Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke und des Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Pakts für den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Niedersachsen -

Vom 15. Mai 2024
(Nds.GVBl. Nr. 36 vom 21.05.2024)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 23 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 24 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 25 angefügt:

"25. die Anordnung der Fixierung der untergebrachten Person (§ 23b)."

2. § 5a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe "und 23," durch die Angabe "und 25" ersetzt und es werden die Worte "sofern eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 getroffen werden soll," gestrichen.

b) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Vollzugsleitung hat vor ihren Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 2, 8, 12, 17 und 24 das Benehmen mit der Therapeutischen Leitung herzustellen; Gleiches gilt vor einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 23, sofern eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 5 getroffen werden soll."Die Vollzugsleitung hat vor ihren Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 2, 8, 12, 17, 23 und 24 das Benehmen mit der Therapeutischen Leitung herzustellen."

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

altneu
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:"Vorbehaltlich der § 23a und § 23b sind als besondere Sicherungsmaßnahmen nur zulässig:".

bb) Nummer 3

3. die kurzdauernde mechanische Fixierung,

wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Besondere Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Anordnung durch die Vollzugsleitung oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, durch die Therapeutische Leitung, wenn eine solche bestellt ist; besondere Sicherungsmaßnahmen sind ärztlich zu überwachen."Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Halbsatz 2 bedürfen der Anordnung durch die Vollzugsleitung und sind ärztlich zu überwachen."

4. Nach § 23a wird der folgende § 23b eingefügt:

" § 23b Fixierung

(1) Eine Fixierung ist die vollständige oder weitgehende Aufhebung der Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person mittels einer 5-Punkt oder 7-Punkt-Befestigung auf einem Fixierbett; andere Formen der Fixierung sind vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 Halbsatz 2 unzulässig. Die Fixierung ist nach den neuesten medizinischen Standards durchzuführen, und die dafür verwendeten Medizinprodukte sind regelmäßig nach den wissenschaftlichen Standards zu überprüfen.

(2) Eine Fixierung darf nur angeordnet werden, wenn, soweit und solange sie jeweils zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr von erheblichen Gewalttätigkeiten gegen Dritte, der Selbsttötung oder einer erheblichen Selbstverletzung unerlässlich ist. Die Fixierung einer einwilligungsfähigen untergebrachten Person ist ohne deren Einwilligung abweichend von Satz 1 nur zulässig, wenn die Fixierung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr von erheblichen Gewalttätigkeiten gegen Dritte unerlässlich ist.

(3) Eine Fixierung von absehbar kurzfristiger Dauer wird von der Vollzugsleitung oder, wenn eine solche bestellt ist, von der Therapeutischen Leitung nach einer vorherigen Inaugenscheinnahme angeordnet; die vorherige Inaugenscheinnahme kann auch durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin erfolgen. Abweichend von Satz 1 darf die Fixierung ohne vorherige ärztliche Inaugenscheinnahme und auch von anderen Bediensteten des Landes vorläufig angeordnet werden, wenn die nach Satz 1 anordnungsbefugte Person nicht so rechtzeitig erreichbar ist, dass die gegenwärtige Gefahr einer Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung noch abgewendet werden kann; die ärztliche Inaugenscheinnahme und die Anordnung nach Satz 1 sind unverzüglich nachzuholen.

(4) Eine Fixierung, die absehbar die Dauer von 30 Minuten überschreitet, bedarf einer Anordnung des Gerichts auf schriftlichen Antrag der Einrichtung. Dem Antrag ist eine ärztliche Stellungnahme beizufügen. Bei Gefahr im Verzug kann eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich zu beantragen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es in den Fällen des Satzes 3 nicht, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird oder die Fixierung vor Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung beendet worden ist. Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes.

(5) Bei der untergebrachten Person ist mit Beginn der Fixierung, im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Halbsatz 2 mit Beginn der ärztlichen Inaugenscheinnahme, das erforderliche Maß an ärztlicher Überwachung sowie eine Einszu-eins-Betreuung durch qualifiziertes pflegerisches Personal nach Vorgabe der überwachenden Ärztin oder des überwachenden Arztes zu gewährleisten; die Vitalfunktionen der fixierten Person sind dabei fortlaufend zu kontrollieren. Die Einszu-eins-Betreuung durch das qualifizierte pflegerische Personal ist innerhalb des Raumes, in dem sich die fixierte Person befindet, zu gewährleisten; eine Ausnahme ist nach Zustimmung der überwachenden Ärztin oder des überwachenden Arztes nur aus therapeutischen Gründen oder zum Schutz der Gesundheit des pflegerischen Personals zulässig. Eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter der fixierten Person ist unverzüglich zu benachrichtigen. Die Fixierung ist mindestens unter Angabe der maßgeblichen Gründe für die Anordnung, der Art und Weise der Durchführung, der Dauer und der vorgenommenen ärztlichen Überwachung zu dokumentieren.

(6) Die Notwendigkeit der Fixierung ist auch unter Berücksichtigung der möglichen psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen durch die Anordnungsbefugten fortlaufend zu überprüfen; die Anordnung einer schrittweisen Lösung der Befestigungen nach Maßgabe des therapeutischen Fortschritts mit dem Ziel einer vollständigen Aufhebung der Fixierung ist zulässig. Eine Fixierung, deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist unverzüglich zu beenden. Die Fixierung ist mit der betroffenen Person therapeutisch aufzuarbeiten.

(7) Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet oder genehmigt worden ist, sind die untergebrachte Person und ihre rechtliche Vertretung auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung der durchgeführten Fixierung hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(8) Über die Anordnung einer Fixierung sowie den Beginn und das Ende ihrer Durchführung ist jeweils unter Darlegung der Gründe dem Fachministerium zu berichten."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke

In § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593), werden die Worte "das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie" durch die Worte "ein ärztliches Zeugnis" ersetzt und nach dem Wort "wird" ein Semikolon sowie die Worte "die Ärztin oder der Arzt soll Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Pakts für den öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Pakts für den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883, 885) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 2 Buchst. a und b werden jeweils die Worte "oder werden" gestrichen.

2. In Satz 2 werden die Worte "sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021, diejenigen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b spätestens bis zum 31. Dezember 2023" durch die Worte "waren spätestens bis zum 31. Dezember 2021" ersetzt.

3. Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"3Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b waren oder sind spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu besetzen, und zwar zu

  1. 30 Prozent im Jahr 2022,
  2. 30 Prozent im Jahr 2023,
  3. 20 Prozent im Jahr 2024 und
  4. 20 Prozent im Jahr 2025

."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 241151


ENDE