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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes, der Allgemeinen Gebührenordnung und des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes
- Niedersachsen -
Vom 17. Mai 2022
(Nds. GVBl. Nr. 17 vom 20.05.2022 S. 304)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes
Das Niedersächsische Spielbankengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:
1. Die bisherigen §§ 1 bis 3 werden durch die folgenden neuen §§ 1 bis 3 b ersetzt:
alt | neu |
" § 1 Anwendungsbereich und Zweck
Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die weiteren Anforderungen an den Betrieb von zugelassenen Spielbanken in Niedersachsen. Es dient der Erreichung der Ziele des § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134), insbesondere der Überwachung zugelassener Spielbanken und der dort durchgeführten Spiele sowie der Gewährleistung der Sicherheit und Transparenz des Spielbetriebs, und enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung der in § 2 Abs. 2 GlüStV 2021 genannten Regelungen. § 2 Spielbankzulassung (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium (Spielbankaufsicht) kann eine Spielbankzulassung erteilen. Die Spielbankzulassung berechtigt zum Betrieb von bis zu zehn Spielbanken in Niedersachsen. Auf die Erteilung der Spielbankzulassung besteht kein Anspruch. Die Spielbankzulassung bedarf der Schriftform und ist so zu befristen, dass sie für einen Zeitraum von 15 Jahren zum Spielbankbetrieb berechtigt. Sie ist nicht übertragbar. (2) Die Spielbankzulassung darf nur erhalten, wer als natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige rechtsfähige Vereinigung fachlich geeignet und persönlich zuverlässig ist, insbesondere
Verbundene Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 sind Unternehmen,
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über keinen Sitz im Inland, so hat sie oder er der Spielbankaufsicht eine persönlich zuverlässige empfangsbevollmächtigte Person im Inland zu benennen. (3) In der Spielbankzulassung können zur Erreichung der in § 1 Satz 2 genannten Ziele durch Nebenbestimmungen bestimmt werden:
Die Nebenbestimmungen können nachträglich ergänzt und geändert werden. (4) Die Spielbankzulassung kann widerrufen werden. Sie soll widerrufen werden, wenn
Wesentlich im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 ist ein Abweichen von besonderem Gewicht, das mit einer erheblichen Einbuße an Effektivität bei der Erreichung der in § 1 Satz 2 genannten Ziele einhergeht. Das wesentliche Abweichen ist unschädlich, wenn es durch unvorhersehbare äußere Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Beruht das wesentliche Abweichen darauf, dass eine Betriebserlaubnis (§ 3 a) unwirksam geworden ist, so ist das wesentliche Abweichen unschädlich, wenn es innerhalb eines Jahres wieder entfällt. Die Spielbankzulassung ist zu widerrufen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. § 3 Zulassungsverfahren (1) Die Spielbankaufsicht erteilt die Spielbankzulassung aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt. Sie bestimmt die Ausgestaltung des Verfahrens. Vor der Ausschreibung legt sie insbesondere fest,
In der Ausschreibung ist eine mindestens dreimonatige Antragsfrist zu setzen. (2) Der Antrag auf Zulassung bedarf der Schriftform. Er muss mindestens die folgenden Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten:
einschließlich der Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse nebst diesbezüglichen vertraglichen Regelungen,
3In der Ausschreibung können weitere Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangt werden. (3) Der Antrag auf Zulassung einschließlich aller Angaben, Nachweise und Unterlagen ist in deutscher Sprache einzureichen. Nachweise und Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Nachweisen und Unterlagen in fremder Sprache sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Auf eine Rücksendung von Nachweisen und Unterlagen besteht kein Anspruch. (4) Anträge, die nicht fristgerecht in deutscher Sprache eingegangen sind, werden ohne Sachprüfung abgelehnt. Anträge, die nicht alle nach den Absätzen 2 und 3 Sätze 1 bis 3 geforderten Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, werden ohne Sachprüfung abgelehnt, wenn das Fehlende nicht nachgereicht wird innerhalb einer von der Spielbankaufsicht gesetzten Frist von zwei Wochen, im Fall einer fehlenden beglaubigten deutschen Übersetzung von drei Wochen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. (5) Die Spielbankaufsicht kann unter Fristsetzung zusätzliche Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangen; Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend. Nach Satz 1 verlangte, nicht fristgerecht eingegangene Angaben, Nachweise und Unterlagen bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn sich das Verfahren sonst verzögern würde. (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, jede Änderung der Umstände, die den nach den Absätzen 2 und 5 vorgelegten Angaben, Nachweisen und Unterlagen zugrunde liegen, der Spielbankaufsicht unverzüglich mitzuteilen; Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend. (7) Zur Beseitigung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann die Spielbankaufsicht folgende Erkundigungen über die Antragstellerin oder den Antragsteller, ihre oder seine gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen einholen:
Für die in Satz 1 genannten Ersuchen darf die Spielbankaufsicht Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Geschäftssitz und Angaben zu einem Identitätsdokument der in Satz 1 genannten Personen an die ersuchten Behörden übermitteln. Die Spielbankaufsicht unterrichtet die betroffenen Personen über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. Die Spielbankaufsicht hat die nach Satz 1 erhobenen Daten gesondert von den übrigen für das nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführte Verwaltungsverfahren verarbeiteten Daten aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern; jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren. (8) Die Auswahl unter mehreren Antragstellerinnen und Antragstellern, die nach § 2 Abs. 2 fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sind, ist danach zu treffen, wer ausweislich der nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12 eingereichten Konzepte die in § 1 Satz 2 genannten Ziele am besten erreicht. (9) Vor der Erteilung der Spielbankzulassung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, die oder der nach Absatz 8 ausgewählt worden ist, hat die Spielbankaufsicht eine Auskunft bei der Verfassungsschutzbehörde einzuholen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Antragstellerin oder dem Antragsteller, zu ihren oder seinen gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern und zu den mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen vorliegen, die nach Satz 2 eine Ablehnung der Spielbankzulassung rechtfertigen. Die Spielbankzulassung darf der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht erteilt werden, wenn
ist oder war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
(10) Die in einem nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführten Verwaltungsverfahren erhobenen Daten erfolgloser Antragstellerinnen und Antragsteller werden spätestens mit Ablauf des auf den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Spielbankzulassung folgenden Kalenderjahres gelöscht. Abweichend von Satz 1 sind die nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12 eingereichten und in die Auswahlentscheidung nach Absatz 8 einbezogenen Konzepte aufzubewahren, bis die erteilte Spielbankzulassung unwirksam geworden ist. Die in einem nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführten Verwaltungsverfahren erhobenen Daten dürfen nicht für ein anderes nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführtes Verwaltungsverfahren verwendet werden. (11) Die Spielbankaufsicht kann auf Antrag eine Spielbankzulassung befristet auf höchstens zwei Jahre ohne Ausschreibung erteilen, wenn der Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden könnte (Interimszulassung). Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Nachweise enthalten. § 3a Betriebserlaubnisse (1) Die Spielbankaufsicht erteilt der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber für jede Spielbank auf Antrag eine Betriebserlaubnis. In der Betriebserlaubnis wird bestimmt, in welcher Gemeinde, in welchen Räumlichkeiten und mit welchen angebotenen Glücksspielen und sonstigen Spielen (Spielangebot) die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Spielbank einrichten und betreiben darf. Die Betriebserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sie den in § 1 Satz 2 genannten Zielen nicht entgegensteht und der Betrieb der Spielbank keinen Widerrufstatbestand nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 verwirklicht. Die Betriebserlaubnis bedarf der Schriftform. Für den Erlass von Nebenbestimmungen gilt § 2 Abs. 3 entsprechend. Die Betriebserlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt, wenn die Spielbankzulassung wegen abgelaufener Befristung, eines Widerrufs oder aus sonstigen Gründen unwirksam geworden ist. (2) Die Spielbankzulassung gilt gemeinsam mit der Betriebserlaubnis als Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) Die Spielbankaufsicht kann nachträglich Änderungen des in der Betriebserlaubnis bestimmten Spielangebotes genehmigen. Für Genehmigungen nach Satz 1 gilt Absatz 1 Sätze 3 bis 7 entsprechend. § 3b Freigabe von Spielen Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Glücksspielangeboten ist eine Freigabe der Spielbankaufsicht einzuholen. Die Freigabe ist zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Spieldurchführung und deren ordnungsgemäße Überwachung sowie die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Spielbankzulassung, zur Betriebserlaubnis und zur Genehmigung nach § 3a Abs. 3 gewährleistet sind. Sie kann mit aufsichtlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 verbunden und widerrufen werden." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Worte "Die Zulassungsinhaberin oder der" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Bruttospielertrag eines Spieltages ist die Summe
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c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "vom" durch das Wort "dem" ersetzt.
d) In Absatz 6 wird das Wort "Der" durch die Worte "Die Zulassungsinhaberin oder der" ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "werden" durch das Wort "wird" ersetzt, nach dem Wort "der" wird das Wort "monatlichen" eingefügt und die Angabe "Satz 1" wird durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
f) Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
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"(8) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die Abgabeschuld nach Absatz 7 zusammengefasst für sämtliche Spieltage eines Monats anzumelden.
Hierzu hat sie oder er dem zuständigen Finanzamt spätestens am zehnten Tag des Folgemonats Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen sie oder er die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe selbst berechnet.
Die Steueranmeldungen nach Satz 2 sind von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.
Sie können auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann auf Antrag der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers zulassen, dass die Anmeldungen aller Spielbanken einer Zulassungsinhaberin oder eines Zulassungsinhabers in einer Steueranmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Bei einer Sammelanmeldung gilt Absatz 2 Satz 2 für die Bestimmung des Vomhundertsatzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bruttospielertrags der Spielbank der Gesamtbruttospielertrag aller von der Anmeldung erfassten Spielbanken tritt und die dort genannten Bruttospielerträge jeweils mit der Anzahl der erfassten Spielbanken vervielfältigt werden.
(9) Die Spielbankabgabe ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, zu entrichtende Umsatzsteuer. Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die nach Satz 1 anzurechnende Umsatzsteuer in der Steueranmeldung nach Absatz 8 Satz 2 selbst zu berechnen. Dabei hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber alle abziehbaren Vorsteuerbeträge des Spielbankunternehmens abzuziehen, die auf Leistungen entfallen, welche durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die Anrechnung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Spielbankabgabe kann nicht zu einer Erstattung führen. Zu einem Anmeldetermin nicht verbrauchte Anrechnungsbeträge und Vorsteuerüberhänge sind mit den Anrechnungsbeträgen des nachfolgenden Anmeldezeitraums beziehungsweise der nachfolgenden Anmeldezeiträume zu verrechnen. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort "Der" durch die Worte "Die Zulassungsinhaberin oder der" und die Angabe "bis 7" durch die Angabe "bis 8" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Bemessungsgrundlage für die weitere Abgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers
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c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) In dem Zeitpunkt, in dem die Spielbankzulassung unwirksam wird, gelten alle Vermögensgegenstände, die dem Spielbankbetrieb gedient haben, als zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) veräußert und wieder angeschafft. Die weitere Abgabe, die auf den Veräußerungsgewinn nach Satz 1 zu entrichten ist, beträgt 30 vom Hundert. Die nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichtende weitere Abgabe bleibt bei der Bemessung der Vorauszahlungen nach den Absätzen 6 und 7 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Spielbankzulassung unwirksam wird, eine neue Spielbankzulassung nach diesem Gesetz erhält, die im folgenden Geschäftsjahr zum Betrieb von Spielbanken berechtigt."
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Worte "Die Zulassungsinhaberin oder der" und das Wort "er" durch die Worte "sie oder er" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Vorauszahlung beträgt" durch die Worte "Bestehen keine Anhaltspunkte für erhebliche Abweichungen, so beträgt die Vorauszahlung" ersetzt.
cc) Satz 3 wird gestrichen.
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden neuen Absätze 7 und 8 ersetzt:
alt | neu |
"(7) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie oder er die Vorauszahlung der weiteren Abgabe selbst berechnet.
Die Steueranmeldung nach Satz 1 ist von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.
Sie kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Abweichend von Satz 1 ist die Steueranmeldung für das erste Quartal des Geschäftsjahres innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals abzugeben.
Die Vorauszahlungsschuld entsteht jeweils mit Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres und wird mit Ablauf der Anmeldefrist nach den Sätzen 1 und 4 fällig.
Das Finanzamt kann abweichend von der Voranmeldung durch Festsetzung die Vorauszahlung an die weitere Abgabe anpassen, die sich für das Geschäftsjahr voraussichtlich ergeben wird.
(8) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die weitere Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie oder er die zu entrichtende weitere Abgabe selbst berechnet. Die Steueranmeldung nach Satz 1 ist von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. Sie kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Ist die weitere Abgabe größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zehn Tage nach Eingang der Jahresanmeldung fällig. Der Jahresanmeldung sind ein durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer geprüfter Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers beizufügen." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Weitere abgabenrechtliche Vorschriften". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Soweit eine Zuständigkeitsregelung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes nicht besteht, werden die Abgaben nach diesem Gesetz durch das Finanzamt Hannover-Mitte verwaltet." |
c) Es werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Die Steuerpflicht für die Abgaben nach diesem Gesetz beginnt mit der Erteilung der Spielbankzulassung, auch wenn die Spielbankzulassung erst ab einem späteren Zeitpunkt zum Spielbankbetrieb berechtigt. Mit Beginn der Steuerpflicht hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber auch die Anmeldepflichten nach § 4 Abs. 8 und § 5 Abs. 7 und 8 zu erfüllen.
(4) Die Besteuerung von Tätigkeiten, die nicht durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind, richtet sich nach den allgemeinen Steuergesetzen oder den für diese Tätigkeiten geltenden Steuergesetzen.
(5) Im Kalenderjahr 2024 tritt an die Stelle des Betrages von 1 Million Euro in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Betrag von 667.000 Euro."
5. In § 7 Satz 2 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "erlaubten" ersetzt.
6. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 8 Landesrechtliche Steuerbefreiung
Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist für den Betrieb der Spielbanken von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind." |
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "mit" die Worte "der Zulassungsinhaberin oder" eingefügt.
cc) In Satz 5 wird das Wort "Der" durch die Worte "Die Zulassungsinhaberin oder der" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort "Der" durch die Worte "Die Zulassungsinhaberin oder der" und die Worte "die Spielbank" durch die Worte "jede Spielbank" ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Das Fachministerium" durch die Worte "Die Spielbankaufsicht" ersetzt, nach dem Wort "über" die Worte "die Zulassungsinhaberin oder" und nach dem Wort "von" die Worte "ihr oder" eingefügt sowie das Wort "öffentlichen" und der Klammerzusatz "(Spielbankaufsicht)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Das Fachministerium" durch die Worte "Die Spielbankaufsicht" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.
bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Kosten" die Worte "der Zulassungsinhaberin oder" eingefügt.
ccc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"6. die Wiederinbetriebnahme von Glücksspielangeboten nach einer Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik und die Löschung von Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen von ihrer Zustimmung abhängig machen und". |
cc) In den Sätzen 4 und 6 werden jeweils nach dem Wort "Interesse" die Worte "der oder" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Worte "Die Zulassungsinhaberin oder der" und die Worte "dem Fachministerium" durch die Worte "der Spielbankaufsicht" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Worte "Die Zulassungsinhaberin oder der" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Worte "Das Fachministerium" durch die Worte "Die Spielbankaufsicht" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Pflichten" die Worte "der oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Spielstätte" durch das Wort "Spielbank" ersetzt.
cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat den Behörden, die für die Steueraufsicht oder die Spielbankaufsicht zuständig sind, jeweils getrennte, dem Stand der Technik entsprechende, von unternehmensinternen Kontrollen unabhängige und unbeschränkte Online-Lesezugriffe auf die Überwachungssysteme (§ 10 c) zu ermöglichen." |
f) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Spielbankaufsicht ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 50 Nr. 8 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), über die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber."
9. § 10a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 10a Spielerschutz, Sperre
Gesperrten Personen und Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Besuch von Spielbanken nicht gestattet. Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat zugleich mit den nach § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 5 GlüStV 2021 vorgeschriebenen Kontrollen einen Abgleich mit der Störersperrdatei nach § 10b Abs. 2 durchzuführen." |
10. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Störersperren". |
b) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber kann Personen sperren, die gegen die Spielregeln verstoßen haben, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Über die Aufhebung der Störersperre entscheidet die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber. Die Spielbankaufsicht kann von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber die Sperre bestimmter Personen verlangen, die gegen die Spielregeln verstoßen haben, gegen die ein begründeter Ver dacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber aufgrund des Hausrechts den Zutritt zur Spielbank untersagt hat; in diesem Fall bedarf die Aufhebung der Sperre der Zustimmung der Spielbankaufsicht."
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber führt eine Störersperrdatei, in der Störersperren nach Absatz 1 gespeichert werden." |
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Sperrdatei" durch das Wort "Datei" ersetzt.
bbb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. einer spielhallenbetreibenden oder gewerbsmäßig Geldspielgeräte aufstellenden Person aufgrund von Verstößen gegen die Spielregeln," |
e) Im neuen Absatz 3 wird das Wort "Sperrdatei" durch das Wort "Störersperrdatei" ersetzt, nach dem Wort "Daten" wird der Klammerzusatz "(Sperrdaten)" eingefügt und die Verweisung " § 23 Abs. 1 und 5 GlüStV" wird durch die Verweisung " § 23 Abs. 1, 4 und 5 GlüStV 2021" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
g) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Daten gesperrter Personen" durch das Wort "Sperrdaten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "der Sperrdatei" durch die Worte "der Störersperrdatei" und die Worte "gespeicherten Daten (§ 23 Abs. 1 GlüStV)" durch das Wort "Sperrdaten" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe "Absatzes 1" durch die Angabe "Absatzes 2" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden das Semikolon und die Worte "erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren" gestrichen.
ee) Satz 5 wird gestrichen.
h) In Absatz 5 werden das Wort "Der" durch die Worte "Die Zulassungsinhaberin oder der", die Worte "des Fachministeriums" durch die Worte "der Spielbankaufsicht" und die Worte "durch ihn im Sperrsystem gespeicherten Daten" durch die Worte "Sperrdaten" ersetzt.
11. § 10c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz, zur Überwachung der Spielverbote nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6), zur Kontrolle von Zahlungsvorgängen, des Spielverlaufs, der Bruttospielerträge und der Tronceinnahmen sowie zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Eingänge, die Ausgänge, die Bereiche, in denen üblicherweise der Transport, die Zählung oder die Aufbewahrung von Bargeld oder Spielmarken erfolgt, sowie die Spielräume der Spielbank und die Spieltische und Glücksspielautomaten mit optischelektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Der Umfang und die einzuhaltenden technischen Anforderungen, insbesondere die aufzuzeichnenden Bildraten und die Auflösung der Videoüberwachung, können von der Spielbankaufsicht in Auflagen zur Spielbankzulassung oder in aufsichtlichen Anordnungen festgesetzt werden. Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die durch die Videoüberwachung aufgezeichneten Daten zwei Wochen zu speichern, soweit die Spielbankaufsicht dies anordnet, auch darüber hinaus." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "145 bis 147" durch die Angabe "145, 146 und 147" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Worte "des Fachministeriums" durch die Worte "der Spielbankaufsicht" ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
12. § 10d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Zulassungsinhaber als" gestrichen.
b) Nach dem Wort "Bundesrecht" werden die Worte "der Zulassungsinhaberin oder" und nach dem Wort "ist" die Worte "die Zulassungsinhaberin oder" eingefügt und die Worte "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 45/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72)" durch das Wort "Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.
13. Der bisherige § 10e wird durch die folgenden neuen §§ 10 e bis 10 g ersetzt:
alt | neu |
" § 10e Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat durch Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass in den Spielbanken ausschließlich genehmigte Glücksspiele unter Einsatz der vorgeschriebenen Überwachungssysteme veranstaltet werden. § 10f Anforderungen an das Personal (1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat in verantwortlicher Position qualifizierte Beauftragte für
zu bestellen. Sie oder er hat zudem für jede Spielbank eine Spielbankleitung und eine Vertretung zu bestellen. Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen und die übrigen im Spielbetrieb Beschäftigten müssen die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. (2) Die Bestellung gesetzlicher Vertreterinnen und Vertreter der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, die Bestellung mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragter Personen sowie die Bestellungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Spielbankaufsicht. Die Zustimmung kann mit Auflagen versehen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn sich die Person als fachlich ungeeignet oder persönlich unzuverlässig erweist. (3) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Beauftragten nach Absatz 1 Satz 1 laufend fortgebildet werden und die Spielbankaufsicht über die Fortbildungsmaßnahmen einen Nachweis erhält. § 10g Zustimmungsvorbehalt und Mitteilungspflichten (1) Umwandlungen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers im Sinne von § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes oder entsprechende Rechtsgeschäfte nach ausländischem Recht bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Spielbankaufsicht. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 auch nach der Umwandlung erfüllt sind. Erfolgt ein Rechtsgeschäft nach Satz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Spielbankaufsicht, so ist die Spielbankzulassung zu widerrufen. (2) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat der Spielbankaufsicht die nachstehend aufgeführten Tatbestände, nachdem sie oder er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen:
|
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Das Fachministerium" durch die Worte "Das für Finanzen zuständige Ministerium" ersetzt.
b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. welche Spiele nach § 3a genehmigt werden dürfen," |
c) Die Nummern 7 bis 9 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"7. dass die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber eine Besucherdatei zu führen hat und welche Daten darin zu speichern sind,
8. in welchem Umfang a) die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Spielbank über § 10c Abs. 1 Satz 1 hinaus mit den dort genannten Überwachungssystemen zu den dort genannten Zwecken zu kontrollieren hat und b) die für die Aufsicht zuständigen Behörden die durch die Überwachungssysteme nach § 10c erhobenen Daten verarbeiten dürfen, einschließlich des Zeitpunkts der Löschung dieser Daten, 9. welche Meldepflichten die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber zur Erreichung der in § 1 Satz 2 genannten Ziele zu erfüllen hat," |
d) Am Ende der Nummer 10 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
e) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"11. wie die erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit derjenigen Personen, deren Bestellung nach § 10 f Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung der Spielbankaufsicht bedarf, nachzuweisen sind." |
f) Nummer 12 wird gestrichen.
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Angabe " § 2 Abs. 8" durch die Angabe " § 10f Abs. 2 Satz 1" und die Worte "des Fachministeriums" durch die Worte "der Spielbankaufsicht" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
c) In Absatz 4 werden die Worte "das mit der Fachaufsicht befasste Ministerium" durch die Worte "die Spielbankaufsicht" ersetzt.
16. § 15 wird gestrichen.
Artikel 2
Weitere Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes
Das Niedersächsische Spielbankengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten.
Die Spielbankabgabe beträgt 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe ist der Bruttospielertrag aller Spielbanken abzüglich
Die Freibeträge sind nicht auf andere Spieltage übertragbar. (2) Neben der Spielbankabgabe hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber eine Zusatzabgabe zu zahlen. Bemessungsgrundlage ist der Bruttospielertrag aller Spielbanken. Der Abgabesatz ist gestaffelt nach der Höhe des bisher im laufenden Kalenderjahr erzielten Bruttospielertrages aller Spielbanken. Für die Berechnung des Abgabesatzes sind die bisher im laufenden Kalenderjahr erzielten Bruttospielerträge aller Spielbanken zusammenzuzählen und durch die Anzahl der betriebenen Spielbanken zu teilen (Durchschnittsbruttospielertrag). Soweit der Durchschnittsbruttospielertrag
Wird der Betrieb einer Spielbank im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet, so gilt diese Spielbank nur anteilig als betriebene Spielbank." |
b) Absatz 8 Sätze 5 und 6 wird gestrichen.
c) In Absatz 9 Sätze 1 und 3 wird jeweils das Wort "Spielbank" durch das Wort "Spielbanken" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Soweit die Bemessungsgrundlage den Betrag von 4.000 000 Euro übersteigt, beträgt die weitere Abgabe 50 vom Hundert. Soweit die Bemessungsgrundlage den Betrag von 10.000 000 Euro übersteigt, beträgt die weitere Abgabe 70 vom Hundert."
3. § 6 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(5) § 5 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist erstmals auf ab dem 1. Januar 2025 anfallende Jahresüberschüsse anzuwenden." |
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes
Das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 11 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Am Ende der Nummer 12 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Es wird die folgende Nummer 13 angefügt:
"13. in Spielbanken im Sinne des Niedersächsischen Spielbankengesetzes."
2. Dem § 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "oder der Spielbank nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13" angefügt.
Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
Tarifnummer 80 der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2022 (Nds. GVBl. S. 269), erhält folgende Fassung:
Alt:
80 | Spielbanken | |
80.1 | Niedersächsisches Spielbankengesetz | |
80.1.1 | Zulassung einer Spielbank nach § 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 6.600 und höchstens 18.000 |
80.1.2 | Änderung einer Spielbankzulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers nach § 2 Abs. 3 | |
80.1.2.1 | hinsichtlich der örtlichen oder räumlichen Unterbringung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 800 und höchstens 5.000 |
80.1.2.2 | hinsichtlich des Spielangebots | |
80.1.2.2.1 | Zulassung eines Spiels | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 2.000 |
80.1.2.2.2 | andere Änderungen (z.B. Veränderung der Aufstellung der Spieltische, des Automatenbestands, der Öffnungszeiten) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 3.000 |
80.1.3 | Erteilung nachträglicher Auflagen oder Änderung von Auflagen zur Spielbankzulassung (§ 2 Abs. 4) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 10.000 |
80.1.4 | Genehmigung oder Zustimmung aufgrund von Auflagen oder Anordnungen | |
80.1.4.1 | betreffend die Auswahl des Spielbankpersonals | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 1.000 |
80.1.4.2 | betreffend die Sicherheitsvorkehrungen in der Spielbank | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 10.000 |
80.1.4.3 | betreffend die Beschaffenheit der Spielgeräte, | |
80.1.4.3.1 | wenn nur die Änderung der Grundprogrammierung, ein Austausch von Spielprogrammen, die Konfiguration eines Jackpots oder die Zertifizierung von Glücksspielautomaten geprüft wird | nach Zeitaufwand |
80.1.4.3.2 | im Übrigen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 4 000 |
80.1.5 | Prüfung einer Anzeige aufgrund von Auflagen oder Anordnungen oder nacfolgende Beanstandungen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 1.000 |
80.1.6 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Spielbankzulassung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 4.000 und höchstens 10.000 |
80.1.7 | Widerruf einer Spielbankzulassung nach. § 2 Abs. 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.000 und höchstens 6.000 |
80.1.8 | Zustimmung zur zeitweisen Nichtdurchführung des Spielbetriebs (§ 2 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 1.000 |
80.1.9 | Zustimmung nach § 2 Abs. 8 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 5.000 |
80.1.10 | Versagen einer Zustimmung nach § 2 Abs. 8 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 5.000 |
80.1.11 | Ablehnung eines Antrags nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 600 und höchstens 1 000 |
80.1.12 | Aufsichtsrechtliche Anordnungen und Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 | |
80.1.12.1 | vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung des Spielbetriebs | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 4.000 |
80.1.12.2 | sonstige Anordnung oder Maßnahme | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 3.000 |
80.1.13 | Abnahme aufgrund einer Anordnung einschließlich Fertigung eines Abnahmeprotokolls | nach Zeitaufwand |
80.2 | Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 193) | |
80.2.1 | Genehmigung von Spielregeln | |
80.2.1.1 | Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 2.000 |
80.2.1.2 | nachträgliche Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.000 |
80.2.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000 |
80.2.3 | Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 | 300 |
80.3 | Sonstiges | . |
Sonstige, auf Veranlassung des Zulassungsinhabers vorgenommene Amtshandlungen und sonstige Leistungen, die nicht in den Nrn. 80.1 und 80.2 bestimmt sind | nach Zeitaufwand | |
Anmerkung zu Nr. 80:
Wird an einem Sonnabend, einem Sonntag, einem Feiertag oder an einem der übrigen Wochentage zwischen 20.00 und 6.00 Uhr eine Amtshandlung vorgenommen oder eine sonstige Leistung bewirkt, so sind die in § 1 Abs. 4 Satz 5 dieser Verordnung genannten Beträge um 25 vom Hundert zu erhöhen. |
Neu:
"80 | Spielbanken | |
80.1 | Niedersächsisches Spielbankengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304) | |
80.1.1 | Spielbankzulassung | |
80.1.1.1 | Erteilung der Spielbankzulassung nach § 2 Abs. 1 | 180.000 |
80.1.1.2 | Nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen zur Spielbankzulassung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 10.000 |
80.1.1.3 | Amtshandlungen aufgrund der Nebenbestimmungen zur Spielbankzulassung | nach Zeitaufwand |
80.1.1.4 | Widerruf der Spielbankzulassung nach § 2 Abs. 4 oder § 10g Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 3.000 und höchstens 15.000 |
80.1.1.5 | Ablehnung eines nicht aufgrund einer Ausschreibung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder nicht innerhalb der nach § 3 Abs. 1 Satz 4 gesetzten Frist eingegangenen Antrags auf Erteilung einer Spielbankzulassung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 1.000 |
80.1.1.6 | Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Spielbankzulassung, der nicht innerhalb der nach § 3 Abs. 4 Satz 2 gesetzten Frist vervollständigt wurde | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 600 und höchstens 3.000 |
80.1.1.7 | Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Spielbankzulassung in sonstigen Fällen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 3.000 und höchstens 15.000 |
Anmerkung zu den Nrn. 80.1.1.1 und 80.1.1.7: Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. | ||
80.1.1.8 | Erteilung einer Interimszulassung nach § 3 Abs. 11 | 4.800 zuzüglich 800 für jeden angefangenen Monat der Zulassungsdauer |
80.1.2 | Betriebserlaubnisse | |
80.1.2.1 | Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 3a Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 3.000 und höchstens 15.000 |
80.1.2.2 | Änderung einer Betriebserlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 12.000 |
80.1.2.3 | Nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen zu einer Betriebserlaubnis nach § 3a Abs. 1 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 2.000 |
80.1.2.4 | Amtshandlungen aufgrund der Nebenbestimmungen zu einer Betriebserlaubnis | nach Zeitaufwand |
80.1.2.5 | Widerruf einer Betriebserlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.000 und höchstens 5.000 |
80.1.3 | Spielangebote | |
80.1.3.1 | Genehmigung von Spielen nach § 3a Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 2.000 |
80.1.3.2 | Freigabe eines genehmigten Spiels nach § 3b | nach Zeitaufwand |
80.1.3.3 | Nachträgliche Änderung der Nebenbestimmungen zu einer Spielgenehmigung nach § 3a Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 500 |
80.1.3.4 | Widerruf einer Spielgenehmigung nach § 3a oder einer Spielfreigabe nach § 3b | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 500 |
80.1.4 | Weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Anordnungen | |
80.1.4.1 | Anordnung oder Maßnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
80.1.4.2 | Zustimmung zu Rechtsgeschäften nach § 10g Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 5.000 |
80.1.4.3 | Anordnung oder Zustimmung zur Aufhebung von Störersperren nach § 10 b Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300 |
80.1.4.4 | Zustimmung zur Bestellung besonders verantwortlichen Personals nach § 10 f Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 1.200 |
80.1.4.5 | Widerruf der Zustimmung zur Bestellung besonders verantwortlichen Personals nach § 10f Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 1.200 |
80.2 | Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 1. März 2021 (Nds. GVBl. S. 86) Genehmigung von Spielmarkenserien, Spielerkarten oder Tickets nach § 7 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 2.000 |
80.3 | Sonstiges
Sonstige, auf Veranlassung der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers vorgenommene Amtshandlungen und sonstige Leistungen, die nicht in den Nrn. 80.1 und 80.2 bestimmt sind | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Nr. 80:
Wird an einem Sonnabend, einem Sonntag, einem Feiertag oder an einem der übrigen Wochentage zwischen 20.00 und 6.00 Uhr eine Amtshandlung vorgenommen oder eine sonstige Leistung bewirkt, so sind die in § 1 Abs. 4 Satz 5 dieser Verordnung genannten Beträge um 25 vom Hundert zu erhöhen." |
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes
§ 5 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 502) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Anlage 1 der Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL) vom 1. Januar 2011 (BAnz. S. 597)" durch die Worte "Anlage 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805)" ersetzt.
b) In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte "auf volle Euro abzurunden und" eingefügt.
c) In Satz 4 werden die Worte "der Nummer 5 Abs. 2 BRW-RL" durch die Worte "des § 15 Abs. 3 ImmoWertV" ersetzt.
d) In Satz 5 werden die Worte "Anlage 1 der BRW-RL" durch die Worte "Anlage 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung" ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "Anlage 1 der BRW-RL" durch die Worte "Anlage 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung" sowie das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Sonderbauflächen" die Worte "und Bauflächen für Gemeinbedarf" eingefügt.
b) In Satz 6 werden die Worte "der Nummer 5 Abs. 2 BRW-RL" durch die Worte "des § 15 Abs. 3 ImmoWertV" ersetzt.
3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Worte "Anlage 1 der BRW-RL" durch die Worte "Anlage 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte "Anlage 1 der BRW-RL" durch die Worte "Anlage 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung" ersetzt.
Artikel 6
Neubekanntmachung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Spielbankengesetz in der ab dem 1. September 2024 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
in Kraft.
ID: 221063
ENDE |