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Nds. AG BMG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- Niedersachsen -

Vom 17. September 2015
(Nds.GVBl. Nr. 14 vom 25.09.2015 S. 186; 16.05.2018 S. 66 18; 17.02.2021 S. 64 21; 23.03.2022 S. 193 22)




(Zur vorherigen Regelung NMG)

§ 1 Meldebehörden, Fachaufsicht

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden. Meldebehörde ist auch der Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb), soweit ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zugewiesen sind.

(2) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben der Meldebehörden im übertragenen Wirkungskreis.

(3) Der Landesbetrieb untersteht der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums (Fachministerium), soweit er Aufgaben erfüllt, die ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung zugewiesen sind.

§ 2 Aufgaben des Landesbetriebes 21 22

(1) Unbeschadet einer Aufgabenerfüllung durch Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 hat der Landesbetrieb die Aufgabe,

  1. die Übermittlung von Daten nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 sowie des § 34a Abs. 1 bis 5 Satz 1 BMG durch automatisierte Abrufverfahren an die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG durchzuführen,
  2. die nach Übermittlung von Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 sowie des § 34a Abs. 1 bis 5 Satz 1 BMG durch automatisierte Abrufverfahren an andere öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durchzuführen,
  3. die Übermittlung der Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG an andere öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 BDSG im Inland zum Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz durchzuführen, soweit Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt werden sollen, ein landesweiter Bezug besteht und eine Zustimmung des Fachministeriums im Einzelfall vorliegt, sowie
  4. Daten und Hinweise an öffentliche Stellen für statistische Zwecke zu übermitteln, soweit die Erhebung der Daten durch die öffentliche Stelle bei den Meldebehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnet ist und einen landesweiten Bezug aufweist.

Die nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG bestehende Verpflichtung, Daten für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen zum jederzeitigen automatisierten Abruf bereitzuhalten, obliegt nur dem Landesbetrieb.

(2) Soweit es durch Verordnung nach § 8 bestimmt ist, hat ausschließlich der Landesbetrieb die Aufgabe,

  1. im Verfahren nach § 23 Abs. 3 und § 23a Abs. 1 BMG die Aufgaben der Wegzugsmeldebehörde zu erfüllen,
  2. die nach § 36 BMG zulässigen regelmäßigen Datenübermittlungen durchzuführen sowie
  3. die nach § 43 Abs. 2 BMG zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren an die Suchdienste durchzuführen.

(3) Beabsichtigt eine öffentliche Stelle des Landes, Daten und Hinweise durch automatisierten Abruf nach den §§ 34 und 34a BMG bei einer Stelle eines anderen Landes abzurufen, so hat der Landesbetrieb auf Ersuchen der öffentlichen Stelle des Landes (ersuchende Stelle) den automatisierten Abruf durchzuführen und die ihm übermittelten Daten und Hinweise jeweils an die ersuchende Stelle zu übermitteln; die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die ersuchende Stelle.

(4) Betrifft ein Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), so ist für die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde nach § 34 Abs. 5 und § 34a Abs. 5 Satz 2 BMG oder nach den Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sowie für die etwaige Datenübermittlung ausschließlich die jeweilige Meldebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständig.

(5) Bei einem Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 werden Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), nicht übermittelt.

§ 3 Speicherung weiterer Daten und Hinweise 22

(1) Die Meldebehörden dürfen für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) die Tatsache, dass ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, sowie die Nummer des Scheins und die Art der Untersuchung im Melderegister speichern.

(2) § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG findet entsprechende Anwendung.

§ 4 Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten 18

Gemeinden, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes einen Gästebeitrag erheben, können durch Satzung bestimmen, dass der besondere Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 30 BMG zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten für die Erhebung des Gästebeitrags Familiennamen, Vornamen und Alter der Mitreisenden enthält. Die in dem besonderen Meldeschein enthaltenen Daten dürfen für die Erhebung des Gästebeitrags verarbeitet werden.

§ 5 Melderegisterdatenspiegel

(1) Der Landesbetrieb führt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 einen landesweiten Meldedatenbestand (Melderegisterdatenspiegel). Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 übermitteln dem Landesbetrieb die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlichen Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale. Diese werden in dem Melderegisterdatenspiegel gespeichert. Der Landesbetrieb darf die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale nur für die in § 2 genannten Zwecke verarbeiten.

(2) Der Landesbetrieb darf den Melderegisterdatenspiegel mithilfe von landeseinheitlichen Ordnungsmerkmalen führen; § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 BMG gilt entsprechend. Beim Führen des Melderegisterdatenspiegels sind zu jeder Zeit die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Datenschutz und die Datensicherheit für die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale zu gewährleisten.

§ 6 Regelmäßige Datenübermittlungen 22

(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./ 21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) im Fall der Anmeldung, der Abmeldung und des Todes volljähriger Personen die Daten und Hinweise, die zum Zweck des Einzugs der Rundfunkbeiträge, für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, erforderlich sind.

(2) Die Meldebehörden dürfen übermitteln

  1. an den Landkreis für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen die hierfür erforderlichen Daten und Hinweise,
  2. an das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass von 65-, 70-, 75- und 80-jährigen Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen sowie für Ehrungen aus Anlass der Vollendung des 100. Lebensjahres, des 105. Lebensjahres und eines jeden weiteren Lebensjahres die hierfür erforderlichen Daten und Hinweise,
  3. an die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde
    1. für die Erfüllung ihrer Aufgaben
    2. aa) aus Anlass der Anmeldung oder Abmeldung,
    3. bb) aus Anlass der Geburt eines Kindes und
    4. für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen
  4. die hierfür jeweils erforderlichen Daten und Hinweise sowie
  5. an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle
    1. aus Anlass der Anmeldung und Abmeldung und
    2. aus Anlass der Geburt eines Kindes
    3. die nach Satzungsrecht für die Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren erforderlichen Daten und Hinweise.

Ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 50 Abs. 2 BMG wirkt auch für Datenübermittlungen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b; § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BMG gilt entsprechend.

§ 7 (aufgehoben) 22

Bei Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren dürfen über die Daten und Hinweise nach § 38 Abs. 1 und 3 BMG hinaus auch die Daten nach § 3 Abs. 1 Nrn. 9 und 14 BMG

  1. den Polizeibehörden zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Maßnahmen der Strafverfolgung und bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr sowie
  2. den Verfassungsschutzbehörden zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Ermittlungsmaßnahmen

übermittelt werden.

§ 8 Verordnungsermächtigung 18 22

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. zu bestimmen, inwieweit dem Landesbetrieb die Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zugewiesen werden,
  2. weitergehende Regelungen nach § 33 Abs. 2 Satz 3 BMG für Datenübermittlungen zwischen den niedersächsischen Meldebehörden zu treffen,
  3. für die nach § 36 BMG zulässigen regelmäßigen Datenübermittlungen sowie für die nach den §§ 34, 34a und 43 Abs. 2 BMG zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren
    1. die zu übermittelnden Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale, ihren Umfang und, für regelmäßige Datenübermittlungen, den Zeitpunkt der Datenübermittlungen sowie
    2. Form und Verfahren, einschließlich technischer Standards,
  4. zu regeln sowie
  5. Muster festzulegen
    1. der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG,
    2. der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BMG,
    3. der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und
    4. der besonderen Meldescheine nach § 30 BMG.

Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 3 gilt auch, soweit die Datenübermittlung dem Grunde nach sowie Anlass und Zweck der Übermittlung und die Datenempfängerin oder der Datenempfänger nicht durch dieses Gesetz, sondern durch besondere Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts geregelt werden. Besondere Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts über die zu übermittelnden Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale, ihren Umfang, den Zeitpunkt der Datenübermittlungen sowie über Form und Verfahren, einschließlich technischer Standards, gehen Regelungen in einer Verordnung aufgrund des Satzes 1 Nr. 3 vor.

(2) In Bezug auf das Führen des Melderegisterdatenspiegels kann das Fachministerium über Absatz 1 hinaus durch Verordnung regeln

  1. Einzelheiten zu der Vermittlung automatisierter Abrufe nach § 2 Abs. 3,
  2. für die Übermittlung von Daten, Hinweisen und Ordnungsmerkmalen an den Landesbetrieb nach § 5 Abs. 1 Satz 2
    1. die zu übermittelnden Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale sowie ihren Umfang,
    2. Form und Verfahren, einschließlich technischer Standards, sowie
    3. Protokollierungspflichten,
  3. Einzelheiten zu der Verarbeitung der Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale beim Führen des Melderegisterdatenspiegels und
  4. die Befugnis des Landesbetriebes, mit Zustimmung des Fachministeriums technische Einzelheiten der Übermittlung von Daten, Hinweisen und Ordnungsmerkmalen und der Nutzung des Melderegisterdatenspiegels festzulegen.

§ 9 Gebühren 18 22

Datenübermittlungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind gebührenpflichtig.

§ 10 Weitere Zuständigkeiten

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das für den Datenschutz zuständige Ministerium.

(2) Über die Zulassung nach § 49 Abs. 3 Satz 2 BMG entscheidet das Fachministerium.

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