Regelwerk, Allgemeines, Abgaben |
AllGO - Allgemeine Gebührenordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen
- Niedersachsen -
Vom 5. Juni 1997
(GVBl. 1997 S. 171, 1998 S. 501; 21.11.1997 S. 481; 18.12.1997 S. 559, 1998 S. 99; 08.06.1998 S. 514; 30.09.1998 S. 642; 22.121.1998 S. 724; 22.07.1999 S. 312; 24.09.1999 S. 347; 04.04.2000 S. 86; 26.03.2001 S. 121, 274; 24.07.2001 S. 435, 645; 19.12.2001 S. 826; 25.06.2002 S. 201, 368; 19.03.2003 S. 156, 312; 24.11.2004 S. 527; 07.12.2006 S. 580; 08.03.2007 S. 111; 06.07.2007 S. 268; 04.12.2008 S. 389 08; 07.12.2009 S. 452 09; 06.12.2010 S. 570 10; 30.09.2011 S. 296 11; 09.12.2011 S. 0491 11a; 20.01.2012 S.7 12; 26.11.2012 12a; 02.10.2013 S. 242 13; 28.11.2013 S. 272 13a; 10.01.2014 S. 19 14; 05.03.2014 S. 77 14a; 10.04.2014 S. 96 14b; 29.11.2014 S. 318; 01.12.2014 S. 396 14c; 19.01.2015 S. 8 15; 18.03.2015 S. 38 15a; 17.09.2015 S. 186 15b; 04.12.2015 S. 367 15c; 14.12.2016 S. 270 16; 24.03.2017 S. 67 17; 17.06.2017 S. 195 17a; 18.01.2018 S. 5 18; 15.07.2019 S.188 19; 24.09.2019 S. 280 19a / 19b / 19c; 16.01.2020 S. 9 20; 24.08.2020 S. 273 20a; 25.01.2021 S. 33 21; 02.03.2021 S. 90 21a; 18.06.2021 S. 384 21b; 17.09.2021 S. 645 21c; 23.09.2021 S. 684 21d; 26.01.2022 S. 36 22; 21.04.2022 S. 269 22a; 17.05.2022 S. 304 22b; 25.10.2022 S. 669 22c; 26.09.2023 S. 241 23; 22.05.2024 Nr. 42 24; 20.11.2024 Nr. 100 24a)
Gl.-Nr.: 20200 01 44
Aufgrund des § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 14 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 494), in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der kommunalen Handlungsfähigkeit vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242) wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den übrigen Ministerien, ausgenommen das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten, verordnet:
§ 1 11 13a 15c 15c 19 20 21b 23
(1) Für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, für Leistungen, die von Landesbehörden oder im übertragenen Wirkungskreis von Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, sowie für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, sind Gebühren und Auslagen in Form pauschalierter Auslagensätze nach dieser Verordnung und dem nachstehenden Kostentarif (Anlage) zu erheben.
(2) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
(3) Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist bei der Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen, wenn die Amtshandlung oder Leistung ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt. Amtshandlungen und Leistungen, die im Kostentarif in der Spalte "Gebühr/Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG.
(4) Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist für das Maß des Verwaltungsaufwandes insbesondere der erforderliche Zeitaufwand aller an der Ausführung sowie Vor- und Nachbereitung der einzelnen Amtshandlung oder Leistung beteiligten Stellen maßgebend. Der erforderliche Zeitaufwand ist auch maßgebend, wenn nach dem Kostentarif die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, gelten von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten sowie bei Amtshandlungen und Leistungen, die An- oder Abfahrten erfordern, auch die Zeit für die An- und Abfahrten als erforderlicher Zeitaufwand. Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, sind je angefangene Viertelstunde erforderlichen Zeitaufwands zu berechnen:
1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 11,75 Euro, |
2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 16,75 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie | 17,00 Euro, | |
c) im Übrigen | 14,50 Euro, | |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 21,00 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie | 20,00 Euro, | |
c) im Übrigen | 18,25 Euro, | |
4. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 25,75 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie | 22,75 Euro, | |
c) im Übrigen | 22,50 Euro. |
(5) Bei Amtshandlungen und Leistungen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung bleiben abweichend von Absatz 4 Satz 4 Wartezeiten und Zeiten für An- und Abfahrten bei der Ermittlung des für die Gebühr zugrunde zu legenden erforderlichen Zeitaufwands außer Betracht.
Im Zusammenhang mit An- und Abfahrten stehende Aufwendungen sind bei Amtshandlungen und Leistungen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung mit der Gebühr für die Amtshandlung oder Leistung abgegolten.
(6) Schließt eine nach dem Kostentarif gebührenpflichtige Amtshandlung, eine andere gebührenpflichtige Amtshandlung ein, so ist die Gebühr nach dem Kostentarif zuzüglich eines Betrages in Höhe der für die eingeschlossene Amtshandlung sonst zu erhebenden Gebühr zu bemessen, soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist.
(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Gebührenordnung in der Fassung vom 25. Oktober 1995 (Nds. GVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 1996 (Nds. GVBl. S. 422), außer Kraft.
Kostentarif Gebühren und pauschalierte Auslagensätze | Anlage (zu § 1 Abs. 1) 08 09 10 11 11a 12 12a 13 13a 14 14a 14b 14c 15 15a 15b 15c 16 17 17a 18 19 19a / 19b / 19c 20, 20a 21 21a 21c 21d 22 22a 22b 22c 23 24 24a |
1 | Allgemeines | |
1.1 | Abschriften, Ausfertigungen, Kopien | |
1.1.1 | Nutzungsüberlassung eines Kopiergerätes für das Anfertigen von Kopien | |
1.1.1.1 | bis zum Format DIN A4, je Kopie | nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 0,06 und höchstens 0,90 |
1.1.1.2 | im Format DIN A3, je Kopie | nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 0,30 und höchstens 3,00 |
1.1.1.3 | bei größeren Formaten, je Kopie | nach Verwaltungsaufwand, jedoch höchstens 15 |
1.1.2 | Herstellen von Ausfertigungen, Abschriften und Kopien durch Beschäftigte von Behörden | |
1.1.2.1 | bis zum Format DIN A3, je Seite | |
1.1.2.1.1 | für die ersten 50 Seiten | 0,60 |
1.1.2.1.2 | für weitere Seiten | 0,17 |
1.1.2.2 | bei größeren Formaten als DIN A3, je Seite | nach Verwaltungsaufwand, jedoch höchstens 15 |
1.2 | Akteneinsicht, Auskunft, Nachforschung, Überlassung von Dateien | |
1.2.1 | Gewährung von Akteneinsicht | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 14 |
bei Versendung der Akten, je Sendung zuzüglich | 12 | |
Anmerkung zu Nr. 1.2.1:
| ||
1.2.2 | Auskunft aus einer Datenbank, einer Kartei, einem Register oder einem sonstigen Verzeichnis | nach Zeitaufwand |
1.2.3 | Schriftliche Auskunft zum Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifrecht | nach Zeitaufwand |
Anmerkungen zu Nr. 1.2.3:
| ||
1.2.4 | Nachforschung einer Landeskasse nach dem Verbleib eines überwiesenen Betrages | 25 |
Anmerkungen zu Nr. 1.2.4:
| ||
1.2.5 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien, je Datei | |
1.2.5.1 | wenn die Daten für die Überlassung gespeichert werden müssen | 5 |
1.2.5.2 | im Übrigen | 2,50 |
1.3 | Antragskonferenz | |
Durchführung einer Antragskonferenz, wenn nach der Antragskonferenz ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nicht gestellt wird | nach Zeitaufwand | |
1.4 | Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse | |
1.4.1 | Beglaubigung | |
1.4.1.1 | von Abschriften, Kopien, Vervielfältigungen und Negativen, je Seite | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2 und höchstens 8 |
1.4.1.2 | von Unterschriften oder Handzeichen | nach Zeitaufwand |
1.4.1.3 | von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland | nach Zeitaufwand |
1.4.2 | Ausstellen einer Bescheinigung | |
1.4.2.1 | über einen ausländischen Studienabschluss | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
1.4.2.2 | über die Bewertung eines anderen ausländischen Bildungsnachweises oder eines inländischen Bildungsnachweises | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 54 |
1.4.2.3 | für steuerliche Zwecke | |
1.4.2.3.1 |
des Einkommensteuergesetzes | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 |
1.4.2.3.2 | nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 |
1.4.3 | Ausstellen eines Ausweises, eines Zeugnisses oder einer sonstigen Bescheinigung
Anmerkungen zu den Nrn. 1.4.1 bis 1.4.3: Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind:
| nach Zeitaufwand |
1.5 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde | nach Zeitaufwand |
1.6 | Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung
Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, wenn der Antrag vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen wird | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu den Nrn. 1.5 und 1.6:
Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzende Gebühr | ||
1.7 | Nachträgliche Änderung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Nr. 1.7:
Die Gebühr darf nicht höher sein als die Gebühr, die für eine nicht auf die Änderung beschränkte Amtshandlung festzusetzen wäre. | ||
1.8 | Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Nr. 1.8:
Eine Gebühr wird nicht erhoben für die Rücknahme oder den Widerruf eines Bescheids zur Gewährung einer Zuwendung oder anderen Geldleistung, wenn eine Gebühr nach Nummer 1.10 zu erheben ist. | ||
1.9 | Rechtsbehelfe | |
1.9.1 | Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben der Person, die den Rechtsbehelf eingelegt hat, vorgenommen oder abgelehnt worden ist | |
1.9.1.1 | in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit | das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war |
1.9.1.2 | im Übrigen | nach Zeitaufwand |
1.9.2 | Bearbeitung eines Rechtsbehelfs, wenn der Rechtsbehelf vor Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens zurückgenommen wird
Anmerkung zu den Nrn. 1.9.1.2 und 1.9.2: Richtet sich der Rechtsbehelf ausschließlich gegen eine Kostenfestsetzung, so darf die Gebühr den strittigen Betrag nicht übersteigen. | nach Zeitaufwand |
1.10 | Rückforderung von Zuwendungen oder anderen Geldleistungen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 10 v. H. des Rückforderungsbetrags und höchstens 10.000 |
Anmerkungen zu Nr. 1.10:
| ||
1.11 | Allgemeiner Auffangtatbestand
Genehmigung, Erlaubnis, Ausnahmebewilligung oder sonstige auf Antrag oder Veranlassung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners vorzunehmende Amtshandlung oder Protokoll über Verhandlungen, wenn in diesem Kostentarif und auch in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Nr. 1.11:
Ist Rechtsgrundlage für eine Amtshandlung oder Leistung eine Vorschrift in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union, zu dem oder der in diesem Kostentarif oder einer anderen Rechtsvorschrift Gebührentatbestände enthalten sind, so ist die Gebühr nicht zu erheben, wenn
Für Satz 1 Nr. 1 bleiben Änderungen dieses Kostentarifs oder der anderen Rechtsvorschrift außer Betracht, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsgrundlage für die Amtshandlung oder Leistung verkündet wurden. | ||
Anmerkung zu Nr. 1:
Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn dieser Kostentarif oder eine andere Rechtsvorschrift eine besondere Regelung enthält. |
2 | Abfallrecht | |
2.1 | Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) | |
2.1.1 | Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.000 und höchstens 14.000 * |
2.1.2 | Prüfung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 900 * |
Anmerkung zu Nr. 2.1.2:
Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben. | ||
2.1.3 | Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 und höchstens 3.000 |
2.1.4 | Untersagung der Durchführung einer angezeigten Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 3.000 |
2.1.5 | Bestimmung eines Mindestzeitraums für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 und höchstens 3.000 |
2.1.6 | Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 6 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 und höchstens 3.000 |
2.1.7 | Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 20 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder zum Widerruf des Ausschlusses nach § 20 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.8 | Freistellung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.9 | Feststellung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.10 | Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 176 |
2.1.11 | Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 1, einschließlich der Festsetzung eines Entgelts nach § 29 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 176 |
2.1.12 | Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.13 | Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 29 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
2.1.14 | Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1, einschließlich der Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 29 Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
2.1.15 | Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 | |
2.1.15.1 | Errichtung und Betrieb einer Deponie | |
2.1.15.1.1 | deren Errichtungskosten nicht mehr als 500.000 Euro betragen | 10.000 |
2.1.15.1.2 | deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000.000 Euro betragen | 10.000 zuzüglich 1 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
2.1.15.1.3 | deren Errichtungskosten mehr als 5.000.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000.000 Euro betragen | 55.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten |
2.1.15.1.4 | deren Errichtungskosten mehr als 50.000.000 Euro betragen | 415.000 zuzüglich 0,6 v. H. der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten |
2.1.15.2 | Wesentliche Änderung einer Deponie | |
2.1.15.2.1 | bei mit Herstellungskosten verbundenen Änderungen | Gebühr nach Nr. 2.1.15. 1 bezogen auf die Herstellungskosten der Änderung |
2.1.15.2.2 | bei Vergrößerung des nutzbaren Volumens, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.1 zu erheben ist | |
2.1.15.2.2.1 | einer Deponie der Deponieklasse 0, je m3 | 0,05, jedoch mindestens 5.000 |
2.1.15.2.2.2 | einer Deponie der Deponieklasse I, je m3 | 0,1, jedoch mindestens 5.000 |
2.1.15.2.2.3 | einer Deponie der Deponieklasse II, je m3 | 0,15, jedoch mindestens 5.000 |
2.1.15.2.2.4 | einer Deponie der Deponieklasse III oder IV, je m3 | 0,2, jedoch mindestens 5.000 |
2.1.15.2.3 | im Übrigen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500 |
Anmerkung zu Nr. 2.1.15:
Wird in dem Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1. | ||
2.1.16 | Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 | |
2.1.16.1 | Errichtung und Betrieb einer Deponie | |
2.1.16.1.1 | deren Errichtungskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen | 3.500 |
2.1.16.1.2 | deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen | 3.500 zuzüglich 0,8 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
2.1.16.1.3 | deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000.000 Euro betragen | 5.500 zuzüglich 0,6 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
2.1.16.1.4 | deren Errichtungskosten mehr als 5.000.000 Euro betragen | 32.500 zuzüglich 0,4 v. H. der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten |
2.1.16.2 | Wesentliche Änderung einer Deponie | |
2.1.16.2.1 | bei mit Herstellungskosten verbundenen Änderungen | Gebühr nach Nr. 2.1.16.1 bezogen auf die Kosten der Änderung |
2.1.16.2.2 | bei Vergrößerung des nutzbaren Volumens, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 2.1.16.2.1 zu erheben ist | Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.2 |
2.1.16.2.3 | im Übrigen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 355 |
Anmerkung zu Nr. 2.1.16:
Wird in dem Plangenehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1. | ||
2.1.17 | Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | |
2.1.17.1 | wenn Gegenstand der Anzeige eine mit Herstellungskosten verbundene Änderung ist | |
2.1.17.1.1 | bei einer Änderung mit Herstellungskosten von nicht mehr als 250.000 Euro | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.17.1.2 | bei einer Änderung mit Herstellungskosten von mehr als 250.000 Euro | |
2.1.17.1.2.1 | bei einer durch eine Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 zugelassenen Deponie | 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.1 |
2.1.17.1.2.2 | bei einer durch eine Planfeststellung nach § 35 Abs. 3 zugelassenen Deponie | 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.16.2.1 |
2.1.17.2 | wenn Gegenstand der Anzeige eine Vergrößerung des nutzbaren Volumens ist, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 2.1.17.1 zu erheben ist | 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.2 |
2.1.17.3 | im Übrigen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.18 | Regelmäßige Überprüfung nach § 36 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch |
2.1.19 | Überprüfung aus besonderem Anlass nach § 36 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 480 |
2.1.20 | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
Anmerkung zu den Nrn. 2.1.15.2, 2.1.16.2 und 2.1.20:
Wird eine Vorprüfung nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) durchgeführt und eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1. | ||
2.1.21 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 | 10 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr |
2.1.22 | Abnahme einer Deponie nach Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens oder in sonstigen Fällen | nach Zeitaufwand |
2.1.23 | Anordnung von Befristungen, Bedingungen oder Auflagen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.24 | Untersagung des Betriebs nach § 39 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.25 | Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.26 | Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 355 |
2.1.27 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 355 |
2.1.28 | Überwachung der Abfallvermeidung oder der Abfallbewirtschaftung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 | |
2.1.28.1 | Örtliche Überprüfung einer Anlage und Kontrolle von Nachweisen und sonstigen Unterlagen, wenn die Überprüfung oder Kontrolle zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.28.2 | Sonstige Überwachung durch Kontrolle von Nachweisen und sonstigen Unterlagen, wenn die Überwachungsmaßnahme zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.600 |
2.1.29 | Regelmäßige Überprüfung nach § 47 Abs. 2 bis 6 (außer Anordnung nach § 47 Abs. 4) durch
| nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2 600 |
2.1.30 | Anordnung einer Prüfung auf eigene Kosten nach § 47 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
2.1.31 | Anordnung im Einzelfall nach § 51 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 355 |
2.1.32 | Anzeige nach § 53 Abs. 1 | |
2.1.32.1 | Bestätigung des Eingangs einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.32.2 | Prüfung einer Anzeige | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
Anmerkungen zu Nr. 2.1.32.2:
a) Zum Zeitaufwand für die Prüfung der Anzeige gehört auch der Zeitaufwand für die Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde des Anzeigenden (§ 53 Abs. 2 und 5), die Anforderung von Unterlagen nach § 53 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie die Vergabe von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232). b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben. Anmerkung zu Nr. 2.1.32: Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Anzeige vollständig ist und unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach § 8 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) erstellt und übermittelt wurde. | ||
2.1.33 | Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.34 | Untersagung der angezeigten Tätigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.35 | Erlaubnis nach § 54 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 160 |
2.1.36 | Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen einer nach § 54 erteilten Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67. |
2.1.37 | Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 160 |
2.1.38 | Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.600 und höchstens 42.000 |
2.1.39 | Maßnahmen nach § 56 Abs. 8 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.40 | Anordnung zur Bestellung einer oder eines Abfallbeauftragten oder mehrerer Abfallbeauftragter nach § 59 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 |
2.1.41 | Anordnungen nach § 62 zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | |
2.1.41.1 | Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 428) | |
2.1.41.1.1 | Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes | Gebühr nach Nr. 26.4 |
2.1.41.1.2 | Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.41.1.3 | Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG | Gebühr nach Nr. 26.2 |
2.1.41.1.4 | Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten | Gebühr nach Nr. 26.3 |
2.1.41.2 | Sonstige Anordnung nach § 62 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.1.42 | Verlängerung einer Pflichtenübertragung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.770 |
2.2 | Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4899) | |
2.2.1 | Anordnung nach § 13 | 100 bis 2.500 |
2.2.2 | Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz | 25 bis 2.000 |
2.3 | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1; 2008 Nr. L 318 S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 (ABl. EU Nr. L 294 S. 1) | |
2.3.1 | Genehmigung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung oder einer entsprechenden Versicherung nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 2 | 50 bis 200 |
2.3.2 | Genehmigung der Hinterlegung mehrerer einzelner Sicherheitsleistungen oder des Abschlusses entsprechender Versicherungen für Teile der Sammelnotifizierung nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 Unterabs. 1 | 50 bis 200 |
2.3.3 | Beschluss über die Nichtfortführung der Notifizierung nach Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 oder Erhebung eines Einwands nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 11 oder 12, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15, 35, 37, 38, 42, 44 oder 63 | 50 bis 500 |
2.3.4 | Zustimmung nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. a, auch in Verbindung mit Artikel 13 oder 15, oder nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 oder 15, bei Notifizierung einer einmaligen Verbringung oder bei einer Sammelnotifizierung | |
2.3.4.1 | in Bezug auf eine Notifizierung oder Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die nicht mehr als ein Kalenderjahr beträgt, | |
2.3.4.1.1 | für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt nicht mehr als 10.000 Megagramm beträgt | 200 bis 5.000 |
2.3.4.1.2 | für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt mehr als 10.000 Megagramm beträgt | 500 bis 10.000 |
2.3.4.2 | in Bezug auf eine Notifizierung oder Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die mehr als ein Kalenderjahr beträgt | |
2.3.4.2.1 | für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt nicht mehr als 15.000 Megagramm beträgt | 500 bis 10.000 |
2.3.4.2.2 | für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt mehr als 15.000 Megagramm beträgt | 1.000 bis 15.000 |
Anmerkung zu Nr. 2.3.4:
Mit der Gebühr sind auch die Aufwendungen für die Erfassung und Kontrolle der Begleitformulare nach Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 15 Buchst. c bis e und für die Freigabe der Sicherheitsleistung nach Artikel 6 Abs. 6 oder 8 Unterabs. 2, auch in Verbindung mit Titel IV oder V, und nach Artikel 63 in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz abgegolten. | ||
2.3.5 | Widerruf einer Zustimmung nach Artikel 9 Abs. 8 | 50 bis 200 |
2.3.6 | Vorabzustimmung nach Artikel 14 Abs. 1 | 50 bis 500 |
2.3.7 | Entscheidung über die Erforderlichkeit einer erneuten Notifizierung nach Artikel 17 Abs. 1 und 2 | 50 bis 500 |
2.3.8 | Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 50 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 12 AbfVerbrG oder § 47 KrWG durch
| 65 bis 2.600 |
Anmerkung zu Nr. 2.3.8: Die Aufwendungen für die Untersuchung von Proben sind mit der Gebühr nicht abgegolten. | ||
2.3.9 | Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 25 bis 2.000 |
2.4 | Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) | |
2.4.1 | Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 durch
| Gebühr nach Nr. 39 |
2.4.2 | Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung seitens einer anderen Stelle nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 durch
| nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
Anmerkungen zu Nr. 2.4.2:
| ||
2.4.3 | Anordnungen nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 | |
2.4.3.1 | Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes | |
2.4.3.1.1 | Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes | Gebühr nach Nr. 26.4 |
2.4.3.1.2 | Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.4.3.1.3 | Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG | Gebühr nach Nr. 26.2 |
2.4.3.1.4 | Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten | Gebühr nach Nr. 26.3 |
2.4.3.2 | Sonstige Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.5 | Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280)" | |
2.5.1 | Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 und höchstens 12.200 |
2.5.2 | Nachträgliche Auflage nach § 7 Abs. 2 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 und höchstens 740 |
2.5.3 | Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.440 und höchstens 15.900 |
2.5.4 | Prüfung einer nach § 15 Abs. 2 vorgelegten Dokumentation | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 und höchstens 740 |
2.5.5 | Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 durch
| Gebühr nach Nr. 39 |
2.5.6 | Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung seitens einer anderen Stelle nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 durch
| nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
Anmerkungen zu den Nrn. 2.5.4 und 2.5.6:
a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme
b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben. | ||
2.5.7 | Anordnungen nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 | |
2.5.7.1 | Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes | |
2.5.7.1.1 | Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes | Gebühr nach Nr. 26.4 |
2.5.7.1.2 | Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.5.7.1.3 | Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG | Gebühr nach Nr. 26.2 |
2.5.7.1.4 | Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten | Gebühr nach Nr. 26.3 |
2.5.7.2 | Sonstige Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.6 | Niedersächsisches Abfallgesetz | |
2.6.1 | Bescheinigung über die Möglichkeit der Entsorgung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.6.2 | Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallentsorgungsanlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.6.3 | Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 26 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 225 |
2.6.4 | Anordnung nach § 30 Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.6.5 | Anordnung nach § 30 Abs. 3 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.6.6 | Festsetzung der Höhe eines Entschädigungsanspruchs nach § 30 Abs. 3 Satz 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.6.7 | Genehmigung von Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen und gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen nach § 34 Abs. 4 | |
2.6.7.1 | Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 |
2.6.7.2 | Erstmalige Genehmigung eines gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplans | |
für den ersten Hafen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 | |
für jeden weiteren Hafen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 | |
2.6.7.3 | Genehmigung eines fortgeschriebenen oder angepassten Schiffsabfallbewirtschaftungsplans | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130 |
2.6.7.4 | Genehmigung eines fortgeschriebenen oder angepassten gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplans | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130 |
2.6.8 | Zulassung einer Ausnahme von der Entladepflicht nach § 35 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
2.6.9 | Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 | |
2.6.9.1 | Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 und den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes | |
2.6.9.1.1 | Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes | Gebühr nach Nr. 26.4 |
2.6.9.1.2 | Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG | Gebühr nach Nr. 26.1 |
2.6.9.1.3 | Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG | Gebühr nach Nr. 26.2 |
2.6.9.1.4 | Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten | Gebühr nach Nr. 26.3 |
2.6.9.2 | Sonstige Maßnahme nach § 45 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7 | Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) | |
2.7.1 | Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.2 | Anordnung kürzerer Untersuchungsabstände oder Beschränkung von Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.3 | Zustimmung nach § 4 Abs. 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.4 | Anordnung von Untersuchungen oder kürzerer Untersuchungsabstände nach § 5 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.5 | Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.6 | Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.7 | Festlegung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.7.8 | Zulassung nach § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.7.9 | Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.10 | Zulassung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.7.11 | Zulassung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.12 | Prüfung einer Anzeige nach § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.13 | Zulassung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.14 | Prüfung einer Mitteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.15 | Prüfung eines Lieferscheins nach § 17 Abs. 6 Nr. 5, 6 oder 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.16 | Prüfung eines Lieferscheins nach § 18 Abs. 6 Nr. 5, 6, 7 oder 8 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.17 | Prüfung eines Nachweises der Eignung und Fachkunde einer oder eines Sachverständigen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.7.18 | Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.7.19 | Prüfung eines Berichts nach § 24 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.20 | Verkürzung der Frist zur Vorlage des Berichts nach § 24 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.21 | Widerruf der Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.7.22 | Erneute Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.7.23 | Genehmigung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.24 | Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.25 | Zulassung oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.7.26 | Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.7.27 | Widerruf der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.7.28 | Verlangen der Vorlage von Unterlagen nach § 31 Abs. 2 Satz 3 und Prüfung der Unterlagen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.7.29 | Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.7.30 | Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 221 *. |
2.8 | Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) | |
2.8.1 | Anordnung zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 |
2.8.2 | Gestattung nach § 5 oder 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 |
2.8.3 | Befreiung nach § 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.8.4 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
Anmerkung zu Nr. 2.8.4: Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Anerkennung zusammen mit einer Anerkennung eines Lehrgangs nach Nr. 2.11.1 oder Nr. 2.19.3 erfolgt." | ||
2.9 | Altölverordnung (AltölV) in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2091) | 70 |
Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2 | ||
2.10 | Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) | |
2.10.1 | Freistellung nach § 7 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.10.2 | Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.10.3 | Anordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.10.4 | Widerruf nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.10.5 | Zulassung nach § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.10.6 | Verlangen der Vorlage einer Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.10.7 | Anordnung nach § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.10.8 | Freistellung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.10.9 | Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.10.10 | Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 | |
2.10.10.1 | je Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler- oder Maklernummer | 40 |
2.10.10.2 | je Entsorgernummer | 65 |
Anmerkung zu Nr. 2.10.10:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Erteilung der Kennnummer nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt. | ||
2.11 | Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145) | |
2.11.1 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
Anmerkung zu Nr. 2.11.1:
Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Anerkennung zusammen mit einer Anerkennung eines Lehrgangs nach Nr. 2.8.4 oder Nr. 2.19.3 erfolgt. | ||
2.11.2 | Gestattung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134". |
2.12 | Pflanzenabfallverordnung vom 14. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 3) | |
2.12.1 | Zulassung im Einzelfall nach § 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 36 |
2.12.2 | Prüfung einer Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 24 |
2.13 | Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2010 (Nds. GVBl. S. 181) | Gebühr nach Nr. 96.4 |
2.14 | Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) | |
2.14.1 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.14.2 | Nachträgliche Anerkennung eines Lehrgangs oder mehrerer Lehrgänge für eine einzelne Teilnehmerin oder einen einzelnen Teilnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.14.3 | Prüfung eines Nachweises nach § 5 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Nr. 2.14.3:
Eine Gebühr ist nur zu erheben, wenn der Zeitaufwand mehr als eine halbe Stunde beträgt. | ||
2.14.4 | Prüfung einer Anzeige nach § 10 Abs. 6 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
2.15 | Bioabfallverordnung in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) | |
2.15.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 2 oder 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.2 | Technische Abnahme nach § 3 Abs. 5 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.3 | Abstimmung der Anforderungen an die Prozessführung und die Prozessprüfung nach § 3 Abs. 5 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.4 | Zustimmung zur Abgabe der Materialien nach § 3 Abs. 5 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.5 | Zulassung eines abweichenden Verfahrens der Temperaturmessung nach § 3 Abs. 6 Satz 3 oder 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.6 | Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 6 Satz 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.7 | Zulassung nach § 3 Abs. 7 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.8 | Anordnung von Prüfungen nach § 3 Abs. 7 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.9 | Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 7 Satz 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.10 | Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 * |
2.15.11 | Zulassung nach § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.12 | Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.13 | Anordnung von Untersuchungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.14 | Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.15 | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.16 | Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 einschließlich Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.17 | Zustimmung nach § 6 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.18 | Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.19 | Zulassung nach § 9 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.20 | Zustimmung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.21 | Freistellung nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.22 | Widerruf der Freistellung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.23 | Festlegung einer Zeitspanne nach § 11 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.24 | Prüfung eines Lieferscheins nach § 11 Abs. 2 a Satz 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
2.15.25 | Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.26 | Prüfung eines Nachweises nach § 11 Abs. 3 a Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.27 | Widerruf der Befreiung nach § 11 Abs. 3a Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.15.28 | Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Abs. 1 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.16 | Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) | |
2.16.1 | Anordnung nach § 2 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.16.2 | Abweichende Einstufung im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.17 | Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) | |
Bekanntgabe einer Stelle nach § 11 Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 *. | |
2.18 | Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451) | |
2.18.1 | Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.18.2 | Zulassung einer Abweichung nach Nummer 5 des Anhangs | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19 | Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) | |
2.19.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.2 | Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.3 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130 |
Anmerkung zu Nr. 2.19.3:
Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Anerkennung zusammen mit einer Anerkennung eines Lehrgangs nach Nr. 2.8.4 oder 2.11.1 erfolgt. | ||
2.19.4 | Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.5 | Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen nach § 6 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.6 | Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen mit einem höheren Brennwert nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.7 | Prüfung eines Nachweises nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.8 | Zustimmung zum Verzicht auf Abfalluntersuchungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.9 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Beprobungen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.10 | Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.11 | Zustimmung zur Reduzierung der Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.12 | Zulassung einer Abweichung nach § 8 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.13 | Abweichende Regelung nach § 8 Abs. 9 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.14 | Festlegung von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.15 | Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.16 | Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.17 | Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.18 | Anordnung nach § 12 Abs. 5 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.19 | Freistellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.20 | Überprüfung des nach § 13 Abs. 5 Satz 1 vorzulegenden Jahresberichts | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 |
2.19.21 | Fristverlängerung nach § 13 Abs. 5 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.22 | Festsetzung nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Überprüfung nach § 18 Abs. 3 Satz 1, erneute Festsetzung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 oder Freigabe einer Sicherheit nach § 18 Abs. 3 Satz 6 oder 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.23 | Regelmäßige Überwachung einer Deponie oder Überwachung der Errichtung oder Stilllegung einer Deponie nach § 22 Abs. 1, auch auf der Grundlage eines Überwachungsplans oder Überwachungsprogramms nach § 47 Abs. 7 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 22 a, durch
| nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 |
2.19.24 | Überprüfung der behördlichen Entscheidungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.25 | Anordnung oder Änderung der behördlichen Entscheidungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.26 | Zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
2.19.27 | Anlassbezogene Überwachung einer Deponie oder Überwachung der Errichtung oder Stilllegung einer Deponie nach § 22a Abs. 4 durch
| nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Nr. 2.19.27: Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle bestehenden Auflagen und Anordnungen erfüllt und weitere Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind. | ||
2.19.28 | Verlangen einer Überprüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.29 | Bestimmung einer oder eines Sachverständigen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 * |
2.19.30 | Zulassung des Einbaus einer temporären Abdeckung nach § 25 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.31 | Zulassung nach § 25 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.32 | Prüfung von Nachweisen nach Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.33 | Zulassung einer Ausnahme nach Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 11 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.34 | Zustimmung zu einem Qualitätsmanagementplan nach Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 22 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.35 | Entscheidung oder Feststellung nach Anhang 1 Nr. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.36 | Zulassung der Verwendung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nr. 1 Tabelle 1 Fußnote 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.37 | Zulassung höher belasteter Deponieersatzbaustoffe nach Anhang 3 Nr. 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.38 | Zustimmung nach Anhang 3 Nr. 2 Satz 2, 11 oder 12 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.39 | Zulassung der Ablagerung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nr. 2 Satz 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.40 | Festlegung nach Anhang 3 Nr. 2 Satz 13 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.41 | Zustimmung nach Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Fußnote 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.42 | Zustimmung nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.43 | Festlegung des Untersuchungsverfahrens nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.44 | Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 3.1 Satz 1 Nr. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.45 | Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 3.2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.19.46 | Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 7 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
Anmerkung zu Nr. 2.19.46:
Zum Zeitaufwand für die Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 7 Satz 4 gehört auch der Zeitaufwand für die Prüfung von Nachweisen nach Anhang 5 Nr. 7 Satz 5. | ||
2.20 | Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) | |
2.20.1 | Überwachung der Einhaltung der Grenz- und Zuordnungswerte nach § 4 Abs. 4 Satz 1 durch
| nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.20.2 | Anordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.21 | Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) | |
2.21.1 | Zustimmung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.21.2 | Bekanntgabe einer Stelle nach § 6 Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 * |
2.21.3 | Anordnung nach § 6 Abs. 6 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.22 | Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947), geändert durch Artikel 5 Abs. 29 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) | |
2.22.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.22.2 | Auswertung der Informationen für die Erstellung eines externen Notfallplans nach § 6 Abs. 5 oder der Informationen im Fall eines schweren Unfalls nach § 6 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.22.3 | Festsetzung nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Deponieverordnung, Überprüfung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Deponieverordnung, erneute Festsetzung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 der Deponieverordnung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 18 Abs. 3 Satz 6 oder 7 der Deponieverordnung, jeweils in Verbindung mit § 7 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.22.4 | Prüfung einer Anzeige nach § 8 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.22.5 | Überprüfung nach § 8 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.23 | Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) | |
2.23.1 | Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung nach § 47 Abs. 1 bis 6 des KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 durch
| nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.600 * |
2.23.2 | Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand * |
2.23.3 | Genehmigung des Betriebs eines Systems nach § 18 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 12.000 und höchstens 24.000 * |
2.23.4 | Nachträgliche Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 * |
2.23.5 | Teilweiser oder vollständiger Widerruf einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 und höchstens 5.200 * |
2.23.6 | Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 und höchstens 2.600 * |
3 | (aufgehoben) | |
4 | Apotheken, Apothekerinnen und Apotheker | |
4.1 | Apothekengesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) | |
4.1.1 | Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 | 710 |
4.1.2 | Fristverlängerung nach § 3 Nr. 4 | 150 |
4.1.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 825 |
4.1.4 | Schließung einer ohne Erlaubnis betriebenen Apotheke nach § 5 | nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 900 und höchstens 1.700 |
4.1.5 | Abnahme einer Apotheke nach § 6 | 650 |
Anmerkung zu Nr. 4.1.5: Daneben wird eine Gebühr nach Nummer 6.1.7.1 nicht erhoben. | ||
4.1.6 | Fristverlängerung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | 200 |
4.1.7 | Zulassung der Fortsetzung eines Pachtverhältnisses nach § 9 Abs. 1a | 150 |
4.1.8 | Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke durch eine Pächterin oder einen Pächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 | 600 |
4.1.9 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 oder nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 825 |
4.1.10 | Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a | 325 |
4.1.11 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 11b Abs. 1 oder 2 oder nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 400 |
4.1.12 | Untersagung des Versandhandels nach § 11b Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 475 und höchstens 1.000 |
4.1.13 | Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach § 12a Abs. 1 | 200 |
4.1.14 | Genehmigung für eine Verwalterin oder einen Verwalter nach § 13 Abs. 1b | 260 |
4.1.15 | Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 und höchstens 1.600 |
4.1.16 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 | 750 |
4.1.17 | Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 5 bei einem zu versorgenden Krankenhaus | |
4.1.17.1 | mit bis zu 50 Betten | 150 |
4.1.17.2 | mit bis zu 100 Betten | 300 |
4.1.17.3 | mit bis zu 300 Betten | 600 |
4.1.17.4 | mit mehr als 300 Betten | 800 |
4.1.18 | Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1 | 500 |
4.1.19 | Erneute Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 4 | 180 |
4.1.20 | Änderung einer Erlaubnisurkunde | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 200 |
4.2 | Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) | |
4.2.1 | Zulassung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 | 170 |
4.2.2 | Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 | 55 |
4.2.3 | Befreiung von der Anwesenheitspflicht der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters nach § 23 Abs. 3 Satz 2 | 55 |
4.2.4 | Erteilung einer Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs. 1 | 200 |
4.2.5 | Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 | 75 |
4.2.6 | Ablehnung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 | 75 |
4.2.7 | Besichtigung der Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung nach § 35 | 1.400 |
4.3 | Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 1 g des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) | |
4.3.1 | Approbation | |
4.3.1.1 | nach § 4 Abs. 1 | 176 |
4.3.1.2 | nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 | 176 |
4.3.1.3 | nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b, Abs. 1c oder Abs. 1d | 250 |
4.3.1.4 | nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 | |
4.3.1.4.1 | aufgrund eines gleichwertigen Ausbildungsstandes nach § 4 Abs. 2 Sätze 1 bis 5, auch in Verbindung mit Satz 9 | 250 |
4.3.1.4.2 | aufgrund einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7, auch in Verbindung mit Satz 9 | 300 |
4.3.2 | Teilnahme an einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7, auch in Verbindung mit Satz 9, oder an einer Prüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 | 170 |
4.3.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Approbation nach § 6 oder 7 oder nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 und höchstens 1.000 |
4.3.4 | Anordnung des Ruhens einer Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 8 | 180 bis 530 |
4.3.5 | Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 | |
4.3.5.1 | Erteilung der Erlaubnis | 180 |
4.3.5.2 | Widerruf, Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300 |
4.3.6 | Bescheinigung nach § 11a Abs. 4 | |
4.3.6.1 | erstmaliges Ausstellen einer Bescheinigung | 135 |
4.3.6.2 | wiederholtes Ausstellen der Bescheinigung | 80 |
4.3.7 | Erstellen einer Zweitschrift der Approbationsurkunde oder der Urkunde über die Erlaubnis nach § 11 | 90 |
5 | Arbeitsschutz, einschließlich Arbeitssicherheit, Arbeitszeit und Arbeitsschutz für bestimmte Personengruppen | |
5.1 | Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) | |
Aufsicht der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 139b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 durch Prüfung einer Anlage, auch im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung | Gebühr nach Nr. 39 | |
5.2 | Auf § 120e GewO gestützte Rechtsverordnungen | |
5.2.1 | Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) | |
5.2.1.1 | Stellen von Anforderungen nach § 5, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 |
150 |
5.2.1.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 6, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 |
150 |
5.2.1.3 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4 |
150 |
5.2.1.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 |
400 |
5.2.1.5 | Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 13 |
350 |
5.2.1.6 | Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 |
150 |
5.2.1.7 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 |
150 |
5.2.2 | Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) | |
Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 450 | |
5.3 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz | |
5.3.1 | Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) | |
5.3.1.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.750 |
5.3.1.2 | Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 27 Abs. 1 und 2 (außer Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3) durch
| Gebühr nach Nr. 39 |
5.3.1.3 | Überwachung der Beseitigung eines nach § 10 Abs. 1 oder 3 festgestellten Mangels durch
| nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
5.3.1.4 | Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Stilllegung einer überwachungsbedürftigen Anlagenach § 27 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250 |
5.3.1.5 | Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 (außer Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3) durch
| Gebühr nach Nr. 39". |
5.3.2 | Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) | |
5.3.2.1 | Zulassung nach § 7 Abs. 2 |
130 |
5.3.2.2 | Anordnung nach § 12 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195 |
5.3.2.3 | Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 13 Abs. 2 durch
| Gebühr nach Nr. 39 |
5.3.2.4 | Gestattung einer Ausnahme nach § 18 |
195 |
5.3.3 | Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) | |
Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 |
195 | |
5.3.4 | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) | |
5.3.4.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 |
350 |
5.3.4.2 | Entscheidung nach § 8 Abs. 3 |
320 |
5.4 | Arbeitszeitrecht | |
5.4.1 | Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) | |
5.4.1.1 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 5 | |
5.4.1.1.1 | für 1 bis 10 Tage |
200 |
5.4.1.1.2 | für 11 bis 20 Tage |
250 |
5.4.1.1.3 | für 21 bis 30 Tage |
350 |
5.4.1.1.4 | für mehr als 30 Tage |
700 |
5.4.1.2 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Satz 2 | |
5.4.1.2.1 | für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
5.4.1.2.1.1 | für 1 bis 10 Sonn- oder Feiertage |
200 |
5.4.1.2.1.2 | für 11 bis 20 Sonn- oder Feiertage |
250 |
5.4.1.2.1.3 | für 21 bis 30 Sonn- oder Feiertage |
350 |
5.4.1.2.1.4 | für mehr als 30 Sonn- oder Feiertage |
700 |
5.4.1.2.2 | für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | das Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1 |
5.4.1.2.3 | für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | das Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1 |
5.4.1.2.4 | für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | das Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1 |
5.4.1.3 | Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 |
500 |
5.4.1.4 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 | |
5.4.1.4.1 | für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
für 1 bis 10 Sonn- oder Feiertage |
200 | |
5.4.1.4.2 | für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | das Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1 |
5.4.1.4.3 | für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | das Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1 |
5.4.1.4.4 | für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | das Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1 |
5.4.1.5 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 oder 5 oder § 15 Abs. 1 | |
5.4.1.5.1 | für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
5.4.1.5.1.1 | für 1 bis 10 Tage (auch Sonn- oder Feiertage) |
200 |
5.4.1.5.1.2 | für 11 bis 20 Tage (auch Sonn- oder Feiertage) |
250 |
5.4.1.5.1.3 | für 21 bis 30 Tage (auch Sonn- oder Feiertage) |
300 |
5.4.1.5.1.4 | für mehr als 30 Tage (auch Sonn- oder Feiertage) |
650 |
5.4.1.5.2 | für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | das Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1 |
5.4.1.5.3 | für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | das Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1 |
5.4.1.5.4 | für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | das Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1 |
5.4.1.5.5 | Verlängerung einer Bewilligung nach den Nrn. 5.4.1.5. 1 bis 5.4.1.5.4 | die Hälfte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5. 1, 5.4.1.5.2, 5.4.1.5.3 oder 5.4.1.5.4 |
5.4.1.6 | Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 17 außer Anordnung nach § 17 Abs. 2) durch
| Gebühr nach Nr. 39 |
5.4.1.7 | Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 |
5.4.2 | Fahrpersonalgesetz (FPersG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) | |
5.4.2.1 | Anordnung der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 4 Abs. 1a | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
5.4.2.2 | Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 4 (außer Anordnung nach § 4 Abs. 1a) durch
| Gebühr nach Nr. 39 |
5.4.2.3 | Untersagung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Einziehung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 |
250 |
5.4.3 | Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) Erteilung von Kontrollgerätkarten nach § 4 Abs. 1 | |
5.4.3.1 | Fahrerkarte |
22 |
5.4.3.2 | Werkstattkarte |
30 |
5.4.3.3 | Unternehmenskarte |
22 |
Anmerkung zu den Nrn. 5.4.3.1 bis 5.4.3.3:
Aufwendungen für die Personalisierung der Kontrollgerätkarten und die Bereitstellung der Kartendaten im Zentralen Kontrollgerätkartenregister sowie für den Direktversand einer Fahrerkarte an die Antragstellerin oder den Antragsteller durch das Kraftfahrt-Bundesamt sind in den Gebühren nicht enthalten. | ||
5.4.4 | Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) | |
5.4.4.1 | Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 7 (außer Anordnung nach § 7 Abs. 2) durch
| Gebühr nach Nr. 39 |
5.4.4.2 | Anordnung einer Maßnahme nach § 7 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
5.4.5 | Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228) | |
Zulassung einer Ausnahme nach § 16 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 | |
5.5 | Arbeitsschutz für bestimmte Personengruppen | |
5.5.1 | Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) | |
5.5.1.1 | Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 | |
5.5.1.1.1 | für 1 bis 10 Kinder oder Jugendliche | |
5.5.1.1.1.1 | für 1 bis 7 Tage |
100 |
5.5.1.1.1.2 | für 8 bis 14 Tage |
150 |
5.5.1.1.1.3 | für 15 bis 30 Tage |
250 |
5.5.1.1.1.4 | für mehr als 30 Tage |
350 |
5.5.1.1.2 | für 11 bis 50 Kinder oder Jugendliche | |
5.5.1.1.2.1 | für 1 bis 7 Tage |
150 |
5.5.1.1.2.2 | für 8 bis 14 Tage |
250 |
5.5.1.1.2.3 | für 15 bis 30 Tage |
350 |
5.5.1.1.2.4 | für mehr als 30 Tage |
450 |
5.5.1.1.3 | für mehr als 50 Kinder oder Jugendliche | |
5.5.1.1.3.1 | für 1 bis 7 Tage |
350 |
5.5.1.1.3.2 | für 8 bis 14 Tage |
450 |
5.5.1.1.3.3 | für 15 bis 30 Tage |
550 |
5.5.1.1.3.4 | für mehr als 30 Tage |
650 |
5.5.1.2 | Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 |
250 |
5.5.1.3 | Verbot oder Beschränkung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Verbot nach § 27 Abs. 2 |
350 |
5.5.1.4 | Anordnung nach § 28 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 |
5.5.1.5 | Anordnung nach § 30 Abs. 2 |
100 |
5.5.1.6 | Zulassung nach § 40 Abs. 2 |
150 |
5.5.1.7 | Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 51 durch
| Gebühr nach Nr. 39 |
5.5.2 | Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Artikel 57 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) | |
5.5.2.1 | Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
5.5.2.2 | Genehmigung nach § 28 Abs. 1 | |
5.5.2.2.1 | Erteilung der Genehmigung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 |
5.5.2.2.2 | Bearbeitung eines Antrags bei Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
5.5.2.3 | Vorläufige Untersagung der Beschäftigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 |
5.5.2.4 | Bescheinigung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 |
5.5.2.5 | Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 29 Abs. 1 durch
jeweils nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbSchG vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1 | Gebühr nach Nr. 39 |
5.5.2.6 | Anordnung einer Maßnahme nach § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes oder nach § 29 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 |
5.5.3 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) | |
Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 | |
5.5.4 | Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) | |
5.5.4.1 | Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung durch
- Prüfung einer Arbeitsstätte, auch im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung, nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 6 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2, | Gebühr nach Nr. 39 |
5.5.4.2 | Genehmigung der Aushändigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln anstelle von Entgeltbüchern nach § 9 Abs. 2 | |
5.5.4.2.1 | für 1 bis 50 Betroffene |
100 |
5.5.4.2.2 | für 51 bis 100 Betroffene |
150 |
5.5.4.2.3 | für 101 bis 150 Betroffene |
250 |
5.5.4.2.4 | für 151 bis 200 Betroffene |
350 |
5.5.4.2.5 | für 201 bis 250 Betroffene |
400 |
5.5.4.2.6 | für mehr als 250 Betroffene |
450 |
5.5.4.3 | Anordnung von Maßnahmen nach § 10 |
150 |
5.5.4.4 | Anordnung nach § 16a |
150 |
5.5.4.5 | Maßnahme nach § 23 Abs. 2 |
150 |
5.5.4.6 | Aufforderung zur Nachzahlung eines Minderbetrages und zur Vorlage des Zahlungsnachweises nach § 24 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 |
5.5.4.7 | Aufforderung zur Nachzahlung eines Minderbetrages und zur Vorlage des Zahlungsnachweises nach § 24 in Verbindung mit § 26 |
150 |
5.5.4.8 | Auskunftsverlangen und Vorlageverlangen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Anordnung von Erhebungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 5.5.4.2 |
5.5.4.9 | Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach § 30 |
350 |
5.6 | Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) | |
5.6.1 | Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 durch
| Gebühr nach Nr. 39 |
5.6.2 | Anordnung nach § 22 Abs. 3 |
350 |
5.7 | Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) | |
5.7.1 | Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 einschließlich der Anforderung weiterer Unterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 770 |
5.7.2 | Prüfung einer Anzeige nach § 16 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
5.7.3 | Verlangen und Prüfung von Unterlagen und Auskünften nach § 17 Abs. 2 |
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 |
5.7.4 | Erteilung einer Ausnahme nach § 18 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
5.8 | Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) | |
5.8.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 |
5.8.2 | Überprüfung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
5.8.3 | Zulassung nach § 15 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 550 |
5.9 | Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) | |
5.9.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 |
5.9.2 | Überprüfung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
5.10 | Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) | |
5.10.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 |
5.10.2 | Überprüfung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
6 | Arzneimittelwesen | |
6.1 | Arzneimittelgesetz | |
6.1.1 | Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 | |
6.1.1.1 | für Eigenblut oder aus Eigenblut hergestellte Blutprodukte | 300 |
6.1.1.2 | für Nabelschnurblut oder aus Nabelschnurblut hergestellte Blutprodukte | 300 |
6.1.1.3 | für ausschließliche Chargenzertifizierungen (Freigabe) | 300 |
6.1.1.4 | für Sera, Impfstoffe, Allergene, Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeutika, xenogene Zelltherapeutika und auf gentechnischem Wege hergestellte Arzneimittel | 1.000 |
6.1.1.5 | für sonstige Blutprodukte | 1.000 |
6.1.1.6 | im Übrigen | 700 |
6.1.2 | Erlaubnis nach § 20b oder § 20c | |
6.1.2.1 | Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 | 500 |
6.1.2.2 | Erlaubnis nach § 20c Abs. 1 Satz 1 | 700 |
Anmerkung zu Nr. 6.1.2.2:
Die Gebühr ermäßigt sich auf 500 Euro, wenn die Erlaubnis zusammen mit einer Erlaubnis nach Nummer 6.1.2.1 erteilt wird. Anmerkung zu den Nrn. 6.1.1.1 bis 6.1.1.6 und 6.1.2.1 bis 6.1.2.2: Die Gebühr erhöht sich bei erhöhtem Aufwand wegen der Vorlage umfangreicher Unterlagen um 150 bis 4.000 Euro. | ||
6.1.3 | Anzeige nach § 20b Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 | |
6.1.3.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 7 | 200 |
6.1.3.2 | Widerspruch (§ 20b Abs. 2 Satz 6) in Bezug auf eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 7 | 300 |
6.1.4 | Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 | 350 |
6.1.5 | Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a | 60 |
6.1.6 | Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a | 500 |
Anmerkung zu den Nrn. 6.1.1 bis 6.1.6:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7. | ||
6.1.7 | Besichtigung im Rahmen der Überwachung nach § 64 | |
6.1.7.1 | Besichtigung einer Apotheke | |
6.1.7.1.1 | bis zu 15 Minuten Besichtigungsdauer (Kurzbesichtigung) | 50 |
6.1.7.1.2 | über eine Kurzbesichtigung hinaus je angefangene halbe Stunde Besichtigungsdauer | 100 |
6.1.7.2 | eines Betriebes des Einzelhandels mit Ausnahme von Apotheken | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 58 und höchstens 176 |
6.1.7.3 | eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung je angefangene Stunde Besichtigungsdauer und je Überwachungsperson | 180 |
Anmerkung zu Nr. 6.1.7.3:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Besichtigung anfallenden Reisekosten im Inland abgegolten. Die Aufwendungen für Auslandsreisen sind mit der Gebühr nicht abgegolten. | ||
6.1.8 | Zertifikat über die Gute Herstellungspraxis (GMP-Zertifikat) oder Gute Vertriebspraxis (GDP-Zertifikat) nach § 64 Abs. 3f | |
6.1.8.1 | für das erste Zertifikat | 300 |
6.1.8.2 | für jedes weitere Zertifikat | 75 |
6.1.9 | Änderung eines Zertifikates nach § 64 Abs. 3 Satz 4 ohne inhaltliche Prüfung | 100 |
6.1.10 | Zertifikat über die GMP-Übereinstimmung eines pharmazeutischen Prüflabors im Sinne des § 14 Abs. 4 | 300 |
6.1.11 | Untersuchung einer nach § 65 Abs. 1 geforderten oder entnommenen Probe | nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 4.000 |
Anmerkung zu Nr. 6.1.11:
Zum Verwaltungsaufwand für die Untersuchung gehört auch der Verwaltungsaufwand für die Anforderung oder die Entnahme der Probe und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse. | ||
6.1.12 | Prüfung einer Anzeige nach § 67 | |
6.1.12.1 | über eine klinische Prüfung bei Menschen | |
6.1.12.1.1 | je in der Anzeige benannter Hauptprüferin oder benanntem Hauptprüfer, wenn sie oder er nicht Leiterin oder Leiter der klinischen Prüfung ist | 60 |
6.1.12.1.2 | je Stellvertreterin oder Stellvertreter | 20 |
6.1.12.1.3 | je Leiterin oder Leiter der klinischen Prüfung | 80 |
6.1.12.1.4 | je pharmazeutischem Unternehmer | 120 |
Anmerkung zu Nr. 6.1.12.1:
Wird eine Prüferin oder ein Prüfer, die oder der bereits benannt wurde, als Hauptprüferin oder Hauptprüfer oder Leiterin oder Leiter der klinischen Prüfung benannt, so wird für die weitere Benennung dieser Person eine Gebühr nicht erhoben. | ||
6.1.12.2 | für die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere Person, die zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, nach § 67 Abs. 2 in einem Fall des § 13 Abs. 2 b ohne Anforderung von Unterlagen | 60 |
Anmerkung zu den Nrn. 6.1.12.1 und 6.1.12.2:
Die Gebühr erhöht sich um 60 Euro, wenn erforderliche Unterlagen nachgefordert werden oder der Aufwand wegen umfangreicher Unterlagen erhöht ist. | ||
6.1.12.3 | im Übrigen | 120 |
6.1.13 | Maßnahme nach § 69 | 500 |
6.1.14 | Rücknahme oder Widerruf einer Anordnung nach § 69 Abs. 1, wenn die oder der Betroffene zu der Anordnung Anlass gegeben hat | 300 |
6.1.15 | Einfuhrerlaubnis nach § 72 oder § 72b Abs. 1 | 500 |
6.1.16 | Prüfung eines Zertifikats nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 600 |
6.1.17 | Bescheinigung | |
6.1.17.1 | nach § 72aAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff | 600 |
6.1.17.2 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff | 200 |
6.1.17.3 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 für jedes weitere Arzneimittel oder jeden weiteren Wirkstoff, auf das oder den sich die Bescheinigung bezieht | 60 |
6.1.18 | Prüfung eines Zertifikats nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | 600 |
6.1.19 | Bescheinigung nach § 72b Abs. 2 | |
6.1.19.1 | nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | 600 |
6.1.19.2 | nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | 200 |
6.1.20 | Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 | |
6.1.20.1 | für das erste bezeichnete Arzneimittel | 200 |
6.1.20.2 | für jedes weitere bezeichnete Arzneimittel | 60 |
6.1.21 | Zertifikate nach § 73a Abs. 2 (WHO-Zertifikate) | |
6.1.21.1 | Produktzertifikat für ein Arzneimittel nach Anhang 1 der Leitlinien zur Durchführung des Zertifikatsystems der Weltgesundheitsorganisation über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel (WHO-Leitlinien für Zertifikate) | |
6.1.21.1.1 | für den Hersteller des Arzneimittels, der Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel ist | 150 |
6.1.21.1.2 | für den Hersteller des Arzneimittels, der nicht Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel ist | 200 |
6.1.21.1.3 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde herstellen lässt | 225 |
6.1.21.1.4 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung des Arzneimittels zu sein | 250 |
6.1.21.1.5 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller in Deutschland, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Überwachungsbehörde herstellen lässt | 275 |
6.1.21.1.6 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller in Deutschland, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Überwachungsbehörde herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung zu sein | 300 |
6.1.21.1.7 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Ausland herstellen lässt | 100 |
6.1.21.1.8 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Ausland herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung zu sein | 125 |
6.1.21.1.9 | in den Fällen der Nummern 6.1.21.1.3 bis 6.1.21.1.8 für jeden weiteren Lohnhersteller zusätzlich | 120 |
6.1.21.1.10 | identisches Zertifikat für ein weiteres Exportland | 40 |
6.1.21.1.11 | für den Ausführer (§ 73a Abs. 2 Satz 1) | 200 |
6.1.21.2 | Erklärung des Zulassungsstatus für Arzneimittel nach Anhang 2 der WHO-Leitlinien für Zertifikate | |
6.1.21.2.1 | für das erste Arzneimittel | 60 |
6.1.21.2.2 | für jedes weitere Arzneimittel | 30 |
6.1.21.2.3 | identische Erklärung für ein weiteres Exportland | 40 |
6.1.21.3 | Produktzertifikat für einen Wirkstoff im internationalen Handel | 100 |
Anmerkung zu den Nrn. 6.1.8 bis 6.1.21.3:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7. | ||
6.2 | Änderung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.6, 6.1.8, 6.1.10, 6.1.15 oder 6.1.21 | 200 |
6.3 | Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung | |
6.3.1 | nach § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2, nach § 20b Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 20c Abs. 7, auch in Verbindung mit § 72b Abs. 1 Satz 2, oder nach § 52a Abs. 5 | 700 |
6.3.2 | eines Zertifikats nach § 72a oder § 73a Abs. 2 | 700 |
6.4 | Vorläufige Anordnung nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2, oder nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 | 200 |
6.5 | Mehrausfertigung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.6, 6.1.8, 6.1.10, 6.1.15 oder 6.1.21 | 30 |
6.6 | Schriftliche nicht offizielle englischsprachige Übersetzung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.6, 6.1.8, 6.1.10, 6.1.15 oder 6.1.21 | 30 |
6.7 | Prüfung einer Anzeige oder Mitteilung nach § 20, § 20b Abs. 5, § 20c Abs. 6, § 52a Abs. 8, § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3 | |
6.7.1 | ohne Prüfung der Sachkenntnis nach § 15, § 20, § 20b Abs. 5, § 20c, § 52a Abs. 8, § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3 | 120 |
6.7.2 | mit Prüfung der Sachkenntnis nach § 15, § 20, § 20b Abs. 5, § 20c, § 52a Abs. 8, § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3 | 300 |
6.8 | Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1655) | |
Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Satz 6 | 100 | |
6.9 | Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) | |
Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8 | 120 | |
6.10 | Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (Mutual Recognition Agreements on Conformity Assessment - MRA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten | |
Bescheinigung oder Bestätigung über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (MRA-Zertifikat) | 200 | |
Anmerkung zu Nr. 6.10:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7. | ||
6.11 | Betäubungsmittel | |
6.11.1 | Betäubungsmittelgesetz | |
Überwachungsmaßnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 3 oder 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.300 | |
6.11.2 | Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1096) | |
6.11.2.1 | Anerkennung einer geeigneten Einrichtung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (§ 5 Abs. 10 Nr. 3e) | 146 |
6.11.2.2 | Erlaubnis nach § 5a Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 140 und höchstens 1 000 |
7 | Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte | |
7.1 | Bundesärzteordnung | |
7.1.1 | Approbation nach § 3 Abs. 1 oder § 14 b | 260 |
7.1.2 | Approbation nach § 3 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
Anmerkung zu Nr. 7.1.2: Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. | ||
7.1.2.1 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 | 248 |
7.1.2.2 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 | 650 |
7.1.3 | Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 9 oder Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
Anmerkung zu Nr. 7.1.3: Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. | ||
7.1.4 | Zurücknahme oder Widerruf nach § 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600 |
7.1.5 | Anordnung nach § 6 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600 |
7.1.6 | Aufhebung nach § 6 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600 |
7.1.7 | Zulassung nach § 6 Abs. 4 | 140 bis 280 |
7.1.8 | Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 8 und 10 Abs. 1 | 200 |
7.1.9 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 | 200 |
7.1.10 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 | 180 |
7.1.11 | Widerruf einer nach den §§ 8 und 10 erteilten Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600 |
7.1.12 | Ersatzapprobation | 110 bis 160 |
7.1.13 | Zweitschrift einer Approbationsurkunde | 110 |
7.2 | Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde | |
7.2.1 | Approbation nach § 2 Abs. 1, den §§ 8 bis 10 oder § 20 a | 260 |
7.2.2 | Approbation nach § 2 Abs. 2 oder 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
Anmerkung zu Nr. 7.2.2: Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. | ||
7.2.2.1 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 | 248 |
7.2.2.2 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 | 850 |
7.2.3 | Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 9 oder Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
Anmerkung zu Nr. 7.2.3: Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. | ||
7.2.4 | Zurücknahme oder Widerruf nach § 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600 |
7.2.5 | Anordnung nach § 5 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600 |
7.2.6 | Aufhebung nach § 5 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600 |
7.2.7 | Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 7a und 13 | 200 |
7.2.8 | Widerruf einer nach § 7a oder 13 erteilten Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600 |
7.2.9 | Ersatzapprobation | 110 bis 160 |
7.2.10 | Zweitschrift einer Approbationsurkunde | 110 |
8 | (aufgehoben) |
9 | (aufgehoben) |
10 | (aufgehoben) |
11 | (aufgehoben) |
12 | (aufgehoben) |
13 | (aufgehoben) | |
13.1 | (aufgehoben) | |
13.2 | (aufgehoben) | |
13.3 | (aufgehoben) | |
13.4 | (aufgehoben) |
14 | Baugesetzbuch | |
14.1 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 18, 28 Abs. 6, § 40, 41, 42, 126 oder 209 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 160 und höchstens 4.500 |
14.2 | Enteignung | |
14.2.1 | Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 110 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 102 | 0,3 v. H. des vereinbarten Entgelts, jedoch mindestens 160 |
14.2.2 | Entscheidung nach § 112 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 9.000 |
14.2.3 | Verlängerung der Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 2 | 65 bis 425 |
14.2.4 | vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 | |
14.2.4.1 | Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 1 |
160 bis 950 |
14.2.4.2 | Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 Satz 1 |
80 bis 475 |
14.2.4.3 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 116 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 Sätze 2 und 3 |
80 bis 475 |
14.2.5 | Ausführungsanordnung nach § 117 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 6 | 55 bis 160 |
14.2.6 | Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 120 | 55 bis 425 |
Anmerkung zu Nr. 14.2:
Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 14.2.1 oder 14.2.2 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 121/2fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen. | ||
14.3 | Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand. |
15 | Bergwesen | |
15.1 | Inanspruchnahme von Bediensteten der Bergverwaltung | |
15.1.1 | bei der Gewährung der Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte, in die sonstigen Unterlagen (§ 76 Abs. 1 des Bundesberggesetzes) oder bei der Anfertigung von Auszügen (§ 76 Abs. 2 des Bundesberggesetzes) | nach Zeitaufwand |
15.1.2 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft in Berechtsamsangelegenheiten | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Nummer 15.1
(aufgehoben) | ||
15.2 | Bundesberggesetz (BBergG) | |
15.2.1 | Bergbauberechtigungen | |
15.2.1.1 | Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 in Verbindung mit § 7 oder 11 | |
15.2.1.1.1 | zu gewerblichen Zwecken | 680 bis 6.850 |
15.2.1.1.2 | zu wissenschaftlichen Zwecken | 340 bis 1.360 |
15.2.1.2 | Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 in Verbindung mit § 8 oder 12 | 1.360 bis 17.100 |
15.2.1.3 | Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 in Verbindung mit § 9 oder 13 | 1.360 bis 20.450 |
15.2.1.4 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 | 340 bis 3.420 |
15.2.1.5 | Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 | |
15.2.1.5.1 | zu gewerblichen Zwecken | 340 bis 3.420 |
15.2.1.5.2 | zu wissenschaftlichen Zwecken | 170 bis 680 |
15.2.1.6 | Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 | 680 bis 10.250 |
15.2.1.7 | Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§ 17) | 340 bis 680 |
15.2.1.8 | Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 | 340 bis 1.360 |
15.2.1.9 | Fristverlängerung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 | 70 bis 340 |
15.2.1.10 | Fristsetzung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 | 70 bis 340 |
15.2.1.11 | Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 | 136 bis 680 |
15.2.1.12 | Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 | 136 bis 1.360 |
15.2.1.13 | Stellung eines Verlangens nach § 21 Abs. 2 | 70 bis 340 |
15.2.1.14 | Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 | 136 bis 680 |
15.2.1.15 | Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 | 136 bis 680 |
15.2.1.16 | Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung von Bergwerksfeldern nach den § § 25 bis 27 | 680 bis 6.850 |
15.2.1.17 | Entscheidung über die Genehmigung der Teilung von Bergwerksfeldern nach § 28 | 680 bis 6.850 |
15.2.1.18 | Entscheidung über die Genehmigung des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 29 | 680 bis 6.850 |
15.2.1.19 | Entscheidung über einen Antrag auf Zulegung nach § 35 | 136 bis 1.360 |
15.2.1.20 | Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters von Amts wegen nach § 36 Satz 1 Nr. 2 | 70 bis 136 |
15.2.1.21 | Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 | 206 bis 2.040 |
15.2.1.22 | Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 | 136 bis 1.360 |
15.2.1.23 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 | 136 bis 680 |
15.2.1.24 | Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 | 136 bis 680 |
15.2.1.25 | Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 | 340 bis 1.710 |
15.2.1.26 | Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 | 136 bis 680 |
15.2.1.27 | Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung nach § 42 Abs. 1 oder § 43 | 136 bis 1.360 |
15.2.1.28 | Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Abs. 4, § 43 oder 45 Abs. 2 | 136 bis 680 |
15.2.1.29 | Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Abs. 1 | 136 bis 680 |
15.2.1.30 | Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Abs. 4 | 136 bis 680 |
15.2.2 | Bergwerksbetrieb | |
15.2.2.1 | Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans nach den § § 51 und 55 | |
15.2.2.1.1 | Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens | 680 bis 20.450 |
15.2.2.1.2 | Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (einschließlich UVP) | 3.420 bis 500 000 |
Anmerkung zu Nummer 15.2.2.1.2
-gestrichen - | ||
15.2.2.1.3 | Betriebsplan über Anlagen zur Ablagerung radioaktiver Stoffe | 1,5 v. H. der Errichtungskosten |
15.2.2.1.4 | Abschlussbetriebsplan über Anlagen zur Ablagerung radioaktiver Stoffe | 1 v.H. der Schließungskosten |
15.2.2.1.5 | Sonstiger Betriebsplan | 340 bis 20.450 |
15.2.2.2 | Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 | 136 bis 680 |
15.2.2.3 | Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebs über zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 | 136 bis 680 |
15.2.2.4 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 | 340 bis 3.420 |
15.2.2.5 | Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplans nach § 56 Abs. 3 | 340 bis 3.420 |
15.2.2.6 | Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 | 136 bis 680 |
15.2.2.7 | Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer nach den § § 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Abs. 3 fortgeltenden Verordnung | 340 bis 17.100 |
15.2.2.8 | Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer Verordnung erteilten Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung oder allgemeinen Zulassung | 170 bis 8.550 |
15.2.2.9 | Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer nach den § § 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Abs. 3 fortgeltenden Verordnung | 340 bis 3.420 |
15.2.2.10 | Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer Verordnung erteilten Ausnahmebewilligung | 170 bis 1.710 |
15.2.2.11 | Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger aufgrund einer nach den § § 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Abs. 3 fortgeltenden Verordnung | 136 bis 680 |
15.2.2.12 | Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer Verordnung erteilten Anerkennung | 66 bis 340 |
15.2.2.13 | Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 71 Abs. 1 | 340 bis 3.420 |
15.2.2.14 | Anordnung der Einstellung des Betriebes nach § 71 Abs. 2 | 340 bis 3.420 |
15.2.2.15 | Anordnung von Maßnahmen nach § 71 Abs. 3 | 340 bis 6.850 |
15.2.2.16 | Untersagung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 | 340 bis 3.420 |
15.2.2.17 | Anordnung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 | 340 bis 3.420 |
15.2.2.18 | Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 | 340 bis 3.420 |
15.2.2.19 | Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 | 340 bis 3.420 |
15.2.2.20 | Untersagung nach § 73 Abs. 2 | 340 bis 3.420 |
15.2.2.21 | Anordnung nach § 74 Abs. 1 | 340 bis 3.420 |
15.2.3 | Grundabtretung | |
15.2.3.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Grundabtretung nach § 77 | 680 bis 10.250 |
15.2.3.2 | Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 | 680 bis 6.850 |
15.2.3.3 | Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 | 206 bis 3.420 |
15.2.3.4 | Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 | 136 bis 1.360 |
15.2.3.5 | Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 89 Abs. 4 | 136 bis 680 |
15.2.3.6 | Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 | 136 bis 680 |
15.2.3.7 | Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 | 680 bis 6.850 |
15.2.3.8 | Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 92 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 | 136 bis 680 |
15.2.3.9 | Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 | 136 bis 680 |
15.2.3.10 | Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 | 136 bis 680 |
15.2.3.11 | Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 | 136 bis 680 |
15.2.3.12 | Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 | 136 bis 1.360 |
15.2.3.13 | Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 | 136 bis 6.850 |
15.2.3.14 | Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99 | 136 bis 680 |
15.2.3.15 | Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 | 136 bis 680 |
15.2.3.16 | Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung oder das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Abs. 2 | 136 bis 2.040 |
15.2.3.17 | Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Abs. 4 | 136 bis 2.040 |
15.2.4 | Transit-Rohrleitungen | |
15.2.4.1 | Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 6.850 bis 68.500 |
15.2.4.2 | Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 6.850 bis 68.500 |
15.2.4.3 | Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Abs. 1 und 2 | 340 bis 6.850 |
15.2.4.4 | Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Abs. 1 und 2 | 340 bis 6.850 |
15.2.5 | Unterwasserkabel | |
15.2.5.1 | Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Verlegung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 | 6.850 bis 68.500 |
15.2.5.2 | Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 | 6.850 bis 68.500 |
15.2.5.3 | Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 | 340 bis 6.850 |
15.2.5.4 | Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 | 340 bis 6.850 |
15.2.6 | Alte Rechte und Verträge | |
15.2.6.1 | Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 | 136 bis 680 |
15.2.6.2 | Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3 | 136 bis 3.420 |
15.2.6.3 | Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Abs. 1 Satz 3 | 136 bis 680 |
15.2.6.4 | Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Abs. 2 | 136 bis 680 |
15.2.6.5 | Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Abs. 2 | 136 bis 680 |
15.2.6.6 | Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach § 161 | 340 bis 3.420 |
15.3 | Markscheiderzulassungsgesetz
Anerkennung nach § 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225 * |
15.4 | Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) | |
15.4.1 | Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 | 136 |
15.4.2 | Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 | 136 |
15.4.3 | Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG nach § 13 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225 |
15.5 | Markscheiderische Arbeiten | |
15.5.1 | Markscheiderische Arbeiten oder Inanspruchnahme von Bediensteten bei der Gewährung der Einsicht in das Grubenbild (§ 63 Abs. 4 BBergG), in die Ergebnisse der Messungen nach § 63 Abs. 4 in Verbindung mit § 125 BBergG oder bei der Anfertigung von Auszügen | nach Zeitaufwand |
15.5.2 | Material (Lichtpausen, Vergrößerungen, fotografische Aufnahmen) | 25 bis 206 |
16 | Berufsakademien, Hochschulwesen | |
16.1 | Niedersächsisches Berufsakademiegesetz | |
16.1.1 | Staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Änderung der Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
16.1.2 | Staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Änderung der Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.000 |
16.1.3 | Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 1.000 |
16.1.4 | Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.500 |
16.2 | Niedersächsisches Hochschulgesetz | |
16.2.1 | Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen nach § 10 | |
16.2.1.1 | für Diplom-, Magister-, Lizenziaten- und vergleichbare Grade | 106 |
16.2.1.2 | für Doktorgrade | 212 |
16.2.1.3 | für Professorentitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen | 320 |
16.2.1.4 | für Ehrengrade und Ehrentitel | 212 bis 710 |
16.2.2 | Aufhebung oder Änderung von Bescheinigungen nach Nr. 16.2.1 | 25 bis 70 |
16.2.3 | Staatliche Anerkennung nach § 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 | |
16.2.3.1 | Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.500 und höchstens 15.000 |
16.2.3.2 | Änderung der Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.000 |
16.2.4 | Genehmigung zur Einrichtung eines neuen Studiengangs nach § 64 Abs. 1 Satz 3 oder für die wesentliche Änderung eines eingerichteten Studiengangs nach § 64 Abs. 1 Satz 4 oder Änderung einer solchen Genehmigung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.000 |
16.2.5 | Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.000 |
16.2.6 | Maßnahmen nach § 65 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.000 |
17 | Berufsbildung | |
17.1 | Berufsbildungsgesetz | |
17.1.1 | Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung nach § 27 Abs. 3 oder 4 | 390 |
Anmerkung zu Nr. 17.1.1:
Mit der Gebühr sind Auslagen abgegolten. | ||
17.1.2 | Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 30 Abs. 6 | |
17.1.2.1 | in der gewerblichen Wirtschaft (ohne Handwerk) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 355 |
17.1.2.2 | in der Landwirtschaft oder in der Hauswirtschaft | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 355 |
17.1.3 | Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 | |
17.1.3.1 | in der gewerblichen Wirtschaft (ohne Handwerk) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 64 und höchstens 192 |
17.1.3.2 | in der Landwirtschaft oder in der Hauswirtschaft | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 390 |
17.2 | Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 15 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) | |
17.2.1 | Abnahme der Meisterprüfung nach § 1 Abs. 1 | 600 |
Anmerkung zu Nr. 17.2.1:
Für eine Wiederholungsprüfung, bei der nicht mehr als die Hälfte aller Prüfungsteile wiederholt wird, wird die Hälfte der Gebühr erhoben. | ||
17.2.2 | Erst- und Zweitausfertigung eines Meisterbriefes | 50 |
17.3 | Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) (Abnahme der Prüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik nach § 3 in Verbindung mit § 21 des Berufsbildungsgesetzes) | |
17.3.1 | Ausbildereignung für die städtische Hauswirtschaft | 112 |
17.3.2 | Ausbildereignung im Bereich der Bäderbetriebe | 180 |
18 | Berufsqualifikation | |
18.1 | Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) | |
18.1.1 | Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 BQFG oder § 4 Abs. 1 und 2 NBQFG | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 600 |
18.1.2 | Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs mit der Bewertung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach § 9 NBQFG | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 600 |
Anmerkung zu Nr. 18.1.2: Gebühren nach dieser Nummer sind nur zu erheben, wenn nicht andere Tarifnummern des Kostentarifs oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten. | ||
18.2 | Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155, 170), geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42) | |
Staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 15 Satz 1 Nr. 2 oder § 19 Satz 1 Nr. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 600 | |
18.3 | Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (Nds. GVBl. S. 66) Anerkennung nach § 36 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 600 |
Anmerkung zu Nr. 18: Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. | ||
19 | Bienenwirtschaft | |
Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen | 15 |
20 | Totalisatoren, Buchmacherinnen, Buchmacher | |
20.1 | Rennwett- und Lotteriegesetz | |
20.1.1 | Totalisatoren | |
20.1.1.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 | 80 bis 700 |
20.1.1.2 | Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 700 |
20.1.1.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 700 |
20.1.1.4 | Überwachung nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 durch
wenn die Überwachungsmaßnahme eine behördliche Anordnung zur Folge hat, eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 700 |
20.1.2 | Buchmacherinnen, Buchmacher | |
20.1.2.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 | 350 bis 2.500 |
20.1.2.2 | Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 | 175 bis 2.500 |
20.1.2.3 | Ablehnung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.500 |
20.1.2.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.500 |
20.1.2.5 | Überwachung nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 durch
| nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2 500 |
20.2 | Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) | |
20.2.1 | Gestattung der Unterhaltung einer zusätzlichen Wettannahmestelle für ein Totalisatorunternehmen nach § 5 Satz 2 | 100 bis 700 |
20.2.2 | Zusätzliche Erlaubnis für eine einzelne Rennveranstaltung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 | 100 bis 2.500 |
20.2.3 | Ausstellen einer Urkunde nach § 7 für eine Buchmacherin, einen Buchmacher, eine Buchmachergehilfin oder einen Buchmachergehilfen | 110 bis 210 |
21 | Chemikalien | |
21.1 | Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) | |
21.1.1 | Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 * |
21.1.2 | GLP-Inspektion nach § 19b Abs. 1 Satz 1 einschließlich Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 900 |
21.1.3 | Überwachung nach § 21 | |
21.1.3.1 | Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung durch
| Gebühr nach Nr. 39 |
21.1.3.2 | Überwachung seitens einer anderen Stelle durch | |
21.1.3.2.1 |
| nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146 |
21.1.3.2.2 |
| nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
Anmerkung zu Nr. 21.1.3.2: Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überwachungsmaßnahme
| ||
21.1.3.3 | Verlangen zur Einholung eines Gutachtens nach § 21 Abs. 6 |
150 |
21.1.3.4 | Überprüfung einer nach § 13 vorgenommenen Einstufung oder Kennzeichnung von Stoffen oder Gemischen, soweit die Überprüfung nicht unter Nummer 21.1.3.1 fällt, wenn die Überprüfung eine Beanstandung zur Folge hat oder die oder der zur Einstufung oder Kennzeichnung der Stoffe und Gemische Verpflichtete mit einem Auskunftsersuchen zu der Überprüfung Anlass gegeben hat | |
21.1.3.4.1 | ohne Besichtigung vor Ort | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
21.1.3.4.2 | bei Besichtigung vor Ort | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146 |
Anmerkung zu Nr. 21.1.3.4:
Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben. | ||
21.1.4 | Anordnung nach § 23 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
21.1.5 | Untersagung nach § 23 Abs. 1a | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
21.1.6 | Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
21.1.7 | Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 |
120 |
21.2 | Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) | |
21.2.1 | Anerkennung eines Verfahrens oder Gerätes nach § 10 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 420 |
21.2.2 | Zulassung einer Ausnahme, Anordnung oder sonstige Maßnahme nach § 19 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
21.2.3 | Partikelförmige Gefahrstoffe | |
21.2.3.1 | Nachforderung von Unterlagen infolge unvollständiger Anzeige nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 | |
21.2.3.1.1 | ohne Besichtigung vor Ort | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
21.2.3.1.2 | mit Besichtigung vor Ort | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146 |
21.2.3.2 | Besichtigung vor Ort infolge unvollständiger Anzeige nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachforderung von Unterlagen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146 |
21.2.3.3 | Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 420 |
21.2.3.4 | Sachkundeprüfung zur Feststellung einer erfolgreichen Teilnahme an einem Sachkundelehrgang (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3) | |
21.2.3.4.1 | für 1 bis 10 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer |
320 |
21.2.3.4.2 | für jede weitere Teilnehmerin oder jeden weiteren Teilnehmer |
20 |
21.2.3.5 | Zulassung als Fachbetrieb nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 220 |
21.2.4 | Schädlingsbekämpfung | |
21.2.4.1 | Prüfung einer Anzeige nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 1 oder Nr. 3.6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
21.2.4.2 | Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung als gleichwertig oder geeignet nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 oder 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
21.2.5 | Begasungen | |
21.2.5.1 | Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 |
21.2.5.2 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120 |
21.2.5.3 | Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 |
21.2.5.4 | Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3 | Gebühr nach Nr. 21.2.3.4 |
21.2.5.5 | Anordnung nachträglicher Auflagen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
21.2.5.6 | Prüfung einer Anzeige nach Anhang I Nr. 4.3.2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
Anmerkung zu Nr. 21.2.5.6:
Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für eine Überwachung der angezeigten Begasung abgegolten. | ||
21.2.5.7 | Zulassung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
21.3 | Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) | |
21.3.1 | Erlaubnis nach § 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120 |
21.3.2 | Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120 |
21.3.3 | Widerruf einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 5 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120 |
21.3.4 | Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 | Gebühr nach Nr. 21.2.3.4 |
21.3.5 | Anerkennung einer Einrichtung für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
21.3.6 | Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72 |
21.3.7 | Anerkennung einer Einrichtung für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
21.3.8 | Feststellung nach § 11 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120 |
21.4 | Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) | |
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 * | |
21.5 | Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 297 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) | |
Erlaubnis zum Kauf oder Verkauf von Stoffen oder Gemischen nach § 3 Abs. 3 Buchstabe b | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 | |
21.6 | Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) | |
21.6.1 | Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebes nach § 5 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 * |
21.6.2 | Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 6 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
22 | (aufgehoben) |
23 22a | Datenschutz | |
23.1 | Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2; 2021 Nr. L 74 S. 35) | |
23.1.1 | Bearbeitung eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrags nach Artikel 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a | nach Zeitaufwand |
23.1.2 | Bearbeitung einer Meldung nach Artikel 33 Abs. 1, wenn sich herausstellt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorliegt, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt | nach Zeitaufwand |
23.1.3 | Bearbeitung der Mitteilung der Kontaktdaten von Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 Abs. 7, wenn der von der Aufsichtsbehörde eröffnete elektronische Übermittlungsweg nicht genutzt wird | nach Zeitaufwand |
23.1.4 | Bearbeitung der Mitteilung über eine Datenübermittlung nach Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
23.1.5 | Anweisung nach Artikel 58 Abs. 1 Buchst. a, wenn aufgrund der bereitgestellten Informationen ein Rechtsverstoß festgestellt wird | nach Zeitaufwand |
23.1.6 | Untersuchung nach Artikel 58 Abs. 1 Buchst. b, wenn aufgrund der Datenschutzüberprüfung ein Rechtsverstoß festgestellt wird | nach Zeitaufwand |
23.1.7 | Hinweis nach Artikel 58 Abs. 1 Buchst. d, wenn sich dieser auf einen tatsächlichen Rechtsverstoß bezieht | nach Zeitaufwand |
23.1.8 | Warnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. a | nach Zeitaufwand |
23.1.9 | Verwarnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b | nach Zeitaufwand |
23.1.10 | Anweisung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. c, d, oder e | nach Zeitaufwand |
23.1.11 | Beschränkung der Verarbeitung einschließlich eines Verbots nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. f | nach Zeitaufwand |
23.1.12 | Anordnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. g oder j | nach Zeitaufwand |
23.1.13 | Stellungnahme und Billigung nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. d | nach Zeitaufwand |
23.1.14 | Genehmigung nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. h oder j | nach Zeitaufwand |
23.1.15 | Beratung durch die Aufsichtsbehörde, auch nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. a | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu den Nrn. 23.1.2 bis 23.1.15:
Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Tätigkeit einen Zeitaufwand von weniger als einer halben Stunde erfordert. | ||
Anmerkung zu Nr. 23.1.15:
Gebühren für Beratungen von betroffenen Personen und Datenschutzbeauftragten können nur nach Nr. 23.1.16 erhoben werden. | ||
23.1.16 | Bearbeitung einer Anfrage, die offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des Artikels 57 Abs. 4 Satz 1 ist | nach Zeitaufwand |
23.2 | Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) Verlangen nach § 40 Abs. 6 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
23.3 | Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66) | |
23.3.1 | Bearbeitung eines Antrages nach § 51 oder 52, der offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 ist | nach Zeitaufwand |
23.3.2 | Bearbeitung einer Anfrage, die offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des Artikels 57 Abs. 4 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 57 Abs. 6 ist | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu den Nrn. 23.1.1, 23.1.15, 23.1.16, 23.3.1 und 23.3.2:
Der Umfang der Amtshandlung und die voraussichtliche Höhe der Gebühr sind der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner vor der Vornahme der Amtshandlung mitzuteilen. | ||
Anmerkung zu Nr. 23:
Abweichend von § 1 Abs. 4 Satz 5 sind je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands 50,00 Euro zu berechnen. Die Anmerkung zu den Nrn. 23.1.2 bis 23.1.15 bleibt unberührt. |
24 | Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388) | |
24.1 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20a Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 | 82 bis 8.370 |
24.2 | Erlaubnis nach | |
24.2.1 | für eine Anlage, deren Errichtungskosten nicht mehr als 50.000 Euro betragen | 1,0 v. H. der Errichtungskosten, jedoch mindestens 300 |
24.2.2 | für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro betragen | 500 zuzüglich 0,15 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
24.2.3 | für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen | 875 zuzüglich 0,1 v. H. der 300.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
24.2.4 | für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 1.000 000 Euro betragen | 1.575 zuzüglich 0,05 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten |
24.3 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 2 Satz 1 | 56 bis 2.790 |
24.4 | Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 | Gebühr nach Nr. 96.2.35 |
24.5 | Zulassung einer Ausnahme von einer durch Verordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24, getroffenen Regelung | 27 bis 8.370 |
24.6 | Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 | 27 bis 8 370 |
25 | (aufgehoben) | |
26 | Durchsetzen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - in der Fassung vom 4. Juli 2011 [Nds. GVBl. S. 238], zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 [Nds. GVBl. S. 88], in Verbindung mit dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - NPOG vom 20. Mai 2019 [Nds. GVBl. S. 88]) | |
26.1 | Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 66 NPOG | 45 bis 1.710 |
Anmerkung zu Nr. 26.1:
Innerhalb des Gebührenrahmens soll die Gebühr 10 v. H. der Kosten für die Ersatzvornahme nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert. | ||
26.2 | Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 67 NPOG | |
26.2.1 | für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 Euro | 45 bis 95 |
26.2.2 | für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 Euro | 130 |
26.2.3 | für Zwangsgelder von mehr als 1.500 Euro | 430 |
26.3 | Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten | 50 |
26.4 | Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 70 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes | 95 |
27 | Energieaufsicht, Regulierung, Strompreise, Konzessionsabgaben | |
27.1 | Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) | |
27.1.1 | Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500 und höchstens 5.000 * |
27.1.2 | Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 | 500 bis 10.000 |
27.1.3 | Untersagung des Netzbetriebs oder vorläufige Verpflichtung eines Netzbetreibers nach § 4 Abs. 4 | 500 bis 10.000 |
27.1.4 | Feststellung nach § 19a Abs. 2 Satz 3 | 500 bis 50.000 |
27.1.5 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a | 1.000 bis 50.000 |
27.1.6 | Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 | |
27.1.6.1 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Satz 2 EnWG | 500 bis 50.000 |
27.1.6.2 | Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 118 Abs. 6 Satz 5 EnWG | 500 bis 15.000 |
27.1.6.3 | Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) | 500 bis 15.000 |
27.1.6.4 | Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV | 100 bis 15.000 |
27.1.6.5 | Untersagung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV oder Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV | 800 bis 10.000 |
27.1.6.6 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 StromNEV | 500 bis 5.000 |
27.1.6.7 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 StromNEV | 1000 bis 15.000 |
27.1.6.8 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), zuletzt geändert durch Artikel 118 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) | 500 bis 5.000 |
27.1.6.9 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 GasNEV | 1.000 bis 20.000 |
27.1.6.10 | Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 25a der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) | 500 bis 15.000 |
27.1.6.11 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ARegV | 1.000 bis 80.000 |
27.1.6.12 | Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 ARegV | 500 bis 40.000 |
27.1.6.13 | Sonstige Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV | 500 bis 100.000 |
27.1.6.14 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 ARegV | 500 bis 50.000 |
27.1.6.15 | Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 ARegV | 500 bis 50.000 |
27.1.6.16 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV | 500 bis 50.000 |
27.1.6.17 | Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 a in Verbindung mit § 10a ARegV | 500 bis 50.000 |
27.1.6.18 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV | 500 bis 50.000 |
27.1.6.19 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV | 1.000 bis 100.000 |
27.1.6.20 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 ARegV | 500 bis 50.000 |
27.1.6.21 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV | 500 bis 100.000 |
27.1.6.22 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 7 ARegV | 500 bis 50.000 |
27.1.6.23 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV | 500 bis 100.000 |
27.1.6.24 | Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 und § 23 ARegV | 500 bis 80.000 |
27.1.6.25 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV | 1.000 bis 100.000 |
27.1.6.26 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV | 1.000 bis 50.000 |
27.1.6.27 | Genehmigung der Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 und § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV | 500 bis 10.000 |
27.1.6.28 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9a ARegV | 1.000 bis 100.000 |
27.1.6.29 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 26 ARegV | 500 bis 50.000 |
27.1.6.30 | Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV | 500 bis 100.000 |
27.1.7 | Nachträgliche Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 | 500 bis 100.000 |
27.1.8 | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 abzustellen | 2.500 bis 180.000 |
27.1.9 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 Satz 2 | 50 bis 5.000 |
27.1.10 | Entscheidung nach § 31 Abs. 3 | 500 bis 180.000 |
27.1.11 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 | 2.500 bis 75.000 |
27.1.12 | Maßnahme zur Sicherstellung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 | 500 bis 5.000 |
27.1.13 | Entscheidung über Einwände nach § 36 Abs. 2 Satz 4 | 500 bis 5.000 |
27.1.14 | Planfeststellung nach § 43 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, auch in Verbindung mit Satz 2 | |
27.1.14.1 | für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten bis 500.000 Euro betragen | 8.000 |
27.1.14.2 | für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber bis 2.500 000 Euro betragen | 8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
27.1.14.3 | für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 2.500 000 Euro, aber bis 7.500 000 Euro betragen | 24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 2.500 000 Euro übersteigenden Kosten |
27.1.14.4 | für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 7.500 000 Euro, aber bis 20.000 000 Euro betragen | 44.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7.500 000 Euro übersteigenden Kosten |
27.1.14.5 | für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 20.000 000 Euro betragen | 69.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 20.000 000 Euro übersteigenden Kosten |
27.1.15 | Planfeststellung durch Planergänzung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 | |
27.1.15.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten nicht mehr als 125.000 Euro betragen | 2.500 |
27.1.15.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro betragen | 5.100 |
27.1.15.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen | 5.100 zuzüglich 0,6 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
27.1.15.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500 000 Euro betragen | 6.600 zuzüglich 0,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
27.1.15.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2.500 000 Euro, aber nicht mehr als 50.000 000 Euro betragen | 16.600 zuzüglich 0,4 v. H. der 2.500 000 Euro übersteigenden Kosten |
27.1.15.6 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 000 Euro betragen | 206.600 zuzüglich 0,3 v. H. der 50.000 000 Euro übersteigenden Kosten |
27.1.15.7 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 100.000 000 Euro betragen | 356.600 zuzüglich 0,2 v. H. der 100.000 000 Euro übersteigenden Kosten |
Anmerkung zu den Nrn. 27.1.14 und 27.1.15:
Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1. | ||
27.1.16 | Plangenehmigung für eine Energieanlage nach § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 Abs. 4 | 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 27.1.14 |
27.1.17 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nr. 1 | 25 v. H. der für die Planfeststellung oder Plangenehmigung vorgesehenen Gebühr |
27.1.18 | Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43f Abs. 4 Satz 4 | 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 27.1.14 |
27.1.19 | Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Duldungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 | 55 bis 950 |
27.1.20 | Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 | 55 bis 950 |
27.1.21 | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b | |
27.1.21.1 | Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 | 160 bis 950 |
27.1.21.2 | Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 6 Satz 1 | 80 bis 475 |
27.1.21.3 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 | 80 bis 475 |
27.1.22 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 44c Abs. 1 | 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 27.1.14, 27.1.15 oder 27.1.16, jedoch mindestens 1.500 |
27.1.23 | Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 | 500 bis 10.000 |
27.1.24 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 | 250 bis 2.500 |
27.1.25 | Verlangen und Prüfung eines Nachweises nach § 49 Abs. 3 Satz 2 | 500 bis 10.000 |
27.1.26 | Anordnung einer Maßnahme nach § 49 Abs. 5 | 500 bis 10.000 |
27.1.27 | Aufsichtsmaßnahme nach § 65 | 500 bis 180.000 |
27.1.28 | Erteilung einer beglaubigten Abschrift nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 | 15 |
27.1.29 | Einstufung nach § 110 Abs. 2 und 3 | 500 bis 30.000 |
27.1.30 | Überprüfung nach § 110 Abs. 4 | 1.000 bis 50.000 |
27.2 | Niedersächsisches Erdkabelgesetz vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 709) | |
27.2.1 | Planfeststellung nach § 1 | Gebühr nach Nr. 27.1.14 |
27.2.2 | Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1 | Gebühr nach Nr. 27.1.15 |
27.2.3 | Feststellung des Entfallens der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1 | Gebühr nach Nr. 27.1.17 |
27.2.4 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1 | Gebühr nach Nr. 27.1.16 |
27.2.5 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1 | Gebühr nach Nr. 27.1.19. |
27.3 | Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) | |
27.3.1 | Beanstandung weiterer technischer Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 | 500 bis 5.000 |
27.3.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 | 50 bis 3.000 |
27.4 | Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) Anordnung nach § 6 Abs. 2 | 500 bis 5.000 |
27.5 | Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) Bestätigung der Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7) | 500 bis 10.000 |
27.6 | Schriftliche Auskunft zum Recht der Regulierung des Netzbetriebs | nach Zeitaufwand |
28 | Enteignung (Niedersächsisches Enteignungsgesetz) | |
28.1 | Erteilung der Befugnis zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 9 Abs. 1 Satz 2 | 55 bis 950 |
28.2 | Festsetzung einer Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 9 Abs. 4 Satz 2 | 55 bis 950 |
28.3 | Entscheidung über einen Anspruch auf Vorkehrungen nach Abschluss des Enteignungsverfahrens nach § 10 Abs. 5 | 55 bis 950 |
28.4 | Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Enteignungsantrages nach § 21 | 110 bis 425 |
28.5 | Planfeststellung nach § 27 | |
je km Trassenlänge | 55, jedoch mindestens 110 und höchstens 4.200 | |
28.6 | Änderung eines nach § 27 festgestellten Plans | 55 bis 1.300 |
28.7 | Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5 | 0,3 v. H. des vereinbarten Entgelts, jedoch mindestens 160 |
28.8 | Enteignungsbeschluss nach § 32 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 9.000 |
28.9 | Teilentscheidung nach § 33 Satz 1 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5 | |
28.9.1 | Entscheidung über Art und Höhe der Enteignungsentschädigung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 135 und höchstens 4.500 |
28.9.2 | sonstige Teilentscheidung | 55 bis 550 |
28.10 | Vorabentscheidung nach § 33 Satz 2 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5 | Gebühr nach Nr. 28.8 |
28.11 | Verlängerung der Verwirklichungsfrist nach § 34 Abs. 2 | 65 bis 425 |
28.12 | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 35 | |
28.12.1 | Besitzeinweisungsbeschluss nach § 35 Abs. 1 | 160 bis 950 |
28.12.2 | Änderung oder Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses | 80 bis 475 |
28.12.3 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 35 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 | 80 bis 475 |
28.13 | Ausführungsanordnung nach § 36 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5 | 55 bis 160 |
28.14 | Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 39 | 55 bis 425 |
Anmerkung zu Nr. 28:
Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 28.7 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 121/2 fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen. | ||
28.15 | Rückenteignung nach § 44 | |
28.15.1 | Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 2 | 0,2 v. H. des vereinbarten Entgelts, jedoch mindestens 150 |
28.15.2 | Enteignungsbeschluss nach § 32 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.480 |
28.15.3 | Teilentscheidung nach § 33 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 4.240 |
28.15.4 | Vorabentscheidung nach § 33 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 28.8 |
28.15.5 | Ausführungsanordnung nach § 36 | 50 bis 150 |
Anmerkungen zu Nr. 28: | ||
a) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | ||
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 38 Euro, | |
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 31 Euro, | |
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 24 Euro. | |
b) Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 28.7 oder 28.15.1 ist, wenn eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 12 1/2 fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen. |
29 | Explosionsgefährliche Stoffe | |
29.1 | Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) | |
29.1.1 | Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Abs. 1 Nr. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 300 |
29.1.2 | Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 300 |
29.1.3 | Erlaubnis nach § 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 300 * |
29.1.4 | weitere Ausfertigung einer Erlaubnis nach § 7 | 10 * |
29.1.5 | wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 | 50 * |
29.1.6 | Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 50 |
29.1.7 | Abnahme einer Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) | 60 zuzüglich 10 je Prüfling |
29.1.8 | Abnahme einer Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 1. SprengV | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 350 je Prüfling |
Anmerkung zu Nr. 29.1.8: Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. | ||
29.1.9 | Fristverlängerung nach § 11 Satz 2 | 50 |
29.1.10 | Aufforderung nach § 16k Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
29.1.11 | Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 28 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 2.500 |
Anmerkung zu Nr. 29.1.9:
Wird die Lagergenehmigung zusammen mit einer Baugenehmigung beantragt, so erhöht sich die Gebühr um die für die Baugenehmigung vorgeschriebene Gebühr. | ||
29.1.12 | Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 28 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 1.250 |
29.1.13 | Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 oder ihre wesentliche Änderung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 1.000 |
29.1.14 | nachträgliche Auflage nach § 17 Abs. 3 Satz 2 zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 700 |
29.1.15 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 80 * |
29.1.16 | wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 | 40 * |
29.1.17 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 | 40 * |
29.1.18 | Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 | 40 |
29.1.19 | Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 5 | 40 |
29.1.20 | Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 150 |
29.1.21 | wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 | 40 |
29.1.22 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 | 40 |
29.1.23 | Zulassung einer Ausnahme nach § 27 Abs. 5 | 50 |
29.1.24 | Ungültigkeitserklärung nach § 35 Abs. 2 | 80 |
Anmerkung zu Nr. 29.1.24:
Die Aufwendungen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. | ||
29.1.25 | Ersatzausfertigung für eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27, für eine Genehmigung nach § 17 oder für einen Befähigungsschein nach § 20 | 50 |
29.1.26 | Untersagung nach § 12 Abs. 2 oder § 32 Abs. 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens400 |
29.1.27 | Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 1 000 |
29.1.28 | Untersagung nach § 33 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
29.1.29 | Maßnahme nach § 33b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
29.1.30 | Maßnahme nach § 33c Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
29.1.31 | Anordnung nach § 33d Abs. 1, Aufforderung nach § 33d Abs. 2 oder Maßnahme nach § 33d Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
29.1.32 | Verlangen nach § 48 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 1 000 |
Anmerkung zu den Nrn. 29.1.3, 29.1.15, 29.1.17, 29.1.18, 29.1.20 und 29.1.22: Wird im Rahmen eines Verfahrens eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 29.1.6. | ||
29.2 | Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) | |
29.2.1 | Zulassung größerer Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 |
29.2.2 | Bewilligung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 |
29.2.3 | Genehmigung nach § 23 Abs. 6 für die Erprobung oder für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 500 |
29.2.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 |
29.2.5 | Anordnung nach § 24 Abs. 2 im Einzelfall | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 |
29.2.6 | Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs.1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 1.000 |
29.2.7 | Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 | 40 |
29.2.8 | Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 | 40 |
Anmerkung zu Nr. 29.2.8: Wird im Rahmen eines Verfahrens eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 29.1.6. | ||
29.2.9 | Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 500 |
29.2.10 | Zulassung einer Ausnahme nach § 44 Abs. 1 | 40 |
29.3 | Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) | |
Zulassung einer Ausnahme nach § 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 | |
29.4 | Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) | |
Verzicht nach § 3 Abs. 2 auf die Erstattung einer Anzeige oder die Einhaltung der Anzeigefrist | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 100 | |
29.5 | Gebühren in sonstigen Fällen
Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung, die nicht in den Nummern 29.1 bis 29.4 genannt ist | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 600 |
30 | Feiertage (Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage) | |
Zulassung von Ausnahmen nach § 14 | 30 bis 300 | |
31 | Fischerei | |
31.1 | Niedersächsisches Fischereigesetz | |
31.1.1 | Verbot nach § 10 Abs. 3 Satz 1, ein Grundstück oder eine Anlage zu betreten | 40 |
31.1.2 | Erlaubnis zur Muschelfischerei nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung, je Muschelbank | 200 bis 3.500 |
31.1.3 | Genehmigung der Anlage einer Muschelkultur nach § 17 Abs. 2, je Muschelkulturfläche | 400 bis 4.000 |
31.1.4 | Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 21 | 50 |
31.1.5 | Widerruf der Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 22 Abs. 3 Satz 2 | 40 |
31.1.6 | Genehmigung einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 | 70 |
31.1.7 | Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 | 35 |
31.1.8 | Erlass einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 | 140 |
31.1.9 | Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Abs. 2 | 35 |
31.1.10 | Befreiung von der Verpflichtung zur Anlage eines Fischweges nach § 48 Abs. 2 | 70 |
31.1.11 | Zulassung einer Ausnahme nach § 49 Abs. 1 Satz 2 | 50 |
31.1.12 | Anerkennung einer Vereinigung nach § 54 Abs. 1 | 70 |
31.1.13 | Widerruf der Anerkennung einer Vereinigung nach § 54 Abs. 2 | 60 |
31.1.14 | Anerkennung eines Landesfischereiverbandes nach § 54 Abs. 3 | 100 |
31.1.15 | Ausstellung eines Fischereischeines nach § 59 Abs. 1 | 45 |
31.2 | Niedersächsische Küstenfischereiordnung vom 12. Februar 2013 (Nds. GVBl. S. 68) | |
31.2.1 | Registrierung eines Fischereifahrzeuges nach § 2 Abs. 1 einschließlich des Ausstellens der Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 | 100 |
31.2.2 | Prüfung einer Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 einschließlich des Ausstellens einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 | 50 |
31.2.3 | Erlaubnis für den Einsatz eines Fanggerätes nach § 4 Abs. 1 oder 6 | 20 bis 50 |
31.2.4 | Anordnung nach § 4 Abs. 8 | 25 |
31.2.5 | Genehmigung zur Benutzung eines Elektrofischereigerätes nach § 7 Abs. 1 einschließlich einer gleichzeitigen Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 5 | 50 |
31.2.6 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Abs. 2 Satz 2 | 70 |
31.2.7 | Erlaubnis zum Aussetzen einer nichtheimischen Fisch-, Krebs- oder Muschelart nach § 9 | 100 bis 600 |
31.2.8 | Erlaubnis zur Fischerei zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung nach § 10 Satz 1 einschließlich einer gleichzeitigen Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 5 | 30 bis 100 |
31.3 | Binnenfischereiordnung vom 6. Juli 1989 (Nds. GVBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 475) | |
31.3.1 | Zulassung einer Ausnahme von einem Verbot oder einer Fangbeschränkung nach § 6, soweit nicht von Nr. 31.3.2 erfasst | 40 |
31.3.2 | Genehmigung zur Benutzung eines Elektrofischereigerätes nach § 10 Abs. 1 einschließlich einer gleichzeitigen Zulassung von Ausnahmen nach § 6 | 50 |
31.3.3 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 10 Abs. 2 | 70 |
31.3.4 | Genehmigung zum Aussetzen einer bestimmten Fisch- oder Krebsart nach § 12 Abs. 3 | 100 bis 600 |
31.4 | Sonstige Amtshandlungen
Zweitausfertigung einer Erlaubnis, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung von Ausnahmen | 10 bis 50 |
32 | (aufgehoben) |
33 | Fundsachen | |
33.1 | Verwahrung von Fundsachen | |
33.1.1 | bei einem Schätzwert von 10 Euro bis 50 Euro | 5 |
33.1.2 | bei einem Schätzwert von über 50 Euro bis 500 Euro | 15 v. H. des Schätzwertes |
33.1.3 | bei einem Schätzwert von über 500 Euro | 75 zuzüglich 2 v. H. des Schätzwertes, soweit er 500 Euro übersteigt, jedoch mindestens 82 |
Anmerkungen zu Nr. 33.1:
Gebührenschuldner ist die oder der Empfangsberechtigte (§ 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) oder die Finderin oder der Finder, wenn sie oder er nach § 973 BGB das Eigentum an der Fundsache erwirbt. Gegenüber der Finderin oder dem Finder kann die Gebühr nach den Nummern 33.1.2 und 33.1.3 um bis zu 10 v. H. ermäßigt werden. Neben der Gebühr sind
| ||
33.2 | Bescheinigung oder schriftliche Auskunft | nach Zeitaufwand |
34 | (aufgehoben) | |
34.1 | (aufgehoben) | |
34.2 | (aufgehoben) | |
34.3 | (aufgehoben) | |
34.4 | (aufgehoben) | |
34.5 | (aufgehoben) | |
34.6 | (aufgehoben) | |
34.7 | (aufgehoben) | |
34.8 | (aufgehoben) | |
34.9 | (aufgehoben) |
35 | Gashochdruckleitungen (Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3591, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Januar 2004, BGBl. I S. 2, in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. September 2002, BGBl. I S. 3777) | |
35.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 | 910 |
35.2 | Anordnung von erhöhten Anforderungen nach § 4 | 910 |
Anmerkung zu den Nrn. 35.1 und 35.2:
Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen. | ||
35.3 | Prüfung einer Anzeige nach § 5 für eine Gashochdruckleitung | |
35.3.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v. H. dieser Kosten |
mindestens | 112 | |
35.3.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 190 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten |
35.3.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen | 435 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten |
35.3.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 620 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
35.3.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen | 1.007 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
35.4 | Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 | 92 |
35.5 | Untersagung nach § 6 Abs. 4 | 320 |
35.6 | Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 | Gebühr nach Nr. 35.3, jedoch bezogen auf die Änderungskosten |
35.7 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 | 320 |
35.8 | Anordnung nach § 10 Abs. 1 | 320 |
35.9 | Anordnung nach § 10 Abs. 2 | 320 |
35.10 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1 | 320 |
35.11 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 2 | 320 |
35.12 | Anordnung nach § 15 | 910 |
36 | (aufgehoben) |
37 | Gentechnologie | |
37.1 | Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) | |
37.1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb | |
37.1.1.1 | einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 | |
37.1.1.1.1 | für Anlagen, deren Investitionskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen | 0,5 v. H. dieser Kosten, jedoch mindestens 770 |
37.1.1.1.2 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen | 1.250 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.1.1.3 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen | 2.250 zuzüglich 0,3 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.1.1.4 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 2.500.000 Euro betragen | 8 250 zuzüglich 0,2 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.1.1.5 | für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 770 |
37.1.1.2 | einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 |
37.1.2 | Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 | |
37.1.2.1 | für Anlagen, deren Investitionskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen | 0,4 v. H. dieser Kosten, jedoch mindestens 590 |
37.1.2.2 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen | 1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.2.3 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen | 1.750 zuzüglich 0, 2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.2.4 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 2.500.000 Euro betragen | 5.750 zuzüglich 0, 1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.2.5 | für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 590 |
37.1.3 | Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
37.1.4 | Genehmigung zur Errichtung einer gentechnischen Anlage, zur Errichtung eines Teils einer gentechnischen Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 | |
37.1.4.1 | für die erste Genehmigung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage, | |
37.1.4.1.1 | bei deren oder dessen Errichtung Investitionskosten anfallen | 90 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.1.2 |
37.1.4.1.2 | bei deren oder dessen Errichtung keine Investitionskosten anfallen | 90 v. H. der Gebühr nach Nr. 3 7.1.1.1.5 |
37.1.4.2 | für jede weitere Genehmigung eines Teils einer Anlage | |
37.1.4.2.1 | bei dessen Errichtung Investitionskosten anfallen | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 37. 1. 1.1 oder 37.1.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Genehmigung errichtet werden dürfen |
37.1.4.2.2 | bei dessen Errichtung keine Investitionskosten anfallen | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1.5 |
37.1.5 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs | |
37.1.5.1 | einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 4 Satz 1 | |
37.1.5.1.1 | bei ausschließlicher Änderung des Betriebs | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 201 |
37.1.5.1.2 | im Übrigen | Gebühr nach Nr. 37. 1. 1. 1 oder 37.1.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung |
37.1.5.2 | einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 37.1.5.1 |
37.1.6 | Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2 | |
37.1.6.1 | für wesentliche Änderungen ohne Investitionskosten | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 201 |
37.1.6.2 | für wesentliche Änderungen mit Investitionskosten | |
37.1.6.2.1 | von nicht mehr als 250.000 Euro | 0,4 v. H. dieser Kosten, jedoch mindestens 530 |
37.1.6.2.2 | von mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro | 1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.6.2.3 | von mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro | 1.750 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.6.2.4 | von mehr als 2.500.000 Euro | 5.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.7 | Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
37.1.8 | Prüfung einer Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
37.1.9 | Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335 |
37.1.10 | Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 nach § 9 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335 |
37.1.11 | Prüfung einer Mitteilung nach § 9 Abs. 4 a | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
Anmerkung zu den Nrn. 37.1.1 bis 37.1.11:
a) Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten. b) Investitionskosten sind die Gesamtkosten einer Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung oder Anmeldung errichtet und betrieben werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer. | ||
37.1.12 | Wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr nach den Nrn. 37.1.1.1, 37.1.1.2 und 37.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um | 1.500 |
37.1.13 | Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
37.1.14 | Untersagung nach § 12 Abs. 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
37.1.15 | Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
37.1.16 | Nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
37.1.17 | Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
37.1.18 | Prüfung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
37.1.19 | Prüfung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 b | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
37.1.20 | Prüfung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
37.1.21 | Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 25 durch | |
37.1.21.1 | Verlangen einer Auskunft nach § 25 Abs. 2 | Gebühr nach Nr. 39 |
37.1.21.2 | Vor-Ort-Kontrolle einer gentechnischen Anlage, einer gentechnischen Arbeit, einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen oder eines Inverkehrbringens von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, nach § 25 Abs. 3 (außer Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) | Gebühr nach Nr. 39 |
37.1.21.3 | Entnahme von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
37.1.21.4 | Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 268 |
37.1.21.5 | Kontrolle von Unterlagen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 | Gebühr nach Nr. 39 |
37.1.22 | Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
37.1.23 | Betriebsuntersagung nach § 26 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
37.1.24 | Stilllegungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 26 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
37.1.25 | Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 | 410 |
37.2 | Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) | |
37.2.1 | Zulassung eines anderen physikalischen Verfahrens nach § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 243 |
37.2.2 | Zulassung eines chemischen Verfahrens nach § 25 Abs. 2 Satz 2 oder § 26 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 243 |
37.2.3 | Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28 Abs. 3 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 |
37.2.4 | Anerkennung des Abschlusses einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 28 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 |
37.2.5 | Anerkennung einer geeigneten Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Abs. 5 Satz 2 | 405 |
37.2.6 | Gestattung nach § 28 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 |
37.2.7 | Gestattung nach § 29 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 |
37.3 | Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 81 |
38 | (aufgehoben) | |
39 | Gewerbeaufsicht | |
Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung oder einer anderen Stelle, wenn im Kostentarif auf diese Nummer verwiesen wird und die Überwachungsmaßnahme
| nach Zeitaufwand, mindestens 55 | |
Anmerkung zu Nr. 39:
Gebühren für behördliche Anordnungen sind zusätzlich zu der Gebühr zu erheben. | ||
40 | Gewerbeverwaltung, Gewerberecht | |
40.1 | Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) | |
40.1.1 | Vorübergehende und gelegentliche Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Inland (§ 13a) | |
40.1.1.1 | Eingangsbestätigung für eine Anzeige (§ 13a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7) | nach Zeitaufwand |
40.1.1.2 | Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 7) | nach Zeitaufwand |
40.1.1.3 | Unterrichtung über eine Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung (§ 13a Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7) | nach Zeitaufwand |
40.1.2 | Gewerbeanzeigen | |
40.1.2.1 | Bearbeitung einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2) | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Nr. 40.1.2.1:
Zur Bearbeitung gehören auch die Einarbeitung der Daten aus der Anzeige in ein Gewerberegister, die Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 und die Beanstandung einer Anzeige. | ||
40.1.2.2 | Zweitausfertigung einer Empfangsbescheinigung | nach Zeitaufwand |
40.1.3 | Abmeldung eines Gewerbes von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
40.1.4 | Auskunft aus der Gewerbeanzeige | |
40.1.4.1 | Auskunft über Daten nach § 14 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.4.2 | Auskunft nach § 14 Abs. 7 über Daten nach § 14 Abs. 5 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
Anmerkungen zu Nr. 40.1.4:
| ||
40.1.5 | Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.6 | Auskunft und Nachschau nach § 29 | |
40.1.6.1 | Anfordern und Prüfen von Auskünften nach § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 | nach Zeitaufwand |
40.1.6.2 | Vor-Ort-Kontrolle nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, insbesondere durch das Betreten und Besichtigen von Grundstücksflächen und Geschäftsräumen sowie das Prüfen geschäftlicher Unterlagen | nach Zeitaufwand |
40.1.7 | Konzession für Privatkrankenanstalten nach § 30 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.900 |
40.1.8 | Erlaubnis zum Veranstalten von Schaustellungen oder für das Zurverfügungstellen von Geschäftsräumen nach § 33a Abs. 1 | |
40.1.8.1 | für eine einmalige Veranstaltung | nach Zeitaufwand |
40.1.8.2 | für mehrere Veranstaltungen oder für einen unbefristeten Zeitraum | nach Zeitaufwand |
40.1.9 | Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeit | |
40.1.9.1 | Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
40.1.9.2 | Bestätigung nach § 33c Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
40.1.9.3 | Erlaubnis nach § 33d | nach Zeitaufwand |
40.1.11 | Erlaubnis zur Ausübung des Pfandleihgewerbes nach § 34 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
40.1.12 | Bewachungsgewerbe nach § 34a | |
40.1.12.1 | Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
40.1.12.2 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34a Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.12.3 | Regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Bewachungsgewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 10 | nach Zeitaufwand |
40.1.12.4 | Regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 10 in Verbindung mit Abs. 1 a Satz 7 | nach Zeitaufwand |
40.1.12.5 | Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 a Satz 3 oder 4 | nach Zeitaufwand |
40.1.12.6 | Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Abs. 4 | nach Zeitaufwand |
40.1.13 | Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes nach § 34b Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
40.1.14 | Gewerbeuntersagungen | |
40.1.14.1 | Untersagung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
40.1.14.2 | Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nach § 35 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.14.3 | Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes nach § 35 Abs. 6 | nach Zeitaufwand |
40.1.15 | Gestattung nach § 46 Abs. 3 zum Betreiben eines Gewerbes ohne die nach § 45 befähigte Stellvertreterin oder den nach § 45 befähigten Stellvertreter | nach Zeitaufwand |
40.1.16 | Erlaubnis zur Stellvertretung einer konzessionierten oder angestellten Person nach § 47 | nach Zeitaufwand |
40.1.17 | Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
40.1.18 | Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage nach § 51 | nach Zeitaufwand |
40.1.19 | Reisegewerbe | |
40.1.19.1 | Reisegewerbekarte (§ 55) | |
40.1.19.1.1 | Erteilung | nach Zeitaufwand |
40.1.19.1.2 | Ersatzausfertigung | nach Zeitaufwand |
40.1.19.1.3 | Zweitschrift oder beglaubigte Kopie (§ 60c Abs. 2) | nach Zeitaufwand |
40.1.19.2 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe, gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1) | nach Zeitaufwand |
40.1.19.3 | Ausnahme von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen nach § 55a Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.19.4 | Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.19.5 | Prüfung der Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55c) | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Nr. 40.1.19.5:
Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für die Aufnahme des Gewerbebetriebs in ein Gewerberegister und für die Erteilung einer Empfangsbescheinigung abgegolten. | ||
40.1.19.6 | Beanstandung einer Anzeige (§ 55c) | nach Zeitaufwand |
40.1.19.7 | Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.19.8 | Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
40.1.19.9 | Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.19.10 | Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten nach § 59 | nach Zeitaufwand |
40.1.19.11 | Erlaubnis nach § 60a zur Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Reisegewerbe | nach Zeitaufwand |
40.1.19.12 | Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Landeskriminalamt nach § 60a Abs. 2 Satz 3, wenn für das Spiel | |
40.1.19.12.1 | noch keine Feststellung nach § 5a Satz 2 der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) getroffen worden ist | nach Zeitaufwand |
40.1.19.12.2 | bereits eine Feststellung nach § 5a Satz 2 SpielV getroffen worden ist | nach Zeitaufwand |
40.1.19.13 | Verlängerung oder Widerruf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | nach Zeitaufwand |
40.1.19.14 | Feststellung nach § 5a Satz 2 SpielV | nach Zeitaufwand |
40.1.19.15 | Änderung oder Ergänzung einer in den Nummern 40.1.19.1.1 bis 40.1.19.14 genannten Amtshandlung oder Leistung | nach Zeitaufwand |
40.1.19.16 | Verhinderung der Ausübung eines Reisegewerbes nach § 60d | nach Zeitaufwand |
40.1.19.17 | Amtshandlung aufgrund einer Vorschrift über das stehende Gewerbe, die nach § 61a Abs. 2 Satz 1 für die Ausübung des Gewerbes als Reisegewerbe entsprechend gilt | Gebühr nach Nr. 40.1.6, 40.1.12.6 oder 40.3 |
40.1.19.18 | Zulassung einer Ausnahme für eine Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe nach § 61a Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.20 | Volksfeste | |
40.1.20.1 | Festsetzung eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 oder Änderung oder Aufhebung der Festsetzung eines Volksfestes nach § 69b Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 60b Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.20.2 | Von der Festsetzung des Volksfestes abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 in Verbindung mit § 60b Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.21 | Messen, Ausstellungen, Märkte | |
40.1.21.1 | Festsetzung einer Messe oder Ausstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
40.1.21.2 | Festsetzung einer Messe oder Ausstellung für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.21.3 | Festsetzung eines Großmarktes nach § 69 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
40.1.21.4 | Festsetzung eines Großmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.21.5 | Festsetzung eines Wochenmarktes nach § 69 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
40.1.21.6 | Festsetzung eines Wochenmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.21.7 | Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes nach § 69 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
40.1.21.8 | Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.21.9 | Von der Festsetzung der Messe, Ausstellung, des Großmarktes, Spezial-, Jahr- oder Wochenmarktes abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
40.1.21.10 | Untersagung der Teilnahme als Ausstellerin, Aussteller, Anbieterin oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
40.1.21.11 | Amtshandlung aufgrund einer Vorschrift über das stehende Gewerbe, die nach § 71b Abs. 2 Satz 1 für die Ausübung des Gewerbes im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe entsprechend gilt | Gebühr nach Nr. 40.1.6, 40.1.12.6 oder 40.3 |
40.1.21.12 | Zulassung einer Ausnahme für eine Versteigerung leicht verderblicher Waren im Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe nach § 71b Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
40.2 | Pfandleiherverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) Verlängerung der Pfandverwertungsfrist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder der Ablieferungsfrist für Überschüsse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 | nach Zeitaufwand |
40.3 | Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264) | |
40.3.1 | Abkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
40.3.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
40.3.3 | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
40.3.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
40.3.5 | Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung einer Versteigerung nach § 9 | nach Zeitaufwand |
40.4 | Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) | |
40.4.1 | Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
40.4.2 | Verhinderung der Ausübung des untersagten Gewerbes nach § 16 Abs. 9 | nach Zeitaufwand |
40.5 | Niedersächsisches Gaststättengesetz | |
40.5.1 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 | nach Zeitaufwand |
40.5.2 | Anmerkung zu Nr. 40.5.1:
Zur Bearbeitung gehören auch die Beanstandung einer Anzeige, die Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 und eine Überprüfung nach § 3. | |
40.5.3 | Zulassung des früheren Beginns eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 4 | nach Zeitaufwand |
40.5.4 | Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
40.5.5 | Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 5 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
40.5.6 | Auskunft und Nachschau nach § 29 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 Satz 1 | |
40.5.6.1 | Anfordern und Prüfen von Auskünften nach § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
40.5.6.2 | Vor-Ort-Kontrolle nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 Satz 1, insbesondere durch das Betreten und Besichtigen von Grundstücksflächen und Geschäftsräumen sowie das Prüfen geschäftlicher Unterlagen | nach Zeitaufwand |
40.8 | (aufgehoben) | |
40.8.1 | (aufgehoben) | |
40.8.2 | (aufgehoben) | |
40.7 | (aufgehoben) | |
40.9 | (aufgehoben) |
*) Amtshandlungen und Leistungen, die im Kostentarif in der Spalte "Gebühr/Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG.
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