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Nds. AG ZensG 2011 -
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011

- Niedersachsen -

Vom 6. Oktober 2010
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 14.10.2010 S. 458; 17.12.2015 S. 423 15 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Landesstatistikbehörde, Fachaufsicht

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus nach dem Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung (Zensus 2011) und oberste Erhebungsstelle ist die Landesstatistikbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesstatistikbehörde stellt die durch den Zensus 2011 mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

(3) Die zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung werden von der Landesstatistikbehörde bereitgestellt. -

(4) Die Kommunen, bei denen nach § 2 örtliche Erhebungsstellen einzurichten sind, nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben bei der örtlichen Durchführung des Zensus 2011 als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises) wahr und unterstehen insoweit der Fachaufsicht des Landes. Die Fachaufsicht führt das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 2 Einrichtung und Abschottung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2011 obliegt

  1. den Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
  2. im Übrigen den Landkreisen,

die zur Erfüllung dieser Aufgaben im erforderlichen Umfang Erhebungsstellen im Sinne des § 10 ZensG 2011 (örtliche Erhebungsstellen) einzurichten haben. Maßgebend für die Gemeindegröße nach Satz 1 Nr. 1 ist die von der Landesstatistikbehörde zum 30. Juni 2009 ermittelte Einwohnerzahl.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind durch personelle, organisatorische und räumliche Maßnahmen von anderen Organisationseinheiten der Kommunalverwaltung zu trennen. Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. Als örtliche Erhebungsstelle kann auch eine für die Statistik zuständige Organisationseinheit bestimmt werden, die nach § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Statistikgesetzes (NStatG) durch Satzung eingerichtet worden ist und die Anforderungen an eine örtliche Erhebungsstelle erfüllt.

(3) Unbeschadet der weiteren Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit und der Regelung in § 1 Abs. 4 NStatG können mehrere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen eine gemeinsame Erhebungsstelle einrichten, insbesondere wenn anders die Anforderungen an die Abschottung nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nicht erfüllt werden können, wobei die Rechte und Pflichten der beteiligten Kommunen unberührt bleiben.

(4) Das Nähere über die Anforderungen an die Abschottung nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 3 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die örtlidhen Erhebungsstellen führen

  1. die Erhebungen nach den §§ 7, 8 und 16 ZensG 2011 und
  2. die Erhebungen nach § 15 Abs. 3 und 4 ZensG 2011, soweit ein schriftliches Erhebungsverfahren von der Landesstatistikbehörde nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte,

durch. Im Rahmen der Erhebung nach § 6 ZensG 2011 sind die örtlichen Erhebungsstellen zuständig

  1. für die Ermittlung von Auskunftspflichtigen und deren Anschriften, wenn die Landesstatistikbehörde sie nicht ermitteln konnte, und
  2. für die ersatzweise Befragung bei fehlenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Antworten an die Landesstatistikbehörde;

dabei haben sie insbesondere die Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen, Anfragen von Auskunftspflichtigen zu beantworten und hierfür erreichbar zu sein und die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen der Landesstatistikbehörde zu übermitteln.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen haben bei der Durchführung der Erhebungen nach Absatz 1 Satz 1 insbesondere

  1. die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen,
  2. Anfragen von Auskunftspflichtigen zu beantworten und hierfür erreichbar zu sein,
  3. erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Verwaltungsakt zur Auskunftserteilung aufzufordern, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 ZensG 2011 handelt, mit Ausnahme der Auskunftspflicht zu den Erhebungen nach § 17 Abs. 2 und 3 ZensG 2011,
  4. die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen,
  5. die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen,
  6. die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen an die Landesstatistikbehörde zu übermitteln und
  7. beim Einsatz von Erhebungsbeauftragten die in § 17 Abs. 1 ZensG 2011 festgelegten Dokumentationspflichten zu erfüllen.

Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nach Satz 1 Nr. 3 ist die Körperschaft zuständig, bei der die örtliche Erhebungsstelle eingerichtet ist.

(3) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 4 Erhebungsbeauftragte

(1) Werden bei der Durchführung der Erhebungen Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so sind diese durch die Erhebungsstelle anzuleiten und zu beaufsichtigen.

(2) Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte verpflichtet. Bürgerinnen und Bürger sind Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Niedersachsen haben. Anderen Personen können die Erhebungsstellen die ehrenamtliche Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte mit ihrem Einverständnis übertragen. Bürgerinnen und Bürger dürfen nur aus wichtigem Grund die Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den Bürgerinnen und Bürgern die ehrenamtliche Tätigkeit wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in ihrer Person liegender Umstände nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Gemeinden, die keine örtliche Erhebungsstelle einzurichten haben, und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts benennen den örtlichen Erhebungsstellen in dem Landkreis, dem sie angehören oder in dem sie ihren Sitz haben, oder der Landesstatistikbehörde auf Ersuchen Bedienstete für die Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte und stellen diese, soweit im Einzelfall erforderlich, für diese Tätigkeit frei; Kernaufgaben der Verwaltung dürfen nicht unterbrochen werden. Die in Satz 1 genannten Gemeinden benennen über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus den örtlichen Erhebungsstellen in dem Landkreis, dem sie angehören, oder der Landesstatistikbehörde auf Ersuchen Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte.

(4) Die Erhebungsstellen dürfen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Berechnung der Aufwandsentschädigungen speichern und mit Daten zur organisatorischen Durchführung der Aufgaben nach § 3 verknüpfen.

§ 5 Übermittlung von Daten

(1) Zur Prüfung der Anschriften nach § 14 Abs. 1 ZensG 2011 übermitteln die für die Bauleitplanung zuständigen Stellen in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 der Landesstatistikbehörde auf Ersuchen die erforderlichen Angaben.

(2) Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) in der Fassung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), auskunftspflichtigen Stellen, die nicht bereits der Auskunftspflicht nach § 5 Satz 1 ZensG 2011 unterliegen, übermitteln der Landesstatistikbehörde für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Abs. 1 FPStatG genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 ZensG 2011 genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten des Landes nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 10 FPStatG umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ZensG 2011 auch das Kapitel im Haushaltsplan.

§ 6 Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ist, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 ZensG 2011 handelt, mit Ausnahme der Auskunftspflicht zu den Erhebungen nach § 17 Abs. 2 und 3 ZensG 2011, die Körperschaft zuständig, bei der die örtliche Erhebungsstelle eingerichtet ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen.

§ 7 Zuweisungen

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Kommunen erhalten vom Land zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben Finanzzuweisungen auf die pauschalierten Kosten in Höhe von insgesamt 9.559 320 Euro, davon entfallen

  1. 1.982 000 Euro auf die Einrichtung und den Betrieb der Erhebungsstellen,
  2. 3.615 000 Euro auf die Erhebungen nach § 6 ZensG 2011,
  3. 2.263 320 Euro auf die Erhebungen nach § 8 ZensG 2011,
  4. 40.000 Euro auf die Erhebungen nach § 15 Abs. 3 und 4 ZensG 2011 und
  5. 1.659 000 Euro auf die Erhebungen nach § 16 ZensG 2011.

In dem Gesamtbetrag nach Satz 1 ist der Kostenausgleich für die Erhebungen nach § 7 ZensG 2011 nicht enthalten; insoweit gilt Absatz 3.

(2) Die Aufteilung der Finanzzuweisungen erfolgt

  1. für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 nach der Einwohnerzahl,
  2. für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach der von der Landesstatistikbehörde zum 31. Dezember 2009 ermittelten Anzahl an Gebäuden mit Wohnraum,
  3. für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gemäß der Anlage und
  4. für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 unter den Landkreisen nach der anteiligen Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

Maßgebend für die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die von der Landesstatistikbehörde ermittelte Einwohnerzahl mit Stand 30. Juni 2009 und für die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 die von der Landesstatistikbehörde ermittelte Einwohnerzahl mit Stand 30. Juni 2010. Für die Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahlen gelten § 137 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 79 Abs. 3 der Niedersächsischen Landkreisordnung entsprechend. Stehen einer kreisangehörigen Gemeinde Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 zu, so vermindert sich für die Verteilung nach Satz 1 Nr. 1 die Einwohnerzahl des Landkreises, dem sie angehört, um deren Einwohnerzahl; für die Region Hannover und die regionsangehörigen Gemeinden gilt Halbsatz 1 entsprechend. Satz 4 gilt für die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und deren Verteilung nach Satz 1 Nr. 2 entsprechend für die Anzahl an Gebäuden mit Wohnraum.

(3) Für die Erhebungen nach § 7 ZensG 2011 wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 10,64 Euro je in die Stichprobe zum Zeitpunkt der Ziehung der ergänzenden Stichprobe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 ZensG 2011 einbezogener Stichprobenperson gewährt.

(4) Die Kosten der Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde nach § 5 werden nicht erstattet.

(5) Im vierten Quartal 2010 erfolgen Abschlagszahlungen auf die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Höhe von 80 vom Hundert. Zum 30. Juni 2011 erfolgen die Restzahlungen auf die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Abschlagszahlungen auf die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 und Absatz 3 in Höhe von 80 vom Hundert. Die Restzahlungen auf die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 und Absatz 3 erfolgen zum 31. März 2012.

(6) Für die Verjährung, die Festsetzung der Leistungen und den Zahlungsverkehr gelten die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 sowie § 21 Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich entsprechend.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

.

 Anlage
(zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)


Landkreise und Region

Betrag in Euro

Ammerland

20.068

Aurich

20.879

Celle

27.881

Cloppenburg

14.953

Cuxhaven

37.445

Diepholz

29.810

Emsland

28.769

Friesland

18.743

Gifhorn

25.112

Goslar

51.561

Göttingen

33.151

Grafschaft Bentheim

11.893

Hameln-Pyrmont

27.984

Hannover

48.136

Harburg

25.837

Helmstedt

21.715

Hildesheim

37.857

Holzminden

32.127

Leer

15.445

Lüchow-Dannenberg

11.108

Lüneburg

21.321

Nienburg

17.152

Northeim

32.894

Oldenburg

15.378

Osnabrück

45.088

Osterholz

33.160

Osterode am Harz

26.025

Peine

12.980

Rotenburg

85.051

Schaumburg

58.592

Soltau-Fallingbostel

120.575

Stade

11.941

Uelzen

21.967

Vechta

17.329

Verden

25.434

Wesermarsch

19.247

Wittmund

12.071

Wolfenbüttel

14.902


Kreisfreie Städte, Stadt Göttingen, Landeshauptstadt Hannover

Betrag in Euro

Braunschweig

104.340

Delmenhorst

29.673

Emden

16.713

Göttingen

106.564

Landeshauptstadt Hannover

186.750

Oldenburg (Oldenburg)

83.936

Osnabrück

65.057

Salzgitter

24.033

Wilhelmshaven

40.624

Wolfsburg

19.686


Große selbständige Städte

Betrag in Euro

Gelle

39.092

Cuxhaven

17.010

Goslar

12.123

Hameln

12.703

Hildesheim

25.440

Lingen (Ems)

8.418

Lüneburg

26.962


Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

Betrag in Euro

Stadt Achim

3.179

Stadt Aurich (Ostfriesland)

5.947

Stadt Barsinghausen

9.490

Stadt Bramsche

2.194

Stadt Buchholz in der Nordheide

4.452

Stadt Buxtehude

11.436

Stadt Cloppenburg

4.622

Ganderkesee

7.193

Stadt Garbsen

14.471

Stadt Georgsmarienhütte

3.956

Stadt Gifhorn

15.826

Stadt Laatzen

7.524

Stadt Langenhagen

10.569

Stadt Leer (Ostfriesland)

13.385

Stadt Lehrte

6.686

Stadt Melle

7.298

Stadt Meppen

6.593

Stadt Neustadt am Rübenberge

21.863

Stadt Nienburg (Weser)

18.499

Stadt Nordhorn

11.031

Stadt Osterholz-Scharmbeck

7.619

Stadt Papenburg

4.942

Stadt Peine

16.588

Stadt Seelze

2.976

Seevetal

3.043

Stadt Stade

12.942

Stühr

3.441

Stadt Uelzen

17.456

Stadt Vechta

9.987

Weyhe

3.011

Stadt Winsen (Luhe)

3.953

Stadt Wolfenbüttel

14.721

Stadt Wunstorf

25.776


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