Regelwerk Allgemein |
GewRV- Gewerberechtsverordnung
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. November 2009
(GV.NRW 17.11.2009 S. 626;12.01.2010; 11.09.2012 S. 422 12; 11.09.2012 S. 422 12a; 17.12.2013 S. 848 13: 13.05.2014 S. 293 14; 21.06.2016 S. 487 16; 04.04.2017 S. 395 17; 08.05.2018 S. 272 18; 09.10.2018 S. 579 18a; 09.07.2019 S. 366 19)
Gl.-Nr.: 7101
Auf Grund der §§ 67 Absatz 2, 155 Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) und der §§ 18, 30 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20 November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird verordnet:
§ 1 Verordnungsermächtigung nach Titel IV der Gewerbeordnung
(1) Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung übertragen zu bestimmen, dass über die in § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Warenarten hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
(2) Auf die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde wird gemäß den §§ 67 Absatz 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung die Befugnis übertragen, die Ermächtigung der örtlichen Ordnungsbehörden nach Absatz 1 zu ändern oder aufzuheben.
§ 2 Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung 18 18a 19
(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. (Anlage)
(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Bestellungen oder sonstigen Berechtigungen zuständigen Behörden sind auch für deren Versagung, Rücknahme, Widerruf oder Entziehung sowie für die Zulassung von Stellvertretern zuständig.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den § 144 bis 146, 147a Absatz 2 und 147c der Gewerbeordnung, nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) sowie nach § 28 des Gaststättengesetzes wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen, soweit in den Absätze und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben f, h bis j, nach § 144 Absatz 2 Nummer 1b und 3, jeweils soweit § 34a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 in Bezug genommen wird, 5 und 6 sowie nach § 146 Absatz 2 Nummer 11a und § 147b der Gewerbeordnung wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.
(5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Absatz 1 Nummer 1, nach § 146 Absatz 2 Nummer 4 und nach § 146 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrig den Kreisordnungsbehörden übertragen.
§ 3 Regelungen auf dem Gebiet des Gaststättenrechts 12
(1) Verbote nach § 19 des Gaststättengesetzes werden durch ordnungsbehördliche Verordnung Sinne von § 27 des Ordnungsbehördengesetzes oder durch Ordnungsverfügung erlassen.
(2) Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes für Schank- und Speisewirtschaften eine allgemeine Sperrzeit festzusetzen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen.
(3) Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6 Uhr. Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt. Für öffentliche Vergnügungsstätten gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 1 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet.
(4) Für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 22 Uhr beginnt und um 7 Uhr endet.
(5) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann Sperrzeit nach den Absätzen 3 und 4 durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
(6) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann einzelne Betriebe die Sperrzeit nach den Absätzen 3 und 4 verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
(7) Verfahren nach Absatz 6 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend.
(8) Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 14 Satz 1 und 2 Gaststättengesetz zur Erleichterung des Absatzes selbst erzeugten Weines oder Apfelweines zu bestimmen, dass der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens vier Monaten, zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahr, keiner Erlaubnis bedarf. Sie können hierbei Vorschriften über
erlassen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 der Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen.
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
Anlage 12a 12a 13 16 17 18 |
I. 13 18a
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis
2 Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes
2.1 Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
2.2 Verordnung über das Bewachungsgewerbe
2.3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen
2.4 Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer
2.5 Schaustellerhaftpflichtverordnung
5 Verordnung über die Gewerbeüberwachung von reiserechtlichen Vorschriften
II. 12a 13
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
BezReg | Bezirksregierung |
Gem | Gemeinde |
IHK | Industrie- und Handelskammer |
KrOrdB | Kreisordnungsbehörde |
KrPolB | Kreispolizeibehörde |
LOBA | Landesoberbergamt |
LWK | Landwirtschaftskammer |
OrdB | Örtliche Ordnungsbehörde |
OrdB | Große kreisangehörige Städte Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (gemäß § 4 Gemeindeordnung) |
RP | Regierungspräsident |
III. 12a 13 16 17 18 18a 19
Verzeichnis
"(Reihenfolge der Darstellung:
Laufende Nummer / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgaben / Zuständige Behörde)
1 Gewerbeordnung
1.1 § 13a Absätze 1 und 2 zuständig: OrdB |
1.2 § 13a Absatz 3 Einräumung der Möglichkeit des Nachweises der für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung |
1.3 § 13c Absatz 5 Prüfung von Anträgen auf Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungs- und Ausbildungsnachweise
|
1.4
§ 14 Entgegennahme der Gewerbeanzeigen |
1.5
§ 15 Absatz 1 Ausstellung der Empfangsbescheinigungen |
1.6
§ 15 Absatz 2 Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des Gewerbes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird
|
1.7
Schaustellungen von Personen |
1.7.1
§ 33a Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen |
1.7.2
§ 49 Absatz 3 Fristverlängerung zuständig: OrdB |
1.8
Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit |
1.8.1
§ 33c Absatz 1 Erteilung der Erlaubnisse zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit |
1.8.2
§ 33c Absatz 3 Satz 1 Ausstellung der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes |
1.8.3
§ 33c Absatz 3 Satz 3 Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten |
1.8.4
§ 33d Absatz 1 Erteilung der Erlaubnisse für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit zuständig: OrdB |
1.9
Spielhallen und ähnliche Unternehmen |
1.9.1
§ 33i Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen |
1.9.2
§ 49 Absatz 3 Fristverlängerung |
1.10
§ 34 Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.1) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts |
1.11
§ 34a Absatz 1 (sieht auch Nummer 2.2) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Bewachungsgewerbes |
1.12
§ 34b Absätze 1 und 2 (siehe auch Nummer 2.3) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Versteigerergewerbes |
1.13
§ 34b Absatz 5 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern |
1.14
§ 34c Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.4) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Maklergewerbes usw. |
1.15 Finanzanlagen 1.15.1 1.15.2 |
1.16
§ 34i |
1.17
§ 35 Absatz 1 Untersagung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit |
1.18
§ 35 Absatz 2 Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter |
1.19
§ 35 Absatz 6 Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes |
1.20
§ 36 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
|
1.21
§ 36a Absatz 1 Anerkennung der Sachkunde von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
1.22
§ 36a Absatz 2 Auferlegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs |
1.23
§ 36a Absatz 3 in Verbindung mit § 13b Prüfung der Vergleichbarkeit von Anforderungen des Herkunftslandes, die außerhalb der Sachkunde liegen |
1.24
§ 36a Absatz 4 Bestätigung des Empfangs der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde, Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen und Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Stel des Herkunftslandes |
1.25
§ 55 Absatz 2 Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekart |
1.26
§ 55a Absatz 1 Nummer 1 Erteilung von Erlaubnissen zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. |
1.27
§ 55a Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen |
1.28
§ 55b Absatz 2 Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten |
1.29
§ 55c Satz 1 Entgegennahme der Anzeigen über den Beginn reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten |
1.30
§ 55cSatz 2 Ausstellung der Empfangsbescheinigungen 1.31 § 55e Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen |
1.32
§ 56 Absatz 2 Satz 3 Zulassung von Einzelausnahmen von den Verboten des § 56 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltende Fassung zuständig: OrdB |
1.33
§ 56 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeigen über die Veranstaltung von Wanderlagern |
1.34
§ 56a Absatz 2 Untersagung von Wanderlagern |
1.35
§ 59 Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten |
1.36
§ 60 Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe |
1.37
§ 60a Absatz 2 Satz 2 Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung im Reisegewerbe |
1.38
§ 60a Absatz 3 Satz 1 Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe |
1.39
§ 60c Absatz 1 Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellen der Tätigkeit sowie auf Vorlag der geführten Waren |
1.40
§ 60c Absatz 2 Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten |
1.41
§ 60d Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes |
1.42
§ 69 Absatz 1: Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von, § 69a Absatz 2: Erteilung von Auflagen bei,
Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 Gewerbeordnung) |
1.43
§ 69 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von
|
1.44
§ 70a |
1.45
§ 150 Absatz 2 Entgegennahme der Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister |
2
Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes |
2.1
Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 13 in der jeweils geltenden Fassung |
2.1.1
§ 2 Entgegennahme der Anzeigen über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume zuständig: OrdB |
2.1.2
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Entgegennahme der Überschüsse aus der Pfandverwertung zuständig: OrdB |
2.1.3
§ 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 Verlängerung der Pfandverwertungs- und Ablieferungsfrist für die Überschüsse zuständig: OrdB |
2.2
Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung |
2.2.1
§ 5f Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 und § 13c Absatz 3 Gewerbeordnung Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation bei de erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleis |
2.2.2
§ 5f Satz 2 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 Gewerbeordnung Unterrichtung der Anzeige erstattenden Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 Gewerbeordnung |
2.2.3
§ 6 Absatz 3 Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung |
2.2.4
§ 9 Überprüfung der Zuverlässigkeit im Gewerbebetrieb beschäftigter Personen einschließlich de Einholung hierfür erforderlicher Auskünfte und Entgegennahme entsprechender Meldungen Gewerbetreibenden |
2.2.5
§ 11 Absatz 3 Verlangen auf Vorzeigen eines Ausweises |
2.2.6
§ 13 Absatz 2 Entgegennahme der Anzeige des Gebrauchs von Waffen |
2.2.7
§ 15 Überwachung des Geschäftsbetriebs |
2.3
Versteigerungsverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassu |
§ 3 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist zuständig: OrdB |
2.3.2
§ 3 Absatz 2a Entgegennahme der nachträglichen Anzeige über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem zu versteigernden Nachlass oder einer zu versteigernden Insolvenzmasse oder zu einem aufgegebenen Geschäftsbetrieb |
2.3.3
§ 4 Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes |
2.3.4
§ 6 Absätze 1 und 2 Zulassung von Ausnahmen von den verbotenen Versteigerertätigkeiten |
2.3.5
§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung zuständig: OrdB |
2.4
Makler- und Bauträgerverordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479) in der jeweils geltenden Fassung Alle in der Verordnung genannten Verwaltungsaufgaben |
2.5
Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung § 2 |
3
Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage ergangenen Verordnung Alle im Gesetz und in den Verordnungen genannten Verwaltungsaufgaben 4 Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist: Ausübung der Aufsicht gemäß § 50 Nummer 9 und § 51 bezüglich der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 13, 14 und 16 |
5 Gewerbeüberwachung von reiserechtlichen Vorschriften |
5.1
Artikel 252 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061) in der jeweils geltenden Fassung |
5.2
Artikel 253 § 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches |
ENDE |