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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich, des Aufnahmegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 23. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 30.09.2022 S. 596)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14i wird der folgende Vierte Abschnitt eingefügt:

"Vierter Abschnitt
Sonstige Ausgleichsleistungen

§ 14j Ausgleich von Einkommensteuerausfällen

(1) Eine kreisfreie Stadt, eine kreisangehörige Gemeinde oder ein gemeindefreier Bezirk erhält im Dezember 2022 für Steuerausfälle aus dem Einkommensteueraufkommen aufgrund der Kindergeld-Sonderzahlung 2022 eine Ausgleichsleistung.

(2) Die Ausgleichsleistungen betragen insgesamt 20.000 000 Euro. Der auf die jeweilige kreisfreie Stadt, die jeweilige kreisangehörige Gemeinde oder den jeweiligen gemeindefreien Bezirk entfallende Betrag wird nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage vom 10. April 2000 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 369), aufgeteilt. § 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben erfolgt.

(3) Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen nach § 11 werden Beträge nach Absatz 2 wie Istaufkommen aus der Einkommensteuer angerechnet."

2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl "149.000 000" durch die Zahl "359.000 000" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Er dient zur anteiligen Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche"."Er dient zur anteiligen Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und für aus der Ukraine vertriebene Menschen, der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst und des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" sowie von Steuereinnahmeausfällen aufgrund der Kindergeld-Sonderzahlung 2022."

Artikel 2
Änderung des Aufnahmegesetzes

Das Aufnahmegesetz vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 212), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "werden" das Wort "können" eingefügt.

2. Dem § 4 Abs. 3 wird der folgende Satz 6 angefügt:

"6Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Meldungen nach den Sätzen 4 und 5 ist ausgeschlossen."

3. Dem § 4a werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"3Im Jahr 2022 zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten nach den Sätzen 1 und 2 Vorauszahlungen in Höhe von einmalig 100.000 000 Euro für die Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2023. 4Die Verteilung der Vorauszahlungen nach Satz 3 erfolgt nach dem Maßstab, der nach § 4 für die Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2022 gilt."

4. Nach § 4a werden die folgenden §§ 4b und 4c eingefügt:

" § 4b Sonderzahlung im Jahr 2022

(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur finanziellen Unterstützung bei der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung von und aller übrigen Kosten im Zusammenhang mit Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach § 24 AufenthG im Jahr 2022 zusätzlich zu der Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 einmalig 82.500 000 Euro.

(2) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 erfolgt nach dem Verhältnis der für den jeweiligen Kostenträger aufgrund der Abfrage des zuständigen Fachministeriums zum Stichtag 31. Mai 2022 von den kommunalen Trägern übermittelten Anzahl der im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stehenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach § 24 AufenthG zu der übermittelten Gesamtanzahl aller örtlichen Träger.

§ 4c Abweichende Regelungen für die Kostenabgeltung nach § 4 im Jahr 2023

(1) Für die Zahlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Jahr 2023 gelten für die Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 die folgenden abweichenden Regelungen. Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 1 bis 3 unberührt.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 sind die tatsächlich im Kalenderjahr 2022 geleisteten Ausgaben für Leistungen für Unterbringung und Heizung für die unter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten auf Nachweis bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 37.500 000 Euro gesondert abzurechnen und zu erstatten. Nach Satz 1 sind ausschließlich Ausgaben zu berücksichtigen,

  1. die als Ausgaben der Unterbringung zur Asylbewerberleistungsstatistik 2022 zu melden sind und gemeldet wurden und
  2. für die eine Abrechnung und Erstattung für Leistungen nach dem Zweiten, Neunten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs ausgeschlossen ist.

Übersteigen die Ausgaben die Gesamtsumme nach Satz 1, so erfolgt die Verteilung der Zahlungen nach dem Verhältnis der Ausgaben für den jeweiligen kommunalen Träger zu den Gesamtausgaben nach den Sätzen 1 und 2 aller örtlichen Träger. Die für die Abrechnung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Daten sind von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu ermitteln und dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle in einer für eine Abrechnung geeigneten aufbereiteten Zusammenfassung unter Beifügung der Nachweise zu übermitteln. Meldeschluss für die Landkreise und kreisfreien Städte nach Satz 4 ist der 31. Mai 2023. 6Liegen Meldungen nach Satz 4 dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle nicht bis zum Meldeschluss nach Satz 5 vor, so ist eine gesonderte Abrechnung und Erstattung der Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 für den jeweiligen kommunalen Träger ausgeschlossen. § 4 Abs. 2 Satz 4 findet für die gesonderte Abrechnung und Erstattung nach den Sätzen 1 bis 6 entsprechende Anwendung. Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 findet die Mindesthöhe von 10.000 Euro je Person für die Pauschale im Jahr 2023 keine Anwendung.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 werden für die Zahlungen nach Absatz 2 im Jahr 2022 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 37.500 000 Euro als Vorauszahlung geleistet. Die Verteilung der Zahlungen nach Satz 1 erfolgt nach dem Verhältnis der in der Asylbewerberleistungsstatistik am 31. Dezember 2021 festgestellten Nettoausgaben für den jeweiligen kommunalen Träger zu den Nettogesamtausgaben aller kommunalen Träger. Die Abschlags- und Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 werden mit den nach Absatz 2 und den übrigen nach § 4 Abs. 1 bis 3 zu leistenden Zahlungen nach § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 verrechnet.

(4) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 wird für die Zahlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Jahr 2023 für den Stichtag 30. Juni 2022 einmalig der Mittelwert der Anzahl der Personen, die am 30. April, 31. Mai sowie am 30. Juni 2022 laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, gebildet. Nach Satz 1 sind Personen zum Stichtag 30. Juni 2022 ausgeschlossen, die von der Übergangsregelung nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes umfasst sind. Die für die Berechnung des Mittelwertes nach Satz 1 erforderlichen Daten sind von den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten zu ermitteln und dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zu übermitteln. Liegen zu meldende Daten nach Satz 3 dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle nicht oder nicht vollständig bis zum Meldeschluss für die kommunalen Kostenträger zur Asylbewerberleistungsstatistik 2022 vor, so ist die Anwendung nach Satz 1 den jeweiligen kommunalen Träger betreffend ausgeschlossen.

(5) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Meldungen nach Absatz 2 Sätze 5 und 6 und Absatz 4 Sätze 3 und 4 ist ausgeschlossen."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des
§ 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue § 6 eingefügt:

" § 6 Kostenausgleich für flüchtlingsbedingte Mehraufwendungen

(1) Die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) erhalten für das Jahr 2022 einen Kostenausgleich für die ihnen entstehenden zusätzlichen Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II für Personen, die die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 SGB II erfüllen. Satz 1 gilt auch für Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist und für die ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 7 SGB II besteht.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Kostenausgleich die Höhe, das Berechnungsverfahren, die zugrunde zu legenden Daten, das Verfahren und die Zuständigkeit durch Verordnung zu regeln."

2. § 7

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2005, § 6 am 1. Februar 2005

§ 6 Übergangsvorschriften

Abweichend von § 4 Satz 3 sind für die Meldung am 15.Januar 2005 die Aufwendungen maßgeblich, die im Dezember 2004 für den Monat Januar geleistet worden sind.

und § 5 Sätze 2 und 3 am 1. Januar 2007 außer Kraft.

wird gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 222060

ENDE