbes ohne die nach § 45 befähigte Stellvertreterin oder den nach § 45 befähigten Stellvertreternach Zeitaufwand
40.1.16Erlaubnis zur Stellvertretung einer konzessionierten oder angestellten Person nach § 47nach Zeitaufwand
40.1.17Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3nach Zeitaufwand
40.1.18Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage nach § 51nach Zeitaufwand
40.1.19Reisegewerbe
40.1.19.1Reisegewerbekarte (§ 55)
40.1.19.1.1Erteilungnach Zeitaufwand
40.1.19.1.2Ersatzausfertigungnach Zeitaufwand
40.1.19.1.3Zweitschrift oder beglaubigte Kopie (§ 60c Abs. 2)nach Zeitaufwand
40.1.19.2Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe, gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1)nach Zeitaufwand
40.1.19.3Ausnahme von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen nach § 55a Abs. 2nach Zeitaufwand
40.1.19.4Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2nach Zeitaufwand
40.1.19.5Prüfung der Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55c)nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 40.1.19.5:

Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für die Aufnahme des Gewerbebetriebs in ein Gewerberegister und für die Erteilung einer Empfangsbescheinigung abgegolten.

40.1.19.6Beanstandung einer Anzeige (§ 55c)nach Zeitaufwand
40.1.19.7Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2nach Zeitaufwand
40.1.19.8Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand
40.1.19.9Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a Abs. 2nach Zeitaufwand
40.1.19.10Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten nach § 59nach Zeitaufwand
40.1.19.11Erlaubnis nach § 60a zur Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Reisegewerbenach Zeitaufwand
40.1.19.12Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Landeskriminalamt nach § 60a Abs. 2 Satz 3, wenn für das Spiel
40.1.19.12.1noch keine Feststellung nach § 5a Satz 2 der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) getroffen worden istnach Zeitaufwand
40.1.19.12.2bereits eine Feststellung nach § 5a Satz 2 SpielV getroffen worden istnach Zeitaufwand
40.1.19.13Verlängerung oder Widerruf einer Unbedenklichkeitsbescheinigungnach Zeitaufwand
40.1.19.14Feststellung nach § 5a Satz 2 SpielVnach Zeitaufwand
40.1.19.15Änderung oder Ergänzung einer in den Nummern 40.1.19.1.1 bis 40.1.19.14 genannten Amtshandlung oder Leistungnach Zeitaufwand
40.1.19.16Verhinderung der Ausübung eines Reisegewerbes nach § 60dnach Zeitaufwand
40.1.19.17Amtshandlung aufgrund einer Vorschrift über das stehende Gewerbe, die nach § 61a Abs. 2 Satz 1 für die Ausübung des Gewerbes als Reisegewerbe entsprechend giltGebühr nach Nr. 40.1.6, 40.1.12.6 oder 40.3
40.1.19.18Zulassung einer Ausnahme für eine Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe nach § 61a Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand
40.1.20Volksfeste
40.1.20.1Festsetzung eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 oder Änderung oder Aufhebung der Festsetzung eines Volksfestes nach § 69b Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 60b Abs. 2nach Zeitaufwand
40.1.20.2Von der Festsetzung des Volksfestes abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 in Verbindung mit § 60b Abs. 2nach Zeitaufwand
40.1.21Messen, Ausstellungen, Märkte
40.1.21.1Festsetzung einer Messe oder Ausstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand
40.1.21.2Festsetzung einer Messe oder Ausstellung für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2nach Zeitaufwand
40.1.21.3Festsetzung eines Großmarktes nach § 69 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand
40.1.21.4Festsetzung eines Großmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2nach Zeitaufwand
40.1.21.5Festsetzung eines Wochenmarktes nach § 69 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand
40.1.21.6Festsetzung eines Wochenmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2nach Zeitaufwand
40.1.21.7Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes nach § 69 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand
40.1.21.8Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2nach Zeitaufwand
40.1.21.9Von der Festsetzung der Messe, Ausstellung, des Großmarktes, Spezial-, Jahr- oder Wochenmarktes abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1nach Zeitaufwand
40.1.21.10Untersagung der Teilnahme als Ausstellerin, Aussteller, Anbieterin oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2nach Zeitaufwand
40.1.21.11Amtshandlung aufgrund einer Vorschrift über das stehende Gewerbe, die nach § 71b Abs. 2 Satz 1 für die Ausübung des Gewerbes im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe entsprechend giltGebühr nach Nr. 40.1.6, 40.1.12.6 oder 40.3
40.1.21.12Zulassung einer Ausnahme für eine Versteigerung leicht verderblicher Waren im Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe nach § 71b Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand
40.2Pfandleiherverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) Verlängerung der Pfandverwertungsfrist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder der Ablieferungsfrist für Überschüsse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2nach Zeitaufwand
40.3Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264)
40.3.1Abkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand
40.3.2Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Satz 2nach Zeitaufwand
40.3.3Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand
40.3.4Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand
40.3.5Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung einer Versteigerung nach § 9nach Zeitaufwand
40.4Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143)
40.4.1Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3nach Zeitaufwand
40.4.2Verhinderung der Ausübung des untersagten Gewerbes nach § 16 Abs. 9nach Zeitaufwand
40.5Niedersächsisches Gaststättengesetz
40.5.1Bearbeitung einer Anzeige nach § 2nach Zeitaufwand
40.5.2Anmerkung zu Nr. 40.5.1:

Zur Bearbeitung gehören auch die Beanstandung einer Anzeige, die Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 und eine Überprüfung nach § 3.

40.5.3Zulassung des früheren Beginns eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 4nach Zeitaufwand
40.5.4Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2nach Zeitaufwand
40.5.5Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 5 Abs. 3nach Zeitaufwand
40.5.6Auskunft und Nachschau nach § 29 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 Satz 1
40.5.6.1Anfordern und Prüfen von Auskünften nach § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 Satz 1nach Zeitaufwand
40.5.6.2Vor-Ort-Kontrolle nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 Satz 1, insbesondere durch das Betreten und Besichtigen von Grundstücksflächen und Geschäftsräumen sowie das Prüfen geschäftlicher Unterlagennach Zeitaufwand
40.8(aufgehoben)
40.8.1(aufgehoben)
40.8.2(aufgehoben)
40.7(aufgehoben)
40.9(aufgehoben)

*) Amtshandlungen und Leistungen, die im Kostentarif in der Spalte "Gebühr/Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG.

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