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Nds. AG BMG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- Niedersachsen -
Vom 17. September 2015
(Nds.GVBl. Nr. 14 vom 25.09.2015 S. 186; 16.05.2018 S. 66 18; 17.02.2021 S. 64 21; 23.03.2022 S. 193 22)
(Zur vorherigen Regelung NMG)
§ 1 Meldebehörden, Fachaufsicht
(1) Meldebehörden sind die Gemeinden. Meldebehörde ist auch der Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb), soweit ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zugewiesen sind.
(2) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben der Meldebehörden im übertragenen Wirkungskreis.
(3) Der Landesbetrieb untersteht der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums (Fachministerium), soweit er Aufgaben erfüllt, die ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung zugewiesen sind.
§ 2 Aufgaben des Landesbetriebes 21 22
(1) Unbeschadet einer Aufgabenerfüllung durch Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 hat der Landesbetrieb die Aufgabe,
Die nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG bestehende Verpflichtung, Daten für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen zum jederzeitigen automatisierten Abruf bereitzuhalten, obliegt nur dem Landesbetrieb.
(2) Soweit es durch Verordnung nach § 8 bestimmt ist, hat ausschließlich der Landesbetrieb die Aufgabe,
(3) Beabsichtigt eine öffentliche Stelle des Landes, Daten und Hinweise durch automatisierten Abruf nach den §§ 34 und 34a BMG bei einer Stelle eines anderen Landes abzurufen, so hat der Landesbetrieb auf Ersuchen der öffentlichen Stelle des Landes (ersuchende Stelle) den automatisierten Abruf durchzuführen und die ihm übermittelten Daten und Hinweise jeweils an die ersuchende Stelle zu übermitteln; die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die ersuchende Stelle.
(4) Betrifft ein Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), so ist für die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde nach § 34 Abs. 5 und § 34a Abs. 5 Satz 2 BMG oder nach den Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sowie für die etwaige Datenübermittlung ausschließlich die jeweilige Meldebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständig.
(5) Bei einem Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 werden Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), nicht übermittelt.
§ 3 Speicherung weiterer Daten und Hinweise 22
(1) Die Meldebehörden dürfen für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) die Tatsache, dass ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, sowie die Nummer des Scheins und die Art der Untersuchung im Melderegister speichern.
(2) § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG findet entsprechende Anwendung.
§ 4 Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten 18
Gemeinden, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes einen Gästebeitrag erheben, können durch Satzung bestimmen, dass der besondere Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 30 BMG zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten für die Erhebung des Gästebeitrags Familiennamen, Vornamen und Alter der Mitreisenden enthält. Die in dem besonderen Meldeschein enthaltenen Daten dürfen für die Erhebung des Gästebeitrags verarbeitet werden.
§ 5 Melderegisterdatenspiegel
(1) Der Landesbetrieb führt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 einen landesweiten Meldedatenbestand (Melderegisterdatenspiegel). Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 übermitteln dem Landesbetrieb die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlichen Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale. Diese werden in dem Melderegisterdatenspiegel gespeichert. Der Landesbetrieb darf die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale nur für die in § 2 genannten Zwecke verarbeiten.
(2) Der Landesbetrieb darf den Melderegisterdatenspiegel mithilfe von landeseinheitlichen Ordnungsmerkmalen führen; § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 BMG gilt entsprechend. Beim Führen des Melderegisterdatenspiegels sind zu jeder Zeit die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Datenschutz und die Datensicherheit für die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale zu gewährleisten.
§ 6 Regelmäßige Datenübermittlungen 22
(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./ 21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) im Fall der Anmeldung, der Abmeldung und des Todes volljähriger Personen die Daten und Hinweise, die zum Zweck des Einzugs der Rundfunkbeiträge, für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, erforderlich sind.
(2) Die Meldebehörden dürfen übermitteln
Ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 50 Abs. 2 BMG wirkt auch für Datenübermittlungen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b; § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BMG gilt entsprechend.
Bei Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren dürfen über die Daten und Hinweise nach § 38 Abs. 1 und 3 BMG hinaus auch die Daten nach § 3 Abs. 1 Nrn. 9 und 14 BMG
übermittelt werden.
§ 8 Verordnungsermächtigung 18 22
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 3 gilt auch, soweit die Datenübermittlung dem Grunde nach sowie Anlass und Zweck der Übermittlung und die Datenempfängerin oder der Datenempfänger nicht durch dieses Gesetz, sondern durch besondere Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts geregelt werden. Besondere Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts über die zu übermittelnden Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale, ihren Umfang, den Zeitpunkt der Datenübermittlungen sowie über Form und Verfahren, einschließlich technischer Standards, gehen Regelungen in einer Verordnung aufgrund des Satzes 1 Nr. 3 vor.
(2) In Bezug auf das Führen des Melderegisterdatenspiegels kann das Fachministerium über Absatz 1 hinaus durch Verordnung regeln
Datenübermittlungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind gebührenpflichtig.
§ 10 Weitere Zuständigkeiten
(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das für den Datenschutz zuständige Ministerium.
(2) Über die Zulassung nach § 49 Abs. 3 Satz 2 BMG entscheidet das Fachministerium.
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