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Regelwerk ; Allgemeines

AG VwGO - Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. März 1960
(GV. NW. 1960 S. 47; 1960 S. 68; 1970 S. 38; 1971 S. 414; 1972 S. 431; 1973 S. 489; 1974 S. 256; 1974 S. 416; 1974 S. 1072; 1974 S. 1224; 1976 S. 473; 1979 S. 481; 1983 S. 166; 1983 S. 635; 1986 S. 509; 1991 S. 16; 1991 S. 202; 1991 S. 566; 17.12.2002 S. 634; 07.03.2006 S. 107 06; 09.10.2007 S. 393 07; 30.10.2007 S. 445; 26.02.2008 S. 162)
Gl.-Nr.: 303



§ 1

(1) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Münster.

(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

  1. in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise, Düren, Euskirchen und Heinsberg,
  2. in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest.
  3. in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve und Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel,
  4. in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna,
  5. in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,
  6. in Minden für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,
  7. in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

§ 1a 06

Abweichend von § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung werden an das Verwaltungsgericht Minden die Verfahren in Streitigkeiten nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge zugewiesen, die sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes beziehen und an denen Personen beteiligt sind, die bei Eingang ihres Antrages bei dem Bundesverwaltungsamt ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einer der Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen gehabt haben oder vor der Begründung ihres ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einer dieser Republiken hatten. Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und für sonstige Nebenverfahren bestimmt sich nach der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren.

§ 1b 06

Abweichend von § 1 erstreckt sich in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz einschließlich derjenigen Streitigkeiten betreffend Entscheidungen nach dem Ausländergesetz oder dem Aufenthaltsgesetz, zu denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem Asylverfahrensgesetz berufen ist, der Bezirk des Verwaltungsgerichts

  1. Aachen auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Düren und Euskirchen,
  2. Arnsberg auf das Gebiet der kreisfreien Städte Dortmund, Hagen, Hamm und Münster sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Coesfeld, Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest, Unna und Warendorf,
  3. Düsseldorf auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der der Städteregion Aachen ohne das Gebiet der Stadt Aachen und der Kreise, Heinsberg, Kleve, Mettmann und Recklinghausen, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel,
  4. Gelsenkirchen auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Herne,
  5. Münster auf das Gebiet der Kreise Borken und Steinfurt.

§ 2

Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Justizminister.

§ 3

(1) Der Präsident eines jeden Verwaltungsgerichts bestimmt nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Kammern.

(2) Für das Oberverwaltungsgericht gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

(1) Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.

(2) Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies gilt nicht für Klagen im Sinne des § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 6  07

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 20.012 bekannt gegeben worden ist. Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes innerhalb des in Satz 1 bezeichneten Zeitraumes bekannt gegeben worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,

  1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,
  2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,
  3. im Bereich des
    1. Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,
    2. Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden,
  4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten

(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Dies gilt nicht,

  1. der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,
  2. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
  3. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
  4. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
  5. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
  6. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  7. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,
  8. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.

(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, finden diese Regelungen innerhalb des in Absatz 1 bestimmten Zeitraumes keine Anwendung.

§ 7  07

Soweit ein Vorverfahren nach § 6 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Satz 1 gilt nicht für den Fall des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a); § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet

§ 8

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

§ 9

In Verwaltungsangelegenheiten erheben die Behörden der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 7. Januar 1958 (GV. NW. S. 11).

§ 10

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von fünf Richtern.

(3) In den Verfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein Mitglied jedes beteiligten Senats, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglied des erkennenden Senats hinzu. Satz 2 gilt nicht, soweit der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.

§ § 11 bis 14 (aufgehoben)

§ 15

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft; gleichzeitig treten die nachfolgenden Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht schon früher ihre Geltung verloren haben:

1. die Artikel VII und IX der Verordnung Nr. 141 über die Gerichtsbarkeit in Verwaltungssachen in der britischen Zone vom 1. April 1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 111).

ENDE