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AG InsO - Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Februar 2019
(GV. NRW. Nr. 4 vom 19.02.2019 S. 114; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 316
Archiv: 1998
§ 1 Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Als geeignet im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, sind anzusehen
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Eine Stelle nach § 1 Nummer 2 wird als geeignet anerkannt, wenn
(2) Eine Anerkennung ist nicht zulässig, wenn die Stelle neben den Aufgaben nach § 5 auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt.
(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 435), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) geändert worden ist, erfolgte Anerkennung gilt als Anerkennung nach diesem Gesetz.
(4) Die von einer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Person oder Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach Absatz 1 anerkannten Stelle gleich. Ein Tätigwerden einer in einem anderen Land anerkannten Stelle in Nordrhein-Westfalen setzt eine gesonderte Anerkennung nach § 1 Nummer 2 voraus.
(1) Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Mit dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.
(3) Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(4) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
§ 4 Nebenbestimmungen, Rücknahme und Widerruf
(1) Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nebenbestimmungen nach Satz 1 können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.
(2) Die Anerkennung soll zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 nicht vorlag.
(3) Die Anerkennung soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 wegfällt.
(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
§ 5 Aufgaben einer geeigneten Stelle
(1) Aufgaben der geeigneten Stelle sind die persönliche Beratung, die qualifizierte Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Vertretung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen der Schuldnerin oder dem Schuldner und den Gläubigerinnen und Gläubigern, hat die Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über die Beratung nach Absatz 1 und den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
(3) Die Stelle unterstützt die Schuldnerin oder den Schuldner auf Verlangen bei der Einreichung des Antrages nach § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung und bei der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Sie kann die Schuldnerin oder den Schuldner im gerichtlichen Verfahren nach §§ 305 bis 311 der Insolvenzordnung vor dem Insolvenzgericht vertreten.
(4) Die Stelle soll, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, die wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Beratung im Sinne einer ganzheitlichen Beratung umfassen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Schuldnerinnen und Schuldnern Leistungen nach § 5 Absatz 2 und 3 anbietet oder diese durchführt, ohne dafür nach § 1 Nummer 1 geeignet oder nach § 1 Nummer 2 anerkannt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 435), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle zehn Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
ENDE |