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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
- Niedersachsen -
Vom 23. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 193)
Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 64), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "nach § 38 Abs. 1 bis 3 und 5 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zulässigen Datenübermittlungen" durch die Worte "Übermittlung von Daten nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 sowie des § 34a Abs. 1 bis 5 Satz 1 BMG" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte "nach § 38 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 BMG zulässigen Datenübermittlungen" durch die Worte "Übermittlung von Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 sowie des § 34a Abs. 1 bis 5 Satz 1 BMG" ersetzt sowie nach dem Wort "an" das Wort "andere" und nach dem Wort "Bundesdatenschutzgesetzes" der Klammerzusatz "(BDSG)" eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Worte "nach § 34 Abs. 1 BMG zulässigen Datenübermittlungen" durch die Worte "Übermittlung der Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG" und die Angabe "des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Angabe "BDSG" ersetzt sowie die Worte "gemäß § 34 Abs. 2 BMG" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 23 Abs. 4" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 und § 23a Abs. 1" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe "den §§ 34 und 34a" ersetzt.
d) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Betrifft ein Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), so ist für die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde nach § 34 Abs. 5 BMG oder den Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sowie für die etwaige Datenübermittlung ausschließlich die jeweilige Meldebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständig.
(5) Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind gebührenpflichtig. | "(4) Betrifft ein Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), so ist für die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde nach § 34 Abs. 5 und § 34a Abs. 5 Satz 2 BMG oder nach den Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sowie für die etwaige Datenübermittlung ausschließlich die jeweilige Meldebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständig.
(5) Bei einem Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 werden Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), nicht übermittelt." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Widersprüche nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sind im Melderegister zu speichern.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
3. § 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die von einer Datenübermittlung betroffene Person hat das Recht, den Datenübermittlungen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b zu widersprechen; hierauf ist die Person bei ihrer Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. | "Ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 50 Abs. 2 BMG wirkt auch für Datenübermittlungen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b; § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BMG gilt entsprechend." |
§ 7 Übermittlung weiterer DatenBei Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren dürfen über die Daten und Hinweise nach § 38 Abs. 1 und 3 BMG hinaus auch die Daten nach § 3 Abs. 1 Nrn. 9 und 14 BMG
- den Polizeibehörden zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Maßnahmen der Strafverfolgung und bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr sowie
- den Verfassungsschutzbehörden zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Ermittlungsmaßnahmen
übermittelt werden.
wird gestrichen.
5. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird im einleitenden Teil die Angabe "38" durch die Angabe "34, 34a" ersetzt.
6. Es wird der folgende neue § 9 eingefügt:
" § 9 Gebühren
Datenübermittlungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind gebührenpflichtig."
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
ID 220609
ENDE |