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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 10. Dezember 2024

(Nds. GVBl. Nr. 109 vom 11.12.2024)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 119.000 000 Euro ab dem Jahr 2023 zur anteiligen Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Geflüchteten sowie"6. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 28.936 510 Euro im Jahr 2024 und in Höhe von 57.873 020 Euro in den Jahren 2025 bis 2029 zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Startchancen-Programms,"

b) Es wird die folgende neue Nummer 7 eingefügt:

"7. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von jeweils 10.000 000 Euro in den Jahren 2024 bis 2028 zur anteiligen Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung sowie".

c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

2. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Ist die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelte Einwohnerzahl einer Gemeinde kleiner als ihre durchschnittliche Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre sind die Einwohnerzahlen heranzuziehen, die im Finanzausgleich des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt wurden."Ist die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelte Einwohnerzahl einer Gemeinde kleiner als der Durchschnitt aus den Einwohnerzahlen der vier vorangegangenen Haushaltsjahre und der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl, so wird der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl sind für die vier vorangegangenen Haushaltsjahre die Einwohnerzahlen heranzuziehen, die im Finanzausgleich des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt wurden."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Ist die nach § 17 ermittelte Einwohnerzahl in einer kreisfreien Stadt, in einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder in einem gemeindefreien Bezirk kleiner als die dortige durchschnittliche Einwohnerzahl der acht vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl der kreisfreien Stadt oder des Landkreises die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet."Ist die nach § 17 ermittelte Einwohnerzahl in einer kreisfreien Stadt, in einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder in einem gemeindefreien Bezirk kleiner als der Durchschnitt aus der dortigen durchschnittlichen Einwohnerzahl der sieben vorangegangenen Haushaltsjahre und der dortigen nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl, so wird der nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl der kreisfreien Stadt oder des Landkreises die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Liegen die Flächenwerte für den 31. Dezember des Vorvorjahres zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, so sind die zuletzt für die Berechnung des Finanzausgleichs herangezogenen Flächenwerte maßgebend."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe "Nr. 7" durch die Angabe "Nr. 8", die Angabe "2023" durch die Angabe "2024", die Angabe "286.000 000" durch die Angabe "221.600 000", die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" und die Angabe "57.600 000" durch die Angabe "279.000 000" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Kriegsvertriebenen aus der Ukraine und" und die Worte "aus anderen Ländern" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Aufnahmegesetzes

Das Aufnahmegesetz vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

altneu
"Niedersächsisches Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Niedersächsisches Aufnahmegesetz - NAufnG)".

2. In § 4a werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

3. § 4b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "zur finanziellen Unterstützung bei der Aufnahme und Unterbringung von unter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine und" gestrichen und die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" sowie die Angabe "145.000 000" durch die Angabe "36.000 000" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "für die Aufnahme und Unterbringung von solchen Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sowie" gestrichen.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Die Mittel aus Absatz 1 Satz 1 werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt verteilt:
  1. ein Betrag in Höhe von 18.559 772 Euro auf die Landkreise und kreisfreien Städte, deren Nettoausgaben nach der Asylbewerberleistungsstatistik für das Jahr 2022 abzüglich der nach § 4c Abs. 2 erstatteten Ausgaben durch die Kostenabgeltungspauschale für das Jahr 2023 nach § 4 abzüglich des pauschalierten Kostenanteils nach § 4 Abs. 2 Satz 1 zu einem Anteil von weniger als 89 vom Hundert abgegolten worden sind, wobei der Betrag so auf diese Landkreise und kreisfreien Städte verteilt wird, dass jeweils eine Abgeltung zu einem Anteil von 89 vom Hundert erreicht wird, und
  2. ein Betrag in Höhe von 17.440 228 Euro nach dem Anteil des Mittelwertes der Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach § 4 Abs. 2 Satz 3 eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt für das Jahr 2022 an der Summe der Mittelwerte der Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach § 4 Abs. 2 Satz 3 aller Landkreise und kreisfreien Städte für das Jahr 2022."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird die Angabe "und 2023" durch die Angabe "bis 2024" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Dem § 53 Abs. 7 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nrn. 83, 90), wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Das Leistungssystem kann Leistungsprämien und Leistungszulagen zur Abgeltung erbrachter Einzel- oder Teamleistungen auch vorsehen, wenn keine herausragende besondere Leistung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst

In § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 1979 (Nds. GVBl. S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 98), wird die Angabe "Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" durch die Angabe "Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246)" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (12.12.2024) in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 242975

ENDE

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