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GewRV- Gewerberechtsverordnung
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. November 2009
(GV.NRW 17.11.2009 S. 626;12.01.2010; 11.09.2012 S. 422 12; 11.09.2012 S. 422 12a; 17.12.2013 S. 848 13: 13.05.2014 S. 293 14; 21.06.2016 S. 487 16; 04.04.2017 S. 395 17; 08.05.2018 S. 272 18; 09.10.2018 S. 579 18a; 09.07.2019 S. 366 19)
Gl.-Nr.: 7101



Auf Grund der §§ 67 Absatz 2, 155 Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) und der §§ 18, 30 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20 November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird verordnet:

§ 1 Verordnungsermächtigung nach Titel IV der Gewerbeordnung

(1) Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung übertragen zu bestimmen, dass über die in § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Warenarten hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

(2) Auf die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde wird gemäß den §§ 67 Absatz 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung die Befugnis übertragen, die Ermächtigung der örtlichen Ordnungsbehörden nach Absatz 1 zu ändern oder aufzuheben.

§ 2 Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung 18 18a 19

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. (Anlage)

(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Bestellungen oder sonstigen Berechtigungen zuständigen Behörden sind auch für deren Versagung, Rücknahme, Widerruf oder Entziehung sowie für die Zulassung von Stellvertretern zuständig.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den § 144 bis 146, 147a Absatz 2 und 147c der Gewerbeordnung, nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) sowie nach § 28 des Gaststättengesetzes wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen, soweit in den Absätze und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben f, h bis j, nach § 144 Absatz 2 Nummer 1b und 3, jeweils soweit § 34a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 in Bezug genommen wird, 5 und 6 sowie nach § 146 Absatz 2 Nummer 11a und § 147b der Gewerbeordnung wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.

(5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Absatz 1 Nummer 1, nach § 146 Absatz 2 Nummer 4 und nach § 146 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrig den Kreisordnungsbehörden übertragen.

§ 3 Regelungen auf dem Gebiet des Gaststättenrechts 12

(1) Verbote nach § 19 des Gaststättengesetzes werden durch ordnungsbehördliche Verordnung Sinne von § 27 des Ordnungsbehördengesetzes oder durch Ordnungsverfügung erlassen.

(2) Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes für Schank- und Speisewirtschaften eine allgemeine Sperrzeit festzusetzen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen.

(3) Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6 Uhr. Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt. Für öffentliche Vergnügungsstätten gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 1 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet.

(4) Für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 22 Uhr beginnt und um 7 Uhr endet.

(5) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann Sperrzeit nach den Absätzen 3 und 4 durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

(6) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann einzelne Betriebe die Sperrzeit nach den Absätzen 3 und 4 verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.

(7) Verfahren nach Absatz 6 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend.

(8) Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 14 Satz 1 und 2 Gaststättengesetz zur Erleichterung des Absatzes selbst erzeugten Weines oder Apfelweines zu bestimmen, dass der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens vier Monaten, zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahr, keiner Erlaubnis bedarf. Sie können hierbei Vorschriften über

  1. die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weins oder Apfelweins,
  2. das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
  3. die Art der Betriebsführung

erlassen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 der Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen.

§ 4 Inkrafttreten 12a

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

.

  Anlage 12a 12a 13 16 17 18

I. 13 18a
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

1 Gewerbeordnung

2 Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes

2.1 Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

2.2 Verordnung über das Bewachungsgewerbe

2.3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

2.4 Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer

2.5 Schaustellerhaftpflichtverordnung

3 Gaststättengesetz

4 Geldwäschegesetz

5 Verordnung über die Gewerbeüberwachung von reiserechtlichen Vorschriften

II. 12a 13
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:

BezRegBezirksregierung
GemGemeinde
IHKIndustrie- und Handelskammer
KrOrdBKreisordnungsbehörde
KrPolBKreispolizeibehörde
LOBALandesoberbergamt
LWKLandwirtschaftskammer
OrdBÖrtliche Ordnungsbehörde
OrdBGroße kreisangehörige Städte Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (gemäß § 4 Gemeindeordnung)
RPRegierungspräsident

III. 12a 13 16 17 18 18a 19
Verzeichnis

"(Reihenfolge der Darstellung:
Laufende Nummer / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgaben / Zuständige Behörde)

1 Gewerbeordnung

1.1

§ 13a Absätze 1 und 2
Entgegennahme von Anzeigen über eine vorübergehende, gelegentliche grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, Erteilung einer Eingangsbestätigung und Unterrichtung des Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der Berufsqualifikation

zuständig: OrdB

1.2
§ 13a Absatz 3

Einräumung der Möglichkeit des Nachweises der für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung
zuständig: OrdB

1.3
§ 13c Absatz 5

Prüfung von Anträgen auf Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungs- und Ausbildungsnachweise

  1. im Bewachungsgewerbe
    zuständig: KrOrdB
  2. im Versicherungsvermittlungsgewerbe
    zuständig: IHK
  3. im Finanzvermittlungsgewerbe
    zuständig: IHK
1.4

§ 14

Entgegennahme der Gewerbeanzeigen
zuständig: OrdB

1.5

§ 15 Absatz 1

Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB

1.6

§ 15 Absatz 2

Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des Gewerbes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird

  1. für nach der Gewerbeordnung oder anderen Fachgesetzen erlaubnispflichtige Gewerbe, bei denen die Erlaubniszuständigkeit bei den KrOrdB liegt
    zuständig: KrOrdB
  2. für alle sonstigen Gewerbe
    zuständig: OrdB
1.7

Schaustellungen von Personen

1.7.1

§ 33a

Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen
zuständig: OrdB

1.7.2

§ 49 Absatz 3

Fristverlängerung zuständig: OrdB

1.8

Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

1.8.1

§ 33c Absatz 1

Erteilung der Erlaubnisse zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB

1.8.2

§ 33c Absatz 3 Satz 1

Ausstellung der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes
zuständig: OrdB

1.8.3

§ 33c Absatz 3 Satz 3

Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten
zuständig: OrdB

1.8.4

§ 33d Absatz 1

Erteilung der Erlaubnisse für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit zuständig: OrdB

1.9

Spielhallen und ähnliche Unternehmen

1.9.1

§ 33i

Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
zuständig: OrdB

1.9.2

§ 49 Absatz 3

Fristverlängerung
zuständig: OrdB

1.10

§ 34 Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.1)

Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts
zuständig: OrdB

1.11

§ 34a Absatz 1 (sieht auch Nummer 2.2)

Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Bewachungsgewerbes
zuständig:
KrOrdB

1.12

§ 34b Absätze 1 und 2 (siehe auch Nummer 2.3)

Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Versteigerergewerbes
zuständig: OrdB

1.13

§ 34b Absatz 5

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern
zuständig: IHK

1.14

§ 34c Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.4)

Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Maklergewerbes usw.
zuständig: KrOrdB

1.15
Finanzanlagen

1.15.1
§ 34f Absatz 1
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Finanzanlagenvermittlers
zuständig: IHK

1.15.2
§ 34h Absatz 1
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Honorarfinanzanlagenberatung
zuständig: IHK

1.16

§ 34i
Erteilung der Erlaubnis zur Immobiliardarlehensvermittlung
zuständig: Industrie- und Handelskammer

1.17

§ 35 Absatz 1

Untersagung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB

1.18

§ 35 Absatz 2

Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB

1.19

§ 35 Absatz 6

Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB

1.20

§ 36

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

  1. auf dem Gebiet des Bergwesens
    zuständig: LOBA
  2. auf dem Gebiet des Vermessungswesens außerhalb der Landesvermessung
    zuständig: RP
  3. auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues
    zuständig: LWK
  4. auf den übrigen Gebieten
    zuständig: IHK
1.21

§ 36a Absatz 1

Anerkennung der Sachkunde von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.20 zuständig ist

1.22

§ 36a Absatz 2

Auferlegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.20 zuständig ist

1.23

§ 36a Absatz 3 in Verbindung mit § 13b

Prüfung der Vergleichbarkeit von Anforderungen des Herkunftslandes, die außerhalb der Sachkunde liegen
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.20 zuständig ist

1.24

§ 36a Absatz 4

Bestätigung des Empfangs der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde, Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen und Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Stel des Herkunftslandes
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.20 zuständig ist

1.25

§ 55 Absatz 2

Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekart
zuständig: OrdB

1.26

§ 55a Absatz 1 Nummer 1

Erteilung von Erlaubnissen zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw.
zuständig: OrdB

1.27

§ 55a Absatz 2

Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen
zuständig: OrdB

1.28

§ 55b Absatz 2

Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten
zuständig: OrdB

1.29

§ 55c Satz 1

Entgegennahme der Anzeigen über den Beginn reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB

1.30

§ 55cSatz 2

Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB

1.31

§ 55e Absatz 2

Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen
zuständig: OrdB

1.32

§ 56 Absatz 2 Satz 3

Zulassung von Einzelausnahmen von den Verboten des § 56 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltende Fassung

zuständig: OrdB

1.33

§ 56 Absatz 1

Entgegennahme der Anzeigen über die Veranstaltung von Wanderlagern
zuständig: OrdB

1.34

§ 56a Absatz 2

Untersagung von Wanderlagern
zuständig: OrdB

1.35

§ 59

Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB

1.36

§ 60

Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe
zuständig: OrdB

1.37

§ 60a Absatz 2 Satz 2

Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung im Reisegewerbe
zuständig: OrdB

1.38

§ 60a Absatz 3 Satz 1

Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe
zuständig: OrdB

1.39

§ 60c Absatz 1

Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellen der Tätigkeit sowie auf Vorlag der geführten Waren
zuständig: OrdB/KrPolB

1.40

§ 60c Absatz 2

Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten
zuständig: OrdB

1.41

§ 60d

Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes
zuständig: OrdB

1.42

§ 69 Absatz 1: Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von, § 69a Absatz 2: Erteilung von Auflagen bei,
§ 69b Absatz 1: Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei,
§ 69b Absatz 3: Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von

  1. Messen (§ 64 Gewerbeordnung)
    zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
  2. Ausstellungen (§ 65 Gewerbeordnung)
    zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
  3. Volksfesten (§ 60b Gewerbeordnung)
    zuständig: OrdB
  4. Großmärkten (§ 66 Gewerbeordnung)
    zuständig: OrdB
  5. Wochenmärkten (§ 67 Gewerbeordnung)
    zuständig: OrdB
  6. Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 Gewerbeordnung)
  7. zuständig: OrdB

Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB

1.43

§ 69 Absatz 3

Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von

  1. Messen (§ 64 Gewerbeordnung)
    zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
  2. Ausstellungen zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB
  3. Großmärkten zuständig: OrdB
1.44

§ 70a
Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter wegen Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB

1.45

§ 150 Absatz 2

Entgegennahme der Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zuständig: OrdB

2

Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes

2.1

Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 13 in der jeweils geltenden Fassung

2.1.1

§ 2

Entgegennahme der Anzeigen über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume

zuständig: OrdB

2.1.2

§ 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11

Entgegennahme der Überschüsse aus der Pfandverwertung zuständig: OrdB

2.1.3

§ 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 11

Verlängerung der Pfandverwertungs- und Ablieferungsfrist für die Überschüsse zuständig: OrdB

2.2

Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung

2.2.1

§ 5f Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 und § 13c Absatz 3 Gewerbeordnung

Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation bei de erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleis
zuständig: KrOrdB

2.2.2

§ 5f Satz 2 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 Gewerbeordnung

Unterrichtung der Anzeige erstattenden Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 Gewerbeordnung
zuständig: KrOrdB

2.2.3

§ 6 Absatz 3

Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: KrOrdB

2.2.4

§ 9

Überprüfung der Zuverlässigkeit im Gewerbebetrieb beschäftigter Personen einschließlich de Einholung hierfür erforderlicher Auskünfte und Entgegennahme entsprechender Meldungen Gewerbetreibenden
zuständig: KrOrdB

2.2.5

§ 11 Absatz 3

Verlangen auf Vorzeigen eines Ausweises
zuständig: KrOrdB/KrPolB

2.2.6

§ 13 Absatz 2

Entgegennahme der Anzeige des Gebrauchs von Waffen
zuständig: KrOrdB/KrPolB

2.2.7

§ 15 Überwachung des Geschäftsbetriebs
zuständig: KrOrdB/KrPolB

2.3

Versteigerungsverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassu

§ 3 Absatz 1

Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist zuständig: OrdB

2.3.2

§ 3 Absatz 2a

Entgegennahme der nachträglichen Anzeige über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem zu versteigernden Nachlass oder einer zu versteigernden Insolvenzmasse oder zu einem aufgegebenen Geschäftsbetrieb
zuständig: OrdB

2.3.3

§ 4

Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes
zuständig: OrdB

2.3.4

§ 6 Absätze 1 und 2

Zulassung von Ausnahmen von den verbotenen Versteigerertätigkeiten
zuständig: OrdB

2.3.5

§ 9

Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung zuständig: OrdB

2.4

Makler- und Bauträgerverordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479) in der jeweils geltenden Fassung

Alle in der Verordnung genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: KrOrdB

2.5

Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung

§ 2
Verlangen auf Vorzeigen der Versicherungsunterlagen
zuständig: OrdB

3

Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage ergangenen Verordnung

Alle im Gesetz und in den Verordnungen genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: OrdB.

4

Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist:

Ausübung der Aufsicht gemäß § 50 Nummer 9 und § 51 bezüglich der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 13, 14 und 16
zuständig: BezReg

5 Gewerbeüberwachung von reiserechtlichen Vorschriften
5.1

Artikel 252 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061) in der jeweils geltenden Fassung
Entgegennahme von Mitteilungen über die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages von Kundengeldabsicherern
zuständig: KrOrdB

5.2

Artikel 253 § 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches
Entgegennahme und Prüfung von Auskunftsersuchen zentraler Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nachgekommen ist.
zuständig: KrOrdB


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