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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
- Niedersachsen -

Vom 23. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 193)



Artikel 1

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 64), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "nach § 38 Abs. 1 bis 3 und 5 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zulässigen Datenübermittlungen" durch die Worte "Übermittlung von Daten nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 sowie des § 34a Abs. 1 bis 5 Satz 1 BMG" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Worte "nach § 38 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 BMG zulässigen Datenübermittlungen" durch die Worte "Übermittlung von Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 sowie des § 34a Abs. 1 bis 5 Satz 1 BMG" ersetzt sowie nach dem Wort "an" das Wort "andere" und nach dem Wort "Bundesdatenschutzgesetzes" der Klammerzusatz "(BDSG)" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden die Worte "nach § 34 Abs. 1 BMG zulässigen Datenübermittlungen" durch die Worte "Übermittlung der Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG" und die Angabe "des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Angabe "BDSG" ersetzt sowie die Worte "gemäß § 34 Abs. 2 BMG" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 23 Abs. 4" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 und § 23a Abs. 1" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe "den §§ 34 und 34a" ersetzt.

d) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
(4) Betrifft ein Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), so ist für die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde nach § 34 Abs. 5 BMG oder den Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sowie für die etwaige Datenübermittlung ausschließlich die jeweilige Meldebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständig.

(5) Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind gebührenpflichtig.

"(4) Betrifft ein Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), so ist für die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde nach § 34 Abs. 5 und § 34a Abs. 5 Satz 2 BMG oder nach den Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sowie für die etwaige Datenübermittlung ausschließlich die jeweilige Meldebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständig.

(5) Bei einem Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 werden Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), nicht übermittelt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Widersprüche nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sind im Melderegister zu speichern.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

3. § 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die von einer Datenübermittlung betroffene Person hat das Recht, den Datenübermittlungen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b zu widersprechen; hierauf ist die Person bei ihrer Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen."Ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 50 Abs. 2 BMG wirkt auch für Datenübermittlungen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b; § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BMG gilt entsprechend."

4. § 7

§ 7 Übermittlung weiterer Daten

Bei Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren dürfen über die Daten und Hinweise nach § 38 Abs. 1 und 3 BMG hinaus auch die Daten nach § 3 Abs. 1 Nrn. 9 und 14 BMG

  1. den Polizeibehörden zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Maßnahmen der Strafverfolgung und bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr sowie
  2. den Verfassungsschutzbehörden zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Ermittlungsmaßnahmen

übermittelt werden.

wird gestrichen.

5. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird im einleitenden Teil die Angabe "38" durch die Angabe "34, 34a" ersetzt.

6. Es wird der folgende neue § 9 eingefügt:

" § 9 Gebühren

Datenübermittlungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind gebührenpflichtig."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

ID 220609

ENDE