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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gewerberechtsverordnung

Vom 11. September 2012
(GV NRW Nr. 23 vom 28.09.2012 S. 422)


Auf Grund des § 14 Satz 3 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

Artikel 1
Änderung der Gewerberechtsverordnung

Die Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 626), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Januar 2010 (GV. NRW. S. 24), wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 14 Satz 1 und 2 Gaststättengesetz zur Erleichterung des Absatzes selbst erzeugten Weines oder Apfelweines zu bestimmen, dass der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens vier Monaten, zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahr, keiner Erlaubnis bedarf. Sie können hierbei Vorschriften über

  1. die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weins oder Apfelweins,
  2. das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
  3. die Art der Betriebsführung

erlassen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen.."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE