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Nds. AG ZensG 2022 - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022
- Niedersachsen -

Vom 28. April 2021
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 07.05.2021 S. 234)



Archiv: 2010

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Landesstatistikbehörde

§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Landesstatistikbehörde

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus nach dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675), in der jeweils geltenden Fassung (Zensus 2022) und oberste Erhebungsstelle ist die Landesstatistikbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesstatistikbehörde stellt die durch den Zensus 2022 mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

(3) Die Landesstatistikbehörde regelt durch organisatorische und technische Anordnungen die Anbindung der örtlichen Erhebungsstellen an die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 dieses Gesetzes erforderlichen und von dem Statistischen Bundesamt gemäß § 2 Abs. 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 (ZensVorbG 2022) vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675), zentral bereitgestellten Fachverfahren zur Informations- und Datenverarbeitung.

Zweiter Abschnitt
Örtliche Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte

§ 2 Einrichtung und Abschottung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt

  1. den Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
  2. im Übrigen den Landkreisen,

die zur Erfüllung dieser Aufgabe im erforderlichen Umfang Erhebungsstellen im Sinne des § 19 ZensG 2022 (örtliche Erhebungsstellen) einzurichten haben. Maßgebend für die Gemeindegröße nach Satz 1 Nr. 1 ist die von der Landesstatistikbehörde ermittelte Einwohnerzahl mit Stand 30. Juni 2019.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind durch personelle, organisatorische und räumliche Maßnahmen von anderen Organisationseinheiten der Kommunalverwaltung zu trennen. Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. Als örtliche Erhebungsstelle kann auch eine für die Statistik zuständige Organisationseinheit bestimmt werden, die nach § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Statistikgesetzes (NStatG) durch Satzung eingerichtet worden ist und die Anforderungen an eine örtliche Erhebungsstelle erfüllt.

(3) Unbeschadet der weiteren Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit und der Regelung in § 1 Abs. 4 NStatG können mehrere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen eine gemeinsame Erhebungsstelle einrichten, insbesondere wenn anders die Anforderungen an die Abschottung nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nicht erfüllt werden können. Im Fall der Einrichtung einer gemeinsamen Erhebungsstelle nach Satz 1 bleiben die Rechte und Pflichten der beteiligten Kommunen unberührt.

(4) Das Nähere über die Anforderungen an die Abschottung nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 3 Fachaufsicht

Die Kommunen, bei denen nach § 2 örtliche Erhebungsstellen einzurichten sind, nehmen die ihnen übertragene Aufgabe der örtlichen Durchführung des Zensus 2022 als staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises) wahr und unterstehen insoweit der Fachaufsicht des Landes. Die Fachaufsicht führen die Landesstatistikbehörde sowie als oberste Fachaufsichtsbehörde das für Inneres zuständige Ministerium. Die Fachaufsichtsbehörde trifft dabei gegenüber den Trägern der örtlichen Erhebungsstellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger sowie der zu nutzenden Datenübermittlungswege, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.

§ 4 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 ZensG 2022 und erforderliche Nacherhebungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 durch.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen haben bei der Durchführung der Erhebungen nach Absatz 1 insbesondere

  1. die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen,
  2. Fragen von Auskunftspflichtigen zu beantworten und hierfür über verschiedene Kommunikationsformen erreichbar zu sein,
  3. die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen,
  4. der Landesstatistikbehörde die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen,
  5. die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen an die Landesstatistikbehörde zu übermitteln und
  6. erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 in Verbindung mit den §§ 25 und 26 ZensG 2022 aufzufordern, soweit es sich nicht um die Auskunftspflicht zu den Wiederholungsbefragungen nach § 22 ZensG 2022 handelt.

Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nach Satz 1 Nr. 6 ist die Körperschaft zuständig, für die die örtliche Erhebungsstelle tätig wird.

(3) Die örtlichen Erhebungsstellen unterstützen die Landesstatistikbehörde bei der Durchführung der Erhebung nach § 9 Abs. 1 ZensG 2022. 2Hierzu nehmen sie neben der Landesstatistikbehörde die ausgefüllten Erhebungsunterlagen entgegen und leiten sie an diese weiter. Außerdem wirken sie bei der Beantwortung von Fragen der Auskunftspflichtigen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022 mit.

(4) Die örtlichen Erhebungsstellen unterstützen die Landesstatistikbehörde bei der Durchführung der Erhebung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022. 2Hierzu nehmen sie neben der Landesstatistikbehörde die ausgefüllten Erhebungsunterlagen entgegen und leiten sie an diese weiter. Außerdem wirken sie bei der Beantwortung von Fragen der Auskunftspflichtigen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022 mit.

(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 5 Erhebungsbeauftragte

(1) Werden bei der Durchführung der Erhebungen Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so sind diese durch die Erhebungsstelle anzuleiten und zu beaufsichtigen.

(2) Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte verpflichtet. Bürgerinnen und Bürger sind Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Niedersachsen haben. Anderen Personen, die nicht unter Satz 2 fallen, können die Erhebungsstellen die ehrenamtliche Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte mit ihrem Einverständnis übertragen.

(3) Bürgerinnen und Bürger dürfen nur aus wichtigem Grund die Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den Bürgerinnen und Bürgern die ehrenamtliche Tätigkeit wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in ihrer Person liegender Umstände nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Gemeinden benennen den örtlichen Erhebungsstellen in dem Landkreis, dem sie angehören, oder der Landesstatistikbehörde auf Ersuchen Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte.

(5) Die Kommunen benennen auf Ersuchen der örtlichen Erhebungsstellen oder der Landesstatistikbehörde Bedienstete für die Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte und stellen diese, soweit im Einzelfall erforderlich, für diese Tätigkeit frei. Kernaufgaben der Verwaltung dürfen nicht unterbrochen werden. Die Benannten sind zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte verpflichtet. Sie dürfen nur aus wichtigem Grund die Übernahme der Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(6) Soweit es für eine Benennung nach Absatz 4 oder 5 oder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2022 erforderlich ist, dürfen das Land, die Kommunen oder die sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts den sie ersuchenden Erhebungsstellen personenbezogene Daten ihrer Bediensteten oder ihrer Bürgerinnen und Bürger übermitteln.

(7) Soweit es zum Zweck der Gewinnung, Auswahl und Bestellung von Erhebungsbeauftragten, der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Einsatzes der Erhebungsbeauftragten und der Berechnung der Aufwandsentschädigungen für die Erhebungsbeauftragten erforderlich ist, dürfen die Erhebungsstellen personenbezogene Daten der betroffenen Personen verarbeiten. Dies gilt auch für Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit ihre Verarbeitung zur Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 3 oder 5 Satz 4 oder des § 20 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2022 erforderlich ist. Die Erhebungsstellen stellen sicher, dass Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung von ärztlichem Personal oder von sonstigen Personen, die ebenfalls einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, verarbeitet werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.

Dritter Abschnitt
Rechte der betroffenen Person

§ 6 Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Datenschutz-Grundverordnung

Die Rechte nach den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht, soweit und solange die Inanspruchnahme dieser Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der mit der vollständigen und fristgerechten Durchführung des Zensus 2022 verbundenen statistischen Zwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und der Ausschluss dieser Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist.

Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Zuweisungen

§ 7 Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes ist, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 in Verbindung mit den §§ 25 und 26 ZensG 2022, mit Ausnahme der Auskunftspflicht zu den Wiederholungsbefragungen nach § 22 ZensG 2022, handelt, die Körperschaft zuständig, für die die örtliche Erhebungsstelle tätig wird. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen.

§ 8 Zuweisungen

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Kommunen erhalten vom Land zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben Finanzzuweisungen auf die pauschalierten Kosten in Höhe von insgesamt 7.426 000 Euro, davon entfallen

  1. 3.998 000 Euro auf die Einrichtung und den Betrieb der örtlichen Erhebungsstellen,
  2. 2.045 000 Euro auf die Unterstützung bei der Durchführung der Erhebungen nach § 9 Abs. 1 ZensG 2022,
  3. 721.000 Euro auf die Erhebungen nach § 14 Satz 1 ZensG 2022 an Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften,
  4. 633.000 Euro auf die Erhebungen nach § 14 Satz 1 ZensG 2022 an Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, und
  5. 29.000 Euro auf die Unterstützung bei der Durchführung der Erhebungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022.

In dem Gesamtbetrag nach Satz 1 ist der Kostenausgleich für die Erhebungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 ZensG 2022 und die Nacherhebungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 nicht enthalten; insoweit gilt Absatz 3.

(2) Die Aufteilung der Finanzzuweisungen auf die einzelnen in § 2 Abs. 1 genannten Kommunen erfolgt

  1. für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der Einwohnerzahl,
  2. für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach der von der Landesstatistikbehörde zum 31. Dezember 2020 ermittelten Anzahl an Gebäuden mit Wohnraum in dem Gebiet der einzelnen Kommune,
  3. für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich 70 Prozent der Zuweisungssumme anhand der ermittelten Anzahl an Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften und im Übrigen anhand der ermittelten Anzahl an Plätzen in dem Gebiet der einzelnen Kommune, wobei maßgeblich jeweils die in der Vorbefragung nach § 11 Abs. 2 ZensVorbG 2022 ermittelte Anzahl ist,
  4. für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 anhand der in der Vorbefragung nach § 11 Abs. 2 ZensVorbG 2022 ermittelten Anzahl an Plätzen in dem Gebiet der einzelnen Kommune und
  5. für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 nach der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner, die in die Stichprobe nach § 22 Abs. 1 ZensG 2022 als Stichprobenpersonen einbezogen werden.

Maßgebend für die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die von der Landesstatistikbehörde ermittelte Einwohnerzahl mit Stand 30. Juni 2019. 3Für die Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahlen gilt § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend. Stehen einer kreisangehörigen Gemeinde Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu, so vermindert sich für die Verteilung nach Satz 1 Nr. 1 die Einwohnerzahl des Landkreises, dem sie angehört, um deren Einwohnerzahl. Für die Region Hannover und die regionsangehörigen Gemeinden gilt Satz 4 entsprechend. Die Sätze 4 und 5 gelten für die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 und deren Verteilung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Für die Erhebungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022 wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 20,63 Euro je Person, die in die nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 ZensG 2022 gezogene Stichprobe als Stichprobenperson einbezogen wird, gewährt. Für die Erhebungen nach § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 ZensG 2022 an Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird der in Satz 1 genannte Pauschalbetrag je Person gewährt, die als Stichprobenperson einbezogen wird. Für die Nacherhebungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 wird der in Satz 1 genannte Pauschalbetrag je nicht plausible Erhebungseinheit gewährt.

(4) Im dritten Quartal 2021 erfolgen Abschlagszahlungen auf die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Höhe von 80 Prozent. Zum 30. Juni 2022 erfolgen die Restzahlungen auf die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Abschlagszahlungen auf die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 und Absatz 3 in Höhe von 80 Prozent. Die Restzahlungen auf die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 und Absatz 3 erfolgen zum 31. März 2023.

(5) Für die Verjährung, die Festsetzung der Leistungen und den Zahlungsverkehr gelten die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie § 21 Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Schlussvorschrift

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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